DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

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Das Prinzip jeder Absaugung besteht darin, daß im Saugin-strument (Katheter, Kanüle etc.) ein Unterdruck (Vakuum) er-zeugt wird. Dadurch werden gasförmige, schleimige, flüssige und feste Substanzen in die Öffnung des Sauginstrumentes eingesaugt. Sie strömen durch das Schlauchsystem zum Auf-fanggefäß und werden dort gesammelt.


SEKRET-ABSAUGGERÄTE ZUR REINIGUNG DER OBEREN UND UNTEREN LUFTWEGE

Bei Versicherten mit Luftröhrenschnitt (Tracheotomierten z.B. nach Laryngektomie) sowie nicht mehr selbständig abhu-stenden Versicherten wird zur Bronchialtoilette ein Absaug-gerät benötigt.

Dies ist erforderlich, da die natürliche Selbstreinigung der
Atemwege in diesen Fällen nicht mehr gewährleistet ist.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird eine elektrisch betriebene
Saugpumpe über den Auffangbehälter an das Sauginstrument an-
geschlossen, welches dann in die abzusaugende Körperöffnung
geführt wird.

Bei tracheotomierten Versicherten wird der schlauchförmige Absaugkatheter durch die Halsöffnung (Tracheostoma) in die
Luftröhre eingeführt. Alternativ kann die Absaugung durch
den Mund-Rachenraum bzw. durch die Nase erfolgen.

Der Absaugkatheter darf aus hygienischen Gründen nur einmal
verwendet werden und muß nach Benutzung weggeworfen werden; während eines Absaugvorganges kann er jedoch mehrmals in die
Trachea eingeführt werden. Eine Reinigung und Sterilisation ist gewöhnlich nicht möglich (Einmalprodukte).

Insbesondere in der ersten Zeit nach einer Tracheostoma-
operation ist ein häufiges Absaugen - im Extremfall stünd-
lich - nötig.

Da häufiges Absaugen erforderlich ist, sollte das Absaugge-
rät bei mobilen Versicherten (z.B. Laryngektomie) netzunab-hängig sein, um eine gewisse Mobilität zu erhalten.

Die Saugleistung des Gerätes ist individuell auf den Ver-
sicherten abgestimmt. Z.B. muß bei zähem Sekret eine höhere Absaugleistung gewählt werden als bei flüssigem Sekret.

Sekret-Absauggeräte mit Inhalator (Kombinationsgeräte) be-stehen aus einem Absauggerät und einem zusätzlichen Tra-chealinhalator.

Da nicht bei allen Versicherten eine dauerhafte Verwendung des Gerätes notwendig ist, sollten die Absauggeräte in den entsprechenden Fällen vorrangig leihweise zur Verfügung ge-stellt werden.


MILCHPUMPEN

Milchpumpen dienen zum Abpumpen der Muttermilch. Sie werden bei Stillproblemen der Mütter als auch bei Ernährungsproble-men des Kindes angewendet (z.B. Saugschwäche, Hasenscharte).

Die Milch wird abgepumpt, gesammelt und i.d.R. anschließend mit Hilfe einer Flasche an den Säugling verfüttert. Da die für den Stillvorgang erforderliche Milchabgabe erst durch das rhythmische Saugen des Babys angeregt wird, sollte mit Hilfe einer Milchpumpe dieser natürliche Saugrhythmus, wel-cher in drei Phasen eingeteilt werden kann, nachgebildet werden. Der Saugzyklus wird folgendermaßen eingeteilt:

1. Saugphase
2. Entspannungsphase
3. Schluckphase

Ein Abpumpen der Milch ist nur für eine begrenzte Zeit er-forderlich; elektrische Milchpumpen sollten daher vorrangig leihweise zur Verfügung gestellt werden.




Querverweise:

Inhalationsgeräte ohne Absaugteil siehe auch PG 14 "Inhala-tions- und Atemtherapiegeräte"
Code: 01.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
SEKRET-ABSAUGGERÄTE

Wenn obere und/oder untere Luftwege aus eigener Kraft nur ungenügend oder gar nicht freigemacht werden können, muß abgesaugt werden. Dies ist z.B. in folgenden Punkten der Fall:

- Behinderung der Atmung durch neurologische, muskuläre oder
zentrale Störung

Bei diesen Störungen verbleibt eine dauernde und sehr
schwere Behinderung der Atmung.

Durch die hochgradig eingeschränkte Atmungsfunktion liegt
eine vermehrte Anfälligkeit für Erkältungskrankheiten vor,
die dann wegen der mangelnden Abhustefähigkeit des Sekre-
tes sehr schnell zu Lungenentzündungen führen kann.

- Atmung durch ein Tracheostoma

Da die Atmung bei Tracheotomierten durch die Halsöffnung
und nicht über Nase und Mund erfolgt, wird die Luft nicht
gefiltert, angewärmt und angefeuchtet. Es kann zu einer
starken Belastung der Lunge kommen, vermehrte Sekretpro-
duktion wäre die Folge. Das Abhusten ist ebenfalls einge-
schränkt, das Sekret muß abgesaugt werden.


SEKRET-ABSAUGGERÄTE MIT INHALATOR

Eine zusätzliche Inhalation unterstützt die Selbstreini-
gungsfunktion der Lunge und löst den Schleim. So kann in
besonderen Einzelfällen (z.B. Tracheotomierte mit chroni-
scher Bronchitis), welche individuell abzuklären sind, ein
Kombinationsgerät verordnet werden.


MILCHPUMPEN

Milchpumpen werden benötigt, wenn Stillprobleme vorliegen,
insbesondere bei eingezogenen oder schmerzhaft empfindli-
chen Brustwarzen, Brustwarzeneinrissen, vermehrter oder
verminderter Muttermilchbildung, blutenden Brustwarzen,
mit vorübergehender Antibiotikabehandlung der Mutter,
trinkschwachen Säuglingen, Neugeborenen mit organischen
Erkrankungen oder bei Frühgeborenen.
Querverweise
Querverweise:

Inhalationsgeräte ohne Absaugteil siehe auch PG 14 "Inhala-tions- und Atemtherapiegeräte"
Adaptionshilfen dienen Personen zur selbständigen Lebens-führung, die infolge Krankheit oder Behinderung Geräte und Gegenstände des täglichen Lebens nicht mehr zweckentsprech-end nutzen können. Durch Adaptionshilfen können Geräte und Gegenstände, die unabdingbar mit der täglichen Lebensführ-ung und Alltagsbewältigung zur Befriedigung der Grundbedürf-
nisse verbunden sind, wieder angewendet werden.

Adaptionshilfen lassen sich in verschiedene Bereiche unter-teilen. Hierbei handelt es sich um die:

- Hilfen im häuslichen Bereich,
- Hilfen zum Lesen und Schreiben,
- Bedienungssensoren für elektrische Geräte,
- Umfeldkontrollgeräte für elektrische Geräte


Hilfen im häuslichen Bereich

Hilfen im häuslichen Bereich dienen der selbständigen Ver-
richtung von Tätigkeiten im Rahmen der Hygiene bzw. Körper-pflege und der Nahrungsaufnahme.

Hilfen im häuslichen Bereich lassen sich unterteilen in:

- Anziehhilfen,
- Eßhilfen, Trinkhilfen
- Rutschfeste Unterlagen
- Greifhilfen,
- Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körper-
pflege und -hygiene

Anziehhilfen sollen bei z.B. Bewegungseinschränkungen das selbständige An- und Auskleiden ermöglichen. Hierzu zählen Anziehhilfen für Kleidungstücke, Knöpfhilfen, sowie Strumpf-
bzw. Strumpfhosenanziehhilfen.
Für Kompressionsstrümpfe bzw. -strumpfhosen werden meist
Gestelle als Anziehhilfen verwendet, auf denen der Kompres-sionsstrumpf vorgedehnt wird.
Sog. Schlüpfhilfen für Kompressionsstrümpfe bzw. -strumpf-
hosen, die aus einem z.B. seidigen Gewebe gefertigt sind, sind keine Hilfsmittel im Sinne der GKV. Sie gehören obliga-torisch zur verwendungsfertigen Abgabe eines Kompressions-strumpfes.
Diese Produkte erlangen auch dann keine Hilfsmitteleigen-schaft, wenn sie aufwendiger, z.B. mit verlängertem Mate-rial oder mit weiteren Zusatzprodukten ausgestattet werden.

Zu den Eß- und Trinkhilfen gehören Besteckhalter oder auch Griffverdickungen/-verlängerungen für Eßbesteck sowie Halterungen bzw. Handspangen für Trinkgefäße/-becher.

Rutschfeste Unterlagen aus Kunststoffen o.ä. ermöglichen das
Greifen von vielen verschiedenen Gegenständen.

Greifhilfen wie z.B. Universalgriffe, Greifzangen oder die sog. "Helfende Hand" ermöglichen die Nutzung, Erreichung und
Heranholung von Gegenständen.

Halter und Halterungen kommen vorwiegend für den hygieni-schen Bereich in Betracht, als Fön-/Rasierapparathalter-ungen, Zahnbürstenhalter und Toilettenpapiergreifhilfen.


Hilfen zum Lesen und Schreiben

Zur Nutzung von Schreibgeräten kommen Griffverdickungen oder
Halterungen, z.B. für Kugelschreiber, in Frage. Bei Ge-brauchsaufhebung der Hände können je nach Behinderung Kopf- oder Fußschreibhilfen, Mundstäbe oder auch Blas-Saug-Mund-stäbe sowie spezielle Tastaturadaptionen (Führungsschablonen
für Tastaturen) als Hilfsmittel eingesetzt werden.

Als Lesehilfen kommen im einzelnen in Frage: Mundstab, ma-
nuelle Umblättergeräte (Blattwender), elektrische Umblätter-geräte und Leseständer.


Bedienungssensoren für elektrische Geräte

Mit Hilfe von verschiedenartig gestalteten Tastern, Schal-tern oder Sensoren können über Draht oder drahtlos elektri-sche Funktionen ausgelöst werden. Diese Bedienungssensoren reagieren z.B. auf Druck oder Zug, kraftlose Berührung oder Bewegungen von noch beweglichen Körperteilen. Einige Senso-ren können z.B. auch auf Blasen oder Saugen, Augen-, Kinn-, Mund- oder Zungenbewegungen sowie auf Licht- oder Schall-wellen reagieren.

Dies erfordert eine sorgfältige Auswahl der zu verwendenden Sensoren unter Berücksichtigung des Einsatzgebietes und der Behinderung. Eine Mehrfachausstattung mit zwei typengleichen
Bedienungssensoren ist grundsätzlich nicht als notwendig an-zusehen. In besonderen Einzelfällen kann für Schwerstbehin-derte, die ständig auf die Nutzung eines Bedienungssensors angewiesen sind, eine Versorgung mit einem zweiten Bedien-ungssensor in Betracht kommen.


Umfeldkontrollgeräte

Umfeldkontrollgeräte sind komplexe Produkte, die den körper-behinderten, bewegungsgestörten Versicherten in die Lage versetzen, bestimmte Gebrauchsgegenstände des täglichen
Lebens selbständig zu nutzen.

Der Versicherte sendet unter Mithilfe von Bedienungsmodulen (z.B. Sensoren) Signale an ein Steuerungssystem (Umfeldkon-trollgerät), welches dann Impulse an die Bedienungsein-heiten weiterleitet. Hierdurch wird das Maß der Fremdhilfe reduziert und dem Versicherten evtl. ein Verbleiben in der Wohnung ermöglicht.

Die Entscheidung über den Umfang der Versorgung mit Umfeld-kontrollgeräten sowie mit aufwendigen Bedienungssensoren ist
von der Krankenkasse unter Hinzuziehung des MDK auf der Grundlage des im konkreten Einzelfalles vorliegenden Krank-heits-/Schädigungsbildes und unter Berücksichtigung der in-dividuellen Notwendigkeit zu beurteilen. Dabei ist das ge-samte soziale und häusliche Umfeld unter Berücksichtigung der Pflegesituation in die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist hierbei zu prüfen, ob einzelne Verrichtun-gen bereits im Rahmen der Pflege bei ständiger Betreuung durch die Pflegeperson sichergestellt sind.

Um eine Fehlversorgung zu vermeiden, muß ferner überprüft werden ob der Versicherte körperlich und geistig in der Lage ist, das Umfeldkontrollgerät zu bedienen.

Allerdings begründet nicht jede technisch mögliche Adaption zur Nutzung eines Gerätes/Gebrauchsgegenstandes eine Leist-ungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Kosten für die Bedienungseinheiten von Geräten aus dem Bereich

- der Unterhaltungselektronik (z.B. Fernseher, Video, Hifi-
Anlage),
- des Hobbys (z.B. Computerspiele, Musikinstrumente),
- der Telekommunikation (z.B. Telefax, Electronic-Banking,
Mailbox),

fallen in den eigenverantwortlichen Bereich des Versicher-
ten und werden nicht von der Gesetzlichen Krankenversich-erung übernommen.

Eine Leistungspflicht der GKV setzt voraus, daß mit Hilfe der Umfeldkontrollgeräte wesentliche Grundbedürfnisse des täglichen Lebens befriedigt werden können.

Dies kann im Einzelfall sein bei:

- Bedienung von Telefon, Sprechanlagen, Heizung
- Öffnen und Schließen von Türen und Fenstern
- Ein- und Ausschalten von Licht
- Bedienung von Hilfsmitteln (z.B. Steuerung von elektri-
schen, behindertengerechten Betten, Kommunikationshilfen,
Krankenfahrzeugen, Blattwendegeräten, usw.)

Dabei ist zu prüfen, ob einzelne Verrichtungen, die die all-gemeine Lebensführung betreffen, nicht bereits von anderen Personen (z.B. durch Pflegepersonen, Angehörige) ausgeführt werden und dadurch Ausstattungskomponenten nicht notwendig sind.

Bei den Umfeldkontrollgeräten für den Bereich der Haustech-nik sollte die Anzahl der mit Fernbedienungen anzusteuernden
Lichtquellen, Fenster und Türen angemessen und der indivi-duellen Lebenssituation des Versicherten angepaßt sein. Dies
sind in der Regel:

- eine Lichtquelle pro vom Versicherten nutzbaren/erreichba-
ren Raum

- folgende Räume können mit einem fernbedienbarem Fenster
ausgestattet werden (sofern sie für den Versicherten nutz-
bar/erreichbar sind):

-- Schlafraum
-- Wohnraum
-- Badezimmer
-- WC

- folgende Türen können über ein Umfeldkontrollgerät ange-
sprochen werden (sofern sie für den Versicherten nutzbar
sind):

-- Wohnungstür
-- Haustür
-- Badezimmertür
-- WC-Tür

Sollten in diesem Zusammenhang bauliche Veränderungen (z.B. Veränderung von Türdurchgängen, Ansteuerung von Hausaufzü-
gen, Anbringung eines Motors an eine Tür) notwendig werden,
fallen diese nicht in den Leistungsbereich der GKV.

Ebenso wie die Wohnung selbst kein "Hilfsmittel" der GKV ist, ist es auch nicht deren Anpassung an die krankheitsbe-dingten Bedürfnisse des Behinderten (BSG, Urteil vom 23.10.1984, Az.:8RK43/83, USK 84170).
In diesen Fällen kann eine Leistungspflicht anderer Sozial-leistungsträger gegeben sein.
Hinweise über deren Zuständigkeit zur Kostenübernahme der individuellen Herstellung behindertengerechten Lebensraumes gibt die Textziffer 1.5.1 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen zur Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vom 15. August 1990. Ferner kann ein finanzieller Zuschuß z.B. durch die Pflegekasse in Betracht kommen, wenn bei einem Pflegebedürftigen durch eine Maß-nahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes die häusliche Pflege erst ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflege-bedürftigen wiederhergestellt worden ist.

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens:

Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Gebrauchsgegen-stände des täglichen Lebens, auch wenn sie behindertenge-recht gestaltet sind. Hierzu zählen die Mittel, die allge-mein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden; bzw. in einem Haushalt
vorhanden sind. Hierzu gehören auch Hilfen zur Nahrungsauf-nahme bzw. -zubereitung wie z.B. Nagelbretter, Elektromes-ser, elektrische Dosenöffner, Töpfe, Geschirr etc..




Querverweise:

Spezial-Tastaturen als Bedienungselemente zur Kommunika-
tion: siehe PG 16 "Kommunikationshilfen"

Prismenbrillen: siehe PG 25 "Sehhilfen"
Code: 02.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Funktionseinschränkungen der Hände/Arme hinsichtlich der Halte- und Greiffunktion

Minderung oder Verlust des physiologischen Aktionsradius des Rumpfes und der oberen Gliedmaßen

z.B. aufgrund:

- Gelenkeinsteifungen

- Deformitäten durch Trauma, Tumor, entzündliche Prozesse
oder Fehlbildungen (z.B. Rheuma, Infektionen)

- angeborener und/oder erworbener Lähmungen/Teillähmungen

- Gliedmaßenverlust/-teilverlust der oberen Extremitäten

- angeborener und/oder erworbener Gelenkkontrakturen

- neuromuskuläre Erkrankungen

Bei der Verordnung von Umfeldkontrollgeräten und Bedienungs-sensoren sind die eingegrenzten Indikationsbereiche der einzelnen Produktarten genau zu beachten.
Querverweise
Querverweise:

Spezial-Tastaturen als Bedienungselemente zur Kommunika-
tion: siehe PG 16 "Kommunikationshilfen"

Prismenbrillen: siehe PG 25 "Sehhilfen"
Applikationshilfen sind Instrumente oder Geräte, die die
Verabreichung von Arzneimitteln und/oder medizinisch indi-
zierten Ernährungslösungen (sh. Arzneimittelrichtlinien, Abschnitt 17.1.i) ermöglichen oder unterstützen. Hierbei handelt es sich um:

- Spritzen, Anwendungshilfen für Spritzen, Pens
- Infusionspumpen und Zubehör
- Ernährungspumpen und Zubehör
- Infusionsbestecke und Zubehör für Schwerkraft- bzw. Pump-
systeme

Darüber hinaus werden in der Produktgruppe auch Spülsysteme aufgeführt.

Die Applikation eines Arzneimittels kann auch über Vollim-plantate erfolgen. Diese Implantate sind keine Hilfsmittel
und werden daher nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.


SPÜLSYSTME

Bei den Spülsystemen handelt es sich um manuell oder schwerkraftbetriebene Pumpsysteme zur rektalen Einleitung von Spülflüssigkeit in den Darm (z.B. Irrigatoren).


SPRITZEN UND DEREN ANWENDUNGSHILFEN

Spritzen und Anwendungshilfen für Spritzen sind speziell für die Applikation von Arzneimitteln konzipiert. Die Aus-führungsform weist zum Teil spezifische Unterschiede (z.B. Insulinspritzen) gegenüber herkömmlichen Spritzen auf.
Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen Kunststoffsprit-zen zur einmaligen und Glas- bzw. Glas-Metallspritzen zur Mehrfachverwendung.

Die angebotenen Spritzen unterscheiden sich nach

- Einsatzzweck (z.B. Insulinspritzen, Spritzen zur Verwen-
dung mit Spritzenpumpen),
- Nennvolumen,
- Anbringung der Kanüle (fest verbunden, z.B. durch Ver-
schweißen, aufsteck-/abnehmbar),
- Packungsumfang (z.B. mit und ohne Kanüle) und
- Graduierung der aufgedruckten Skala.

Vorgefüllte Fertigspritzen werden dem Arzneimittelbereich zugeordnet und nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.

Anwendungshilfen ermöglichen bzw. erleichtern einen oder mehrere der erforderlichen Arbeitsschritte beim Umgang mit Spritzen, wie z.B. das Aufziehen, das Einstechen und das Injizieren. Sie können für einzelne medikamentenpflichtige Versicherte mit bestimmten Behinderungen oder bei Problemen beim Umgang mit den Spritzen notwendig sein.


PENS

Pens besitzen ein Arzneimittelreservoir, aus welchem eine einstellbare Dosis auf Knopfdruck freigesetzt und injiziert werden kann. Der Einstich erfolgt entweder von Hand oder automatisch auf Knopfdruck.

Gegenüber einer Spritze hat ein Pen den Vorteil einer schnelleren und leichteren Handhabbarkeit. Weiterhin bietet er die Möglichkeit einer höheren Applikationsgenauigkeit.


INFUSIONSTHERAPIE, ALLGEMEIN

Bei der Infusionstherapie wird dem Körper eine Flüssigkeits-menge (z.B. Arzneimittel) durch das direkte Einbringen der Stoffe in die Blutbahn, unter Umgehung der Magen-Darm-Pas-sage, zugeführt.

Für eine Infusion wird in den Vorratsbehälter (Flasche, Beu-
tel) ein Tropfer gestochen. Über eine in den Schlauch inte-
grierte Tropfkammer und evtl. weiteres Zubehör (Schlauch-klemmen etc.) wird der Wirkstoff dem Körper zugeführt. I.d.R. werden in der herkömmlichen Infusionstherapie Ver-weilkatheter verwendet. Diese Katheter werden vom behandeln-den Arzt angelegt und bedürfen einer speziellen Pflege.

Mit Hilfe von speziellen Sets wird der Zugang fixiert und die Kathetereintrittsstelle geschützt. Dieser "Verband" wird regelmäßig erneuert und die Punktionsstelle auf ent-zündliche Reizung kontrolliert.

Grundsätzlich können auch vollständig unter der Haut liegen-
de implantierte Portsysteme Verwendung finden, welche zur
Verabreichung der Lösung jeweils mit speziellen Kanülen an-punktiert werden. Portsysteme weisen ein geringes Infek-tionsrisiko auf, da sie vollständig unter der Haut implan-tiert werden. Der Port ist eine Aufnahmekammer, die mit einer Spezialmembrane versehen ist und mit einer Spezial-kanüle (z.B. in Form einer rechtwinkelig gebogenen Huber-Nadel) jeweils perkutan anpunktiert wird. Von der Aufnahme-kammer wird das Medikament entsprechend der an der Pumpe eingestellten Förderrate zum Anwendungsort transportiert. Portsysteme sind nicht den Hilfsmitteln zuzuordnen und werden daher nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt.

Das Legen eines Katheters - mit Ausnahme eines subcutanen -oder einer Sonde, Punktieren von Ports etc. stellen eine ärztliche Leistung dar. Dennoch wird das Punktieren von Ports teilweise auch vom Patienten selbst oder Angehörigen durchgeführt.

Versicherte und/oder Angehörige müssen durch den behandeln-
den Arzt über Risiken und haftungsrechtliche Fragen aufge-
klärt und in der sicheren Anwendung unterwiesen worden sein.
Die Verantwortung verbleibt immer beim behandelnden Arzt.

INFUSIONSPUMPEN

Infusionspumpen ermöglichen eine ausschließlich kontinuier-liche, kontinuierliche mit Bolusgabe (z.B. bei der PCA = Patienten kontrollierte Analgesie), intermittierende oder circadiane Applikation. Je nach zu förderndem Stoff und den sonstigen Einsatz- bzw. Umfeldbedingungen (z.B. Mobilität des Patienten, Hygiene, Therapiedauer, etc.) können unter-schiedliche Infusionspumpenarten (-typen) zum Einsatz kom-men. I.d.R. sind diese Pumpen portable Einheiten, die am Körper getragen werden können und die Mobilität des Versi-cherten nur wenig einschränken; es kommen aber auch netzab-hängige, d.h. stationäre, nicht mobile Pumpen zum Einsatz.

Der Einsatz von Infusionspumpen kommt immer dann in Be-tracht, wenn eine definierte Zufuhr eines Wirkstoffs medi-zinisch notwendig ist und der gewünschte Effekt, d.h. ein Wirkstoffspiegel in erforderlicher Höhe und Konstanz, auf andere Weise (z.B. durch Gabe von Tabletten, Spritzen oder Schwerkraftinfusion) nicht erreicht werden kann.

Die Infusionspumpen werden je nach den therapeutischen Vor-
gaben an unterschiedliche Katheter- oder Portsysteme ange-schlossen. Hierbei wird zwischen netzabhängigen, portablen (mechanisch, pneumatisch, hydraulisch und elektrisch) und implantierbaren Pumpsystemen unterschieden; letztere sind als Vollimplantate keine Hilfsmittel im Sinne dieser Pro-duktgruppe.

Eine Doppelversorgung mit mobilen und stationären Infusions-pumpen kommt nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenver-sicherung in Betracht.


a) Infusionspumpen (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch)

Infusionspumpen (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch) be-stehen i.d.R. aus einem Medikamentenreservoir, das mit dem benötigten Medikament gefüllt wird. Die Förderrate ist in der Regel fest vorgegeben. Der erforderliche Überdruck wird auf unterschiedliche Weise erzeugt, z.B. mit dem Befüllen des Reservoirs, durch einen Federmechanismus oder durch Gas-druck. Einmalpumpen werden nach vollständiger Entleerung des
Reservoirs entsorgt. Als Medikamentenreservoir kommen bei mehrfach verwendbaren Pumpen unterschiedliche Systeme/Be-hältnisse zum Einsatz, z.B. Spritzen, deren Kolben entspre-chend einer eingestellten zeitlich konstanten Förderrate in den Zylinder gedrückt wird.

Infusionspumpen (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch) haben
i.d.R. den Vorteil, daß sie klein, leicht und einfach in der
Handhabung sind. Zum Teil können allerdings nur eine oder wenige fest vorgegebene Förderraten eingestellt werden. Eine
feinabgestufte Einstellung der Förderrate ist i.d.R. nicht möglich. Weiterhin ist das Volumen des Medikamentenreser-voirs der Pumpe im Verhältnis zu elektronischen Infusions-pumpen oft relativ gering.


b) Elektronische Infusions-/Spritzenpumpen

Elektronische Infusions-/Spritzenpumpen sind z.B. portable Spritzen-, Roller- oder Kolbenpumpen, die über Netzanschluß und/oder Akku betrieben werden können. Die Förderrate ist feinabgestuft einstellbar. Elektronische Infusions-/Sprit-zenpumpen bieten i.d.R. ein größeres Funktionsspektrum als mechanische Pumpen. Weiterhin bieten sie eine höhere maxi-male Förderrate. Abhängig von der Therapieform muß im Ein-zelfall entschieden werden, ob diese zusätzlichen Funktio-nen benötigt werden und ob der Versicherte mit der Handha-bung dieses Systems zurechtkommt. Die energetisch betriebe-nen Pumpen bieten den Vorteil, daß sie wiederverwendet wer-den können.

Elektronische Infusions-/Spritzenpumpen mit einem erweiter-ten Funktionsspektrum, die üblicherweise im Klinikbereich und hier insbesondere in der Intensivmedizin benötigt wer-den, werden im Hilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführt. Wenn sie im Ausnahmefall im häuslichen Bereich aus medizini-schen Gründen erforderlich sein sollten, ist diesbezüglich eine Einzelfallentscheidung der Krankenkasse unter Einschal-tung des MDK notwendig.

Eine Pumpenbehandlung erfordert vom Versicherten ein hohes
Maß an Motivation und Zuverlässigkeit sowie die vorangegan-
gene Teilnahme an einer intensiven Einweisung durch den be-handelnden Arzt. In der Verantwortung des Arztes liegt da-rüber hinaus die Sicherstellung einer adäquaten Nachbetreu-ung/Nachbehandlung.

Infusions-/Medikamentenpumpen kommen als Hilfsmittel vor
allem in der häuslichen Diabetestherapie, der Schmerzthera-pie bei schweren chronischen Erkrankungen, der Chemotherapie
bei malignen Erkrankungen, der Antibiotikatherapie sowie bei speziell indizierter Arzneimitteltherapie bzw. Hormon-therapie zum Einsatz.

Bei der Pumpenbehandlung erfolgt die Zufuhr der Wirkstoffe
einerseits kontinuierlich in Form einer Grundrate (sog. "Basalrate"), andererseits bedarfsabhängig in Form einer zusätzlichen Gabe (sog. "Bolus"), die vom Patienten je nach
Notwendigkeit ausgelöst wird.

Mit programmierbaren Pumpen kann die Basalrate nach einem
wählbaren Profil vorgegeben werden, was die Anpassung an ta-geszeitabhängige Schwankungen des Basisbedarfs erleichtert, z.B. an einer stark erhöhten Dosis in den frühen Morgen-stunden.


INSULINPUMPEN ALS EIGENE GRUPPE DER ELEKTRONISCHEN MEDIKA-
MENTENPUMPEN

Mit Hilfe der Insulinpumpen kann eine dem physiologischen Bedarf weitgehend angepaßte Insulindosis appliziert werden, wodurch eine nahezu normoglykämische Stoffwechseleinstel-lung erreicht werden kann. Hierzu wird Insulin aus einem Re-servoir in der Pumpe mit Hilfe eines elektronisch gesteuer-ten Motors dem Organismus i.d.R. subkutan zugeführt.

Durch einen Pumpeneinsatz können im Vergleich zu anderen Therapieformen bei einem geeigneten Kreis von Diabetikern bessere Behandlungsergebnisse erzielt werden als mit Sprit-zen oder Pens. Wegen des großen Aufwandes und spezifischer Risiken sind jedoch hohe Anforderungen an die Einleitung einer Pumpentherapie zu stellen, und zwar sowohl was die persönliche Eignung der in Frage kommenden Versicherten als auch die Indikationsstellung angeht.

Die Applikation über ein Schlauchsystem erfolgt i.d.R. sub-kutan (z.B. CSII = kontinuierliche subkutane Insulin-Infu-sion), d.h. mit einer in das Unterhautfettgewebe eingesto-chenen Kanüle aus Metall oder Kunststoff. Andere Applika-tionsformen sind möglich, sie werden jedoch nur dann ange-wandt, wenn dafür besondere Gründe vorliegen (z.B. kann bei lokaler subkutaner Insulinresistenz eine intramuskuläre oder intravenöse Applikation in Sonderfällen erforderlich sein).


ERNÄHRUNGSPUMPEN

Ernährungspumpen können für eine künstliche Ernährung über eine Sonde im Magen-Darm-Trakt (enteral) oder einen Kathe-ter im Blutgefäßsystem (parenteral) erforderlich sein, wenn andere Formen der Applikation wie z.B. bolusförmige Gaben
mittels Spritze oder Schwerkraftinfusionen nicht möglich oder nicht ausreichend sind.

Eine künstliche Ernährung kann im häuslichen Rahmen durchge-führt werden, u.a. auch weil Sonden- bzw. Katheterverweil-dauern von einigen Monaten und länger möglich und somit häu-fige Sonden-/Katheterwechsel nicht notwendig sind. Wegen eines großen Aufwandes und spezifischer Risiken, insbeson-dere durch das in den Körper eingebrachte Schlauchmaterial und die zugeführten Ernährungslösungen, sind für die häus-liche Durchführung einer künstlichen Ernährung hohe Anforde-rungen an die Einleitung der Therapie sowie an die Einwei-sung und Betreuung der Versicherten zu stellen.

Bei der enteralen Ernährung liegt die Sondenausgangsöffnung
im Magen (gastral) oder im Zwölffingerdarm (duodenal) oder im Leerdarm (jejunal). Das Einführen der Sonde über die Nase (ärztliche Leistung) wird für eine Langzeiternährung immer mehr ersetzt durch eine perkutan-endoskopische Ein-bringung, die mit Hilfe eines in den Magen-Darm-Trakt einge-
führten Endoskops durch die Bauchhaut erfolgt (PEG = per-kutan endoskopische Gastrostomie).

Die chirurgische intraoperative Anlage eines Sondenzugangs, z.B. in Form einer sog. Jejunostomie (z.B. PEJ = perkutan endoskopische Jejunostomie oder als operative Jejunosto-mie), erfolgt in Ausnahmefällen.

Die parenterale Ernährung erfolgt über spezielle peripher- oder zentralvenöse Verweilkatheter oder Ports (sh. Ab-schnitt Infusionspumpen).


LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE

Produkte, die zur Medikamenteneinnahme nicht zwingend not-wendig sind, sondern diese lediglich erleichtern (z.B. Mörser, Tablettenzerteiler, Tablettenspender) sind keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V.

Fertigspritzen, Durchstechflaschen, Kartuschen etc., die z.B. zur Verabreichung von Insulin oder anderen Wirkstoffen
bereits vorgefüllt abgegeben werden, sind den Arzneimitteln
zuzuordnen. Es erfolgt daher auch keine Aufnahme in das
Hilfsmittelverzeichnis.

Aufbewahrungs- und Kühlbehältnisse für Medikamente sind ebenfalls keine Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Kran-kenversicherung. Sie sind vielmehr den Gebrauchsgegenstän-den des täglichen Lebens zuzuordnen, d.h. sie gehören zu den Mitteln, die allgemein Verwendung finden und üblicher-weise in einem Haushalt vorhanden sind. Insulin behält unge-kühlt über einen ausreichend langen Zeitraum seine Wirksam-keit. Die Aufbewahrung des Medikaments außerhalb des häus-lichen Bereichs (z.B. auf Reisen etc.) fällt in den Eigen-verantwortungsbereich des Versicherten.

Applikationshilfen für Wärme und Kälte sind nach § 1 Nr. 4 der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung - jetzt Bundesministerium für Gesundheit - aufgrund § 34 SGB V erlassenen Verordnung über Hilfsmittel von geringem thera-peutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der Gesetz-lichen Krankenversicherung vom 13. Dezember 1989, von der Leistungspflicht ausgeschlossen.

Die Geräte zur Iontophorese, die der Unterstützung des Transports von Medikamentenbestandteilen in bzw. durch die Haut mit Hilfe von elektrischem Strom dienen, sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung, da ihr Ein-satz im häuslichen Bereich aus medizinischer Sicht weder notwendig noch zweckmäßig ist. Geräte zur Leitungswasser-iontophorese werden in der Produktgruppe 09 "Elektrostimula-tionsgeräte" behandelt.

Applikationshilfen für Dosieraerosole, wie z.B. Spacer, sind
keine Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversiche-
rung, da diese Produkte i.d.R. fester Bestandteil eines Arzneimittels sind. Für angeblich medikamentenunabhängige Produkte wurden bisher keine ausreichenden Nachweise der genaueren Arzneimittelapplikation (Wirksamkeitsverbesserung)
vorgelegt. Auch stellt die Erhöhung der effektiven Wirk-stoffdosis in einem unbekannten Ausmaß ein nicht unerheb-liches Sicherheitsrisiko dar. Für die Neukombination von Wirkstoffbehälter und Inhalationshilfen liegt auch i.d.R. keine arzneimittelrechtliche Zulassung vor.
Code: 03.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
SPÜLSYSTEME

Darmlähmung bei neurologischen Erkrankungen, z.B. bei

- Encephalomyelitis disseminata
- Diabetes mellitus mit vegetativer Neuropathie

Hinweis: Verordnung nicht möglich zur Durchführung der
Colon-Hydro-Therapie


INSULINSPRITZEN

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Insulinspritzen mit Dosisfesteinstellung können notwendig sein bei Diabetikern mit Sehschwäche und/oder mit einge-
schränkter Funktion der Hände.


SONSTIGE KUNSTSTOFFSPRITZEN

Medizinische Notwendigkeit der selbständigen Arzneimittel-
applikation über Injektion.


SPRITZEN ZUR VERWENDUNG MIT SPRITZENPUMPEN

Medizinische Notwendigkeit der selbständigen Arzneimittel-
applikation über Infusion mittels Spritzenpumpe nach vor-
hergehender Verordung einer Spritzenpumpe.


AUFZIEH- UND DOSIERHILFEN

Unfähigkeit, eine Spritze aufzuziehen, wenn eine selbstän-
dige Arzneimittelapplikation über Injektion erforderlich ist, z.B. bei

- Störungen der Koordination und Motorik
- Deformierung der Finger


EINSTICH- UND INJEKTIONSHILFEN

Unfähigkeit, sich selbst eine Arznei zu injizieren, wenn selbständige Arzneimittelapplikation über Injektion erfor-
derlich ist, z.B. bei

- Störungen der Koordination und Motorik
- Deformierung der Finger
- Unfähigkeit, sich selbst zu stechen


INSULIN-PENS

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus, insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, herkömmliche Kolbenspritzen anzuwenden und einheitengenau aufzuziehen.


SONSTIGE PENS

Notwendigkeit der selbständigen Arzneimittelapplikation über Injektion, insbesondere dann, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, herkömmliche Kolbenspritzen anzuwen-
den und einheitengenau aufzuziehen.


INFUSIONSPUMPEN ZU EINMALIGEN VERWENDUNG (MECHANISCH, HYDRAULISCH, PNEUMATISCH)

Notwendigkeit der kontinuierlichen, zeitlich konstanten Arzneimittelapplikation über einen absehbaren Zeitraum bei definierten Krankheitszuständen.

Die Verordnung einer Infusionspumpe erfordert eine erweiter-
te ärztliche Begründung. Vor der Versorgung sollten die Vor-
aussetzungen von der Krankenkasse unter Einbeziehung des
MDK geprüft werden.

Die Verantwortung für die Therapie verbleibt beim behandeln-den Arzt.


INFUSIONSPUMPEN ZUR MEHRMALIGEN VERWENDUNG (MECHANISCH,
HYDRAULISCH, PNEUMATISCH)

Notwendigkeit der kontinuierlichen Medikamentenapplikation über einen verlängerten Zeitraum bei definierten Krankheits-
zuständen (ggf. auch mit Bolusgabe).

Eine Pumpenbehandlung erfordert vom Versicherten ein hohes Maß an Kenntnis, Motivation und Zuverlässigkeit. Die Ein-haltung folgender Voraussetzungen ist bei einer Pumpen-therapie notwendig:

- eine intensive Einweisung durch den behandelnden Arzt

- es ist eine adäquate ambulante Nachbetreuung/Nachbehand-
lung sichergestellt, mit welchem/r bei Problemen mit der
Therapie jederzeit Kontakt aufgenommen werden kann, um
ärztlichen Rat einzuholen.

Die Verordnung einer Infusionspumpe erfordert eine fundierte
ärztliche Begründung. Vor der Versorgung sollten die Voraus-setzungen von der Krankenkasse unter Einbeziehung des MDK geprüft werden.

Die Verantwortung für die Therapie verbleibt beim behandeln-den Arzt.


INSULINPUMPEN

Diabetes mellitus bei:

- Diabetikern, die trotz intensivierter konventioneller In-
sulintherapie (ICT) bei mehreren Insulininjektionen täg-
lich keine stabile normoglykämische Blutzuckereinstellung
erreichen können (z.B. wegen einer hohen Stoffwechsellabi-
lität),

- Diabetikern mit Neigung zu schweren Hypoglykämien, insbe-
sondere wenn diese nachts auftreten,

- Diabetikern mit deutlich erhöhtem Insulinbedarf in den
Morgenstunden (z.B. ausgeprägtes Dawn-Phänomen),

- Diabetikern mit einem sehr unregelmäßigem Lebensrhythmus,
insbesondere häufig wechselndem Tag-/Nachtrhythmus, z.B.
bedingt durch Schichtarbeit, die mit konventioneller In-
sulin-Applikation nicht eingestellt werden können,

- Diabetikerinnen vor (mit aktuellem Kinderwunsch) und wäh-
rend einer Schwangerschaft, insbesondere bei schwierig
einzustellendem Stoffwechsel (der Pumpeneinsatz kann auf
die Schwangerschaft begrenzt sein).

Im Einzelfall kann eine Pumpentherapie auch in anderen Fäl-len angebracht sein, z.B.

- Diabetiker mit ausgeprägten Symptomen durch Spätkomplika-
tionen, welche eine normoglykämische Blutzuckereinstel-
lung erfordern,

Eine Pumpenbehandlung erfordert vom Versicherten ein hohes Maß an Kenntnis, Motivation und Zuverlässigkeit. Ferner muß die Bereitschaft zu einer langfristigen Blutzucker-Selbst-kontrolle mit adäquater Protokollierung bestehen. Die Ein-haltung folgender Voraussetzungen ist bei einer Pumpenthera-pie notwendig:

- durch Teilnahme an einem allgemeinen Diabetes-Schulungs-
programm müssen umfangreiche Kenntnisse über die Krankheit
und ihre Behandlung vorliegen; die Durchführung der kon-
ventionellen intensivierten Therapie muß beherrscht wer-
den,

- durch die Teilnahme an einem speziellen Schulungskurs zur
Insulinpumpenbehandlung ist eine spezifische Einweisung in
diese Therapieform und in die Bedienung der Pumpe erfolgt,

- es ist eine adäquate ambulante Nachbetreuung/Nachbehand-
lung durch ein Pumpenzentrum/eine Pumpenambulanz sicherge-
stellt, mit welchem/r bei Problemen mit der Therapie je-
derzeit Kontakt aufgenommen werden kann, um fachlichen Rat
einzuholen.

Die Verordnung einer Insulinpumpe erfordert eine fundierte fachärztliche Begründung, aus welcher auch ggf. hervorgehen muß, weshalb eine Insulinpumpe mit konstanter Basalrate nicht ausreichend ist. Nach einer Erprobungsphase von einem Monat sollten vor der Kostenübernahme die Voraussetzungen von der Krankenkasse unter Einbeziehung des MDK geprüft wer-
den.


HORMONPUMPEN

Notwendigkeit der dosisgenauen Hormonapplikation bei defi-
nierten Krankheitszuständen.


SPRITZENPUMPEN/SONSTIGE INFUSIONSPUMPEN

Notwendigkeit der ggf. kontinuierlichen und dosisgenauen Arzneimittelapplikation über einen absehbaren bzw. verlän-
gerten Zeitraum bei definierten Krankheitszuständen.


ERNÄHRUNGSPUMPEN, ENTERAL; ÜBERLEITSYSTEME ZUR PUMPENAPPLI-
KATION

Eine enterale künstliche Ernährung ist bei solchen Versi-cherten indiziert, bei denen eine ausreichende orale Nah-rungsaufnahme aus medizinischen Gründen (z.B. Schluck-
störungen) nicht erfolgen kann und kausaltherapeutisch alle Möglichkeiten einer bedarfsdeckenden oralen Nahrungsaufnah-me ausgeschlossen sind (konsumierende Erkrankungen).

Eine Ernährungspumpe ist für eine künstliche enterale Ernäh-rung dann erforderlich, wenn andere Formen der Applikation
oder Sondennahrung, wie z.B. bolusförmige Gaben oder Schwer-kraftinfusionen, aus medizinischer Sicht nicht möglich oder nicht zweckmäßig sind, weil

- hohe Anforderungen an die Genauigkeit bzw. die Gleich-
mäßigkeit der Zufuhr der Sondennahrung gestellt werden
müssen.

Wegen eines großen Aufwandes und spezifischer Risiken sind für die Durchführung einer künstlichen Ernährung hohe Anfor-derungen an die Einleitung der Therapie, die Einweisung und an die Betreuung des Versicherten zu stellen.

Versicherte(r) und/oder Betreuungsperson(en) müssen inten-
siv geschult werden, damit die i.d.R. in der Klinik einge-
leitete Therapie im häuslichen Bereich ohne vermeidbare
Komplikationen weitergeführt werden kann.

Es ist regelmäßig zu prüfen, ob nicht ein Übergang auf eine orale bzw. teilweise orale Ernährung möglich und sinnvoll ist.


ERNÄHRUNGSPUMPEN PARENTERAL

Eine künstliche parenterale Ernährung ist als häusliche Langzeitbehandlung nur dann indiziert, wenn eine enterale Ernährung auch bei Ausschöpfung aller Möglichkeiten (einschl. enteraler Ernährungspumpe) nicht möglich oder nicht ausreichend ist, z.B. bei mobilen Versicherten mit:

- Kurzdarmsyndrom,
- schwersten Darmentzündungen oder
- Stenosen im Darmbereich durch Tumore oder Metastasen,
- Stoffwechselstörungen.

Wegen eines großen Aufwandes und spezifischer Risiken sind für die Durchführung einer künstlichen Ernährung hohe Anfor-derungen an die Einleitung der Therapie, die Einweisung und an die Betreuung des Versicherten zu stellen.

Versicherte(r) und/oder Betreuungsperson(en) müssen in-
tensiv geschult werden, damit die i.d.R. in der Klinik
eingeleitete Therapie im häuslichen Bereich ohne vermeid-
bare Komplikationen weitergeführt werden kann.

Es ist regelmäßig zu prüfen, ob nicht ein Übergang auf eine enterale (künstliche) Ernährung möglich und sinnvoll ist.


ÜBERLEITSYSTEME ZUR SCHWERKRAFTAPPLIKATION, ERNÄHRUNGS-BEUTEL, CONTAINER

Eine enterale künstliche Ernährung ist bei solchen Versi-
cherten indiziert, bei denen eine ausreichende orale Nah-
rungsaufnahme aus medizinischen Gründen (z.B. Schluck-
störungen) nicht erfolgen kann und kausaltherapeutisch alle
Möglichkeiten einer bedarfsdeckenden oralen Nahrungsaufnah-
me ausgeschlossen sind (konsumierende Erkrankungen).

Es ist regelmäßig zu prüfen, ob nicht ein Übergang auf eine orale Ernährung möglich und sinnvoll ist.


INFUSIONSBEUTEL ZUR SCHWERKRAFT-/PUMPENAPPLIKATION, INFU-
SIONSSTÄNDER

Notwendigkeit der kontinuierlichen Arzneimittelapplikation
über Injektion bei definierten Krankheitszuständen über einen absehbaren Zeitraum.
Querverweise
Querverweise:

Inhalationsgeräte für den Atemtrakt: siehe PG 14 "Inha-
lations- und Atemtherapiegeräte

Irrigatoren speziell für Stomaträger: siehe PG 29 "Stoma-
artikel"

Leitungswasseriontophoresegeräte zur Behandlung der Hyper-hydrosis: siehe PG 09 "Elektrostimulationsgeräte"
Badehilfen sind Produkte, die dazu dienen, dem Anwender die selbständige Ausübung der täglichen Körperpflege zu ermögli-chen. Sie gleichen eingeschränkte oder ausgefallene Körper-funktionen ganz oder teilweise aus. Der Einsatz entsprechen-der Hilfsmittel verfolgt das Ziel, den kranken oder behin-derten Versicherten in die Lage zu versetzen, im Bereich der
Hygiene weitestgehend unabhängig von fremder Hilfe zu sein. Sofern die eingesetzten Produkte allein den Zweck verfolgen,
die Person zu entlasten, die die körperliche Reinigung durchführt, weil der Versicherte selbst dazu nicht mehr in der Lage ist, scheidet eine Leistungspflicht der Gesetzli-chen Krankenversicherung (GKV) aus. Für die ausschließlich pflegerischen Verrichtungen durch fremde Personen sind andere Sozialleistungsträger zuständig.

Badewannenlifter

Badewannenlifter dienen der Absenkung von der Wannenrand-höhe in Richtung Wannenboden bzw. umgekehrt. Der Einsatz kommt in Betracht, wenn beim Anwender erhebliche Funktions-einschränkungen an der oberen und /oder unteren Extremität vorliegen, die ein selbständiges Ein- und Aussteigen aus der Badewanne bzw. das Hin- und Aufsetzen unmöglich machen und durch den Einsatz des Lifters das weitgehend selbstän-dige Baden wieder ermöglicht wird.

Badewannenlifter im Sinne dieser Produktgruppe sind zum einen die transportablen Lifter, die aus der Badewanne herausgenommen werden können (mobile Badewannenlifter).
Zum anderen sind es Badewannenlifter, die nur durch einen unwesentlichen Eingriff in die Bausubstanz (z.B. durch Ver-schrauben oder Verkleben) bestimmungsgemäß eingesetzt werden können (fixierbare Badewannenlifter). Je nach Art und Umfang der Funktionsausfälle-/minderungen im Einzelfall kommt ein Badewannenlifter mit oder ohne Beinauflagefläche in Betracht.

Die Leistungspflicht der GKV umfaßt jedoch nicht solche Lifter, die nach den jeweiligen räumlichen Verhältnissen individuell angepaßt und mit dem Baukörper fest verbunden werden.

Ist für den Anschluß eines mit Wasserdruck betriebenen Bade-wannenlifters die Installation eines separaten Kaltwasseran-schlusses erforderlich, fällt dieses in den Eigenverant-wortungsbereich des Einzelnen.

Badewannenlifter nach Maß, bei denen die Liegefläche an die Wanne angepaßt werden kann, dienen der Komfortverbesserung. Aus therapeutischer Sicht sind solche Produkte nicht erforderlich.

Badewannensitze

Badewannensitze und Badewannenbretter werden in die Bade-wanne eingehängt oder auf den Wannenrand aufgelegt. Dadurch wird die durch Eigenkraft zu bewältigende Hub-/Absenke-strecke vermindert.

Sie kommen u.a. dann in Betracht, wenn erhebliche Funktions-einschränkungen der oberen und / oder unteren Extremität vorliegen. Mit Einsatz des Hilfsmittels kann das Baden jedoch wieder weitgehend selbständig verrichtet werden. Die Anwendung setzt allerdings voraus, daß eine Restfunktions-fähigkeit bezüglich der Rumpfhaltung und des Gebrauchs der Extremitäten für die Bewältigung von Positionswechseln noch ausreichend vorhanden ist.

Duschhilfen

Duschhilfen sind Duschsitze, Duschhocker, Duschstühle, Duschliegen und fahrbare Duschliegen, die ausschließlich für den häuslichen Bereich bestimmt sind.

Duschhilfen kommen für Personen in Betracht, deren physische
Funktionseinschränkungen die tägliche Körperpflege unter der
Dusche ohne weitere Anwendung von Hilfsmitteln nicht mehr erlauben.

Duschhilfen sind dann indiziert, wenn die Standsicherheit des Anwenders eingeschränkt ist. Liegt auch eine Minderung der Sitzstabilität (z.B. Lähmungen im Rumpfbereich) oder
eine Schwäche beim Hinsetzen/Aufstehen vor, müssen ggf. Rückenlehne und Seitenlehnen vorhanden sein. Ggf. ist auch der Einsatz von Duschliegen erforderlich.

Sofern es sich um einen haushaltsüblichen Hocker oder andere
Sitzgelegenheiten (ohne belastungsstabile Armlehnen) handelt , die auch in anderen Bereichen außerhalb der Dusche eingesetzt werden können, sind diese als Gebrauchs-gegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Eine Leistungs-pflicht der GKV scheidet bei solchen Versorgungsformen aus.

Badewanneneinsätze

Badewanneneinsätze sind Badewannenverkürzer und Badeliegen.

Badewannenverkürzer verkürzen den Innenraum der Badewanne, um ein Durchrutschen (Untertauchen) zu verhindern. Der Ein-satz kommt bei Sitzunsicherheit wegen erheblicher Funktions-minderung bzw. -ausfall der unteren Extremitäten (z.B. Streckdefizite an Knie-/Hüftgelenk; Beinverkürzung) oder bei Kleinwüchsigkeit in Betracht.

Badeliegen werden in die Badewanne eingesetzt. Sie kommen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen z.B. mit mangelnder Rumpfkontrolle und/oder Überstreckungsneigung
(z.B. bei Cerebralparesen) ab etwa zweitem Lebensjahr zur Anwendung.

Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen

Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen kommen in verschiede-nen Ausführungen für Personen in Betracht, deren physische Funktionseinschränkungen die tägliche Körperpflege in der Badewanne oder unter der Dusche ohne weitere Anwendung von Hilfsmitteln nicht mehr erlauben. Sie sind dann indiziert, wenn die Standsicherheit und/oder die Muskelfunktion der unteren Extremitäten eingeschränkt ist. Das gilt auch für Griffe, die im Bereich der Toilette oder des Waschbeckens angebracht werden.

Eine Ausstattung von anderen räumlichen Bereichen kommt nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht.

Handelsübliche Handgriffe sowie festmontierte Badewannen-griffe sind den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen. Sie gehören zu einer üblichen Badezimmeraus-stattung. Diese Produkte fallen nicht in den Leistungs-bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Bei der Versorgung mit Badehilfen sind sowohl die auszuglei-chenden Funktionsausfälle des Anwenders als auch die durch sein Umfeld im Wohnraum bedingten Gegebenheiten zu berück-sichtigen.

Grundsätzlich kommt nur die Ausstattung eines Sanitärraumes mit Badehilfen in Betracht.

Im Badezimmer übliche Gegenstände wie z.B. Badewannenein-stieghilfen (Fußbänkchen, Trittstufen), Bade- und Dusch-matten, Nacken- und Schulterpolster, Seifenschalen, Toilettenpapierhalter, Brausehalter, Handtuchhalter und Spritzschutzvorrichtungen sind den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen. Diese sind von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen.


Querverweise:

Fahrbare Dusch-/Toilettenstühle: siehe PG 18 "Krankenfahr-zeuge"

Mobile Liftersysteme, Aufstehhilfen, Umsetz-/Aufrichtehil-fen: siehe PG 22 "Mobilitätshilfen"

Dusch-/Toilettenstuhlkombinationen: siehe PG 33 "Toiletten-hilfen"
Code: 04.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Ausführungen zu den Funktionseinschränkungen und den sich daraus ergebenden Indikationen für die Anwendung eines Hilfsmittels der Produktgruppe Badehilfen werden unter den Indikationen der jeweiligen Produktart aufgeführt.
Querverweise
Querverweise:

Fahrbare Dusch-/Toilettenstühle: siehe PG 18 "Krankenfahr-zeuge"

Mobile Liftersysteme, Aufstehhilfen, Umsetz-/Aufrichtehil-fen: siehe PG 22 "Mobilitätshilfen"

Dusch-/Toilettenstuhlkombinationen: siehe PG 33 "Toiletten-hilfen"
Bandagen sind körperteilumschließende oder körperteilanliegende, meist konfektionierte Hilfsmittel. Ihre Funktion ist es, komprimierend und/oder funktionssichernd zu wirken. Die Grundelemente bestehen aus flexiblen Materialien oder sind mit festen textilen Bestandteilen ausgestattet. Bandagen dienen überwiegend der Behandlung von akuten, aber auch von dauerhaft anhaltenden Weichteilerkrankungen. Bandagen sind orthopädische Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenkasse liegt vor, wenn sie aus medizinischen Gründen benötigt werden, um die ärztliche Behandlung bestehender Erkrankungen des Muskel- und Bandapparates zu begleiten, zu unterstützen oder den Behandlungserfolg zu sichern. Abhängig von der Schwere der Erkrankung ist eine kurz- oder langfristige, aber grundsätzlich zeitlich begrenzte Tragedauer der Bandagen notwendig. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Gemäß § 33 SGB V haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Gemäß § 34 Abs. 4 SGB V sind einige Bandagen durch Rechtsverordnung von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen. Unter anderem sind dies: Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel; Knie- und Knöchelkompressionsstücke, Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) Der Einsatz von Bandagen ausschließlich aus prophylaktischen Gründen, beispielsweise zum Schutz vor Verletzungen bei sportlicher oder beruflicher Tätigung, fällt in den eigenverantwortlichen Bereich der Versicherten; eine Kostenübernahme zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse ist nicht möglich.
Code: 05.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Bandagen aus elastischem Gewebe, die ein Körperteil umschließen oder ihm anliegen (ggf. mit zusätzlichen Kompressionselementen), sind angezeigt bei: - Distorsion (Zerrung) - Kontusion (Prellung) - Erguss, chron. Reiz-Erguss - Schwellung, auch chron., des Gelenks und der gelenknahen Weichteile - Degenerativer Erkrankung mit rezidivierenden Reizzuständen - Chronischer Sehnen- oder Muskelreizung - Chronischer Gelenkentzündung - Rippenfraktur - Bursitis Bandagen aus elastischem oder unelastischem Gewebe mit Pelotten, die ein Körperteil umschließen oder ihm anliegen, sind angezeigt bei: - Verletzungsfolge am Gelenk im Weichteilbereich - Weichteil-Schwellung - Habitueller Luxation - Degenerativer Veränderung mit chronischen Reizzuständen - Chronisch entzündlicher Erkrankung - Hüftreifungsstörung (mäßige Dysplasie)
Querverweise
Die Produktgruppe 05 " Bandagen" ist eng mit der Produktgruppe 23 " Orthesen/ Schienen" verknüpft, da zahlreiche Bandagen Stabilisierungselemente aufweisen. Derartige Produkte, die ursprünglich in der Produktgruppe 05 "Bandagen" gelistet waren, sind der Produktgruppe 23 "Orthesen/ Schienen" zugeordnet. siehe PG 23 "Orthesen/Schienen" und PG 20 "Lagerungshilfen"
Bestrahlungsgeräte dienen der Applikation von Energie in den
menschlichen Körper.

Um eine Abgrenzung zwischen Bestrahlungsgeräten im allgemeinen und Bestrahlungsgeräten im Sinne dieser Produktgruppe zu ermöglichen, müssen zuvor einige wesentliche Begriffe definiert werden:


Begriffsbestimmungen

Die Geräte nutzen zur Energieapplikation - je nach Gerätetyp - einen bestimmten Teil (Spektrum) aus der Gesamtheit der elektromagnetischen Wellen; diese werden unter dem Oberbegriff "Strahlung" zusammengefasst.

Elektromagnetische Wellen bestehen aus miteinander gekoppelten elektrischen und magnetischen Feldern, welche sich gemeinsam und wellenförmig ausbreiten. Anhand der Wellenlänge, die in Nanometer (nm = millionstel Millimeter) angegeben wird, können so die einzelnen Strahlungsarten unterschieden und exakt definiert werden.

Elektromagnetische Wellen transportieren Energie, wobei die Energiemenge mit steigender Wellenlänge abnimmt. Je kurzwelliger eine Strahlung ist, desto mehr Energie wird dem Körper zugeführt und desto größer ist die Wirkung auf den Organismus.

Um eine bestimmte Wirkung zu erzielen, muss eine bestimmte "Dosis" verabreicht - d.h. vom Körper absorbiert - werden. Vergleichbare Effekte können durch eine höhere Bestrahlungsstärke in kürzerer Zeit oder durch eine niedrigere Bestrahlungsstärke über einen längeren Zeitraum erzielt werden.

Ordnet man die medizinisch genutzten Bereiche des elektromagnetischen Spektrums nach steigenden Wellenlängen und somit nach ihrer Energie, ergibt sich folgende Reihenfolge:

- Gamma- und Röntgenstrahlung
- ultraviolette (UV), sichtbare (Licht, VIS) und infrarote
(IR) Strahlung
- Mikro- und Radiowellen (z.B. Kurz- und Dezimeterwellen)

Aufgrund des großen Energiegehaltes der Gamma- und Röntgenstrahlung und des damit verbundenen Gefährdungspotentials für Patienten, Anwender und Umwelt, dürfen Behandlungen mit diesen Strahlenarten nur von speziell weitergebildeten Ärzten durchgeführt werden.

Bei der Anwendung der Mikro- und Radiowellen sind ebenfalls umfangreiche Sicherheitsvorkehrungen unter ärztlicher Aufsicht zu treffen, daher ist diese Therapieform zur häuslichen Anwendung nicht geeignet.

Bei der Behandlung mit optischer Strahlung(Licht) werden Therapieformen mit infraroter (ca. 780 nm - 1000 µm), sicht-barer ( ca. 400 nm -780 nm) und ultravioletter (ca. 100 nm - 400 nm) Strahlung sowie mit dem gesamten, sonnenähnlichen Spektrum unterschieden.


Infrarottherapie

Bei der Infrarottherapie kommt elektromagnetische Strahlung mit Wellenlängen oberhalb 780 nm zur Anwendung. Diese Strahlung ist für den Menschen nicht sichtbar und wird auch als "Wärmestrahlung" bezeichnet. Infrarote Strahlung wird in den oberen Hautschichten durch Absorption nahezu vollständig in thermische Energie (Wärme) umgewandelt. Die Infrarottherapie stellt somit eine spezielle Thermotherapie dar, wobei eine Erwärmung der Gewebe ohne Kontakt zu einem Trägermedium wie Wasser, Moorerde, Fango o.ä. stattfindet.

Nach § 34 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung sind "Applikationshilfen für Wärme" von der Hilfsmittelversorgung ausgeschlossen.


Therapie mit sichtbarem Licht

Zur Behandlung depressiver Syndrome, speziell der Saisonal abhängigen Depressionen (SAD) wird sichtbares Licht eingesetzt. Auch die Heliotherapie mit einem sonnenähnlichen Spektrum fällt in diesen Bereich.

Patienten mit sogenannten Herbst-/Winterdepressionen werden dabei für mehrere Stunden täglich sehr hellem, weißem Licht ausgesetzt.

Da der therapeutische Nutzen dieser Geräte für den häuslichen Bereich bislang nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte, erfolgt keine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis.


UV-Therapie

Ultraviolette Strahlung wird in drei Bereiche UV-A (ca. 400 nm - 315 nm), UV-B (ca. 315 nm - 280 nm) und das UV-C (unterhalb 280 nm) unterteilt. UV-A und UV-B werden therapeutisch genutzt, UV-C ist für den Hilfsmittelbereich nicht erforderlich.

UV-Strahlung wird zum größten Teil in den oberen Hornhautschichten absorbiert, dabei weisen schmale Spektralbereiche ein Maximum der Wirksamkeit für bestimmte Effekte auf.

Das bekannte UV-Erythem (Sonnenbrand) wird v.a. durch UV-B hervorgerufen. Es ist kein Wärmeerythem, sondern beruht auf einer Hautreizung oder -entzündung. Nach zwei bis drei Tagen kommt es dann zu einer Pigmentierung (Bräunung) der Haut. UV-A in ausreichend hoher Dosierung bewirkt eine "Sofortpigmentierung" nach ca. 15 min - 30 min. Ein Erythem nach UV-A-Bestrahlung ist nur nach sehr intensiver Einwirkung zu erwarten.

UV-Bestrahlung wirkt weiterhin auf das autonome Nervensystem, es kommt zu vegetativen Umstimmungen, zur Synthese von biologischen Stoffen (z.B. Vitamin D).

Im UV-Bereich liegt eindeutig das Maximum der karzinogenen Wirkung der elektromagnetischen Strahlung, die z.B. die Entstehung von Hautkrebsen begünstigt (Melanome, Plattenepithelkarzinome, Basalzellkarzinome). Darüber hinaus müssen bei der Behandlung Überdosierungen individueller Festlegung, die z.B. auch zu Augenschädigungen, Erythemen oder vorzeitiger Alterung der Haut führen können, sorgfältig vermieden werden. Bestrahlungszeiten, Abstände, Intensitätsein-stellungen etc. sind genauestens einzuhalten.

Aus dem Spektrum der Selektiven UV-Phototherapie (SUP) zur Behandlung der Psoriasis hat die Schmalband UVB-Therapie in den letzten Jahren eine gewisse Bedeutung erlangt. Wird die UV-Behandlung der Haut mit einer photosen-sibilisierenden Medikation kombiniert (PUVA = Psoralen plus UVA-Strahlung), so darf dieses Verfahren wegen der möglichen Risiken nur unter strenger Indikationsstellung in der Arztpraxis oder Klinik angewandt werden.

Ganzkörper- oder flächenhaft wirkende Teilkörperbestrahlungsgeräte bewirken u.a. eine kosmetische Bräunung der Haut. Sie werden z.B. in Bräunungsstudios oder auch für die häusliche Anwendung industriell angeboten.

Wegen des Gefährdungs- und Mißbrauchpotentials fallen sie nicht in den Leistungsumfang der GKV. Ausnahmen bilden spezielle Teilkörperbestrahlungsgeräte, die unter bestimmten Voraussetzungen im häuslichen Bereich eingesetzt werden können.


Lasertherapie

Mit Laserstrahlung wird monochromatische (auf eine Wellenlänge begrenzte), kohärente (gleichphasige) und eng gebündelte optische Strahlung bezeichnet.

Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und aus sicherheitstechnischen Gründen dürfen Mid- und Hochleistungslaser nicht im häuslichen Bereich eingesetzt werden.

Bei der Soft- oder athermischen Lasertherapie wird die Strahlung (hier meist sichtbares oder IR-Strahlung) auf das zu behandelnde Gewebe gerichtet.

Die behauptete klinische Wirksamkeit der Soft-Laserbehandlung kann wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden, siehe auch NUB-Ausschuss, Anlage 2, Nr.5 von 1989. Eine Aufnahme von Softlasern in das Hilfsmittelverzeichnis kommt daher nicht in Frage.
Code: 06.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Lokal begrenzte, therpieresistente Fälle von schuppenden bzw. entzündlichen und entstellenden oder funktionsbehindernden Hauterkrankungen, die auf eine UV-Therapie ansprechen, z.B.

- Psoriasis der Nägel oder Psoriasis der Kopfhaut,
- Akne,
- therapieresistente Herde, auch nach Ganzkörperbestrahlung bei
Psoriasis oder Neurodermitis.

Je nach Indikation müssen die emittierten Spektren der Strahler beachtet werden.

Der Verordnung zur Heimbehandlung muß eine positive Anwendungsbeobachtung mit UV-Behandlung unter ärztlicher Aufsichtvorausgegangen sein.


Für alle im Hilfsmittelbereich eingesetzten Bestrahlungsgeräte gelten folgende Kontraindikationen:

Kontraindiziert ist die lokale UV-Therapie im Heimbereich bei

- tumorösen Hautveränderungen
- krankhafter Lichtüberempfindlichkeit der Haut z.B.
Xeroderma pigmentosum
- Porphyrin-Erkrankungen
- florider Tuberculose oder anderen floriden Prozessen,
- Hyperthyreose,
- Lupus erythematodes
- begleitender medikamentöser Behandlung mit potentieller
Hautschädigung oder verstärkter Lichtsensibilität.

Gerätespezifische Kontraindikationen sind aus den Bedienungsanleitungen der zugelassenen Geräte zu ersehen und strikt zu beachten.


Warnhinweise:

Die Geräte sind nur bei strikter Einhaltung der vom Arzt und Hersteller (Bedienungsanleitung) vorgegebenen Behandlungs- und Bedienungsvorgaben gefahrlos zu bedienen.

Die Augen dürfen der UV-Strahlung nicht exponiert werden, um eine UV-Konjunktivitis oder UV-Keratitis zu vermeiden. Aus diesem Grunde ist i.d.R. bei der Bestrahlung das Tragen einer Schutzbrille erforderlich.

Auch bei bestimmungsgemäßen Gebrauch sind Hautreaktionen und -reizungen nicht immer auszuschließen. Der behandelnde Arzt muß darüber informiert und in regelmäßigen Abständen zu Kontrolluntersuchungen aufgesucht werden.

Vom Versicherten ist ein Patiententagebuch zu führen, welches bei den Kontrolluntersuchungen vorzulegen ist.

Querverweise
Querverweise:

keine





Die Definition gliedert sich in folgende Abschnitte:

1. Einführung

2. Orientierung und Fortbewegung für blinde und hochgradig
sehbehinderte Menschen

2.1 Blindenlangstöcke (Taststöcke)

2.2 Elektronische Blindenleitgeräte

2.3 Mobilitätstraining, Mobilitätsschulung

2.3.1 Inhalte des Mobilitätstrainings

3. Informationsgewinnung und Kommunikation für blinde Menschen

3.1 Systeme zur Schriftumwandlung (Lesegeräte)

3.2 Spezielle Geräte für Blinde

3.3 Spezielle Schreibhilfen für Blinde

4. Sonstige Hilfen für Blinde


1. EINFÜHRUNG

Dem Erblindeten stehen die Sehorgane nicht mehr bzw. dem hoch-gradig Sehbehinderten nur noch sehr eingeschränkt zur Verfü-gung.

Blindenhilfsmittel dienen dem Blinden oder hochgradig Sehbehin-derten zur selbständigen Fortbewegung, Wahrnehmung und Orien-tierung in der Umwelt sowie zur Informationsbeschaffung. Hilfs-mittel im Sinne dieser Produktgruppe haben keinerlei sehkraft-verbessernde Wirkung.


2. ORIENTIERUNGS- UND FORTBEWEGUNGSHILFEN FÜR BLINDE UND HOCH-
GRADIG SEHBEHINDERTE MENSCHEN

Orientierungs-, Wahrnehmungs- und Fortbewegungshilfen für Blin-de und hochgradig Sehbehinderte sind Lang- oder Taststöcke so-wie speziell ausgebildete Blindenführhunde. Sie ermöglichen dem
Blinden oder hochgradig Sehbehinderten eine weitgehend selb-ständige Fortbewegung. Ergänzend hierzu können Hindernismelder und Orientierungshilfen (Blindenleitgeräte) eingesetzt werden.

Blindenführhunde werden in der Produktgruppe 99 "Verschiedenes"
berücksichtigt.


2.1 BLINDENLANGSTÖCKE (TASTSTÖCKE)

Der Blindenlangstock ist ein weißer, leichter Stock, der indi-viduell angepasst ist (z.B. Länge, Stockspitze, Gewicht). Er dient bei richtiger Handhabung dem Schutz des Blinden und hoch-gradig Sehbehinderten vor der Kollision mit Hindernissen.

Langstöcke sind in starren, einteiligen, zusammenlegbaren oder zusammenschiebbaren, mehrteiligen Ausführungen erhältlich und bestehen aus einem Griff, dem Verbindungsteil (Schaft) und der Stockspitze. Beim Gebrauch hält die Stockspitze immer Kontakt zum Boden, dadurch können vorstehende oder überhängende Hinder-nisse in begrenztem Umfang bis maximal zur Körpermitte durch Anschlagen erfasst werden.

Die Erstversorgung kann einen zweiten Langstock, der dem Anwen-der im Notfall als Reservestock zur Verfügung steht, beinhal-ten.

Der Schaft und insbesondere die Stockspitze unterliegen bei häufigem Gebrauch einem starken Verschleiß, so dass beide Teile
regelmäßig erneuert bzw. repariert werden müssen.

Mit dem einfachen Langstock werden Informationen über Hinder-nisse vom Boden bis maximal zur Körpermitte gewonnen, nicht je-doch in Oberkörper- und Kopfhöhe. Hierfür sind entweder separa-te elektronische Blindenleitgeräte, Blindenführhunde oder Lang-stöcke mit integriertem Leitgerät erforderlich.

Kurze Blindenstöcke ("Weiße Stöcke") und gelbe Armbinden (Blin-denarmbinden) dienen zur Kennzeichnung der Behinderung und fal-len somit nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Kran-kenversicherung (GKV). Eine Ausnahme kann lediglich für kurze Blindenstöcke, wenn sie gleichzeitig als orthopädischer Geh- und Stützstock dienen, bestehen.


2.2 ELEKTRONISCHE BLINDENLEITGERÄTE

Blindenleitgeräte stellen den Körperschutz für den Oberkörper sicher und ermöglichen die Fortbewegung und Orientierung in der
Umwelt.

Entsprechend der differenzierten Art der Erfassung der Umwelt werden drei Gruppen von Geräten charakterisiert (nach steigen-dem Informationsgehalt sortiert):

1. Leitgeräte für den Körperschutz (Hindernismelder)

- Sie zeigen Hindernisse und evtl. deren Entfernung im
erfassten Bereich an.

2. Leitgeräte zur einfachen räumlichen Orientierung (Orientie-
rungshilfen)

- Sie zeigen Hindernisse, die Entfernung und die Richtung
an.

3. Leitgeräte zur umfassenden räumlichen Orientierung (Um-
weltsensoren)

- Sie geben zusätzlich noch Informationen über die Art
(Größe, Oberfläche) des Hindernisses an und können zwischen
mehreren Hindernissen differenzieren.

Die Geräte können in der Hand, wie eine Brille, mit einem Kopf-band oder am Körper getragen werden. Ferner sind Geräte für den
Langstock erhältlich.

Die Entscheidung, ob und ggf. welches Leitgerät für den Behin-derten das geeignete ist, soll nach der Erprobungsphase durch den behandelnden Arzt in Zusammenarbeit mit einem Mobilitätsle-hrer/-trainer erfolgen. Eine Ausstattung mit Leitgeräten kommt erst nach oder in Kombination mit einer Versorgung mit einem Lang-/ Taststock - einschl. Mobilitätsschulung - in Betracht.


2.3 MOBILITÄTSTRAINING, MOBILITÄTSSCHULUNG

Um den Gebrauch des Hilfsmittels zu erlernen, ist bei der erst-maligen Verordnung von Blindenlangstöcken und/oder Leitgeräten eine spezielle Schulung, die im Rahmen eines Mobilitätstrai-nings durchgeführt wird, erforderlich. Die Eignung, eine Mobi-litätshilfe nutzbringend einsetzen zu können, ist bei einem Orientierungs- und Mobilitätstrainer bzw. -lehrer (O & M Leh-rer) zu erlangen und der Krankenkasse nachzuweisen. Wenn sich herausstellt, dass das Hilfsmittel nicht genutzt werden kann, beschränkt sich die Leistung der GKV auf die Erprobungsstunden,
andernfalls schließt sich die eigentliche Mobilitätsschulung am Hilfsmittel an. Die dafür entstehenden Kosten der Schulung fallen dann in die Leistungspflicht der GKV.

Abzugrenzen ist die Schulung der Mobilität von Lerninhalten, welche die sogenannten "lebenspraktischen Fertigkeiten" (LPF)
- also Handlungsstrategien, Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die jeder Mensch zur Bewältigung seines Alltages benötigt - vermitteln sollen. Das LPF-Training stellt als Fördermaßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 2 Ziff. 3 SGB IX) grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Kranken-versicherung dar (§§ 5 und 6 SGB IX). Sofern im Rahmen eines LPF-Trainings auch Hilfsmittel zum Einsatz kommen, ist die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels grundsätzlich im Abgabepreis des Hilfsmittels enthalten; eine gesonderte Ver-gütung erfolgt nicht.


2.3.1 INHALTE DES MOBILITÄTSTRAININGS

Bei der Schulung der allgemeinen Mobilität, der Langstocktech-niken und dem Umgang mit Leitgeräten wird der Blinde oder hoch-gradig Sehbehinderte mit blindenspezifischen Verhaltensweisen zur Bewältigung verschiedenster Mobilitätssituationen inner-halb geschlossener Räume, aber auch in der Umwelt vertraut ge-macht. Ziel ist es, das selbstständige und sichere Bewegungs-verhalten zu ermöglichen bzw. zu verbessern. Dies erfolgt da-durch, dass der Blinde oder hochgradig Sehbehinderte im Ge-brauch von Hilfsmitteln geschult wird und indem er mit speziel-len Verhaltensweisen zur Bewältigung verschiedenster Umwelt-situationen vertraut gemacht wird.

Diese Fähigkeiten werden in mehrstufigen Schulungsprogrammen, bei Kindern auch bereits im Grundschulalter beginnend, ent-wickelt. Zum Teil findet hier auch eine Anbindung an die Lehr-pläne der verschiedenen Schulstufen statt. Die Mobilitätsschu-lung wird von speziell dafür ausgebildeten Orientierungs- und Mobilitätstrainern bzw. -lehrern (O&M Lehrern) z.B. in Sehbehindertenschulen, Blindenschulen, Schulen für mehrfach Behinderte oder anderen speziellen Einrichtungen zur Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung durchgeführt. Ein umfassendes Basistraining in Mobilität kann folgende Inhalte haben:

A - Grundlegende Verhaltenstechniken und Fähigkeiten

1. Begriffsbildungen und Übungen zum Körperschema
2. Übungen zur Ausnutzung eines ggf. vorhandenen Sehrestes
3. Übungen zur Sensibilisierung der übrigen Sinne
4. Übungen zur Verbesserung grundlegender Orientierungsfertig-
keiten
5. Übungen zum Schutz des eigenen Körpers
6. Übungen zur Fortbewegung mit dem sehenden Begleiter
7. Übungen zur selbständigen Bewegung in Gebäuden
8. Übungen zur Erkennung und Beurteilung des Verkehrsgeschehens
9. Verhalten und Übungen bei Straßenüberquerungen

B - Hilfsmittelbezogene Inhalte

1. Überprüfung der Belastbarkeit und der Eignung ein Mobili-
tätshilfsmittel zielführend einzusetzen
2. Erlernen und Anwenden verschiedener Langstocktechniken
3. Einsatz von monokularen und anderen Sehhilfen zur Orien-
tierung als Ergänzung zu Langstocktechniken
4. Anwendung elektronischer Blindenleitgeräte als Ergänzung
zu Langstocktechniken.

C - Verhalten in speziellen Situationen

1. Fortbewegen im Wohngebiet
2. Fortbewegen im "kleinen und großen Einkaufsviertel"
3. Fortbewegen in der Stadt, Wege zur Arbeitsstätte, Schule
etc.
4. Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln

Nur hilfsmittelbezogene Schulungsinhalte sowie grundlegende Verhaltenstechniken und Fähigkeiten (Module A und B) sind dem Leistungsbereich der GKV zuzuordnen, Inhalte gemäß Modul C den sonstigen Rehabilitationsträgern.

Die Ausbildung des Blinden in Orientierung und Mobilität (O&M) ist abhängig vom notwendigen zeitlichen Schulungsumfang, vom individuellen Entwicklungsstand, dem Alter bei Eintritt der Behinderung, der Anamnese (schleichender oder akuter Seh-verschlechterung bis hin zur Erblindung) und dem Vorliegen wei-terer Behinderungen (z.B. Hörminderung, bzw. Taubheit oder auch
motorischer Behinderung).

Für das Basistraining kann ein Gesamtbedarf von bis zu 40 Trai-ningseinheiten à 45 min (zzgl. 15 min Vor- und Nachbereitungs-zeit) angenommen werden. Der genaue Bedarf richtet sich nach den Unterrichtsinhalten, welche individuell abgewogen werden müssen. Eine Verlängerung der Schulung auf bis zu 80 Trainings-einheiten oder mehr kann im begründeten Einzelfall, insbeson-dere aber bei zusätzlichen motorischen, kognitiven oder psychi-schen Behinderungen, erforderlich sein. Näheres findet sich in der Beschreibung und den Indikationen der entsprechenden Pro-duktart.

Ein Aufbau- oder Wiederholungstraining einzelner Schulungsin-halte ist immer dann indiziert, wenn durch die Entwicklung mo-torischer oder sensorischer Defizite beim Blinden oder hoch-gradig Sehbehinderten eine Einschränkung der Mobilität zu er-warten ist, z.B. nach Verlust des Restsehvermögens, Hörver-schlechterung oder Ertaubung, Erkrankungen des Bewegungsappara-tes. Nichtmedizinische Indikationen (z.B. Umzug, Veränderung des Wohnumfeldes) sind keine Auslöser für ein Wiederholungs- oder Aufbautraining als Leistung der Gesetzlichen Krankenver-sicherung, ggf. aber anderer Rehabilitationsträger. Auch die Versorgung mit einem neuen Hilfsmittel (Langstock oder Gerät) kann ein Wiederholungstraining erforderlich machen.


3. INFORMATIONSGEWINNUNG UND KOMMUNIKATION FÜR BLINDE MENSCHEN

Zur Informationsbeschaffung dienen dem Blinden oder hochgradig Sehbehinderten Geräte zur Schriftumwandlung (Lesegeräte) in verschiedenen Ausführungen.

Der Anspruch eines Versicherten auf die Versorgung mit einem Lesegerät hängt von dem konkreten Lesebedarf ab. Für die Bewer-tung des Gebrauchsvorteils für den Versicherten ist u.a. der zeitliche Umfang der beabsichtigten Nutzung und die Bedeutung der Information für den Versicherten bezogen auf die Grundbe-dürfnisse maßgebend. So sollen z.B. intensive Lesegewohnheiten vorliegen, aus denen sich bei objektiver Betrachtung eine Nut-zung von wöchentlich durchschnittlich mindestens fünf Stunden ergeben wird; bei einer Nutzung von wöchentlich weniger als fünf Stunden scheidet ein Leistungsanspruch wegen fehlender begründbarer Relation zwischen den Kosten des Gerätes und dem Gebrauchsvorteil für den Versicherten aus.

Für ein Kind gehört es zur normalen Lebensführung, im Rahmen der bestehenden, allgemeinen Schulpflicht die Schule zu besu-chen und am Unterricht teilzunehmen. Bei Versicherten im schul-pflichtigen Alter können ohne weitere Prüfungen starke Lesege-wohnheiten auch in der häuslichen Umgebung unterstellt werden. Für schulpflichtige Kinder ist es auch erforderlich, Informa-tionen in Brailleschrift und/oder taktiler Schwarzschrift aus-geben zu können, da nur so eine Teilnahme am Schulunterricht und eine Erledigung der Hausaufgaben möglich ist. Hierfür ste-hen spezielle Hilfsmittel wie Brailledrucker und Punktschrift-schablonen zur Verfügung.

Die Leistungspflicht der GKV ist allerdings nicht gegeben, wenn spezielle Blindenhilfsmittel in besonderen Einrichtungen (z.B. Blindenschulen) zum Einsatz kommen und von einer Viel-zahl von Schülern mit gleichartiger Behinderung genutzt werden können. In diesen Fällen dienen die Geräte der auf die Behinde-rung speziell ausgerichteten schulischen Ausbildung und sind Ausstattungsgegenstände der (Sonder-)Schule.

Ist die Versorgung mit einem transportablen Gerät nicht zumut-bar und ist die Vorhaltung eines Blindenhilfsmittels nicht Aufgabe der schulischen Einrichtung, können für Versicherte im schulpflichtigen Alter auch zwei gleichartige Geräte zu Lasten der GKV verordnet werden.

Die Schulfähigkeit ist nur insoweit als allgemeines Grundbe-dürfnis des täglichen Lebens i.S. des § 33 SGB V (und des § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) anzusehen, als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischem Allgemeinwissen an Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Sonderschulpflicht (sie-he jeweilige Schulgesetze des einzelnen Bundeslandes) geht. Die Landesgesetzgeber haben den Erwerb eines alltagsrelevanten Grundwissens und der für das tägliche Leben notwendigen Kennt-nisse und Fähigkeiten mit der bindenden Verpflichtung aller Kinder, die im jeweiligen Bundesland leben, zum Besuch einer Schule angeordnet und gehen davon aus, dass dieses "Grundwis-sen" in neun, maximal aber zehn Jahren (am Erreichen des Haupt-schulabschlusses orientierte Dauer der Schulpflicht) vermit-telt wird und erlernbar ist. Wenn die Krankenversicherung da-für einzustehen hat, Behinderten im Wege der medizinischen Re-habilitation die notwendige Kompetenz zur Bewältigung des All-tags zu vermitteln, so muss sie zwar die Voraussetzungen dafür schaffen, dass Behinderte das staatlicherseits als Minimum an-gesehene Maß an Bildung erwerben und die ihnen insoweit aufer-legten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen können; darüber hinausgehende Bildungsziele hat sie aber nicht mehr zu fördern.
Das ist vielmehr Aufgabe anderer Leistungsträger, welche im Wege der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen neben Hilfen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch solche zum Besuch weiterführender Schulen und zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 BSHG) zu gewähren hat. Wer über das Ende der Schulpflicht hinaus weiter die Schule besucht oder sich später berufsbegleitend weiterbildet (zwei-ter Bildungsweg, Abendschule, Volkshochschule), tut dies ohne staatlichen Zwang aus eigenem Entschluss. Ein Versicherter kommt damit einem - im Einzelfall sehr unterschiedlich ausge-prägten - individuellen Bildungsbedürfnis nach, das zwar in verschiedener Weise auch staatlich gefördert wird, aber nicht als - alle Menschen grundsätzlich gleichermaßen betreffendes - allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens einzustufen ist. Die GKV ist zu einer so weit gehenden Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit nicht verpflichtet (BSG-Urteil vom 22.7.2004, B 3 KR 13/03 R).

Im Allgemeinen benötigt der Versicherte eine Einweisung in den Gebrauch und die Nutzung des Hilfsmittels. Die Vergütung für entsprechende Einweisungen sind im Abgabepreis des Hilfsmittels
enthalten. Aufwendige Systeme sollten dem Versicherten vor der Kostenübernahme durch die Krankenkasse einige Wochen zunächst leihweise zur Erprobung überlassen werden, damit sich in der alltäglichen Anwendung zeigt, ob die Benutzung des Gerätes beherrscht wird. Der Versicherte muss die feinmotorische und kognitive Fähigkeit zur Bedienung des Hilfsmittels besitzen und in der Lage sein, die ihm durch das System zugänglichen Informationen aufzunehmen, den Sinngehalt zu verarbeiten und das Gerät in dem von ihm angegebenen Umfang zu nutzen.

Vor der endgültigen Kostenübernahme durch die Krankenkasse sollte ggf. vom MDK eine Begutachtung erfolgen. Bei Problemen (z.B. Hinweisen auf mangelnde Versorgungsqualität) besteht da-rüber hinaus die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der getroffe-nen Wahl durch den MDK nach erfolgter Versorgung zu überprüfen (§ 275 Abs. 3 Nr. 3 SGB V).

Hilfestellungen bei der Auswahl der Blindenhilfsmittel können z.B. die Hilfsmittelzentralen der Blindenverbände, Blinden-schulen und spezielle Reha-Einrichtungen geben.

Spezielle behindertengerecht zugerüstete Gebrauchsgegenstände wie Notizgeräte, Mobiltelefone, Daisy-Player, Videotext-Umset-zungen und Kleincomputer (PDA, Handheld) für Blinde und hoch-gradig Sehbehinderte, welche bei den Folgen einer Behinderung ansetzen und daher nicht über einen Behinderungsausgleich ver-fügen, sind nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V anzusehen. Hierunter fallen auch spezielle Schreibmaschinen für Blinde und hochgradig Sehbehinderte (gemeint sind nicht Brailleschreibmaschinen, vgl. 3.3).


3.1 SYSTEME ZUR SCHRIFTUMWANDLUNG (LESEGERÄTE)

Zur Informationsbeschaffung dienen dem Blinden oder hochgradig Sehbehinderten Geräte zur Schriftumwandlung (Lesegeräte). Die-se Geräte ermöglichen das Lesen maschinengeschriebener bzw. gedruckter und ggf. auch handgeschriebener Texte. Die Behin-derung wird dadurch ausgeglichen, dass der zu lesende Text en-tweder in Brailleschrift, in taktil erfassbare (tastbare) Schwarzschrift oder in synthetische Sprache umgesetzt wird; Kombinationen sind möglich. I.d.R. werden Geräte mit Sprachaus-gabe abgegeben, eine Erweiterung um eine zusätzliche Braille-zeile ist nur bei besonderen, nachgewiesenen Leseanforderungen begründet.

Grundsätzlich kann zwischen sogenannten geschlossenen Systemen (z.B. Kompaktgeräte) und offenen, PC-basierten Systemen unter-schieden werden. Bei den geschlossenen Systemen handelt es sich nicht um Computer im herkömmlichen handelsüblichen Sinne, sondern um spezielle Produkte, die ausschließlich für die Funk-tion des Lesens eingesetzt werden und auch durch Zurüstung von andern Komponenten nicht als PC genutzt werden können. Auch ist die Bedienung der Geräte auf Grund des eingeschränkten Funktionsumfanges i.d.R. einfacher als bei offenen Systemen.

Offene Systeme dagegen bestehen i.d.R. aus herkömmlichen Com-puterbestandteilen, welche für den Zweck des Lesens vorkonfi-guriert wurden. Obwohl das Lesen im Vordergrund steht, können diese Systeme durch einfache Umrüstung / Ergänzung auch für andere Zwecke genutzt werden. Da sie oftmals eine wirtschaft-lichere Alternative zur Versorgung mit geschlossenen Systemen darstellen und auch dem Versicherten einen Gebrauchsvorteil bieten können, ist die Versorgung - ggf. unter Berücksichtigung
eines Eigenanteils für enthaltene Gebrauchsgegenstände - mög-lich und im Einzelfall zu prüfen.

Darüber hinaus kann spezielle Hard- und Software zur Umrüstung bzw. Erweiterung eines vorhandenen, herkömmlichen PC-Systems zum Einsatz kommen, so dass mit deren Hilfe ebenfalls ein Le-sen für den blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Anwender möglich ist. Dafür ist eine spezielle Software und eine Sprach-
und/oder Brailleausgabe erforderlich. Die behinderungsgerechte Erweiterung kann zu Lasten der GKV verordnet werden. Bei die-ser Variante handelt es sich i.d.R um die wirtschaftlichere Versorgung. Es ist im Vorfeld zu prüfen, ob der vorhandene han-delsübliche PC geeignet ist, mit den zugekauften Komponenten einwandfrei zu funktionieren. Da die Bedienung i.d.R. kompli-zierter ist als bei geschlossenen Anlagen, ist die Eignung des Versicherten für diese Versorgungsform zu berücksichtigen.

Die Auswahl der Versorgungsart (geschlossene Anlage, vorkonfi-gurierte offene Anlage oder behinderungsgerechte PC-Erweite-rung) obliegt - insbesondere vor dem Hintergrund von Wirt-schaftlichkeitsüberlegungen, ggf. unter Berücksichtigung von Eigenanteilen für im Lieferumfang enthaltene Gebrauchsgegen-stände wie z.B. Scanner, PC, Kamera, CD-Laufwerk usw. - der Krankenkasse. Diese in den Bereich der allgemeinen Lebensfüh-rung fallenden, auch von Nichtbehinderten benutzten Produkte, sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und begründen keine Leistungspflicht der GKV. Die Eigenschaft als Gebrauchs-gegenstand geht nicht dadurch verloren, dass dieser durch ge-wisse Veränderungen bzw. durch bestimmte Qualität oder Eigen-schaften behindertengerecht gestaltet ist. Wird ein Hilfsmittel
in Verbindung mit einem Gebrauchsgegenstand genutzt oder ist in ihm ein solcher enthalten, beschränkt sich der Versorgungs-anspruch zu Lasten der GKV auf das eigentliche Hilfsmittel. Die Leistungspflicht der GKV beschränkt sich entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V auf eine Ausstattung, die das Maß des Notwendigen nicht übersteigt. Der Mehraufwand für zusätzliche Komponenten, z.B. Einzelblatteinzug, zusätzli-che Speichermedien oder Texteditoren, fällt in den Eigenver-antwortungsbereich des Versicherten.

Bei der Software beschränkt sich der Versorgungsanspruch auf die Programme, die der eigentlichen Zielerfüllung - dem Lesen
- dienen, z.B. Screenreader. Software, die den Zugang zu an-deren Eingabequellen ermöglicht (z.B. Internet) fällt nicht in den Leistungsbereich der GKV.

Braillezeilen dienen der Ausgabe von Texten in für den Blinden ertastbare Punktschrift (Brailleschrift). Eine Versorgung kommt
in Betracht, wenn ein erweitertes Informationsbedürfnis oder neben der Erblindung bzw. der hochgradigen Sehbehinderung eine Schwerhörigkeit vorliegt. Zur effektiven Nutzung einer Braille-Zeile muss der erwachsene Versicherte die Brailleschrift be-herrschen. Bei Kindern im schulpflichtigen Alter kann davon ausgegangen werden, dass die Brailleschrift auch mit Hilfe der Braillezeile erlernt wird, so dass hier eine Versorgung auch dann angezeigt ist, wenn die Punktschrift noch erlernt wird.

Um grafische Bildschirminhalte in Braille darzustellen bedarf es so genannter Brailledisplays, die aus einem großflächigen Braillemodul bestehen. Hierdurch wird die Darstellung von Tei-len des Bildschirminhaltes und das anschließende Ertasten der Grafik mit den Fingerkuppen ermöglicht. Sie werden nur von schulpflichtigen Kindern benötigt und können an herkömmliche PCs angeschlossen werden.

Sofern nicht nur Antragsteller, sondern auch von dessen blin-den (sehbehinderten) Ehepartner oder Lebensgefährten, der ggf. einer anderen Kasse angehört, Lesegeräte mitbenutzt werden, ist im Einzelfall eine Kostenaufteilung unter den beteiligten Krankenkassen vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit zu prüfen. In derartigen Fällen ist eine Abstimmung unter den beteiligten Krankenkassen vorzunehmen.

Lesesysteme, die als Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe aufgeführt werden, sind Standort unabhängig. Möbelstücke, die zur Aufstellung des Gerätes dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV.

Ein Anspruch auf die Neuversorgung mit einem Lesegerät (ge-schlossene oder vorkonfigurierte Systeme sowie PC-Zurüstung) besteht nicht allein deshalb, weil gerätetechnische Fortent-wicklungen angeboten werden. Dies gilt entsprechend für die be-hinderungsgerechte PC-Erweiterung bzw. für Updates von Soft-ware.


3.2 SPEZIELLE GERÄTE FÜR BLINDE

Spezielle für die Anwendung von Blinden und hochgradig Sehbe-hinderten hergestellte Laptops mit anstelle eines Bildschirms eingebauter Braillezeile und auch Brailleschrifteingabe können ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sein. Die Geräte die-nen der Informationsverwaltung, dem Lesen (ggf. auch unter Zu-hilfenahme spezieller Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens
wie Scanner) und dem Schreiben. Eine Versorgung ist nur für schulpflichtige Kinder zur Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit möglich. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob wirt-schaftlichere Alternativen (z.B. Anpassung eines herkömmlichen Laptops) nicht ausreichend sind.

Kommunikationsgeräte für Taubblinde dienen dem Informations-austausch mit taubblinden Menschen. Diese können mit Hilfe der Geräte mit sehenden oder blinden Menschen kommunizieren.


3.3 SPEZIELLE SCHREIBHILFEN FÜR BLINDE

Punktschriftgriffel, -korrekturstifte und Gittertafeln werden zum manuellen Schreiben von Punktschrift auf Papier benötigt. Insbesondere Gittertafeln werden in verschiedenen Größen ange-boten.

Eine besondere Schreibhilfe stellen die sogenannten Braille-drucker dar. Mit diesen Druckern werden sogenannte erhabene Braillezeichen gedruckt bzw. geprägt. Auf diese Weise können Textinformationen, für Menschen, welche die Blindenschrift beherrschen, taktil zugängig gemacht werden. Nach dem gleichen Prinzip arbeiten die sogenannten Brailleschriftschreibmaschinen
(Punktschriftschreibmaschinen), nur das hier die zu schreiben-de Information über eine Tastatur vom Anwender direkt eigege-ben werden muss. Sie werden von schulpflichtigen Kindern benö-tigt, um ihre Aufgaben im Rahmen der Schulpflicht erledigen zu können.


4. SONSTIGE HILFEN FÜR BLINDE

Spezielle Geräte zum Abrufen und Speichern von Informationen (z.B. Tageszeitungen), damit diese dann zeit- und ortsunab-hängig gelesen bzw. gehört werden können, fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV.


Querverweise:

Messgeräte für Körperzustände/-Funktionen mit zusätzlicher Sprachausgabe für Blinde: siehe PG 21 "Messgeräte für Körper-zustände/-Funktionen

Weiße Handstöcke: siehe PG 10 "Gehhilfen"

Signalempfänger mit mechanischer Ausgabe für Taubblinde: siehe PG 16 "Kommunikationshilfen"

Sehhilfen: siehe PG 25 "Sehhilfen"

Blindenführhunde: siehe PG 99 "Verschiedenes"
Code: 07.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind.

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Seh-schärfe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und > 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beid-äugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Stö-rungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vor-liegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgruppen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in
keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist,
wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt
bleiben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.
Querverweise
Querverweise:

Meßgeräte für Körperzustände/-Funktionen mit zusätzlicher
Sprachausgabe für Blinde: siehe PG 21 "Meßgeräte für Kör-
perzustände/-Funktionen

Weiße Handstöcke: siehe PG 10 "Gehhilfen"

Signalempfänger mit mechanischer Ausgabe für Taub-Blinde: siehe PG 16 "Kommunikationshilfen"

Bildschirmlesegeräte: siehe PG 25 "Sehhilfen"

Blindenführhunde: siehe PG 99 "Verschiedenes"
Einlagen sind funktionelle Orthesen zur Stützung, Bettung oder Korrektur von Fußdeformitäten, speziell zur Entlastung oder Lastumverteilung der Fußweichteile. Sie werden aus Kork, Leder, thermoplastischen Kunststoffen oder Faserverbundwerkstoffen, wie z.B. carbonbasierten Kunststoffen gefertigt. Konfektionierte lose Fußstützen, die den Fuß polstern oder stützen, überflüssigen Raum im Schuh ausfüllen oder als Kälteschutz dienen, sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Einlagen sind gebrauchsfähig und passend abzugeben sowie in den einlagengerechten Schuh mit normaler Absatzhöhe und Fersensprengung (Fersensprengung max. 3 cm) des Versicherten einzupassen. Einlagenrohlinge für sich, sowie sog. "Baukastensysteme" weisen deshalb keine Hilfsmitteleigenschaft auf. Die in den Anforderungen gemäß § 139 SGB V auf Produktuntergruppen- und Produktartebene verwendeten Begriffe „Lederdecke“ und „Lederbezug“ sowie „Maßabdruck“ und „Formabdruck“ werden wie folgt definiert: Lederdecken weisen eine Stärke von mehr als 1 mm bis ca. 2,5 mm auf und haben stabilisierende und physiologische Eigenschaften. Lederbezüge sind dagegen nur ca. 0,5 mm bis 1 mm dünn, elastisch und nicht stabilisierend. Das dünne Leder dient dem Schutz von Polstern (Fersenspornpolster/ Weichpolster) oder als rutschhemmende Schicht innerhalb und/oder unterhalb der Einlagen. Alternativ können auch andere vergleichbare Materialien (z.B. Alcantara, Microfaser) eingesetzt werden. Bei dem Maßabdruck handelt es sich um einen zweidimensionalen Fußabdruck des belasteten Fußes. Zu den zweidimensionalen Abdruckverfahren gehören die Trittspur (Blauabdruck) und der 2D-Fußscan. Hingegen handelt es sich beim Formabdruck um einen dreidimensionalen Fußabdruck, der auf unterschiedliche Weise erstellt werden kann. Er wird immer vom Leistungserbringer direkt vom Fuß des Versicherten genommen. Zu den dreidimensionalen Abdruckverfahren gehören, - der Gips-, Wachs- und Schaumformabdruck, inkl. der Gipspositive der zu versorgenden Füße, um darauf die Einlagen herstellen zu können. Der Fußabdruck wird beim Gips- und Wachsformabdruck vom entlasteten Fuß genommen, wodurch das Negativ entsteht. Während der Abdrucknahme können Korrekturen am Fuß vorgenommen werden. Bedingt kann dieser Abdruck auch unter leichter Belastung erfolgen. Alternativ kann der Fuß auch in einen Trittschaum gestellt werden. Hierbei sind ebenfalls Korrekturen möglich. Der im Trittschaum hinterlassene Abdruck stellt das Negativ dar. Die Negative können z.B. mit Gips ausgegossen werden. Durch die anschließende Modellierung entsteht dann der fertige Gipspositiv, über welches die Einlage gefertigt werden kann. - der 3D-Fußscan. Die Erfassung der Fußmaße erfolgt über ein Abscannen der Fußformen in einer speziellen Box oder mittels eines Handscanners. Der Scanvorgang erfolgt ohne Korrekturmöglichkeiten. Die über den Scanner ermittelten Daten werden an einen Computer weitergeleitet, der hieraus ein virtuelles 3D-Modell erstellt. Dieses Modell kann virtuell modelliert und anschließend über ein CAD CAM-System aus einem Block gefräst werden, wodurch ein übliches Formpositiv entsteht, über das die Einlagenherstellung erfolgen kann. Auf Basis des virtuellen Formabdrucks kann aber auch direkt eine Einlage (meist nur Bettungseinlagen) aus einem Block gefräst werden. - Kombination aus Schaumformabdruck und 3D-Fußscan. Hierbei werden beide Abformtechniken kombiniert, so dass sich dann auch Korrekturen durchführen lassen. Als Standardabformtechnik ist weiterhin der reale Gips-, Wachs- und Schaumformabdruck anzusehen. Die 3D-Fußscan-technik hat keine Vorteile und beschränkt die automatisierte Einlagenherstellung derzeit auf bestimmte Einlagentypen. Ein Formabdruck ist nur für die Versorgung mit Korrektureinlagen 08.03.04 und Einlagen bei schweren Fußfehlformen 08.03.07 vorgesehen. Die Notwendigkeit einer Mehrfachausstattung mit Einlagen und die Nutzungsdauer sind im Einzelfall von der Lebensweise des Versicherten, der Art und Beschaffenheit der Einlage und den sich ggf. verändernden Erfordernissen des zu behandelnden Fußes (insbesondere bei Kindern im Wachstumsalter) abhängig. Um den Bedürfnissen der Betroffenen ausreichend Rechnung zu tragen und aus hygienischen Gründen erhalten Versicherte im Rahmen der Erstversorgung in der Regel zwei Paar orthopädische Einlagen. Das Wechselpaar sollte erst dann an den Versicherten abgegeben werden, wenn das erste Paar ausreichend und mit positivem Ergebnis durch den Versicherten erprobt wurde. Die Ersatzbeschaffung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Im Allgemeinen ist bei einer Versorgung mit zwei Einlagenpaaren von einer Nutzungsdauer von mindestens einem Jahr auszugehen. Die Reparatur einer Einlage umfasst die notwendigen Arbeiten, die dem Erhalt des therapeutischen Nutzens der Einlage dienen, wenn die Reparatur technisch möglich und wirtschaftlicher als eine Neuversorgung ist. Aufgrund des erforderlichen Ausgleichs der Statik und Dynamik des Fußes erfolgt die Einlagenversorgung in der Regel beidseits. Die Kosten für die Schuhe des Versicherten fallen in die Eigenverantwortung des Versicherten. Sind ggf. Zurichtungen am Konfektionsschuh notwendig, um den therapeutischen Nutzen der Einlage zu gewährleisten, sind die Anforderungen der Produktgruppe "Schuhe" zu beachten. Sensomotorische bzw. propriozeptive Einlagen sind im Hilfsmittelverzeichnis nicht berücksichtigt, da die hierfür erforderlichen Nachweise zum medizinischen Nutzen derartiger Produkte nicht vorliegen und darüber hinaus bei keiner Indikation die Behandlung mit sensomotorischen bzw. propriozeptiven Einlagen als dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend angesehen werden kann. Die Produktgruppe "Einlagen" ist wie folgt gegliedert: 08.03.01 „Stützende Einlagen“ Stützende Einlagen werden nach zweidimensionalem Maßabdruck des belasteten Fußes gefertigt und dienen dem Abstützen und Entlasten spezifischer Fußpartien. Sie sollen die Fußgewölbe erhalten, Überlastungen ausgleichen bzw. Teilentlastungen bewirken und/oder das Abrollen des Fußes verbessern. Die physiologische Fußform soll dadurch so weit wie möglich auch in belasteter Stellung erhalten bleiben. 08.03.02 „Bettungseinlagen zur Entlastung“ Bettungseinlagen zur Entlastung werden nach zweidimensionalem Maßabdruck des belasteten Fußes gefertigt. Sie sollen weitere Verformungen des belasteten, nicht mehr korrekturfähigen Fußes verhindern, indem sie ihn gegen Dreh- und Biegebewegungen stabilisieren. Sie verhindern eine Überdehnung von kontrakten Bändern und eine ungewollte Bewegung krankhaft veränderter Gelenke. Eine Überlastung der Fußsohlenweichteile und der knöchernen Strukturen oder einzelner Fußpartien wird durch eine ggf. Druckumverteilung und/oder weichpolsternde Bettung vermieden. 08.03.03 „Stützende, korrigierende/entlastende Schaleneinlagen“ Schaleneinlagen werden nach zweidimensionalem Maßabdruck gefertigt. Sie sollen bei Kindern und Jugendlichen krankhafte Fußfehlformen und Fehlentwicklungen des Fußes aufhalten, den Fuß in die richtige Form und Funktion lenken und/oder das Ergebnis von Korrekturoperationen am Fuß sichern. Bei Erwachsenen sollen Schaleneinlagen für eine Belastungsminderung bzw. Entlastung überwiegend für eine Korrektur des Rückfußes sorgen und einer Verschlimmerung eines unzuträglichen Zustands verhindern. Dabei soll die Traglast wieder auf die ursprünglich belastungstragenden Strukturen übertragen und das Längsgewölbe umfassend gestützt werden. 08.03.04 „Einlagen mit Korrekturbacken“ Einlagen mit Korrekturbacken werden nach dreidimensionalem Formabdruck gefertigt. Sie sollen den Fuß während des Wachstums durch Druck auf bestimmte Fußteile gezielt in eine bestimmte Richtung lenken. Darüber hinaus können diese Einlagen dazu dienen, das Ergebnis von Korrekturoperationen am Fuß zu sichern. Sie werden aus festen, selbsttragenden Materialien nach Formabdruck des in Korrekturstellung gebrachten Fußes angefertigt. 08.03.05 „nicht besetzt“ 08.03.06 „Stoßabsorber/Verkürzungsausgleiche“ Stoßabsorber dienen dazu, lokale Beschwerden des Fersenauftrittsbereichs durch Spitzenstoßbelastungen abzufangen. Verkürzungsausgleiche dienen der Überbrückung von bestehenden Längendifferenzen. 08.03.07 „Einlagen bei schweren Fußfehlformen“ Diese Einlagen sind individuell hergestellte Einlagen, die auf der Grundlage eines dreidimensionalen Formabdrucks erstellt werden und ausschließlich bei schweren, schmerzhaften und kontrakten Fußfehlformen als stützende, bettende oder entlastende Einlagen zum Einsatz kommen, wenn eine Einlagenversorgung nicht auf Rohlingbasis möglich ist. Indikationen: Siehe Beschreibungen und Indikationen der Produktarten und der Zusätze.
Code: 08.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Siehe Beschreibungen und Indikationen der Produktarten und der Zusätze.
Querverweise
Querverweise: Siehe auch: PG 31 "Schuhe"
Inhaltsverzeichnis

Definition der Produktgruppe

1.1 Einführung

1.2 Hilfsmittelversorgung

1.3 Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels

1.4 Leistungsrechtliche Aussagen


Indikation der Produktgruppe

2.1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

2.2 Indikationen und Einsatzbereiche

2.3 Allgemeingültige Kontraindikationen und Anwendungsein-
schränkungen


1.1 Einführung

Bei Elektrostimulations- und Therapiegeräten handelt es sich um elektrisch betriebene Medizinprodukte, die einen therapeu-tisch wirksamen Strom erzeugen und ihn über Elektroden unter-schiedlicher Ausführung dem Körper zuführen. In der Elektro-therapie mit nieder- und mittelfrequenten Strömen sowie der Galvanisation wird der elektrische Strom zur Behandlung und Nachbehandlung bei Krankheiten sowie zum Behinderungsausgleich und zur Vorbeugung von Behinderung eingesetzt.

Ein wesentlicher Weg der Informationsübertragung im menschli-chen Körper erfolgt über bioelektrische Signale, die über das periphere Nervensystem weitergeleitet werden. Dieser Informa-tionsweg ist schnell und topographisch exakt, d.h. es können gezielt Informationen übertragen und Körperfunktionen ausge-löst werden. Diese so genannte Erregungsfortpflanzung (oder kurz Erregung) kann dazu genutzt werden mittels künstlich er-zeugter elektrischer Impulse eine Nervenreizung auszulösen und so Empfindungen bzw. Reaktionen zu generieren. Ebenfalls ist es möglich, die natürliche Erregungsleitung durch gezielte elektrische Impulse zu modifizieren und so z.B. Schmerzen zu lindern. Man spricht hier von "Elektrostimulation" der Nerven, oftmals auch als TENS - "Transkutane Elektrische Nervenstimu-lation" bezeichnet. Auch Muskelfasern können über eine Reizung bestimmter Nervenfasern gezielt zur Kontraktion gebracht wer-den, so dass eine externe Kontrolle komplett oder inkomplett gelähmter Muskulatur möglich ist. Man spricht hier von der EMS
- "Elektrischen Muskelstimulation". Eine besondere Form der EMS stellt die FES - "Funktionelle Elektrostimulation" dar. Hierbei werden Muskeln derart stimuliert, dass z.B. Greif- und Bewegungsfunktionen der Extremitäten aber auch Blasen- und Darmkontrolle erleichtert bzw. wieder ermöglicht werden.

Bei schlaffer Lähmung vollständig denervierte, d.h. von der nervalen Versorgung länger abgetrennte Muskelfaserzellen, kön-nen zwar ebenfalls zur Kontraktion gebracht werden, bedürfen aber speziell geformter und lang andauernder Einzelimpulse. Hierdurch lässt sich eine sog. "träge Zuckung" erzwingen, je-doch keine dem Normalen entsprechende Kontraktion. Die Wachs-tumsgeschwindigkeit der reinnervierenden Nervenfasern oder deren Kollateralen kann hierdurch nicht gefördert werden. Die elektrische Stimulation vollständig denervierter Muskulatur wird kontrovers diskutiert und befindet sich immer noch in der wissenschaftlichen Erprobung. Damit eignet sie sich derzeit noch nicht für den Hilfsmittelbereich.

Durch Verwendung von Gleichströmen ist es auch möglich Verän-derungen im Zellmilieu (z.B. Änderung der Ionenkonzentration und des Elektrolytgehaltes in bestimmten Geweben) einzelne Or-gane und Gewebe zu beeinflussen, man spricht hier von der Gal-vanisation. Sie kommt bei der Eigenanwendung in der Häuslich-keit nur eingeschränkt zur Anwendung und bleibt abgesehen von der Leitungswasseriontophorese dem Arzt / Physiotherapeuten vorbehalten.

Weitere Einsatzbereiche, Definitionen und Begriffsbestimmungen siehe im Abschnitt Indikation der Produktgruppe, Kapitel 2.1


1.2 Hilfsmittelversorgung

Durch Hilfsmittel dieser Produktgruppe ist es möglich, thera-peutisch wirksame Ströme, u.a. definiert nach Art der Ströme, Intensität (Stromstärke), Frequenz, Impuls-, Wirk- und Pausen-dauer gleichmäßig reproduzierbar zu applizieren.

Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung kommt i.d.R. die äußere Anwendung mittels leitungsvermittelnder Materialien in Frage, d.h. der Strom wird über Elektroden, die auf der Haut ange-bracht bzw. in natürliche Körperöffnungen eingeführt werden oder über spezielle Wannen mit integrierten Elektroden (so genannte Zellenbäder) appliziert.

Die Elektrostimulationsgeräte für die häusliche Therapie dienen

- der Behandlung der idiopathischen Hyperhidrose Galvanisa-
tion),
- der Schmerztherapie und
- der Muskelstimulation.

Bei der Verordnung von Elektrostimulationsgeräten prüft die Krankenkasse, ob und inwieweit die Geräte, nicht aber die Elek-troden, dem Versicherten für die Anwendungsdauer ggf. leihwei-se zur Verfügung gestellt werden können. Die Anwendungsdauer variiert in Abhängigkeit von den Indikationen, weitere Ausfüh-rungen finden sich in der jeweiligen Produktartbeschreibung.

Elektroden

Der therapeutisch wirksame Strom wird dem Körper über Elektro-den zugeführt, welche in die folgenden Arten eingeteilt werden:

- Dauerklebe- oder Mehrfachelektroden
- Einmalelektroden
- Spezialelektroden
- Spezielle Behandlungswannen und Elektroden für die Galvani-
sation

Bei den Dauerklebe-, Mehrfach- und Einmalelektroden handelt es sich um so genannte Oberflächenelektroden, d.h. die Elektroden werden auf der Haut getragen. Sie müssen glatt und gut anlie-gend sein und dürfen nur einen geringen elektrischen Eigenwi-derstand besitzen.

Die Applikation des Stromes über die Elektrode wird durch "Ver-mittlerstoffe" zwischen Elektrode und Haut wie Gele, Klebstoffe
etc. verbessert. Bei Einmal- und Mehrfachelektroden ist dieser bereits auf der Elektrode fest aufgetragen, bei Spezialelek-troden muss der Stoff ggf. vor jeder Anwendung neu aufgetragen werden. Einmal- und Mehrfachelektroden sind selbstklebend. Bei diesen ist der Klebstoff gleichzeitig auch der Vermittlerstoff.

Einmalelektroden werden einmalig aufgeklebt und können dann - je nach Ausführung, Anwendung und Hygiene - ggf. bis zu mehre-ren Tagen getragen werden; Mehrfachelektroden sind wiederver-wendbar und müssen nach Verschleiß erneuert werden (Hersteller-angaben zur Haltbarkeit / Verwendungsdauer beachten).

Zur Behandlung unterschiedlicher Körperteile werden die Elek-troden in verschiedenen Größen und Formen (eckig, rund, oval etc.) angeboten, die nach der Indikation ausgewählt werden müssen. Bei der Elektrodenauswahl sind die Vorgaben der Geräte-hersteller aber auch die der Elektrodenhersteller in Bezug auf Kompatibilität zu beachten.

Zur Inkontinenzbehandlung können neben Flächenelektroden spe-ziell geformte Vaginal- bzw. Rektalelektroden aus Kunststoff und/oder Metall zur Anwendung kommen. Solche Spezialelektroden werden in der Regel nur einmal verordnet und müssen nur in Ausnahmefällen (z.B. nach Kabelbruch) ersetzt werden.


1.3 Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels

Für die Produkte gelten die jeweils in den Produktartbeschrei-bungen und Indikationen aufgestellten Anwendungsempfehlungen. Ggf. werden hierzu in der Einzelproduktauflistung weitere Hin-weise gegeben.

Es ist zu beachten, dass neben der Aufklärung über das Behand-lungskonzept die medizinische Einweisung (z.B. Elektrodenan-lage, Parametereinstellung) unter ärztlicher Anleitung zu er-folgen hat. Die technische Einweisung in die Handhabung und den Betrieb des Gerätes muss durch eine vom Hersteller geschul-te oder autorisierte Person erfolgen. Dies kann auch der behan-delnde Arzt sein.

Die Verordnung eines Elektrostimulationsgerätes oder Therapie-gerätes setzt grundsätzlich eine positive Erprobung und Einwei-sung in der Arztpraxis, bzw. bei einigen Produktarten in der stationären/teilstationären Einrichtung voraus. Daran schließt sich eine erste Anwendungsphase zur Erprobung im Patientenall-tag - i.d.R. von 4 Wochen Dauer - an. Die in der Produktgruppe gelisteten Elektrostimulations- und Therapiegeräte verfügen über einen Therapiespeicher. Bei der der ggf. längerfristigen Folgeverordnung vorausgehenden Kontrolluntersuchung hat der Arzt eine Auswertung des Therapiespeichers über die erfolg-reiche Patienten-Compliance vorzunehmen.


1.4 Leistungsrechtliche Aussagen

Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen aus-reichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 SGB V). Elektro-stimulations- und Elektrotherapiegeräte, die bauart- bzw. kon-struktionsbedingt primär für den stationären Bereich bzw. die Arztpraxis konzipiert wurden (z.B. spezielle Multifunktions-geräte mit Saugelektroden), sind keine Hilfsmittel im Sinne der
Gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund ihres erweiterten Funktionsspektrums bzw. ihrer größeren Leistungsstärke ist ihr Einsatz in der häuslichen Therapie nicht zweckmäßig bzw. wirt-schaftlich. Da es sich nicht um Hilfsmittel im Sinne der Ge-setzlichen Krankenversicherung handelt, kommt eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nicht in Betracht. Ebenso handelt es
sich bei Magnetfeldtherapiegeräten mit implantierter Spule nicht um Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Derartige Produk-te sind dem Bereich der stationären bzw. ärztlichen Behandlung zuzuordnen, da sie ausschließlich in Zusammenhang mit dem Im-plantat (Spule) genutzt werden können.

So sind auch weitere therapeutische Verfahren und Produkte der Elektrotherapie, wie die Hochfrequenztherapie oder Ultraschall-therapie und die dafür erforderlichen Medizinprodukte nicht Bestandteil dieser Produktgruppe, da sie aufgrund ihres Wirk- und Gefährdungspotentials nur vom Arzt oder Physiotherapeuten angewendet werden. Für Mittelfrequenztherapie - durchgeführt im häuslichen Bereich - liegen bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege über den medizinischen Nutzen der Methode vor.

Der medizinische Nutzen der im Rahmen der Schmerztherapie an-gebotenen speziellen Elektroakupunktur zur Suche und unblutigen
(nadellosen) Reizung von Akupunkturpunkten (so genannte Elek-troakupunktur nach Voll) wurde bisher nicht nachgewiesen. Ge-mäß Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen
(jetzt Gemeinsamer Bundesausschuss) vom 04.12.1990, veröffent-licht im Bundesarbeitsblatt Nr. 2/91 vom 31.01.1991, bestätigt durch Beschluss vom 10.12.1999, Veröffentlicht im Bundesanzei-ger Nr. 56 vom 21.03.2000, kann daher die Elektroakupunktur nach Voll nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung verordnet werden und wird in der Anlage B "Methoden, die nicht als vertragsärztliche
Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen" der "Richtlinie Methoden der vertragsärztlichen Versorgung" gemäß § 135 Abs. 1 SGB V (BUB-Richtlinien) aufgeführt.

Für die nichtinvasiven Systeme zur Magnetfeldtherapie fehlt bislang der zu fordernde, wissenschaftlich eindeutig belegte Beweis ihrer Wirksamkeit, und zwar bei allen angegebenen Indi-kationen (vgl. Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (jetzt Gemeinsamer Bundesausschuss) vom 14.01.1992, veröffentlicht am 19.02.1992 im Bundesanzeiger Nr. 34, Seite 1109).

Es gibt keine ausreichend belegten Indikationen die eine gleichzeitige Anwendung von Muskel- und Schmerztherapiegeräten erforderlich machen. Deshalb werden Kombinationsgeräte nicht separat gelistet, sondern werden gemäß dem von den Antragstel-lern bei der Antragstellung zur Aufnahme in das Hilfsmittel-verzeichnis angegebenen Produktarten / Indikationsbereichen den Untergruppen der Schmerztherapie- oder der Muskelstimula-tionsgeräte zugeordnet.

Sofern die Elektroden der Stimulationsgeräte am Körper über spezielle Fixierungen angebracht werden und diese Fixierungen zusätzlich die Funktionseigenschaften einer Bandage aufweisen, werden die Fixierungen innerhalb der Produktgruppe 05 - Ban-agen berücksichtigt. Bisher allerdings liegen keine Wirksam-keitsbelege für die gleichzeitige Anwendung von Elektrostimu-lationsgerät und Bandage vor. Eine frühzeitige Einbeziehung des MDK wird empfohlen.

Für die Therapie der Skoliose mittels Muskelstimulation liegen bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege über den medizinischen Nutzen der Methode vor. Eine Aufnahme derartiger Produkte in das Hilfsmittelverzeichnis ist derzeit nicht mög-lich.
Code: 09.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
2.1. Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

Die Elektrostimulation /-therapie wird nach dem Frequenz-pektrum der verwendeten Ströme eingeteilt:

- Galvanisation: Gleichstrom, gepulster Gleichstrom
- Niederfrequenztherapie: > 0 Hz bis < 1.000 Hz
- Mittelfrequenztherapie: 1.000 Hz bis < 100.000 Hz
- Hochfrequenztherapie: > 100.000 Hz

Aufgrund des oftmals unterschiedlichen Verständnisses der zur Anwendung kommenden Bezeichnungen für die verschiedenen Stromformen werden im Folgenden in dieser Produktgruppe verwendeten Begriffe und deren Bedeutung erläutert:

Gleichstrom:

Monophasischer Strom (Gleichstrom, monopolarer Strom, unidirektionaler Strom):

Strom, der ständig in die gleiche Richtung fließt, der Strom kann kontinuierlich oder zeitlich unterbrochen sein.

Konstanter, monophasischer Strom (galvanischer Strom):

Monophasischer Strom, der seine Amplitude nicht verändert, auch als "Galvanischer Strom" bezeichnet.

Pulsierender (impulsförmiger) monophasischer Strom:

Monophasischer Strom mit sich verändernder Amplitude.

Wechselstrom:

Biphasischer Strom (Wechselstrom, bipolarer Strom, bidirek-tionaler Strom)

Strom, der periodisch seine Fließrichtung ändert.

Impulsstrom (pulsierender Strom):

Impulsströme können monophasisch oder biphasisch sein. Nach jedem Stromimpuls erfolgt eine Pause (sogenannter sequen-tieller Strom, wie z.B. monophasischer Rechteckstrom) oder die Fließrichtung ändert sich (z.B. sinusförmiger Strom).

Kompensierter biphasischer Strom:

Die positiven und die negativen Anteile der Impulse haben in der Strom-Zeit- bzw. Spannungs-Zeit-Kurve den gleichen Flächeninhalt, es kommt zu keiner Ladungsverschiebung. Die Amplitude der positiven und der negativen Impulse kann un-terschiedlich in Form und Höhe sein. Bei gleicher Form ist der Strom symmetrisch, bei unterschiedlicher Form asymme-trisch.

Impulsformen:

Schwellstrom:

Rhythmische Zu- und Abnahme (= Schwellungen) der Stromstärke
beliebiger Impulsströme, d.h. eine rhythmische Impulsfolge mit modulierten Amplituden (sogenannte Amplitudenmodulation)

Rechteckstrom:

Eine durch Pausen oder durch Phasenwechsel unterbrochene Folge von Rechteckimpulsen, auch als "Faradischer Strom" bezeichnet.

Dreieckstrom:

Periodische Folge von Impulsen dreieckiger Grundform mit Anstieg, ebenfalls als "Faradischer Strom" bezeichnet.

Exponentialstrom:

Dreieckförmiger Impuls (Serie oder Einzelimpuls) mit langer Impulsdauer, lange reizwirksame Anstiegsflanke (linear oder exponential) und steile, nicht reizwirksame Abstiegsflanke.

Stochastische Ströme:

Impulsströme mit stochastischer (zufallsbedingter) Vertei-lung der Pausendauer zwischen den einzelnen Impulsen, ggf. werden auch Impulsdauer und Amplituden verändert.


2.2. Indikationen und Einsatzbereiche

Elektrostimulations- oder Elektrotherapiegeräte werden je nach Ausführung zur Galvanisation, zur Schmerztherapie und/
oder zur Muskelstimulation genutzt. Letztere kann sowohl zur
Therapie (z.B. bei reflektorischen Verspannungen) als auch zum Behinderungsausgleich (z.B. zur Wiederherstellung der Greiffunktion) eingesetzt werden. Detaillierte Indikations-hinweise finden sich in der jeweiligen Produktart.

Die im Folgenden aufgeführten hypothetischen Wirkungen und Einsatzbereiche der unterschiedlichen Ströme können bei der Entscheidung, welche Therapieform und damit welches Gerät zur Anwendung kommt, Hilfestellung geben. Z.T. sind die be-schriebenen Wirkungen nur mit Geräten zu erzielen, die in der häuslichen Selbstanwendung nicht zum Einsatz kommen sollen und somit nicht Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sind.

Wirkungen des galvanischer Gleichströme:

a) Iontophorese, d.h. Ionenwanderung und ggf. Transport von
Stoffen im oder in den Körper, Verschiebung des Elektro-
lytmilieus; Anwendung z.B. bei der Leitungswasserionto-
phorese (siehe Produktuntergruppe 09.30.01). Hinweise
zur Medikamenteniontophorese finden sich im Hilfsmittel-
verzeichnis innerhalb der Produktgruppe 03 Applikations-
hilfen.

b) Absenkung der Erregbarkeitsschwelle gegenüber elektri-
schen und willkürlichen Reizen unterhalb der Kathode;
Anwendung z.B. zur Vorbereitung der Therapie von schlaf-
fen Lähmungen (ggf. als Bestandteil eines Behandlungs-
programmes bei Geräten der Produktart 09.37.02.2)

c) Anhebung der Erregbarkeitsschwelle, d.h. Analgesierung
unterhalb der Anode; Anwendung z.B. zur Behandlung von
Neuralgien (aufgrund des Gefährdungspotentials von
Gleichstrom bei falscher / übermäßiger Anwendung nicht
im Hilfsmittelbereich)

d) Vasodilatation und daraus folgend eine Hyperämie; Anwen-
dung bei z.B. peripheren arteriellen Durchblutungsstörun-
gen (aufgrund des Gefährdungspotentials von Gleichstrom
bei falscher / übermäßiger Anwendung nicht im Hilfsmit-
telbereich)

Wirkungen niederfrequenter Ströme:

a) Analgetische Wirkung (ca. 1 Hz bis ca. 150 Hz), in Abhän-
gigkeit von der Frequenz unterschiedliche Wirkmechanis-
men (z.B. Gate-Control)

b) Vasodilatation und daraus folgend eine Hyperämie (ver-
stärkte Wirkung ab ca. 50 Hz)

c) Kontraktion von Muskeln durch Einzelimpulse (z.B. Expo-
nentialströme bis ca. 25 Hz) oder Muskeldauerkontraktion
(Muskeltetanus) durch Impulsserien ab ca. 25 Hz. Mit
steigender Frequenz (ab ca. 80 Hz) nehmen die Kontrak-
tionen wieder ab.

d) Muskeldetonisierende Wirkung


2.3. Allgemeingültige Kontraindikationen und Anwendungsein-
schränkungen

- Elektrostimulations- bzw. Elektrotherapiegeräte dürfen
bei Patienten mit aktiven Implantaten (z.B. Schritt-
macher, Defibrillator) und metallischen Implantaten im
Behandlungsgebiet nur nach Rückversicherung mit den Gerä-
te- und Implantateherstellern eingesetzt werden.

- Die Kontraindikationen des Geräteherstellers sind zu be-
achten.

- Emboliegefahr, erhebliche Gerinnungsstörungen

- Sensibilitätsgestörte Haut, z.B. Z.n. Strahlentherapie,
Verbrennungen

- Hautdefekte (Verletzungen, Ulzerationen) und akute Entzün-
dungen der Haut und der Unterhaut im Elektrodenauflage-
areal

- Der Geräteeinsatz ist auch kontraindiziert, wenn der Pa-
tient und/oder die ggf. erforderliche Hilfsperson nicht
in der Lage ist/sind Risiko, Tragweite, Anwendungs- und
Durchführungsprinzipien zu erkennen.

- Bei Schwangerschaft sollte eine Anwendung nur nach Rück-
versicherung mit dem Gerätehersteller und dem behandeln-
den Arzt/Gynäkologen erfolgen.




Querverweise:

Für Biofeedbackgeräte zur Therapie der Inkontinenz (Becken-bodentraining) ohne Möglichkeit der Elektrostimulation siehe Produktgruppe 15 - Inkontinenzhilfen

Für spezielle Bandagen zur Fixierung von Elektroden am Kör-per siehe Produktgruppe 05 - Bandagen

Für Geräte zur Medikamenteniontophorese siehe Produktgruppe 03 - Applikationshilfen
Querverweise
Querverweise:

Iontophoresegräte zur Einbringung von Medikamenten siehe
auch PG 03 " Applikationshilfen"
Gehhilfen dienen gehbehinderten Menschen zum Ausgleich der
verminderten Belastbarkeit oder Leistungsfähigkeit der un-
teren Extremitäten. Ihr Ziel ist die Erweiterung des vorher
eingeschränkten Aktionsradius.

Zu den Gehhilfen zählen auch solche Geräte, die der Anwender
im häuslichen Bereich für das Erlernen bzw. Trainieren des
aktiven Gehens bzw. der selbständigen Fortbewegung benötigt.

Bei der Benutzung von Gehhilfen ist eigene Kraftanwendung
des Anwenders erforderlich.

Das Grundprinzip der Gehhilfenanwendung besteht in der Min-
derung der Belastung der unteren Extremitäten mittels
Kraft-/Abstützungseinsatzes durch die obere(n) Extremi-tät(en) (evtl. auch des Rumpfes).

Gehhilfen lassen sich untergliedern in solche, die vorwie-
gend im Innenraum und solche, die sowohl im Innenraum als
auch außerhalb des Hauses angewandt werden können.

Im Innenraum werden

- Gehgestelle
- Gehwagen
- Gehübungsgeräte

eingesetzt.

Diese bieten eine großflächige Unterstützungsfläche und
sollen durch ihre Standsicherheit dem Anwender die Möglich-
keit des Abstützens bei der Schrittabfolge ermöglichen.

Im Innen- und Außenbereich werden

- Hand- und Gehstöcke
- Unterarmgehstützen
- Achselstützen
- fahrbare Gehhilfen

eingesetzt.

Diese Gehhilfen dienen der Unterstützung und Sicherung des
Gehens und können je nach Gestaltung auch entlastend einge-
setzt werden.

Im Einzelfall kann bei speziellen Krankheitsbildern die Aus-
stattung mit

- besonderen Gehhilfen

in Betracht kommen.

Gehübungsgeräte (Gehbarren) gehören zur Ausstattung insbe-
sondere von Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen.
Eine (leihweise) Zurverfügungstellung als Hilfsmittel kommt
nur in Betracht, wenn der Versicherte auf Dauer der tägli-chen Übung mit diesem Gerät bedarf oder wenn dies bei befri-steter Notwendigkeit wirtschaftlicher ist als anderenfalls notwendige krankengymnastische Behandlungen.

Spezialstockpuffer sind von der Krankenkasse zu übernehmen,
wenn Versicherte diese benötigen, weil

- sie sich regelmäßig und längere Zeit in Naßräumen aufhal-
ten (z.B. beim Behindertenschwimmen)

- die standardisierten Stockpuffer in Anbetracht der ört-
lichen oder klimatischen Verhältnisse (z.B. Mittelge-
birge) nicht nur ausnahmsweise nicht ausreichen.

Stockhalter stellen notwendiges Zubehör für Stöcke oder Geh-stützen dar, sofern sie an diesen befestigt werden können. An anderen Gegenständen (z.B. Tisch) angebrachte Stockhal-ter unterliegen nicht der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Reflektoren an Stöcken oder Gehstützen dienen einer höheren
Verkehrssicherheit und sind deshalb der Eigenverantwortung
der Versicherten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V zuzurechnen.



Querverweise:

Blindenlangstöcke: siehe PG 07 "Blindenhilfsmittel"

Siehe auch: PG 22 "Mobilitätshilfen"

Siehe auch: PG 28 "Stehhilfen"
Code: 10.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Die Versorgung Versicherter mit Gehhilfen hat in der Absicht
zu erfolgen, beim Anwender die eingeschränkte Gehleistung
auszugleichen oder zumindest zu verbessern (Erweiterung des Aktionsradius bzw. der Mobilität).

Personen mit Einschränkungen der Hand-/Armfunktionen bedür-
fen besonderer Zurichtungen/Ausführungen an Griffen oder an
Hand-/Armauflagen.

Balancestörungen ist durch entsprechende Sicherungen der
Gehhilfenstandflächen Rechnung zu tragen.
Querverweise
Querverweise:

Blindenlangstöcke: siehe PG 07 "Blindenhilfsmittel"

Siehe auch: PG 22 "Mobilitätshilfen"

Siehe auch: PG 28 "Stehhilfen"

1. Einführung

Hilfsmittel gegen Dekubitus dienen der Vorbeugung und unterstützen (begünstigen) die Behandlung von Dekubitalulzera bei bettlägerigen oder ständig sitzenden Menschen und werden am Markt in unterschiedlichsten Ausführungen und Qualitäten angeboten. Um eine ausreichende und wirtschaftliche Versorgung gewährleisten zu können, müssen die Produkte gemäß den jeweiligen Anforderungen individuell ausgewählt werden. Dem entsprechend werden die diversen Arten von Antidekubitushilfsmitteln innerhalb dieser Produktgruppe nach technischen Eigenschaften und nach den Wirkprinzipien unterteilt, eine Unterteilung nach Indikationsbereichen erfolgt zunächst nur in groben Zügen. Erst in der Produktübersicht werden jeweils die spezifischen Funktionseigenschaften und damit auch die vorgesehenen Einsatzbereiche des einzelnen Produktes aufgelistet.

2. Medizinische Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

Unter einem Dekubitalulkus, auch als Dekubitus, Druckgeschwür oder Wundliegen bezeichnet, versteht man die trophische Schädigung von Gewebe, d.h. das betroffene Körpergewebe wird - meist durch komprimierende Druckeinwirkung bedingt - nicht ausreichend durchblutet (Ischämie) und so unzureichend mit Nährstoffen und Sauerstoff versorgt.

Die so entstehende Wunde kann von den oberflächlichen Hautschichten über die tiefer liegenden Bindegewebsschichten bis zum Knochen reichen. Dem zufolge werden im folgenden die Dekubitalulzera entsprechend der Definition nach EPUAP (European Pressure Ulcer Advisory Panel) in vier Stadien eingeteilt, wobei die Zuordnung zu den verschiedenen Stadien oft nur sehr schwer möglich ist und die Grenzen fließend ineinander übergehen:

Stadium 1 -

Persistierende, umschriebene Hautrötung, bei intakter
Haut. Weitere klinische Zeichen können Ödembildung,
Verhärtung und lokale Überwärmung sein.

Stadium 2 -

Teilverlust der Haut. Epidermis bis hin zu Anteilen der
Dermis (Korium) sind geschädigt. Der Druckschaden ist
oberflächlich und kann sich klinisch als Blase,
Hautabschürfung oder flaches Geschwür darstellen.

Stadium 3 -

Verlust aller Hautschichten und Schädigung oder Nekrose
des subkutanen Gewebes, die bis auf die darunter
liegende Faszie reichen kann. Der Dekubitus zeigt sich
klinisch als tiefes, offenes Geschwür.

Stadium 4 -

Verlust aller Hautschichten mit ausgedehnter
Zerstörung,Gewebsnekrose oder Schädigung von Muskeln,
Knochen oder unterstützenden Strukturen (Sehnen,
Gelenkkapsel)

Dekubitalulzera können weiterhin mit Schmerzen, Einschränkung der Selbständigkeit, sozialer Isolation, reduzierter Lebensqualität und einer Beeinträchtigung der Selbstwahrnehmungsfähigkeit (insbesondere des Körperschemas) einhergehen. Der Dekubitus kann je nach Lokalisation, Ursache, Alter usw. unterschiedlich stark ausgeprägt sein, Größe und Tiefe variieren dabei von Fall zu Fall erheblich. Zusätzlich kann sich die Wunde infizieren, so dass sich der Heilungsprozess oft über Monate hinzieht. Generell sind insbesondere die Körperstellen gefährdet, an denen die Haut unmittelbar dem Knochen anliegt, wie z.B. Fersen, Trochanter, Kreuzbein oder Schulterblatt.

Dekubitalulzera sind i.d.R. eine indirekte Folge von Krankheiten und Behinderungen, die den Betroffenen teilweise oder vollständig in seiner Bewegungsfähigkeit einschränken. Infolgedessen sind insbesondere Patienten, die krankheits- oder behinderungsbedingt ständig sitzen oder liegen dekubitusgefährdet. Die Dekubitusentstehung ist aber kein monokausales Geschehen und kann nicht z.B. nur auf äußere Druckeinwirkung zurückgeführt werden. Vielmehr ist ein Zusammenwirken mehrerer ungünstig wirkender Faktoren (sogenannter Risikofaktoren) Auslöser für die Entstehung eines Dekubitalulkus. Immer sind aber Druckkräfte und häufig auch Scherkräfte und Reibung beteiligt. Folgende Risikofaktoren begünstigen zwar die Entwicklung, führen aber nicht zwangsläufig zu einem Dekubitus:

- Immobilität und Bewegungsmangel (hieraus resultierend
lange Druckeinwirkung auf die gefährdeten Körperstellen)
- Inkontinenz
- Bewusstseins- und Sensibilitätsstörungen, neurologische
Störungen
- Schlechter Allgemeinzustand durch z.B. Exsikkose,
Anämie, Kachexie, hohes Lebensalter
- Scherkräfte und Reibung
- bereits bestehende Hautdefekte durch z.B. Ekzeme,
Allergien

Dekubitalulzera bilden sich vorwiegend bei permanent sit-zenden oder liegenden, immobilen Patienten. Insbesondere behinderte, ältere Menschen sind aufgrund reduzierter Be-weglichkeit, Sensibilitätsverlusten und Hautveränderungen besonders stark gefährdet.

Um ein bestehendes Dekubitusrisiko adäquat ermitteln zu kön-nen, müssen einerseits die einzelnen dekubitogenen Faktoren eingeschätzt werden und andererseits ein Gesamtrisiko er-kennbar sein, dies kann mit Hilfe von Risikoskalen ermittelt
werden. Diese sind so aufgebaut, dass für einzelne Risiko-faktoren Punktwerte vergeben werden. Zur standardisierten Einschätzung des Dekubitusrisikos existieren eine Vielzahl von Risikoskalen, innerhalb dieser Produktgruppe wird - wenn
nicht ausdrücklich anders angegeben - immer die so genannte Braden-Skala als Basis angenommen.

Auch wenn in den Qualitätsstandards z.T. keine Grenzwerte angegeben werden, ist es erforderlich die entsprechenden Daten auf Basis vergleichender Prüfungen zu erheben und in den Einzelproduktbeschreibungen anzugeben. Nur so ist eine adäquate Auswahl und Vergleichbarkeit der Produkte gegeben.


3. Hilfsmittelversorgung bei Dekubitus

Um der Entstehung eines Dekubitus entgegen zu wirken, sollte
die Lage des Patienten so oft wie möglich verändert werden. Wenn pflegerische Maßnahmen nicht ausreichen bzw. aus me-dizinischen Gründen nicht konsequent genug ausgeführt werden
können (z.B. Lagerung bei Schmerzpatienten), so können zur Prävention und zur Unterstützung der therapeutischen Maß-nahmen Hilfsmittel gegen Dekubitus eingesetzt werden. Diese sollen die zuvor erwähnten begünstigenden und ursächlichen Faktoren der Dekubitusentstehung vermeiden bzw. abschwächen und werden nach technischen Merkmalen unterschieden. Da es aber eine Vielzahl von verschiedenen Systemen und "neue" Entwicklungen gibt, kann der folgende Überblick nicht den Anspruch erfüllen, vollständig zu sein.

Liegehilfen werden für bettlägerige Patienten verwendet. Sie werden sowohl bei der Prävention als auch zur Unterstüt-zung der Behandlung von Dekubitalulzera eingesetzt. Tech-nisch werden zunächst Auflagen und Matratzen unterschieden, wobei die Auflagen auf herkömmliche - i.d.R. auch bereits vorhandene - Matratzen aufgelegt werden und nicht isoliert zu benutzen sind. Matratzen, oft auch als Matratzenersatz bezeichnet, werden anstelle der herkömmlichen Matratze in das Bett eingelegt, ersetzen diese folglich und werden somit auch eigenständig genutzt.

Von Standardmaßen abweichende Hilfsmittel - z.B. für Kinder-versorgungen oder zur Versorgung adipöser Patienten - werden
innerhalb dieser Produktgruppe in speziellen Produktarten geführt; eine Versorgung mit derartigen Produkten bedarf immer einer gesonderten Begründung bzw. bei Kindern bis zu 5 Jahren einer gesonderten Bewertung (siehe Erhebungsbogen zur Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus).

Sitzhilfen kommen bei immobilen, noch sitzenden Menschen aber auch bei Rollstuhlfahrern zum Einsatz. Insbesondere letztere müssen besonders sorgfältig versorgt werden, um die vorhandene Restmobilität nicht durch die Kissenversor-gung einzuschränken.

Die fraglichen Hilfsmittel können sowohl zur Prophylaxe als auch zur Therapieergänzung eingesetzt werden und funktio-nieren entweder nach dem Prinzip der Verkürzung der Druck-einwirkungszeit (Wechsellagerung, dynamische Systeme, inter-mittierende Systeme) bzw. nach dem Prinzip der Druckver-teilung (Weichlagerung, statische Systeme, Systeme zur Ver-größerung der Auflagefläche).

- Liege- und Sitzhilfen aus Weichlagerungsmaterialien

Die Produkte unterscheiden sich hinsichtlich der
Materialbeschaffenheit, der Materialqualität sowie der
Oberflächengestaltung. Zum Teil sind auch
Kombinationsprodukte, z.B. mit Gelanteilen erhältlich.
Diese Kissen, Matratzen und Auflagen ersetzen nicht die
regelmäßige Umlagerung, sondern können bestenfalls das
Lagerungsintervall um kurze Zeit ausdehnen.

- Gelgefüllte Hilfen

Diese Produkte enthalten synthetische Gele und dienen der
Druckverteilung sowie Stoßdämpfung (insbesondere
Rollstuhlkissen). Gelgefüllte Hilfen zeigen gleiche
physikalische Eigenschaften wie menschliches Fettgewebe.
Es wird also ein "künstliches Fettpolster" untergelegt
und dadurch der Druck im Gewebe gemindert. Scherkräfte
werden durch die Gleitfähigkeit der Gele vermindert.
Spontanbewegungen sind möglich, ein tiefes Einsinken des
Patienten, wie z.B. bei Weichpolsterkissen, tritt nicht
ein.

- Luftgefüllte Hilfen zur kontinuierlichen Weichlagerung

Diese Produkte werden (zum Teil mit Spezialgebläsen)
aufgeblasen und können dem Gewicht des Patienten
angepasst werden bzw. passen sich automatisch an. Sie
wirken nach dem gleichen Prinzip wie Hilfen aus
Schaumstoff, ihr Vorteil ist die Anpassungsfähigkeit an
das Patientengewicht und die platzsparende
Aufbewahrungsmöglichkeit. Innerhalb dieser
Produktuntergruppen wird zwischen manuell zu regelnden
und sich automatisch regelnden Systemen unterschieden.
Letztere verfügen über unterschiedliche
Sensortechnologien, die eine kontinuierliche,
automatische Anpassung der Innendrücke der Hilfsmittel
bei Lage- oder Positionierungsveränderungen der Patienten
ermöglichen. Bei den manuell zu regelnden Systemen muss
bei Positionswechsel die Druckeinstellung vom Anwender
angepasst werden.

- Hilfen zur intermittierenden Entlastung
(Wechseldrucksysteme)

Ein Pumpaggregat befüllt bzw. entlüftet die
unterschiedlichen Luftkammern der Produkte wechselweise
mit Raumluft, so dass es ständig zu lokalen
Druckentlastungen durch Freilagerung und kontinuierlichen
Druckverteilungen kommt. Auch diese Produkte können einen
regelmäßigen Lagerungswechsel des Patienten nicht
ersetzen. Innerhalb dieser Produktuntergruppen wird
zwischen manuell zu regelnden und sich automatisch
regelnden Systemen unterschieden. Letztere verfügen über
unterschiedliche Sensortechnologien, die eine
kontinuierliche, automatische Anpassung der Innendrücke
der Hilfsmittel bei Lage- oder
Positionierungsveränderungen der Patienten ermöglichen.
Bei den manuell zu regelnden Systemen muss bei
Positionswechsel die Druckeinstellung vom Anwender
angepasst werden.

- Dynamische Liegehilfen zur Umlagerung

Diese Matratzen sind in der Längsrichtung beweglich und
ermöglichen es z.B. durch Aufblasen verschiedener
Luftkammern und Wendemechanismen, den Patienten
automatisch und regelmäßig von rechts nach links und
umgekehrt zu drehen; der Patient nimmt dabei in etwa eine
30°-Lage ein. Häufig lässt jedoch die Compliance für
diese Art Hilfsmittel sehr schnell nach, da z.B. der
Patient das Gefühl hat, "seekrank" zu werden.

- Dynamische Systeme zur Stimulation von Mikrobewegungen

Diese Produkte bestehen zunächst aus einer
Schaumstoffmatratze, welche aber um spezielle Rahmen und
Steuergeräte ergänzt werden. Die Produkte sollen über
verschiedene Mechanismen die Patienten wieder zur
Durchführung von kleinsten Eigenbewegungen animieren und
so präventiv sowie therapeutisch begleitend wirken.

- Statische Positionierungshilfen

Bei diesen Produkten handelt es ich um speziell geformte
Kissen und Polsterelemente welche zur hautschonenden
Positionierung und Umlagerung von Extremitäten bzw. des
Rumpfes oder des gesamten Körpers dienen. Auch sogenannte
Fersenschoner, Gelenkschoner etc. finden sich hierunter
zusammengefasst. Die Produkte werden als konfektionierte
Hilfsmittel in einer sehr großen Vielfalt an Größen,
Formen und individuellen Anpassungsmöglichkeiten
angeboten.

Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind aber Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden bzw. in einem Haushalt vorhanden sind, hier z.B. herkömmliche, rechteckige Kissen. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen (z.B. andere Formen) oder durch bestimmte Qualität oder Eigenschaft behindertengerecht gestaltet wird. Daher sind speziell geformte Kissen (z.B. Venenkissen, Nackenkissen und -rollen, sogenannte "orthopädische" Spezialkissen, Nackenheizkissen, Entspannungskissen, Hodenkissen, Kopfkissen mit luftbefüllbaren Kammern, Schwangerschaftskissen und auch Sitz- bzw. Liegesäcke) unabhängig davon, ob sie mit weichpolsternden Materialien gefüllt, aus festem Schaumstoff oder luftbefüllbar sind, als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Diese Gebrauchsgegenstände begründen in keinem Falle eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel gegen Dekubitus.

Zur Verbesserung der mikroklimatischen Eigenschaften und zur Verminderung von Scher- und Reibungskräften werden die Produkte immer mit speziellen Bezügen angeboten. Diese sind elementarer Bestandteil des Produktes und bestimmen häufig die Wirkung des Hilfsmittels wesentlich mit. Luftgefüllte Hilfsmittel werden ebenfalls zur Verbesserung des Mikroklimas auch mit sogenannten Mikroperforationen angeboten. Durch speziell angefertigte "Lecks" tritt hier definiert Luft aus dem System aus, um so ein günstiges Mikroklima, z.B. bei stark schwitzenden Patienten, zu erzeugen (sogenannte "Low-Air-Loss"-Systeme).

Für die folgenden Produkte liegen keine aktuellen medizinischen und pflegerischen Erkenntnisse vor, die belegen, dass die Produkte als Hilfsmittel gegen Dekubitus sinnvoll und zweckdienlich sind. Derartige Produkte werden daher nicht in die Produktgruppe 11 "Hilfsmittel gegen Dekubitus" aufgenommen. Gleichwohl könnten sie ggf. für andere Indikationsbereiche einsetzbar sein.

- Wassergefüllte Produkte

Wasserkissen, Wassermatratzen (Wasserbetten) und ähnliche
Produkte sind zur Dekubitusprophylaxe und -therapie im
häuslichen Bereich ungeeignet, da der gesamte auf dem
Kissen lastende Druck ständig auf die aufliegende Haut
übertragen wird, so dass die Druckbelastung immer
kontinuierlich stark bleibt. Es kommt zu einer absoluten
Immobilisation des Patienten. Weiterhin besteht die
Gefahr von Beugekontrakturen. Auch zeigen die Produkte in
der täglichen Anwendung weitere Nachteile wie
Auskühlung, hohes Gewicht, Unbrauchbarkeit der Produkte
auch schon bei leichten Beschädigungen usw. Eine Aufnahme
in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgt nicht.

- Felle

Felle - sowohl künstliche als auch natürliche - sollen
nicht zur Verminderung des Auflagedruckes, sondern zur
Verminderung der Scherkräfte dienen. Weder für die
Prophylaxe noch für die Therapie wurde ein Nutzen als
Hilfsmittel gegen Dekubitus belegt.

- Bandscheibenmatratze

Sogenannte Bandscheibenmatratzen sind den
Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen und
daher keine Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen
Krankenversicherung. Sie werden daher nicht in das
Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen.

- Sitzringe, Lagerungsringe

Sitzringe (-kränze) und Lagerungsringe arbeiten nach dem
Prinzip der Hohllagerung und bieten eine gute Entlastung
des betroffenen Bereiches bei allerdings gravierenden
Anwendungsnachteilen. So wird der Druck lediglich auf die
aufliegenden Flächen übertragen. D.h. der primär
gefährdete Bereich wird zwar entlastet, der sekundär
gefährdete Bereich dafür um so stärker belastet. Es kann
durch eine zirkuläre Unterbrechung der Blutzufuhr kann
das aufliegende und das umliegende, freie Hautareal
bereits nach wenigen Stunden geschädigt werden. Auch wird
die Immobilität des Patienten durch diese Systeme weiter
verstärkt. Derartige Produkte könnten ggf. bei anderen
Indikationsgebieten eingesetzt werden.

4. Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels gegen Dekubitus

Aufgrund der vielfältigen Ursachen für die Entstehung eines Dekubitalulkus kann keine einheitliche Empfehlung zur Verwendung bestimmter Produktarten, bei z.B. bestimmten Risikostufen oder Dekubitusstadien, gegeben werden. Die Produkte der Produktgruppe 11. dienen nicht isoliert der Wundbehandlung. Vielmehr soll durch die Entlastung der gefährdeten Stellen einem Dekubitus vorgebeugt und bei bereits vorhandenen Dekubitalulzera durch Vermeidung bzw. Verminderung von Risikofaktoren der Heilungsprozess unterstützt werden. Auch ist eine Auswahl des Produktes nach dem Dekubitusstadium nicht sinnvoll, beschreibt dieser doch nur den Zustand einer Wunde und lässt keine Rückschlüsse auf die durchzuführende Therapie und damit auf die erforderlichen Produkteigenschaften zu; gleiches gilt analog für das Risiko. Vielmehr sollten bei der Auswahl eines Produktes die Fähigkeitsstörungen des Versicherten und die Funktionseigenschaften des Produktes aufeinander abgestimmt werden (siehe Indikationen, Erhebungsbogen zur Versorgung mit Hilfsmitteln gegen Dekubitus).

In der Einzelproduktübersicht werden in diesem Zusammenhang Funktionseigenschaften der Produkte aufgeführt, um eine Zuordnung der Produkte zu den individuellen Erfordernissen eines Patienten zu ermöglichen. Hierbei handelt es sich u. a. um Werte bezüglich des Mikroklimas und der Druckentlas-tung eines Produktes. Die Messung der Druckentlastung eines Produktes wird im Vergleich zu einem Referenzkissen durchge-führt. Das bedeutet beispielsweise bei einem Wert = 20 %, dass die Druckentlastung des geprüften Produktes über 20 % größer als die Druckentlastung des Referenzproduktes ist. Bei den aufgeführten Werten und Klassifikationen für das Mikroklima und die Druckentlastung handelt es sich nicht um Aussagen zur Qualität des Produktes. Zum Beispiel kann ein Produkt mit einem hohen Feuchtigkeitstransport für andere Indikationen als ein Produkt mit geringem Feuchtigkeits-transport geeignet sein. In folgender Tabelle sind die einzelnen Werte und die in der Einzelproduktübersicht aufgeführten Abkürzungen aufgeführt:

Wert Klassifikation Abkürzung in
der Einzel-
produkt-
übersicht
M I K R O K L I M A

= 59,9 % rF Hoher Feuchtigkeitstransport H

60 % rF bis Durchschnittlicher Feuchtig- D
69,9 % rF keitstransport

70 % rF bis Geringer Feuchtigkeitstrans- G
79,9 % rF port

> 80 % rF Kein Feuchtigkeitstransport K


D R U C K E N T L A S T U N G

= 20 % Hohe Druckentlastung H

= 10 % Durchschnittliche Druckent- D
lastung

= 0 % Geringe Druckentlastung G

< 0 % Keine Druckentlastung k



5. Nachweis des therapeutischen Nutzens für Hilfsmittel
gegen Dekubitus

Grundsätzliche Voraussetzung für die Aufnahme von Hilfsmit-teln in das Hilfsmittelverzeichnis ist, dass der Antrag-steller unter anderem den therapeutischen Nutzen des Hilfs-mittels durch geeignete Untersuchungen nachweist. Die Unter-suchungen müssen dabei die in den Untergruppen/Standards aufgeführten Anforderungen und Prüfparameter berücksichti-gen. Gemäß den Vorgaben des Verfahrenshandbuches der Spit-zenverbände der Krankenkassen zur Aufnahme von Hilfsmitteln in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 128 SGB V und den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkas-sen über die Einführung neuer Untersuchungs- und Behand-lungsmethoden und über die Überprüfung erbrachter vertrags-ärztlicher Leistungen gemäß § 135 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V vom 1. Oktober 1997 in der geänderten Fassung vom 23. Oktober 1998, hat der Nachweis auf der Basis
folgender Unterlagen zu erfolgen:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den
beanspruchten Indikationen
- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken
- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")
- Nutzen im Vergleich zu anderen Hilfsmitteln bzw.
Behandlungsmethoden gleicher Zielsetzung

Hierbei sind Unterlagen möglichst hoher Evidenz vorzulegen, welche wie folgt eingeteilt werden:

Ia Systematische Übersichtsarbeiten von Studien der
Evidenzstufe Ib
Ib Randomisierte vergleichende klinische Studien
IIa Systematische Übersichtsarbeiten von Studien der
Evidenzstufe lIb
IIb Prospektive insbesondere vergleichende Kohortenstudien
III Retrospektive Studien
IV Evidenz außerhalb von Studien Meinungen anerkannter
Experten, Assoziationsbeobachtungen, patho-
physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen; Berichte von Expertenkomitees;
Konsensus-Konferenzen; Einzelfallberichte

Die Bewertung des therapeutischen Nutzens erfolgt anschließend aufgrund der Unterlagen der besten vorliegenden Evidenz in einem umfassenden Abwägungsprozess. Liegen bei der Überprüfung eines neuen Hilfsmittels Unterlagen der Evidenzklasse I nicht vor, so ist aufgrund der Unterlagen der bestvorliegenden Evidenz zu entscheiden.

Die Durchführung von kontrollierten randomisierten Studien ist für Hilfsmittel gegen Dekubitus aufgrund ethischer, praktischer und auch wirtschaftlicher Aspekte nur äußerst schwer realisierbar. Der therapeutische Nutzen eines neuen Hilfsmittels ist daher auf Basis existierender präklinischer und klinischer Daten zu Produkten nachzuweisen, die primär auf dem gleichen Wirkprinzip basieren wie das angemeldete Produkt. Für die Wirkprinzipien

- Weichlagerung
- Wechsellagerung
- temporäre Freilagerung
- Wahrnehmungsförderung
- aktive Belüftung

ggf. auch in Kombination untereinander, wird dieser Nachweis - wenn auch auf einem niedrigen Evidenzniveau - als gegeben angenommen. Zur Abschätzung der Wirksamkeit des einzelnen Produktes sind aber immer die in den jeweiligen Untergruppen unter "I. Therapeutischer Nutzen" aufgeführten Nachweise vorzulegen, auch wenn diese nur einem niedrigen Evidenzniveau zugeordnet werden können. Zur Abwägung ob es sich um ein Produkt nach o.g. Wirkprinzipien handelt, dienen die in den jeweiligen Untergruppen unter "II. Funktionstauglichkeit" geforderten Untersuchungsergebnisse, welche hinsichtlich ihrer Güte vergleichend zu bewerten sind.

Für neuartige Produkte, welche nicht gemäß o.g. Prinzipien wirken, sind zwingend weitergehende Unterlagen zum Nachweis des therapeutischen Nutzens erforderlich. Demnach ist der therapeutische Nutzen des angemeldeten neuartigen Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den
beanspruchten Indikationen
- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken
- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

Die Studien müssen dabei auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung
zum Ziel haben.
- Den therapeutischen Nutzen des angemeldeten Produktes
in Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)

Vorzulegen ist dann mindestens eine randomisierte, vergleichende Studie. Die vorgelegte Studie muss zum Inhalt haben:

- Die Formulierung und Abbildung des beanspruchten
Indikationsgebietes anhand standardisierter
Risikoskalen (im Falle des Alterspatienten der Braden-
Skala, im Falle anderer Patientengruppen an für diese
validierten Skalen). Sofern das Produkt der
Dekubitustherapie dienen soll, bedarf es zusätzlich
der Beschreibung entsprechend der Dekubitusstadien nach
EPUAP
- Klinische Endpunkte zum Nachweis der Wirksamkeit bei
der beanspruchten Indikation:

1. Bei Produkten zur Dekubitusprävention die
Dekubitusinzidenz (Auftreten eines Dekubitus Stadium
II oder höher) zum Nachweis der Dekubitus
präventiven Wirksamkeit, bzw.

2. bei Produkten zur Dekubitustherapie die Heilungsrate
(mit Angabe der Messmethode) eines manifesten
Dekubitus zum Nachweis seiner
Abheilungsbeschleunigung

- Die Abwägung des Nutzens gegen die Risiken
- Die Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")
- Die Beschreibung der in der Studie eingesetzten
Produktkomponenten (u.a. Bezüge) und des Produktes
selbst

Im einzelnen ist dann für jede Studie vorzulegen:

- Studienprotokoll-/Studienplan
- Abschlussbericht der Studie
- Publikation der Studie, falls vorhanden
- Eine Aufstellung der im Lieferumfang des Produktes
enthaltenen Komponenten (u.a. Bezüge)
- Eine deutliche Beschreibung der Produktart, der
Indikation sowie des beanspruchten Therapiegebietes
(Dekubitusprävention oder / und Dekubitustherapie)

Zu beachten ist dann:

- dass Unterlagen außerhalb von Studien, wie z.B.

- Meinungen anerkannter Experten
- Assoziationsbeobachtungen
- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
- Berichte von Expertenkomitees
- Konsensus-Konferenzen oder
- Einzelfallberichte

für den Nachweis des therapeutischen Nutzens nicht
ausreichend sind.

- Die Unterlagen müssen sich auf das angemeldete
Hilfsmittel beziehen.
- Alle angemeldeten Komponenten, wie z.B. Zubehör, müssen
berücksichtigt werden.
- Die Studien/Untersuchungen müssen von einem
unabhängigen Institut durchgeführt werden.
- Die Studien/Untersuchungen müssen im allgemeinen
Lebensbereich/häuslichen Bereich durchgeführt werden
oder sich darauf übertragen lassen.
- Die Studien/Untersuchungen müssen unter
Berücksichtigung des vorgesehenen Benutzerkreises
erfolgen.
- Die eingereichten Unterlagen müssen auch Aussagen über
mögliche Risiken (bzw. mögliche unerwünschte Folgen)
der Anwendung des neuen Hilfsmittels durch den
Versicherten enthalten. Eine Abwägung des Nutzens gegen
die Risiken ist vorzunehmen.
- Die eingereichten Unterlagen müssen Aussagen über das
gesamte beanspruchte Indikationsgebiet enthalten.
- Das Studienprotokoll muss eine nachvollziehbare
Begründung enthalten für:

- das gewählte Design (z.B. bei nicht randomisierten
Studien eine Begründung dafür, dass eine
Randomisierung nicht möglich oder nicht
erforderlich ist)
- die gewählte Kontrollgruppe (bei vergleichenden
Studien)
- die Beobachtungsdauer
- die wichtigsten Zielgrößen

- Die Planungs-, Durchführungs- und Auswertungsqualität
der vorgelegten Studie(n) bzw. der systematischen
Übersichtsarbeit(en) müssen angemessen sein, es müssen
klinisch relevante Endpunkte verwendet werden und die
Ergebnisse müssen auf die ambulante
Versorgungssituation übertragbar sein. Die Studie(n)
müssen entsprechend der DIN EN ISO 14155-1 und
DIN EN ISO 14155-2 durchgeführt werden.
- Ist eine Randomisierung nicht möglich, so ist dies zu
begründen (z.B. im Studienprotokoll) und es ist
möglichst eine prospektive vergleichende Studie (d.h.
Kontrollgruppe wird mitgeführt) oder eine systematische
Übersichtsarbeit von solchen Studien vorzulegen.
- Nur in besonderen, speziell zu begründenden
Ausnahmefällen kann auf das prospektive Mitführen einer
Kontrollgruppe verzichtet werden. Dann sind zum
Vergleich historische Kontrollen o.ä. heranzuziehen
(beispielsweise die Kontrollgruppe einer anderen,
bereits abgeschlossenen Studie).
Code: 11.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Hilfsmittel gegen Dekubitus können zum Einsatz kommen, wenn

1. bereits Dekubitalulzera (Stadium I bis IV nach EPUAP)
vorliegen

oder

2. durch Krankheit oder Behinderung ein dauerndes Liegen
bzw. Sitzen erforderlich ist und zugleich ein erhöhtes
Dekubitusrisiko vorliegt. Dies kann z.B. bei Patienten
mit starken Bewegungseinschränkungen oder Lähmungen
der Extremitäten und/oder des Rumpfes zutreffen.
Erhöht wird das Risiko auch durch zusätzliches
Vorliegen von z.B.

- Inkontinenz,
- bereits bestehenden Hautdefekten durch z.B.
Ekzeme, Allergien,
- Kreislaufstörungen mit Hypotonie, Hypoxie
und/oder Anämie, Herzinsuffizienz
- Sensibilitätsstörungen, z.B. wie durch Diabetes,
neurotrophe Störungen,
- schlechter Allgemeinzustand, z.B. durch
Exsikkose, Anämie oder Kachexie.

Das Risiko einen Dekubitus zu erleiden ist individuell für den Patienten und seine jeweilige (Pflege-) Situation abzuschätzen. Um ein bestehendes Dekubitusrisiko adäquat ermitteln zu können, müssen die einzelnen dekubitogenen Faktoren und das Gesamtrisiko mittels standardisierter Risikoskalen (z.B. Anhand der Braden-Skala) eingeschätzt werden. Ergibt sich aus dieser Bewertung ein erhöhtes Dekubitusrisiko, besteht eine Indikation zur Versorgung mit Anti-Dekubitushilfsmitteln.

Für die Produkte gelten - soweit der Hersteller nicht abweichende Angaben zu den Indikationsbereichen und zur Zweckbestimmung (siehe Einzelproduktauflistung) vorgibt - die jeweils in den Produktartbeschreibungen und Indikationen aufgestellten Anwendungsempfehlungen.

Eine Hilfestellung zur Auswahl von Liegehilfen können die als Anlage zum Hilfsmittelverzeichnis vorliegenden Erhebungsbögen bieten. Diese sind z.B. im Internet unter www.g-k-v.com unter dem Link "Hilfsmittelverzeichnis" abrufbar.
Querverweise
Siehe auch Produktgruppe 20 "Lagerungshilfen"
Als Tracheostoma wird ein operativ angelegter Luftröhrenein-gang am Hals des Patienten bezeichnet.

Die Atmung erfolgt nicht mehr - oder nur noch teilweise - durch Nase und Mund, sondern durch die über dem Brustbein in
Höhe des zweiten bis fünften Trachealringknorpels (Luftröh-renringknorpels) angebrachte künstliche Körperöffnung. Eine Tracheostomie wird z.B. bei Versicherten mit Dauerbeatmung, bei einer intermittierenden chronischen Beatmung bei Atemin-suffizienz, nach einer operativen Entfernung des Kehlkopfes (Laryngektomie), bei mechanischer Behinderung der Atmung oder bei Tumor und Trauma im Bereich der oberen Luftwege (Trachea und Mund- Rachen-Raum) durchgeführt.

Wird das Tracheostoma im Zusammenhang mit einer Laryngekto-mie (Kehlkopfentfernung) angelegt, so trennt man dabei voll-ständig den Luft- vom Speiseweg, indem man den Stumpf der Trachea in die Halshaut einnäht. Die Atmung erfolgt in die-sem Fall ausschließlich über das Tracheostoma, so dass die Sprechfunktion vollständig, die Riechfunktion teilweise und der natürliche Atemwiderstand sowie die Erwärmungs-, Be-feuchtungs- und Reinigungsfunktion der oberen Atemwege ver-loren geht.

Bei Versicherten mit erhaltener Kehlkopf- und Schlundmuskel-funktion (z.B. bei Dauerbeatmung, bei Stenosen der oberen Luftröhre etc.) wird das Tracheostoma zur besseren Luftver-sorgung oder zur Schonung des Kehlkopfes angelegt und ist daher in vielen Fällen vorübergehend.

Nach entsprechender Hilfsmittelversorgung (bei Versicherten,
denen der Kehlkopf entfernt wurde mittels Einsatz eines Shunt-Ventils) bleibt ggf. die Sprechfunktion erhalten oder kann diese wieder hergestellt werden.

Ein entsprechend geschulter laryngektomierter Patient kann die notwendige Pflege des Tracheostomas und den Wechsel so-wie die Reinigung der erforderlichen Trachealkanülen i.d.R. selbständig und ohne Unterstützung des Arztes durchführen. Beatmete Patienten und insbesondere auch Kinder benötigen hierzu in der Regel die Hilfe einer Hilfsperson.


TRACHEALKANÜLEN

Das Tracheostoma wird unmittelbar nach der Operation und oftmals für die ersten Monate danach durch eine Trachealka-nüle offen gehalten. Versicherte mit einer zu kleinen Luft-röhrenöffnung oder mit einer Entzündungs- oder Schrumpfungs-tendenz im Bereich des Tracheostomas sind dauerhaft, teil-weise lebenslang auf das Tragen einer solchen Kanüle ange-wiesen.

Trachealkanülen werden i.d.R. aus verschiedenen Kunststof-fen, Teflon oder aus Silber gefertigt. Kunststoffkanülen haben i.d.R. den Vorteil, dass sie thermosensibel sind und sich der Anatomie des Tracheostomas und der Luftröhre in ge-wissem Umfang anpassen. Sie unterliegen einem höherem Ver-schleiß und können nur über kürzere Zeiträume wieder verwen-det werden. Eine häufige Erneuerung kann daher in Betracht kommen. Abhängig vom Patienten und vom eingesetzten Material
kann die Nutzungsdauer erheblich variieren. Genauere Hinwei-se finden sich in den jeweiligen Einzelproduktbeschreibun-gen / Merkmalen.

Aus Teflon gefertigte Kanülen haben robuste Materialeigen-schaften und sind bei entsprechend leichter Pflege mehrere Jahre haltbar, sie sind hart, unelastisch, durchsichtig und leicht.

Kanülen aus Silber sind wesentlich stabiler als Kunststoff-kanülen, können aber zu Verletzungen durch Reiben an der Haut und an der Schleimhaut der Luftröhre führen. Silber als
Kanülenmaterial erlaubt aufgrund der Materialeigenschaften eine längere Nutzungsdauer.

Die Kanülen können einteilig bzw. zweiteilig sein. Bei den zweiteiligen Kanülen kann der innere Teil (Innenkanüle) her-ausgenommen werden, ohne dass der äußere Teil aus dem Tra-cheostoma entfernt werden muss. Auf diese Weise sind Zwi-schenreinigungen möglich. Einteilige Kanülen müssen für jede
Reinigung herausgenommen werden.

Insbesondere bei Silberkanülen werden die Innenkanülen für jede Außenkanüle speziell angefertigt, sie sind nicht unter-einander austauschbar. Dies ist i.d.R. bei Teflon- und Kunststoffkanülen möglich, siehe hierzu auch die Hinweise in den Merkmalen der Einzelproduktlistung.

Ist der Kehlkopf des Versicherten noch erhalten, so kann eine Trachealkanüle mit Sprechventil benutzt werden, um dem Versicherten das Sprechen wieder zu ermöglichen. Diese Sprechventilkanülen werden gesiebt bzw. gefenstert. d.h. auf
der Oberseite werden mehrere kleine Bohrungen (gesiebt, bei Außenkanülen) oder eine große Öffnung (gefenstert, bei In-nenkanülen) angebracht. Im Ausnahmefall kann eine Einzelan-fertigung durch den behandelnden Arzt verordnet werden. Ver-wendet ein Versicherter gesiebte bzw. gefensterte Kanülen, muss er zusätzlich eine ungesiebte/-gefensterte Außen- / In-nenkanüle erhalten.

Die mehrmals tägliche - in manchen Fällen stündliche - Rei-nigung und Desinfizierung der Kanülen ist wegen Schleim- und
Sekretabsonderungen notwendig. Damit eine Reinigung der Ka-nülen jederzeit möglich ist, sind dem Versicherten mindes-tens zwei Trachealkanülen zur Verfügung zu stellen.

Je nach individuellem Bedürfnis wird die Trachealkanüle in unterschiedlichen Durchmessern und Längen angeboten. Größe und Länge der Kanüle müssen dem Tracheostoma des Versicher-ten angepasst sein. Bei der Verwendung von Metallkanülen sollte die Länge geringfügig differieren, damit an eventuel-len Druckstellen Erholungszeiten wahrgenommen werden können.

Beatmete Versicherte benötigen spezielle Trachealkanülen, welche über einen genormten Anschluss für ein Beatmungsgerät
verfügen. Bei Erwachsenen und ggf. auch bei Kindern ist zu-sätzlich noch die Möglichkeit einer Blockung mit einer Man-schette (sogenannter Cuff) notwendig. Teflon- sowie Silber-kanülen eignen sich nicht zur Beatmung, weil sie hart und unflexibel sind.

Tracheostomaprodukte sind als Hilfsmittel im Sinne § 33 SGB V nur dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn sie selbstständig durch den Anwender genutzt und auch gewechselt
werden können. Der Hilfsmitteleigenschaft steht nicht ent-gegen, wenn Produkte im begründeten Einzelfall durch Dritte gewechselt werden. Produkte, die gemäß ihrer Zweckbestimmung
ausschließlich vom Arzt angelegt und in den Körper einge-führt werden, sind keine Hilfsmittel im Sinne § 33 SGB V, z.B. Montgomery-Tuben.


SCHUTZZUBEHÖR UND ZUBEHÖR FÜR TRACHEALKANÜLEN

Zum Schutz vor Staub- und Schmutzpartikeln, Insekten und/ oder anderen Fremdkörpern, die durch das Stoma in die Luft-röhre gelangen können, werden spezielle Schutzartikel wie Tücher, Lätzchen (wiederverwendbar), Rollis, Filter, etc. benötigt. Zur Anfeuchtung und Erwärmung können Wärme-/ Feuchtigkeitsaustauscher (künstliche Nasen / HME) ggf. auch mit Filterwirkung (HMEF) verwendet werden. Je nach persön-lichem Bedarf sollte die Grundausstattung mit Schutzartikeln
(z.B. Lätzchen, Tücher und Rollis) in der Regel 6 Stück um-fassen. Im Rahmen der körperlichen Hygiene muss beim Wa-schen, Haare waschen und insbesondere Duschen das Tracheo-stoma vor dem Eintritt von Wasser geschützt werden, was mit Hilfe eines Duschschutzes möglich ist.

Versicherte mit einem Tracheostoma dürfen nicht ungeschützt größeren Wassermengen ausgesetzt werden, da das Wasser unge-hindert durch das Tracheostoma in die Luftröhre eindringen und lebensgefährliche Komplikationen auslösen kann. Im Ex-tremfall erstickt der Versicherte innerhalb weniger Minuten.
Für die Bewegungstherapien gemäß § 32 SGB V im Wasser sowie für die Teilnahme am Schulschwimmen ist deshalb ein Wasser-schutz erforderlich. Da das Eindringen von Wasser ein poten-tiell lebensbedrohliches Risiko darstellt, müssen bei der Versorgung von Versicherten mit derartigen Produkten sehr hohe Anforderungen gestellt werden - insbesondere hinsicht-lich der persönlichen Eignung, der theoretischen und prakti-schen Aufklärung und der Ausbildung in den Gebrauch des Hilfsmittels. Die individuelle Anpassung der Geräte, die Einweisung in die Anwendung und die ersten Schwimmübungen müssen daher immer durch einen geeigneten Übungsleiter, z.B.
einen Wassertherapiebeauftragten des Bundesverbandes der Kehlkopflosen e.V., erfolgen. Einer Kostenübernahme von Was-serschutzgeräten sollte lediglich dann zugestimmt werden, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden Maßnahmen durchgeführt werden. Die Unterweisung der Versicherten zur korrekten Anwendung der Geräte ist i.d.R. Bestandteil sta-tionärer bzw. rehabilitativer Leistungen und über die ent-sprechenden Entgelte abgegolten.

Das Tragen einer Trachealkanüle macht die Verwendung von Zu-behör, wie z.B. Abstandhaltern, Kleberingen und Hautkleber notwendig. Wird der Versicherte künstlich beatmet, werden zusätzlich Konnektoren (Anschlussstücke) für das Beatmungs-gerät erforderlich. Um wieder riechen zu können, werden spe-zielle Riechschläuche angeboten. Sprechventile können bei Versicherten mit gesiebter/gefensterter Kanüle aufgesteckt werden und ermöglichen so eine Stimmgebung. Spritzen werden benötigt, um den Cuff von Beatmungskanülen füllen bzw. ent-leeren zu können. Ferner werden Spritzen benötigt, um ver-borktes und zähes Sekret mit Hilfe von Wasser bzw. NaCl-Lö-sungen zu lösen. Tracheospreizer werden zur Spreizung des Tracheostomas (Luftröhrenschnitt) bei tracheotomierten und laryngektomierten Patienten eingesetzt. Ersatzgitter dienen als Schutzgitter bei der Verwendung eines Stomabuttons. Sie verhindern die Einatmung von Fremdkörpern, welche Größer als
0,8 mm sind. Mechanische Cuffdruckmessgeräte werden insbe-sondere bei beatmeten Patienten zur Kontrolle des Cuff-druckes bei geblockten Kanülen (Trachealkanülen zur Beat-mung, mit Manschette (Cuff)) benötigt. Wärme-/ Feuchtig-keitsaustauscher mit oder ohne Filterwirkung werden benö-tigt, um die Austrocknung der Luftröhre und der Bronchien zu verhindern und ggf. die Einatemluft zu filtern.


REINIGUNGS- UND PFLEGEZUBEHÖR

Die Reinigung und Desinfizierung der Kanülen ist insbeson-dere bei starker Sekretabsonderung regelmäßig, ggf. mehrmals
am Tag mit haushaltsüblichen Mitteln unter Beachtung der Herstellerempfehlungen, z.B. Reinigungsintervalle, vorzuneh-men. Spezielles, nicht haushaltsübliches Zubehör findet sich
unter den Abrechnungspositionsnummern wieder:

12.99.99.0007 Borkenpinzetten
12.99.99.1013 Trachealkanülenreinigungsbürsten
12.99.99.1005 Spezialreinigungstücher

Alle anderen benötigten Materialien sind haushaltsüblich und
unterliegen daher nicht der Leistungspflicht der GKV. So kann z.B. der Oxydationsvorgang bei Silberkanülen mit haus-haltsüblichen Mitteln (z.B. Silberputztüchern, Silbertauch-bädern) unterbrochen und rückgängig gemacht werden. Diese Produkte fallen daher nicht in die Leistungspflicht der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung). Diese Aussagen gelten nur für den häuslichen Bereich.


VERBRAUCHSMATERIALIEN

Aufgrund der Sekretbildung werden spezielle Kompressen und Lätzchen benötigt, welche das abfließende Sekret aufsaugen sollen. Lätzchen als Feuchtigkeitsschutz schützen die Kom-presse vor Durchnässung mit Trachealsekret. Die Lätzchen sind nach ca. vier- bis fünfmaligem Abwaschen zu erneuern, so dass ein ständiger Bedarf besteht. Zur Pflege des Tra-cheostomas und als Gleitmittel für Trachealaußenkanülen wird
Tracheostoma-Öl benutzt. Es wird in Form von Ölflaschen, Sprühflaschen oder ölgetränkten Tüchern abgegeben. Um Be-schädigungen an Kunststoffinnen- und -außenkanülen zu ver-hindern, sollten diese regelmäßig mit Silikonspray einge-sprüht werden. Einmal-Innenkanülen für Trachealkanülen die-nen der Beatmung. Zur Fixierung der Kanüle im Tracheostoma werden Kanülentragebänder benötigt. Diese sind regelmäßig zu erneuern. Kleberinge oder Hautkleber zur Adaption von Filtern / Sprechventilen sind Einmalprodukte, welche auf die
Haut rund um das Tracheostoma aufgeklebt werden und die Adaptation von z.B. Sprechventilen, Filtern und / oder Wärme-/ Feuchtigkeits-Austauschern (künstliche Nase/HME), ggf. auch mit Filterwirkung (HMEF), ermöglichen. Die Produk-te sind selbstklebend, ggf. muss die Haut mit speziellen Reinigungstüchern vorbereitet werden.


VERSORGUNGSSETS

Versorgungssets für die Tracheostomaversorgung sind nicht zu
Lasten der GKV verordnungsfähig und können nicht als Einheit
im Hilfsmittelverzeichnis gelistet werden. Bestandteile eines Versorgungssets, bei denen es sich um zugelassene Ein-zelprodukte handelt, können unter Angabe der entsprechenden Positionsnummer abgerechnet werden. Es gelten die allgemei-nen Regelungen.


SONSTIGE LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE

Tracheal-Handinhalatoren, mit denen Wasser zur Befeuchtung, des Tracheostomas appliziert wird, sind keine Leistung der GKV. Dienen die Inhalatoren zur Medikamentenapplikation, sind sie als Bestandteil des Arzneimittels zu sehen.

Raumluftbefeuchter zur Verbesserung des Raumklimas unterlie-gen nicht der Leistungspflicht der GKV, da sie Gebrauchsge-genstände darstellen. Die Gesetzliche Krankenversicherung ist nicht für die Schaffung eines gesunden bzw. besseren Raumklimas zuständig. Dies fällt vielmehr in den Eigenver-antwortungsbereich des Versicherten.


SONSTIGE HINWEISE

Auch wenn in den Qualitätsstandards z.T. keine Grenzwerte angegeben werden, ist es erforderlich, die entsprechenden Daten auf Basis definierter Prüfmethoden zu erheben und in den Einzelproduktbeschreibungen anzugeben. Nur so ist eine adäquate Auswahl und ein Vergleich der Produkte möglich.



Querverweise:

- Absauggeräte, -katheter und -rohre: siehe Produktgruppe
01 "Absauggeräte"

- Inhalations- und Beatmungsgeräte, aktive Befeuchter:
siehe Produktgruppe 14 "Inhalations- und Atemtherapie-
geräte"

- Pulsoxymeter und Überwachungsgeräte: siehe Produktgruppe
21 "Messgeräte für Körperzustände"

- Shuntventile, Sprachverstärker und Stimmerzeuger: siehe
Produktgruppe 27 "Sprechhilfen"
Code: 12.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Tracheostomie (Luftröhrenschnitt), insbesondere bei Laryn-gektomie oder als Beatmungszugang.
Querverweise
- Absauggeräte, -katheter und -rohre: siehe Produktgruppe
01 "Absauggeräte"

- Inhalations- und Beatmungsgeräte, aktive Befeuchter:
siehe Produktgruppe 14 "Inhalations- und Atemtherapie-
geräte"

- Pulsoxymeter und Überwachungsgeräte: siehe Produktgruppe
21 "Messgeräte für Körperzustände"

- Shuntventile, Sprachverstärker und Stimmerzeuger: siehe
Produktgruppe 27 "Sprechhilfen"
Hörhilfen sind technische Hilfen, die angeborene oder erworbene Hörfunktionsminderungen, die einer kausalen Therapie nicht zugänglich sind, möglichst weitgehend ausgleichen.

Zu den Voraussetzungen einer Versorgung mit Hörhilfen wird auf den Abschnitt C "Hörhilfen" der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.

Die sachgerechte Hörgeräteversorgung erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer vergleichenden Anpassung individuell geeigneter Hörgeräte. Ziel ist ein möglichst weitgehender Ausgleich des Funktionsdefizits, wobei - soweit möglich – ein Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen oder in größeren Personengruppen erreicht werden soll. Der durch die Hörgeräteversorgung erreichte Hörerfolg ist daher ggf. auch im Störschall zu dokumentieren.

Hörgeräte dieser Produktgruppe verstärken und modulieren den Schall, das akustische Signal, vor dem eigentlichen Sinnesorgan des Ohres, dem Innenohr. Es stehen verschiedenen Bauformen zur Anpassung zur Verfügung, die über Mikrofon, Prozessor und Hörer verfügen.


Luftleitungshörgeräte

"Hinter dem Ohr" (HdO)-Geräte

"Hinter dem Ohr" (HdO)-Geräte werden derzeit in verschiedenen Arten auf dem Markt angeboten. Dies sind klassische HdO-Geräte mit im Gehäuse integriertem Hörer, konventionellem Schallschlauch, individuell hergestelltem Secret Ear, HdO-Geräte mit Dünnschlauchschallführung oder HdO-Geräte mit außerhalb des Gehäuses liegendem externen (Ex)-Hörer.

Klassische "Hinter dem Ohr" (HdO)-Geräte werden hinter der Ohrmuschel getragen. Der verstärkte Schall wird über den Hörwinkel, einen Schallschlauch und ein Ohrpassstück, ("Secret Ear"), in den äußeren Gehörgang geleitet.

"Hinter dem Ohr" (HdO)-Geräte mit “Dünnschlauch“ unterscheiden sich vom klassischen HdO-Gerät darin, dass die Schallschlauchverbindung zum Gehörgang sehr dünn und somit fast unsichtbar ist. Das klassische Ohrpassstück der HdO-Geräte wird durch einen speziellen, vorgebogenen Schlauch mit einem austauschbaren weichen Schirm (Kuppel oder TIP) ersetzt.

"Hinter dem Ohr" (HdO)-Geräte mit “Ex-Hörer“ sind ähnlich geformt wie klassische HdO-Geräte, unterscheiden sich von diesen jedoch durch einen aus dem Gehäuse ausgelagerten (externen) Hörer. Dieser befindet sich am Ende einer dünnen Kabelleitung, die anstelle des HdO-Schallschlauchs in den Gehörgang nahe dem Trommelfell führt. Der dort erzeugte Schall legt einen kürzeren Weg mit geringeren Übertragungsverlusten zurück, wofür weniger Schallenergie benötigt wird. Ein weiterer akustischer Vorteil ist, dass im Vergleich zur Schlauchleitung keine Resonanzen und Verzerrungen auftreten. Der Ex-Hörer wird in den meisten Fällen in ein Schirmchen eingesetzt. Diese Hörer (Lautsprecher) werden, je nach Hersteller, mit verschiedenen Leistungsstufen, z.B. als S- (Standard), M- (Medium), P- (Power) und HP- (High Power) Hörer, angeboten, um eine Anwendung für unterschiedliche Hörverluste zu ermöglichen. Es gibt auch herstellerabhängig die Variante, zusätzlich zum Ex-Hörer auch das Mikrofon im äußeren Gehörgang zu platzieren, welches zwar die physiologisch bessere Schallaufnahme bedeutet, aber mit höherer Rückkopplungsgefahr einhergeht.

Unter Beibehaltung des Mikrofons und des Prozessors im Gehäuse des HdO-Gerätes ist es in der Regel bei der Bauart HdO-Gerät mit Ex-Hörer möglich, lediglich durch das Wechseln des Ex-Hörers, die Gesamt-Verstärkungsleistung des Gerätes zu verändern.

"Im Ohr" (IO)-Geräte

Bei "Im Ohr" (IO)-Geräten liegen Mikrofon, Prozessor und Hörer in einer Kompakteinheit unterschiedlicher Größe in der Ohrmuschel (Concha-Gerät), halb in der Concha, halb im äußeren Gehörgang (Semi-Concha-Gerät) oder ausschließlich im äußeren Gehörgang (Gehörgangsgerät). Weil der Weg des verstärkten Schalls hier kürzer ist, braucht das IO-Gerät im Vergleich zum klassischen HdO-Gerät eine geringere Verstärkungsleistung. Bei der Hörgeräteversorgung mit IO-Geräten wird die Funktion der Ohrmuscheln zur frequenzspezifischen Amplitudenverstärkung und richtungsabhängigen Signalaufnahme mitgenutzt.

Durch die anatomisch bedingten engen Platzverhältnisse im Ohr sind allerdings der technischen Komplexität und der Verstärkerleistung der IO-Geräte Grenzen gesetzt. Sie sind in der Regel nicht für den Einsatz bei hochgradiger oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit geeignet.

Taschengeräte

Taschengeräte kommen in seltenen Einzelfällen bei besonderer Begründung zum Einsatz.

Knochenleitungshörgeräte

Bei dem Erfordernis der Signalübertragung per Knochenleitung stehen der Knochenleitungshörbügel und die Knochenleitungshörhilfen mit teilimplantierbaren Schallaufnehmern als Hilfsmittel zur Verfügung.

Knochenleitungshörbügel

Bei Knochenleitungshörbügeln erfolgt die Signalübertragung per Anpressdruck auf die Haut über dem Mastoid. Der Knochenleitungshörbügel wird anstelle des konventionellen Brillenbügels an einer Brillenfassung fixiert.

Knochenleitungshörhilfen mit teilimplantierbarem Schallaufnehmer

Diese bestehen z.B. aus einem extern getragenen Gehäuse mit Mikrofon und Prozessor und einer „hautdurchbohrend“ in den Knochen eingebrachten Titanfixtur. Der Vorteil dieser Versorgungsform liegt in der Umgehung der Weichteildämpfung.

Alle modernen Hörhilfentypen verfügen über eine digitale Signalverarbeitung und lassen sich hinsichtlich der audiologischen Erforderlichkeit in allen Parametern individuell einstellen bzw. verfügen über automatische Anpassalgorithmen.

Aufgrund der medizinischen, technischen und audiologischen Erkenntnisse im Rahmen der Versorgung mit Hörgeräten sowie der Rechtsentwicklung ergeben sich für die neu eingerichteten Produktuntergruppen 13.20.10 (Hörgeräte für an Taubheit grenzend Schwerhörige) und 13.20.12 (Hörgeräte für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte) neue Anforderungen an die Mindestausstattung:

Demnach verfügen Hörgeräte, die dem aktuellen Stand dieser Erkenntnisse entsprechen, über folgende Mindestausstattung, um im Allgemeinen ein möglichst weitgehendes Sprachverstehen zu ermöglichen:

- Mehrkanal-Verstärkertechnik, mindestens vier Kanäle
- Digitale Signalverarbeitung
- Mindestens drei vom Hörgeräteakustiker frei programmierbare, akustisch übertragende Hörprogramme oder automatische Anpassung der akustischen Übertragung an mindestens drei unterschiedliche Hörsituationen basierend auf der Einstellung durch den Hörgeräteakustiker an den individuellen Hörverlust (z.B. für das Sprachverstehen in Ruhe, das Sprachverstehen im Umgebungsgeräusch bzw. größeren Personengruppen und das Hören im Störschall)
- Störschallunterdrückung (software- oder hardwarebasiert)
- Rückkoppelungsunterdrückung
- Verstärkungsleistung für Hörgeräte für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte >= 25 dB bis < 75 dB
- Verstärkungsleistung für Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit gemäß Definition WHO-Tabelle 2001 Stufe 4 >= 75 dB gemäß DIN EN 60118-0 und einen Ausgangsschalldruck von >= 135 dB


Signalaufnahme

Die Signalaufnahme am Hörgerät kann unterschiedlich, z.B. über Mikrofon oder aber galvanisch, induktiv oder per Funk erfolgen.

Ohrpassstücke

Ohrpasstücke werden nach einem Ohrabdruck individuell angefertigt. Leiden Hörgeräteträger an einer Allergie gegenüber in der Otoplastikfertigung verwendeten Kunststoffmaterialien, kann eine hypoallergene Beschichtung angezeigt sein. Voraussetzung für die Kostenübernahme einer „antiallergischen“ Beschichtung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines Allergologen.
Eine Neuanfertigung des Ohrpassstückes ist bei Erwachsenen in der Regel nach etwa 2 bis 3 Jahren erforderlich.

Eine Zusatzbohrung in einem Ohrpassstück kann notwendig sein, um für eine Belüftung der Gehörgänge zu sorgen oder um den Frequenzgang zu beeinflussen, wobei dadurch häufig subjektiv die Klangfarbe verändert wird.

Zubehör

Als Zubehör ist der Audioanschlusssatz zu nennen, über den es dem Schwerhörigen möglich ist, sein Hörgerät über Eurokabel mit einer zentralen Verstärkungsanlage - z.B. eines Unterrichts- oder Konferenzraumes - zu verbinden.

Drahtlose Übertragungsanlage

Eine drahtlose Übertragungsanlage besteht aus einem Sendermikrofon und einem Empfänger und dient der besseren akustischen Verständigung zwischen dem Mikrofonträger und dem hörgeschädigten Empfängerträger.

C.R.O.S.- und BI-C.R.O.S.-Anschlusssätze

Eine CROS-Versorgung (Contralateral Routing of Signals = Leitung des Schallsignals von einer Kopfseite zur anderen) kommt in Betracht bei hochgradiger Asymmetrie des Gehörs, wenn gerätetechnisch die schlechter hörende bzw. taube Seite nicht mehr zielführend versorgbar ist, während auf der Gegenseite Normakusis oder eine noch nicht hörhilfenversorgungspflichtige Schwerhörigkeit vorliegt. Liegen auf dem besser hörenden Ohr die Versorgungsvoraussetzungen für eine Hörhilfenversorgung vor, kann eine BiCROS-Versorgung angezeigt sein. Die Signalübertragung ist drahtgebunden oder per Funk möglich. Die CROS- bzw. BiCROS-Versorgung verlangt von ihren Trägern/Trägerinnen eine längere Eingewöhnungszeit.


Hörverstärker/Kinnbügelhörer

Hörverstärker wirken schallverstärkend. Unter dem Kopf hängend werden Empfänger und Verstärker als Geräteeinheit getragen. Ein Kinnbügelhörer ist nur verordnungsfähig, wenn eine Versorgung mit HdO-/IO-Geräten medizinisch nicht möglich ist.

Implantierbare Hörgeräte, wie z.B. Mittelohrimplantate und Cochlea-Implantate, sowie die Kombination von Cochlea-Implantat und Hörgerät (Hybrid/EAS) gelten als Implantate im Sinne der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und sind daher nicht Bestandteil dieser Produktgruppe.

Tinnitusgeräte

Tinnitusgeräte, auch als Tinnitusmasker, Noiser etc. bezeichnet, sind akustische Apparate, die ein Rauschen in den Gehörgang abgeben. So soll ein chronisches Ohrgeräusch ganz oder teilweise verdeckt werden, oder es soll durch knapp überschwellig angebotenes Rauschen ein Gewöhnungs-(Habituations-) Prozess an das Ohrgeräusch eingeleitet werden.

Tinnitusgeräte werden in zwei unterschiedlichen Varianten angeboten:

- Tinnitusgeräte in HdO- oder IO-Bauform
- Tinnitusgeräte in Kombination mit Hörgeräten (Tinnitusinstruments)

Energieversorgung

Hörgeräte werden entweder mit Batterien oder aufladbaren Akkuzellen betrieben. Für die (Wieder)-Aufladung der Akkuzellen ist ein Ladegerät erforderlich.

Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Kostenübernahme der Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Energieversorgung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit über Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 und 2 SGB V ausgeschlossen. Gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 SGB V trägt die GKV die Kosten für die Versorgung mit Hörgerätebatterien bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Hinweis:

Für Hörgeräte gelten die Anforderungen der Produktuntergruppen 13.20.10 (Hörgeräte für an Taubheit grenzende Versicherte) und 13.20.12 (Hörgeräte für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte). Produkte, die diese Anforderungen erfüllen, werden diesen Produktuntergruppen künftig zugeordnet. Die mit 'zur Löschung vorgesehen' gekennzeichneten Produktuntergruppen und Produktarten verlieren mit dieser Fortschreibung ihre Gültigkeit. Produkte aus diesen Produkarten, die den Qualitätsanforderungen der Produktgruppen 13.20.10 bzw. 13.20.12 entsprechen, werden dorthin umgruppiert. Hörgeräte, die den neuen Qualitätsanforderungen nicht entsprechen, werden aus dem Hilfsmittelverzeichnis gestrichen.
Code: 13.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Zu den Voraussetzungen einer Versorgung mit Hörhilfen wird auf die jeweils geltende Hilfsmittelrichtlinie des Gemensamen Bundesausschusses verwiesen.

Eine Schwerhörigkeit allein stellt keine Indikation für eine Hörgeräteversorgung dar. Die Notwendigkeit einer Versorgung entsteht erst dann, wenn ein Hörverlust gemäß den Vorgaben der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt und der dort geforderte Hörgewinn mit einer Hörhilfenversorgung erzielt werden kann.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte willens ist, dass Hörgerät zu tragen, und er oder eine Bezugsperson in der Lage ist, das Hörgerät sachgerecht zu bedienen.

Grundsätzlich sind bei der Überprüfung des Ergebnisses der Hörhilfenversorgung für Luft- und Knochenleitungshörgeräte die Kriterien der jeweils aktuellen Fassung der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu beachten.
Querverweise
Querverweise:

Siehe auch Produktgruppe 16 "Kommunikationshilfen"
Inhalations- und Atemtherapiegeräte entfalten ihre therapeutischen Wirkungen über den Atemtrakt. In erster Linie werden Substanzen mit der Einatemluft verabreicht, es wird aber auch die Atemfunktion unterstützt bzw. ersetzt.

Die Versorgung mit einem Hilfsmittel für eine häusliche Inhalations- bzw. Atemtherapie setzt voraus:

a)Ein positiver Effekt der Behandlung ist nachgewiesen bzw.
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
b)Aufklärung durch den behandelnden Arzt über die Wirkung
und Nebenwirkungen des verordneten Therapieverfahrens und
der eingesetzten Medikamente einschließlich der
Grundregeln für die Reinigung, Desinfektion und
gegebenenfalls Sterilisation (Aufklärung über die
Nebenwirkungen der eingesetzten Medikamente sowie die
Grundregeln für Desinfektion und Sterilisation).
c)Einsicht des Patienten über die Notwendigkeit und
Wirksamkeit dieser Behandlung und ein daraus
resultierendes Vertrauen, sich selbst helfen zu können.
d)Zuverlässigkeit, Kooperationsbereitschaft und Motivation
des Patienten, längere Behandlungsphasen durchzustehen.
e)Kenntnis des verordnenden Arztes über die häuslichen
Verhältnisse, soweit dies für eine erfolgreiche
Durchführung der Behandlung notwendig ist.

Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, soll eine häusliche Inhalations- bzw. Atemtherapie nicht durchgeführt werden.

AEROSOLINHALATION

Aerosol-Inhalationsgeräte im medizinischen Bereich erzeugen Tröpfchen aus Lösungen oder Suspensionen zur Inhalation; die im Aerosolgemisch enthaltenen Lösungs- und/oder Medikamententeilchen mit schleimlösender, entzündungshemmender, bronchialerweiternder, antiallergischer oder bakteriozider Wirkung werden unter Umgehung des Blutkreislaufes direkt an ihren Wirkort gebracht. Die Applikation erfolgt i.d.R. über ein Mundstück bzw. bei tracheotomierten Personen über eine spezielle Halsmaske. Für die Behandlung von Kleinkindern kann eine Gesichts-/Nasenmaske erforderlich sein. Bei der Auswahl der Geräte ist zu beachten, ob eine Behandlung der oberen Atemwege (oberhalb des Kehlkopfes) oder der unteren Atemwege (unterhalb des Kehlkopfes) erforderlich ist. Das für die Behandlung der Atemwege in der Lunge (untere Atemwege) benötigte Spektrum kleiner Tröpfchen kann mit druckluftgetriebenen Düsenverneblern oder Ultraschallverneblern mit ausreichender Frequenz erzeugt werden, wobei aus medizinischer Sicht hier keine Unterschiede auftreten.

Vernebler für spezielle Medikamente werden immer dann benötigt, wenn für die Applikation eines Arzneimittels ein besonders homogenes und auf das Medikament abgestimmtes Tröpfchenspektrum benötigt wird. Auch können Medikamentenverluste und Kontaminationen der Umgebungsluft oftmals durch spezielle Konstruktionsmerkmale verhindert werden. Auch nebenluftgesteuerte Vernebler dienen diesem Zweck, sind jedoch noch zusätzlich auf den Patienten und seine Atemtechnik programmierbar, so dass nochmals eine Effizienzsteigerung erreicht werden kann.

Bei allen Verneblern, insbesondere aber für die speziellen Medikamentenvernebler und nebenluftgesteuerten Vernebler, sollte beachtet werden, für welche Medikamente die jeweiligen Produkte eingesetzt werden können (Herstellerempfehlungen in der Gebrauchsanweisung der Inhalationsgeräte). Auch kann es vorkommen, dass bestimmte Medikamente nur von bestimmten Verneblern appliziert werden dürfen, diese Informationen finden sich i.d.R. in den Arzneimittelinformationen und sind stets zu beachten.

SAUERSTOFFTHERAPIE

Bei der Sauerstoff-Langzeittherapie soll die Einatemluft mindestens 16 Stunden pro Tag mit Sauerstoff angereichert werden, wenn alle konservativen Therapieverfahren ausgeschöpft sind, um einen durch eine Lungenerkrankung hervorgerufenen Sauerstoffmangel des Blutes zumindest teilweise auszugleichen und/oder einen erhöhten Druck in der Pulmonalarterie zu senken. Die mit einer derartigen Sauerstofftherapie erreichbaren Therapieziele sind die Entlastung der Atemmuskulatur durch Rückgang des Atemminutenvolumens infolge des Sauerstoffs, die Erweiterung der Lungengefäße und eine damit verbundene Entlastung des rechten Herzens sowie eine direkte Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Organe. Die Leistungsfähigkeit des Patienten nimmt zu, Häufigkeit und Dauer von Krankenhausaufenthalten werden reduziert. Eine positive Wirkung auf die Lebenserwartung ist nachgewiesen.

Der Sauerstoff kann entweder mit Druckgas-Flaschensystemen oder Flüssiggas-Behältersystemen zur Verfügung gestellt werden oder aber mit Hilfe von Sauerstoffkonzentratoren aus der Umgebungsluft angereichert (i.d.R. wirtschaftlichste Methode) oder mit Sauerstoffgeneratoren aus Wasser gewonnen werden.

Die Zufuhr des Sauerstoffs erfolgt zumeist über doppellumige Nasensonden (auch als Nasenbrillen bezeichnet), weniger häufig über einlumige Nasensonden und nur in seltenen Fällen über Masken. Eine funktionell günstige und außerdem sauerstoffsparende Applikationsmöglichkeit ist ein spezieller Trachealkatheter (Mikrotracheostoma; transtrachealer Sauerstoffkatheter, Scoop-Katheter), insbesondere für mobile Patienten. Diese Applikationsform erfordert sehr kooperative Versicherte und eine engmaschige fachärztliche Überwachung.

Grundsätzlich sind Systeme für die stationäre und für die mobile Behandlung zu unterscheiden, d.h. Systeme zur Nutzung an einem festen Standort (Einsatz i.d.R. bei einer Ruhehypoxämie) und für unterwegs (Einsatz i.d.R. bei einer Belastungshypoxämie). Stationäre Systeme wie z.B. netzabhängige Sauerstoffkonzentratoren und große Sauerstoffflaschen oder Flüssiggassysteme können i.d.R. nur mit Hilfe von Transporthilfen und oder Fahrgestellen in ihrem Standort verändert werden, ein mobiler, netzunabhängiger Betrieb ist nicht möglich. Mobile netzabhängige Systeme, z.B. tragbare Sauerstoffkonzentratoren werden ebenfalls nur stationär eingesetzt, sind aber wesentlich leichter zu transportieren und können vom Versicherten (z.B. bei Reisen) ohne große Mühen mitgeführt werden. Mobile netzunabhängige Geräte ermöglichen neben dem stationären auch einen mobilen Betrieb, d.h das Gerät kann auch z.B. während des Gehens oder an Rollstühlen montiert genutzt werden. Da das Gewicht solcher mobilen Systeme den durch die verbesserte Sauerstoffversorgung erzielten Mobilitätsgewinn einschränken kann, werden für die mobilen, netzunahängigen Systeme häufig spezielle Transporthilfen (Caddys, Tragehilfen) angeboten. Die Ausstattung mit einem mobilen System für die Langzeitsauerstofftherapie erhöht die Bewegungsmöglichkeit und verbessert die Lebensqualität; sie kann inaktivitätsbedingten Folgeschäden vorbeugen.

Verlängerungsschläuche von bis zu 20 m Länge (maximale Längen können von Gerätetyp zu Gerätetyp variieren) sorgen zusätzlich für eine begrenzte räumliche Beweglichkeit um das Gerät herum. Eine weitergehende räumliche Unabhängigkeit erlauben nur mobile und netzunabhängige Geräte.

Insbesondere bei mobilen Geräten wird mit Hilfe von elektronischen Zusatzgeräten, welche die Sauerstoffabgabe auf die Einatmungsphase begrenzen (sogenannte Demand-Ventile, Sauerstoffsparsysteme), der Sauerstoffverbrauch stark reduziert. Diese Sparventile können in das Gerät integriert oder ggf. extern als eigene Gerätekomponente angebracht sein. Folgekosten bei Flaschensystemen durch erhöhten Sauerstoffverbrauch können so gesenkt und die Reichweite der mobilen Geräte erhöht werden Bei allen Anwendungen von Sauerstoff als Druck- oder Flüssiggas sollte aus Wirtschaftlichkeitsgründen daher geprüft werden, ob der Einsatz von sauerstoffsparenden Zusatzgeräten möglich und sinnvoll ist. Aufgrund der angestrebten langen Benutzungsdauer von mind. 16 Stunden täglich haben für die Wirtschaftlichkeit diese Folgekosten eine sehr große Bedeutung. Sauerstoffsparsysteme sind mit und ohne Alarmsystem erhältlich, wobei erstere i.d.R. kostengünstiger sind. Benötigt der Patient aus medizinischen Gründen eine Überwachung der Sauerstoffzufuhr, so sind Geräte mit Alarmsystem zu verwenden.

Sauerstoffdruckgasflaschen über 2 l sollten zur Langzeittherapie aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht eingesetzt werden. Es ist zu prüfen, ob nicht z.B. ein Konzentrator bzw. ein Flüssiggassystem günstiger ist. Im Einzelfall ist unter Berücksichtigung der Mobilitätsbedürfnisse und -möglichkeiten des Versicherten zu prüfen, ob die Versorgung mit einem stationären Sauerstoffkonzentrator oder -generator und zusätzlichen kleinen tragbaren Druckgasflaschen oder einem Flüssiggassystem praktikabler und wirtschaftlicher ist. Ggf. ist auch der Einsatz von sogenannten "Abfüllstationen" indiziert. Diese Stationen gestatten dem Versicherten mit Hilfe von Sauerstoffkonzentratoren selbst transportable Druckgasflaschen abzufüllen.

Sauerstoff als unabdingbarer funktionaler "Bestandteil" von Sauerstofftherapiegeräten, also des Hilfsmittels, ist leistungsrechtlich dem Hilfsmittelbereich zuzuordnen.

Andere Behandlungsformen wie z.B. die Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie, die Oxyvenierungstherapie (Verabreichung von Sauerstoff direkt in eine Vene) und die Ozontherapie sind als ambulante Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht anerkannt.

Eine Prüfung durch den MDK wird empfohlen, Hilfestellung bei der Begutachtung kann auch die Arbeitshilfe zur Langzeitbeatmung und Langzeitsauerstofftherapie bieten.


GERÄTE ZUR HÄUSLICHEN BEATMUNG UND DRUCKUNTERSTÜTZUNG

a) Systeme zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen

Eine häusliche Behandlung der schlafbezogener Atemstörungen (z.B. der obstruktiven und zentralen Schlafapnoe oder der Cheyne-Stokes-Atmung) setzt voraus, dass der Patient ein abgestuftes System der Diagnostik und Therapie durchlaufen hat. Die Ermittlung und Optimierung der Behandlungsparameter muss im Schlaflabor einer entsprechenden Fachklinik bzw. Fachabteilung mit nachgewiesener Qualitätssicherung erfolgen.

Die Häufigkeit und die Dauer nächtlicher Apnoephasen wird i.d.R. aktiv mit Geräten, welche die Atemwege "aufdrücken" (z.B. nCPAP-Geräte) reduziert. Beim CPAP (Continuous Positive Airway Pressure) wird ständig ein positiver Druck in den Atemwegen erzeugt, der diese "offen hält". Da die häusliche CPAP-Behandlung meistens nasal erfolgt, verwendet man zumeist die Bezeichnung nCPAP-Geräte.

Spezielle Geräte arbeiten atemzuggesteuert mit zwei unterschiedlichen Druckniveaus für Einatmung (IPAP) und Ausatmung (EPAP) (z.B. Bi-Level CPAP) bzw. passen den Atemdruck automatisch den Erfordernissen an (selbstadaptierende Systeme). Modulare Systeme bestehen aus einem Grundgerät und speziellen Programmiermodulen. So können durch Austausch der Programmiermodule kostengünstig und schnell auf Basis eines Grundgerätes verschiedenste Geräte mit unterschiedlichen Druckunterstützungsmethoden erstellt werden. Eine Anpassung an den Therapieverlauf ist somit ohne komplette Neuversorgung durchzuführen, auch der Wiedereinsatz kann bei entsprechender Organisation vereinfacht werden.

Da die nCPAP-Behandlung in ihrer Durchführung relativ schwierig ist und eine Reihe von möglichen Nebenwirkungen auftreten können, muss eine intensive Einweisung und Nachbetreuung des Patienten sichergestellt sein. I.d.R. sollte der MDK mit eingeschaltet werden. Hilfestellung bei der Begutachtung kann auch die Arbeitshilfe zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen des MDS bieten.

Geräte zur Behandlung schlafbezogener Atemstörungen können nicht ein Beatmungsgerät (siehe folgender Abschnitt) ersetzen.

b) Häusliche Beatmung

Bei der häuslichen intermittierenden Beatmung wird die Spontanatmung des Patienten mit Hilfe einer Beatmungsmaschine mehrere Stunden täglich unterstützt. Bei dieser kontrollierenden oder assistierenden Beatmung, die i.A. über eine individuell angepasste Maske (Maskenbeatmung) oder über ein Tracheostoma (invasive Beatmung) erfolgt, wird der Patient von einem Großteil der Atemarbeit entlastet. Wesentlich ist, dass die Erholung der Atemmuskulatur auch zu einer Besserung bzw. Normalisierung der Blutgase in der beatmungsfreien Zeit führt. Man unterscheidet hier zwischen Geräten mit "offenem" (Leckagesytem) und "geschlossenem" (Ventilsystem) Atemsystem. Einige Geräte lassen auch die Auswahl des Atemsystems (offenes oder geschlossenes Atemsystem) zu.

Wird die Atemarbeit vollständig durch das Gerät übernommen (Dauer- oder 24 h-Beatmung), so werden spezielle lebenserhaltende Beatmungsgeräte benötigt. Die Beatmung erfolgt zumeist invasiv über Tracheostoma. Da bei einem Geräteausfall bzw. bei Fehlfunktionen oder -bedienungen lebensbedrohliche Situationen auftreten können, müssen an die Betreuungspersonen aber auch an die Geräteausstattung besondere Anforderungen gestellt werden. Eine 24-Stunden-Betreuung ist oftmals unabdingbar, i.d.R. sind wegen der gerätespezifischen Einstellparameter und der notwendigen Kenntnisse der betreuenden Personen, zwei Beatmungsgeräte des identischen Typs inklusive Zubehör zur Verfügung zu stellen. Die Verlagerung dieser intensivmedizinischen Maßnahme in den häuslichen Bereich sollte durch den MDK geprüft werden. Hilfestellung bei der Begutachtung kann auch die Arbeitshilfe zur Langzeitbeatmung und Langzeitsauerstofftherapie des MDS bieten. Hier finden sich auch Hinweise zum Überleit- oder Schnittstellenmanagement, welches insbesondere bei Erstausstattung mit Hilfsmitteln zur Beatmung eine große Rolle spielt. Durch rechtzeitige Koordination und bei adäquater Einweisung der Betreuungspersonen kann der Erfolg der hilfsmittelgestützten Therapie gesichert und auf lange Sicht der Versicherte kostengünstiger versorgt werden.

In seltenen Fällen kann, insbesondere bei Säuglingen/Kleinkindern, der Einsatz von klinischen Beatmungsgeräten, die üblicherweise im klinischen Betrieb eingesetzt werden, für einige Zeit im häuslichen Bereich notwendig sein. Diese Klinikgeräte erfordern spezielle Anwendungs- und Bedienungsvoraussetzungen und werden deshalb nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt. Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung können im begründeten Ausnahmefall die Kosten übernommen werden. Der MDK sollte hinzugezogen werden.

Auch Beatmungsgeräte können wie Druckunterstützungsapparate modular aufgebaut werden.

c) Sowohl für die Druckunterstützung als auch für die nichtinvasive Beatmungstherapie werden zur Applikation der Atemluft spezielle Atemmasken benötigt. Diese verbinden über den Schlauch (Schlauchsystem, Atemsystem) den Patienten mit dem Atemtherapiegerät. Die Auswahl der Masken muss individuell erfolgen. Als Schnittstelle zwischen Mensch und Maschine ist sie oftmals entscheidend für die Patientencompliance und den Behandlungserfolg. Individuell angefertigte Masken werden nur in sehr seltenen Fällen, z.B. bei sehr hohem Atemdruck oder bei Gesichtsdeformitäten und Asymmetrien benötigt, können aber eine sinnvolle Alternative zu konfektionierten Masken darstellen, da sie i.d.R. wesentlich länger verwendbar sind.

d) Ebenfalls für die Druckunterstützung als auch für die Beatmungstherapie werden bei einigen Patienten - insbesondere bei invasiver Beatmung - Atemluftbefeuchter, welche die zugeführte Atemluft anwärmen und anfeuchten, benötigt. Die Befeuchter müssen auf das jeweilige Atemtherapiegerät abgestimmt sein, auf Kompatibilitätshinweise in den Produktbeschreibungen ist zu achten.


ATEMTHERAPIEGERÄTE ZUR SCHLEIMLÖSUNG/SCHLEIMELIMINATION

Diese Atemtherapiegeräte sollen das Lösen und Entfernen von Schleim aus den Atemwegen erleichtern. PEP-Systeme (PEP = Positive Expiratory Pressure) in Form von Mundstücken oder Masken erzeugen während der Ausatmung einen positiven Druck in den Atemwegen. Geräte, die mechanische Impulse (Vibrationen) generieren, dienen der Lockerung des Sekretes. Sie können sowohl von extern auf den Brustkorb als auch intern über den Atemstrom wirken.

PEP-Systeme können für sich allein oder in Kombination mit Inhalationsgeräten eingesetzt werden.

Extern wirkende Abklopf- und Vibrationsgeräte sollten nur dann eingesetzt werden, wenn andere Maßnahmen (insbesondere aktive Therapieformen und manuelles Abklopfen) nicht in ausreichendem Maße möglich oder wirksam sind.

Geräte zum Absaugen von Schleim werden in der Produktgruppe 01 "Absauggeräte" und Therapieliegen bei Mucoviscidose (CF) in der Produktgruppe 20 "Lagerungshilfen" behandelt.


ALLGEMEINE HINWEISE ZUR AUFARBEITUNG VON INHALATIONS-/UND ATEMTHERAPIEGERÄTEN

Bei der Anwendung von Hilfsmitteln im Sinne dieser Produktgruppe ist besonderer Wert auf die Hygiene zu legen. Durch die geforderten Qualitätsstandards werden hygienische Mindeststandards definiert, welche aber nur durch Einhalten der allgemein anerkannten Reinigungsvorschriften und -intervalle wirksam werden können. Die Anwendung von speziellen geschlossenen Sterilwasserpacks ist im häuslichen Bereich nicht notwendig, wenn frisch abgekochtes Leitungswasser verwendet werden kann.

Sauerstoffkonzentratoren, Beatmungsgeräte und ggf. auch Geräte zur Therapie von schlafbezogenen Atemstörungen müssen oftmals regelmäßigen technischen Kontrollen unterzogen werden um ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu erhalten. Nähere Angaben hierzu finden sich ggf. in den jeweiligen Produktarten. Ist zum Funktionserhalt der regelmäßige Austausch bestimmter in das Gerät fest eingebauter Komponenten erforderlich (z.B. Molekularsieb bei Sauerstoffkonzentratoren), so handelt es sich bei den benötigten Produkten nicht um Verbrauchsmaterialien, sondern um Ersatzteile welche im Rahmen von Reparaturen (14.99.99.3) abzurechnen sind.


ALLGEMEINE LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE

Die Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein, sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Inhalations- und Atemtherapiegeräte, die bauart- bzw. konstruktionsbedingt primär für den stationären Bereich bzw. die Arztpraxis konzipiert wurden (z.B. leistungsstarke Ultraschallinhalationsgeräte zur Dauerverneblung), sind aufgrund ihres erweiterten Funktionsspektrums bzw. ihrer größeren Leistungsstärke zum Einsatz in der häuslichen Inhalations- und Atemtherapie dem Grunde nach als nicht zweckmäßig bzw. wirtschaftlich zu erachten. In besonders begründeten Einzelfällen (z.B. o.g. Geräte zur Befeuchtung bei Tracheostoma) kann aber auch im häuslichen Bereich eine medizinische Indikation für die Verordnung von Inhalations- und Atemtherapiegeräten, die primär für den stationären Bereich oder die Arztpraxis konzipiert werden, gegeben sein. In solchen Fällen ist eine gesonderte Einzelfallentscheidung der Krankenkasse erforderlich, in die der MDK einbezogen werden sollte.
Code: 14.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
AEROSOL-INHALATIONSGERÄTE FÜR DIE TIEFEN ATEMWEGE (SUB-
GLOTTISCH)

Eine Inhalationstherapie mit einem lungengängigen Aerosol, welche ein- bis mehrmals täglich je nach verwendetem Medikament zu Hause durchgeführt wird, kann als zusätzliche Behandlung bei chronischen Lungenerkrankungen das Grundleiden (insbesondere Obstruktionen und Schleimretention) bessern und akute Verschlechterungen verhindern.

Die häusliche Inhalationstherapie dient als zusätzliche Maßnahme vor allem zur Verhinderung von rezidiven und akuten Schüben bei hartnäckigen Erkrankungen der Atemwege und der Lunge:

- Asthma bronchiale,
- chronisch-obstruktive Bronchitis,
- Bronchiektasen,
- Emphysem,
- einfache chronische Bronchitis,
- Lungenfibrosen und Lungensarkoidosen,
- Mukoviszidose
- Pilzerkrankungen der Lunge (Mykosen) und
- chronische Schleimhautretention bei Tracheostoma.

Die Deposition der Substanzen im Organismus und damit die therapeutische Wirksamkeit hängen vor allem von den physikalisch-technischen Eigenschaften des Aerosols ab. Außerdem werden sie durch die Form der Applikation, die Art der Atmung und die individuellen Verhältnisse der Atemwege beeinflusst. Je kleiner die Aerosolteilchen sind, desto weiter können sie in die tiefen Atemwege vordringen; die folgenden Angaben geben einen Überblick über die bevorzugten Depositionsorte in Abhängigkeit vom Durchmesser:

größer als 12 µm: Mund/Nase, Rachen
6 µm bis 12 µm: Glottisregion, große und mittlere
Bronchien
3 µm bis 6 µm: kleine und mittlere Bronchien
kleiner als 3 µm: kleine Bronchien und Alveolen

Teilchen um 0,5 µm werden zum größten Teil wieder abgeatmet.


AEROSOL-INHALATIONSGERÄTE FÜR DIE OBEREN ATEMWEGE (SUPRA-GLOTTISCH)

Indikationen stellen vor allem chronische oder rezidivierende Entzündungen im Nasen-Rachen-Bereich dar, insbesondere bei Kindern:

- Rhinitis und Sinusitis (insbesondere mit Tubenkatarrh und
Otitis media),
- chronische Laryngitis und Pharyngitis (insbesondere
sicca),
- ausgedehnte Operationen der Nasen-Nebenhöhlen
(Nachbehandlung),
- Bestrahlungen im HNO-Bereich und
- funktionelle Dysphonien (mit Schleimhautretention).


SAUERSTOFF-THERAPIEGERÄTE FÜR DIE SAUERSTOFFLANGZEITTHERAPIE

Die Indikation zur Langzeit-Sauerstofftherapie ist gegeben, wenn nach adäquater Therapie und Vermeidung aller inhalativer Noxen eine chronische Hypoxämie nachweisbar ist. Eine behandlungsbedürftige chronische Hypoxämie liegt vor, wenn der arterielle Sauerstoffpartialdruck (paO2) unter Ruhebedingungen während einer stabilen Krankheitsphase
von ca. 4 Wochen mehrfach (mind. dreimal) <= 55 mmHg (7,3 kPa) war. Bei Patienten mit COPD ist die Langzeit-Sauerstofftherapie auch bei paO2-Werten zwischen 56 bis 60 mmHg (7,3 kPa bis 8 kPa) indiziert, sofern eine sekundäre Polyglobulie und/oder ein Cor pulmonale mit und ohne Rechtsherzinsuffizienz vorliegt.

Durch die Sauerstoffapplikation soll eine deutliche Anhebung des paO2-Wertes auf mindestens 60 mmHg, besser auf altersentsprechende Werte nachweislich erreicht werden.

Durch eine Sauerstoff-Testatmung (mind. 30 Minuten, besser 2 Stunden oder über Nacht) soll ausgeschlossen werden, dass unter längerer Sauerstoffzufuhr die Gefahr einer bedrohlichen Hyperkapnie (CO2-Narkose) besteht bzw. diesbezügliche ausreichende Überwachungsmöglichkeiten gegeben sind.

Die Indikationen zur Sauerstofflangzeittherapie hängen von der genauen Kenntnis der Grunderkrankung ab. Sie wird insbesondere durchgeführt bei z.B:

- chronisch-obstruktiven Atemwegserkrankungen mit Zeichen
der pulmonalen Hypertonie bzw. Rechtsherzbelastung,
- Emphysem mit Hypoxämie,
- Lungenfibrosen,
- Hyperkapnie infolge restriktiver Erkrankungen z.B.
-- Thorax- und Wirbelsäulendeformitäten,
-- posttuberkulöses Syndrom,
- neuromuskulären Erkrankungen z.B.
-- Duchenne´sche Muskelatrophie,
-- spinale Muskelatrophie,
-- Muskeldystrophie,
- bronchopulmonaler Dysplasie,
- Mukoviszidose und
- angeborenen Herzfehlern und primär pulmonaler Hypertonie,

wobei im Einzelfall ein therapeutischer Effekt durch Testatmung nachgewiesen sein muss.

Liegen Anhaltspunkte für ein Cor pulmonale, eine pulmonale Hypertonie, eine manifeste Rechtsherzinsuffizienz oder eine sekundäre (hypoxiebedingte) Polyglobulie vor, kann eine Langzeitsauerstofftherapie auch schon indiziert sein, wenn die genannten Grenzwerte noch nicht unterschritten sind. Die Ursache der Hypoxämie ist für die Entscheidung zur Therapie unerheblich. Aber auch bei noch ausreichender Blutgassituation kann eine Langzeitsauerstofftherapie im Einzelfall sinnvoll sein, z.B. bei schwerer therapierefraktärer Anämie mit entsprechender Einschränkung der Sauerstofftransportkapazität.

Eine Sauerstofflangzeittherapie sollte mindestens 16 Stunden besser 24 Stunden pro Tag durchgeführt werden. Die Einleitung einer Sauerstofflangzeittherapie soll immer nach den Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und den Leitlinien der Deutschen Fachgesellschaften erfolgen. Auch ist eine gute Kooperation des Patienten für den Erfolg der Therapie unabdingbar.

Die Versorgung mit mobilen Geräten sollte sich auf mobile Patienten beschränken, die sich regelmäßig täglich außerhalb des Hauses bewegen. Mobile netzunabhängige Systeme kommen immer dann in Frage, wenn der Patient noch mobil ist bzw. mit Hilfe der Sauerstoffversorgung wieder mobilisiert werden kann und der Sauerstoff während der Mobilität benötigt wird.


SYSTEME ZUR BEHANDLUNG SCHLAFBEZOGNER ATEMSTÖRUNGEN

Schlafbezogene Atemstörung mit und ohne Obstruktion der oberen Atemwege (obstruktive oder zentrale Schlafapnoe, periodische Atmung, kardio-respiratorische Erkrankungen), sh. Indikationen der einzelnen Produktarten sowie Empfehlungen der Deutschen Fachgesellschaften.


ATEMTHERAPIEGERÄTE ZUR SCHLEIMLÖSUNG/SCHLEIMELIMINATION

Zur Lockerung und Entfernung von Sekret aus den Atemwegen z.B. bei

- Mukoviszidose
- Bronchiektasen
- chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (insbesondere
bei instabilem Bronchialsystem)

insbesondere zur Unterstützung und Ergänzung von physiotherapeutischen Maßnahmen.

a) PEP-Systeme

Ein wichtiges Anwendungsgebiet von PEP-Systemen ist die Mukoviszidose, bei welcher sie durch eine Regulierung der Ausatmung den Sekrettransport in Richtung Hauptbronchien/
Trachea fördern. Weitere mögliche Indikationsbereiche sind Bronchiektasen sowie - mit Einschränkungen - chronische Bronchitis und Lungenemphysem.

Die Verordnung von PEP-Systemen für die häusliche Therapie setzt pulmologisch erfahrene Ärztinnen/Ärzte voraus, welche mit dieser Methode vertraut sind.

b) Abklopf(Vibrations-)geräte

Indikationen sind neben der Mukoviszidose schwere Formen von chronischer Bronchitis und Bronchiektasen.


BEATMUNGSGERÄTE ZUR HÄUSLICHEN BEHANDLUNG

Die chronische hyperkapnische, ventilatorische Insuffizienz stellt die Hauptindikation zur Langzeitbeatmung dar. Die Erschöpfung der Atempumpe mit progressiver CO2-Retention kann als Folge einer Vielzahl akuter und chronischer Erkrankungen unterschiedlicher Fachgebiete auftreten. Es handelt sich dabei um eine Verschlechterung der respiratorischen Situation z.B. bedingt durch:

a) Störungen des Atemzentrums

- Hirnstamminfarkt
- primäre Hypoventilation (Undine Syndrom)
- geburtstraumatischer Hirnschaden
- akzidentielle hypoxische Hirnschädigung
- Unfallfolgen (hohe Querschnittslähmung, Schädel-Hirn-
Trauma)
- Multiple Sklerose, Syringomyelie

b) Neuromuskuläre Erkrankungen, z.B.

- spinale Muskelatrophie
- amyotrophe Lateralsklerose
- Postpoliosyndrom
- Polyneuroradikulitis
- Guillain-Barré-Syndrom
- Phrenikusparesen (in der Regel beidseitig)
- progressive Muskeldystrophie
- kongenitale Myopathien
- Polymyositis
- Glycogenosen
- Myasthenia gravis pseudoparalytica

c) Störungen der Übertragung von Muskelkraft in
Alveolardruck, z.B.

- Skoliose
- posttuberkulöse Syndrome, z.B. Thorakoplastik
- Lungengerüsterkrankungen

d) Störung der Übertragung von Alveolardruck in
Ventilation, z.B.

- Atemwegsobstruktion (COPD, Lungenemphysem)
- Trachealstenose
- Obesitas-Hypoventilationssyndrom
- bronchopulmonale Dysplasie (BPD)

e) Überbrückung bis zu einer geplanten
Lungentransplantation, z.B. Erschöpfung der Atempumpe
bei

- Lungenfibrose
- Mukoviszidose (Cystische Fibrose, CF)
- Alpha-1-Proteinaseninhibitormangel mit Emphysem

Die Indikation zur Langzeitbeatmung ergibt sich - sofern die Notwendigkeit zur Beatmung nicht akut entsteht und die Grundkrankheit optimal konservativ behandelt ist - aus den klinischen Zeichen einer chronischen Überlastung der Atempumpe, die mit einer deutlichen Hyperkapnie zumindest während des Schlafes einhergehen. Bei neuromuskulären Erkrankungen besteht in der Regel eine Einschränkung der Vitalkapazität (VK) auf unter 20 % des Sollwertes. Der max. statische Inspirationsdruck (pimax) ist erheblich reduziert (unter ca. 3 kPa). Als Indikator für eine kritisch hohe Beanspruchung der Atempumpe gilt die Hyperkapnie unter Belastung. Neben Lungenfunktionseinschränkungen mit Ruhe- und Belastungsdyspnoe können Kopfschmerzen, Einschlafneigung während des Tages, Leistungs- und Konzentrationsverlust bestehen.

Die Beatmungsgeräte können dazu beitragen, Krankenhausbehandlungen durch eine Therapie in häuslicher Umgebung zu ersetzen. Bei den betroffenen Patienten wird das Leben ausschließlich durch die Beatmung gesichert.

Die Anpassung und Verordnung ist entsprechend erfahrenen Fachkliniken bzw. -abteilungen vorbehalten.

Eine frühzeitige Einschaltung des Medizinischen Dienstes wird empfohlen.



Querverweise:

Therapieliegen bei Mukoviszidose (CF): siehe PG 20 "Lagerungshilfen"

Geräte zum bronchialen Absaugen von Schleim und kombinierte Inhalations- und Absauggeräte: siehe PG 01 "Absauggeräte"

Verbrauchsmaterialien (Trachealkanülen, Filter etc.) zur Beatmungstherapie: siehe PG 12 "Hilfsmittel bei Tracheostoma"
Querverweise
Querverweise:

Inhalationshilfen für Dosier-Aerosole (Kammersysteme/Spa-cer): siehe PG 03 "Applikationshilfen"

Therapieliegen bei Mukoviszidose (CF): siehe PG 20 "Lage-rungshilfen"

Geräte zum bronchialen Absaugen von Schleim und kombinierte Inhalations- und Absauggeräte: siehe PG 01 "Absauggeräte"

Verbrauchsmaterialien (Trachealkanülen, Filter etc.) zur Be-atmungstherapie: siehe PG 12 "Hilfsmittel bei Tracheostoma"
Inkontinenzhilfen dienen Personen, die nicht in der Lage sind, Harn und/oder Stuhlabgang willkürlich zu kontrollieren. Ursache können Fehlbildungen bzw. verschiedene Krankheits- oder Verletzungsfolgen sein.

Man unterscheidet Urin- und Stuhlinkontinenz.

Bei Urininkontinenz kommt es zum ungewollten Abgang von Urin (Harn). Die Mengen unterscheiden sich je nach Schweregrad der Störung und Situation.

Hilfsmittel zur Urininkontinenzversorgung sollen Urinausscheidungen auffangen oder ableiten und rücknässegeschützt speichern oder aufsammeln, um Infektionen (z.B. Harnwegsinfektionen), eine Dermatitis oder ein Ekzem und sonstige Störungen zu verhindern. Es stehen auch intraurethrale/intravaginale Inkontinenztherapiesysteme zur Verfügung.

Die Stuhlinkontinenz beruht ebenfalls auf einer direkten oder indirekten Störung der analen Schließmuskelfunktion verschiedenen Grades. Üblich ist das Auffangen des Stuhles in saugenden oder aufnehmenden Systemen, um z.B. eine Dermatitis oder ein Ekzem und sonstige Störung zu verhindern. Falls eine Urin- und Stuhlinkontinenz vorliegt, steigt das Risiko für Hautirritationen. Daher ist es notwendig, die Hautbeschaffenheit regelmäßig zu kontrollieren. Es stehen auch transanale Kontinenztherapiesysteme (Analtampons) zur Verfügung.

Inkontinenzhilfen lassen sich in fünf wesentliche Gruppen (aufsaugende Versorgung, ableitende Versorgung, Hilfsmittel zur kontrollierten Blasenentleerung, Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur und intraurethrale/intravaginale/ intraanale Inkontinenztherapiesysteme) einteilen.

Aufsaugende Versorgung

Produkte dieser Gruppe sind mehrschichtig aufgebaut. Sie saugen Urin und fangen flüssigen Stuhlgang auf. Durch die Ausstattung mit einem weichen Innenvlies und aufsaugenden Materialien sollen sie eine Dauerbefeuchtung der Haut im Anwendungsbereich vermeiden und Gerüche binden. Geeignet sind Produkte, die körpernah getragen werden und dabei eine feuchtigkeitsdichte und auch atmungsaktive Außenschicht aufweisen.

Vorlagen und anatomisch geformte Vorlagen können in einer eng anliegenden handelsüblichen Unterhose oder in einer sog. Netzhose bzw. Fixierungshose getragen werden.

Netzhosen dienen der Fixierung von Vorlagen. Sie werden eingesetzt, wenn mit einer handelsüblichen Unterhose die Vorlage nicht ausreichend fixiert werden kann.

Inkontinenzhosen werden in verschiedenen Formen angeboten, z.B.:

- als Inkontinenzwindelhosen (auch als Windeln mit Klebestreifen oder Windelhosen bezeichnet) mit wiederverschließbaren Systemen (Klebe- und/oder Haftstreifen)

- als Inkontinenzunterhosen ohne Verschlusssystem, die aufgrund ihrer Ausstattung mit einem elastischen Hüftteil wie normale Unterwäsche an- und ausgezogen werden können.

Die vorrangig einzusetzende, weil hautfreundlichste und am einfachsten zu wechselnde Versorgung ist die anatomische Vorlage mit Netz- oder Fixierhose. Wenn aufgrund des Krankheitsbildes (körperliche oder kognitive Einschränkungen) Vorlagen nicht zweckmäßig sind oder nicht ausreichen, können Inkontinenzhosen in Betracht kommen. Dabei stellen Produkte mit wiederverschließbaren Systemen (Inkontinenzwindelhosen) die Regelversorgung dar. Produkte ohne Verschlusssystem (Inkontinenzunterhosen) bieten gegenüber wiederverschließbaren Produkten (Inkontinenzwindelhosen) keinen medizinischen Vorteil, können aber zum Beispiel bei Patienten mit körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen, die mit Vorlagen und Netzhosen nicht adäquat zu versorgen sind und beispielsweise Windeln mit Klebeverschluss immer wieder entfernen, ggf. eine geeignete und notwendige Versorgung darstellen.

Die Ermittlung der Saugleistung von Vorlagen und Inkontinenzhosen erfolgt gemäß den auf Produktuntergruppenebene festgelegten besonderen Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses durch zwei Testverfahren:

Der MDS-Test wird mit zehn Quadratzentimeter großen Saugkörperproben des Inkontinenzprodukts durchgeführt und berücksichtigt neben der Gesamtaufnahmekapazität auch die Aufsaug-geschwindigkeit und Rücknässung.

Der sog. ABL-Test („Absorption before Leakage“) soll eine stärkere Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzbedingungen ermöglichen und ist in der Norm DIN 13222 (Aufnahmekapazität von saugenden Inkontinenzhilfen bis zum Auslaufen – Prüfverfahren zur Messung der Saugleistung mittels Prüftorso) geregelt. Die Norm dient dazu, bei der Messung der Saugleistung Effekte von zusätzlichen Design- und Ausstattungsmerkmalen der Produkte zu berücksichtigen. Das zu prüfende Inkontinenzprodukt wird an einen Prüftorso angelegt und es werden wiederholt definierte Flüssigkeitsmengen in das Produkt abgegeben, bis eine Leckage auftritt. Die Menge an Flüssigkeit, die ein Produkt absorbieren kann, bis es ausläuft, ist der sog. ABL-Wert. Die Rücknässung und Aufsauggeschwindigkeit wird bei dieser Testmethode nicht gemessen.

Ableitende Versorgung

Produkte dieser Gruppe leiten die Körperausscheidung Urin bzw. dünnflüssigen/breiigen Stuhl direkt oder über Verbindungsschläuche in entsprechende Auffangbeutel o.ä. ab.

Zu ihnen gehören in unterschiedlichen Größen, Ausführungen und Ausstattungen u.a.:

- externe Urinableiter für Frauen, Männer und Kinder in Verbindung mit unsterilen Urinauffangbeuteln

- Urinalkondome/Rolltrichter verschiedener Art in Verbindung mit unsterilen Urinauffangbeuteln

- Katheter verschiedener Art, z.B. Einmalkatheter (auch mit sterilen Urinauffangbeuteln) oder Dauerkatheter

- Urin- und Stuhlauffangbeutel

-Katheterverschlüsse, Katheterventile

-Analtampons

-Bettnässertherapiegeräte

Katheter:

Ein Katheter für die intermittierende Selbstkatheterisierung muss zahlreiche, teilweise widersprüchliche Anforderungen erfüllen. So muss er einerseits hinreichend flexibel sein, um ohne großen Widerstand Krümmungen der Harnröhre folgen zu können, andererseits aber steif genug, um ihn ohne Ausknickung einführen zu können.

Die Oberfläche des Katheters sollte nicht zu glatt sein, da glatte Oberflächen an Schleimhautoberflächen anhaften. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Oberfläche des Katheters, sofern sie durch ein Gleitmittelreservoir geführt wird, auch eine ausreichende Menge Gleitmittel mitführt. Wenn sie hydrophil beschichtet ist, sollte die Benetzung mit sterilem Wasser ohne Kontaminationsgefahr möglich sein.

Die Vermeidung jeglicher Traumatisierung der Harnröhre spielt bei dem ISK eine ungleich größere Rolle als beim Dauerkatheter. Letzterer wird etwa alle vier Wochen einmal eingeführt, der ISK aber teilweise mehr als sechsmal täglich. Es ist also von essentieller Wichtigkeit, dass durch die Seitenaugen des Katheters und ebenso durch die Katheterspitze keinerlei Traumatisierung der Harnröhrenwand auftritt. Wenn eine Traumatisierung mehrfach am Tage auftritt, sind schwere Langzeitkomplikationen, z. B. Harnröhrenvernarbungen und Verengungen, zu erwarten.

Urinalbandagen:

Urinalbandagen werden in der Praxis nur noch selten eingesetzt, da es zwischenzeitlich andere Versorgungsmöglichkeiten gibt.

Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur:

Übungsbehandlungen zur Verbesserung der Kontinenzstörung (Urin- u. Stuhlinkontinenz) und/oder in Verbindung mit einer Beckenbodenschwäche sind mit den im Folgenden aufgeführten Trainingsgeräten vorgesehen:

- Trainingsgewichte bzw. Konen

- Mechanische Druckaufnahmesysteme

- Elektronische Messsysteme der Beckenboden-Muskelaktivität (Biofeedback)

Mit diesen Geräten wird der Beckenboden trainiert. Vor der Verordnung derartiger Systeme sollten zunächst durch fachärztliche Untersuchungen die Behandlungsalternativen abgewogen werden und die Patientin/der Patient vom Arzt in die Handhabung des in Frage kommenden Systems eingewiesen worden sein.

Intrauretrale oder intravaginale Kontinenztherapiesysteme:

Diese Systeme sind für den Einsatz in der weiblichen Harnröhre bzw. Vagina konzipiert:

- intraurethale Kontinenztherapiesysteme

- Würfel-, Ring- oder Schalen-Pessare

- Vaginaltampons

Intraurethale Kontinenztherapiesysteme sollen die weibliche Harnröhre mittels eines in der Harnröhre platzierten Ballons verschließen und so den ungewollten Abfluss von Urin verhindern.

Intravaginale Inkontinenztherapiesysteme dienen zur Stützung bzw. Anhebung des Blasenhalses und des Uterus (Pessare). Dadurch kann einem unfreiwilligen Urinverlust vorgebeugt werden. Damit wird auch eine Unterstützung der Beckenbodenmuskulatur erreicht, durch die ggf. langfristig eine Kontinenz erreicht werden kann. Eine genaue Anpassung und Anleitung ist erforderlich.

Leistungspflicht der GKV:

Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn eine mindestens mittlere Urin- und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt und der Einsatz der Inkontinenzhilfen

· medizinisch indiziert und

· im Einzelfall erforderlich ist und

· den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.

Insbesondere im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzversorgung kann die Stückzahl der benötigten Inkontinenzprodukte nicht allein auf Basis der individuellen Ausscheidungsmenge und des technisch maximal möglichen Aufsaugvermögens der Produkte errechnet werden. Auch die hygienischen Anforderungen und auch die pflegerische Situation sind stets zu beachten. So können zum Beispiel für eine bedarfsgerechte Versorgung je nach Einzelfall 5 oder mehr Produkte in einem Zeitraum von 24 Stunden notwendig sein. Die Versorgung mit weniger als 3 Produkten in einem Zeitraum von 24 Stunden ist in begründeten Einzelfällen möglich.

Die gleichzeitige Versorgung mit aufsaugenden und ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln ist nur bei gleichzeitigem Vorliegen einer Stuhl- und Harninkontinenz möglich.

Die Notwendigkeit einer Inkontinenzversorgung sollte in regelmäßigen Abständen vom behandelnden Arzt oder dem Medizinischen Dienst überprüft werden.

Keine Leistungspflicht der GKV:

Vorlagen, die der Hygiene oder der Aufnahme geringer Ausscheidungsmengen dienen (z.B. Monatsbinden), gelten als Gebrauchsgegenstände. Sie dienen mehr einem persönlichen Sicherheitsbedürfnis, dessen Befriedigung evtl. die Einleitung einer gezielten Diagnostik und Therapie verhindert oder verzögert. Sie dienen im Übrigen eher dem Schutz der Kleidung, da bei geringen Urinmengen sekundäre Hautveränderungen nicht zu erwarten sind. Penistaschen verfügen ebenfalls nur über eine zu geringe Saugleistung und stellen daher keine adäquate Inkontinenzversorgung dar.

Die Verwendung von Inkontinenzhilfen ohne Vorliegen einer Inkontinenz ausschließlich zur Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen begründet keine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Bettlägerigkeit vorliegt und Inkontinenzhilfen ausschließlich aus hygienischen oder pflegerischen Gesichtspunkten zum Einsatz kommen.

Da Krankenunterlagen (Bettschutzeinlagen) nicht körpernah (direkt am Ausscheidungsort) wirken, können sie nicht der Produktgruppe "Inkontinenzhilfen" zugeordnet werden. Die Voraussetzungen für eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Produktgruppe 19 "Krankenpflegeartikel" definiert.

Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder bis zum dritten Lebensjahr mit Babywindeln versorgt werden. Daher besteht für Kinder bis zu diesem Lebensalter grundsätzlich keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für aufsaugende Inkontinenzhilfen.

Eine Leistungspflicht der GKV im Rahmen einer Schwangerschaftsverhütung mit Pessaren ist nicht gegeben. Weiter besteht nur eine Leistungspflicht der GKV für Pessare (Würfel-, Ring-, Schalenpessare), die von der Patientin selbstständig wieder entfernt, gereinigt und neu eingesetzt werden können.

Produkte, die Bestandteil einer ärztlichen Leistung sind und als solche abgerechnet werden können, z.B. suprapubische Katheter, stellen keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V dar.

Ein Zuschuss zu Wassertherapiehosen kann dann gewährt werden, wenn derartige Produkte bei Inkontinenten für Heilmittelbehandlungen im Bewegungsbad auf der Grundlage des § 32 SGB V benötigt werden. Eine ähnliche Bewertung ergibt sich für schulpflichtige inkontinente Kinder, die am Schwimmen im Rahmen der Schulpflicht teilnehmen. Die Höhe des Zuschusses ist individuell zu prüfen. Der Zuschuss kann unter der entsprechenden Abrechnungspositionsnummer abgerechnet werden.
Code: 15.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Man unterscheidet bei Harninkontinenz verschiedene Arten:

(Definition nach der ICS, International Continence Society):

Belastungsinkontinenz:

Harnabgänge ohne vermehrten Harndrang bei körperlicher Belastung wie Husten, Niesen, Lachen, Treppensteigen und schwerem Heben. Die Blasenmuskelaktivität ist normal. Es besteht meist eine Beckenbodenschwäche aufgrund morphologischer Veränderungen, so dass die Drucktransmission auf die Harnröhre und deren Verschlussmechanismus aufgrund der Senkung und der morphologischen Veränderungen nicht mehr effizient genug sind.

Dranginkontinenz (Urge-Inkontinenz), motorisch:

Es kommt zu unwillkürlichen Harnabgängen in Verbindung mit zwanghaft gesteigertem Harndrang und messbarer Hyperaktivität des Blasenmuskels. Bei Einsetzen der Blasenmuskelkontraktion ist eine willentliche Unterdrückung nicht mehr möglich.

Dranginkontinenz (Urge-Inkontinenz), sensorisch:

Es kommt zu zwanghaftem Harndrang, dem nachgegeben werden muss. Bei der Blasendruckmessung sind keine ungehemmten Detrusoraktivitäten nachweisbar (auch die Sonderform der „Giggle-Harninkontinenz“).

Mischharninkontinenz:

Kombination aus Belastungs- und Dranginkontinenz

Reflexinkontinenz:

Ähnlich der motorischen Urge-Inkontinenz, das Gefühl für den Harndrang fehlt allerdings. Die Ursache ist immer neurogen und beruht auf einem pathologischen spinalen Reflex, häufig im Verbund mit paradoxer Schließmuskelreaktion.

Überlaufinkontinenz:

Fehlendes oder vermindertes Harndranggefühl. Bei Überschreiten der Maximalkapazität kommt es zur gewaltsamen Öffnung des Blasenauslasses und zur Entleerung, bis der Blaseninnendruck wieder unter den Verschlussdruck absinkt. Dies tritt häufig nach langfristig wirksamer Obstruktion (siehe auch motorische Urge-Inkontinenz) sekundär auf, wenn eine myogene Schädigung bei chronisch überdehntem Detrusor manifest wird. Auch neurogen bei Schädigung des sakralen Miktionszentrum oder peripher. Nicht selten auch medikamentös bedingt (Arzneimittel-Nebenwirkung).

Extraurethrale Harninkontinenzformen:

Treten meist als angeborene Missbildungen auf oder im Falle von harnabsondernden Fisteln als Folge operativer oder entzündlicher Ereignisse.

Schweregrade für Inkontinenz nach Leitlinien und Expertenstandard:

Grad der Inkontinenz Harnverlust in 4 h
leichte Inkontinenz bis 100 ml (ca. 50 bis 100 ml)
mittlere Inkontinenz bis 200 ml (ca. 100 bis 200 ml)
schwere Inkontinenz bis 300 ml (ca. 200 bis 300 ml)
schwerste Inkontinenz: über 300 ml

Stuhlinkontinenz:

Stuhlkontinenz ist nach WHO-Definition die erlernte Fähigkeit, „Stuhlgang willentlich, orts- und zeitgerecht abzusetzen“.

Eine unwillkürliche Entleerung von flüssigem oder festem Stuhl wird als Stuhlinkontinenz bezeichnet. Stuhlinkontinenz kann vorliegen bei z.B.:

- neurogenen Störungen oder Läsionen (Schlaganfall, Demenz, Querschnittlähmung, Bandscheibenverletzungen, Tumoren usw.)

- chron. Erkrankungen, wie M. Parkinson, Multiple Sklerose, Demenz

- nach Verletzungen (Traumata) im Analbereich, z.B. nach Entbindungen

- Schädigungen des Schließmuskelsystems oder dessen sensibler Wahrnehmung

- einer Funktionsstörung/Schädigung der Beckenbodenmuskulatur

- chronischer Obstipation, rektale Koprostase

- Rektumprolaps

- Analfisteln

- Verletzungen im Analbereich

- Speicherfunktionsstörungen nach Operation am Rektum oder Enddarm in Folge von Karzinomerkrankungen oder chron. Krankheiten, wie M. Crohn, Colitis Ulcerosa

Querverweise
Krankenunterlagen: siehe PG 19 "Krankenpflegeartikel"

Urostomieversorgung: siehe PG 29 "Stomaartikel"

Darmirrigation: siehe PG 03 „Applikationshilfen“

Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz: siehe PG 09 "Elektrostimulationsgeräte"

Siehe auch Pflegehilfsmittelverzeichnis

Inhaltsübersicht


1. Begriffsbestimmung und Einsatz von Kommunikationshilfen


2. Versorgung mit Kommunikationshilfen

2.1. Allgemeine Kriterien zur Versorgung mit Kommunika-
tionshilfen

2.2. Berücksichtigung elementarer Grundbedürfnisse bei
der Versorgung mit Kommunikationshilfen

2.3. Versorgungsarten

2.3.1. Tafeln/Symbolsammlungen mit Symbolen und/oder
Worten

2.3.2. Kommunikationsgeräte mit Schriftausgabe
(Sicht- und/oder Druckausgabe)

2.3.3. Kommunikationsgeräte mit Sprachausgabe

2.3.4. Kommunikationsgeräte mit Schrift- und Sprach-
ausgabe (Sicht- und/oder Druckausgabe)

2.3.5. Behinderungsgerechtes Computerzubehör

2.3.6. Geräte zur Kommunikationsunterstützung mit
taktiler Ausgabe

2.3.7. Signalanlagen


3. Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung

3.1. Abgrenzung zu anderen Sozialleistungsträgern

3.2. Leistungspflicht für Kinder bis zum Ende der Schul-
pflicht

3.3. Ausstattung

3.4. Schreibtelefone

3.5. Abgrenzung zu Gebrauchsgegenständen des täglichen
Lebens

3.6. Verbrauchsmaterial


1. Begriffsbestimmung und Einsatz von Kommunikationshilfen

Im allgemeinen Sprachgebrauch fallen unter den Begriff "Kom-munikation" alle Prozesse der Nachrichten- bzw. Informa-tionsübertragung zwischen Lebewesen und/oder technischen Einrichtungen durch unterschiedliche Arten von Zeichen.

In der interpersonalen Kommunikation können die übertragenen
Zeichen beispielsweise sprachlicher, aber auch gestischer, mimischer oder bildhafter Natur sein. Folgende Funktionen sind daher u. a. von Bedeutung:

- das Sehen
- das Hören
- das Sprechen
- das Schreiben
- das Fühlen

Funktionsdefizite in einem oder mehreren dieser Bereiche können durch geeignete Hilfsmittel kompensiert werden. Dabei
entsprechen die eingesetzten Hilfsmittel nicht immer unbe-dingt der Wirkungsweise der natürlichen Körperfunktion. Kom-munikationshilfen im Sinne der Produktgruppe 16 sind aus-schließlich Gegenstände, die die direkte lautsprachliche und/oder schriftliche Mitteilungsmöglichkeit eines Menschen unterstützen bzw. erst ermöglichen. Ferner zählen dazu Pro-dukte, die aufgrund fehlender Hörfähigkeit benötigt werden, dieses Defizit jedoch nur indirekt ausgleichen. Dem gemäß gehören zu den Kommunikationshilfen:

a) Tafeln/Symbolsammlungen mit Symbolen und Worten

b) Kommunikationsgeräte mit Schriftausgabe (Sicht- und/oder
Druckausgabe)

c) Kommunikationsgeräte mit Sprachausgabe

d) Kommunikationsgeräte mit Schrift- und Sprachausgabe
(Sicht- und/oder Druckausgabe)

e) Behinderungsgerechtes Computerzubehör
- Behinderungsgerechte Tastaturen/Maus
- Behinderungsgerechte Software
- Einheit zur Sprachausgabe

f) Geräte zur Kommunikationsunterstützung mit taktiler Aus-
gabe

g) Signalanlagen für Gehörlose


Die Auswahl der in Frage kommenden Kommunikationshilfe hängt
wesentlich davon ab, ob der Versicherte

- nicht lautsprachlich oder
- nicht schriftlich oder
- weder lautsprachlich noch schriftlich

ausreichend kommunizieren kann. Ferner kommen bestimmte Ver-sorgungsformen in Betracht, wenn er keine akustischen Signa-le wahrnehmen kann. Das Ziel einer jeden Versorgung besteht darin, einen weitgehenden Funktionsausgleich herbeizuführen.

Bei Kommunikationsgeräten mit Schrift- und/oder Sprachaus-gabe handelt es sich um geschlossene Anlagen, d.h. sie be-stehen aus einer festen Einheit. Alternativ können auch vor-handene Personalcomputer (PC's) mit Zusatzkomponenten so ausgestattet werden, daß sie die Funktion von Kommunika-tionshilfen erfüllen. Die behinderungsgerechte Erweiterung kann zu Lasten der GKV verordnet werden. Hier gelten diesel-ben Voraussetzungen wie bei den geschlossenen Systemen. Die Auswahl der Versorgungsart (geschlossene Anlage oder behin-derungsgerechte PC-Erweiterung) obliegt - insbesondere vor dem Hintergrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen - der Krankenkasse. Zur Abgrenzung von Gebrauchsgegenständen (PC´s) wird auf Abschnitt 3.5 verwiesen.


2. Versorgung mit Kommunikationshilfen

2.1. Allgemeine Kriterien zur Versorgung mit Kommunikations-
hilfen

Bei der Beurteilung, inwieweit mit einer Kommunikationshilfe
die krankheits- oder behinderungsbedingte Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit ausgeglichen werden kann, sind in jedem Einzelfall vom verordnenden Arzt vor allem folgende Kriterien zu berücksichtigen:

- der unter medizinischen Gesichtspunkten erzielbare Funk-
tionsausgleich
- der tatsächlich erzielte Gebrauchsvorteil und die Einsatz-
möglichkeiten
- der Lebensbereich des Versicherten
- die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die
zur Erfüllung der elementaren Grundbedürfnisse des tägli-
chen Lebens notwendigen Kommunikationsbedürfnisse des
Versicherten

Das Ausmaß des Funktionsdefizits bzw. des Restleistungsver-mögens, das ärztlicherseits sorgfältig festgestellt werden muß, bestimmt wesentlich Art und Umfang der Hilfsmittelaus-stattung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Der Einsatz von Kommunikationshilfen darf nicht dazu führen,
daß die spontane und direkte zwischenmenschliche Kommunika-tion, die ggf. aufgrund des Restleistungsvermögens des Ver-sicherten ermöglicht wird, vernachlässigt oder sogar unter-drückt wird.

Die Aufgabe der Krankenkasse besteht darin, ggf. unter Ein-beziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK), von entsprechend qualifizierten Ärzten oder Fachdien-sten (z.B. firmenunabhängige Beratungsstellen) nach der ärztlichen Verordnung zu prüfen, welches Hilfsmittel unter Beachtung der individuellen Verhältnisse und des Grundsat-zes der Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit für den Versi-cherten in Frage kommen kann.

Bei der Auswahl des Hilfsmittels ist auch zu berücksichti-gen, welche Kommunikationshilfen der Versicherte bereits nutzt bzw. genutzt hat, welche Akzeptanz vorlag und welche Erfolge er damit erzielt. Im allgemeinen benötigt der Ver-sicherte - insbesondere bei aufwendigen Systemen - eine aus-führliche Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels bzw. anfänglich eine Betreuung bei der Nutzung des Gerätes. Die Kommunikationshilfe sollte zunächst zur Erprobung abgegeben werden, damit sich in der täglichen Anwendung zeigt, ob die Benutzung des Hilfsmittels beherrscht wird. Die Dauer der Erprobung ist vom Einzelfall abhängig.

Entsprechende Hinweise sind den Produktartbeschreibungen zu entnehmen. Nach der Erprobung wird über eine endgültige Ko-stenübernahme - ggf. unter Einbeziehung des MDK - entschie-den.

Bei jeder Versorgung ist zu prüfen, welchen Gebrauchsvorteil
der Behinderte mit dem beantragten Hilfsmittel im Einzel-fall erzielt. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und in-wieweit das Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit (techni-schen Möglichkeiten) auch für Aufgabenerfüllungen herange-zogen werden kann, die über die eigentliche Zielvorstellung
- der Ermöglichung der Kommunikation - hinausgehen (z.B. konventionelle Textverarbeitung). In diesem Fall erstreckt sich die Kostenübenahme der GKV lediglich auf den behinde-rungsbedingten Mehraufwand (weitere Ausführungen dazu unter Ziffer 3.5.).

Um dem Wesen von Kommunikation entsprechen zu können, ist die ständige räumliche und zeitliche Verfügbarkeit der Kom-munikationshilfe sinnvoll. Ein transportables Hilfsmittel kann angebrachter sein als ein stationäres. Die Entscheidung
über eine mögliche Positionierung und Geräteauswahl ist aber
auch sehr stark von den motorischen Fähigkeiten des Anwen-ders abhängig.

Der Versorgungsanspruch auf eine Kommunikationshilfe zu La-sten der GKV beschränkt sich grundsätzlich auf die Ausstat-tung in einfacher Stückzahl - d.h. mit einem typengleichen Gerät (vgl. Abschnitt 3.3). Für die Versorgung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht gelten Ausnahmen (vgl. Ab-schnitt 3.2).


2.2. Berücksichtigung elementarer Grundbedürfnisse bei der
Versorgung mit Kommunikationshilfen

Die Rechtsentwicklung und die Rechtsprechung haben dazu ge-führt, daß auch solche Produkte im krankenversicherungs-rechtlichen Sinne zu den Hilfsmitteln gehören, die über die engere medizinische Zielsetzung des unmittelbaren Ausgleichs
der Behinderung bzw. der Behebung des Funktionsdefizits und der Sicherung des Behandlungserfolgs hinaus erforderlich sind, um die elementaren Grundbedürfnisse eines Menschen zu befriedigen (vgl. hierzu vor allem Urteile des Bundessozial-gerichts [BSG] vom 24.01.1990 - 3/8 RK 16/87, USK 9005 und vom 12.10.1988 - 3/8 RK 36/87, USK 8890). Die Rechtsprechung
des BSG läßt allgemein verbindliche Aussagen über die Ver-sorgung mit Hilfsmitteln, die der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse dienen, nicht zu. Vielmehr hat die Kranken-kasse bei der Entscheidungsfindung die konkreten Gesamtum-stände im Einzelfall sorgfältig zu ermitteln, um diese dann bewerten zu können. Dabei hat das BSG das gesamte soziale Umfeld und auch Wirtschaftlichkeitsüberlegungen mit Blick auf das "spezielle Hilfsmittel" und die alternativen Mög-lichkeiten zur Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse - etwa auch durch mögliche Hilfeleistungen von Bezugsperso-nen - in die Gesamtbeurteilung mit einbezogen. Dem allgemei-nen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht es, wenn Umfang und Notwendigkeit des - teilweisen - Ausgleichs und die entstehenden Kosten in keinem angemessenen Verhältnis stehen (vgl. BSG-Urteil vom 16.12.1987 - 11a RK 1/86, USK 87147).


2.3. Versorgungsarten

2.3.1. Tafeln/Symbolsammlungen mit Symbolen und/oder Worten

Behinderten mit fehlender Sprechfähigkeit dienen Tafeln bzw.
Symbolsammlungen mit Symbolen und/oder Worten als einfache Kommunikationshilfe, die als wenig aufwendige Tafeln bis hin zu umfangreichen Symbolsammlungen (z.B. Bliss-Bücher) zur Verfügung stehen. Sie ermöglichen eine direkte spontane Kommunikation, wobei der Gesprächspartner aktiv in den Kom-munikationsprozeß einbezogen wird, da er die Mitteilung aus dem Inhalt der einzelnen Felder bzw. Feldkombinationen er-schließen muß. Der Behinderte deutet auf das Feld mit der gewünschten Aussage. Um auf diese Weise eine effektive Kom-munikation zu erzielen, muß er z.B. gezielte Bewegungen durchführen können. Ist er dazu aufgrund ausgeprägter mo-torischer Beeinträchtigungen nicht in der Lage, stehen elek-trisch betriebene Tafeln zur Verfügung, die durch behinde-rungsgerechte Bedienelemente ansteuerbar sind (zu Software zur Anwendung von Symbolen/Symbolsammlungen vgl. Abschnitt 2.3.4.). Es ist auch über sogenanntes "Partnerscanning" - hierbei zeigt der Kommunikationspartner auf entsprechende Felder der Symboltafel und der Behinderte betätigt durch ein vorher vereinbartes Zeichen, wie z.B. Augenzwinkern, - möglich, ohne elektrisch betriebene Tafeln zu kommunizieren.

2.3.2. Kommunikationsgeräte mit Schriftausgabe (Sicht- und/
oder Druckausgabe)

Behinderten mit fehlender Sprech- und Schreibfähigkeit ste-hen Kommunikationshilfen zur Verfügung. Kommunikationsgeräte
mit Schriftausgabe ermöglichen eine differenzierte Kommuni-kation. Über behinderungsgerechte Bedienelemente - bei-spielsweise speziell adaptierbare Tastaturen - können Nach-richten eingegeben werden und die Worte ausgedruckt oder über ein Display als schriftliche Mitteilung ausgegeben wer-den. Die gleichzeitige Ausstattung mit einem Sprachausgabe-gerät zu Lasten der GKV kommt nicht in Betracht. (Ausnahme für Kinder bis zum Ende der Schulpflicht siehe Abschnitt 3.2). Bei externen, handelsüblichen Druckern handelt es sich
um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Diese fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV.


2.3.3. Kommunikationsgeräte mit Sprachausgabe

Behinderten mit fehlender Sprech- und Schreibfähigkeit oder allein mit fehlender Sprechfähigkeit stehen Geräte mit na-türlicher oder synthetischer Sprachausgabe zur Verfügung, die über behinderungsgerechte Bedienelemente, z.B. speziell adaptierbare Tastaturen, bedient werden. Diese Sprachaus-gabe kann im eigentlichen Gerät intern z.B. als Steckkarte oder als externes Gerät, welches z.B. über Steckverbindun-gen angeschlossen wird, ausgeführt sein.

Sprachausgabegeräte mit natürlicher Sprache können für Be-hinderte, für die die Stimmlage bedeutend ist, sinnvoll sein
(z.B. Ausgabe des Gespeicherten in Kinderstimme).

Geräte mit synthetischer Sprachausgabe ermöglichen eine um-fassendere Sprachausgabe als Geräte mit natürlicher Sprach-ausgabe und sind insbesondere für Versicherte geeignet, die sich differenziert ausdrücken können und möchten.

Der Vorteil von Sprachausgabegeräten liegt darin, daß der Behinderte eine Person oder gleichzeitig mehrere Personen aus einiger Entfernung direkt "ansprechen" kann. Weiterhin kann er auch mit Personen, die nicht lesen können (z.B. Kleinkindern) bzw. die Symbolsprache nicht beherrschen, kom-munizieren. Die gleichzeitige Ausstattung mit einem Schrift-ausgabegerät zu Lasten der GKV kommt nicht in Betracht. (Ausnahme für Kinder bis zum Ende der Schulpflicht siehe Abschnitt 3.2)


2.3.4. Kommunikationsgeräte mit Schrift- und Sprachausgabe

Behinderten mit fehlender Sprach- und Schreibfähigkeit ste-hen Geräte mit natürlicher und/oder synthetischer Sprach-ausgabe und zusätzlicher Schriftausgabe zur Verfügung, die über behinderungsgerechte Bedienelemente, z.B. speziell adaptierbare Tastaturen, bedient werden.

Eine Versorgung mit Kombinationsgeräten mit Schrift- und Sprachausgabe zu Lasten der GKV kann für Kinder bis zum Ende
der Schulpflicht mit fehlender oder unzureichender Schreib- und Sprachfähigkeit in Betracht kommen.


2.3.5. Behinderungsgerechtes Computerzubehör

Anstelle der vorstehend beschriebenen Kommunikationshilfen kann ein handelsüblicher Computer (PC) beispielsweise mit Hilfe von behinderungsgerechten Tastaturen, spezieller Soft-ware und Zusatzgeräten (z.B. Sprachausgabegeräte) behinde-rungsgerecht ergänzt werden und erhält damit die Funktionen einer Kommunikationshilfe. Allerdings fällt nur die behin-derungsgerechte Erweiterung in die Leistungspflicht der GKV (weitere Ausführungen hierzu unter Ziffer 3.5.).

Mit spezieller behinderungsgerechter Software zur Anwendung von Symbolen können z.B. Bilder oder Symbole auf dem Bild-schirm ausgewählt und von dem Gesprächspartner als Mittei-lung erkannt werden. Die Mitteilung kann z.B. über eine Sprachausgabe oder einen Drucker ausgegeben werden.

Die Software ist an die individuellen Bedürfnisse und Fähig-keiten des Behinderten anpaßbar.

Computersoftware, die als supplementäre Form einer Therapie (z.B. logopädische Therapie) eingesetzt wird, ist kein Hilfsmittel im Sinne der GKV.


2.3.6. Geräte zur Kommunikationsunterstützung mit taktiler
Ausgabe

Die Geräte dienen Behinderten mit Taubheit bzw. mit an Taub-heit grenzender Schwerhörigkeit sowie schwerhörigen Perso-nen, bei denen trotz optimaler Hörgeräteversorgung kein positives Ergebnis erzielt werden kann.

Die Geräte setzen Schallereignisse jeder Art (z.B. Sprache) in fühlbare Vibrationen um und übertragen diese auf die Haut. Unterschiedliche Geräuschfrequenzen werden dabei in unterschiedliche Vibrationsfrequenzen umgesetzt. Die Laut-stärke wird durch die Intensität der Vibration kenntlich ge-macht.


2.3.7. Signalanlagen

Zu dieser gesondert zu behandelnden Gruppe von Kommunika-tionshilfen zählen Geräte, die es tauben Personen oder sol-chen mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit ermöglichen,
Signale zu erkennen, die üblicherweise akustisch ausgegeben werden und für sie nicht wahrnehmbar sind. Zu diesem Zweck wandeln spezielle Signalanlagen Signale, wie beispielsweise das Klingeln/Läuten einer Türglocke bzw. eines Weckers oder das Schreien eines Babys, in optische (z.B. Lichtblitze) oder taktile (z.B. Vibration) Signale um.

Bei Blitz- und Vibrationsweckern ist nur der behinderungs-gerechte Mehraufwand eine Leistung der GKV.


3. Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung

3.1. Abgrenzung zu anderen Sozialleistungsträgern

Hilfsmittel, die nur die Folgen einer Behinderung in beson-deren Lebensbereichen auszugleichen vermögen (z.B. in bezug auf den Beruf) und nicht zur Realisierung von elementaren Grundbedürfnissen erforderlich sind, fallen nicht in den Leistungsbereich der GKV. Ggf. fallen diese in den Zustän-digkeitsbereich anderer Sozialleistungsträger (z.B. Bundes-anstalt für Arbeit, Sozialhilfeträger).

Die Förderung von Legasthenikern fällt nicht in den Zustän-digkeitsbereich der GKV. Folglich zählen auch Kommunika-tionshilfen, die in diesem Zusammenhang abgegeben werden, nicht in die Leistungspflicht der GKV.


3.2. Leistungspflicht für Kinder bis zum Ende der Schul-
pflicht


Das Erlernen des Schreibens bzw. die Befähigung dazu stellt ein elementares Grundbedürfnis dar. Für ein Kind gehört es zur normalen Lebensführung, im Rahmen der bestehenden Schul-pflicht die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzuneh-men. Ist es dazu aufgrund seiner behinderungsbedingten unzu-reichenden oder fehlenden Kommunikationsfähigkeit nicht in der Lage und kann diese durch eine Kommunikationshilfe aus-geglichen werden, so kommt eine Hilfsmittelgewährung in Be-tracht.

Die Leistungspflicht der GKV ist allerdings nicht gegeben, wenn derartige Hilfsmittel allein in besonderen Einrichtun-gen (z.B. Behindertenschulen) oder in der Regelschule zum Einsatz kommen und von einer Vielzahl von Schülern mit gleichartiger Behinderung genutzt werden können. In diesen Fällen sind die Geräte Bestandteil der auf die Behinderung speziell ausgerichteten schulischen Ausbildung und Ausstat-tungsgegenstand der (Sonder-)Schule.

Bei Kindern bis maximal zum Ende der Schulpflicht entsteht der Versorgungsanspruch auf ein Kommunikationsgerät mit Sprach- und/oder Schriftausgabe zu Lasten der GKV bereits bei alleinigem Verlust der Schreib- oder Sprachfähigkeit. Ist die Versorgung mit einem transportablen Gerät nicht zu-mutbar, können auch zwei Geräte zu Lasten der GKV verordnet werden. Entsprechend ist auch die Ausstattung mit zwei Kom-binationsgeräten, die jeweils über eine Schrift- und Sprach-ausgabe verfügen, bei fehlender oder unzureichender Schreib-
und Sprachfähigkeit möglich.

Die Erweiterung der bereits im häuslichen Bereich eingesetz-ten Kommunikationshilfen um die ggf. in der Schule einge-setzte spezielle pädagogische Soft- und Hardware ist keine Leistung der GKV.


3.3. Ausstattung

Die Leistungspflicht der GKV umfaßt die Ausstattung mit einer typengleichen Kommunikationshilfe, auch wenn die Ein-satzorte wechseln. Eine Mehrfachausstattung scheidet des-halb aus. Für die Versorgung von Kindern bis zum Ende der Schulpflicht gelten Ausnahmen (vgl. Abschnitt 3.2).

Ein Anspruch auf die Neuversorgung mit einer Kommunikations-hilfe besteht nicht allein deshalb, weil gerätetechnische Fortentwicklungen angeboten werden. Dies gilt entsprechend für herstellerseits angebotene Updates von Software. Ergän-zende, weitergehende Ausstattungen können aber möglich sein,
wenn eine kognitive Entwicklung des Versicherten dies er-fordert (z.B. erweiterte Symbolsammlungen).

Übersicht über die Versorgungsmöglichkeiten mit Schrift- und Sprachausgabesystemen:

__________________________________________________________
ERWACHSENER - lautsprachl. Kommunikation gestört

- schrifl. Kommunikation möglich

-----------------------------------------------------------
Mögliche Leistung: - Tafeln und/oder Symbolsammlungen
- Kompaktgerät mit Sprachausgabe
- Behinderungsgerechte Erweiterung
eines vorhandenen PC's mit einer
Sprachausgabe und Eingabehilfen
___________________________________________________________ ___________________________________________________________
ERWACHSENER - lautsprachl. Kommunikation möglich
- schriftl. Kommunikation gestört
-----------------------------------------------------------
Mögliche Leistung: - keine
___________________________________________________________
___________________________________________________________
ERWACHSENER - lautsprachl. Kommunikation gestört
- schriftl. Kommunikation gestört
-----------------------------------------------------------
Mögliche Leistung: - Tafeln und/oder Symbolsammlungen
- Kompaktgerät mit Sprachausgabe
- Kompaktgerät mit Schriftausgabe
- Behinderungsgerechte Erweiterung
eines vorhandenen PC´s mit einer
Sprachausgabe und Eingabehilfen
___________________________________________________________
___________________________________________________________ KINDER B. Z. ENDE - lautsprachl. Kommunikation gestört
DER SCHULPFLICHT - schriftl. Kommunikation möglich
-----------------------------------------------------------
Mögliche Leistung: - Tafeln und/oder Symbolsammlungen
- Kompaktgerät mit Sprachausgabe
- Behinderungsgerechte Erweiterung
eines vorhandenen PC´s mit einer
Sprachausgabe und Eingabehilfen

Besonderheit: - Möglichkeit der Ausstattung mit einer
typengleichen Kommunikationshilfe für
den häuslichen und den schulischen
Bereich zu Lasten der GKV
___________________________________________________________
___________________________________________________________
KINDER B. Z. ENDE - lautsprachl. Kommunikation möglich
DER SCHULPFLICHT - schriftliche Kommunikation gestört
-----------------------------------------------------------
Mögliche Leistung: - Tafeln und/oder Symbolsammlungen
- Kompaktgerät mit Schriftausgabe
- Behinderungsgerechte Erweiterung
eines vorhandenen PC´s mit Eingabe-
hilfen

Besonderheit: - Möglichkeit der Ausstattung mit einer
typengleichen Kommunikationshilfe für
den häuslichen und den schulischen
Bereich zu Lasten der GKV
___________________________________________________________
___________________________________________________________
KINDER B. Z. ENDE - lautsprachl. Kommunikation gestört
DER SCHULPFLICHT - schriftliche Kommunikation gestört
-----------------------------------------------------------
Mögliche Leistung: - Tafeln und/oder Symbolsammlungen
- Kompaktgerät mit Schriftausgabe
und/oder mit Sprachausgabe
- Kompaktgerät mit Schrift- und
Sprachausgabe (Kombinationsgerät)
- Behinderungsgerechte Erweiterung
eines vorhandenen PC´s mit einer
Sprachausgabe und Eingabehilfen

Besonderheit: - Möglichkeit der Ausstattung mit einer
typengleichen Kommunikationshilfe für
den häuslichen und den schulischen
Bereich zu Lasten der GKV
___________________________________________________________


3.4. Schreibtelefone

Ein Schreibtelefon ermöglicht Gehörlosen die Kommunikation untereinander oder mit Hörenden über das Fernsprechnetz. Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung für ein Schreibtelefon als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB
V könnte dann in Betracht kommen, wenn die Telefonbenutzung der elementaren Lebensbetätigung zuzurechnen wäre (vgl. Ab-schnitt 2.2). Dies ist jedoch regelmäßig nicht der Fall. Denn Schreibtelefone dienen grundsätzlich nicht dem Aus-gleich eines behinderungsbedingt eingeschränkten Grundbe-dürfnisses des täglichen Lebens (hier: Kommunikation), son-dern sie ermöglichen nur in bestimmten Lebenssituationen eine schriftliche Kommunikationsmöglichkeit. Das Telefon dient in der Regel den besonderen privaten, beruflichen oder
allgemein gesellschaftlichen Bedürfnissen, aber nicht den elementaren Lebensbetätigungen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt das Schreib-telefon für einen Gehörlosen nur dann ein notwendiges Hilfs-mittel im Sinne des Krankenversicherungsrechts dar, wenn der
Versicherte wegen seiner Behinderung aufgrund besonderer Umstände auf das Telefonieren mit anderen in gleicher Weise ausgerüsteten Gesprächspartnern unumgänglich angewiesen ist.
Eine Notwendigkeit der Versorgung mit einem Schreibtelefon besteht grundsätzlich nicht.

Da Schreibtelefone darüber hinaus systembedingt vorausset-zen, daß auch der Kommunikationspartner über einen entspre-chenden Anschluß verfügen muß, unterliegen sie in der prak-tischen Anwendung sehr starken Einschränkungen. Ein adäqua-ter Behinderungsausgleich, der über die spezielle Interes-senwahrnehmung einzelner, mit Schreibtelefonen ausgerüste-ter Gesprächspartner hinausgeht, kann mit Schreibtelefonen nicht erreicht werden. Schreibtelefone fallen folglich nicht
in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversiche-rung.

Ferner sind Schreibtelefone nicht erforderlich, da kosten-günstigere Alternativen zur Verfügung stehen. Diese sind je-doch allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens (vgl. Abschnitt 3.5).


3.5. Abgrenzung zu Gebrauchsgegenständen des täglichen
Lebens

Die in den Bereich der allgemeinen Lebensführung fallenden, auch von Nichtbehinderten benutzten Produkte (z.B. Schreib-maschinen, adaptiertes Spielzeug zur Kommunikationsanbah-nung) sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und begründen keine Leistungspflicht der GKV. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht dadurch verloren, daß dieser durch gewisse Veränderungen bzw. durch bestimmte Qualität oder Ei-genschaften behindertengerecht gestaltet ist. Wird eine Hilfsmittel in Verbindung mit einem Ge-brauchsgegenstand genutzt oder ist in ihm ein solcher ent-halten, beschränkt sich der Versorgungsanspruch zu Lasten der GKV auf das eigentliche Hilfsmittel, d.h. auf den Hilfs-mittelanteil.

Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Januar 1996 - 3 RK 39/94 - enthält dezidierte Aussagen zur Abgrenzung der Telefaxgeräte von den allgmeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen des Jahres 1994 war die Verbrei-tung von Telefaxgeräten in privaten Haushalten unter Berück-sichtigung des Anschaffungspreises noch nicht in dem Maße erreicht, das der Senat als Kriterium für die Bewertung eines allgemeinen Gebrauchsgegenstandes zugrunde gelegt hat.
Im Zuge des allgemein prosperierenden Marktes der Fernkom-munikation hat auch die Versorgungsdichte der Privathaus-halte mit Telefaxgeräten enorm zugenommen. Gleichzeitig hat sich die degressive Preisentwicklung für entsprechende Gerä-te weiter fortgesetzt, so daß ab 1997 die Kriterien zur Be-wertung von Telefaxgeräten als allgemeine Gebrauchsgegen-stände erfüllt sind. Telefaxgeräte sind den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen und können daher nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversi-cherung verordnet werden.

Computer (PC's), auch wenn sie für den Einsatz von behinde-rungsgerechter Software sowie von behinderungsgerechten Ein-gabe- und Ausgabeeinheiten verwendet werden, sind Gebrauchs-gegenstände des täglichen Lebens und begründen keine Lei-stungspflicht der GKV. Gleiches gilt auch für Kommunika-tionssysteme, die zu herkömmlichen PC's umgerüstet werden können (vgl. analog Urteile des Bundessozialgerichts vom 23.08.1995 (- 3 RK 6/95, 7/95 und 8/95). Dementsprechend sind auch Notebooks oder Laptops einschließlich möglicher Zusatzkomponenten Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und fallen nicht in den Leistungsbereich der GKV.

Handelsübliche Standardprodukte zur Erweiterung eines PC's sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und fallen - auch wenn sie behinderungsgerechte Elemente enthalten - nicht in die Leistungspflicht der GKV. Bei der Software be-schränkt sich der Versorgungsanspruch auf die Programme, die
die Anwendung als Kommunikationshilfe ermöglichen. Software,
die der Telekommunikation dient (z.B. Telefax, BTX, Elec-tronic Banking, Videotext, Zugang zu Datenbanken oder Netz-werken sowie Standardsoftware), fällt nicht in den Lei-stungsbereich der GKV.


3.6. Verbrauchsmaterial

Kosten für Verbrauchsmaterialien, wie z.B. Papier, Toner, Tintenpatronen, sind grundsätzlich dem Bereich der allge-meinen Lebenshaltung des Versicherten zuzuordnen und be-gründen keine Leistungspflicht der GKV.



Querverweise:

Spezielle Bedienelemente (wie z.B. Taster, Sensoren, Sprach-erkennung etc.) und Führungsschablonen für Tastaturen: siehe
PG 02 "Adaptionshilfen"

Blindenlesesysteme siehe PG 07 "Blindenhilfsmittel"

Sprachverstärker, Stimmersatzhilfen und elektronische Sprechhilfen siehe PG 27 "Sprechhilfen"

Hörgeräte siehe PG 13 "Hörhilfen"

Sehhilfen, elektronische Bildschirmlesegeräte siehe PG 25 "Sehhilfen"
Code: 16.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Kommunikationshilfen sind i.d.R. angezeigt bei erheblichen Störungen der Sprach- und/oder Schreibfähigkeit, z.B.

- bei Anarthrie,

- bei ausgeprägten Formen der Dysarthrie,

- bei überwiegend motorischer Aphasie und

- bei schwersten Sprachentwicklungsstörungen.


Störungen der Sprech- und/oder Schreibfähigkeit können z.B. bei folgenden Krankheiten vorkommen:

- MS
- Morbus Parkinson
- Chorea
- Amyotrophe Lateralsklerose
- Bulbärparalyse
- Tabes dorsalis
- Myasthenie
- Subcorticale Aplasie
- spastische und schlaffe Lähmung
- cerebeläre Schädigung
- Hirntumor und Hirntrauma
- frühkindlichen Hirnschädigungen
- geistiger Behinderung
- Autismus
- Muskeldystrophie
- hypoxischer Hirnschaden
- Hirnblutung

Für die Geräte zur Kommunikationsunterstützung und für Signalanlagen gelten folgende Indikationsbereiche:

- Taubheit

- an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit (trotz optimaler
Hörgeräte-Versorgung) und

- Taubheit mit zusätzlicher Blindheit
Querverweise
Querverweis:

Spezielle Bedienelemente (wie z.B. Taster, Sensoren, Spracherkennung etc.) und Führungsschablonen für Tastaturen: siehe PG 02 "Adaptionshilfen"

Blindenlesesysteme siehe PG 07 "Blindenhilfsmittel"

Sprachverstärker, Stimmersatzhilfen und elektronische Sprechhilfen siehe PG 27 "Sprechhilfen"

Hörgeräte siehe PG 13 "Hörhilfen"

Sehhilfen, elektronische Bildschirmlesegeräte siehe PG 25 "Sehhilfen"
Die Kompressionstherapie umfasst Maßnahmen der äußeren, flächigen Druckapplikation bei Venenleiden, Lymphabflussstörungen und Verbrennungsnarben. Mittels flächigen Druckes soll der Ausbildung von Oedemen vorgebeugt und der venöse Rückfluss bzw. Lymphabfluss unterstützt werden. Der Schwerpunkt des Einsatzes der Kompressionstherapie liegt in der Behandlung von Venenleiden der unteren Extremitäten. Als Hilfsmittel kommen komprimierende, extremitätenumhüllende, elastische Zweizug-Gewebe bzw. -Gestricke zum Einsatz, beispielsweise Strümpfe, die mindestens knielang sein müssen. Für die Kompressionsbehandlung von Verbrennungen oder Narben nach chirurgischen Eingriffen kommen ebenfalls komprimierende, das Behandlungsgebiet flächig umhüllende, textile Gewebe beziehungsweise Gestricke zum Einsatz, die als "Verbrennungsbandagen" angeboten werden. Kompressionstherapiemaßnahmen können auch zur Formung oedematisierter Weichteile bei Extremitätenamputationen zur Anwendung kommen. Kompressionstherapie ist in der Regel eine Langzeitbehandlung und bedarf entsprechender Hilfsmittel, die vom Patienten bei Vorliegen der medizinischen Indikation mit ärztlicher Anordnung, selbst angewendet werden. Die Hilfsmittel zur Kompressionstherapie unterscheiden sich hinsichtlich des Anwendungszieles grundsätzlich von den Bandagen (PG 05), die eine komprimierende und/oder funktionssichernde (unterstützende, stabilisierende, bewegungslenkende) Wirkung besitzen. Nach § 34 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung sind "Kompressionsstücke" von der Versorgung ausgeschlossen. Medizinische Kompressionsstrümpfe werden verordnet als - Kompressionswadenstrumpf, - Kompressions-Halbschenkelstrumpf, - Kompressionsschenkelstrumpf, - Kompressionsstrumpfhosen. Diese Hilfsmittel werden in definierten Kompressionsklassen (I bis IV, siehe Indikation) angefertigt. In Einzelfällen kann eine Kombination aus verschiedenen Kompressionsstrümpfen/-hosen erfolgen. Diese Kombinationen können auch aus zwei übereinander getragenen Kompressionsstrümpfen bestehen, wenn das Anziehen eines Kompressionstrumpfes der erforderlichen Kompressionsklasse nicht möglich ist und durch die Kombination zweier Produkte die erforderliche Kompressionswirkung erreicht wird. Weitere Möglichkeiten sind die Kombination einer Kompressions-Caprihose mit einem Kompressionswadenstrumpf oder einer Kompressions-Bermudahose mit einem Kompressions-Halbschenkelstrumpf. Anti-Thrombosestrümpfe sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Versorgung im Zusammenhang mit ambulanten Operationen bleibt gesonderten vertraglichen Regelungen vorbehalten. Die intermittierende Kompressionstherapie wird mit Apparaten durchgeführt, die über Ein- oder Mehrkammersysteme wechselnden Druck auf die zu behandelnde Körperregion ausüben. Mehrkammersysteme bauen die Druckeinwirkung von distal nach proximal, respektive von peripher nach zentral auf ("intermittierende Druckwelle"). Die Anwendung von Wechseldruckgeräten ist eine ergänzende Behandlungsmaßnahme bei oedematösen Stauungszuständen an den Extremitäten, bei denen eine kontinuierliche Kompressionstherapie erforderlich ist , durch die Anwendung von Kompressionsstrümpfen bzw. -hosen oder Kompressionsverbänden jedoch keine ausreichende Entstauung erreicht wird. Die in Einzelfällen durchzuführende häusliche Behandlung mit Wechseldruckgeräten muss unter ärztlicher Aufsicht/Kontrolle stattfinden. Sie ist nur in Ausnahmefällen unter genauer Be- rücksichtigung der Indikation (siehe Indikationsbereiche) angezeigt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: - Die Wirksamkeit muss vom Arzt am Patienten vorher geprüft worden sein. - Der Patient muss die Handhabung des Gerätes beherrschen. - Eine regelmäßige ärztliche Therapieüberwachung/Untersuchung ist erforderlich. - Die kombinierte Anwendung des Gerätes und das Tragen von Kompressionsstrümpfen bzw. -ärmeln oder entsprechenden Kompressionsverbänden müssen sichergestellt sein. Vor Verordnung von Kompressionsstrümpfen ist abzuklären, ob - eine eindeutige Motivation des Patienten zur Durchführung der Kompressionsbehandlung vorhanden ist. - die Fähigkeit des Patienten, selbständig das Hilfsmittel anzuwenden oder zuverlässige Hilfspersonen verfügbar sind. Die Körpermaße für medizinische Kompressionsstrümpfe werden nach dem verbindlichem Maßschema (Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 387/1 und 387/2 vom Januar 2008) abgenommen. Falls eine Versorgung mit einem Serienstrumpf durch eine erhebliche Abweichung an einem Messpunkt und/oder größere Abweichungen an mehreren Messpunkten nicht möglich ist, wird eine Maßanfertigung vorgenommen. Beim Einsatz der Kompressionsklasse I können fast immer Serienstrümpfe und bei Klasse II überwiegend Serienstrümpfe verordnet werden. Die Mindesthaltbarkeit von Kompressionsstrümpfen beträgt bei regelmäßiger Nutzung in der Regel 6 Monate. Querverweise: Kompressionssegmente mit stabilisierender Wirkung siehe auch Produktgruppe 05 "Bandagen". Kompressionsstrumpfanziehhilfen siehe auch Produktgruppe 02 "Adaptionshilfen".
Code: 17.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
MEDIZINISCHE KOMPRESSIONSSTRÜMPFE/BEIN Verordnung von Kompressionsstrümpfen gemäß der Leitlinie "Medizinische Kompressionsstrümpfe" der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie unter Berücksichtigung der notwendigen Kompressionsklassen, Größen und Strumpflängen gemäß RAL-GZ 387/1 und 387/2. Für die Versorgung lymphatischer Patienten ist auch die Leitlinie "Diagnostik und Therapie der Gliedmaßen- lymphödeme" AWMF-Leitlinien-Register Nr. 058/001 zu beachten. Auszüge aus der Leitlinie "Medizinischer Kompressionsstrumpf (MKS) AWMF-Leitlinien-Register Nr. 037/004 Verordnung der Strumpfart und Kompressionsklasse Die Strumpfart und die Stärke des erforderlichen An- drucks, d.h. die Kompressionsklasse, sind abhängig von der Diagnose, von der Lokalisation der Abflussstörung und dem klinischen Befund. Eine starre Zuordnung einer Kompressionsklasse zu einer Diagnose ist nicht sinnvoll. Ziel der Kompressionstherapie ist die Besserung des klinischen Befundes. So kann bei einer Varikose ohne ausgeprägte Ödembildung auch eine Kompressionsklasse I zur Beseitigung der Beschwerden führen, während bei fortgeschrittenem Ödem und Haut- veränderungen eher eine höhere Kompressionsklasse erforderlich wird. Beim beginnenden PTS reicht meist eine Kompressionsklasse II aus, während in schwereren Stadien höhere Kompressionsklassen und kurzzügige Materialien erforderlich sind. Beim beginnenden Lymphödem (Stadium I) reicht meist eine Kompressionsklasse II während im Stadium III meist der höhere Anpressdruck der Kompressionsklasse IV notwendig ist. Ist der Patient physisch nicht in der Lage, den Kompressionsstrumpf der hohen Kompressionsklassen 3 und 4 selbständig anzuziehen, ist alternativ das Übereinandertragen von MKS niedrigerer Kompressionsklassen zu empfehlen. Indikationen Varikose - Varikose primär und sekundär - Varizen in der Schwangerschaft - die Sklerosierungstherapie unterstützend - nach venenchirurgischen Eingriffen Thromboembolie - Thrombophlebitis (superfiziell) sowie Zustand nach abgeheilter Phlebitis - tiefe Beinvenenthrombose - Zustand nach Thrombose - Postthrombotisches Syndrom - Thromboseprophylaxe bei mobilen Patienten Chronische Veneninsuffizienz (CVI) - CVI der Stadien I bis III nach Widmer bzw. C1S-C6 nach CEAP - Ulkusprävention - Leitveneninsuffizienz - Angiodysplasie Ödeme - Lymphödeme - Ödeme in der Schwangerschaft - posttraumatische Ödeme - postoperative Ödeme - zyklisch idiopathische Ödeme - Lipödeme ab Stadium II - Lipo-Lymphödeme - Phlebo-Lymphödem - Stauungszustände infolge Immobilitäten (arthrogenes Stauungssyndrom, Paresen und Teilparesen der Extremität) Andere Indikationen: - Zustand nach Verbrennungen - Narbenbehandlung Absolute Kontraindikationen - fortgeschrittene periphere arterielle Verschlusskrankheit - dekompensierte Herzinsuffizienz - septische Phlebitis - Phlegmasia coerulea dolens Relative Kontraindikationen - ausgeprägte nässende Dermatosen - Unverträglichkeit auf Kompressionsstrumpfmaterial - schwere Sensibilitätsstörungen der Extremität - fortgeschrittene periphere Neuropathie (z.B. Diabetes mellitus) - primär chronische Polyarthritis Risiken und Nebenwirkungen Nicht passende medizinische Kompressionsstrümpfe können Hautnekrosen, nervale Druckschäden auf periphere Nerven und auch tiefe Beinvenenthrombosen verursachen. Ende der Auszüge. Hinweis: PTS = Postthrombotisches Syndrom MEDIZINISCHE KOMPRESSIONSSTRÜMPFE/ARM Für die Versorgung lymphatischer Patienten ist auch die aktuelle Fassung der Leitlinie "Diagnostik und Therapie der Lymphödeme" AWMF-Leitlinien-Register Nr. 058/001 zu beachten. Die Versorgung von Lymphödemen, Lipödemen und Mischformen der oberen Extremitäten erfolgt insbesondere dann durch flachgestricktes Material, wenn aufgrund der Formveränderungen der Extremität rundgestrickte Armversorgungen nicht in der Lage sind, das Krankheitsbild ausreichend zu behandeln. Es kommen Strümpfe (Ärmel) mit angestrickten Handteilen beziehungsweise "überlappende" Kombinationen von Handschuhen/Handteilen mit Armstrumpf ab Kompressionsklasse I und höher zur Anwendung. Das Maßnehmen erfolgt an standardisierten Messpunkten, zum Teil werden konfektionierte Stücke angeboten. Falls eine Versorgung mit einem Serienstrumpf durch eine erhebliche Abweichung an einem Messpunkt und/oder größere Abweichungen an mehreren Messpunkten nicht möglich ist, wird eine Maßanfertigung vorgenommen. Die Indikationen im Einzelnen sind innerhalb der entsprechenden Produktart aufgeführt. HILFSMITTEL ZUR NARBENKOMPRESSION Verbrennungsnarben oder auch Narbengebiete nach chirurgischen Eingriffen (plastische Chirurgie) mit Keloidbildungstendenz werden mit Strümpfen, Ärmeln bzw. entsprechenden Teilkörperstücken mit einem Oberflächendruck von 20 bis 35 mmHg versorgt. Intermittierende pneumatische KOMPRESSIONSTHERAPIE Die intermittierende pneumatische Kompressionstherapie kann bei Gewährleistung einer ärztlichen Behandlungskontrolle in zu begründenden Einzelfällen als ergänzende Maßnahme zu entstauenden, manuellen Lymphdrainagen und Kompressionsstrümpfen/-ärmeln bei den im Einzelnen innerhalb der entsprechenden Produktart aufgeführten Indikationen zur Anwendung kommen. Für die Verordnung der apparativen Kompressionstherapie gilt die aktuelle Fassung der Leitlinie "Intermittierende Pneumatische Kompression" der Deutschen Gesellschaft für Phlebologie sowie die aktuelle Fassung der Leitlinie AWMF-Leitlinie "Prophylaxe der venösen Thromboembolie (VTE)" AWMF-Leitlinien-Register Nr. 003/001
Querverweise
Querverweis : Kompressionssegmente siehe auch PG 05 "Bandagen" Kompressions-Strumpfanziehhilfen siehe auch PG 02 "Adaptionshilfen"
Inhaltsübersicht

1. Einsatz von Kranken-/Behindertenfahrzeugen

2. Anspruchsvoraussetzungen für die Versorgung mit Kranken-
/Behindertenfahrzeugen

2.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

2.2 Berücksichtigung elementarer Grundbedürfnisse

2.3 Versorgung von Kindern und Jugendlichen

2.4 Eignung des Kranken-/Behindertenfahrzeugs

3. Wirtschaftlichkeit der Hilfsmittelversorgung

3.1 Leistungsumfang

3.2 Auswahl des Kranken-/Behindertenfahrzeugs

3.3 Leihweise Überlassung

3.4 Gebrauchsgegenstand

4. Versorgungsarten und leistungsrechtliche Besonderheiten

4.1 Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb und
Rollstuhl-Fahrradkombinationen

4.2 Reha-Karren/Buggys und Spreizwagen für Kinder

4.3 Elektromobile

4.4 Restkraftunterstützende Rollstuhlantriebe

4.5 Schlupfsäcke

5. Eigenverantwortungsbereich des Versicherten

5.1 Sportrollstühle/Sporträder

5.2 Klein-Pkw

5.3 Diverse Gebrauchsgegenstände

5.4 Behindertentransport

5.5 Schutzvorrichtungen und Reinigungsutensilien für
Kranken-/Behindertenfahrzeuge

1. Einsatz von Kranken-/Behindertenfahrzeugen

Kranken- oder Behindertenfahrzeuge ermöglichen Versicherten,
die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung gehunfähig oder gehbehindert sind, sich im allgemeinen Lebensbereich allein oder mit fremder Hilfe fortzubewegen. Dazu sind am Markt vielfältige Produkte unterschiedlicher Bauart und Ausstattung erhältlich, die eine individuelle Anpassung an das jeweilige Behinderungs- oder Krankheitsbild gewährleis-
ten. Dem entsprechend werden die diversen Arten der Kranken-/Behindertenfahrzeugen innerhalb dieser Produktgruppe nach

- dem Anwendungsbereich/-ort
- der Zweckbestimmung
- und der Antriebsart

eingeteilt. Das Ausmaß des Funktionsdefizits bzw. des Rest-
leistungsvermögens bestimmt wesentlich Art und Umfang der Hilfsmittelausstattung. In der Produktübersicht werden jeweils die Basismodelle aufgelistet.

2. Anspruchsvoraussetzungen für die Versorgung mit Kranken-
/Behindertenfahrzeugen

2.1 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben einen
Versorgungsanspruch auf Hilfsmittel, wenn diese im Einzel-
fall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, eine Behinderung auszugleichen oder einer drohenden Behinderung vorzubeugen. Sofern die Anspruchsvor-aussetzungen vorliegen, können Kranken- oder Behinderten-fahrzeuge zur Erhaltung der Mobilität von den gesetzlichen Krankenkassen gewährt werden, wenn dauernd oder während eines längeren Zeitraums eine ausreichende Gehfähigkeit des Versicherten nicht besteht und die zugrunde liegende Behin-
derung oder Krankheit mit anderen Maßnahmen der medizin-
ischen Rehabilitation nicht ausgeglichen werden kann und wenn Gehhilfen einfacherer und preiswerterer Art (z.B. Gehstöcke, Unterarmgehstützen, Rollatoren) nicht ausreichen.

2.2 Berücksichtigung elementarer Grundbedürfnisse

Bei der Anspruchsvoraussetzung ist es unerheblich, dass Kranken- oder Behindertenfahrzeuge nicht unmittelbar am Körper wirken. Allerdings werden mittelbar oder teilweise die Organfunktionen ersetzende Mittel nur dann als Hilfs-
mittel angesehen, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen. Ein Hilfsmittel ist also im vorgenannten Sinne erforderlich, wenn sein Einsatz zur Lebensbewältigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird. Dazu gehören die körperlichen Grundfunktionen (z. B. Gehen, Stehen, Treppensteigen, Sitzen), die allgemeinen Verrichtungen des täglichen Lebens (z. B. die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen und die Möglichkeit, die Wohnung zu verlassen und die Stellen zu erreichen, an denen Alltags-
geschäfte - wie das Einkaufen für den täglichen Bedarf - zu erledigen sind) und die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (z. B. die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, das Erlernen eines lebensnot-
wendigen Grundwissens/Schulwissens sowie die Integration eines behinderten Kindes in die Gruppe Gleichaltriger).

Das Bundessozialgericht hat wiederholt und ausdrücklich festgestellt, dass Freizeitbeschäftigungen - welcher Art auch immer - vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst werden.
(Vgl. BSG-Urteil vom 16. September 1999 - B 3 KR 8/98 R)

Bei der Prüfung der Leistungspflicht für ein Kranken- oder Behindertenfahrzeug ist zu klären, ob es im Rahmen eines durch die Krankenkasse sicherzustellenden Grundbedürfnisses notwendig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung bei einem vollständigen oder teilweisen Verlust der Gehfähigkeit nur für einen Basisausgleich zu sorgen hat. Eine Leistungspflicht kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialge-
richts dann bestehen, wenn der Versicherte nicht auf andere Weise in die Lage versetzt wird, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um z. B. bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind.

Sofern Kranken- oder Behindertenfahrzeuge ausschließlich dazu eingesetzt werden, größere Entfernungen zu überwinden, fallen sie nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Rechtsprechung des Bundessozialge-
richts hat das Grundbedürfnis der Erschließung eines gewis-
sen körperlichen Freiraums nicht im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Mobilitätsmög-
lichkeiten des Gesunden verstanden. Dabei wurde die Bewe-
gungsfreiheit lediglich in Bezug auf diejenigen Entfernungen
als Grundbedürfnis bejaht, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass die Gesetzliche Krankenversicherung bei dem Verlust der Gehfähigkeit nur für einen Basisausgleich zu sorgen hat. Das Laufen bzw. Rennen zählt nur bei Kindern und Jugendlich-
en, nicht aber bei Erwachsenen zu den Vitalfunktionen.
(Vgl. BSG-Urteil vom 16. September 1999 - AZ: B 3 KR 8/98 R)

2.3 Versorgung von Kindern und Jugendlichen

Unter Berücksichtigung der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen hat das Bundessozialgericht stets nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht als Grundbedürfnis angesehen, sondern auch die Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich ist auf eine möglichst weit gehende Eingliederung des behinderten Kindes bzw. Jugendlichen in den Kreis Gleich-altriger ausgerichtet.
(Vgl. BSG-Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 3/02 R)
Produktspezifische Hinweise enthalten die folgenden Kapitel zu den einzelnen Versorgungsarten.

Für die Versorgung von Kindern mit Kranken-/Behindertenfahr-
zeugen existieren Adaptiv- und Elektrorollstühle, die speziell für diese Altersgruppe entwickelt und hergestellt werden. Reha-Karren und Buggys können in die Leistungs-
pflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn sie zum Transport schwerbehinderter Kinder benötigt werden. Bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kommt jedoch allenfalls die Kostenübernahme für einen etwaigen behinderungsbedingten Mehraufwand bei der Anschaf-
fung derartiger Produkte in Betracht. In besonderen Fällen kann auch die Versorgung mit einem Spreizkinderwagen oder mit Sonderanfertigungen und Sonderfahrzeugen zur aktiven Nutzung durch Kinder, die mit alternativen Sitzmöglichkeit-
en und unterschiedlichen Radanordnungen ausgestattet sind, angezeigt sein.

Die Versorgung von Kindern mit einem Elektrorollstuhl setzt voraus ,dass eine Benutzung handgetriebener Rollstühle auf-
grund der Behinderung nicht mehr möglich ist, ein elektromo-torischer Antrieb jedoch sachgerecht bedient werden kann. Als Alternative zur Versorgung mit einem Elektrorollstuhl können unter Umständen auch restkraftunterstützende Antriebe
in Betracht kommen.

(Zur Mehrfachausstattung bei Kindern und Jugendlichen vgl. TZ 3.1)

2.4 Eignung des Kranken-/Behindertenfahrzeugs

Bei der Versorgung mit Kranken- und Behindertenfahrzeugen ist zu prüfen, welche Versor-gungsform für die individuellen Verhältnisse des Versicherten geeignet und zweckmäßig ist. Insbesondere bei fremdkraftbetriebenen Kranken- und Behindertenfahrzeugen ist eine Prü-fung voranzustellen, ob der Versicherte körperlich und geistig auch in absehbarer Zeit in der Lage ist, einen an seine Behinderung angepassten Rollstuhl sicher zu führen. Dies sollte im Vorfeld gemeinsam mit dem Arzt, Therapeuten und Lieferanten erfolgen und gehört zur Beratung- und Anpas-
sungsleistung ohne gesonderte Vergütung.

3. Wirtschaftlichkeit der Hilfsmittelversorgung

3.1 Leistungsumfang

Eine Mehrfachausstattung mit zwei gleichermaßen geeigneten Krankenfahrzeugen ist grundsätzlich nicht erforderlich und übersteigt das Maß des Notwendigen. Eine Zweitausstattung fällt auch dann nicht in den Verantwortungsbereich der Ge-setzlichen Krankenversicherung, wenn ein Kranken- oder Be-
hindertenfahrzeug speziell für die Anforderungen am Arbeits-
platz zugerichtet ist und ausschließlich dort verwendet wird.

Eine andere Betrachtungsweise kann sich bei schulpflichti-
gen Kindern ergeben. Neben dem für den ständigen Gebrauch zu Hause zu gewährenden Kranken- oder Behindertenfahrzeug kann im Bedarfsfall ein weiteres für den außerhäuslichen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden, um die Fortbewegung im Schulbereich sicherzustellen (vgl. TZ 2.3).

3.2 Auswahl des Kranken-/Behindertenfahrzeugs

Bei der Auswahl des Hilfsmittels sind nach der einschlägigen
Rechtsprechung vor allem die persönlichen Verhältnisse des Versicherten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dabei soll den Wünschen des Anspruchsbe-
rechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Eine Versorgung aus Kassenbeständen ist zu bevorzugen. Stehen für einen Behinderungsausgleich mehrere Hilfsmittel-
typen zur Verfügung, ist das wirtschaftlichste Produkt zu gewähren, sofern die zur Auswahl stehenden Produkte glei-chermaßen geeignet sind. Ein Wahlrecht (Austausch) ist nicht mehr möglich, wenn der Versicherte bereits mit einem geeigneten Hilfsmittel versorgt ist.

3.3 Leihweise Überlassung

Krankenfahrzeuge sind in der Regel für einen leihweisen Ein-
satz geeignet. Entsprechende Hinweise sind in der jeweili-
gen Produktartbeschreibung aufgeführt. Im Falle eines Wie-
dereinsatzes ist ggf. eine Anpassung oder Zurüstung z. B. hinsichtlich der Sitzbreite, der Sitztiefe und der Rücken-
höhe vorzunehmen, damit das wieder eingesetzte Kranken- bzw.
Behindertenfahrzeug den spezifischen Anforderungen des Anwenders entspricht.

3.4 Gebrauchsgegenstand

Wird ein Hilfsmittel in Verbindung mit einem Gebrauchsgegen-
stand verwendet, ersetzt es diesen oder ist in ihm ein sol-
cher enthalten, beschränkt sich die Leistungspflicht auf das
eigentliche Hilfsmittel. Bei Produkten mit Gebrauchsgegen-
standscharakter kann durch die Krankenkasse ein Zuschuss für den Hilfsmittelanteil gezahlt oder ein Eigenanteil für den Gebrauchsgegenstandsanteil beim Versicherten bzw. im Falle eines Wiedereinsatzverfahrens eine Nutzungspauschale erhoben werden. Die fehlende reale Trennbarkeit des Produk-tes ist kein Hindernis, Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand wirtschaftlich zu unterscheiden.

4. Versorgungsarten und leistungsrechtliche Besonderheiten

4.1 Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb und
Rollstuhl-Fahrradkombinationen

Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb werden mit
einem Rollstuhl verbunden und ermöglichen eine schnelle Fortbewegung ohne Fremdhilfe. Bei Rollstuhl-Fahrradkombina-
tionen wird hinten an einen Rollstuhl ein Fahrrad angekop-
pelt, das durch eine Betreuungsperson betätigt werden muss. Diese Antriebsarten ermöglichen eine schnellere Überwindung größerer Wegstrecken. Der Betroffene wird in die Lage ver-
setzt, einer dem Fahrradfahren oder Joggen/Laufen/Rennen vergleichbaren Freizeitbeschäftigung nachzugehen bzw. Ent-
fernungen zurückzulegen, die über den Bereich des Grundbe-
dürfnisses Gehen und Stehen hinausgehen.

Das Radfahren gehört zwar in breiten Bevölkerungsschichten zum normalen Lebensstandard; existenznotwendig war und ist der Besitz eines Fahrrads hingegen nicht. Wenn es die Auf-
gabe der Gesetzlichen Krankenversicherung ist, dem durch eine Krankheit oder Behinderung beeinträchtigten Menschen die eigenständige und unabhängige Erfüllung seiner vitalen Lebensbedürfnisse zu ermöglichen, kann ihre Leistungs-
pflicht nicht an den üblichen Besitz eines Fahrrads anknüp-
fen und dazu führen, es für den Behinderten nutzbar zu machen oder eine dem Radfahren vergleichbare Fortbewegungs-
möglichkeit mit dem Rollstuhl zu eröffnen. Die grundlegenden
Organfunktionen der Beine, um deren Ausfall es hier allein geht, sind das Gehen und Stehen. Diese Funktionen sind bei Gehbehinderten im Rahmen des technisch Machbaren und wirt-
schaftlich Vertretbaren, unter anderem durch Hilfsmittel, ganz oder teilweise herzustellen oder zu ersetzen. Die Mög-
lichkeit, sich als Rollstuhlfahrer mit Hilfe von Vorspann-/Einhängefahrrädern mit Handkurbelantrieb oder mit Roll-
stuhl-Fahrradkombinationen wie ein Radfahrer zu bewegen und z. B. Ausflüge in die Umgebung zu unternehmen, zählt bei Erwachsenen nicht zu den Grundbedürfnissen und fällt daher nicht in die Finanzierungsverantwortung der Gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. TZ 2.2).
(Vgl. BSG-Urteil vom 6. August 1998 - B 3 KR 3/97 R -)

Demgegenüber kann es sich im Rahmen der Versorgung von Kin-
dern bei Vorspann-/Einhängefahrrädern mit Handkurbelantrieb um Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handeln, da das Lau-
fen bzw. das Rennen bei ihnen zu den Vitalfunktionen gehört und durch die Nutzung dieser Kranken- bzw. Behindertenfahr-zeuge die Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen in den Kreis der Gleichaltrigen und die soziale Integration geför-dert wird. Insofern wird bei Kindern und Jugendlichen ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens tangiert. Der Versor-
gungsanspruch hängt dabei von den Umständen des Einzelfalles
ab. Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen fallen dagegen auch bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht in die Leis-
tungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Behin-
derte Kinder und Jugendliche sind zur Nutzung dieser Pro-
dukte ständig auf eine (erwachsene) Begleitperson ange-
wiesen. Zur Teilnahme an Aktivitäten anderer Kinder und Jugendlicher und damit zur Integration in die Gruppe Gleich-altriger sind derartige Fahrzeuge daher - wie das Bundes-
sozialgericht festgestellt hat - nicht geeignet.
(Vgl. BSG-Urteil vom 21. November 2002 - B 3 KR 8/02 R)

Für Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb ist ein Eigenanteil in Höhe der Kosten eines handelsüblichen Fahrrades bzw. ein Nutzungsentgelt gerechtfertigt.

4.2 Reha-Karren/Buggys und Spreizwagen für Kinder

Buggys entsprechen den handelsüblichen Kinderbuggys, sind jedoch in ihrer Konstruktion so ausgelegt, dass auch ältere Kinder und Jugendliche befördert werden können. Reha-Karren bestehen aus einem kinderwagenähnlichen Untergestell und einer sitzschalenartigen Sitzeinheit. Spreizkinderwagen ähneln in ihrer Konstruktion handelsüblichen Kinderwagen. Sie unterscheiden sich von diesen lediglich durch einen, im Bereich der Oberschenkel, an den Seitenteilen aufspreizbaren
Aufsatz.

Da diese Produkte bei Kindern bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres handelsübliche Buggys ersetzen, ist ein Eigen-
anteil bei Kleinkindern in dieser Altersklasse zu erheben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen geben gemeinsame Em-
pfehlungen zur Höhe des Eigenanteils ab.

4.3 Elektromobile

Mit Blick auf das Grundbedürfnis der eigenständigen Fortbe-
wegung kann ein Elektromobil einen vergleichbaren Behinder-ungsausgleich bieten wie ein Elektrorollstuhl. Das Bundesso-zialgericht geht davon aus, dass bei entsprechender Eignung im Hinblick auf die im Einzelfall bestehenden Behinderungen ein Elektromobil ebenso wie ein Elektrorollstuhl die Voraus-setzungen der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V sowie der Wirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V erfüllt.

Elektromobile können wie Elektrorollstühle der Erfüllung des Grundbedürfnisses auf Erledigung von Alltagsgeschäften dienen, zu denen insbesondere das Einkaufen von Lebensmit-teln und Gegenständen des täglichen Bedarfs zählt. Hingegen geht die durch Elektromobile ermöglichte verbesserte Trans-
portmöglichkeit (Vorratskauf) oder Mobilitätserhöhung, die zum Beispiel das Aufsuchen von außerhalb des Nahbereichs liegenden Einkaufszentren erleichtert, über den Verantwor-
tungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Dies gilt auch für Vorratskäufe, wozu z. B. die Beschaffung eines Kastens Mineralwasser zählt (vgl. TZ 2.2).

Im Verhältnis zu Elektrorollstühlen stellt das Elektromobil oft die preiswertere Versorgungsart dar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl aus Lagerbeständen der Krankenkasse möglich ist. In diesen Fällen kommt vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsge-
botes (§ 12 SGB V) eine Neuversorgung mit einem Elektromobil
nicht in Betracht.

4.4 Restkraftunterstützende Rollstuhlantriebe

Mit Hilfe motorisch restkraftunterstützender Greifreifen-
antriebe (vgl. Produktart 18.99.08.1) können Gehbehinderte mit eingeschränktem Greifvermögen oder mit reduzierter, nicht ausreichender Arm-/Oberkörperkraft einen herkömmlich-
en Greifreifenrollstuhl bedienen. Der Antrieb wirkt rest-
kraftunterstützend, d.h., der Rollstuhlnutzer muss über eine
Restkraft verfügen und die Greifreifen antreiben können. Dieser Antriebsimpuls wird durch einen in der Radnabe be-
findlichen Elektromotor verstärkt. Bei der Prüfung der Leistungspflicht ist zu klären, ob eine elektromotorische Restkraftunterstützung zur Ermöglichung der Fortbewegung im Rahmen des durch die Krankenkasse sicherzustellenden Grund-
bedürfnisses Gehen und Stehen notwendig ist. Hier sind grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei einem Elek-
trorollstuhl zu stellen. Sofern die Nutzung des Rollstuhls lediglich im Innenbereich erfolgt, ist ferner zu klären, ob manuell restkraftunterstützende Greifreifenantriebe die ge-eignetere Versorgung darstellen.

Bei manuell restkraftunterstützenden Greifreifenantrieben (vgl. Produktart: 18.99.08.0) wird durch ein Untersetzungs-
getriebe in der Radnabe der Kraftaufwand zur Fortbewegung des Rollstuhls reduziert, gleichzeitig erhöht sich die Greifreifenbewegung. Eine Versorgung mit manuell restkraft-unterstützenden Greifreifenantrieben kommt vorwiegend für den Innenbereich in Betracht.

Sofern restkraftunterstützende Antriebe allein eingesetzt werden, um größere Entfernungen zu überwinden, fällt dies nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenver-sicherung, da das allgemeine Grundbedürfnis der eigen-
ständigen Fortbewegung nicht dahingehend verstanden werden kann, dass die Krankenkasse einen behinderten Menschen durch
die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen muss, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen (vgl. TZ 2.2).

4.5 Schlupfsäcke

Schlupfsäcke stellen Rollstuhlzubehör dar und dienen dem Witterungsschutz des Versicherten. Schlupfsäcke werden auch für gesunde Babys und Kleinkinder hergestellt. Bei diesem Personenkreis werden sie losgelöst von einer Behinderung benutzt. Bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebens-
jahres handelt es sich daher bei Schlupfsäcken unzweifelhaft
um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Sofern diese Kinder allerdings eine Sitzschale benö-tigen, können speziell angepasste Schlupfsäcke erforderlich sein, für die ein Zuschuss durch die Krankenkasse gezahlt werden kann.

Von älteren Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen werden Schlupfsäcke nur dann genutzt, wenn diese Rollstuhlnutzer sind. Da sie die Funktion von (Winter-) Kleidung eines Geh-
fähigen übernehmen, ist die Leistungspflicht der Krankenkas-
sen auf den behinderungsbedingten Mehraufwand beschränkt, der bei der Anschaffung von Schlupfsäcken entstehen kann. Anstelle einer vollen Kostenübernahme ist daher ein Zuschuss
der Krankenkassen für den behinderungsbedingten Mehraufwand gerechtfertigt. Die Spitzenverbände der Krankenkassen geben
gemeinsame Empfehlungen zur Höhe des Zuschusses ab. Diese Regelung überlässt es dem Versicherten, die Ausführung und die weitere Beschaffenheit des Schlupfsackes (z. B. Kunst-
fell oder Echtfell) frei zu wählen. Die Nutzung von Schlupf-
säcken ist naturgemäß auf die kälteren Jahreszeiten begren-
zt. Eine Mindestgebrauchsdauer von fünf Jahren kann daher durchaus angenommen werden. Wachstumsbedingt kann sich bei Kindern die Notwendigkeit der früheren Folgeversorgung ergeben.

5. Eigenverantwortungsbereich des Versicherten

5.1 Sportrollstühle/Sporträder

Sportrollstühle sind von ihrer Zweckbestimmung her speziell für sportliche Aktivitäten konzipiert oder entsprechend zu-
gerüstet. Diese Aktivitäten sind dem Freizeitbereich des Versicherten zuzuordnen und fallen nicht in die Leistungs-
pflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Während da-
rüber hinaus eine alleinige Versorgung mit einem Sportroll-
stuhl nicht zweckmäßig und nicht wirtschaftlich ist, geht eine Zweitausstattung mit einem Sportrollstuhl über das Maß des Notwendigen hinaus. Inwieweit eine Kostenübernahme (ganz oder teilweise) im Rahmen des § 43 SGB V möglich ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Sporträder für Rollstühle fallen nur dann in die Leistungs-
pflicht der GKV, wenn sie von Kindern/Jugendlichen für die Teilnahme am Schulsport benötigt werden.

5.2 Klein-Pkw

Für behindertengerechte Klein-Pkw, die ausschließlich der Mobilitätserhöhung und dem Ausgleich örtlicher Gegeben-
heiten (z.B. der Überbrückung größerer Wegstrecken) dienen, kommt eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenver-
sicherung nicht in Betracht, da die Gesetzliche Krankenver-
sicherung keine Produkte bereitstellen muss, die der Über-
windung längerer Wegstrecken dienen. Der Basisausgleich zur Erfüllung des Grundbedürfnisses Gehen und Stehen wird bei entsprechender Indikation in der Regel mit einem Rollstuhl erfüllt.

5.3 Diverse Gebrauchsgegenstände

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind von einer Versorgung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich ausgeschlossen. Sie dienen nicht dem Ausgleich einer Behinderung oder der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung und werden in der Regel auch von Gesunden benutzt. Sie fallen daher in den Eigenverantwortungsbereich des Versicherten. Dies gilt auch für Produkte, die dem Wesen
nach einen Gebrauchsgegenstand darstellen und behinderten-
gerecht gestaltet sind.

Vor diesem Hintergrund fallen

- Regencapes
- Beinschutzdecken
- Einkaufsnetze
- Taschen
- Taschenhalter
- Schirmhalter
- Sonnen- und Wetterschutzdächer
- Kilometerzähler
- Stromversorgungseinrichtungen für Radios etc.

nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenver-
sicherung, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Roll-
stuhlnutzung eingesetzt werden (vgl. TZ 3.4).

5.4 Behindertentransport

Produkte, die im Zusammenhang mit einem Behindertentrans-
port benötigt werden, fallen nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu zählen z. B. Fixier- oder Sicherungssysteme für Rollstühle im Behinder-
tentransportkraftwagen, Verladehilfen oder Aufprallkissen. Produkte, die einzig mit dem Behindertentransport zusammen-
hängen, sind von dem Verantwortlichen des Behindertentrans-
ports zur Verfügung zu stellen.

5.5 Schutzvorrichtungen und Reinigungsutensilien für
Kranken-/Behindertenfahrzeuge

Der Versicherte ist für einen pfleglichen Umgang mit dem zur Verfügung gestellten Hilfsmittel selbst verantwortlich. Hierzu gehört auch die sachgerechte Unterbringung des Hilfs-
mittels bei Nichtgebrauch. Sofern hierfür beispielsweise Rollstuhlabstellplätze, Rollstuhlgaragen oder weitere Schutzvorrichtungen gewünscht werden, sind diese von dem Versicherten vorzuhalten. Dies auch, weil angenommen werden kann, dass in der Regel im häuslichen Bereich eine Abstell-
möglichkeit (Diele, Garage) vorhanden ist. Spezielle Reini-
gungsutensilien für Kranken- oder Behindertenfahrzeuge fal-
len ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Versicherten,
da handelsübliche Mittel ausreichend sind.
Code: 18.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Gehunfähigkeit oder stark eingeschränkte Gehfähigkeit
Querverweise
Sitzschalen und Fahrgestelle: siehe PG 26 "Sitzhilfen"
Duschstühle, auch fahrbare Duschstühle für Kinder: siehe PG 04 "Badehilfen"
Toilettenstühle: siehe PG 33 "Toilettenhilfen"
Rollstühle mit Sitzkantelung: siehe PG 50 "Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege"
Siehe auch: PG 22 "Mobilitätshilfen"
Zu den Krankenpflegeartikeln gehören behindertengerechte Betten, behindertengerechtes Bettenzubehör, Bettzurichtungen, Stechbecken, Bettschutzeinlagen sowie Einmalhandschuhe. Behindertengerechte Betten sind Spezialbetten, evtl. mit erhöhter Tragfähigkeit und breiterer Liegefläche, die u.a. durch Höhenverstellbarkeit, verstellbare Liegefläche, Sitz- und Aufstehfunktion, Austattungsmöglichkeit mit von dem Nutzer benötigtem Zubehör (z.B. Bettgalgen, Sonderbetätigungen zur Bedienung der Verstellmöglichkeiten) der jeweiligen Behinderung angepasst werden können. Betten, mit erhöhter Tragfähigkeit (Schwerlastbetten) sind auf Grund der Konstruktion hochbelastbar und sichern daher eine hohe Arbeitslast. Diese Schwerlastbetten sind für Versicherte geeignet, die auf Grund ihres Körpergewichtes und höheren Platzbedarfs nicht mit einem „normalen“ behindertengerechten Bett versorgt werden können. Grundsätzlich sind Betten Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, da sie üblicherweise in einem Haushalt vorhanden sind. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgebend für die Abgrenzung ist vor allem, ob der veränderte Gegenstand ausschließlich bei Kranken bzw. Behinderten Verwendung findet, oder ob er auch von Gesunden bzw. Nichtbehinderten benutzt und ohne weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht werden kann. Betten sind auch dann den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen, wenn durch besondere Vorrichtungen (z.B. motorbetriebene Einstellung der Neigungswinkel des Kopf- oder Fußteiles eines Einlegerahmens und dergl.) die Betreuung des Versicherten erleichtert wird. Dies gilt auch für Betten, die lediglich eine höhere oder in Stufen einstellbare Liegehöhe oder eine verstellbare Liegefläche besitzen oder nicht fahrbar sind (sog. Senioren- oder Krankenbetten). Handelsübliche Bett- und Nachttische sowie Matratzen von Mobiliaranbietern gehören ebenfalls zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und unterliegen somit nicht der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Leistungsverpflichtung der Gesetzlichen Krankenkassen zur Versorgung mit einem behindertengerechten Bett gemäß § 33 SGB V kommt dann in Betracht, wenn die handelsüblichen, im Haushalt gebräuchlichen Betten vom Versicherten nicht benutzt werden können (übermäßige Höhendifferenz zum Rollstuhl, hochragende Seitenteile etc.) und die Nutzung des vorhandenen Bettes auch durch eine Ausstattung mit behindertengerechtem Bettenzubehör nicht ermöglicht werden kann. Hierbei sollte allerdings geprüft werden, ob eine Zu-/Umrüstung (Bettzurichtungen) die wirtschaftlichere Versorgung im Vergleich zu einem behindertengerechten Bett darstellt. Die Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung umfasst auch die Matratze für ein behindertengerechtes Bett, sofern die vorhandene nicht genutzt werden kann. Behindertengerechtes Bettenzubehör ermöglicht bzw. erleichtert dem Behinderten die Nutzung des Bettes. Hierzu zählen Bettverlängerungen, -verkürzer, Bettgalgen, Seitenpolster, Aufrichthilfen, Seitengitter, Fixierbandagen, -hilfen. Teilweise kann durch eine Versorgung mit behindertengerechtem Bettenzubehör die Ausstattung mit einem behindertengerechten Bett vermieden werden. Bettverlängerungen und -verkürzer sind im/am Bett montierbare Elemente, die es ermöglichen, den Versicherten auch dann fachgerecht zu lagern, wenn die Standardmaße des Bettes (patientenbedingt) angepasst werden müssen. Bettgalgen und Aufrichtehilfen erleichtern insbesondere Versicherten mit hoher Lähmung, schwer-gewichtigen Para- und Tetraplegikern das Aufrichten im Bett. Bettgalgen erleichtern zusätzlich das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl und zurück. Seitenpolster sind eine zusätzliche Abdeckung der Seitengitter und der Kopf- und/oder Fußteile eines Bettes. Fixierbandagen/-hilfen ermöglichen ein Fixieren des Versicherten im Bett in verschiedenen Positionen und Graden der Bewegungseinschränkung. Sie sind nur ausnahmsweise, zeitlich eng begrenzt, nach ärztlicher Verordnung und richterlicher Anordnung oder mit schriftlichem Einverständnis des zu Fixierenden einzusetzen. Seitengitter sind am Bett montierbare seitliche Begrenzungen, die z.B. bei Unruhezuständen des Versicherten angezeigt sein können und ein "Aus-dem-Bett-Rollen" verhindern sollen. Der Einsatz von Seitengittern (Bettgitter) kann eine freiheitsbeschränkte Maßnahme darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – AZ XII 24/12). Bettzurichtungen ermöglichen eine behinderungsgerechte Umrüstung des vorhandenen Bettes des Versicherten. Sie verwandeln das vorhandene Bett durch Einbau eines motorisch verstellbaren Einlegerahmens mit Bettheber und elektrischer Verstellung der Rücken- und Oberschenkellehne in ein behindertengerechtes Bett oder bieten Unterstützung beim Aufrichten des Oberkörpers um z.B. das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl zu ermöglichen oder unterstützen durch eine Sitz-/Schwenkfunktion, die ein sitzen quer zur Längsachse des Bettes ermöglicht, u.a. ein leichteres Verlassen des Bettes. Handelsübliche Einlegerahmen, die von Mobiliaranbietern abgegeben werden, sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dient eine Rückenstütze lediglich zur Unterstützung des Rumpfes und Kopfes in Sitzlage oder halbliegender Lage (z.B. zum Lesen) ist eine Leistungsverpflichtung der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben. Diese Produkte sind den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen. Stechbecken ermöglichen unter Mithilfe von Betreuungspersonen die Verrichtung der Notdurft im Bett. Saugende Bettschutzeinlagen werden als Einmalprodukte und als wiederverwendbare Artikel angeboten. Sie nehmen geringe Mengen von Körperausscheidungen und Wundsekreten auf und beugen Folgeschäden vor. Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung für saugende Bettschutzeinlagen besteht dann, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit erforderlich sind. Eine Leistungspflicht scheidet dann aus, wenn sie nur der Erleichterung der Pflege dienen. Gummiunterlagen fallen ebenfalls nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung, vielmehr sollten dann die Kosten für "aufsaugende Bettschutzeinlagen" übernommen werden. Einmalhandschuhe ermöglichen Versicherten, Handgriffe der Kranken- und Behandlungspflege gefahrlos an sich selbst vorzunehmen. Eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung ist nur gegeben bei: - Versicherten, die der regelmäßigen (Selbst-) Katheterisierung bedürfen (sterile Einmalhandschuhe) - Versicherte, bei denen eine endotracheale Absaugung mit sterilen Absaugkathetern durchgeführt werden muss (sterile Einmalhandschuhe) - Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung (unsterile Einmalhandschuhe) Doppelfunktionale Hilfsmittel Zur Vereinfachung der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit bei der Gewährung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband ermächtigt, in Richtlinien die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zu bestimmen, die sowohl Vorsorgezwecken (§ 23 SGB V), der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V) als auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung (§ 40 SGB XI) dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), und das Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung für alle Kassen nach einheitlichen Maßstäben festzulegen. Dadurch entfällt bei den Kranken- und Pflegekassen die bisher erforderliche aufwändige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs nach §§ 23 und 33 SGB V sowie § 40 SGB XI gilt § 275 Abs. 3 SGB V. Auf eine genaue Zuordnung zu dem jeweiligen Leistungsträger kommt es dabei nicht mehr an. Die Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmitteln – RodiHiMi können auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes abgerufen werden.
Code: 19.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
PG 02 "Adaptionshilfen"; Ess- und Trinkhilfen: PG 04 "Badehilfen"; Hilfen zur Körperhygiene: PG 11 "Hilfsmittel gegen Dekubitus"; Spezial-Matratzen bei Dekubitus PG 20 "Lagerungshilfen" PG 22 "Mobilitätshilfen"; Aufricht-/Umlagerungshilfen und Krankenpflegelifter: PG 33 "Toilettenhilfen" PG 28 "Stehhilfen"; Schrägliegebretter
Lagerungshilfen sind Produkte, mit deren Hilfe Körperabschnitte (Kopf, Rumpf, Extremitäten) in therapeutisch sinnvolle Stellungen gebracht und dort gehalten werden, um Schmerzen zu lindern, Gelenkschäden, Kontrakturen sowie Spasmen zu verhindern und/oder zu behandeln. Ferner dienen sie der vorrübergehenden Druckentlastung einzelner Körperabschnitte z.B. in der postoperativen Phase. Die meisten Lagerungshilfen kommen überwiegend nur für die Kurzzeitbehandlung in Betracht. Hierfür werden Lagerungshilfen, Lagerungskeile und Sitzringe eingesetzt. Beim Einsatz von funktionellen Lagerungssystemen für Kinder und Therapieliegen bei Mukoviszidose ist eine längerfristige Versorgung notwendig. Lagerungshilfen werden als konfektionierte Hilfsmittel in einer sehr großen Vielfalt an Größen, Formen und individuellen Anpassungsmöglichkeiten hergestellt. Lagerungshilfen in Sonderanfertigungen nach Formabdruck bedürfen einer gesonderten ärztlichen Begründung. Lagerungshilfen für die Lagerung einzelner Körperabschnitte sind: - Beinlagerungshilfen Diese Produkte bestehen aus Schaumstoff oder einer Metallrahmenkonstruktion mit Bezugsmaterialien. Sie werden vorwiegend zur Hochlagerung eines Beines eingesetzt. Lagerungshilfen, die am ganzen Körper, bei schwersten Körperbehinderungen Anwendung finden, sind: - Lagerungskeile aus Schaumstoff zur stabilisierenden Lagerung im Bett z.B. zur Dekubitusprophylaxe Lagerungshilfen, die der Therapie spezieller Krankheitsbilder dienen, sind: - Funktionelle Lagerungssysteme für Kinder Diese Produkte sind unterschiedlich gestaltet, meist in Form von Schaumstoffsystemkeilen gefertigt. Sie ermöglichen motorisch gestörten Kindern günstige Sitz- und Liegepositionen. - Lagerungsliegen bei Mukoviszidose Auf diesen Behandlungsliegen werden die Betroffenen während der sog. "Klopftherapie" in verschiedenen Positionen gelagert. Hierdurch kann der Abfluss des Bronchialsekretes erheblich erleichtert werden. - Therapieauflagen Zur Unterstützung bei der Durchführung von Übungsbehandlungen an behinderten Kindern - Lagerungshilfen zur Entlastung In Form von Sitzringen dienen sie der vorrübergehenden Entlastung des Sakralbereichs z.B. nach Operationen. Sie bestehen aus Gummi oder Schaumstoffen und besitzen in der Mitte eine Aussparung. Einige Produkte lassen sich individuell auf das Gewicht des Versicherten einstellen. Wenn eine Versorgung mit konfektionierten Lagerungshilfen nicht möglich ist, können solche Hilfsmittel auch in Sonderanfertigung nach Formabdruck für die verschiedenen Körperbereiche/-teile individuell hergestellt und angepasst werden. Dies können z.B. Lagerungsschalen für einzelne oder mehrere Extremitäten, Rumpf- oder Ganzkörperschalen sein. Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden bzw. in einem Haushalt vorhanden sind. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen (z.B. andere Formen) oder durch bestimmte Qualität oder Eigenschaft behindertengerecht gestaltet wird. Daher sind speziell geformte Lagerungskissen, -Würfel, Quader und Rollen bzw. Halbrollen (z.B. Venenkissen, Nackenkissen und -rollen, "orthopädische" Spezialkissen, Nackenheizkissen, sog. Entspannungskissen, Hodenkissen, Kopfkissen mit luftbefüllbaren Kammern, Schwangerschaftskissen und auch Sitz- bzw. Liegesäcke) unabhängig davon, ob sie mit weich-polsternden Materialien gefüllt, aus festem Schaumstoff oder luftbefüllbar sind, als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Diese Gebrauchsgegenstände begründen in keinem Falle eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Code: 20.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Lagerungsschienen bzw. Lagerungsschalen mit korrigierender Wirkung: siehe PG 23 "Orthesen/Schienen" Siehe auch PG 19 "Krankenpflegeartikel" Klopfhammer/-geräte siehe PG 14 "Inhalations- und Atemthera-piegeräte" Siehe auch: PG 26 "Sitzhilfen"
1. Einleitung

2. Hilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 21
2.1 Lungenfunktionsmessgeräte (Peak-Flow-Meter)
2.2 Blutdruckmessgeräte
2.3 Überwachungsgeräte für Vitalfunktionen bei Kindern
2.4 Überwachungsgeräte zur nicht- invasiven Blutgaskon-
trolle (Pulsoximeter)
2.5 Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte)
2.6 Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke
2.7 Blutzuckermessgeräte
2.8 Personenwaagen

3. Sonstige leistungsrechtliche Hinweise


1. Einleitung

Messgeräte für Körperzustände dienen zur Eigenmessung (z.B. Blutzuckermessgeräte) bzw. Überwachung von Funktionsparametern (z.B. Atem- und Herztätigkeit) durch den Versicherten (bzw. einer Betreuungsperson), um einen Krankheitszustand oder eine therapeutische Maßnahme regelmäßig zu kontrollieren. Damit können frühzeitig vom Versicherten (bzw. einer Betreuungsper-son) gemäß einer vorherigen Vereinbarung (Handlungsanweisung) oder nach einer Rücksprache mit dem behandelnden Arzt entspre-chende Maßnahmen ergriffen (bzw. unterlassen) werden. Mit Mess-geräten zur Selbstmessung kann insbesondere die Dosierung von Medikamenten optimiert werden.

Eine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht nur dann, wenn das jeweilige Produkt zur dauernden, selbständigen Überwachung des Krankheitsverlaufs und/oder zur selbständigen, sofortigen Anpassung der Medikation aus medizinischen Gründen zwingend erforderlich ist. Ferner können derartige Produkte zur Über-wachung spezieller Risikogruppen (z.B. Überwachung bei Gefahr des plötzlichen Kindstodes) genutzt werden.

Der Versicherte und/oder ggf. die Betreuungsperson muss in der Lage sein, mit Erfolg den Gebrauch des Gerätes unter Anleitung des Arztes zu erlernen und die Auswertung der Messergebnisse beherrschen. Der verordnende Arzt hat die Eignung auf der Ver-ordnung zu bestätigen.

Der Versicherte (bzw. die Betreuungsperson) muss ein Patienten-tagebuch führen, in welchem die gemessenen Ergebnisse bzw. auf-getretenen Ereignisse protokolliert werden und alle weiteren, für eine Beurteilung des Krankheitsverlaufs wesentlichen In-formationen (wie z.B. die Medikation) eingetragen werden. Ein in das Messgerät integrierter Speicher kann das Patiententage-buch i.d.R. nicht ersetzen und ist nur als zusätzliche Informa-tionsquelle bei der Bewertung des Therapieerfolges anzusehen.

Der behandelnde Arzt muss sich davon überzeugen, dass der Ver-sicherte bzw. die Betreuungsperson

- die Messungen fehlerfrei durchführen kann,
- das Patiententagebuch zuverlässig führt und
- die Ergebnisse richtig bewertet und umsetzt.

Bei der Versorgung von Versicherten mit Messgeräten ist jeweils
im Einzelfall zu prüfen, ob eine leihweise Überlassung möglich ist.


2. Hilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 21

2.1 Lungenfunktionsmessgeräte (Peak-Flow-Meter)

Peak-Flow-Meter oder auch Spirometer sind einfache Lungenfunk-tionsmessgeräte, mit denen der so genannte "Peak-Flow" (Spit-zenfluss) bestimmt wird, d.h. die maximale Atemstromstärke, welche bei forcierter Ausatmung kurz nach ihrem Beginn erreicht
wird. Die einfache Peak-Flow-Messung kann regelmäßig vom Ver-sicherten selbst durchgeführt werden und ist ein gutes Mittel zur Objektivierung von zeitlichen Veränderungen des Schweregra-des von obstruktiven Lungenerkrankungen, der häufig mit den subjektiven Beschwerden des Patienten nicht korreliert.

Der Versicherte muss regelmäßig (z.B. morgens und abends zu be-stimmten Zeiten, bei Beschwerden, vor und nach Inhalationen) die Messungen durchführen und als so genanntes Peak-Flow-Profil
in spezielle Protokollbögen bzw. Tagebücher eintragen, in denen
auch weitere wesentliche Informationen, wie z.B. die Medikation
und äußere Umstände, vermerkt werden.

Mit Hilfe des Peak-Flow-Profils kann ein geschulter Patient er-kennen, welche Medikation erforderlich und wann ein Arztbesuch notwendig ist. Peak-Flow-Meter unterscheiden sich im wesentli-chen durch ihr physikalisches Messprinzip und ihren Messbereich
(siehe Hinweise in den Produktmerkmalen). Elektronische Peak-Flow-Meter mit speziellen Warneinrichtungen bei der Überschrei-tung von voreinstellbaren Grenzwerten (sogenannte Ampelfunk-tion) kommen insbesondere bei Kindern und Jugendlichen in Be-tracht. Hierdurch kann die Compliance oftmals erheblich gestei-gert werden. Auch speichern die Geräte die gemessenen Werte automatisch.


2.2 Blutdruckmessgeräte

Blutdruckmessgeräte ermöglichen die Bestimmung des systolischen
und des diastolischen Blutdrucks (Maximalwert während der Kon-traktion des Herzens bzw. Minimalwert nach der Erschlaffung des
Herzens). Eine regelmäßige häusliche Messung des Blutdrucks ist
bei Versicherten mit hohem Blutdruck indiziert, bei denen dauerhaft eine engmaschige Überwachung erforderlich ist, z.B. wenn der Bluthochdruck nur schwer behandelbar ist oder wenn auf
diese Weise organische Folgeschäden reduziert werden können. Die gemessenen Werte müssen durch den Versicherten oder die be-treuende Person protokolliert werden und dienen der individuel-len Anpassung der Medikation und der engmaschigen Therapiefüh-rung durch den behandelnden Arzt.

Die Messung erfolgt aufgrund der höheren Reproduzierbarkeit und
Genauigkeit sowie der geringeren Fehlermöglichkeiten vorzugs-weise am Oberarm, es stehen aber auch Geräte zur Messung am Handgelenk zur Verfügung. Letztere sind oftmals für motorisch eingeschränkte Versicherte einfacher zu bedienen. Zu beachten ist aber, dass nicht jeder Patient aus medizinischen Gründen (z.B. bei Arteriosklerose) ein Handgelenkgerät verwenden kann. Die Eignung ist vor der Verordnung vom behandelnden Arzt durch
Vergleichsmessungen festzustellen. Bisher wurde ein medizini-scher Nutzen für Messgeräte zur Blutdruckmessung am Finger zur Behandlung und Überwachung der Hypertonie nicht belegt, daher werden diese Geräte nicht im Hilfsmittelverzeichnis berücksich-tigt. Nach der Art des Messablaufs können manuelle, halbautoma-tische und vollautomatische Geräte unterschieden werden. Kommen
manuelle Geräte zum Einsatz, muss der Patient in die Tätigkeit der manuellen Blutdruckmessung nach Korotkow eingewiesen worden
sein. Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Systeme (Hand-gelenk- und Oberarmmessung) werden in den Produktarten be-schrieben. Zur Blutdruckmessung bei Kindern werden i.d.R. spe-zielle Blutdruckmessgeräte bzw. Armmanschetten benötigt.

Einige Blutdruckmessgeräte können mit einer Sprachausgabe aus-gestattet sein bzw. können nachgerüstet werden. Diese Geräte sind dann einsetzbar, wenn der Versicherte blind oder so stark sehbehindert ist.

Zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren, gesundheitli-chen Risiken und zum Erhalt der Messgenauigkeit der Geräte wer-den für messtechnische Kontrollen (und ggf. erforderliche Nach-kalibrierungen der Geräte) nach dem Stand der Technik Interval-le von zwei Jahren als sinnvoll und ausreichend angesehen.


2.3 Überwachungsgeräte für Vitalfunktionen bei Kindern

Beim Einsatz von Monitoren zur Überwachung von Kindern können medizinisch zwei Arten von Versorgungen unterschieden werden:

1. Es besteht ein unspezifisch erhöhtes Risiko (sh. Indikatio-
nen) für den so genannten "plötzlichen Kindstod" (SIDS -
Sudden Infant Death Syndrom). Mit speziellen Monitoren oder
-Überwachungsgeräten wird die Atem- und Herztätigkeit und
zusätzlich die Sauerstoffsättigung des Blutes von Säuglingen
überwacht und bei Auftreten einer lebensbedrohenden Situa-
tion, wie z.B. einem Atemstillstand, ein Alarm ausgelöst.
Die Dauer der Überwachung der Atem- und Herztätigkeit und
auch der Sauerstoffsättigung des Blutes ist im allgemeinen
begrenzt (z.B. bei SIDS-Risiko meist auf die ersten neun
bis zwölf Lebensmonate). Die Geräte werden in der Regel
leihweise zur Verfügung gestellt und sind für den Widerein-
satz geeignet. Eine präventive Wirksamkeit durch alleiniges
SIDS-Monitoring ist bislang nicht bewiesen. Es müssen daher
immer auch die allgemein bekannten Präventionsmaßnahmen wie:

- Vermeidung der Bauchlage
- Vermeidung inhalativer Noxen (Rauchen der Eltern)
- Vermeidung der Überhitzung durch Nutzung geeigneter Kis-
sen, Bettwäsche und -decken
- Vermeidung der Überhitzung durch zu stark geheizte Schlaf-
räume

eingehalten werden.

2. Ferner kann eine spezifische Erkrankung oder Störung des
kardiorespiratorischen Systems bestehen, wie z.B. in Form
einer angeborenen Anomalie des Herzens oder der Lunge, wel-
che eine dauernde Überwachung im häuslichen Bereich notwen-
dig machen kann. Auch hier können i.d.R. Überwachungsgeräte
für Kinder genutzt werden. Nur in besonders zu begründenden
Einzelfällen (z.B. zur Überbrückung des Zeitraums bis zu
einer Operation), können auch individuelle Lösungen unter
Einsatz von Geräten, die nicht speziell für den häuslichen
Bereich entwickelt wurden (Klinikgeräte wie z.B. Kapnometer)
und somit auch nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufge-
nommen werden können, erforderlich sein. In solchen Fällen
ist über eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen eine
Einzelentscheidung notwendig, in welche der MDK einbezogen
werden soll.


2.4 Überwachungsgeräte zur nicht- invasiven Blutgaskontrolle
(Pulsoximeter)

Überwachungsgeräte zur nicht-invasiven Blutgaskontrolle messen kontinuierlich, transkutan, d.h. unblutig über die Haut, einen Blutgaswert, die so genannte "Sauerstoffsättigung des Blutes" (SpO2). Zeitgleich wird auch eine Pulsmessung durchgeführt. Beide Messungen erfolgen unblutig, d.h. transkutan und vollau-tomatisch. Die gewonnenen Vitaldaten können durch Einstellen von Grenzwerten überwacht werden. Eine markante Veränderung des
Vitalparameters innerhalb dieser Grenzen führt zu einem ent-sprechenden Alarm. Die Geräte werden als Hilfsmittel nur bei speziellen Krankheitsbildern unter engen Kriterien eingesetzt, so dass immer eine Einzelentscheidung, in welche der MDK einbe-zogen werden soll, erforderlich ist. Die Überwachungsparameter und die Alarmgrenzen werden durch den behandelnden Arzt indi-viduell eingestellt.


2.5 Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte)

Mit Blutgerinnungs- oder Koagulationsmessgeräten zur Selbstkon-trolle können Versicherte, bei denen die Gerinnungsfähigkeit des Blutes mit oral einzunehmenden, gerinnungshemmenden Medika-menten herabgesetzt werden muss, die Blutgerinnung selbst oder mit Hilfe einer Betreuungsperson messen. Die Messung erfolgt in
Proben von Kapillarblut, ähnlich einer Blutzuckerselbstmessung.

Da jede Abweichung vom einzustellenden therapeutischen Bereich ein potentiell lebensbedrohliches Risiko darstellt (z.B. throm-bembolische Komplikationen, wie Verschlüsse der Becken-Bein-Venen bei unzureichender Antikoagulation, Blutungsneigung bis zu Gehirnblutungen bei zu starker Gerinnungshemmung), müssen bei der Versorgung von Versicherten mit Koagulationsmessgeräten
(Koagulometern) sehr hohe Anforderungen gestellt werden - ins-besondere hinsichtlich der persönlichen Eignung, der theoreti-schen und praktischen Aufklärung der Versicherten zur Therapie mit gerinnungshemmenden Medikamenten, der Schulung im Gebrauch des Hilfsmittels sowie der vertragsärztlichen, medizinischen Betreuung.

Alle Versicherten, die mit gerinnungshemmenden Medikamenten be-handelt werden, bzw. die betreuenden Angehörigen oder Pflege-personen, auch diejenigen Patienten, die keine Blutgerinnungs-selbstkontrolle durchführen können, müssen vom Krankenhaus, der
Rehabilitationseinrichtung und dem Vertragsarzt auf die spezi-fischen Anforderungen und Komplikationen/Gefahren einer Dauer-antikoagulation im Rahmen der üblichen ärztlichen Aufklärungs-pflicht hingewiesen werden. Diese allgemeine Aufklärung ist Be-standteil stationärer, rehabilitativer bzw. vertragsärztlicher Leistungen und über die Entgelte bzw. die vertragsärztliche Vergütung abgegolten und sollte folgende Inhalte umfassen:

- Grundsätzliches zur Gerinnungshemmung, Wirkdauer und Wirk-
weise sowie zu möglichen Nebenwirkungen der Antikoagulantien
- Wechselwirkungen von Antikoagulantien und weiteren notwendi-
gen Medikamenten
- Therapeutische Bereiche der Gerinnungshemmung
- Dokumentation der Blutgerinnungswerte mit Patientenpass
- Erkennen und richtiges Handeln bei Komplikationen
- Endokarditis-Prophylaxe besonders nach Herzklappenersatz
- Hinweise zu Reisen oder geplanten ärztlichen Eingriffen
(z.B. Zahnextraktion).

Daneben muss der Versicherte in die Benutzung des Koagulometers
eingewiesen werden mit der Möglichkeit, eine hinreichende Zahl eigener Messungen unter Anleitung durchführen zu können und Über- sowie Unterdosierungen des gerinnungshemmenden Medikamen-tes zu erkennen und zu korrigieren.

Vor einer dauerhaften Überlassung von Koagulometern ist zu be-legen, dass die notwendigen Voraussetzungen tatsächlich er-füllt sind. Hierzu zählen insbesondere:

- Notwendigkeit einer dauerhaften (i.d.R. lebenslangen) Anti-
koagulation
- Zwingendes Erfordernis der selbständigen, sofortigen Anpas-
sung der Medikation
- Persönliche Eignung des Versicherten bzw. der Betreuungs-
person zur Durchführung der Selbstkontrolle und Anpassung
der Medikamentendosis
- Sicherstellung der vertragsärztlichen medizinischen Betreuung
- Feststellung einer ausreichenden Aufklärung des Versicherten
zur Therapie mit gerinnungshemmenden Medikamenten
- Ausreichende Einweisung in den Gebrauch des Gerätes
- Gewährleistung, dass die Messwerte exakt protokolliert wer-
den.

Zur Überprüfung der Voraussetzungen kann die Krankenkasse den MDK hinzuziehen. In der Anfangsphase sollten die ein- bis zwei-mal wöchentlich aufgenommenen Messwerte monatlich durch den be-handelnden Arzt überprüft werden. Zeigen sich in wiederholten Messergebnissen Werte außerhalb des therapeutischen Bereiches und Unsicherheiten in der medikamentösen Anpassung, empfiehlt sich die Rücknahme des Gerätes und die ausschließliche Betreu-ung und Gerinnungskontrolle durch den behandelnden Arzt.

Der medizinische Nutzen (Verringerung der durch die Daueranti-koagulation bedingten Komplikationsraten innerhalb des ersten Jahres nach Einleitung der Dauerantikoagulation) einer Hilfs-mittelversorgung mit Blutgerinnungsmessgeräten ist für Patien-ten belegt, bei denen unmittelbar nach Implantation einer me-chanischen Herzklappe die Blutgerinnungsselbstkontrolle bei dauerhafter Antikoagulation, z.B. mit Cumarin-Derivaten (Phen-procoumon), eingeleitet wurde. Konkret treten bei Patienten, die unmittelbar nach dem Herzklappenersatz die Blutgerinnungs-kontrolle und Medikamentenanpassung selbst durchführen, weniger
antikoagulationsbedingte Komplikationen wie Blutungen, Embolien
oder Thrombosen auf, als bei Patienten, bei denen die Blutge-rinnungskontrolle und Medikamentenanpassung beim Vertragsarzt durchgeführt wird. Von daher ist für diese Versicherten die Blutgerinnungsselbstkontrolle anzustreben, sofern sie dafür geeignet sind.

Bei Patienten, bei denen aus anderen medizinischen Gründen eine
lebenslange Antikoagulation erforderlich ist (z.B. länger als drei Monate zurückliegender Zustand nach Implantation einer künstlichen Herzklappe, Zustand nach künstlichem Blutgefäßer-satz, Thrombophilie z.B. nach rezidivierenden Beinvenenthrom-bosen oder Lungenembolien, schwere Herzrhythmusstörungen wie chronisches Vorhofflimmern, Zustand nach ausgedehnten Herzin-farkten mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion inklusive einer fortgeschrittenen dilatativen Kardiomyopathie, Koagulopathien: z.B. AT-III-Mangel, Protein-C-Mangel, Faktor-II- und -V-Mutationen), konnte ein therapeutischer Nutzen (Re-duzierung der antikoagulantionsbedingten Komplikationsrate) bisher wissenschaftlich nicht eindeutig belegt werden. Für die-se Versicherten kann sich die Notwendigkeit einer Blutgerin-nungsselbstkontrolle beispielsweise aus beruflichen Gründen wie
Schichtarbeit oder wechselnde Einsatzorte, bei immobilen Pfle-gebedürftigen oder bei Kindern (Messung durch Eltern bzw. spä-ter durch die Kinder selbst) ergeben oder wenn Schwierigkeiten bestehen, die Arztpraxis in regelmäßigen Abständen aufzusuchen.

Es ist zu beachten, dass weiterhin trotz Gerinnungsselbstmes-sung stets eine regelmäßige Kontrolluntersuchung - in der An-fangsphase etwa monatlich, später ca. einmal im Quartal - durch
den behandelnden Arzt erforderlich bleibt.

Leistungsrechtlich besteht ein Anspruch auf Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 SGB V, so dass diese nicht Bestandteil die-ser Produktgruppe sind. Nach § 31 Absatz 3 SGB V entfällt für Blutteststreifen jedoch die Zuzahlungspflicht für Versicherte. Es kann von einem durchschnittlichen Verbrauch von ca. 100 Streifen pro Jahr ausgegangen werden.

Versorgungssets zur Blutgerinnungsselbstkontrolle sind dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn das Set aus zugelassenen Einzelprodukten besteht. Für die Abrechnung sind die Positions-nummern der zugelassenen Einzelprodukte anzugeben. Nicht zuge-lassene Teile eines Sets können nicht zu Lasten der GKV verord-net werden. Sofern ein Set aus Hilfsmitteln und Verbandmitteln besteht, gelten die üblichen Regelungen.


2.6 Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke

Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke können bestimmte Formen (sh. Indikationen) von epileptischen Anfällen erkennen. Mit ihnen werden durch Krampfanfälle ausgelöste Bewegungen gemessen
und Betreuungspersonen alarmiert. Auf diese Weise kann die Wirksamkeit einer medikamentösen Therapie während der Nacht überprüft und die Medikation ggf. angepasst werden.

Zusatzausstattungen sowie Adaptionseinrichtungen für die An-kopplung an Rufanlagen oder den Start von Geräten zur Diagnose oder Dokumentation (z.B. EEG oder Video) fallen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen.


2.7 Blutzuckermessgeräte

Blutzuckermessgeräte sind Hilfsmittel zur Messung der Glukose-konzentration im Blut. Die Messung erfolgt unter Zuhilfenahme von Blutzuckermessstreifen in Proben von Kapillarblut. Eine regelmäßig selbst durchgeführte Kontrolle des Glukosestoff-wechsels gibt dem Patienten und dem Arzt einen guten Überblick über die therapeutisch erreichte Stoffwechselsituation unter Alltagsbedingungen.

Eine regelmäßige Selbstkontrolle des Stoffwechsels ist bei einem entsprechend geschulten, insulinbehandelten Diabetiker eine wesentliche Ergänzung der regelmäßigen Betreuung durch den
Arzt. Sie führt zu einer Verbesserung der Krankheitsprognose, da sie wesentlich hilft, eine normnahe Einstellung zu erzielen und das Auftreten sowohl akuter Entgleisungen als auch lang-fristiger Komplikationen einzuschränken. Die erforderliche Häu-figkeit der Blutzuckerbestimmungen hängt von der Art der Thera-pie und der Stabilität des Stoffwechsels ab.

Sonder- oder Zusatzausstattungen zur elektronischen Protokol-lierung und/oder Analyse der Messwerte fallen nicht unter die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Blutzuckermessgeräte können mit einer Sprachausgabe ausgestat-tet sein oder nachgerüstet werden. Diese Geräte sind dann ein-setzbar, wenn der Versicherte blind oder so stark sehbehindert ist.

Leistungsrechtlich besteht ein Anspruch auf Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 SGB V, so dass diese nicht Bestandteil die-ser Produktgruppe sind. Nach § 31 Absatz 3 SGB V entfällt für Blutteststreifen jedoch die Zuzahlungspflicht für Versicherte. Liegt für den geschulten insulinbehandelten Diabetiker keine Indikation für ein Blutzuckermessgerät vor, werden die Mehrkos-ten für spezielle Teststreifen auch dann nicht übernommen, wenn
der Versicherte das hierfür benötigte Messgerät selbst be-schafft.

Versorgungssets zur Blutzuckerselbstmessung sind dann zu Las-ten der GKV verordnungsfähig, wenn das Set aus zugelassenen Einzelprodukten besteht. Für die Abrechnung sind die Positions-nummern der zugelassenen Einzelprodukte anzugeben. Nicht zuge-lassene Teile eines Sets können nicht zu Lasten der GKV verord-net werden. Sofern ein Set aus Hilfsmitteln und Verbandmitteln besteht, gelten die üblichen Regelungen.


2.8 Personenwaagen

Waagen sind Hilfsmittel zur genauen Messung des Körpergewichtes
bei Patienten mit zeitlich begrenztem Ausfall der Nierenfunk-tion (akutes Nierenversagen) als auch bei Patienten mit andau-erndem, chronischen Nierenversagen (terminale Niereninsuffi-zienz), welche eine außerhalb des Körpers erfolgende (extrakor-porale) Blutreinigung (Dialysebehandlung) benötigen. Die Mes-sung erfolgt unter Zuhilfenahme von Personenstandwaagen oder Personensitzwaagen.


3. Sonstige leistungsrechtliche Hinweise

Messgeräte zur Selbstmessung, welche ausschließlich zu diagnos-tischen Zwecken eingesetzt werden, z.B. zur erstmaligen Abklä-rung der Ursache und/oder der Schwere einer Erkrankung, sind keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, auch wenn der Ein-satz außerhalb der Praxis bzw. der Klinik im häuslichen Be-reich erfolgt. Dies gilt auch für spezielle Telemetrieeinheiten
zur dauernden Überwachung von Krankheitszuständen oder Ab-stoßungsreaktionen nach Transplantationen/Implantationen und für Medizinprodukte, welche für therapiebegleitende Kontrollun-tersuchungen (z.B. ambulante Kontrolle bei Schlafapnoe) genutzt
werden.

Spezielle Messgeräte, z.B. für 24-h-Blutdruckmessung, Auswerte-einheiten oder -software, Drucker, Schreiber und anderes nur vom Arzt benötigte Zubehörteile fallen generell nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Geräte, die üblicherweise zu einer zeitgemäßen Haushaltsaus-stattung gehören (z.B. Fieberthermometer, Haushalts- oder Diät-waagen), sind als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens an-zusehen und werden deshalb nicht von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung erfasst. Eine Ausnahme bilden die Personenwaagen bei der Durchführung einer Heimdialyse, in-soweit diese nicht bereits im Rahmen der Sicherstellung der Dialyse zur Verfügung gestellt werden. Diese speziellen, medi-zinischen Waagen sind für eine Dialyse-Überwachung unerläss-lich.

Geräte, die ausschließlich der Messung einer sportlichen Kondi-tionsverbesserung dienen (z.B. Pulsmesser), unterliegen eben-falls nicht der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversi-cherung.
Code: 21.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Ausführungen hierzu finden sich unter den Indikationen der jeweiligen Produktart.
Querverweise
nicht besetzt
Mobilitätshilfen sind Hilfsmittel, die einem Kranken/Behin-
derten den Positionswechsel ohne Inanspruchnahme einer
Hilfsperson bzw. mit deutlicher Minderung des Unterstütz-
ungsaufwandes durch Hilfspersonen ermöglichen.

Mobilitätshilfen dienen dazu, daß die elementarsten Grund-bedürfnisse wie z.B.

- Aufrichten
- Fortbewegung

weitgehend selbständig ausgeführt werden können.

Mobilitätshilfen, die der selbständigen Umlagerung bzw. kleineren Ortsveränderung dienen, sind:

- Rutschbretter
- Umsetz-/Aufrichthilfen

Bei unzureichender Restmobilität des Versicherten stehen weitere Umlagerungshilfen zur Fremdbedienung zur Verfügung,
die unter anderem am Bett oder einer sonstigen Sitzgelegen-heit eingesetzt werden können. Im Einzelnen sind dies:

- Drehscheiben
- Positionswechselhilfen
- Umlager-/Wendehilfen
- Patientenhebekissen

Aufstehhilfen für Sessel oder Stühle sind sog. Katapult-sitze zum Auflegen auf eine vorhandene Sitzgelegenheit oder Aufrichtgestelle, an denen sich der Versicherte mit seiner
noch vorhandenen Eigenkraft aus der Sitzposition aufrichten kann.

Aufrichtstühle/-sessel fallen nicht in den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Es handelt sich hier-bei um Sitzmöbel, die dem Betroffenen ermöglichen, sich durch einen dafür vorgesehenen Mechanismus in eine weitge-hend stehende Stellung zu bringen und sich wieder in die Sitzstellung abzusenken. Diese Sitzmöbel, die meist mit einer motorischen Aufrichtvorrichtung versehen sind, sind
den Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens zuzuordnen und
daher keine Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Kranken-versicherung.

Lifter dienen zur Aufnahme eines Kranken bzw. Behinderten
aus sitzender oder liegender Haltung, ermöglichen einen
Transport und eine Positionsveränderung des Körpers in der
Wohnung. Zu den Liftern zählen:

- fahrbare Lifter zur Fremdbedienung, die als mobile Systeme
räumliche Veränderungen ermöglichen

- Wandlifter, die durch Einhängen in entsprechende Wandhal-
terungen, die in verschiedenen Räumen der Wohnung ange-
bracht sind, als platzsparende Alternative zu fahrbaren
Liftern zu sehen sind

- Deckenlifter, freistehend mit Bodenständern, die nur bei
absoluter Selbständigkeit des Nutzers und bei genauer Prü-
fung der baulichen Rahmenbedingungen eine in Betracht kom-
mende Möglichkeit sind.

Diese Lifter können mit geringfügigen Anpassungen in jede auf übliche Weise eingerichteten Wohnung eingesetzt werden und sind daher für den Wiedereinsatz geeignet. Können diese Wand- und Deckenlifter nur bestimmungsgemäß verwendet wer-den, indem sie mit dem Baukörper verbunden werden (z.B. durch Verschrauben, Verkleben), bleiben sie Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn mit dem Einbau/der Installation ein unwesentlicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist.

Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) umfaßt allerdings nicht solche Wand- und Deckenlifter,
die nach den jeweiligen räumlichen Verhältnissen individuell
angepaßt und mit dem Baukörper fest verbunden werden; dabei
ist es unerheblich, ob das Liftsystem nach Aufmaß der räum-
lichen Gegebenheiten in Einzel-/(Maß-)anfertigung oder in
Modular-Technik hergestellt wird.

Treppenlifter sind keine Hilfsmittel im Sinne der GKV, da sie nicht der Fortbewegung dienen, sondern die für den Ver-sicherten aufgrund seiner Behinderung für ihn nicht nutzbare
Treppe ersetzen (BSG, Urteil vom 04.08.1981, USK 81218). Im Gegensatz zu anderen Hilfsmitteln zur Überwindung von Höhen-unterschieden (z.B. Treppenfahrzeuge) sind Treppenlifter nicht in jeder Wohnung nutzbar, sondern tragen ausschließ-lich der besonderen Beschaffenheit der Wohnverhältnisse des Behinderten Rechnung. Eine teilweise oder vollständige Ko-stenübernahme durch die Gesetzliche Krankenversicherung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn die räumlichen Verhältnisse
den Einsatz eines Hilfsmittels zur Überwindung von Höhenun-terschieden nicht zulassen. Ebenso wie die Wohnung selbst kein "Hilfsmittel" der GKV ist, ist es auch nicht deren An-passung an die krankheitsbedingten Bedürfnisse des Behinder-ten (BSG, Urteil vom 23.10.1984, USK 84170).

Hinweise über die Zuständigkeit anderer Träger der Sozial-versicherung zur Kostenübernahme der individuellen Herstel-lung behindertengerechten Lebensraumes gibt die Textziffer 1.5.1 des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der
Krankenkassen zur Versorgung mit Seh- und Hörhilfen, Körper-ersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vom 15. August 1990. Ein finanzieller Zuschuß z.B. durch die Pflegekasse kann in Betracht kommen, wenn bei einem Pflege-bedürftigen durch eine Maßnahme zur Verbesserung des indivi-
duellen Wohnumfeldes die häusliche Pflege erst ermöglicht
oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt worden
ist.

Mobile Rampen und Hebebühnen ermöglichen Rollstuhlfahrern
die Überwindung von Treppen in der Wohnung, am oder im Haus
und erhöhen so die selbständige Mobilität. Sie gleichen die
krankheitsbedingt ausgefallene Gehfähigkeit bei der Überwin-
dung von Höhenunterschieden aus. Hilfsmittel nach § 33 SGB V
sind allerdings nur mobile und daher für den Wiedereinsatz
geeignete Rampen, die das Verlassen und Wiederaufsuchen je-
der auf übliche Weise eingerichteten Wohnung ermöglichen.

Stationäre Rampen werden hingegen mit dem Baukörper fest
verbunden und können nicht an jedem beliebigen Ort benutzt
werden. Sie sind keine Hilfsmittel im Sinne der GKV, son-
dern Bestandteil einer behindertengerechten Ausstattung einer Wohnung, ggf. kommt eine Kostenübernahme, wie bei Liftern, durch einen anderen Sozialleistungsträger in Be-tracht.

Als Mobilitätshilfen für Kinder kommen unter bestimmten Vor-
aussetzungen mehrspurige Fahrräder mit Eigenkraftantrieb in Form von Zweirädern mit Teleskopstützrädern oder Dreiräder
in Betracht.

Verschiedene Arten von Antrieben (z.B. Fußpedale, Handkur-bel) ermöglichen dem Kind eine eigenbestimmte und selbstän-dige Fortbewegung. Bei der Ausstattung mit diesen durch Eigenkraft angetriebenen Hilfsmitteln steht das therapeuti-sche Ziel im Vordergrund, die Muskulatur zu stärken, die Stütz-, Gleichgewichtsreaktion und Bewegungskoordination zu trainieren sowie die Entwicklung des kranken bzw. behinder-ten Kindes zu verbessern. Insbesondere den Cerebralparese erkrankten Kindern soll zusätzlich mit diesen Hilfsmitteln Gelegenheit gegeben werden, ihren Aktionsraum zu vergrößern,
räumliche Erfahrungen zu sammeln und Lebensfreude und Selbstwertgefühl zu vermehren.

Bei der Auswahl des geeigneten Zwei- oder Dreirades sind ne-
ben Art und Schwere der Behinderung weitere Faktoren, wie
etwa Körpergröße und Körpergewicht (z.B. für die Größe des
Rades) und physische und psychische Verfassung (z.B. zur Be-
urteilung notwendiger Sicherungs-/Haltesysteme für das Kind)
zu berücksichtigen. Das Hilfsmittel ist dann in einfacher
Stückzahl zu gewähren.

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens begründen in keinem Fall eine Leistungsverpflichtung der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Zu den Gebrauchsgegenständen zählen die Mittel, die allge-mein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen genutzt werden bzw. in einem Haushalt vor-handen sind. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, daß dieser durch gewisse Ver-änderungen (z.B. andere Formen) oder durch bestimmte Quali-tät oder Eigenschaft behinderungsgerecht gestaltet wird. Ein Gegenstand kann gleichzeitig Hilfsmittel und Gebrauchs-gegenstand sein. Die Leistungspflicht der Krankenkassen be-schränkt sich hier auf das eigentliche Hilfsmittel.

Die oben beschriebenen Zwei- und Dreiräder sind gleichzei-tig Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstände, da diese im über-wiegenden Maße Merkmale eines handelsüblichen Fahrrades aufweisen. Dieser, auf den allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens entfallene Anteil, ist von dem Ver-sicherten selbst zu tragen. Daher hat der Versicherte bei der Versorgung mit einem Zwei- oder Dreirad einen Eigenan-teil zu leisten. Die Höhe des Eigenanteils sollte sich an die auf dem Markt befindlichen vergleichbaren handelsüb-lichen Fahrräder in Standardausführung orientieren.

Eine Hilfsmittelversorgung von Zwei- und Dreirädern kommt allerdings für Jugendliche und Erwachsene nicht in Betracht.
Hier dienen Zwei-/Dreiräder primär der Fortbewegung, ohne daß derartige Hilfsmittel die hohen therapeutischen Anfor-derungen wie bei einem Kind erfüllen. Die frühkindliche Ent-wicklung ist hier bereits abgeschlossen und zur Therapie der
vorliegenden Erkrankung stehen andere zielgerichtetere und wirtschaftlichere Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung (z.B. Maßnahmen der physikalischen oder Ergo-Therapie).

Auch bei eingeschränkter Eigenmobilität führt das gesteiger-
te Bedürfnis nach Unterstützung der Fortbewegung über län-
gere Wegstrecken sowie einer schnelleren Fortbewegung eben-
falls nicht zu der Leistungspflicht der GKV.

Eine Kostenübernahme kommt ferner nicht in Betracht für
Fahrräder mit einer Fremdbedienung für Antrieb und/oder
Steuerung (z.B. Tandems, Rikschas), da es sich auch hierbei um Gebrauchsgegenstände in Form von Freizeitgegenständen handelt. Sollte ein passives Durchbewegen der unteren Extre-mitäten erforderlich sein, wird auf die Verordnung von phy-sikalischer Therapie oder auch therapeutischer Bewegungsge-räte verwiesen.


Querverweis:

Treppenraupen/Treppensteiger: siehe PG 18 "Krankenfahr-
zeuge"

Rollstühle mit Fahrradantrieb: siehe PG 18 "Kranken-
fahrzeuge"

Elektromobile: siehe PG 18 "Krankenfahrzeuge"

Stationäre Liftersysteme/Badewannenlifter: siehe PG 04 "Badehilfen"

Aufrichthilfen im Bett: siehe PG 19 "Krankenpflegeartikel"

Siehe auch PG 10 "Gehhilfen"

Siehe auch PG 32 "Therapeutische Bewegungsgeräte"
Code: 22.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Krankheits- oder behinderungsbedingte Einschränkung der Mobilität, bei der das noch mögliche Maß der Eigenständig-keit unter optimaler Ausnutzung der noch vorhandenen Rest-fähigkeiten erhalten oder gesteigert wird.

Mobilitätshilfen sollen:

- die elementare Körperpflege und Hygiene,

- die Nahrungsaufnahme sowie der Ausscheidung von Stuhl und
Urin,

- die Kommunikation ermöglichen,

- sowie die Entwicklung eines kranken oder behinderten
Kindes fördern.
Querverweise
Querverweis:

Treppenraupen/Treppensteiger: siehe PG 18 "Krankenfahr-
zeuge"

Rollstühle mit Fahrradantrieb: siehe PG 18 "Kranken-
fahrzeuge"

Elektromobile: siehe PG 18 "Krankenfahrzeuge"

Stationäre Liftersysteme/Badewannenlifter: siehe PG 04 "Badehilfen"

Aufrichthilfen im Bett: siehe PG 19 "Krankenpflegeartikel"

Siehe auch PG 10 "Gehhilfen"

Siehe auch PG 32 "Therapeutische Bewegungsgeräte"
Orthesen sind funktionssichernde, körperumschließende oder körperanliegende Hilfsmittel, die von ihrer physikalischen/mechanischen Leistung konstruktiv • stabilisieren, • immobilisieren, • mobilisieren, • entlasten, • korrigieren, • retinieren, • fixieren, • redressieren (quengeln, wachstumslenkend, fehlstellungsumlenkend) und • ausgefallene Körperfunktionen ersetzen. Es können auch mehrere Eigenschaften kombiniert auftreten, insbesondere dann, wenn therapeutische und behinderungsausgleichende Maßnahmen gleichzeitig erforderlich sind. FERTIGUNGSTECHNIKEN Orthesen wirken überwiegend gelenkübergreifend und sind von der Fertigung her in zwei unterschiedliche Arten zu unterteilen: - Fertigartikel: Als Fertigartikel werden konfektionierte Artikel bezeichnet, welche von Seiten des Herstellers soweit fertig gestellt und an den Leistungserbringer ausgeliefert werden, sodass nur noch Anpassarbeiten durch den Leistungserbringer notwendig sind. Eine Anprobe und Funktionskontrolle ist immer erforderlich. - Baukastensystem: Unter Baukastensystem versteht man eine Artikelgruppe, welche aus mehreren Modulen besteht, die variabel untereinander oder miteinander verbunden werden können. Eine Anprobe und Anpassung der vorgefertigten Teile sowie die Fertigstellung des Produktes ist immer notwendig. Sollten die individuellen anatomischen Gegebenheiten und/oder funktionellen Erfordernisse des Patienten eine Versorgung mit Fertigartikeln/Baukastensystemen nicht zulassen, so ist eine individuelle Maßanfertigung erforderlich. - Individuelle Maßanfertigung: Eine individuelle Maßanfertigung wird vom Leistungserbringer mit entsprechendem Berufsbild individuell nach den Maßen eines namentlich benannten Patienten hergestellt und als Sonderanfertigung gekennzeichnet. Eine Verwendung von zum Teil auch vorgefertigten Passteilen ist möglich. Um eine individuelle Maßanfertigung (Sonderanfertigung) handelt es sich auch dann, wenn Teile des Herstellungsprozesses außerhalb des Lieferbetriebes stattfinden. Alle Orthesen in Maßanfertigung werden nach individuellem, dreidimensionalem Formabdruck oder anderen vergleichbaren dreidimensionalen Messsystemen gefertigt. ORTHESENMATERIALIEN UND ORTHESENBESTANDTEILE Orthesen bestehen aus körperteilumschließenden Schäften, die geschlossen oder gefenstert als Rahmenschäfte gearbeitet sein können. Diese Schäfte umschließen beispielsweise den Ober- und Unterschenkel. Sie haben vorne oder hinten Öffnungsmöglichkeiten. Die Schaftsysteme werden mittels Verschlüssen (z.B. Klettverschlüssen) am Körper fixiert. Oft ergibt sich die richtige Wirkung einer Orthese erst durch die korrekte Fixierung. Die Schaftsysteme gelenkübergreifender Orthesen werden entsprechend den funktionellen Anforderungen mittels uni- oder bilateraler Schienensysteme miteinander verbunden. Erst durch die Schienensysteme ergibt sich die konkrete Funktion der Orthese, sofern sie gelenkübergreifend wirkt. Eine Ausnahme bilden beispielsweise Rumpforthesen, die zwar auch Bewegungen einschränken, beeinflussen oder verhindern, jedoch sind dafür keine Schienensysteme mit Gelenken erforderlich. Die in der Produktgruppe aufgeführten gelenkübergreifenden Orthesen werden in der Regel mit entsprechenden Schienensystemen der Untergruppen 23.99.01. bis 23.99.47. ergänzt. Je nach Funktion und Indikation sind Zusätze der Untergruppe 23.99.99. Abrechnungspositionen erforderlich und ebenfalls der Orthese zuzuordnen. Als Schaftmaterialien werden bei individuell hergestellten Orthesen i. d. Regel Leder, Faserverbundwerkstoffe (FVW) oder thermoplastisch verformbare Kunststoffe eingesetzt. Diese Materialien müssen, je nach Verarbeitungsweise, zusätzlich mit Verstärkungsbändern aus Metall/Aluminium oder Kunststoffen verstärkt werden. Den Schaftmaterialien können grundsätzlich folgende Eigenschaften zugeordnet werden: Leder: Teilflexibel, atmungsaktiv, wärmeregulierend, haltbar, z.B. für Versicherte, die sehr stark schwitzen und eine gewisse Elastizität der Schaftsysteme benötigen. Faserverbundwerkstoffe (incl. Prepeg): Formstabil, leicht, dünnwandig, feuchtigkeitsresistent, sehr lange haltbar, für die Langzeitversorgung, z.B. für Versicherte, die eine besonders starre und damit stark stabilisierende Schaftvariante benötigen und eine akute Beinveränderung nicht mehr zu erwarten ist, oder die elastisch federnde Elemente an der Orthese benötigen. Thermoplastisch verformbare Kunststoffe: Formstabil, eher dickwandig und schwer, jederzeit nachpassbar, feuchtigkeitsresistent, lange haltbar, z.B. für Versicherte, die schnell versorgt werden müssen und bei denen häufiger Korrekturen am Schaftsystem erforderlich sind, insbesondere bei Akutversorgungen. Metall in Form von Schienen und Schellen: Formstabil, sehr lange haltbar als Schienen-Schellen-Orthese ohne Schaftsysteme gearbeitet, z.B. für Versicherte, die keine Entlastung, sondern nur eine Führung durch die Orthese benötigen. GELENK- UND SCHIENENSYSTEME FÜR ORTHESEN Die therapeutische Wirksamkeit von Orthesen ist abhängig von den Gelenk- und Schienensystemen. Orthesengelenk- und Schienensysteme können folgende Merkmale aufweisen: 1. beweglich: Frei bewegliches Gelenk ggf. mit Extensions- und Flexionsanschlag. Dient der Gelenkführung. 2. sperrbar: Frei bewegliches Gelenk, jedoch mit manuell oder elektromechanisch betriebener Gelenksperre, die das Gelenk während der Belastungsphase sperrt und bei Bedarf, z.B. zum Setzen, gelöst werden kann und somit die Gelenkfunktion freigibt. Dient der Stabilisierung, Entlastung Stützung. 3. einstellbar: Das Gelenk kann im Sinne einer gezielten Bewegungsbegrenzung eingestellt werden. Je nach Therapieverlauf kann die Gelenkbeweglichkeit von ganz gesperrt bis ganz frei eingestellt werden. Dies geschieht in kleinen Schritten. Dorsalanschlag und Extensionsanschlag sind also veränderbar. Dient der Mobilisierung. 4. dynamisch wirkend: Freibewegliches Gelenk, bei dem eine einstellbare Kraft die Bewegung in eine bestimmte Richtung oder ein Segment permanent in eine bestimmte Richtung drückt. Dient dem Training zuvor versteifter Gelenke und zum Muskelaufbau bzw. zur Wiederherstellung einer physiologischen Gelenkstellung/Gelenkbeweglichkeit im Rahmen und zur Unterstützung physiotherapeutischer Behandlungen, überwiegend bei Kindern. 5. redressierend wirkend: Nicht frei bewegliches Gelenk, bei dem dem Grad der Gelenkfehlstellung durch Schrauben oder Rasten individuell entgegengewirkt werden kann. Dient der Quengelung (Redression) eines Gelenks im Rahmen und zur Unterstützung physiotherapeutischer Behandlungen. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Gemäß § 33 SGB V haben Versicherte der Gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Gemäß § 34 Abs. 4 SGB V sind einige Orthesen durch Rechtsverordnung von der Versorgung durch die GKV ausgeschlossen. Unter anderem sind dies: Druckschutzpolster und Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer, Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten, auch wenn diese Produkte gelegentlich als Orthesen bezeichnet werden. Der Einsatz von Orthesen ausschließlich aus prophylaktischen Gründen, beispielsweise zum Schutz vor Verletzungen bei sportlicher oder beruflicher Tätigung, fällt in den eigenverantwort-lichen Bereich der Versicherten; eine Kostenübernahme zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse ist nicht möglich. Gelenkübergreifende und fixierende Produkte, wie z.B. Fixakteur extern, werden nicht den Orthesen zugeordnet. Diese Produkte werden mit dem Knochen verbunden und verbleiben für eine definierte Zeit zur Sicherung einer Behandlung untrennbar am Körper. Dabei ragen die im Knochen fixierten Elemente aus der Haut heraus. An ihnen werden dann die stabilisierenden und über-brückenden Elemente befestigt. Diese o. ä. Produkte werden im Rahmen von DRG oder vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ärzten, Krankenhäusern und den Krankenkassen vergütet.
Code: 23.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Siehe Produktarten Erläuterung verwendeter Fachtermini: FO: foot orthosis (Fuß-Orthese) AFO: ankle-foot orthosis = Sprunggelenk-Fuß-Orthese KO: knee orthosis = Knie-Orthese KAO: knee-ankle-orthosis = Knie-Knöchel-Orthese KAFO: knee-ankle-foot orthoseis = Knie-Knöchel-Fuß-Orthese HpO: hip orthosis = Hüft-Orthese HKO: hip-knee orthosis = Hüft-Knie-Orthese HKAO: hip-knee-ankle orthosis = Hüft-Knie-Knöchel-Orthese HKAFO: hip-knee-ankle-foot orthosis = Hüft-Knie-Knöchel-Fuß-Orthese FO: finger-orthosis = Finger-Orthese HdO: hand orthosis (Hand-Orthese) WO: wrist orthosis (Handgelenk-Orthese) WHO: wrist-hand orthosis (Handgelenk-Hand-Orthese) WHFO: wrist-hand-finger orthosis (Handgelenk-Hand-Finger-Orthese) EO: elbow orthosis (Ellenbogen-Orthese) EWHO: elbow-wrist-hand orthosis (Ellenbogen-Handgelenk-Hand-Orthese) SO: shoulder orthosis (Schulterorthese) SEO: shoulder-elbow-orthosis (Schulter-Ellenbogen-Orthese) SEWO: shoulder-elbow-wrist orthosis (Schulter-Ellenbogen-Handgelenk-Orthese ) SEWHO: shoulder-elbow-wrist-hand orthosis (Schulter-Ellenbogen-Handgelenk-Hand-Orthese) SIO: sacro-iliac orthosis (Ileo-Sacral-Orthese) LSO: lumbal-sacral-orthese (Lumbal-Sacral-Orthese) TLSO: thoraco-lumbo-sacral orthosis (Thorax-Lumbal-Sacral-Orthese) CO: cervical orthosis (Cervical-Orthese) CTO: cervico-thoracic orthosis (Cervical-Thorax-Orthese) CTLSO: cervico-thoraco-lumbo-sacral orthosis (Cervical-Thorax-Lumbal-Sacral-Orthese) OSG: Dorsal- und Platarbewegung USG: Supinations- und Pronationsbewegung Entlastung: Reduktion der mechanischen Belastung von Gelenken oder Körperabschnitten. Fixation: Verhinderung von Bewegung, Feststellung, Ruhigstellung, Immobilisation. Führung: Begleitung der Gelenkbewegung mit Schutz vor unphysiologischen Bewegungsumfängen. Funktionssicherung: Oberbegriff für alle therapeutischen Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktion von Gelenken und/oder Körperabschnitten dienen. Funktionsunterstützung: Ist als Teilbereich der Funktions-sicherung eine therapeutische Maßnahme, die die Funktion von erkrankten Gelenken und/oder Körperabschnitten unterstützt. Immobilisation: Ruhigstellen von Gliedern oder Gelenken. Korrektur: Zurückführen aus einer Fehlstellung. Mobilisation: Kontrollierte Rückführung von verletzten, erkrankten bzw. unbeweglichen Gelenken in den physiologischen Bewegungsumfang. Retention: "Sicherung" des Behandlungsergebnisses durch Schutz vor Fehlbelastung. Redression: Konservative Therapie bei Deformitäten im Sinne von Quengeln, wachstumslenkend, fehlstellungsumlenkend durch manuelle bzw. apparative Korrektur. Stabilisation: Maßnahme, um eine instabile Situation in eine stabile Situation zu überführen.
Querverweise
Die Produktgruppe 05 "Bandagen" ist eng mit der Produktgruppe 23 "Orthesen/Schienen" verknüpft, da zahlreiche Bandagen Stabilisierungselemente aufweisen. Derartige Produkte, die ursprünglich in der Produktgruppe 05 "Bandagen" gelistet waren, sind der Produktgruppe 23 "Orthesen/Schienen" zugeordnet. Funktionelle Orthesen bleiben in der Produktgruppe 08 "Einlagen". Siehe PG 05 "Bandagen", PG 20 "Lagerungshilfen" und PG 31 "Schuhe".
B E I N P R O T H E S E N
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Beinprothesen sind Körperersatzstücke zum funktionellen Aus-gleich einer Behinderung nach Amputationen im Bereich der unteren Gliedmaßen. Dazu zählen innerhalb dieser Teilprodukt-gruppe Zehenprothesen, Fußteilprothesen, Fußprothesen, Unter-schenkelprothesen, Knieexartikulationsprothesen, Oberschenkel-prothesen, Hüftexartikulationsprothesen und Hemipelvektomie-prothesen.


Fertigungstechniken

Die Fertigung von Beinprothesen erfolgt in Modulbauweise (Endoskeletalbauweise) oder in Schalenbauweise (Exoskeletal-bauweise).

Modulbauweise:

Die Beinprothese setzt sich aus einzelnen austauschbaren Modulen wie Füßen, Kniegelenken und Schäften zusammen. Die einzelnen Passteile werden mittels einstellbarer Adapter und Rohre miteinander verbunden. Zur Befestigung der Stumpfschäfte werden spezielle Schaftadapter verwendet. Die Passteile be-stehen u.a. aus Kunststoffen wie Faserverbundwerkstoffe, Schaum, Carbonfaser und/oder aus Metallen wie Stahl, Aluminium,
Titan u.a.

Die Modulbauweise erlaubt eine feinere, jederzeit korrigier-bare Justierung der verwendeten Elemente und somit auch eine Änderung der Statik.

Die "Rohrskelettprothesen" werden aus kosmetischen Gründen mit nicht tragenden Elementen verkleidet.


Schalenbauweise:

Die Prothese setzt sich aus in der Form vorgefertigten Pass-teilen zusammen, die meist aus Holz, Hartschaum oder Kunst-stoff (Gießharz als Faserverbundwerkstoff (FVW)) bestehen. Die äußere Schale trägt und dient gleichzeitig der Formgebung. Eine nachträgliche Justierung der Statik ist bei solchen Prothesen mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da die einzelnen Passteile durch Sägen etc. voneinander getrennt werden müssen.


Einteilung in Mobilitätsgrade

Beinprothesen sind unter Berücksichtigung der Mobilitätsbeur-teilung (Mob.-Grad 1-4) und der dafür funktional geeigneten Passteile zu konfigurieren.

Die Einteilung in definierte Mobilitätsgrade ermöglicht eine zielgerichtetere Auswahl der richtigen Technik und soll sicherstellen, dass bei der Versorgung mit einer Beinprothese diese die notwendigen, dem Leistungsvermögen des Versicherten entsprechenden funktionalen Eigenschaften aufweist. Die einzel-nen Passteile und Prothesenschäfte sind ebenfalls Mobilitäts-graden oder Eigenschaftsmerkmalen zugeordnet, so dass eine für alle Beteiligten transparente, nachvollziehbare und den Erfor-dernissen entsprechende Versorgung möglich ist. Im Hilfsmittel-verzeichnis werden die Passteile und Schaftsysteme mit den Mobilitätsgraden und den funktionalen Eigenschaften gezielt zusammengeführt. So setzt sich die individuelle Prothese aus den jeweils vom einzelnen Patienten benötigten Passteilen und Schaftsystemen modular zusammen.

- Mobilitätsgrad 0:
"Nichtgehfähiger"
Der Patient besitzt zurzeit selbst mit fremder Hilfe nicht
die Fähigkeit, sich mit einer Prothese fortzubewegen oder
sie zum Transfer zu nutzen.

Therapieziel:
Mobilisierung mit dem Rollstuhl, keine funktionelle
Prothesenversorgung.

- Mobilitätsgrad 1:
"Innenbereichsgeher"
Der Patient besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, eine
Prothese für Transferzwecke und zur Fortbewegung auf ebenen
Böden mit geringer Gehgeschwindigkeit zu nutzen. Gehdauer
und Gehstrecke sind aufgrund seines Zustandes stark einge-
schränkt.

Therapieziel:
Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der auf den
Innenbereich eingeschränkten Gehfähigkeit.

- Mobilitätsgrad 2:
"Eingeschränkter Außenbereichsgeher"
Der Patient besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich
mit einer Prothese mit geringer Gehgeschwindigkeit fortzu-
bewegen und dabei niedrige Umwelthindernisse wie Bordsteine,
einzelne Stufen oder unebene Böden zu überwinden. Gehdauer
und Gehstrecke sind aufgrund seines Zustandes eingeschränkt.

Therapieziel:
Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der auf den
Innenbereich und auf den Außenbereich eingeschränkten Geh-
fähigkeit.

- Mobilitätsgrad 3:
"Uneingeschränkter Außenbereichsgeher"
Der Patient besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich
mit einer Prothese mit mittlerer bis hoher, auch veränder-
licher Gehgeschwindigkeit fortzubewegen und dabei die meisten
Umwelthindernisse zu überwinden. Er besitzt außerdem die
Fähigkeit, sich im freien Gelände zu bewegen und kann beruf-
liche, therapeutische und andere Aktivitäten ausüben, die
die Prothese nicht überdurchschnittlicher, mechanischer
Beanspruchung aussetzen. Ggf. besteht ein erhöhter Sicher-
heitsbedarf aufgrund von Sekundärbedingungen (zusätzliche
Behinderung, besondere Lebensbedingungen) in Verbindung mit
einem mittleren bis hohen Mobilitätsanspruch. Gehdauer und
Gehstrecke sind im Vergleich zum Unbehinderten nur unwesent-
lich eingeschränkt.

Therapieziel:
Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der im Innenbereich
und im Außenbereich nur unwesentlich eingeschränkten Geh-
fähigkeit.

- Mobilitätsgrad 4:
"Uneingeschränkter Außenbereichsgeher mit besonders hohen
Ansprüchen"
Der Patient besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich
mit einer Prothese wie der uneingeschränkte Außenbereichs-
geher fortzubewegen. Zusätzlich können aufgrund der hohen
funktionellen Anforderungen hohe Stoßbelastungen, Spannungen,
Verformungen auftreten. Gehdauer und Gehstrecke sind nicht
limitiert.

Therapieziel:
Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der im Innen- und
Außenbereich uneingeschränkten Geh- und Mobilitätsfähigkeit.


Zur Feststellung des Mobilitätsgrades kann der als Anhang zur Produktgruppe 24 "Prothesen" veröffentlichte Profilerhebungs-bogen verwendet werden. Er dient der Erfassung der versorgungs-relevanten Informationen über den Patienten, die Art und den Umfang der Amputation, das prothetisch zu versorgende Glied-maß, ggf. vorhandene zusätzliche Beeinträchtigungen und/oder Erkrankungen sowie etwaige Vorversorgungen. Außerdem werden in ihm die Fähigkeiten des Patienten bewertet und der auf dieser Grundlage ermittelte Mobilitätsgrad sowie die weiteren mit dem Therapieziel verbundenen Maßnahmen festgehalten. Die Beurtei-lung sollte durch den Arzt, den Therapeuten und den Leistungs-erbringer für die Krankenkassen bzw. den Medizinischen Dienst der Krankenkassen erfolgen. Auf diese Weise sollen die Gründe für die Auswahl der Prothese nachvollziehbar dargelegt und eine
indikationsgerechte Versorgung unter Verwendung der hierfür geeigneten Technik sichergestellt werden.

Diesem Zweck dient auch die Zuordnung der Prothesenpassteile und -schäfte zu bestimmten Nutzungs- bzw. Eigenschaftsmerkmalen
in den Beschreibungen der Produktarten. Diese Angaben können mit den im Profilerhebungsbogen erfassten Informationen ab-geglichen werden.


Anspruchsvoraussetzungen für die Versorgung mit Beinprothesen

Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehand-lung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 Abs. 1 SGB V).

Beinprothesen können zur Wiederherstellung der Steh- und Geh-fähigkeit von den gesetzlichen Krankenkassen gewährt werden, sofern nicht ein anderer Sozialleistungsträger zuständig ist. Zu berücksichtigen sind dabei die Mobilitätsgrade 1 - 4. Pa-tienten, die prothetisch nicht mehr mobilisierbar sind, haben auch keinen Anspruch auf eine funktionelle Prothesenversorgung.

Hilfsmittel zum Ausgleich einer Behinderung werden dann von § 33 SGB V erfasst, wenn sie benötigt werden, um die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens befriedigen zu können. Dazu gehören auch die Steh- und Gehfähigkeit.

Bei der Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche und angemessene Prothesenversorgung ist zu prüfen, welche Versor-gungsform für die individuellen Verhältnisse des Versicherten geeignet und zweckmäßig ist. Dabei ist der Grundsatz der Wirt-schaftlichkeit der Versorgung zu beachten (§ 12 SGB V). Der Versicherte hat keinen Anspruch auf Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind. Ein Versorgungsanspruch besteht nur, wenn der Versicherte durch den Einsatz des Hilfs-mittels nach ärztlicher Einschätzung im Alltagsleben deutliche Gebrauchsvorteile hat. Vorteile, die sich lediglich in speziel-len Lebensbereichen auswirken und nicht (auch) in solchen Be-reichen, die zu den Grundbedürfnissen zählen, können keinen Versorgungsanspruch begründen. Insbesondere werden Freizeitbe-schäftigungen vom Begriff des vitalen Lebensbedürfnisses bzw. Grundbedürfnisses des täglichen Lebens nicht erfasst. Das Wirt-schaftlichkeitsgebot schließt eine Leistungspflicht der Gesetz-lichen Krankenversicherung für solche Produkte aus, deren Ge-brauchsvorteile nicht die Funktionalität, sondern in erster Linie die Bequemlichkeit und den Komfort betreffen.

Zwischen den Kosten und dem Gebrauchsvorteil eines Hilfsmittels
muss eine begründbare Relation bestehen. Daran kann es fehlen, wenn die zusätzlichen Gebrauchsvorteile eines Hilfsmittels im Alltagsleben eher gering und die dafür anfallenden Kosten im Vergleich zu einem bisher als ausreichend angesehenen Versor-gungsstandard als unverhältnismäßig hoch einzuschätzen sind.

Darüber hinaus muss der Prothesenträger in der Lage sein, das Produkt - und die sich daraus ergebenden Gebrauchsvorteile - zweckentsprechend nutzen zu können. Nicht jeder Betroffene ist in der Lage, von den Gebrauchsvorteilen eines Produktes zu profitieren. In diesen Fällen fehlt es an der Erforderlichkeit des speziellen Hilfsmittels.

Bei der Entscheidung sind alle relevanten Informationen heran-zuziehen, insbesondere die Haupt- und Nebendiagnose, der Mobi-litätsgrad, das Therapieziel und ggf. die Pflegestufe.


Versorgung von Kindern und Jugendlichen

Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen ist zu berück-sichtigen, dass bei ihnen nicht nur die Teilnahme am allge-meinen Schulunterricht, sondern auch die möglichst weitgehende Integration in den Kreis Gleichaltriger als Grundbedürfnis an-zusehen ist und ihnen die Prothesenversorgung auch eine Teil-nahme an den Aktivitäten Gleichaltriger ermöglichen soll (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2002 - B 3 KR 3/02 R).


Mindestgebrauchszeiten, Einfach-/Doppelversorgung

Aufgrund der hochwertigen Fertigung der Baupassteile, die ggf. in regelmäßigen Abständen instandgesetzt und gewartet werden, kann von einer langfristigen Nutzungsdauer ausgegangen werden.

Die Prothesenversorgung erfolgt grundsätzlich in einfacher Stückzahl. Auch aus hygienischen Gründen ist keine Doppel-versorgung erforderlich.


Folgeversorgungen, Ersatzbeschaffungen

Bei Folgeversorgungen ist auch der Grundsatz der Wirtschaft-lichkeit und Notwendigkeit gemäß § 12 SGB V zu beachten.

Die Versorgung mit einer neuen Prothese bzw. einem neuen Bau-teil nach Verschleiß der bisher verwendeten Prothese/Bauteile kommt nur in Betracht, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich ist.

Ein Ersatz einer Prothese durch eine technisch verbesserte Pro-these kommt nur in Betracht, wenn diese erhebliche Gebrauchs-vorteile beim Behinderungsausgleich im Alltagsleben bietet und der Versicherte in der Lage ist, die Gebrauchsvorteile zu nutzen.


Wasserfeste Beinprothesen (Badeprothesen)

Zur Erleichterung der Körperpflege steht eine Vielzahl von Hilfsmitteln (z.B. Badewannenbretter, Badewannen-/Duschsitze etc.) zur Verfügung. Im Einzelfall können auch Badeprothesen zur Körperpflege erforderlich sein.

Badeprothesen zum ausschließlichen Einsatz im Freizeitbereich können nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.


Formgebende Prothesenaußenverkleidung

Bestandteil der Prothesenversorgung ist auch die äußere Form-gebung der Beinprothese zur Wiederherstellung des äußeren Er-scheinungsbildes. Die Gesetzliche Krankenversicherung ist je-doch nur für einen Basisausgleich der Behinderung zuständig. Die Erfüllung besonderer kosmetischer Ansprüche hingegen fällt nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversiche-rung, da sie das Maß des Notwendigen überschreitet und somit dem Eigenverantwortungsbereich des Versicherten zuzuordnen ist (vgl. §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V).


Interimsversorgung

Als postoperative Versorgung für einen Zeitraum von in der Re-gel mindestens 6 Monaten nach der Amputation kommen üblicher-weise Interimsprothesen zum Einsatz. Voraussetzung für die Interimsversorgung ist der erfolgreiche Abschluss der Wundhei-lung (abgeheilte Narbe mit gezogenen Fäden). Die Interimspro-these dient der Vorbereitung der Definitivversorgung. Eine formgebende Prothesenaußenverkleidung ist hierbei nicht erfor-derlich. Die Definitivversorgung soll erst erfolgen, wenn sich die Stumpfverhältnisse nachweislich stabilisiert haben und eine Veränderung nicht zu erwarten ist.

Schaftsysteme zur Frühversorgung, die im Krankenhaus zur Ermi-ttlung der Steh- und Gehfähigkeit eingesetzt werden, sind keine
Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung.


Geh- und Stehtraining

Die zur Anpassung der Prothesen notwendigen Arbeiten und die Einweisung in den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Prothese sind Bestandteil der vom Orthopädietechniker/-schuhmacher zu erbringenden Leistungen. Eine gesonderte Abgeltung dieser Maßnahmen erfolgt grundsätzlich nicht.


Diagnoseschaft

Zur exakten Anpassung des Prothesenschaftes kann bei kompli-zierten oder erheblichen Stumpfveränderungen der Einsatz eines Diagnoseschaftes erforderlich sein. Ein Diagnoseschaft setzt immer eine gesonderte Begründung seiner Notwendigkeit voraus und kommt nur bei Folgeversorgungen in Betracht.


Pflegemittel

Die Pflege und Reinigung der Prothese, des Stumpfes, der Liner und der Strümpfe erfolgt mit haushaltsüblichen Mitteln und fällt in den Eigenveranwortungsbereich des Versicherten.

Spezielle Pflegemittel fallen daher nicht in die Leistungs-pflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Gleiches gilt für Pflegemittel, die als Zusätze in Liner integriert sind.


Besonderheiten der Abgabe von Prothesen

Nimmt der Versicherte zur Wiedererlangung der Geh- und Steh-fähigkeit an einer Rehabilitationsmaßnahme teil, muss sicher-gestellt sein, dass er vor Beginn der Rehamaßnahme mit einer (Interims-) Prothese ausgestattet ist, da ohne die Versorgung mit einer funktionsfähigen Prothese eine sinnvolle und effekti-ve Rehabilitation, die u.a. auch die Gehschule umfasst, nicht möglich ist. Da eine wohnortnahe Versorgung erfolgen muss, bietet sich während der Durchführung der Rehamaßnahme die Be-reitstellung einer Definitivversorgung nicht an.



K U N S T A U G E N / A U G E N P R O T H E S E N
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Kunstaugen (Augenprothesen) aus Glas oder Kunststoff dienen der Rehabilitation nach Entstellung oder Verlust des natür-lichen Auges. Sie haben die Aufgabe, die Augenhöhle vor Schaden zu bewahren und Schrumpfungen zu verhindern.

Kunstaugen aus Glas stellen die Standardversorgung dar. Sie sind aufgrund ihres Materials, der Verarbeitung, der anato-mischen und individuellen Anpassung sowie der Biokompatibi-lität geeignet, die medizinischen Anforderungen zu erfüllen.

Kunstaugen aus Glas werden doppelwandig (Reformaugen) oder einwandig (Schalenaugen bzw. Bulbusschalen) gefertigt.

Kunstaugen aus Kunststoff kommen aufgrund von Anwendungspro-blemen zum Einsatz, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass das Kunstauge aus Glas zerbrochen wird ( z.B. bei greifbehinderten Personen) oder bei Kindern


Kunstaugen aus Kunststoff werden im Regelfall aus Vollma-terial hergestellt, sind ggf. aber auch innen hohl.

Kunstaugen als Sonderanfertigung:

Kunstaugen als Sonderanfertigungen stellen Prothesenformen dar, die zur Defektversorgung (z.B. Defekte an Lid oder erhaltenem Augapfel) dienen. Hierzu gehören insbesondere Augenprothesen, deren sagitaler Durchmesser mehr als 3 cm beträgt, Augenprothesen, deren stabiler Sitz nur durch einen Abdruck ermittelt werden kann sowie Augenprothesen bei extremer Größe der Orbita.

Augenprothesen, die für eine Versorgung mit einem Implantat (Plombe) bestimmt sind und z.B. über einen Stift mit dem Implantat (Plombe) verbunden werden, bedürfen in der Regel ebenfalls der Herstellung nach Abdruck. Da es viele unter-schiedliche Plombenformen und Befestigungssysteme gibt, muss die Anpassung der Augenprothese an das Implantat immer individuell erfolgen.

Für die postoperative Versorgung oder als rekonstruktive Maßnahme in der Augenhöhle kommen Interimsprothesen wie Illigschalen, doppelwandige Lochprothesen oder Conformer zum Einsatz. Sie werden aus medizinischen Gründen benötigt und dienen der Vorbereitung der Augenhöhle bis zur Defini-tivversorgung oder werden in verschiedenen Funktionen nach chirurgischen Eingriffen in die Augenhöhle eingesetzt.

Alle Kunstaugen unterliegen einem Verschleiss an der Ober-fläche. Die abgenutzte Oberfläche schädigt die Schleimhaut der Augenhöhle. Die durchschnittliche Tragedauer eines Kunstauges aus Glas beträgt 1 Jahr. Sie kann in Ausnahme-fällen unterschritten werden, wenn die zuvor erwähnten Fak-toren die Tragezeit beeinflussen (z.B. durch Veränderung der
Augenhöhle oder bei Kindern als wachstumsbedingte Notwen-digkeit).

Die durchschnittliche Tragedauer von Kunstaugen aus Kunst-stoff beträgt fünf Jahre.

Augenprothesen aus Kunststoff sollen ein bis zweimal jähr-lich poliert werden, wodurch Proteinablagerungen an der Oberfläche entfernt werden können.

Die Notwendigkeit der Erneuerung wird durch den behandelnden
Facharzt festgestellt. Der Zustand der abgenutzten Kunst-augenoberfläche wird z.B. mittels Lupe mit zehnfacher Ver-größerung festgestellt. Gradmesser sind der Zustand der Augenhöhle, die Beschwerden des Patienten sowie die vorgege-benen Tragezeiten.



B R U S T P R O T H E S E N
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Brustprothesen sind erforderlich nach der teilweisen oder vollständigen Entfernung der Brust nach einem Mamakarzinom bzw. anderen Erkrankungen sowie bei ein- oder beidseitiger Fehl- oder Rückbildung der Brust.

Aufgabe der Brustprothese ist neben dem optischen Ausgleich auch die Erhaltung der Körpersymmetrie (Vermeiden von Schul-terschiefstellung) durch ein angemessenes Gewicht der Pro-these sowie das Erreichen eines der natürlichen Brust ver-gleichbaren Bewegungsverhaltens.

Viele Brustprothesen können in geeignete handelsübliche BH´s
eingelegt werden. Sofern erforderlich, können spezielle Ta-schen/Patten in den BH eingenäht werden. Diese Prothesenta-schen/Patten fixieren die Brustprothese im BH und verhindern
ein Verrutschen der Prothese. Auch spezielle Prothesen-BH´s dienen der Fixierung der Brustprothese.

Einige Brustprothesen lassen sich durch eine Haftmöglichkeit
(Haftstreifen, Haftschicht) am Körper direkt fixieren. Diese
Brustprothesen können ebenfalls mit einem geeigneten han-delsüblichen BH zusätzlich fixiert werden.

Welches Befestigungssystem verwendet wird, hängt von der Compliance der Versicherten und/oder besonderen medizini-schen oder anatomischen Erfordernissen ab.

Leistungserbringer, Arzt und Patientin müssen daher gemein-sam das adäquate Befestigungssystem definieren. Dabei ist darauf zu achten, dass die beabsichtigte Versorgung ganztä-gig eingesetzt werden kann.

Die Reinigung der Brustprothese erfolgt mit haushaltsübli-chen Mitteln und fällt in den Eigenverantwortungsbereich der
Versicherten. Gleiches gilt auch für die Reinigung der Haut,
die ebenfalls mit handelsüblichen Mitteln erfolgen kann.

Bei Prothesen mit Haftschicht erfolgt die Reinigung der
Haftschicht ggf. mit Spezialreinigungsmitteln (vgl. Zuschuss
zur Prothesenfixierung).

Zur Grundversorgung gehört eine Brustprothese. Da die Reini-gung der Brustprothese problemlos mit haushaltsüblichen Mit-teln möglich ist, ist eine Doppelausstattung aus hygieni-schen Gründen nicht erforderlich.

Die Regelgebrauchszeit für Brustprothesen beträgt zwei Jah-re.

Brustprothesen müssen schweißbeständig, feuchtigkeits-, was-ser-, meerwasser- und chlorwasserbeständig sein. Spezielle wasserfeste Brustprothesen fallen nicht in den Leistungsbe-reich der Gesetzlichen Krankenversicherung.


Zu den Brustprothesen im Sinne dieser Produktgruppe gehören folgende Produkte:

Brustprothesen zur Erstversorgung

Sie sind ein vorübergehender optischer Ausgleich für die postoperative Phase bzw. bis eine Definitivversorgung erfol-gen kann. Durch die leichte Ausführung soll eine Reizung, z.B. der besonders empfindlichen Haut während der Bestrah-lungstherapie und Belastung des Narbengebietes, vermieden werden.


Brustprothesen zur Definitivversorgung

Die Definitivversorgung mit einer Brustprothese soll erst nach der postoperativen Phase erfolgen und sich am Heilungs-prozess orientieren.

Leichtprothesen dienen insbesondere bei einer großen Büste zu einer erheblichen Gewichtsreduzierung von 25 % bis zu 50 % gegenüber einer normalschweren Prothese. Dadurch soll u.a.
eine Entlastung im Schulter- und Nackenbereich sowie eine Verbesserung des Lymphabflusses erzielt werden.


Brustprothesen mit funktioneller Rückseite

Bei diesen Prothesen ist die Rückseite so gestaltet, dass zum einen das Narbengebiet entlastet wird, z.B. durch Redu-zierung von Scherkräften und/oder zum anderen eine stärkere Belüftung des Narbengebietes erreicht wird. Unzuträglicher Druck und Hautreizungen sollen bei empfindlichem Narbenge-biet vermieden werden.


Brustprothesen als Schalenprothesen zum Ausgleich

Schalenprothesen ähneln im Umriss und in der Formgebung den Standardprothesen. Der Unterschied liegt in der dünneren und
leichteren Schalenbauweise, die das noch vorhandene Brustge-webe ganz oder teilweise abdeckt. Sie werden eingesetzt bei Teilresektion, Implantaten, Wiederaufbau und Fehlbildungen.


Brustteilprothesen

Brustteilprothesen bestehen auch aus Silikon und ersetzen entfernte Segmente der Brust. Sie werden eingesetzt bei Teilresektion, Implantaten, Wiederaufbau und Fehlbildungen.


Spezial-Brustprothesen

Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen können serienmäßig hergestellte Brustprothesen nicht immer verwen-det werden. Besonders bei radikaler Mastektomie oder Sekun-därmastektomie sowie misslungenen Wiederaufbauten oder zu kleinen Implantaten kann es vorkommen, dass die Brustprothe-se in ihrer Form individuell angepasst werden muss. Hierfür werden individuell befüllbare Prothesen angeboten. In selte-nen Fällen muss die Rückseite der Brustprothese individuell an die anatomischen Verhältnisse angepasst werden.


Zuschuss zur Prothesenfixierung

Bei der Ausstattung der Patientinnen mit Brustprothesen kann
die Gesetzliche Krankenversicherung für die Prothesenfixie-rung zweimal jährlich einen Zuschuss gewähren.

Die Höhe dieses Zuschusses wird auf der Grundlage des über den Wert des Gebrauchsgegenstandes hinausgehenden Aufwandes bei einem Prothesen-BH festgelegt. Dieser Zuschuss gilt so-wohl für Prothesen-BH´s als auch für alternative Fixiermög-lichkeiten wie Haftstreifen, Haftauflagen oder haftunter-stützende Mittel oder Haftflächenreiniger oder das Einnähen einer Prothesentasche/Patte in einen geeigneten handelsübli-chen BH. Der Zuschuss kann maximal zweimal jährlich gewährt werden, unabhängig davon, welche Fixiermöglichkeit gewählt wurde.

Prothesen-BH´s sind üblicherweise mit einer Prothesentasche oder Patte versehen, daher kommt das Einnähen einer Tasche/
Patte grundsätzlich nur bei geeigneten handelsüblichen BH´s in Betracht.

Bei haftenden Brustprothesen mittels Haftstreifen kommen Haftstreifen mit unterschiedlichen Materialien zur Anwen-dung. Durch verschiedene Größen und Formen der Haftstreifen ist eine Anpassung an die jeweilige speziell dafür geeignete
Prothese möglich. Es werden auch wiederverwendbare Haftauf-lagen verwendet, die zwischen Prothese und Haut eingesetzt werden. Diese Produkte haften im Gegensatz zu Haftstreifen nahezu vollflächig, da sie die Prothesenrückseite fast kom-plett abdecken. Diese Haftauflagen haben zwei Haftflächen, eine zur Prothesenrückseite und eine zur Haut.

Haftunterstützende Mittel für die Haut und Haftflächenreini-ger für Prothesen werden bei Prothesen mit Haftsystemen be-nutzt.


Zuschuss zu speziellen Prothesenbadeanzügen

Bei der Ausstattung der Patientinnen mit speziellen Prothe-senbadeanzügen kann die Gesetzliche Krankenversicherung einen Zuschuss für den über den Wert des Gebrauchsgegenstan-des hinausgehenden Aufwand gewähren. Die Erstausstattung er-folgt einfach, wobei eine Ersatzbeschaffung in der Regel nach drei Jahren erfolgen kann.


Brustprothesen-Zubehör

Je nach Größe und Form der Mamille ist es erforderlich, eine
zusätzliche künstliche Brustwarze zusammen mit der Brustpro-these zu verwenden.

Optische Besonderheiten an Brustprothesen, wie z.B. eine spezielle Warzenhofgestaltung, fallen nicht in die Leis-tungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung, da Brust-prothesen immer in einem Büstenhalter und unter Kleidung getragen werden. Demnach fällt nur die Formgestaltung in den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Code: 24.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
sh. Produktarten
Querverweise
Keine Angabe
Die Produktgruppe "Sehhilfen" gliedert sich in folgende Teilbereiche:

- Brillengläser,
- Kontaktlinsen,
- vergrößernde Sehhilfen.

Aufgrund der Komplexität der Produktgruppe, wird die Definition in folgende Punkte gegliedert:

Inhaltsübersicht

1. Begriff Sehhilfen


2. Verordnung/Versorgung von/mit Sehhilfen

2.1 Verordnung durch einen Arzt
2.2 Versorgung mit Gläsern für eine Folgebrille durch
einen Augenoptiker
2.3 Mehrfachverordnung einer Sehhilfe


3. - nicht besetzt -


4. Erneute Versorgung mit Sehhilfen

4.1 Allgemeines
4.2 Vollendung des 14. Lebensjahres
4.3 Änderung der Sehfähigkeit um 0,5 dpt
4.4 Ausnahmen in medizinisch zwingend erforderlichen
Fällen
4.5 Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe


5. Brillenfassungen(-gestelle) und Systemträger

5.1 Brillenfassungen(-gestelle)
5.1.1 Konfektionierte Brillenfassungen (-gestelle)
5.1.2 Systemträger für vergrößernde Sehhilfen
5.1.3 Montagezubehör für Kepler- und Galilei-Systeme
5.1.4 Aus medizinischen Gründen erforderliche Sonderanfer-
tigungen

5.2 Brillengläser
5.2.1 Allgemeines

5.3 Sonstige Brillen
5.3.1 Allgemeines
5.3.2 Arbeitsschutzbrillen (Korrektionsschutzbrillen)
5.3.3 Bildschirmarbeitsplatzbrillen (Mitteldistanzbrillen)
5.3.4 Schulsportbillen
5.3.5 Lichtschutzbrillen ohne korrigierende Wirkung


6. Kontaktlinsen

6.1 Allgemeines
6.2 Kontaktlinsenarten und ihre Eigenschaften
6.3 Pflege- und Reinigungsmittel
6.4 Benetzungsflüssigkeit
6.5 Intensivreinigung von Kontaktlinsen
6.6 Kontaktlinsen anstelle einer erforderlichen Brille


7. Vergrößernde Sehhilfen

7.1 Allgemeines
7.2 Arten der vergrößernden Sehhilfen und ihre Eigen-
schaften
7.2.1 Brillengläser mit Lupenwirkung
7.2.2 Lupen
7.2.3 Fernrohrsysteme
7.2.4 Handfernrohre
7.2.5 Bildschirmlesegeräte
7.2.6 Übersicht über die verschiedenen Versorgungsmöglich-
keiten


8. Querverweise


9. Indikationsbereiche

9.1 Allgemeine Hinweise
9.1.1 Bestimmung des Visus
9.1.2 Refraktionsbestimmung bei der Sehhilfenversorgung
9.2 Indikationsbereiche für Brillengläser
9.3 Indikationsbereiche für Kontaktlinsen
9.4 Indikationsbereiche für vergrößernde Sehhilfen

Definition

1. Begriff Sehhilfen

Sehhilfen sind optische bzw. opto. elektronische Vorrichtun-gen, die zur Korrektion von Brechungsfehlern oder dem Aus-gleich, der Verbesserung oder Behandlung eines anderen Krankheitszustandes des Auges dienen. Zu Lasten der gesetz-lichen Krankenversicherung (GKV) dürfen nur solche Sehhilfen
verordnet werden, deren Beschaffenheit eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Versor-gung der Versicherten gewährleisten. Sie müssen bzgl. der optischen und funktionellen Parameter sachgerecht bestimmt und nach optisch-physikalischen und anatomischen Gesichts-punkten ausgewählt, angemessen, angefertigt und angepaßt sein.

Als Sehhilfen kommen nach § 33 Abs. 1, 3 und 4 SGB V i.V.m. Abschnitt "E. Sehhilfen" der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien in Frage:

- Brillengläser,
- Kontaktlinsen sowie
- vergrößernde Sehhilfen.

Vorrangig ist die Verordnung von Brillengläsern. Die Verord-nung von Kontaktlinsen oder vergrößernden Sehhilfen bedarf der besonderen medizinischen Begründung.

Die Verordnung von Sehhilfen wird u.a. notwendig:

a) bei Fehlsichtigkeit: Myopie (Kurzsichtigkeit), Hypero-
pie (Weit- bzw. Übersichtigkeit), Presbyopie (Alters-
sichtigkeit) und Astigmatismus (Stabsichtigkeit)

b) bei Erkrankungen des Auges, die mit einer Sehminderung
verbunden sind (z.B. Makuladegeneration oder andere Dege-
nerationen der Netzhaut)

c) bei Linsenlosigkeit (Aphakie) und Implantation einer
Kunstlinse (Pseudophakie)

d) zur Therapie (z.B. Irislinsen, Verbandschalen, Schiel-
therapeutika) bzw. Prophylaxe (z.B. Kantenfiltergläser
bei Aphakie, bei Photochemotherapie und bei Retinopathia
pigmentosa).

Fertigbrillen sind keine Leistung der GKV, da sie die indi-viduellen Sehanforderungen (z.B. das Zentrieren der Gläser auf die Sehachse des Auges) des fehlsichtigen Menschen grundsätzlich nicht berücksichtigen.


2. Verordnung/Versorgung von/mit Sehhilfen

2.1 Verordnung durch einen Arzt

Die Verordnung von Sehhilfen ist Bestandteil der vertrags-ärztlichen Versorgung und bleibt dem Vertragsarzt vorbehal-ten. Für die Verordnung steht das Vordruckmuster 8 zur Ver-fügung.

Der Versorgung mit Gläsern für eine Folgebrille soll dann eine ärztliche Untersuchung vorausgehen, wenn aufgrund einer auffälligen Veränderung der Sehschärfe seit der letzten Verordnung oder aufgrund des Alters des Brillen-trägers im Zusammenhang mit dem Zeitablauf seit der letzten Verordnung die Gefahr einer Erkrankung des Auges besteht.


2.2 Versorgung mit Gläsern für eine Folgebrille durch
einen Augenoptiker

Mit Urteil vom 18.09.1973 - Az.: 6 RKa 2/72 - (USK 73167) hat das Bundessozialgericht entschieden, daß die bei der Ge-währung von Brillen notwendige Bestimmung des Grades der Fehlsichtigkeit der Augen keine Tätigkeit ist, die ihrem We-sen nach spezieller wissenschaftlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Medizin bedarf und deshalb allein den Vertrags-ärzten vorbehalten wäre.

In diesen Fällen können die Kosten für die Versorgung mit
Gläsern für eine Folgebrille, mit deren Hilfe ein Brech-kraftfehler ausgeglichen wird, durch die Krankenkassen selbst beim Fehlen einer ärztlichen Verordnung übernommen werden, wenn die Refraktionsbestimmung durch einen Augen-optikermeister vorgenommen wurde und die Gefahr einer Er-krankung des Auges nicht bestand.

Dies sollte sich jedoch nur auf Brillengläser beschränken, mit deren Hilfe ein Brechkraftfehler ausgeglichen wird.


2.3 Mehrfachverordnung einer Sehhilfe

Die Mehrfachverordnung von Brillengläsern für eine sog. "Zweitbrille", deren Korrektionsstärke einer bereits vor-handenen Brille entspricht, ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn diese Brillengläser für eine Reservebrille (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) benötigt werden. Entsprechendes gilt für Kontaktlinsen und für produktart-gleiche vergrößernde Sehhilfen. Vergrößernden Sehhilfen unterschiedlicher Produktarten - z.B. Bildschirmlesegerät und Fernrohrsystem - können jedoch in betracht kommen (sh.TZ 7.1).

In folgenden Fällen kann über eine bereits vorhandene Seh-hilfe hinaus die zusätzliche Verordnung von Brillengläsern erfolgen:

- Arbeitsschutzbrille (vgl. TZ 5.3.2),
- Bildschirmarbeitsplatzbrille (vgl. TZ 5.3.3),
- Brille neben medizinisch indizierten Kontaktlinsen (vgl.
TZ 6.1),
- Brille mit Lichtschutzgläsern (vgl. TZ 5.3.5),
- Sportbrillen für die Teilnahme am Schulsport (vgl. TZ
5.3.4)



3. - nicht besetzt -


4. Erneute Versorgung mit Sehhilfen

4.1 Allgemeines

Der Anspruch auf die Versorgung mit einer Sehhilfe stützt sich ebenso wie für andere Leistungen der GKV auf die medi-zinische Notwendigkeit. Nach § 33 Abs. 4 SGB V begründen geringfügige Änderungen der Sehfähigkeit (der gesetzlich verwendete Begriff "Sehfähigkeit" ist hier mit dem medi-zinischen Begriff "Brechkraft" gleichzusetzen) unter 0,5
Dioptrien bei Versicherten, die das 14. Lebensjahr vollen-det haben, keinen Anspruch auf eine neue Sehhilfe. Ausnah-men sind nur in medizinisch zwingenden Fällen möglich, für die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Richtli-nien nach § 92 SGB V erlassen hat.

Hiernach können Gläser für eine Folgebrille bei Versicher-ten, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur verordnet werden, wenn sich die Gläserstärke um mindestens 0,5 dpt geändert hat; eine Änderung der Gläserstärke um 0,5 dpt liegt auch vor, wenn die Gläserstärke für das eine Auge um 0,25 dpt zugenommen und für das andere Auge um 0,25 dpt abgenommen hat. Eine Änderung der Sehfähigkeit auf jedem der beiden Augen um je 0,25 dpt reicht nicht aus, wenn sich die Fehlsichtigkeit an beiden Augen entweder verbessert oder verschlechtert.

Bei Kurzsichtigkeit ist eine Verordnung auch dann möglich, wenn sich mit den Folgegläsern eine Verbesserung der Seh-schärfe (Visus) um mindestens 20 Prozentpunkte erzielen läßt.


4.2 Vollendung des 14. Lebensjahres

Die Einschränkung des § 33 Abs. 4 SGB V gilt nicht für Ver-sicherte, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben. Haben Versicherte am Tage der ärztlichen Verordnung bzw. der Folgeversorgung durch den Augenoptiker das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht demnach ein An-spruch auf eine erneute Versorgung mit einer Sehhilfe auch dann, wenn sich die Sehfähigkeit nicht um mindestens 0,5 dpt geändert hat, oder bei Kurzsichtigkeit keine Visusver-besserung um mindestens 20 Prozentpunkte erreicht werden kann. Vollendet der Versicherte zwischen der Verordnung und der Abnahme der Sehhilfe das 14. Lebensjahr, bleibt der be-reits begründete Anspruch auf eine Folgeversorgung einer Sehhilfe bestehen.


4.3 Änderung der Sehfähigkeit um 0,5 dpt

Anspruch auf eine erneute Versorgung mit Sehhilfen besteht für über 14 Jahre alte Versicherte, wenn sich die Sehfähig-keit auf einem oder auf beiden Augen um mindestens 0,5 dpt geändert hat. Eine Änderung der Sehfähigkeit auf jedem der beiden Augen um je 0,25 dpt reicht nicht aus, wenn sich die Fehlsichtigkeit an beiden Augen entweder verbessert oder verschlechtert.

Dagegen liegt eine Änderung der Brechkraft um 0,5 dpt vor, wenn die Gläserstärke für das eine Auge um 0,25 dpt zuge-nommen und für das andere Auge um 0,25 dpt abgenommen hat.


4.4 Ausnahme in medizinisch zwingend erforderlichen Fällen

Hat sich der Grad der Brechkraft bei über 14 Jahre alten Versicherten nicht um mindestens 0,5 dpt geändert, ist bei Kurzsichtigkeit die erneute Versorgung mit einer Sehhilfe auch dann möglich, wenn sich dadurch eine Verbesserung der Sehfähigkeit um mindestens 20 Prozentpunkte erzielen läßt.

Sind aufgrund medizinischer Indikationen bei einem bereits mit einer Sehhilfe versorgten - über 14 Jahre alten - Versi-cherten nunmehr korrigierende Lichtschutzgläser erforder-lich, besteht in diesem medizinisch begründeten Fall der An-spruch auf erneute Versorgung mit einer Sehhilfe auch dann, wenn eine Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 dpt nicht eingetreten ist.


4.5 Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe

Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfaßt der Anspruch des Versi-cherten auch die notwendige Ersatzbeschaffung des Hilfsmit-tels. Wurde die Sehhilfe aus vom Versicherten nicht zu ver-tretenden Gründen zerstört oder so stark beschädigt, daß eine Instandsetzung unmöglich ist, oder ging sie unverschul-det verloren, besteht Anspruch auf eine erneute Versorgung mit einer Sehhilfe unabhängig von einer Änderung der Sehfä-higkeit um mindestens 0,5 dpt.

Eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Ersatz-beschaffung besteht allerdings nur für solche Sehhilfen, die bei dem Versicherten medizinisch erforderlich sind. Hat z.B. der Versicherte anstelle einer ansonsten erforderli-chen Brille Kontaktlinsen gewählt, besteht bei Verlust oder Zerstörung beider Kontaktlinsen nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 3 SGB V für die Ersatzbeschaffung von Brillengläsern angefallen wären.

Geht nur eine der beiden Kontaktlinsen verloren oder wird sie aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen un-brauchbar, beträgt der Zuschuß die Hälfte des für die Bril-lengläser erforderlichen Betrages.

Hat der Versicherte die Sehhilfe allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, um in den Ge-nuß einer neuen Sehhilfe zu kommen, ist der Anspruch ausge-schlossen.

Andere Sehhilfen (z.B. Blindenlesesysteme, Bettlesegerät, Blattwendegerät) sind keine Sehhilfen im Sinne dieser Pro-duktgruppe. Sie können allerdings andere Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V sein (vgl. PG 07 "Blindenhilfsmittel", PG 02 "Adaptionshilfen").


5. Brillenfassungen (-gestelle) und Systemträger

5.1 Brillenfassungen (-gestelle)

5.1.1 Konfektionierte Brillenfassungen (-gestelle)

Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind Brillenfassungen (-ge-
stelle) keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Dies gilt beispielsweise auch für

- Brillenfassungen (-gestelle) für Säuglinge und Kinder
- Brillenfassungen (-gestelle) für Schulsportbrillen
- Brillenfassungen (-gestelle), die wegen der besonderen Art
der Sehbehinderung mit Sonderausstattungen (z.B. Silikon-
überzug) versehen werden müssen, die im Normalfall nicht
erforderlich sind oder
- spezielle Brillenfassungen (-gestelle), die - ggf. mit
weiteren handwerklichen Änderungen - aus von dem Willen
des Versicherten unabhängigen Gründen benötigt werden.

Lediglich solche Brillenfassungen (-gestelle) werden vom
Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht erfaßt,
auf die die Bezeichnung Brillenfassung (-gestell) schon
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zutrifft (z.B.
Vorrichtungen i.S. einer Gesichtsplastik oder Gesichtspro-
these, Systemträger), siehe hierzu Textziffern 5.1.2 bis
5.1.4).


5.1.2 Systemträger für vergrößernde Sehhilfen

Zur Anpassung von vergrößernden Sehhilfen, und zwar vorwie-gend der schweren Kepler-Systeme, kann die Verwendung eines Systemträgers notwendig sein, da in vielen Fällen ein(e) herkömmliche(s) Brillenfassung (-gestell) mit eingearbei-teten Kepler-Systemen keinen ausreichenden Sitz gewähr-leistet.

Wird solch ein Systemträger verwendet, so ist bei einer monokularen, d.h. einäugigen Versorgung, die Einarbeitung eines Phantoms (aus Gewichtsgründen) auf der unversorgten Seite nicht notwendig.

§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V findet bei den Systemträgern für
entsprechende vergrößernde Sehhilfen keine Anwendung.


5.1.3 Montagezubehör für Kepler- und Galilei-Systeme

Zur Montage eines Kepler-Systems bzw. eines Galilei-Systems können z.B. Trägergläser, Trägerringe oder Adapter zur Fer-tigstellung notwendig werden. Dieses Zubehör ist Leistung der GKV und kann ggf. gesondert abgerechnet werden.


5.1.4 Aus medizinischen Gründen erforderliche Sonderanfer-
tigungen

Bei Vorliegen bestimmter Indikationen lassen sich konfek-tioniert hergestellte Brillenfassungen (-gestelle)/(-be-festigungen) nicht immer den besonderen Erfordernissen entsprechend individuell anpassen. Sonderanfertigungen können in wenigen Ausnahmefällen notwendig sein bei:

- extremer Gesichtsasymmetrie,
- Knochen- und Weichteildefekten im Bereich der Augenhöhle,
die durch eine Epithese verdeckt werden müssen und
- Knochendefekten über oder hinter dem Ohr.

§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V findet bei den aus medizinischen
Gründen erforderlichen Sonderanfertigungen keine Anwendung.


5.2 Brillengläser

5.2.1 Allgemeines

Brillengläser werden aufgrund des verwendeten Werkstoffes unterteilt in Brillengläser aus mineralischem Glas (Sili-kat) und aus organischem Glas (Kunststoff).

Mineralische Brillengläser bestehen aus transparenten, anor-ganischen, nicht kristallinen Werkstoffen. Brillenkron ist der meist verwendete Werkstoff für mineralische Gläser. Für höherbrechende mineralische Brillengläser wird u.a. Schwer-flint als Werkstoff verwendet.

Brillengläser aus Kunststoff bestehen aus organischen Be-standteilen. Aufgrund ihrer Materialeigenschaften sind Kunststoffgläser in der Regel leichter, jedoch auch dicker als mineralische Gläser mit gleichem Scheitelbrechwert. Da-bei ist allerdings die Verschleißfestigkeit von Kunststoff-gläsern geringer als die von mineralischen Gläsern, die
Bruchfestigkeit jedoch erhöht.

Die wesentlichen Materialeigenschaften von Brillengläsern sind der Brechwert, die Abbesche Zahl und die Dichte.

Der Brechwert ist ein Maß für die Ablenkung der optischen Strahlen. Je höher der Brechwert ist, um so geringer ist die Krümmung der Glasfläche bei gleichem Scheitelbrechwert des Glases und um so dünner kann daher das Brillenglas ge-fertigt werden. Die GKV übernimmt bei entsprechender Indi-kation (siehe Produktartbeschreibung 25.21.28.0-3) nur die Kosten für höherbrechende Brillengläser mit einer Brechzahl (Brechungsindex) bis max. 1,7.

Die Abbesche Zahl ist ein Maß für die Farbzerstreuung (Dis-persion) durch das Brillenglas. Je kleiner die Abbesche Zahl ist, um so größer ist die Beeinträchtigung durch Farb-säume, die außerhalb des optischen Mittelpunktes des Glases wahrgenommen werden.

Die Dichte von Werkstoffen, aus denen Brillengläser gefer-tigt werden, ist maßgebend für das Gewicht des Brillengla-ses. Je höher die Dichte ist, um so schwerer wird das Bril-lenglas.


Brechzahl Abbesche Zahl Dichte

Brillenkron ca. 1,525 ca. 58 ca. 2,5 g/cm³

höher brechen-
des minerali-
sches Glas ca. > 1,6 ca. < 42 ca. > 2,7 g/cm³

Kunststoff/
organisches
Glas ca. 1,5 ca. 58 ca. 1,3 g/cm³


Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Konkavgläsern mit zerstreuender Wirkung (-), die bei Kurzsichtigkeit Verwen-dung finden und Konvexgläsern mit sammelnder Wirkung (+), die zum Ausgleich bei Weitsichtigkeit (Übersichtigkeit) be-stimmt sind und als Nahgläser bei Presbyopie Verwendung fin-den sowie zwischen sphärischen Gläsern (sphärische Wirkung)
und sphärotorischen Gläsern (astigmatische Wirkung), die in einer Ebene (Achse) eine stärkere bzw. schwächere Krümmung aufweisen.

Darüber hinaus erfordern bestimmte Erkrankungen/Vorausset-
zungen die Versorgung mit besonderen Brillengläsern (z.B. Lichtschutzgläser). Weitere Hinweise hierzu enthält Ab-schnitt "E. Sehhilfen" der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien.

Eine Verordnung zu Lasten der GKV ist jedoch ausnahmslos ausgeschlossen für:

- entspiegelte Gläser,
- fototrope Gläser,
- asphärische Flächengestaltung (zu asphär. Stargläsern sh.
Produktart 25.21.25.2 und 3)
- höherbrechende organische Gläser und
- höherbrechende Lentikulargläser.

Trifokalgläser, Gleitsichtgläser sowie Gläser und Folien mit prismatischer Wirkung können nur nach augenärztlicher Verordnung bei speziellen Indikationen übernommen werden; (Hinweise hierzu enthalten die Indikationen der entsprech-enden Produktarten).


5.3 Sonstige Brillen

5.3.1 Allgemeines

Die Gesetzliche Krankenversicherung erfüllt mit der Versor-gung mit Gläsern für eine Brille in einfacher Stückzahl ihre Leistungspflicht. Daher übersteigt die Mehrfachverord-nung einer Brille, deren Korrektionsstärke einer bereits vorhandenen Sehhilfe entspricht, grundsätzlich das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 Abs. 1 SGB V).


5.3.2 Arbeitsschutzbrillen (Korrektionsschutzbrillen)

Die Erstausstattung mit einer Sehhilfe kann nicht ausrei-chend sein, wenn die Arbeitsbedingungen und/oder die Ar-beitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften die An-schaffung einer zusätzlichen, besonders ausgestatteten Bril-le für das Arbeitsleben erfordern.

Das Bundessozialgericht hat wiederholt festgestellt, daß die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung solche Lei-stungen nicht zu erbringen brauchen, welche etwa der beruf-lichen Eingliederung der Versicherten dienen, jedoch hat es die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als solche als ein elementares Grundbedürfnis angesehen. Mit Urteil vom 15.11.1989 - Az.: 8 RKn 13/88 - (USK 89142) hat das BSG ent-schieden, daß die GKV Korrektionsschutzbrillen zur Verfü-gung stellen muß, wenn diese dazu dienen, das Grundbedürf-nis beruflicher Tätigkeit zu befriedigen. In die Leistungs-pflicht fällt nur der medizinische Ausgleich der Behinde-rung.

Die Verordnung einer - zusätzlichen - Gläsern für eine Arbeitsschutzbrille (Korrektionsschutzbrille) ist daher im Rahmen der Versorgung mit Sehhilfen möglich. Soweit die Seh-hilfe besondere Vorkehrungen enthält, welche nicht dem spe-zifischen Ausgleich einer Fehlsichtigkeit, sondern aus-schließlich den Zwecken der Unfallverhütung dienen (z.B. Mehrkosten für Kunststoffgläser für Schweißarbeiten, Här-tung von Gläsern nach DIN und Seitenschutz) besteht für diese Vorkehrungen keine Leistungspflicht der GKV.


5.3.3 Bildschirmarbeitsplatzbrillen (Mitteldistanzbrillen)

Das menschliche Auge verfügt über die im Alter abnehmende
Fähigkeit, Objekte in unterschiedlichen Distanzen scharf
abzubilden (Akkommodationsfähigkeit). Bei Fehlsichtigkeit
wird ein Ausgleich mit Hilfe einer Brille hergestellt, die im Nahbereich ein deutliches Sehen bis auf eine Entfernung von 30 cm oder im Fernbereich eine Entfernung von mehr als 100 cm ermöglicht. Derartige Sehhilfen sind in aller Regel ausreichend, zumal das nicht fehlsichtige/presbyope Auge in der Lage ist, die Zwischenbereiche mit der verbliebenen Akkommodationsfähigkeit selbst auszugleichen.

Bildschirm-Arbeitsplätze erfordern eine gute Sehfähigkeit im mittleren Sehbereich entsprechend dem Abstand Auge-Tasta-tur-Monitor (30 cm - 70 cm). Kann bei mangelnder Akkommoda-tionsfähigkeit für diesen Sehbereich mit einer bereits vor-handenen Sehhilfe die Fehlsichtigkeit nicht ausgeglichen werden, ist die zusätzliche Versorgung mit Brillengläsern für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten zu Lasten der GKV möglich. Voraussetzung für die Versorgung ist, daß mit der vorhandenen, für die Korrektion des Sehfehlers geeigneten Brille, eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungs-bereichen des Bildschirmarbeitsplatzes - trotz korrekter ergonomischer Einrichtung des Arbeitsplatzes - nicht ge-währleistet ist.

Hierfür können bei entsprechender Indikation Trifokalgläser oder Bifokalgläser auch mit vergrößertem Nahteil in Be-tracht kommen.


5.3.4 Schulsportbrillen

Die Gesetzliche Krankenversicherung erfüllt die sich aus § 33 SGB V ergebende Leistungspflicht mit der Gewährung von
Gläsern für eine "Normalbrille". Ein darüber hinausgehender Bedarf für die Mehrfachversorgung einer Sehhilfe, der sich aus besonderen, dem gesellschaftlichen oder privaten Be-reich zuzurechnenden Betätigungen ergeben kann, fällt nicht in die Leistungspflicht der GKV.

Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Schüler im Rahmen des Schulbesuchs auf eine Sportbrille angewiesen ist, weil eine gewöhnliche Brille bei bestimmten sportlichen Betätigungen nicht getragen werden kann. So hat das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 22.07.1981 - Az.: 3 RK 56/80 - (USK 81128) entschieden, daß ein Schüler neben einer normalen Brille mit einer Sehhilfe auszustatten ist, wenn er zur Teilnahme am Sportunterricht eine Sportbrille benötigt. In seiner Urteilsbegründung führte das BSG aus, daß es für einen Schüler zur normalen Lebensführung gehöre, die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen. Ist er dazu auf-grund einer Behinderung nicht oder nur teilweise in der La-ge, kann aber die eingeschränkte Fähigkeit durch ein Hilfs-mittel ermöglicht oder erweitert werden, so wird in der Re-gel die Hilfsmittelgewährung notwendig sein. Abschnitt "E. Sehhilfen" der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien be-stimmt, daß Sportbrillen nicht verordnungsfähig sind, es sei denn, sie sind für die Teilnahme am Schulsport erfor-derlich. Folglich fallen nur Gläser für Sportbrillen, die für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, in die Leistungspflicht der GKV.

Ist die Versorgung mit einer Sportbrille durch Gründe ver-anlaßt, die dem Bereich der Eigenverantwortung des Sehbe-hinderten zuzurechnen sind, kann die Verordnung zu Lasten der GKV nicht erfolgen (z.B. Sportbrillen für Sportstuden-ten, für Teilnehmer an Freizeit-Sportkursen, für Mitglieder in Sportvereinen etc.).


5.3.5 Lichtschutzbrillen ohne korrigierende Wirkung

Der Wunsch nach Versorgung mit einer Lichtschutzbrille ohne korrigierende Wirkung wird in der weitaus überwiegenden Zahl durch modische Einflüsse und individuellen Geschmack bestimmt, so daß unter diesen Voraussetzungen eine Kosten-übernahme durch die GKV nicht möglich ist.

Auch Lichtschutzbrillen, die zur Prophylaxe vor UV-Schädi-gungen (z.B. im Hochgebirge) getragen werden, sind keine Leistung der GKV.

Lediglich in den Fällen, bei denen eine der in Ziffer 57.1 Buchstabe a) - k) und n) des Abschnittes "E.Sehhilfen" der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien genannten Indikatio-nen vorliegt, kann eine Versorgung mit Lichtschutzgläsern ohne korrigierende Wirkung zu Lasten der GKV erfolgen. Auch hier gilt jedoch, daß die Lichtschutzgläser eine 75%ige Transmission nicht überschreiten dürfen.


6. Kontaktlinsen

6.1 Allgemeines

Kontaktlinsen sind Sehhilfen, die in Kontakt mit dem vorderen Augenabschnitt (der Hornhaut) stehen. Dabei ist die Kontaktlinse in eine dünne Tränenflüssigkeitsschicht eingebettet.
Sie werden - im Gegensatz zu Kontaktschalen - als optisches Korrektionsmittel eingesetzt. Kontaktschalen dienen thera-peutischen Zwecken (z.B. Verbandschale). Kontaktlinsen und -schalen können nur bei bestimmten Indikationen zu Lasten der GKV verordnet werden.

Ein Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur in medizinisch zwingend erfor-derlichen Fällen. Verordnungshinweise enthält Abschnitt "E. Sehhilfen" der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas-sen beschlossenen Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien.

Nicht medizinisch indizierte Kontaktlinsen, die aus berufli-chen Gründen anstelle einer erforderlichen Brille vom Ver-sicherten gewählt werden, sind keine Leistung der GKV (sh.
TP 6.6)

Implantierbare Linsen (z.B. Intraokularlinsen) sind keine
Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe.

Kontaktlinsen, die als postoperative Interimsversorgung (auch als Verbandlinse) einer von den Gesetzlichen Kranken-versicherungen nicht übernommenen corneachirurgischen Inter-vention zur Korrektur einer Refraktionsannomalie benötigt werden, sind auch keine Leistung der gesetzlichen Kranken-versicherung.

Mehrkosten für Kontaktlinsen in farbiger Ausführung, die dazu verwendet werden, die körpereigene Farbe der Iris zu verändern oder zu verstärken, sind keine Leistung der GKV.

Bifokal- bzw. Multifokallinsen fallen nicht in die Lei-stungspflicht der GKV, da bei medizinisch indizierten Kon-taktlinsen eine zusätzliche Sehminderung im Nahbereich durch
eine zusätzliche Brille (Brillengläser) für den Nahbereich ausgeglichen werden kann.

Formstabile (harte) Kontaktlinsen stellen die Regelversor-gung dar. Flexible (weiche) Kontaktlinsen können zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn harte Kontaktlinsen nach aus-reichend langem Trageversuch nicht vertragen wurden. Dabei ist davon auszugehen, daß die Eingewöhnungsphase bei Anpas-sung formstabiler (harter) Kontaktlinsen mehrere Wochen be-tragen kann.

Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbro-chen getragen werden können, ist bei verordneten Kontaktlin-sen die zusätzliche Verordnung von Brillengläsern möglich. Bei Alterssichtigkeit sind ggf. zusätzlich die Alterssich-tigkeit korrigierende weitere Brillengläser verordnungs-fähig.

Das Tragen von Kontaktlinsen kann - insbesondere bei einer langjährigen Tragedauer - zur Beeinträchtigung und Schädi-gung des Auges (insbesondere der Hornhaut) führen. Aus die-sem Grund sollten regelmäßige ärztliche Kontrollen [bei formstabilen (harten) Kontaktlinsen ca. jährlich, bei fle-xiblen (weichen) Kontaktlinsen aufgrund der höheren Kompli-kationsrate etwa halbjährlich] durchgeführt werden.


6.2 Kontaktlinsenarten und ihre Eigenschaften

Kontaktlinsen werden u.a. unterschieden nach ihrer

1. Formstabilität in hart und weich,
2. nach ihrer Flächenform, z.B. sphärisch, torisch oder
asphärisch,
3. nach ihrem Flächenaufbau, z.B. einkurvig, mehrkurvig.

Als Kriterium zur Unterscheidung zwischen harten und weichen
Kontaktlinsen dient die Formstabilität. Diese wird im we-
sentlichen durch Form und Material bestimmt.
Harte Linsen halten ihre Form ohne Unterstützung bei, wei-che Linsen verändern ohne Unterstützung ihre Form, z.B. Hydrogellinsen, d.h. Linsen aus wasserhaltigen Materialien.

Die dem Objekt zugewandte Fläche einer Kontaktlinse heißt Vorderfläche; die dem Auge zugewandte Fläche ist die Rück-fläche. Der Rand oder auch der periphere Bereich oder die periphere Zone stellt den Übergang zwischen Rück- und Vorderfläche dar. Derjenige Bereich einer Kontaktlinse, der die für die Korrektion benötigte dioptrische Wirkung aufweist, heißt optische Zone.

Kontaktlinsen werden aus verschiedenen organischen Materia-
lien (Kunststoffen) hergestellt, z.B. PMMA, CAB, HEMA, MMA.
Eine wichtige Eigenschaft von Kontaktlinsenmaterialien ist
die Gasdurchlässigkeit.

Die Gasdurchlässigkeit von Kontaktlinsenmaterialien wird
durch den DK-Wert (Permeationskoeffizient, Permeabilität) beschrieben. Dieser gibt die Durchlässigkeit des Materials für Sauerstoff an. Um die Leistungsfähigkeit einer bestimm-ten Kontaktlinse bezüglich der Sauerstoffdurchlässigkeit zu definieren, wird der DK/L-Wert (Transmissibilität) herange-zogen. Der DK/L-Wert berücksichtigt im Gegensatz zum DK-Wert
die mittlere Linsendicke.

Die Transmissibilität ist die für die Kontaktlinsenanpassung
wichtigere Größe; sie ist keine Materialkonstante, sondern
berücksichtigt die Abmessungen der Kontaktlinse und stellt
ein direktes Maß für die Sauerstoffdurchlässigkeit und damit
auch für die der Hornhaut unter dieser Kontaktlinse zur Ver-
fügung stehenden Sauerstoffmenge dar.

Diese Sauerstoffmenge ist für den Hornhautmetabolismus von
großer Bedeutung, so daß eine ausreichende Versorgung ge-
währleistet sein muß. I.d.R. genügen harte, gasdurchlässige Linsen diesen Ansprüchen. Nur in besonderen Fällen (z.B. bei
Säuglingen) können hochgasdurchlässige Kontaktlinsen verord-net werden.


6.3 Pflege- und Reinigungsmittel

Pflegemittel dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kontaktlinse. Beim Tragen von Kontaktlinsen ist zu be-denken, daß insbesondere weiche Kontaktlinsen immer feucht gehalten werden müssen. Deshalb sind sie bei Unterbrechung des Tragens in einer desinfizierenden Aufbewahrungslösung zu verwahren.

Mit Hilfe von Reinigungsmitteln müssen Kontaktlinsen regel-
mäßig von auftretenden Ablagerungen aus Bestandteilen der Tränenflüssigkeit (z.B. Proteine, Lipide, Mucine) und von Umweltschmutzablagerungen (z.B. Staub- und Schmutzpartikel) befreit werden.

Zur Pflege und Reinigung von Kontaktlinsen gibt es getrenn-te und kombinierte Pflegesysteme, die zum Reinigen, zur Des-infektion, zum Spülen und zum Aufbewahren verwendet werden. Dabei unterscheiden sich die Systeme zur Pflege von form-stabilen (harten) und flexiblen (weichen) Kontaktlinsen.

Nach § 33 Abs. 3 Satz 4 SGB V können die Kosten für Pflege-mittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht über-nommen werden. Dies gilt für Reinigungsmittel gleichermaßen.
Es wird auf Abschnitt "E. Sehhilfen" der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien verwiesen.


6.4 Benetzungsflüssigkeiten

Benetzungsflüssigkeiten (künstliche Tränenflüssigkeit) kön-nen als Arzneimittel nur dann zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn nach augenärztlichem Befund die körpereigene Produktion der Tränenflüssigkeit derart vermindert ist ("trockenes" Auge), daß medizinisch notwendige Kontakt-linsen ohne die Verwendung einer Benetzungsflüssigkeit nicht getragen werden können.


6.5 Intensivreinigung von Kontaktlinsen

Kontaktlinsen bedürfen zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit in regelmäßigen Abständen einer sog. Intensivreinigung, die vom Hersteller bzw. Anpasser durchgeführt wird.

Mit einer sog. Intensivreinigung können besonders wider-standsfähige Ablagerungen entfernt werden.

Kosten für eine Intensivreinigung können übernommen werden.

Eine Übernahme der Kosten kommt allerdings nur bei solchen Kontaktlinsen in Betracht, mit denen der Versicherte auf-grund des § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V versorgt wurde.

Hat der Versicherte anstelle einer sonst ausreichenden Bril-le Kontaktlinsen gewählt, scheidet eine Kostenübernahme für die Intensivreinigung der Linsen aus.


6.6 Kontaktlinsen anstelle einer erforderlichen Brille

Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kon-taktlinsen, ohne daß hierfür eine medizinische Begründung vorliegt, leistet die Krankenkasse gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 SGB V als Zuschuß zu den Kosten der Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für an sich erforderliche Brillengläser zu übernehmen hätte.


7. Vergrößernde Sehhilfen

7.1 Allgemeines

Vergrößernde Sehhilfen dienen dem Ausgleich der beeinträch-tigten Sehfunktion bei Sehbehinderten, wenn deren Sehminde-rung aufgrund bestimmter Erkrankungen nicht mehr durch eine korrigierende Brille bzw. Kontaktlinse auszugleichen ist, so daß nur noch mit Hilfe optischer oder elektronischer Ver-größerung das zu betrachtende Objekt erkannt werden kann.

Zu den vergrößernden Sehhilfen zählen sowohl optisch ver-größernde Systeme, wie z.B.:

- Brillengläser mit Lupenwirkung
- Lupen
- Fernrohrsysteme, Fernrohrlupensysteme
- Handfernrohre

als auch elektronisch vergrößernde Systeme, wie:

- Bildschirmlesegeräte.

Welche vergrößernde Sehhilfe im Einzelfall erforderlich wird, hängt vom Vergrößerungsbedarf, dem benötigten Sehfeld-durchmesser und dem Arbeitsabstand ab.

Vor der Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe für die Nähe
sollte bedacht werden, daß auch durch Annäherung an das Le-segut bzw. den zu betrachtenden Gegenstand auf einfache Art bei manchen Versicherten schon ein Ausgleich des herabge-setzten Sehvermögens erreicht werden kann. Bei zumutbarem Arbeitsabstand kann dadurch die Verordnung einer vergrößern-den Sehhilfe entbehrlich werden.

Weiterhin sollte darauf hingewiesen bzw. geachtet werden, daß der Versicherte für eine gute Beleuchtung des Lesegutes durch eine entsprechende Leselampe sorgt, wodurch der Kon-trast erhöht, und dadurch die Sehfähigkeit verbessert werden kann.

Die erforderliche Lichtquelle ist keine Leistung der GKV, sofern sie nicht in der Sehhilfe integriert ist.

Andere Sehhilfen (z.B. Blindenlesesystem, Bettlesegerät, Blattwendegerät) sind keine Sehhilfen im Sinne dieser Produktgruppe. Sie können allerdings andere Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V sein (vgl. PG 07 "Blindenhilfsmit-tel", PG 02 "Adaptionshilfen").

Da bei der Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe bei gleichem Krankheitsbild unterschiedliche Versorgungsmög-lichkeiten in Frage kommen können, ist es wichtig, daß für den Versicherten durch Erprobung das für seine Gegebenhei-ten und Bedürfnisse entsprechende Hilfsmittel sorgfältig unter augenärztlicher Verantwortung ausgewählt wird. Die Er-probung kann z.B. bei zugelassenen Augenoptikern oder Augen-ärzten erfolgen, die über eine umfangreiche Auswahlmöglich-keit zwischen vergrößernden Sehhilfen verfügen. Für beson-dere Fälle der Erprobung/Begutachtung bieten sich ferner entsprechend ausgestattete Einrichtungen an, wie z.B.:

- Augenklinik der Universität Heidelberg, Sektion Ophthal-
mologische Rehabilitation,
- Medizinische Fakultät (Charité) der Humboldt-Universität
zu Berlin, Abteilung für Augenheilkunde, Physiologische
Optik, Ergophthalmologie und Kontaktlinsen,
- Rehabilitations-Einrichtung für Sehgeschädigte,
Deutsche Blinden-Studienanstalt in Marburg,
- Augenklinik der Universität Tübingen, Sehbehinderten-
Beratungsstelle,
- Fachhochschule Aalen, Fachbereich Augenoptik, Aalen,
- Staatliche Fachschule für Optik und Fototechnik, Berlin,
- Fachschule für Augenoptik "Hermann Pistor", Jena,
- Höhere Fachschule für Augenoptik, Köln,
- Fachakademie für Augenoptik, München.

(Stand: 12.06.96)

Bei der Verordnung und Auswahl einer vergrößernden Sehhilfe ist zu berücksichtigen, zu welchem Zweck und unter welchen Umgebungsbedingungen - insbesondere bei welchem Arbeitsab-stand - der Sehbehinderte sie einsetzen will (z.B. zum Le-sen von Texten, von kurzen Notizen, zum stationären und mo-bilen Einsatz im Fernbereich oder auch für alltägliche haus-wirtschaftliche Verrichtungen). Es ist möglich, daß der Ver-sicherte für verschiedene Tätigkeiten aufgrund unterschied-lich einzuhaltender Arbeitsabstände mehrere Sehhilfen benö-tigt.

Auch die sonstige körperliche Verfassung des Versicherten sowie die Fähigkeit zur Nutzung kann entscheidend für die Auswahl der vergrößernden Sehhilfe sein, z.B. Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände, wie etwa starkes Zittern (Tremor).


7.2 Arten der vergrößernden Sehhilfen und ihre Eigenschaf-
ten

7.2.1 Brillengläser mit Lupenwirkung

Vergrößernde Sehhilfen, die in Brillenform gefertigt wer-den, verlangen eine individuelle Anpassung. Zum einen gibt es die Möglichkeit, Gläser mit Lupenwirkung in eine Brillen-fassung als vergrößernde Sehhilfe einzusetzen. Das sind Sammellinsen mit erhöhtem Brechwert. Die Versorgung mit derartigen Gläsern hat jedoch zur Folge, daß der Arbeitsab-stand bei entsprechend hoher Dioptrienzahl bis auf wenige Zentimeter abnimmt.


7.2.2 Lupen

Lupen gibt es in den unterschiedlichsten Variationen, die in der Regel standardisiert hergestellt werden. Sie werden zum großen Teil auch von Normalsichtigen genutzt, um bei speziellen Tätigkeiten eine Vergrößerung von Details zu erreichen, die auch ein gesundes Auge nicht mehr wahrnehmen kann (z.B. an Arbeitsplätzen in der Feinmechanik oder bei der Ausübung eines Hobbys).

Sogenannte Umkehrsysteme (umgekehrte Fernrohre nach Galilei)
bieten eine fast zweifache Verkleinerung und sind damit für Retinopathia Pigmentosa-Patienten mit Einschränkung des Gesichtsfeldes (<= 5 Grad) geeignet. Hierüber ist ggf. unter Einbeziehung des MDK im Einzelfall zu entscheiden.

Zu Lasten der GKV sind Lupen nur bei entsprechender medizi-nischer Indikation - sofern sie zum Lesen oder zur Verrich-tung von alltäglichen Tätigkeiten benötigt werden - verord-nungs- bzw. erstattungsfähig.

Sofern Leuchtlupen mit Akku bzw. Batterie betrieben werden,
fallen die für die Ernergieversorgung entstehenden Kosten in den eigenverantwortlichen Bereich des Versicherten.


7.2.3 Fernrohrsysteme

Eine andere Art der vergrößernden optischen Sehhilfen sind
Fernrohrsysteme oder Fernrohrbrillen, die in spezielle Systemträger eingearbeitet werden. Hierbei sind prinzi-piell zwei Systemarten zu unterscheiden:

- Galilei-Systeme (Fernrohrlupenbrille)
- Kepler-Systeme (Prismenlupenbrille/Fernrohrlupenbrille).

Fernrohrsysteme nach Galilei erreichen eine max. 2,5fache Vergrößerung und Systeme nach Kepler max. eine 6fache Ver-größerung - jeweils ohne Nahzusatz - für die Ferne. Dabei sind jedoch Kepler-Systeme aufgrund ihrer baulichen Kon-struktion schwerer und größer als Galilei-Systeme. Bei bei-den Systemen kann für die Nähe durch Aufsteckgläser eine höhere Vergrößerung erzielt werden, wobei sich der Arbeits-abstand analog dazu verringert.

Der einzuhaltende Arbeitsabstand wird in dem Maße ver-größert, in dem die Fernrohrvergrößerung zu der Gesamtver-größerung beiträgt.

Die Systeme können monokular oder binokular angepaßt werden.

Die Verordnung binokularer Brillensysteme (mit Spezialglä-sern oder Fernrohrsystemen) für den Fern- bzw. Nahbereich ist nur dann zweckmäßig, wenn der zu Versorgende in der Lage
ist, binokular zu sehen.

Aus diesem Grund werden nur im Ausnahmefall die beschrie-benen speziellen Brillensysteme binokular angepaßt. Der Ver-sicherte sollte sich mit der angefertigten Sehhilfe noch einmal abschließend dem verordnenden Augenarzt vorstellen.


7.2.4 Handfernrohre

Handfernrohre (Monokulare nach Kepler und Galilei) werden standardisiert hergestellt und zum Teil auch von Normalsich-tigen verwendet. Als vergrößernde Sehhilfen können Handfern-rohre nur bei entsprechender medizinischer Indikation ver-ordnet werden. Die Anwendungsbereiche für Sehbehinderte sind
z.B. das Erkennen von Straßenschildern, Ampeln oder das Lesen der Schrift an der Tafel bei Schulkindern.


7.2.5 Bildschirmlesegeräte

Bei hochgradiger Sehbehinderung können elektronisch ver-größernde Systeme, wie Bildschirmlesegeräte zum Einsatz kom-men. Bildschirmlesegeräte vergrößern elektronisch ein Objekt
(i.d.R. einen Text), das über eine Kamera aufgenommen wird. Die Darstellung des vergrößerten Bildes erfolgt über einen
- integrierten - Bildschirm. Diese Hilfsmittel ermöglichen hohe Vergrößerungen und eine Kontrastverstärkung. Vor einer endgültigen Entscheidung der Krankenkasse über die Kosten-übernahme sollten dem Versicherten einige Wochen leihweise diese Systeme zur Erprobung überlassen werden. Hierbei soll sich in der alltäglichen Anwendung zeigen, ob das Gerät ge-eignet ist und auch genutzt wird. Dies sollte vor der end-gültigen Kostenübernahme durch die Krankenkasse vom MDK be-gutachtet werden. Zur Verordnungsfähigkeit gibt die Produkt-artbeschreibung weitere Hinweise. Geräte ohne integrierten Bildschirm - sogenannte Fernsehlesegeräte - nutzen als Ausgabeeinheit handelsübliche TV-Geräte und fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV.

Mehraufwendungen für Color-Geräte fallen in den eigenverant-
wortlichen Bereich des Versicherten.

Bildschirmlesegeräte, die als Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe aufgeführt werden, sind standortunabhängige Geräte. Möbelstücke (z.B. Tische), die zur Aufstellung des Gerätes dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV.


7.2.6 Übersicht über die verschiedenen Versorgungsmöglich-
keiten


Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die ver-schiedenen Versorgungsmöglichkeiten.


============================================================
Hilfsmittel |Arbeitsabstand |Vergrößerung |Produkt-
|Auge-Objekt in cm|(x-fach) |untergruppe
==============|=================|===============|===========Einstärken- | ca. 20-12 bis |1-2 |
gläser mit | ca. 4-3 |max. 6-8 |
Lupenwirkung | |Hyperokulare |Brillen-
(Hyperokulare)| |bis 12 |gläser mit
——————————————|—————————————————|———————————————|Lupen-
Zweistärken- |ca. 18-14 bis |1-2 |wirkung
lupengläser |ca. 4-3 |max. 6-8 |
==============|=================|===============|===========
Handlupen |ca. 30-12 |ca. 2-6 |
| |max. 20** |
——————————————|—————————————————|———————————————|
Standlupen |ca. 30-12 |ca. 2-6 |
——————————————|—————————————————|———————————————|
Umhängelupen |ca. 25 |ca. 1-3 |
——————————————|—————————————————|———————————————|
Hellfeldlupen |0 |ca. 2 (je nach |
& Lesestäbe | |Akkommodations-| Lupen
| |vermögen höher |
——————————————|—————————————————|———————————————|
Lupenvorhänger|ca. 18-4 |ca. 2-6 |
——————————————|—————————————————|———————————————|
Lupenaufsätze |ca. 14-4 |ca. 2-8 |
(für die | |max. 20** |
Brille) | | |
==============|=================|===============|===========
Galilei-Sy- |Ferne* |1,8 / 2,5 |
stem für die | | |
Ferne | | |
——————————————|—————————————————|———————————————|
Galilei-Sy- |Ferne* bis |1,8-12 je |Fernrohr-
stem mit Auf- |ca.5-8 |nach Aufsteck- |systeme
steckglas | |glas |nach
für die Nähe | | |Galilei
——————————————|—————————————————|———————————————|
Galilei-Sy- |ca. 20-8 |ca. 2-10 |
stem für die | | |
Nähe | | |
——————————————|—————————————————|———————————————|
Galilei-Sy- |Ferne* bis ca.40 |z.B.fokussier- |
stem | |bar im Bereich |
fokussierbar | |1,8-2,3 |
==============|=================|===============|===========
Kepler-System |Ferne* |2,8-6 |
für die Ferne | | |
——————————————|—————————————————|———————————————|Fernrohr-
Kepler-System |Ferne* bis ca.11 |2,8-ca.20** |systeme
mit Aufsteck- | | |nach
glas für die | | |Kepler
Nähe | | |
——————————————|—————————————————|———————————————|
Kepler-System |ca. 55-18 |2,8-ca.8 |
für die Nähe | | |
——————————————|—————————————————|———————————————|
Kepler-System |Ferne* bis ca.20 |z.B. fokussier-|
fokussierbar | |bar im Bereich |
| |2,8-6 |
==============|=================|===============|===========
Handfernrohre |Ferne* bis ca.20 |ca.2,8-8 |Handfern-
nach Kepler, | | |rohre
Monokulare | | |nach Kep-
| | |ler bzw.
| | |Galilei
==============|=================|===============|===========
Bildschirm- |ca. 30-40 |bis ca.60 |Elektro-
lesegeräte | | |nisch
| | |vergrö-
| | |ßernde
| | |Sehhilfen
============================================================
* Unendlicher Arbeitsabstand

** Bei diesen sehr hohen Vergrößerungen ist das Seh-
feld so klein, daß die Lupe nur für kurzzeitige
Nutzung geeignet ist.


8. Querverweise

Für Blattwendegeräte siehe auch PG 02 "Adaptionshilfen"

Für Blindenvorlesegeräte und Orientierungshilfen siehe auch PG 07 "Blindenhilfsmittel"

Für Geräte zur Unterstützung der Kommunikation (z.B. Blitz-lampen) siehe auch PG 16 "Kommunikationshilfen"

Für Augenprothesen siehe auch PG 24 "Prothesen"
Code: 25.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
9. Indikationsbereiche

9.1 Allgemeine Hinweise

9.1.1 Bestimmung des Visus

Die Bestimmung des Visus erfolgt subjektiv mit Sehproben, deren Sehzeichen nach Bogenminuten berechnet sind.

In 5 m Prüfentfernung erscheinen die Einzelheiten (z.B. Balkenabstand oder Ringöffnung) des Prüfzeichens unter dem Winkel einer Bogenminute, d.h. Balken oder Ringöffnung wer-den vom normalsichtigen Auge eben noch als solche getrennt wahrgenommen bzw. erkannt.

Der Visus wird in Form eines Bruches angegeben. Im Zähler steht die Prüfentfernung oder Ist-Entfernung, im Nenner jene
Entfernung, in der die zu erkennenden Zeichen vom Auge noch hätten gelesen werden müssen (Soll-Entfernung). Der Visus mit Glas ist somit bestimmt durch das Verhältnis der Ist-Entfer-nung zur Soll-Entfernung, d.h.

Ist-Entfernung
Visus = ———————————————
Soll-Entfernung

Der Visus wird oft auch in Prozent ausgedrückt. So ent-spricht ein Visus von 0,05 (1/20) einer Prozentangabe von
5 % und ein Visus von 1 (5/5) entspricht 100 %.


9.1.2 Refraktionsbestimmung bei der Sehhilfenversorgung

Bei Vorliegen eines Hornhaut-Astigmatismus ist die Hornhaut in einem Meridian stärker, in der Ebene senkrecht dazu schwächer gekrümmt.

Die medizinische Voraussetzung für eine Versorgung mit Kunststoffgläsern und Kontaktlinsen entsprechend den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien ist dann erfüllt, wenn der stär-ker brechende Hauptschnitt oder bei Anisometropien die größ-te Differenz der entsprechenden Hauptschnitte beider Augen die angegebenen Werte erreicht.

Für die Bestimmung des Brillenglases sind die durch die Normung vorgegebenen Anforderungen zu beachten, danach ist der Plus-Zylinder anzugeben.

Wird dennoch der Minus-Zylinder angegeben gilt folgende Umrechnungsregel:

1. Bildung der algebraischen Summe zwischen sphärischem und
zylindrischem Wert ergibt die neue Sphäre.

2. Der Betrag des Zylinderwertes bleibt unverändert.

3. Das Vorzeichen des Zylinders wird geändert und die Achse
um 90° gedreht.

4. Der ermittelte Dioptrienwert muß für beide Augen nach der
gleichen Systematik berechnet werden, so daß die Angabe
für beide Augen entweder als Plus- oder als Minus-Zylin-
der dargestellt werden.


Die nachfolgenden Beispiele a) - d) sollen diese Regeln er-läutern:

a) Gegeben: sph - 7,5 cyl - 1,5 A 90°

Fragestellung: Sind Kontaktlinsen aufgrund des Diop-
trienwertes medizinisch indiziert?
(Indikationen: - Myopie ab 8,0 dpt
- Hyperopie ab 8,0 dpt)

Rechnung: Umrechnung des Minus-Zylinders in einen
Plus-Zylinder

1. algebraische Summe
(- 7,5) + (- 1,5) = (- 9,0)

2. Zylinderwert bleibt 1,5, wobei das
Vorzeichen des Zylinders positiv (+)
wird und die Achse 180°

3. alternative Schreibweise:
sph - 9,0 cyl + 1,5 A 180°

4. der stärker brechende Hauptschnitt
hat den sphärischen Wert - 9,0

Ergebnis: Da der stärker brechende Hauptschnitt
den Wert (- 9,0) hat, also eine Myopie
von 9,0 dpt besteht, sind in diesem Bei-
spiel Kontaktlinsen indiziert.


b) Gegeben: sph + 7,5 cyl - 1,5 A 90°

Fragestellung: Sind Kontaktlinsen aufgrund des Diop-
trienwertes medizinisch indiziert?
(Indikation: - Myopie ab 8,0 dpt
- Hyperopie ab 8,0 dpt)

Rechnung: Umrechnung des Minus-Zylinders in einen
Plus-Zylinder

1. algebraische Summe
(+ 7,5) + (- 1,5) = (+ 6,0)

2. Zylinderwert bleibt 1,5, wobei das
Vorzeichen des Zylinders positiv (+)
wird und die Achse 180°

3. alternative Schreibweise:
sph + 6,0 cyl + 1,5 A 180°

4. Der stärker brechende Hauptschnitt
hat den sphärischen Wert + 7,5

Ergebnis: Da der stärker brechende Hauptschnitt
den Wert (+ 7,5) hat, also eine Hype-
ropie von 7,5 dpt besteht, sind in die-
sem Beispiel Kontaktlinsen nicht indi-
ziert.


c) Gegeben: sph + 4,0 cyl + 2,0 A 180°

Fragestellung: Sind Kunststoffgläser aufgrund des
Dioptrienwertes medizinisch indiziert?
(Indikation u.a.: Gläserstärke ab
+ 6,0 / - 8,0 dpt aus Gewichtsgründen)

Ausgehend von den entsprechend Norm
festgestellten Werten kann die Not-
wendigkeit für Kunststoffgläser nicht
festgestellt werden; es ist daher der
Plus-Zylinder in einen Minus-Zylinder
umzurechenen.

Rechnung: Umrechnung des Plus-Zylinders in einen
Minus-Zylinder

1. algebraische Summe
(+ 4,0) + (+ 2,0) = (+ 6,0)

2. Zylinderwert bleibt 2,0, wobei das
Vorzeichen des Zylinders negativ (-)
wird und die Achse 90°

3. alternative Schreibweise:
sph + 6,0 cyl - 2,0 A 90°

4. der stärker brechende Hauptschnitt
hat den sphärischen Wert + 6,0

Ergebnis: Da der stärker brechende Hauptschnitt
den Wert (+ 6,0) hat, sind in diesem Bei-
spiel Kunststoffgläser indiziert.


d) Gegeben: - das linke Auge (L) benötigt eine Kor-
rektion mit einem sphärischen Wert
+ 4,0 dpt
- das rechte Auge (R) benötigt eine Kor-
rektion mit einem sphärischen Wert
+ 5,0 dpt bei einer Achslage von 90°.
Ferner muß ein Zylinder von + 2,0 dpt
korrigiert werden.

L: sph + 4,0
R: sph + 5,0 cyl + 2,0 A 90°
oder
R: sph + 7,0 cyl - 2,0 A 180°

Fragestellung: Sind Kontaktlinsen bei Anisometropie ge-
rechtfertigt?

Ergebnis: Gegenüber dem linken Auge (sph + 4,0)
liegt bei dem rechten Auge im vertikalen
Hauptschnitt (90°) lediglich eine Aniso-
metropie von 1 dpt vor. Im horizontalen
Hauptschnitt (180°) liegt jedoch eine
Anisometropie von 3 dpt vor. Hieraus re-
sultiert eine Indikation für Kontaktlin-
sen.

Begründung Da die sphärische optische Wirkung für
das rechte Auge in allen Meridianen die-
selbe ist (hier 5,0 dpt), jedoch ein Zy-
linder (hier 2,0 dpt) seine optische Wir-
kung immer senkrecht zur Achslage ent-
wickelt, ergeben sich folgende Haupt-
schnittwirkungen:

Hauptschnittwirkung in 90°:

linkes Auge: + 4 dpt
rechtes Auge: + 5 dpt

Hauptschnittwirkung in 180°:

linkes Auge: + 4 dpt
rechtes Auge: + 5 dpt + 2,0 dpt = 7 dpt

Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn
die o.g. Meßwerte folgendermaßen darge-
stellt werden:

R: sph + 7 cyl - 2,0 A 180°
L: sph + 4,0

Hieraus ergeben sich folgende Haupt-
schnittwerte:

Hauptschnittwirkung in 90°

linkes Auge: + 4 dpt
rechtes Auge: + 7 dpt + (-2 dpt) = 5 dpt

Hauptschnittwirkung in 180°

linkes Auge: + 4 dpt
rechtes Auge: + 7 dpt


9.2 Indikationsbereiche für Brillengläser können sein:

- Refraktionsanomalien (z.B. Myopie, Hyperopie)
- Stellungsanomalien (z.B. Strabismus, Heterophorie)

und andere Indikationen (sh. Produktarten).


9.3 Indikationsbereiche für Kontaktlinsen

- Myopie ab 8,0 dpt (maßgeblich ist die Höhe der Fehlsich-
tigkeit im stärksten Hauptschnitt)

- Hyperopie ab 8,0 dpt (maßgeblich ist die Höhe der Fehl-
sichtigkeit im stärksten Hauptschnitt)

- irregulärer Astigmatismus

- Astigmatismus:
-- Rectus und inversus ab 3,0 dpt (0° bzw. 90° +/- 15°),
-- obliquus ab 2,0 dpt (schräge Achsen/Hauptschnitte 45°
bzw. 135° +/- 30°)

- Keratokonus

- Aphakie

- Aniseikonie

- Anisometropie ab 2,0 dpt (in mindestens einem Haupt-
schnitt)

- Verbandlinsen (-schalen) bei schwerer Erkrankung der Horn-
haut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Ein-
satz als Medikamententräger

- Okklusionslinsen (-schalen) in der Schielbehandlung, so-
fern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind

- Irislinsen bei Substanzverlust der Regenbogenhaut


9.4 Indikationsbereiche für vergrößernde Sehhilfen

Vergrößernde Sehhilfen können bei einer Minderung des Seh-vermögens (Visusminderung) bzw. bei einem Vergrößerungsbe-darf indiziert sein, bei dem das Lesen eines normalen Buch-druckes nicht mehr möglich ist bzw. wichtige Informationen, wie z.B. Straßenschilder, Busnummern etc. nicht mehr erkannt
werden können (Visus ab 0,3 mit Korrektur auf dem besseren Auge) und sofern durch die Anpassung einer korrigierenden Brille oder von Kontaktlinsen keine ausreichende Sehschärfe erzielt werden kann.

Den Grad der Minderung des Sehvermögens kann man folgender Maßen untergliedern:

- geringgradige Sehbehinderung: Visus < 0,8 bis > 0,3
- mittelgradige Sehbehinderung: Visus 0,3 bis > 0,05
- hochgradige Sehbehinderung: Visus 0,05 bis > 0,02
- Blindheit: Visus < = 0,02

Neben dem Visus ist für die Versorgung eines Sehbinderten von Wichtigkeit, ob andere Sehbehinderungen wie z.B. Ge-sichtsfeldausfälle, stark reduziertes Kontrastempfinden, Farbsinnstörungen oder Nystagmus zusätzlich vorliegen.

Visusminderung kann z.B. eintreten durch:

- Hochgradige Myopie mit degenerativer Veränderung der Netz-
haut (vor der Versorgung mit einer vergrößernden Sehhilfe
muß eine ausreichende korrigierende Brillen- bzw. Kontakt-
linsenanpassung versucht worden sein)
- Maculadegeneration,
- Opticus-Atrophien,
- tapetoretinale Degenerationen, wie z.B. Retinopathia
pigmentosa,
- starke Schädigungen der Netzhaut (erblich oder erworben
z.B. auch als diabetische Folgeschäden),
- Trübung der brechenden Medien, soweit keine Indikation
für eine Operation gegeben ist,
- angeborene Erkrankungen (z.B. Albinismus, Nystagmus).

Kinder bis zum Vorschulalter - ausgenommen Kinder mit Lin-senlosigkeit, Zustand nach Katarakt-OP oder auch bei Kindern
mit einer hochgradigen Sehbehinderung (Visus = < 0,05 mit Korrektur) - sollten i.d.R. für den Nahbereich noch nicht mit vergrößernden Sehhilfen versorgt werden. Sie sollten ihre Fähigkeit zur Akkommodation (Naheinstellungsvermögen) durch Verkürzung des Arbeitsabstandes ausnutzen. Weiterhin sollten die Kinder mit ihrer restlichen Sehfunktion lernen, sich in ihrer Umgebung zu orientieren und zurechtzufinden. Eine frühzeitige Fixation auf ein Hilfsmittel könnte zu einer unerwünschten Abhängigkeit führen.

Eine Ausnahme kann die Verordnung eines Handfernrohres sein,
das dem Kind beim Kennenlernen seiner Umwelt hilfreich sein kann.

Bei der Verordnung einer Sehhilfe muß berücksichtigt werden,
ob der Visus voraussichtlich stabil bleibt oder ob u.U. mit Verschlechterung oder Verbesserung (durch evtl. Operation) in einem relativ kurzen Zeitraum zu rechnen ist.
Querverweise
Querverweise:

Siehe auch: Für Blattwendegeräte etc. PG 02 "Adaptions-
hilfen"
Für Blindenvorlesegeräte und Orientierungs-
hilfen PG 07 "Blindenhilfsmittel"
Für Geräte zur Unterstützung der Kommunikation
(z.B. Blitzlampen) PG 16 "Kommunikationshilfen"
Für Augenprothesen PG 24 "Prothesen"
Sitzhilfen dienen der Kompensation ausgeprägter Sitzfehl-haltungen und/oder Sitzhaltungsinstabilitäten. Sie sollen ein dauerhaftes, beschwerdefreies Sitzen in physiologischer Haltung ermöglichen. Die Sitzhilfe kann die Grundlage aller weiteren Behandlungs-/Rehabilitationsmaßnahmen sein.


Sitzschalen ermöglichen Versicherten mit erheblich geminder-ter oder fehlender Stabilität des Rumpfes bzw. mit ausge-prägter Rumpfdeformität ein korrigiertes und entlastendes Sitzen. Bei Kindern mit mangelnder Rumpfstabilität kann mit einer rechtzeitigen, sachgerechten Sitzschalenversorgung der
Ausbildung von Fehlhaltungen und Deformitäten entgegenge-wirkt werden.

Sitzschalen stabilisieren die Körperhaltung in therapeutisch
erwünschter Stellung durch die körperumfassende Konstruktion
dieser Hilfsmittel. Sie erleichtern so dem Versicherten die Wahrnehmung und Kontaktaufnahme zu seiner Umwelt, verbessern
vitale Funktionen wie z.B. die Atmung und Herz-Kreislauftä-tigkeit, vermindern Spastiken und ermöglichen den aktiven Einsatz der Arme und Hände für selbständige Bewegungen und Tätigkeiten.

Entspannte Sitzposition spart Kraft und Aufmerksamkeit zur Kopf- und Rumpfkontrolle für sinnvollere, entwicklungsför-
dernde Aufgaben wie z.B. Geschicklichkeitstraining der Arme und Hände, Schreiben, Lesen, konzentriertes Spielen, Lernen,
Beobachten und Zuhören.

Besteht die Möglichkeit einer Versorgung mit konfektionier-ten Sitzschalen, so hat dies Vorteile gegenüber individuell angefertigten Sitzschalen.

Konfektionierte Sitzschalen sind i.d.R. schneller verfügbar und bieten die Möglichkeit der nachträglichen Anpassung an die wachstums- und krankheitsbedingten Veränderungen von Körperhaltung, Stütz- und Fixierfunktionen, was bei Sonder-anfertigungen von Sitzschalen nicht in jedem Fall möglich ist.

Um für eine möglichst dauerhafte Versorgung die richtige Schalengröße auswählen zu können, sind das Krankheitsbild und die Wachstumsentwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen zu berücksichtigen.

Die fachgerechte und zum richtigen Zeitpunkt durchgeführte
Sitzschalenversorgung bedarf einer exakten Indikationsstel-lung sowie der regelmäßigen Kontrolle durch den behandelnden
Arzt.


Sitzschalen werden unterteilt in:


Sitzschalen, konfektioniert

- Sitzschalenmodule, starr
- Sitzschalenmodule mit Rückenverstellung


Sitzschalen unter Verwendung von Rohlingen, individuell
angepaßt

- industriell vorgefertigte Rohlinge, bei denen das an
den Behinderten angepaßte Polster (Innenschale) und
die Außenschale vom zugelassenen Leistungserbringer
auf die individuellen Bedürfnisse des einzelnen Ver-
sicherten abgestimmt werden.


Sitzschalen, individuell angefertigt

- individuelle Anfertigung einer Sitzschale von Grund
auf, die nach genauer Abnahme der Maße oder Formab-
druck erfolgt (auch mittels z.B. PC-Software). Diese
Versorgung bildet die Körperform und die Besonderhei-
ten des Krankheitsbildes zum Zeitpunkt der Herstellung
der Sitzschale statisch ab. Eine spätere funktionelle
Anpassung an die geänderte Körperform und das Krank-
heits- bzw. Behinderungsbild ist nur eingeschränkt
möglich.

Diese Versorgung kann nur in Betracht kommen, wenn
alle anderen Möglichkeiten einer Sitzschalenversorgung
nicht ausreichend bzw. nicht geeignet sind.


Für behinderte Kinder können Modul-Kindersitzsysteme eine Alternative zu Sitzschalen sein. Modulare Kindersitzsysteme bestehen aus Sitz-, Rücken- und Seitenteilen, die in unter-schiedlichen Formen und Größen individuell zusammengestellt werden können. Wie bei Sitzschalen muß auch hier die Ver-sorgung mit Zubehörteilen dem Krankheits- und Behinderungs-bild angepaßt werden.

Bei der Versorgung mit Sitzschalen und modularen Sitzsyste-
men für Kinder sind Fahr- bzw. Untergestelle für den Innen-
raum und/oder Außenbereich obligatorisch. Sie dienen der Mo-
bilität und dem Transport des Versicherten.

Eine Mehrfachausstattung mit zwei typengleichen Fahr- bzw.
Untergestellen wird i.d.R, als nicht notwendig erachtet und kommt nur in besonderen Fällen in Betracht. Dies trifft bei-spielsweise für die Versorgung von schulpflichtigen oder in Heimen, Kindergärten und anderen Institutionen untergebrach-ten Kindern zu, da der Besuch der jeweiligen Institution zu dem Lebensbereich des Kindes gehört. Neben dem für den stän-digen Gebrauch zu Hause zu gewährenden Fahrgestell kann bei Bedarf auch ein weiteres, typengleiches Fahrgestell für den außerhäuslichen Bereich in Betracht kommen. Die Ausstattung mit einer weiteren Sitzschale ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Die Mehrfachausstattung mit einem Fahrgestell für den Innen-raum und einem für die Straße kommt für Versicherte in Be-
tracht, die ständig auf die Benutzung eines Fahrgestells für
den Innen- und Außenbereich angewiesen sind und bei denen die häuslichen Verhältnisse den Einsatz eines Fahrgestells für draußen und drinnen nicht zulassen. Im Regelfall ist bei
diesem Versorgungsumfang die Ausstattung mit einer weiteren Sitzschale nicht notwendig und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Eine Zweitausstattung mit einem Fahrgestelle für den Ar-beitsplatz fällt nicht in den Aufgabenbereich der Gesetz-lichen Krankenversicherung.

Therapiestühle sind Sitzhilfen für Kinder, die aufgrund der Ausprägung und Art des Krankheitsbildes nicht ständig in einer Sitzschale sitzen müssen. Diese Stühle sind in jede Richtung verstellbar und durch verschiedene Zubehörteile und Fixierungssysteme individuell anpaßbar, sog. mitwachsen-de Stühle sind keine Leistung (z.B. Trapp/Tripp-Stühle).

Für den Transport von Kindern im Auto stehen behindertenge-
rechte Autokindersitze zur Verfügung, die Anwendung finden können, wenn die vorhandene Sitzhilfe nicht in einem Auto adaptierbar ist.

Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) erstreckt sich gegenüber einem handelsüblichen Auto-kindersitz lediglich auf den behinderungsbedingten Mehrauf-wand, wenn das Krankheits- oder Behinderungsbild ein derar-tiges Hilfsmittel auch während eines Transportes im PKW er-forderlich macht und handelsübliche Autokindersitze nicht ausreichend sind.

Arthrodesenstühle sind mit Rollen ausgestattete, gepolsterte
Sitzhilfen, mit denen die Oberschenkel durch einstellbare Vorrichtungen getrennt voneinander abgesenkt und angehoben werden können. Arthrodesensitzkissen sind spezielle Sitzkis-sen, die auf handelsübliche Sitzmöbel aufgelegt werden kön-nen.

Sie ermöglichen Versicherten mit schwerwiegenden Bewegungs-
einschränkungen des Hüft- und/oder Kniegelenks ein behinde-
rungsadaptiertes Sitzen. Oberschenkelprothesen allein stel-len noch keine Indikation für einen Athrodesenstuhl dar. Ein
Arthrodesenstuhl für den Arbeitsplatz ist keine Leistung der
Gesetzlichen Krankenversicherung.

Gegenstände ohne spezielle therapeutische Wirkung, die le-diglich der Gesunderhaltung, dem Fitnesstraining oder dem allgemeinen Wohlbefinden dienen, fallen in den Bereich der persönlichen Lebensführung und sind keine Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung. Gleiches gilt für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch wenn diese durch gewisse Veränderungen oder durch bestimmte Qua-lität bzw. Eigenschaft behindertengerecht gestaltet sind.
Dazu gehören beispielsweise Sitzbälle, Sitzschalenstühle,
Streckstühle, sog. Bandscheibenstühle, Autofahrer-Rückenleh-
nen, Sitzmulden, spezielle Autositze (Ausnahme: behinde-rungsbedingter Mehraufwand für Autokindersitze), Sitzkeile sowie Vorrichtungen zum geraden Sitzen.




Querverweise:

Sitzkissen/Sitzringe für die Dekubitusprophylaxe bzw. -be-
handlung: siehe PG 11 "Hilfen gegen Dekubitus"

Bade-/Duschsitze: siehe PG 04 "Badehilfen"

Toilettensitze: siehe PG 33 "Toilettenhilfen"

Behindertengerechte Sitzelemente für Krankenfahrzeuge:
siehe PG 18 "Krankenfahrzeuge"

Sitzschalen mit festmontiertem Rollstuhlgestell: siehe
PG 18 "Krankenfahrzeuge"

Aufstehhilfen: siehe PG 22 "Mobilitätshilfen"

Siehe auch: PG 20 "Lagerungshilfen" und PG 28 "Stehhilfen"
Code: 26.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Sitzhilfen kommen zur Anwendung bei Versicherten, bei denen die Einnahme der Sitzposition entweder erschwert oder im physiologischen Sinne gestört oder aufgrund von anatomi-schen Veränderungen unmöglich ist, weil das Zusammenspiel von Becken und Wirbelsäule entweder durch angeborene bzw. erworbene Deformierungen des Halteapparates (knöcherne bzw.
Gelenkstrukturen) oder durch angeborene bzw. erworbene Insuffizienzen des Bewegungsapparates (muskulär bzw. neuro-nal/myelonär/cerebral/verletzungsbedingt), des Beckens und/oder der Wirbelsäule funktionelle Defizite aufweist.

Insbesondere sind Sitzhilfen angezeigt bei:

Ausgeprägten Bewegungsstörungen oder Lähmungen, in deren
Folge die Stabilität des Rumpfes bzw. der Rumpf- und
Kopfhaltung soweit gemindert ist, daß ein Sitzen ohne
umfassende Unterstützung nicht möglich ist oder zu Fehl-
haltung und Deformierung führt.

Fehlbildungen durch Krankheiten/Behinderungen oder Unfall-
folgen und/oder Deformitäten des Rumpfes und/oder der Ex-
tremitäten, wenn die abnorme Form des Körpers jegliches
Sitzen ohne spezielle Stützung und Fixierung erschwert
oder weitgehend unmöglich macht, z.B. bei

- cerebralen Bewegungsstörungen,
- Myelodysplasie,
- Muskeldystrophie oder -atrophie,
- Multipler Sklerose,
- schweren Fehlbildungen des Rumpfes und/oder Extremitäten

Hüft- oder Kniegelenkversteifungen und/oder schwerwiegen-
den Bewegungseinschränkungen
Querverweise
Querverweise:

Sitzkissen/Sitzringe für die Dekubitusprophylaxe bzw. -be-
handlung: siehe PG 11 "Hilfen gegen Dekubitus"

Bade-/Duschsitze: siehe PG 04 "Badehilfen"

Toilettensitze: siehe PG 33 "Toilettenhilfen"

Behindertengerechte Sitzelemente für Krankenfahrzeuge:
siehe PG 18 "Krankenfahrzeuge"

Sitzschalen mit festmontiertem Rollstuhlgestell siehe
PG 18 "Krankenfahrzeuge"

Aufstehhilfen: siehe PG 22 "Mobilitätshilfen"

Siehe auch: PG 20 "Lagerungshilfen" und PG 28 "Stehhilfen"
Sprechhilfen dienen Menschen mit Stimm- und Sprachstörungen
zum Ausgleich der fehlenden oder beeinträchtigten Funktio-nen. Sie ermöglichen den Betroffenen, mit ihren Mitmenschen sprachlich zu kommunizieren.

Zu den Sprechhilfen im Sinne dieser Produktgruppe sind die Sprachverstärker, die Tonerzeuger (elektronischen Sprechhil-fen) für Kehlkopflose und die Stimmersatzhilfen zu zählen.

Nach Erkrankungen des Kehlkopfes, insbesondere der Stimmbän-
der, nach Schilddrüsen- und Kehlkopfoperationen einschließ-
lich der Laryngektomie (Entfernung des Kehlkopfes) sowie bei
neurologischen Erkrankungen besteht oft eine Stimmschwäche
(Phonastenie) oder Stimmlosigkeit.

Bei ungünstigen anatomischen Voraussetzungen oder bei man-gelndem Erfolg einer logopädischen Behandlung kann in Ergän-zung eine Sprechhilfe zur Anwendung kommen.


Sprachverstärker:

Laryngektomierte, deren Ösophagusstimme zu leise ist und Versicherte mit einer Stimmschwäche können einen Sprachver-stärker nutzen, um wieder verständlich sprechen zu können. Hierbei wird in ein Mikrofon gesprochen, die Sprache ver-stärkt und über einen Lautsprecher ausgegeben. Die Empfind-lichkeit des Gerätes ist dabei der Sprachlautstärke des Be-nutzers angepaßt.


Tonerzeuger (elektronische Sprechhilfen):

Nach der operativen Entfernung des Kehlkopfes fehlt der "Tongenerator" für die Bildung der Stimme und damit für die
Bildung einer tonalen Sprache. Man strebt in solchen Fällen
gewöhnlich an, daß der Laryngektomierte unter logopädischer Anweisung lernt, mit Hilfe der Speiseröhre Töne zu erzeugen.
Laryngektomierte, die diese Ösophagusstimme nicht erlernen können, noch nicht erlernt haben bzw. nicht genügend gut sprechen können, müssen auf technische Hilfsmittel zurück-greifen.

Hier haben sich vor allem elektronische Sprechhilfen durch-gesetzt. Gebräuchlich geworden sind heute Schwingungsgeber, mit denen mechanische Schwingungen erzeugt werden, die dann über einen Schwingungskopf von außen am Hals oder am Mundbo-den in den Mund-Rachen-Raum weitergegeben werden. Wenn der Laryngektomierte während dieser Schwingungen artikuliert, erzeugt er eine hörbare Sprache.

Für Laryngektomierte, die nicht in der Lage sind, trotz aus-reichender logopädischer Unterweisung, die Ösophagusstimme zu erlernen oder wenn Shunt-Ventile nicht in Frage kommen sowie für die erste Zeit nach der Kehlkopfoperation ist ein Tonerzeuger das wichtigste Hilfsmittel zur Wiedererlangung der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit.


Stimmersatzhilfen:

Shunt-Ventile (sog. Stimmprothesen) sind Einwegklappenven-tile, welche in einen Shunt (Punktion) zwischen Luftröhre (Trachea) und Speiseröhre (Ösophagus) eingesetzt werden, um die Wiederherstellung der Stimme nach einer Totallaryngekto-mie zu erreichen. Das Einwegventil schützt die Atemwege während des Schluckens vor Aspiration und es öffnet sich unter positivem Druck aus der Trachea, so daß Luft in den Ösophagus übertreten kann, um Stimmlaute zu erzeugen.

Es gibt eine Reihe von unterschiedlichen Shunt-Ventilen. Bei
all diesen Ventilen ist das Funktionsprinzip gleich. Sie un-terscheiden sich in Form, Größe und Materialbeschaffenheit. Einige Ventile können von den Patienten selbst gewechselt werden, andere sind nur vom Arzt auswechselbar. Als Hilfs-mittel im Sinne dieser Produktgruppe sind hier nur die vom Patienten auswechselbaren Ventile anzusehen.

Oftmals wird in Ergänzung zu Shunt-Ventilen ein sog. Tra-cheostomaventil verordnet. Dieses wird wie eine Kanüle in das Tracheostoma eingesetzt und funktioniert wie ein Ven-til. Beim üblichen Ein- und Ausatmen ist das Tracheostoma-ventil geöffnet, beim Sprechen mit höherem Ausatemdruck schließt es sich, so daß die Luft über das Shunt-Ventil umgeleitet wird.



Querverweise:

Sprechventile und Sprechkanülen: siehe PG 12 "Hilfsmittel
bei Tracheostoma"

Kommunikationshilfen: siehe PG 16 "Kommunikationshilfen"
Code: 27.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
- Anlagebedingte Kehlkopfasymmetrien

- Sonstige Mißbildungen des Kehlkopfes

- Folgezustände nach Kehlkopftraumen

- Stimmlippenzysten, -polypen, -ödeme, -papillome und Stimm-
lippenschwäche nach Laryngitiden und Infektionskrankheiten

- Zustände nach operativen Eingriffen am Kehlkopf (z.B.
Laryngektomie, Lateralfixation)

- Lähmung/erhebliche Funktionsstörung der Kehlkopfmuskulatur

Stimm- und Sprachstörungen bedürfen immer einer phonia-trisch/logopädischen Therapie, deren Ziel die Wiederherstel-lung bzw. die Besserung der Stimmfunktion ist. Ferner soll vermieden werden, daß es zu weiteren Stimmverschlechterun-gen kommt.

In Ergänzung zur Therapie kann eine Sprechhilfe verordnet
werden. Die Therapie umfaßt dann auch die Anleitung zum Ge-brauch der Sprechhilfe.

Sprachverstärker sind immer dann indiziert, wenn die vor-
handene Stimme für eine normale Kommunikation zu leise ist
(z.B. bei Stimmbandgeschädigten, Ösophagussprechern, Kehl-
kopfmißbildungen).

Die sogenannte "Flüstersprache" kann jedoch nicht verstärkt werden. In diesen Fällen ist die Verordnung eines Tonerzeu-gers indiziert. Er kommt z.B für Laryngektomierte, welche die Ösophagusstimme nicht oder nur unzureichend beherrschen,
in Frage.

Nach einer Laryngektomie kann ein Shunt-Ventil verordnet werden, wenn dadurch die Möglichkeit besteht, die Fähigkeit zur lautsprachlichen Mitteilung wiederherstellen zu können.
Querverweise
Querverweise:

Sprechventile und Sprechkanülen: siehe PG 12 "Hilfsmittel
bei Tracheostoma"

Kommunikationshilfen: siehe PG 16 "Kommunikationshilfen"
Stehhilfen ermöglichen bei angeborenen oder erworbenen Ein-schränkungen bzw. Verlust des kontrollierten Stehvermögens den Verbleib in einer senkrechten (oder annähernd senkrech-ten) Körperhaltung über ein eventuell mögliches kurzzeiti-ges Aufrichten in den Stand hinaus.

Die Einnahme der Stehhaltung bzw. das Training (Stehübung)
ist bei begründeter Aussicht auf Wiedererlangung einer Geh-fähigkeit therapeutisch erforderlich. Darüber hinaus hat sich sowohl das Stehtraining als auch die Stehhaltung in der
Langzeitbehandlung von Lähmungserscheinungen auch hinsicht-lich der Gleichgewichtsschulung, der Kreislaufkonditionie-rung, der Dekubitusprophylaxe, des Blasentrainings und der Kontrakturprophylaxe bewährt.

Bei den derzeit existierenden technischen Lösungen sind bei einer Reihe von Produkten fließende Übergänge von Sitzhilfe zu Stehhilfe bzw. von Stehhilfe zu Gehhilfe zu finden oder sie vereinen als "Baukastensystem" die Möglichkeit der Um-/Aus-/Aufrüstungen zu Sitz-/Steh-/Gehhilfen.


Stehhilfen sind einteilbar in:

- Stehständer

Hierbei handelt es sich um Geräte zur Stabilisierung der
Fuß-, Knie- und evtl. der Hüftgelenke zur Durchführung von
Steh- und Bewegungsübungen des Rumpfes und der oberen Ex-
tremitäten. Nach Konstruktionsmerkmalen werden unterschie-
den:

- Stehständer, feststehend
- Stehständer, fahrbar
- Stehständer zur Wandmontage
- Stehständer zur selbständigen Fortbewegung

- Schrägliegebretter

Diese Geräte dienen ebenfalls der Stabilisierung von
Rumpf und Beinen. Schrägliegebretter erleichtern die Kopf-
kontrolle und Armfunktion und helfen, den sonst sehr ein-
geschränkten Gesichtskreis zu erweitern. Sie sind winkel-
verstellbar von der Horizontalen bis fast zur Senkrechten
und lassen sich auch zu therapeutischen Zwecken und bei
der Nahrungsaufnahme (Füttern) verwenden. Nach Konstruk-
tionsmerkmalen werden unterschieden:

- Schrägliegebretter, feststehend
- Schrägliegebretter, fahrbar
- Schrägliegebretter zur selbständigen Fortbewegung

Bei Stehständern und Schrägliegebrettern zur selbständigen Fortbewegung ist die Möglichkeit der selbständigen Fortbe-wegung durch z.B. seitlich angebrachte Greifreifen gegeben.

In Einzelfällen können Sonderanfertigungen entsprechend dem Krankheitsbild notwendig sein. Sie erfüllen die oben be-schriebenen Funktionen, können jedoch wegen einer spezi-ellen körperlichen Situation bzw. Konstitution erforderlich sein.


Querverweise:

siehe auch: PG 10 "Gehhilfen"

siehe auch: PG 26 "Sitzhilfen"

Rollstuhl mit Stehvorrichtung:siehe PG 18 "Krankenfahrzeuge"

Stehbetten: siehe PG 19 "Krankenpflegeartikel"

Lifter mit Stehvorrichtung: siehe PG 22 "Mobilitätshilfen"

Beinschienen: siehe PG 23 "Orthesen"
Code: 28.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Ziel der Versorgung mit Stehhilfen ist, die Einnahme einer senkrechten oder annähernd senkrechten (schrägen) Körper-haltung zu ermöglichen. Die Benutzung von Stehhilfen dient entweder der Vorbereitung eines Gehtrainings oder dem thera-peutischen Nutzen des Stehens bei Gelähmten hinsichtlich des Kreislauftrainings, einer Knochenstoffwechselanregung, der Kontrakturprophylaxe, einer Dekubitus- und Thrombosepro-phylaxe sowie der Nierenfunktions-/Harnableitungsförderung, Förderung der Darmpesestatik und Hemmung der Spastizität.

Abhängig vom Ausmaß der jeweiligen Funktionseinschränkung
sind Stehhilfen indiziert bei:

- kompletten/inkompletten Lähmungen der Beine (Paraplegie)

- kompletten/inkompletten Lähmungen der Beine und des
Rumpfes (Schädigung des Rückenmarks unterhalb Segment C 8)

- kompletten/inkompletten Lähmungen der Beine, des Rumpfes
und der Arme (Tetraplegie)

z.B. aufgrund eines(r)

- Querschnittsyndroms

- Cerebralparese

- Poliomyelitis

- Multiplen Sklerose
Querverweise
Querverweise:

siehe auch: PG 10 "Gehhilfen"

siehe auch: PG 26 "Sitzhilfen"

Rollstuhl mit Stehvorrichtung:siehe PG 18 "Krankenfahrzeuge"

Stehbetten: siehe PG 19 "Krankenpflegeartikel"

Lifter mit Stehvorrichtung: siehe PG 22 "Mobilitätshilfen"

Beinschienen: siehe PG 23 "Orthesen"
Als Stoma ("Mund") werden im allgemeinen operativ angelegte
Körperöffnungen bezeichnet, bei denen eine Öffnung von Dünn-
darm, Dickdarm oder Harnleiter in die vordere Bauchdecke
eingenäht wird. Solche künstlichen Körperöffnungen mit Dick-
darm- oder Dünndarmanschluß werden auch als Anus praeter
(künstlicher After) bezeichnet.

Der Grund solcher Operationen sind Erkrankungen am Verdau-
ungstrakt oder der Harnorgane, bei denen tiefergelegene
Teile des Dünndarms, Dickdarms oder der Harnableitung entwe-
der stillgelegt (vorübergehend) oder entfernt werden müssen.


Ein Stoma wird normalerweise im vorderen Bauchbereich ange-
legt, wobei die endgültige Lage von der Art des Stomas be-
stimmt wird. Man unterscheidet folgende Stomaarten:

Kolostomie

Ein meist am linken Unterbauch künstlich angelegter Dick-
darmausgang, der nach Entfernung des Mastdarms und/oder Tei-
len des Dickdarms erforderlich wird. Die Stuhlbeschaffenheit
ist im Normalfall kaum verändert, da die Eindickung des
Stuhls im verbleibenden Dickdarm gewährleistet ist (abhängig
von der Länge des entfernten Dickdarms). Muß ein Teil des
Darms vorübergehend stillgelegt werden, so wird eine doppel-
läufige Kolostomie angelegt.

Ileostomie

Ein meist am rechten Unterbauch künstlich angelegter Dünn-
darmausgang, der nach totaler Entfernung des Mast- und Dick-
darms erforderlich wird. Die Ausscheidungen sind dünnflüssig
bis breiig und werden über den ganzen Tag abgegeben, sofern
nicht ein besonderes Reservoir operativ geschaffen wurde
(Pouch).

Urostomie

Ein meist im rechten und/oder linken oberen Bauchbereich
künstlich angelegter Harnleiterausgang, der nach Entfernung
der Harnblase und der Harnblase mit einer Niere erforderlich
wird. Häufig müssen zwei Stomata, je eines für den linken
und rechten Harnleiter angelegt werden. Da Harnleiter zu
Verengungen im Hautdurchtritt neigen können, müssen sie ggf.
durch Katheter geschient werden. Die Ausscheidungen bestehen
aus einem ständigen Harnfluß, sofern nicht ein besonderes Reservoir operativ geschaffen wurde (Pouch).


Folgende Komplikationen können im Stomabereich auftreten

- eine Hernie (Bauchwandbruch mit Erschlaffung der Bauch-
decke und Ausweitung der Darmdurchtrittspforte),

- ein Prolaps (Darmvorfall),

- eine Stenose (Verengung der Öffnung mit Erschwerung der
Darmentleerung),

- eine Hautirritation/Ulzeration (z.B. durch Pflasteraller-
gie, durch undichte Versorgung) sowie

- retrahierte Stomata (zurückgezogenes Stoma)

Nach der operativen Anlage des Stomas wird in der Regel der
die Operation durchführende Arzt bzw. zugezogene Fachkräfte den Patienten hinsichtlich der für ihn zweckmäßigen Mittel beraten. Häufig ist es auch erforderlich, daß der Patient
in Zusammenarbeit mit Fachkräften zunächst verschiedene Pro-dukte erprobt, um festzustellen, welche Art der Versorgung
zweckmäßig ist. Das Versorgungssystem sollte unauffällig
sein, bequem sitzen und den Patienten so wenig wie möglich
in seiner Bewegungsfähigkeit einschränken. Das Ableitungs-
system muß dicht und weitgehend geruchsfrei sein.

Stoma-Versorgungsartikel werden von den verschiedenen Her-
stellern unter unterschiedlichen Bezeichnungen (meist unter
Eigennamen) angeboten. Ungeachtet der unterschiedlichen Be-zeichnungen entsprechen die einzelnen Systeme weitgehend einheitlichen Grundprinzipien. Grundsätzlich sind die Ver-sorgungsartikel als Hilfsmittel im eigentlichen Sinne des
Rechts der Gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß jeder Versicherte einen Rechtsan-spruch auf eine beliebige Art der Versorgung hat. Der kon-krete Anspruch hängt vielmehr von den jeweiligen Verhält-nissen des Einzelfalles unter Beachtung des allgemeinen Ge-botes der Wirtschaftlichkeit ab.

Hilfsmittel für Stomata bestehen in erster Linie aus Auf-fangbeuteln, die die Körperausscheidungen aufnehmen. Die
Auffangbeutel unterscheiden sich in

- geschlossene Beutel (vornehmlich bei Kolostomie)
- Ausstreifbeutel (vornehmlich bei Ileostomie)
- Urostomiebeutel.

Für jede Beutelart gibt es vielfältige Befestigungssysteme,
die auf Hautbeschaffenheit, Lage des Stomas und Mitarbeit
des Stomaträgers abgestellt sind.

Eine Basisversorgung oder indikationsbezogene Versorgung mit
einem bestimmten Produkt oder System einer Untergruppe ist
nicht möglich, da die individuellen Anforderungen zu viel-
schichtig sind.

Hier sind Gesichtspunkte zu berücksichtigen, ob und inwie-weit der Stomaträger selbst mit Versorgungsartikeln umgehen kann oder (z.B. bei Dickleibigkeit) die Versorgung vor einem Spiegel vornehmen muß.

Bei der Auswahl der Versorgung sind die Lebensumstände des
Versicherten zu berücksichtigen (z.B. Art des Berufes).

Jedes System unterscheidet sich weiter in Beutelgröße, Größe
der Klebefläche, Beschaffenheit und Haftfähigkeit des Kle-
bers.

Weitere Hilfsmittel für Stomaträger sind Stomakappen und Mi-nibeutel. Sie dienen zum kurzzeitigen Verschluß des Stomas während der ausscheidungsfreien Zeit und nach der Irriga-tion (durch Spülung hervorgerufene Entleerung des Darmes) mit Irrigationssystemen. Durch die Irrigation kann eine aus-scheidungsfreie Zeit von 24 bis 48 Stunden erreicht werden.

Ein umfangreiches Zubehörprogramm, das auf das jeweilige
System zugeschnitten ist, ermöglicht die Realisierung einer
angemessenen Stomaversorgung und deren Pflege.

Grundsätzlich müssen Stomaprodukte verwendungsfertig ab-
gegeben werden.
Versorgungsets (mit Ausnahme der Irrigationssets) für die
Stomaversorgung sind dann zu Lasten der GKV verordnungsfä-
hig, wenn das Set aus zugelassenen Einzelprodukten besteht.
Für die Abrechnung sind die Pos.-Nr. der zugelassenen Ein-
zelprodukte anzugeben. Nicht zugelassene Teile eines Sets
können nicht zu Lasten der GKV verordnet werden.

Zur Säuberung des Stomas ist die Benutzung haushaltsüb-licher Mittel als ausreichend anzusehen. Insbesondere in
der postoperativen Phase kann der temporäre Einsatz von Verbandmaterial - wie z.B. Mulltupfer oder Kompressen - zur
Reinigung der Stomaumgebung, zum Auftragen von Hautschutz-mitteln und zur Abdeckung des Stomas aus medizinischen Gründen erforderlich sein.
Diese Produkte gehören zur Hilfsmittelversorgung, sie unter-
liegen deshalb nicht der Zuzahlungspflicht nach § 31 Abs. 2 SGB V und es erfolgt keine Listung.

Bei sog. Stoma-Entsorgungsbeuteln handelt es sich um Ge-
brauchsgegenstände des täglichen Lebens, für die keine Lei-
stungspflicht der GKV besteht. Hier kann eine sachgerechte
Entsorgung auch mit haushaltsüblichen Mitteln, wie z.B.
Müllbeuteln sichergestellt werden.

Der Sonderabschnitt 6 des Hilfsmittelkataloges wird damit
gegenstandslos.
Code: 29.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Kolostomie
Ileostomie
Urostomie

Querverweise
Querverweise:

Urinnachtbeutel: siehe PG 15 "Inkontinenzhilfen"

Stomaleibbinden: siehe PG 05 "Bandagen"

Nicht besetzt
Code: 30.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Nicht besetzt
Querverweise
Nicht besetzt
Grundsätzlich sind Schuhe Bekleidungsstücke und damit Ge-
brauchsgegenstände des täglichen Lebens. Schuhe gehören nur
dann zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn bei definierten Krankheitsbildern/ Funktionsstörungen der medizinisch notwendige Behinderungsausgleich nicht mit fußgerechten Konfektionsschuhen, deren orthopädischer Zurichtung
bzw. orthopädischen Einlagen erreicht werden kann. Zu den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören

- orthopädische Maßschuhe,
- Therapieschuhe,
- orthopädische Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen,
- Diabetes adaptierte Fußbettungen.

Der Anspruch des Versicherten erstreckt sich nicht nur auf
die Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen, sondern auch auf deren Änderung, Instandsetzung (Reparaturen) und die ggf. notwendige Ersatzbeschaffung. Zu den notwendigen Änderungen gehören insbesondere Erweiterungen und Ergänzungen, die ihre Ursache in der Person des Versicherten (z.B. geändertes Krankheitsbild, Wachstum) haben.

Instandsetzungsarbeiten am orthopädischen Maßschuh können
notwendig werden, um den therapeutischen Nutzen des Schuhs weiter zu erhalten. Diese Instandsetzungsarbeiten werden außerhalb der Gewährleistungspflicht dann von der GKV übernommen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlicher sind als eine Ersatzbeschaffung von einem (neuen) orthopädischen Maßschuh. Bei der Beurteilung einer Ersatzbeschaffung ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen, die der Lebensweise des Versicherten, seiner Konstitution, der Art und der Beschaffenheit des orthopädischen Maßschuhs Rechnung trägt. Modetrends und kosmetische Wünsche finden keine Berücksichtigung. Reparaturen aufgrund der normalen Abnutzung, z.B. an Absatz und Laufsohle, gehen - ebenso wie Reparaturkosten für normale Schuhe zu Lasten des Versicherten. Dies gilt auch für den Ersatz von Schnürsenkeln.

Eine Ersatzbeschaffung kommt auch in Betracht, wenn sich die Fußdeformitäten so verändert haben, dass eine Anpassung des orthopädischen Maßschuhs an die geänderten medizinischen Erfordernisse nicht möglich oder unwirtschaftlich ist.


Von der Leistungspflicht der GKV ausgeschlossen sind sog. "Spezialschuhe" oder "Schutzschuhe" für einzelne Krankheitsbilder wie Rheuma, Diabetes mellitus oder Angioneuropathie. Alle derartigen konfektionierten Spezial-/Schutzschuhe berücksichtigen nur einzelne Symptome des jeweiligen Krankheitsbildes. Darüber hinaus erfüllen sie die Grundanforderungen an fußgerechtes Schuhwerk, wie es auch für gesunde Menschen zum Einsatz kommen sollte. Gegenüber individuell und behindertengerecht hergestellten Maßschuhen wurde ihre Wirksamkeit klinisch und medizinisch bisher nicht nachgewiesen.

Bei sog. Schutz- und Spezialschuhen für Diabetiker handelt es sich um industriell gefertigte Schuhe, die sich in der Regel zur Aufnahme von Spezialeinlagen (Diabetes adaptierte Fußbettung) eignen oder diese bereits enthalten. Die Leistungspflicht der GKV erstreckt sich hierbei ausschließlich auf die therapeutisch wirkende Fußbettung (vgl. 31.03.07 Diabetes adaptierte Fußbettungen).

Die Kosten für konfektionierte Schuhe für lose Einlagen hat der Versicherte selber zu tragen. Das gilt auch, wenn serienmäßig hergestellte "Bequemschuhe" oder "Spezialschuhe" zur Aufnahme der Fußbettung vom Versicherten gewählt werden und derartige Schuhe teurer als handelsübliche Produkte sind.

"Schutzschuhe"/Spezialschuhe sind lediglich abgewandelte "Schuhe für lose Einlagen", deren therapeutische Wirkung erst über die individuell hergestellten Einlagen oder Bettungen erzielt wird.

Orthopädische Sicherheitsschuhe, die nach den Unfallverhü-
tungsvorschriften an bestimmten Arbeitsplätzen getragen werden müssen, sind keine Leistung der GKV.

Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf
das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Von daher hat der Versicherte bei der Versorgung einen Eigenanteil zu leisten. Zur Höhe des Eigenanteils geben die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsame Empfehlungen ab.

Orthopädische Zurichtungen am Konfektionsschuh, Leisten,
Änderungen und Reparaturen unterliegen keinem Eigenanteil
des Versicherten.


ORTHOPÄDISCHER MAßSCHUH

Hierbei handelt es sich um einen in handwerklicher Einzelan-
fertigung hergestellten, individuellen Maßschuh, der mit evtl. erforderlichen Zusatzarbeiten zum orthopädischen Maßschuh wird. Er ist mit "normalen" Konfektionsschuhen nicht zu vergleichen. Orthopädische Maßschuhe werden für den einzelnen erkrankten, funktionsgestörten oder (form-) fehlerhaften Fuß nach besonderem Maß- und Modellverfahren erstellt und über einen individuellen Leisten handwerklich gefertigt. Serienmäßig bzw. über Serienleisten - auch über besonders "fußgerechte" Leisten - angefertigte Schuhe sind keine orthopädischen Maßschuhe im Sinne der Gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn sie einzelne Merkmale von häufig erworbenen Fußfehlformen (z.B. "Ballen" bei Spreizfuß, "Altersfuß") besonders berücksichtigen. Die über derartige Leisten gefertigten "Gesund"- oder "Bequem"-Schuhe gehören ebenso nicht zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung wie "orthopädische Aufbauschuhe", "semiorthopädische Schuhe" oder "Schuhe für lose Einlagen".

Sofern der orthopädische Schuh nach Maß oder einzelne Bestandteile des Schuhs auf Basis des individuell hergestellten Leistens nicht in der eigenen Betriebsstätte des zugelassenen Leistungserbringers hergestellt und die Standards eingehalten werden, handelt es sich auch um einen Maßschuh im Sinne dieser Produktgruppe. Der Leistungsumfang der GKV umfasst auch den optisch an den Maßschuh angepassten Schuh für die nicht versorgungsbedürftige Gegenseite.

Der orthopädische Maßschuh wird unterteilt in:

- orthopädischer Straßenschuh

Hierunter versteht man orthopädische Maßschuhe für den Alltagsgebrauch im Außenbereich in strapazierfähiger Ausführung, die auch bei starker Beanspruchung mindestens zwei Jahre funktionsfähig bleiben.

Um den Bedürfnissen der Betroffenen ausreichend Rechnung zu
tragen und aus hygienischen Gründen erhalten Versicherte im Rahmen der Erstversorgung grundsätzlich zwei Paar orthopädische Maßschuhe für den Straßengebrauch. Das Wechselpaar soll erst dann durch die Krankenkasse bewilligt werden, wenn das erste Paar mindestens vier Wochen positiv durch den Versicherten erprobt wurde.

Eine Ersatzbeschaffung von einem Paar orthopädischer Maßschuhe kommt grundsätzlich erst nach zwei Jahren in Betracht. Das Wechselpaar kann ausgetauscht werden, wenn eine Instandsetzung nicht mehr möglich bzw. nicht wirtschaftlich ist.

- orthopädischer Hausschuh

Hierunter versteht man orthopädische Maßschuhe in leichter Ausführung, überwiegend für den innerhäuslichen Bereich. Die Erstversorgung des Versicherten mit orthopädischen Hausschuhen umfasst grundsätzlich ein Paar. Sofern ein Versicherter keine orthopädischen Straßenschuhe benötigt (zum Beispiel Heimbewohner, Rollstuhlfahrer etc.), ist grundsätzlich ein weiteres Paar orthopädischer Hausschuhe als Wechselpaar angezeigt.

Eine Ersatzbeschaffung von orthopädischen Hausschuhen kommt grundsätzlich erst nach Ablauf von vier Jahren in Betracht.

- Sport- und Badeschuhe

Sport- oder Badeschuhe dienen entgegen den Anforderungen des § 33 SGB V nicht dem unmittelbaren Ausgleich einer Behinderung, sondern setzen bei deren Folgen und Auswirkungen in einem besonderen Lebensbereich an. Ein Funktionsausgleich im Rahmen der Erfüllung bzw. Befriedigung eines elementaren Grundbedürfnisses liegt nicht vor. Freizeitbeschäftigungen - welcher Art auch immer - werden vom Begriff des allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebensführung nicht erfasst. Sport- oder Badeschuhe, die einzig zum Schwimmen oder zur sportlichen Betätigung im Sinne einer Freizeitbeschäftigung benötigt werden, fallen daher nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Eine Leistungspflicht der GKV z.B. für Badeschuhe kann dann in Betracht kommen, wenn derartige Produkte im Zusammenhang mit Übungsbehandlungen im Wasser oder zur Krankengymnastik im Bewegungsbad auf der Grundlage des § 32 SGB V benötigt werden. Im Einzelfall kann sich eine analoge leistungsrechtliche Bewertung für Sportschuhe ergeben.

Eine Leistungspflicht für Sport- oder Badeschuhe kommt in Betracht, wenn diese z.B. für den Schulsport benötigt werden bzw. Kinder am Schwimmunterricht teilnehmen. Es kann grundsätzlich eine Versorgung mit einem Paar erfolgen. Sofern es sich um Schuhzurichtungen an handelsüblichen Sportschuhen handelt, beschränkt sich die Leistungspflicht der GKV ebenfalls auf Zurichtungen für ein Paar.

Nach der Erstversorgung kommt eine Ersatzbeschaffung von Sport- oder Badeschuhen bei Erwachsenen grundsätzlich erst nach Ablauf von vier Jahren in Betracht.

- orthopädischer Interimsschuh

Interimsschuhe sind orthopädische Maßschuhe aus leichtem, nachgiebigen Schaftmaterial, die in der frühen postopera-tiven/posttraumatischen Übergangsphase die schnelle Mobi-
lisation eines sonst nicht gehfähigen Versicherten ermög-
lichen. Voraussetzung für die Versorgung mit einem Interims-
schuh ist, dass eine ausreichende Mobilität durch den Einsatz
von konfektionierten Schuhen bzw. durch eine andere Hilfs-mittelversorgung nicht erreicht werden kann.

Die Versorgung erfolgt grundsätzlich nur für den versor-
gungsbedürftigen Fuß und nur während der frühen Krank-
heits-/Rehabilitationsphase.

ZUSATZARBEITEN AM ORTHOPÄDISCHEN MAßSCHUH

Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh komplettieren den orthopädischen Maßschuh in besonderen Fällen je nach Indikation zu einem individuellen Hilfsmittel.

ÄNDERUNGEN/INSTANDSETZUNGEN AM ORTHOPÄDISCHEN MAßSCHUH

Hierunter sind die außerhalb der Gewährleistungspflicht not-
wendig werdenden Änderungs-/Instandsetzungsarbeiten aufge-
führt, die dem Erhalt des therapeutischen Nutzens des ortho-pädischen Maßschuhes dienen.

Reparaturen an Absatz und Laufsohle durch Abnutzung und Verschleiß an Schnürsenkeln gehen zu Lasten des Versicherten.

THERAPIESCHUHE, KONFEKTIONIERT

Konfektionierte Therapieschuhe werden unterteilt in:

- Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden

Diese Stabilisationsschuhe dienen der funktionellen Nachbehandlung von Bandverletzungen des oberen Sprunggelenks. Durch die funktionelle Nachbehandlung soll bei eingeschränkter Beweglichkeit des verletzten Fußes eine frühzeitige Mobilisation erreicht werden, wodurch sowohl die Dauer des Krankenhausaufenthaltes als auch die der Arbeitsunfähigkeit verkürzt werden kann. Die Leistungspflicht der GKV erstreckt sich nur auf die Versorgung des jeweils verletzten Sprunggelenks (Einzelschuhversorgung).

Voraussetzungen für die Verordnung eines Stabilisationsschuhs
ist eine Versorgung direkt nach Abschluss der Wundheilung
bzw. nach Abschwellung des Sprunggelenks, spätestens jedoch
zehn Tage nach der operativen Bandnaht bzw. nach dem Unfall-
tag.

Bei ambulanter Behandlung kann die Versorgung mit einem
Stabilisationsschuh nur unter Wirtschaftlichkeitsaspekten
erfolgen. Voraussetzungen für die Verordnung ist die Abwendung
einer sonst drohenden Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Verkür-
zung oder die Einsparung von physiotherapeutischen Maßnah-
men.

Bei der Beurteilung der Leistungspflicht ist neben der medi-
zinischen Notwendigkeit und der Wirtschaftlichkeit (Einzel-
schuhversorgung) ferner zu beachten, dass eine ausreichende
Stabilisierung auch in Ruhezeiten, vor allem nachts, sicher-
gestellt sein muss. Zu diesem Zweck sind zusätzliche Maßnah-
men, evtl. auch Hilfsmittel (z.B. Nachtschienen), erforder-
lich.

Die Versorgung mit einer Funktionssicherungsbandage nach Po-
sition 05.02.02.0 oder Orthesen ist gegenüber diesem Stabilisationsschuh wirtschaftlicher.

- Stabilisationsschuhe bei Lähmungszuständen

Diese Stabilisationsschuhe sind für die Sofortversorgung von
zentralen oder peripheren Lähmungszuständen, z.B. nach Schlag-
anfall oder bei Peronäuslähmung, konstruiert und anstelle von
bzw. unterstützend zu Lähmungsorthesen oder Bandagen einsetzbar.

Die Leistungspflicht der GKV erstreckt sich nur auf die Versorgung der jeweils betroffenen Körperseite (Einzelschuhversorgung).

- Verbandschuhe

Die serienmäßig hergestellten Verbandschuhe sollen frühzei-
tig die Gehfähigkeit bei der Notwendigkeit umfangreicher
Verbände im Fuß-/Beinbereich und gegebener Belastbarkeit des
Restfußes herstellen und zum Schutz des Verbandes gegen
äußere Einflüsse dienen.

Je nach Indikation und voraussichtlicher Einsatzdauer lassen
sie sich unterteilen in Verbandschuhe

- für eine mehrwöchige Verwendung (Kurzzeit) und
- für eine mehrmonatige Verwendung (Langzeit).

Die Leistungspflicht der GKV erstreckt sich nur auf die Ver-
sorgung des operierten/verletzten Fußes (Einzelschuhversor-
gung).

- Fußteil-Entlastungsschuh

Die Fußteil-Entlastungsschuhe konzentrieren die Auftrittsbe-
lastung auf den belastbaren Teil des Fußes, entweder den
Vorfuß oder den Fersenbereich. Bei Zustand nach Verletzung
oder Operation bzw. auch einem offenen Fußgeschwür (Malum
perforans) wird mit Anwendung dieses funktionellen, thera-
peutischen Schuhersatzes das Gehen ermöglicht und die Wund-
heilung begünstigt.

Die Versorgung erfolgt nur für den verletzten bzw. operier-
ten Fuß (Einzelschuhversorgung).

- Korrektursicherungsschuh

Anti-Varus-Schuhe bzw. Anti-Adduktions-Schuhe für kindliche Sichelfüße dienen der Sicherung des Korrekturergebnisses nach Operationen oder Redressionen.

Das ebenfalls zum Leistungsumfang der GKV gehörende Gegen-
stück ist entsprechend den exakten Größenverhältnissen des
Fußes auszuwählen, wobei ein optisch möglichst geringer Un-
terschied zum Versorgungsschuh bestehen sollte, und die Sta-
tik und Dynamik des Fußes genauestens zu beachten sind.

- Schuhe über Beinorthese

Es handelt sich hierbei um paarweise angebotene konfektio-
nierte Orthesenschuhe für Personen, die Orthesen im Beinbereich tragen müssen. Orthesenschuhe weisen ausreichend Raum für die notwendigen Fußteile und Schienen einer Orthese auf und sind stabiler als ein Normalschuh gearbeitet. Bei Orthesen mit Fußteil wird nicht nur mehr Platz im Schuhinneren benötigt, sondern das Schuhmaterial auch höher beansprucht als durch den Fuß selbst. Der Schuh der Gegenseite muss ggf. eine orthesenbedingte Beinlängendifferenz ausgleichen
(Schuhzurichtung). Wenn Orthesen getragen werden müssen und diese weder in einem auf dem Markt erhältlichen Konfektionsschuh noch in einem speziellen, konfektionierten Orthesenschuh passen, ist die Verordnung von orthopädischen Maßschuhen im begründeten Einzelfall möglich. Sofern Orthesen, z.B. Peronäusorthesen, Schienen oder Schuhbügel am Schuh zu befestigen sind, ist der dafür einsetzbare Schuh, auch wenn er als "Spezialschuh" angeboten wird, keine Leistung der GKV.


ORTHOPÄDISCHE ZURICHTUNGEN AM KONFEKTIONSSCHUH

Orthopädische Zurichtungen am Konfektionsschuh dienen dazu, den vorhandenen Schuh des Versicherten so zu gestalten, dass durch einzeln oder in Kombination vorgenommene

- Arbeiten am Absatz
- Arbeiten zur Schuherhöhung
- Arbeiten an der Sohle
- Arbeiten zur Entlastung, Stützung, Polsterung und Schaft-
veränderung

Fußbeschwerden, die die Gehfähigkeit und Gehausdauer ein-
schränken, beseitigt oder gemindert werden.

Bei der Erstversorgung ist eine Mehrfachausstattung für maximal drei Paar Konfektionsschuhe möglich. Als Nachversorgung kommen maximal zwei Versorgungen jährlich in Betracht. Geeignete Konfektionsschuhe dürfen eine Absatzhöhe von 3 cm nicht überschreiten.

Orthopädische Zurichtungen an Sicherheitsschuhen, die nach
den Unfallverhütungsvorschriften an bestimmten Arbeitsplät-
zen getragen werden müssen, sind keine Leistung der GKV.


LEISTEN

Der Leisten für den orthopädischen Maßschuh wird durch den
hierfür zugelassenen Leistungserbringer individuell nach den
Maßen des Fußes bzw. auch des Beines hergestellt, je nach Versorgungszweck als Halbschuh-, als Knöchel- oder als Bein-
leisten.

Bei der Erstversorgung ist die individuelle Anfertigung
eines Leistens erforderlich.

Bei einer erneuten Versorgung ist der vorhandene Leisten zu
verwenden, auch bei geringfügig veränderter Deformierung des
Fußes.

Bei größeren Veränderungen kann unter Umständen der vorhan-
dene Leisten nach neuen Maßen umgestellt werden, sofern eine
Schuhversorgung vom Arzt wegen Fußveränderungen verordnet wird.

Aus diesem Grunde ist der Leisten mindestens 6 Jahre aufzu-
bewahren.

Bei begründeten Lieferantenwechseln ist ein neuer Leisten zu bewilligen, da der Vorlieferant auf Grund der Vorschriften des MPG (Dokumentation) und aus produkthaftungsrechtlichen Gründen (BGB) den Leisten aufzubewahren hat. Der Leisten ist Eigentum des zugelassenen Leistungserbringers.

ABRECHNUNGSPOSITIONEN FÜR ZUSÄTZE

Hierunter sind die ggf. erforderlichen Sonderarbeiten, die indikationsbezogen zur Erstellung eines orthopädischen Maßschuhs (Straßen-, Haus-, Sport-, Interims- und Badeschuh) oder bei der orthopädischen Zurichtung eines Konfektionsschuhs
sonst noch notwendig sein können, aufgeführt.


Querverweise:

Stabilisatoren: siehe auch Sprunggelenk-Stabilisierungs-
bandagen, PG 05 "Bandagen"

Fußersatzstück: siehe PG 24 "Prothesen"

Siehe auch PG 08 "Einlagen
Code: 31.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
ORTHOPÄDISCHER MAßSCHUH

Der orthopädische Maßschuh ist nur indiziert, wenn der Fuß in seiner Form, Funktion und/oder Belastungsfähigkeit so verändert
ist, dass weder

- Fuß- bzw. entsprechende Krankengymnastik,
- fußgerechtes Konfektionsschuhwerk,
- lose orthopädische Einlagen,
- Therapieschuhe,
- orthopädische Schuhzurichtungen,

noch

- sonstige orthopädietechnische Versorgungen in Verbindung
mit Konfektionsschuhen

ausreichen, um eine dem Krankheitsbild oder der Behinderung angemessene Gehfunktion aufrecht zu erhalten oder zu ermög-
lichen.

Es ist nicht als ausreichende Indikation für orthopädische
Maßschuhe anzusehen, dass (orthopädische) Einlagen, sog. Kleinorthesen oder orthopädische Schuhzurichtungen, wegen ungenügender Länge oder Weite der vorhandenen, gewohnheits-
mäßig getragenen Schuhe nicht eingesetzt werden können.

Nach dem derzeitigen medizinisch/wissenschaftlichen Kenntnisstand sind orthopädische Maßschuhe in Verbindung von Form- oder Funktionsveränderungen mit folgenden Krankheitsbildern indiziert:

1. Hochgradige dekompensierte Valgusstellung der Ferse und
Verlust des Längsgewölbes bei Knick-/Plattfüßen, die
nicht mehr oder nur teilweise korrekturfähig sind,
Plattfüße Schaukelfuß/Tintenlöscherfuß) in Wiegenform.

2. Überlastung der Außenkante des Fußes bei Klumpfüßen

3. Schmerzhafte Wackelsteife (noch keine komplette
Versteifung, hochgradige Bewegungseinschränkung) des
oberen Sprunggelenkes (arthrotisch/pseudarthrotisch).

4. Schmerzhafte Funktionsstörungen der Fußwurzelgelenke,
auch als Verletzungsfolgen, besonders in Verbindung mit
gleichzeitiger Vorfußverformung und bei wesentlicher
Störung der Fußabwicklung mit der Notwendigkeit der
Stabilisierung des Rückfußes.

5. Beinverkürzungen von mindestens 3,5 cm.

6. Nicht korrigierbare Fußfehlform bei ausgeprägten
Lähmungsfüßen.

7. Hochgradige Sprengung des Fußlängsgewölbes bei
Ballenhohlfüßen.

8. Fußteilverlust der eine Stabilisierung im Rückfuß
erforderlich macht (in der Regel proximal der
transmetatarsalen Amputationslinie).

9. Ausgeprägte angeborene oder erworbene Veränderungen des
Fußes(auch der Zehen), bei denen aufgrund der Breite
oder der Höhe des Fußes eine anderweitige Versorgung
nicht mehr möglich ist.

10. Schmerzhafte Fehlstellung der Zehengelenke bei
chronischen Gelenkentzündungen mit wesentlicher
Beeinträchtigung der Belastungsfähigkeit(z.B. Rheuma).

11. Über Beinorthesen, wenn die Verwendung von
Konfektionsschuhen, oder konfektionierten Schuhen nicht
möglich ist.

12. Andauernde ausgeprägte, andauernde Schwellungszustände
der Füße und der Unterschenkel (z.B. Elephantiasis u.a.
vergleichbare Zustände). Im Tagesverlauf auftretende
Schwellungen stellen keine Indikation für orthopädische
Maßschuhe dar.

ZUSATZARBEITEN AM ORTHOPÄDISCHEN MAßSCHUH

Gegenüber dem orthopädischen Maßschuh für den nicht versor-gungsbedürftigen Fuß sind bei verschiedenen Krankheitsbil-
dern, aber auch bei groben Abweichungen von der Form und
Funktion des Fußes sowie der Beinlänge, verschiedene Zusatz-
arbeiten am orthopädischen Maßschuh vorzunehmen. Dabei han-
delt es sich um

- Zusatzarbeiten an der Sohle
- Zusatzarbeiten am Absatz
- Zusatzarbeiten bei Beinorthese
- Zusatzarbeiten an der Hinterkappe
- Zusatzarbeiten zur Bodenversteifung
- Zusatzarbeiten am Blatt/Futter/Schaft
- Zusatzarbeiten bei Beinlängendifferenz
- Zusatzarbeiten für Fußbettung und -entlastung
- Zusatzarbeiten bei Amputation im Vorfußbereich

Oben genannte Indikationen sind einzeln oder in Verbindung miteinander die Grundlage für die Verordnung eines or-
thopädischen Maßschuhs, so dass in vielen Versorgungsfällen
mehrere Krankheitsbilder in Kombination vorliegen. Daraus er
gibt sich die grundsätzliche Kombinationsmöglichkeit mehre-
rer, einzeln zu begründender Zusatzarbeiten am orthopädi-
schen Maßschuh.

THERAPIESCHUHE, KONFEKTIONIERT

Stabilisationsschuhe:

Sie sind für den beabsichtigten therapeutischen und von
vornherein zeitlich begrenzten Zweck konstruiert, nämlich

- zur Ruhigstellung bei Band- und Sehnenschädigungen im Be-
reich der Sprunggelenke,

- bei Zustand nach operativ versorgter Bandverletzung am
oberen Sprunggelenk (Bandnaht),

- bei konservativer Behandlung frischer Kapselbandverlet-
zung,

oder

- bei peripheren oder zentralen neurologischen Krankheits-
bildern, z.B. bei spastischen Lähmungen, nach cerebralem
Insult bzw. bei der infantilen Zerebralparese (Morbus
Little), in der Regel als vorübergehende Sofortversorgung.


Verbandschuhe:

Verbandschuhe dienen der Aufnahme umfangreicher, auch gepol-
sterter Fußverbände als vorübergehende Fußbekleidung; sie
stellen durch ihren Einsatz frühzeitig die Gehfähigkeit des Patienten wieder her.

Fußteil-Entlastungsschuhe:

Sie dienen zur Frühmobilisation unter Entlastung des Vor-
fuß-/Zehenbereiches bzw. Rückfußes, je nach Krankheitsbild,
z.B. Malum perforans, Verletzung oder Operation.

Korrektursicherungsschuhe:

Korrektursicherungsschuhe sind für Kinder bis zum Vorschulalter indiziert bei Zustand nach erfolgter Sichelfußkorrektur, um den Erhalt der erzielten Korrektur zu gewährleisten.

Schuhe über Beinorthese:

Die Versorgung mit Orthesenschuhen ist angezeigt, wenn Kin-
der oder Jugendliche aufgrund ihres Krankheitsbildes eine
Beinorthese mit Fußteil tragen müssen und dieses Fußteil keine Aufnahme in herkömmlichen Konfektionsschuhen finden kann.

Nur in seltenen, speziell zu begründenden Einzelfällen sind
auch im Erwachsenenalter orthopädische Maßschuhe oder Spe-
zialschuhe über Beinorthesen zu Lasten der GKV verordnungs-
fähig.


ORTHOPÄDISCHE ZURICHTUNGEN AM KONFEKTIONIERTEN SCHUH


Indikationen siehe Produktarten.


ÄNDERUNGEN/INSTANDSETZUNGEN AM ORTHOPÄDISCHEN MAßSCHUH

Indikationen siehe Produktarten.
Querverweise
Keine Angabe
Therapeutische Bewegungsgeräte werden eingesetzt, um gezielte Bewegungsabläufe zu trainieren, zu ermöglichen oder zu erzeugen. Hierdurch soll der Erfolg einer Krankenbehandlung gesichert, Gelenk- und Muskelfunktion sowie die Durchblutung erhalten oder deren Minderung eingegrenzt werden.

Therapeutische Bewegungsgeräte lassen sich einteilen in:

- Fremdkraftbetriebene Bewegungsschienen (CPM-Schienen)
zur kurzzeitigen Anwendung (Knie- und
Schulterbewegungsschienen)

- Fremdkraftbetriebene Bewegungsgeräte zur Langzeitanwendung
(Bein-, Arm- und Kombinationstrainer für Arme und Beine)

- Eigenkraftaktivierende Geräte

- Therapiegeräte für Kinder

- Produkte zur Therapieunterstützung für Kinder mit
neuromuskulären Erkrankungen


Fremdkraftbetriebene Bewegungsschienen (CPM-Bewegungsschienen):

CPM-Bewegungsschienen sind fremdkraftbetriebene Bewegungsapparate zur kontinuierlichen, programmierten, passiven Bewegung von Gelenken. Es erfolgt eine frühfunktionelle, zeitlich festgelegte definierte postoperative Durchbewegung von Gelenken mit festgelegten Bewegungsausmaßen und -zeiten und festgelegter Bewegungsrichtung nach ärztlicher Festlegung (Bewegungsparameter).

Der Leistungserbringer nimmt, auf Grundlage der vom Arzt vorgegebenen Behandlungsparameter (Bewegungsumfang, Bewegungsgeschwindigkeit, Wiederholfrequenz, Pausen, tägliche Behandlungsdauer, Gesamtdauer der Behandlung) die technischen Einstellungen und gerätebezogenen Einweisungen vor.

Die Anwendung von CPM-Bewegungsschienen bedarf fortlaufender regelmäßiger ärztlicher Kontrollen des medizinischen Befundes (Komplikationen, sachgerechte Anwendung) und ggf. Anpassung des Behandlungsregimes.

Fremdkraftbetriebene Bewegungsgeräte zur Lanzeitanwendung ( Arm- Beintrainer):

Fremdkraftbetriebene Bewegungsgeräte sind Armtrainer, Beintrainer und Arm- und Beinkombinationstrainer für die passive Langzeitanwendung. Sie werden zur Bewegung von gelähmten Extremitäten eingesetzt. Über eine motorgetriebene Tretkurbel werden gelähmte bzw. in der aktiven Funktion stark eingeschränkte Extremitäten durchbewegt. Ziel ist es Durchblutungsstörungen, Gelenkkontrakturentwicklungen und störenden Spastikentwicklungen entgegenzuwirken. Da während passiver Gelenkbewegungen jedoch auch Spasmen der Muskulatur auftreten können, müssen die Geräte mit Sicherheitsschaltungen ausgerüstet sein. Insbesondere bei inkompletten Lähmungen dienen diese Geräte dem Erhalt der Restkraftmuskulatur (aktive- passiv Anwendung).

Eine 4-wöchige Erprobungsphase, in Zusammenarbeit mit dem verordnenden Arzt und den Physio-/ Ergotherapeuten ist zwingend erforderlich, um den Versicherten qualifiziert in der Nutzung des Gerätes einzuweisen, da bei unsachgemäßer Anwendung die Gefahr besteht, das sich die Spastizität erhöht.
Die Anwendung von fremdkraftbetriebenen Bewegungsgeräten kommt in Betracht, wenn die Erkrankung eine kontinuierliche – ggf. auch tägliche – krankengymnastische Behandlung erfordert und das Gerät die Maßnahmen teilweise oder ganz ersetzt. Wird das Gerät dagegen allein als ergänzende Maßnahme zur krankengymnastischen Behandlung eingesetzt, wird das Maß des Notwendigen überschritten. Die sinnvolle Nutzung des Gerätes ist regelmäßig zu überprüfen.

Eigenkraft-aktivierende Bewegungsgeräte:

Fingertrainer erlauben ein gezieltes, an das individuelle Krankheits/Behinderungsbild angepasstes Training der Fingermuskulatur. Dabei spielt die Art der Griffgestaltung und die Höhe des Druckes oder Zuges, der ausgeübt werden muss, um zu trainieren, eine wesentliche Rolle. Handelsübliche Hand- oder Fingertrainer sind nicht anpassbar. Sie dienen lediglich einer Erhöhung der vorhandenen Muskelkraft. Diese Produkte fallen nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Therapieknete ermöglicht durch die plastische Verformbarkeit eine Bewegungstherapie bei stark deformierten Händen und Fingern und wird in unterschiedlichen Härtegraden angeboten.


Therapiegeräte für Kinder:

Mit Hilfe von Spreizrädern können Kinder sich in einer therapeutisch gewünschten Körperhaltung bewegen.
Rollbretter fördern die Beweglichkeit bei eingeschränkter Kraft.

Therapieunterstützende Produkte für Kinder mit neuromuskulären Erkrankungen:

Gymnastikbälle und Bewegungskreisel unterstützen therapeutische Übungen in der häuslichen Umgebung bei z.B. der Erlangung normaler Körperreaktionen, indem die räumliche Lage des Kindes variiert werden kann. Außerdem wird eine Förderung des Gleichgewichtssinnes sowie das Erlernen eines physiologischen Haltungs- und Bewegungsmusters ermöglicht.

Therapiegeräte/hilfen für Kinder kommen in Betracht, wenn die Therapie von dem Behandler in der Wohnung der Eltern ausgeführt wird oder die Eltern derartige Übungen in häuslicher Anwendung unterstützen.

Handelsübliche Übungs-,Gymnastik- und Fitneß-Geräte, wie z. B. Hanteln, Matten, Expander, Fahrradergometer, die zum Kraft-, Ausdauer- und Fitnesstraining angeboten werden, sind keine Hilfsmittel im Sinne der Gesetzlichen Krankenversiche-rung.

Code: 32.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Indikationen:

Feststehende Indikationen mit standardisierten feststehenden Behandlungsparametern, bei denen fremdkraftbetriebene Bewegungsschienen (CPM-Bewegungsschienen) zum Einsatz kommen sollen, lassen sich nicht festlegen.

Der Einsatz von CPM-Schienen kann nur individuell im begründeten Einzelfall erforderlich sein.

Weitere Hinweise zu Indikationen: siehe Produktarten


Querverweise
Querverweis:

Gehgestelle siehe auch PG 10 "Gehhilfen"
Gehwagen
Gehübungsgeräte
Fahrbare Gehhilfen

Zweiräder für Kinder siehe auch PG 22 "Mobilitätshilfen"
Dreiräder für Kinder

Stehständer siehe auch PG 28 "Stehhilfen"
Schrägliegebretter

Toilettenhilfen ermöglichen bzw. erhöhen die Selbständigkeit
bei der Toilettenbenutzung und der damit verbundenen körper-hygienischen Maßnahmen, insbesondere indem sie beeinträch-tigte oder fehlende Funktionen des Bewegungs- oder Halte-apparates kompensieren.

Die Hilfsmitteleigenschaft von Toilettenhilfen ergibt sich folglich aus dem Verständnis, daß sie zur elementaren Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse eingesetzt werden.

Toilettenhilfen lassen sich entsprechend ihrer Zielsetzung wie folgt einteilen:

Toilettensitze werden auf das vorhandene Toilettenbecken aufgelegt oder angeschraubt und dienen der Erhöhung des WC.
Toilettensitzerhöhungen kommen ohne und mit Armlehnen zum Einsatz.
Kindertoilettensitze ermöglichen behinderten Kindern durch spezielle Ausstattungsdetails wie Rückenstütze mit Fixier-möglichkeit und Fußabstützung die Toilettennutzung.

Toilettenstützgestelle werden über bzw. um das vorhandene Toilettenbecken gestellt. Sie ermöglichen ein Abstützen während des Toilettenganges. Sie können mit einer Sitz-fläche ausgestattet sein.

Toilettenaufstehhilfen bieten Unterstützung beim Hinsetzen und Aufstehen.

Toilettenstühle sind mit einer Toiletteneinrichtung ver-sehen, so daß die Benutzung an verschiedenen Orten erfolgen kann.

WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung bestehen aus einer Toilet-tensitzkombination mit Warmwasserdusche und Warmluft-trocknung. Sie werden auf einem vorhandenen Toilettenbecken installiert.

Es bedarf einer individuellen, auf die wohnlichen und per-sönlichen Verhältnisse abgestellten Versorgung.

Im Hinblick auf die verschiedenen Produkte mit unterschied-licher Zielsetzung und Wirkungsweise ist die Wirtschaft-lichkeit zu prüfen.

Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstreckt sich bei Toilettenhilfen lediglich auf den behinderungsbedingten Mehraufwand einschließlich der Mon-tage.

Handelsübliche Toilettenbecken (auch wenn sie erhöht sind) und Toilettenbrillen sowie Kindertoilettentöpfe- und
-brillen fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind, da es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt.


Querverweise:

Toilettenpapierhalter: siehe PG 02 "Adaptionshilfen"

Kombinierte Dusch-
und Toilettenstühle
für Kinder: siehe PG 04 "Badehilfen"

Sicherheitsgriffe: siehe PG 04 "Badehilfen"

Gehgestelle: siehe PG 10 "Gehhilfen"
Toilettenrollstühle: siehe PG 18 "Krankenfahrzeuge"

Stechbecken: siehe PG 19 "Krankenpflegeartikel"
Code: 33.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Toilettenhilfen kommen für Versicherte mit fehlender Rumpfkontrolle und Gleichgewichtsstörungen, erheblichen Funktionsausfällen an den unteren Extremitäten, für Hüft- und Wirbelsäulenversteifte bzw. für Ohnhänder, Tetraplegiker oder Armgeschädigte mit erheblicher Störung der Greiffunktion, in Betracht.
Querverweise
Querverweise:

Toilettenpapierhalter: siehe PG 02 "Adaptionshilfen"

Kombinierte Dusch-
und Toilettenstühle
für Kinder: siehe PG 04 "Badehilfen"

Sicherheitsgriffe: siehe PG 04 "Badehilfen"

Gehgestelle: siehe PG 10 "Gehhilfen"
Toilettenrollstühle: siehe PG 18 "Krankenfahrzeuge"

Stechbecken: siehe PG 19 "Krankenpflegeartikel"
Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI u.a. Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Durchführung pflegerischer Maßnahmen beitragen, soweit diese Pflegehilfsmittel helfen, eine Überforderung des Pflegenden oder des Pflegebedürftigen zu verhindern.

Zu den Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege gehören Pflegebetten, Pflegbettzubehör, Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung, spezielle Pflegebetttische, Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung, Rollstühle mit Sitzkantelung und Lagekorrekturhilfen für Bettlaken.

Pflegebetten sind Bettsysteme, die durch besondere Vorrichtungen (z.B. motorisch betriebene Einstellung des Neigungswinkels und der Verstellbarkeit der Liegefläche) die Pflege des Pflegebedürftigen erleichtern und die Verwendung von erforderlichem Pflegebettenzubehör (Bettverlängerung, Bettverkürzungen, Seitengitter, Bettgalgen, Aufrichthilfen, Seitenpolster, Fixiersysteme) gegebenenfalls ermöglichen. Betten, mit erhöhter Tragfähigkeit (Schwerlastbetten) sind auf Grund der Konstruktion hochbelastbar und sichern daher eine hohe Arbeitslast. Diese Schwerlastbetten sind für Versicherte geeignet, die auf Grund ihres Körpergewichtes und größeren Platzbedarf nicht mit einem „normalen“ Pflegebett versorgt werden können.

Die Leistungspflicht der Pflegekasse für ein Pflegebett tritt dann ein, wenn das vorhandene Bett für eine erforderliche Umrüstung nicht geeignet ist oder wenn eine solche Umrüstung nicht ausreicht; die pflegerischen Indikationen dieser Produktgruppe müssen berücksichtigt werden. Die Leistung der Pflegekasse umfasst auch die Matratze für ein Pflegebett, sofern die vorhandene nicht genutzt werden kann. Für die Matratze ist dann kein gesonderter Eigenanteil zu entrichten; sie ist dann Bestandteil des Pflegebettes.

Die Versorgung mit einer Matratze zur Dekubitusprophylaxe fällt nicht in die Leistungspflicht der Pflegekasse. Handelsübliche Einlegerahmen, insbesondere ohne Höhenverstellung unterliegen nicht der Leistungspflicht der Pflegekasse.

Bettverlängerungen und -verkürzer sind im/am Bett montierbare Elemente, die es ermöglichen, den Versicherten auch dann fachgerecht zu lagern, wenn die Standardmaße des Bettes (patientenbedingt) angepasst werden müssen.

Bettgalgen und Aufrichtehilfen erleichtern insbesondere Pflegbedürftigen mit hoher Lähmung und schwergewichtigen Para- und Tetraplegikern das Aufrichten im Bett. Bettgalgen erleichtern zusätzlich das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl und zurück.

Seitenpolster sind eine zusätzliche Abdeckung der Seitengitter und/oder der Kopf- und Fußteile eines Bettes.

Fixierbandagen/-hilfen ermöglichen ein Fixieren des Pflegebedürftigen im Bett in verschiedenen Positionen und Graden der Bewegungseinschränkung. Sie sind nur ausnahmsweise, zeitlich eng begrenzt, nach ärztlicher Verordnung und richterlicher Anordnung oder mit schriftlichem Einverständnis des zu Fixierenden einzusetzen. Der Leistungserbringer ist entsprechend zu informieren.

Seitengitter sind am Bett montierbare seitliche Begrenzungen, die z.B. bei Unruhezuständen des Versicherten angezeigt sein können und ein "Aus-dem-Bett-Rollen" verhindern sollen. Der Einsatz von Seitengittern (Bettgitter) kann eine freiheitsbeschränkte Maßnahme darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2012 – AZ XII 24/12).

Bettzurichtungen ermöglichen eine behinderungsgerechte Umrüstung des vorhandenen Bettes des Pflegebedürftigen. Sie verwandeln das vorhandene Bett durch Einbau eines motorisch verstellbaren Einlegerahmens mit Bettheber in ein Pflegebett oder bieten Unterstützung beim Aufrichten des Oberkörpers um z.B. das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl zu ermöglichen oder unterstützen durch eine Sitz-/Schwenkfunktion, die ein sitzen quer zur Längsachse des Bettes ermöglicht, u.a. ein leichteres Verlassen des Bettes. Doppelbetten sind für die häusliche Pflege ungeeignet.

Handelsübliche Einlegerahmen, die von Mobiliaranbietern abgegeben werden, sind keine Leistung der Pflegeversicherung. Dient eine Rückenstütze lediglich zur Unterstützung des Rumpfes und Kopfes in Sitzlage oder halbliegender Lage (z.B. zum Lesen) ist eine Leistungsverpflichtung der Pflegeversicherung nicht gegeben. Diese Produkte sind den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen.

Durch den Einsatz von speziellen Pflegebetttischen wird der Pflegeaufwand verringert und gleichzeitig die Selbständigkeit des Pflegebedürftigen gefördert. Handelsübliche Betttische unterliegen nicht der Leistungspflicht der Pflegeversicherung.

Sitzhilfen für Huntington-Patienten sind spezielle Sessel die bei Bewegungsunruhe und unwillkürlichen Bewegungen ein sicheres und gefahrloses Sitzen gewährleisten sowie die pflegerische Versorgung ermöglichen. Sie verfügen über eine stabile Metallrahmenkonstruktion mit vollflächiger, energieabsorbierender Polsterung und abgerundeten Übergängen an Sitz- und Rückenteil sowie den Armlehnen. Die sogenannten Fernsehsessel fallen nicht in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung.

Rollstühle mit Sitzkantelung können als Leistung der Pflegeversicherung in Betracht kommen, wenn sie nicht zur Erhaltung der Mobilität im Sinne des Funktionsausgleiches (vgl. Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge") benötigt werden, sondern durch ihre multifunktionalen Einsatzmöglichkeiten dazu dienen einen Pflegebedürftigen zu transportieren und/oder außerhalb des Bettes über einen längeren Zeitraum zu lagern.

Elektromotorische Lakenaufzugsvorrichtungen ermöglichen, die Liegeposition eines in einem Pflegebett liegenden Pflegebedürftigen ohne großen Kraftaufwand zu korrigieren. Zur Lagekorrektur wird das Laken mittels eines Aufrollmechanismus in die gewünschte Richtung gezogen. Die Positionierungsmöglichkeit des Pflegebedürftigen ist auf das Pflegebett begrenzt.

Wirtschaftlichkeit der Versorgung

Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege. Die Prüfung, ob eine Leistungspflicht der Pflegeversicherung vorliegt, beinhaltet immer auch die Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 29 SGB XI sowie der Notwendigkeit der Versorgung. Ob und in welcher Weise die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln notwendig ist, überprüft die Pflegekasse in Zusammenarbeit mit einer Pflegefachkraft oder dem Medizinischen Dienstes. Bei der Auswahl der Pflegehilfsmittel ist es erforderlich, auf die individuellen Bedürfnisse und Verhältnisse des Pflegebedürftigen Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung, ob die Leistungspflicht der Pflegeversicherung vorliegt, obliegt der Pflegekasse.

Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.

Die Pflegekassen sollen technische Hilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln

Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht, wenn sie z. B. der Erleichterung pflegerischer Maßnahmen dienen. Pflegehilfsmittel sollen helfen, eine Überforderung der Leistungskraft des Pflegebedürftigen und der Pflegenden zu verhindern. Ein Anspruch auf Pflegehilfsmittel besteht auch, wenn dadurch eine Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen erreicht werden kann. Schließlich erhalten die Pflegebedürftigen zur Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung die Pflegehilfsmittel, die einer auch von Pflegenden nicht ständig überwachten Alltagsgestaltung dienen. Mittel, die zum täglichen Lebensbedarf gehören, sind keine Pflegehilfsmittel, auch wenn sie die Pflege erleichtern.

Doppelfunktionale Hilfsmittel

Zur Vereinfachung der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit bei der Gewährung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband ermächtigt, in Richtlinien die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zu bestimmen, die sowohl Vorsorgezwecken (§ 23 SGB V), der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V) als auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung (§ 40 SGB XI) dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), und das Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung für alle Kassen nach einheitlichen Maßstäben festzulegen. Dadurch entfällt bei den Kranken- und Pflegekassen die bisher erforderliche aufwändige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs nach §§ 23 und 33 SGB V sowie § 40 SGB XI gilt § 275 Abs. 3 SGB V. Auf eine genaue Zuordnung zu dem jeweiligen Leistungsträger kommt es dabei nicht mehr an. Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel können auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes abgerufen werden.

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im Zusammenhang mit der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments zum 01.01.2017 haben die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Zusammenhang mit der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit in jedem Einzelfall die Möglichkeit der Verbesserung der Versorgung mit Hilfs-/Pflegehilfsmittel zu prüfen und ausgehend von der derzeitigen Versorgung konkrete Empfehlungen abzugeben.

Wird ein vorhandenes Hilfs-/Pflegehilfsmittel nicht oder nur unzureichend genutzt, ist zu prüfen, ob es die oder der Pflegebedürftige/Pflegenden bedienen kann, und wenn nicht, ob eine erneute Anleitung im Gebrauch erforderlich ist oder eventuell Ersatz, Änderungen oder Anpassungen erforderlich sind. Wird zur Verbesserung der Versorgung eine Ausstattung mit (weiteren) Hilfs-/Pflegehilfsmitteln für erforderlich gehalten, ist dies unter den folgenden Angaben zu empfehlen und zu konkretisieren:

- Produktart/Produktartnummer, wenn nicht möglich Produktgruppe oder
Produktuntergruppe/Produktuntergruppenummer,

- bei welchen Aktivitäten/zu welchem Zweck das vorgeschlagene empfohlene Pflege-/Hilfsmittel genutzt werden soll

- ob die Nutzung selbstbestimmt, selbständig, oder mit Hilfe durch die Pflegeperson erfolgen kann.

Bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 SGB XI dienen, gelten die Empfehlungen jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern die antragstellende Person, ihre Betreuerin bzw. ihr Betreuer oder ihre bevollmächtigte Person zustimmt.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die den Zielen des § 40 SGB XI entsprechen, sind: Adaptionshilfen (z. B. Strumpfanziehhilfen, Greifhilfen), Badehilfen (z. B. Badewannenbretter, Badewannenlifter, Duschhocker, fahrbare Duschstühle), Gehhilfen (z. B. Gehböcke, Rollatoren, Deltaräder), Hilfsmittel gegen Dekubitus (z. B. Antidekubitussitzkissen, Antidekubitusauflagen, Antidekubitusmatratzen, aktive und passive Systeme), Inkontinenzhilfen (z. B. Inkontinenzvorlagen, Netzhosen, Inkontinenzpants, Bettschutzeinlagen), Kranken- oder Behindertenfahrzeuge (z. B. Rollstühle), Krankenpflegeartikel (z. B. behindertengerechte Betten, Stehbetten, Aufrichthilfen, Rückenstützen), Lagerungshilfen (z. B. Beinlagerungshilfen, Lagerungskeile), Mobilitätshilfen (z. B. Drehscheiben, Dreh- und Übersetzhilfen, Rutschbretter, Katapultsitze, Bettleitern), Stehhilfen, Stomaartikel, Toilettenhilfen (z. B. Toilettensitzerhöhungen, feststehende Toilettenstühle oder Toilettenstühle auf Rollen), Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, Pflegehilfsmittel zur Körperpflege oder Hygiene (z. B. Urinflaschen, Urinschiffchen, Steckbecken, saugende Bettschutzeinlagen, Kopfwaschsysteme), Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung oder zur Mobilität, Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel) sowie sonstige unmittelbar alltagsrelevante Pflegehilfsmittel. Im Rahmen der Begutachtung erfragt die Gutachterin bzw. der Gutachter zu jedem einzelnen empfohlenen Hilfsmittel die Zustimmung und dokumentiert diese im Gutachten. Grundlage für die Empfehlungen von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen von § 40 SGB XI dienen, sind die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel (RidoHiMi) nach § 40 Abs. 5 SGB XI in der jeweiligen gültigen Fassung. Darüber hinaus zählen dazu alle übrigen im Verzeichnis nach § 78 SGB XI aufgeführten Pflegehilfsmittel. Es können auch Adaptionshilfen, Gehhilfen, Hilfsmittel gegen Dekubitus, aufsaugende Inkontinenzhilfen, Stehhilfen und Stomaartikel in Betracht kommen.

Bezüglich der empfohlenen Hilfsmittel wird bis zum 31.12.2020 die Erforderlichkeit vermutet; insofern bedarf es keiner ärztlichen Verordnung nach § 33 Abs. 5a SGB V.

Damit ist eine weitergehende fachliche Überprüfung grundsätzlich nicht mehr erforderlich, es sei denn, die Kranken- oder Pflegekasse stellt die offensichtliche Unrichtigkeit der Empfehlung fest. Die Vermutung ersetzt nicht die Prüfung der Wirtschaftlichkeit durch die Krankenkasse. Für alle anderen Hilfsmittel, die nicht den Zielen des § 40 SGB XI dienen (z. B. Kommunikationshilfen, Sehhilfen, Hörhilfen, Orthesen) gilt diese Regelung nicht. Die Versorgungsempfehlung ist in diesen Fällen nicht als Leistungsantrag zu werten.

Code: 50.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Siehe Produktarten







Querverweise
nicht besetzt







Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI u.a. An-
spruch auf Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene, die zur Erleichterung der Pflege dienen oder zur selbständigeren
Lebensführung beitragen.

Produkte zur Hygiene im Bett, die keine Leistungen der GKV sind, z.B. Urinflaschen, Urinschiffchen, können jedoch zu Lasten der Pflegeversicherung abgegeben werden. Urinflaschen, Urinschiffchen und Bettpfannen (Stechbecken) sind Pflegehilfsmittel bei kontinenten Pflegebedürftigen, wenn sie der Körperpflege und der Erleichterung der Pflege dienen.

Bei Waschsystemen handelt es sich um mobile Systeme, die nicht vom Pflegebedürftigen selber, sondern vom Pflegenden zu bedienen sind. Die Wasserversorgung erfolgt entweder über einen Wasserkanister oder einen Wasseranschluss in der Nähe des Einsatzortes.

Freistehende Kopfwaschbecken bestehen aus einer an einem höhenverstellbaren Stativ angebrachten Wanne, die eine Aus-
muldung für den Hals aufweist (ähnlich einem Frisörwasch-
becken). Freistehende Kopfwaschbecken ermöglichen der Pfle-
geperson, einem sitzenden Pflegebedürftigen, die Haare/den Kopf zu waschen.

Hygienesitze sind Badewannenaufsätze, die ein teilentklei-
detes Sitzen auf einer Badewanne mit Sitzrichtung quer zur Längsachse der Wanne ermöglichen, um die Intimhygiene durch eine Pflegeperson zu ermöglichen.

Versicherte, die am Tage der Abnahme des Pflegehilfsmittels das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben ggf. eine Zuzahlung zu leisten (vgl. Vorspann zum Pflegehilfsmittel-
verzeichnis).
Code: 51.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Keine Angabe
Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die
häusliche Pflege unterstützen, damit Pflegebedürftige möglich-st lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können (vgl. § 3
SGB XI). Daher haben Pflegebedürftige im Rahmen des § 40 SGB XI
u. a. Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

Durch die aktive Einbeziehung des Pflegebedürftigen dienen diese Pflegehilfsmittel einer vom Pflegenden nicht ständig überwachten Alltagsgestaltung und fördern damit wesentlich die Bereitschaft zur Pflege im häuslichen Bereich.

Die Produktgruppe 52 "Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität" sieht Hausnotrufsysteme vor, die bei Pflegebedürftigen im häuslichen Bereich zum Einsatz kommen können. Diese bestehen aus einem Hausnotrufgerät und einem Funksender. Eine Versorgung mit Hausnotrufsystemen kommt dann in Betracht, wenn Pflegebedürftige allein lebend oder über weite Teile des Tages allein lebend sind und jederzeit aufgrund
des Krankheits- bzw. Pflegezustandes (z.B. Gleichgewichts- und Bewusstseinsstörungen, Herzanfälle, Fallneigung) mit dem Ein-tritt einer Notsituation zu rechnen ist, in der es dem Pflege-bedürftigen nur mit Hilfe des Hausnotrufsystems (und nicht mit handelsüblichen Telefonen) möglich ist, einen Notruf abzuset-zen.

Ziel beim Einsatz von Hausnotrufsystemen ist es, bei einem Not-fall das Herbeirufen von medizinisch-pflegerischen Leistungen (z.B. Versorgung durch Pflegekräfte, Hausarzt, Angehörige oder Rufen eines Krankenwagens/Rettungsdienstes) für den häuslichen Bereich zu ermöglichen und sicherzustellen.

Die wichtigsten technischen Merkmale des Hausnotrufgerätes sind
u.a. die Freisprecheinrichtung, die Raumüberwachungsfunktion, die eindeutige Identifizierung des Notrufgerätes gegenüber dem Notrufempfänger und ein sog. Funksender. Der im Lieferumfang enthaltene, separate und jederzeit mitführbare wasserdichte Funksender ermöglicht, dass der Pflegebedürftige jederzeit und an jedem Ort in der Wohnung (u.a. beim Baden/Duschen) einen Notruf absetzen kann. Hausnotrufgeräte werden - vorzugsweise leihweise - als Zusatzgerät zu einem vorhandenen Telefon, als Komplettsystem oder als Mobiltelefon angeboten.

Hausnotrufsysteme, die auf der Mobilfunktechnologie beruhen, können dann in das Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden, wenn sie die Anforderungen, die an Hausnotrufsysteme gestellt werden, erfüllen. Die Leistungspflicht der Pflegekas-
sen beschränkt sich aber auf den häuslichen Bereich, da der Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen hiermit abgedeckt ist.
Ggf. vom Leistungserbringer geforderte zusätzliche Gebühren aufgrund der über den häuslichen Bereich hinaus angebotenen Dienstleistungen fallen daher nicht in die Leistungspflicht der Pflegekassen.

Hausnotrufsysteme werden in Verbindung mit einer Hausnotruf-zentrale betrieben. Der Pflegebedürftige stellt mit Knopfdruck
auf den Funksender oder durch Drücken der Notruftaste am Haus-
notrufgerät selbst, Kontakt zur Hausnotrufzentrale her. Unmit-
telbar nach Auslösen des Notrufes am Hausnotrufgerät wird die Freisprecheinrichtung und die Raumüberwachungsfunktion akti-
viert. Auch wenn der Pflegebedürftige selbst nicht sprechen kann, stellt die automatische Identifikation des Notrufes sicher, dass der Hausnotrufzentrale alle relevanten Informa-
tionen z.B. Krankheiten, Medikamente, behandelnder Arzt, zu benachrichtigende Personen zur Verfügung stehen. Entsprechend dem Ergebnis der Situationsklärung werden von der Hausnotruf-
zentrale weitere vorher vereinbarte Maßnahmen (z.B. Anruf bei Nachbarn oder Angehörigen) veranlasst.

Um einen reibungslosen Betrieb der Hausnotrufsysteme zu ge-
währleisten, müssen die angeschlossenen Hausnotrufzentralen hinsichtlich der Leistungserbringung mindestens die nachste-
hend aufgeführten Anforderungen erfüllen:

Eine 24-stündige persönliche Rufannahme muss gewährleistet sein.

Die personelle und technische Ausstattung der Hausnotrufzen-
trale muss gewährleisten, dass bei zeitgleichem Eingehen meh-rerer Notrufe die Einleitung der entsprechenden Maßnahmen sichergestellt ist. Entsprechendes gilt auch bei einer Sta-
tusmeldung (z.B. Ladestand des Akkus bzw. der Batterien).

Die Notrufabwicklung muss automatisch und manipulationssicher in der Hausnotrufzentrale dokumentiert werden.

Es muss sichergestellt sein, dass die Hausnotrufzentrale bei Stromausfällen funktionsfähig bleibt (z.B. durch Notstromaggre-
gate).

Insbesondere folgende Daten des Pflegebedürftigen sind mit des-sen Einverständnis von der Zentrale vorzuhalten:

- Name und Adresse,
- Telefonnummer,
- Informationen über die Grunderkrankungen, auch z.B. über
notwendige Medikamente, die regelmäßig genommen werden
müssen,
- Informationen über nahe Angehörige und Nachbarn, die ggf.
im Notfall zu benachrichtigen sind und unmittelbar Hilfe
leisten können,
- Angaben, wo sich die Haus-/Wohnungsschlüssel befinden,
- Name und Anschrift sowie Telefonnummer des behandelnden
Arztes
- ggf. Einverständniserklärung zur Raumüberwachung

Für die Nutzung eines Hausnotrufsystems ist der Zugang zu ei-
nem Telefonnetz erforderlich. Die Kosten für die Bereitstellung
und den Betrieb dieses Zuganges, die Erstellung und Schaltung eines Telefonanschlusses, ggf. das Bereitstellen einer entspre-chenden Telefondose sowie die Folgekosten, hier die monatlichen
Grundgebühren und die Kosten für die Gesprächseinheiten fallen in den Bereich der Eigenverantwortung des Pflegebedürftigen und stellen keine Leistung der Pflegekasse dar.

Handelsübliche Telefone (Komforttelefone mit sog. Seniorentas-
te, Seniorenhandys) sind den Gebrauchsgegenständen des tägli-chen Lebens zuzuordnen und fallen nicht in die Leistungspflicht
der sozialen Pflegeversicherung.

Versicherte, die am Tage der Abnahme des Pflegehilfsmittels das
18. Lebensjahr vollendet haben, haben ggf. eine Zuzahlung zu leisten (vgl. Vorspann zum Pflegehilfsmittelverzeichnis).
Code: 52.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Hausnotrufsysteme kommen in Frage bei allein lebenden oder über weite Teile des Tages allein lebenden Pflegebedürfti-
gen, die mit handelsüblichen Telefonen in Notsituationen keinen Hilferuf absetzen können, und bei denen aufgrund des Krankheits- bzw. Pflegezustandes jederzeit der Eintritt ei-
ner derartigen Notsituation erwartet werden kann. Der An-
spruch besteht auch dann, wenn der Pflegebedürftige mit ei-
ner Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, die jedoch auf-
grund ihrer körperlichen/geistigen Einschränkungen im Fall einer Notsituation nicht in der Lage ist, einen Hilferuf selbständig abzusetzen.
Querverweise
Keine Angabe
Im Rahmen des § 40 SGB XI haben Pflegebedürftige u.a. Anspruch auf Pflegehilfsmittel zur Linderung von Be-schwerden. Pflegebedürftige haben oftmals körperliche Beschwerden, die sich beispielsweise in Form von unan-genehmen Mißempfindungen (z.B. bei Dauerbettlägerigkeit) oder Befindlichkeitsstörungen äußern können. Zur Linderung dieser Beschwerden ist es möglich, dem Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

Lagerungsrollen dienen der Unterstützung von Entlastungs-lagerungen und Lageveränderungen sowie der Stabilisierung von Lagepositionen insbesondere von bettlägerigen Pflege-bedürftigen. Dadurch wird auch der Pflegende entlastet.

Versicherte, die am Tage der Abnahme des Pflegehilfsmittels das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben ggf. eine Zuzahl-ung zu leisten (vgl. Vorspann zum Pflegehilfsmittelverzeich-nis).
Code: 53.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
nicht besetzt
Querverweise
Keine Angabe
Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI u.a. An-spruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hier-bei handelt es sich um solche, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal be-nutzt werden können und in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind. Die Dauer der Benutzung ist dabei uner-heblich. Zum Verbrauch bestimmte, am Pflegebedürftigen anzu-wendende Pflegehilfsmittel sind z.B. Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen.

Zum Verbrauch bestimmte Produkte, die keine Leistungen der GKV (Fingerlinge) sind, können jedoch zu Lasten der Pflege-versicherung abgegeben werden.

Pflegekassen, Leistungserbringer und Pflegebedürftige sind gehalten, alle in Frage kommenden Einsparungsmöglichkeiten zu nutzen (z.B. Direktbezug vom Hersteller, Aushandlung von Rabatten).

Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimm-te Pflegehilfsmittel dürfen für den Pflegebedürftigen monat-lich den Betrag von 60,00 DM nicht übersteigen (vgl. Vor-spann zum Pflegehilfsmittelverzeichnis).
Code: 54.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
nicht besetzt
Querverweise
Keine Angabe
In dieser Produktgruppe "Sonstige Pflegehilfsmittel" werden
die Pflegehilfsmittel aufgenommen, bei denen es sich um
individuelle Pflegehilfsmittel handelt, die sich keiner an-
deren der übrigen 5 Produktgruppen zuordnen lassen.

Siehe Beschreibung der Produktart.
Code: 98.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
nicht besetzt
Querverweise
Keine Angabe
In der Produktgruppe "Verschiedenes" werden die Hilfsmittel
aufgenommen, bei denen es sich um individuelle Produkte han-
delt, die sich keiner anderen der übrigen 33 Produktgruppen
zuordnen lassen.
Code: 99.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Indikation
Siehe Beschreibung der Produktart

Querverweise
Keine Angabe

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