DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 11.29.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder durch andere
mind. gleichwertige Prüfungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Auflage muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Die Auflage muss durch den Anwender desinfiziert werden
können.

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.01.0 bis 11.29.01.3

- Größe der Auflage:
Länge: mindestens 190 cm
Breite: mindestens 90 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.01.4 bis 11.29.01.7

- Größe der Auflage:

Auflagen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen:
Länge: mindestens 140 cm bis einschließlich 189 cm
Breite: mindestens 70 cm bis einschließlich 89 cm

Auflagen zur Versorgung von Erwachsenen:
Länge: mindestens 210 cm
Breite: mindestens 110 cm bis einschließlich 150 cm

11.29.01.3 Zusätzliche Anforderung an Schaumauflagen mit
austauschbaren Elementen:

- Der Austausch/die Entnahme muss reversibel sein.

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemel-
deten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten
Bezügen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4 03/2004
MDS-Hi.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfung entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-1 03/2004
MDS-Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder andere
mind. gleichwertige Prüfungen

Die Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Die Bruchdehnung muss mindestens 120 % (zulässige Toleranz
-5 %) betragen. Bei Verwendung verschiedener Schäume gilt
dies für jeden Schaum separat.

- Die Zugfestigkeit muss mindestens 100 kPa (zulässige
Toleranz -20 kPa) betragen. Bei Verwendung verschiedener
Schäume gilt dies für jeden Schaum separat.

- Durch einen Dauerschwingversuch zum Härteabfall darf sich
die Eindruckhärte höchstens um 30 % (zulässige Toleranz
+5 %) verändern. Bei Verwendung verschiedener Schäume auf
der Liegefläche gilt dies für jeden Schaum separat.

- Der Druckverformungsrest darf nach Prüfung höchstens 5 %
(zulässige Toleranz +0,5 %) betragen. Bei Verwendung ver-
schiedener Schäume auf der Liegefläche gilt dies für
jeden Schaum separat.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Raumgewicht und Stauchhärte sind für alle verwendeten
Schäume anzugeben.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Parame-
ter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Untergren-
zen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen
Zustand
--- verwendete Materialen für Matratze und Bezüge

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung/
Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Die Produkte müssen aus Schaummaterialien bestehen.

11.29.01.1 Zusätzliche Anforderung an Schaumauflagen mit
einteiliger Liegefläche:

- Der Schaumkern muss eine glatte, nicht strukturierte
Liegefläche besitzen.

11.29.01.2 Zusätzliche Anforderung an Schaumauflagen mit
unterteilter Liegefläche:

- Der Schaumkern muss eine Liegefläche besitzen, welche
strukturiert sein kann oder aus verschiedenen Schäumen
besteht.

11.29.01.3 Zusätzliche Anforderung an Schaumauflagen mit
austauschbaren Elementen:

- Der Schaumkern muss aus verschiedenen Elementen bestehen,
welche bei Bedarf ausgetauscht oder entnommen werden
können.

11.29.01.0 Zusätzliche Anforderung an Weichpolsterauflagen:

- Die Produkte müssen aus Materialien bestehen, die gegen-
einander verschiebbar sind und sich der Körperform anpas-
sen, z.B. Fasern oder Flocken.

No available description.

Code: 11.29.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi sowie ggf. 11-5 03/2004 MDS-Hi durch ein unabhängiges
Prüfinstitut oder durch andere mind. gleichwertige Prü-
fungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Auflage muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl die Auflage als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

- Der Fülldruck muss individuell an das Patientengewicht
und an die jeweilige Belastungssituation angepasst werden
können (manuell oder automatisch).

- Der maximale Fülldruck der Auflage muss dem erforderlichen
Druck bei dem maximal zulässigen Patientengewicht ent-
sprechen. Ausnahme: Verfügt die Auflage über eine manuell
einstellbare, zeitlich begrenzte Maximaldruckfunktion, so
kann der Fülldruck bei aktivierter Maximaldruckfunktion
diesen Wert überschreiten.

- Größe der Auflage:
Länge: mindestens 190 cm
Breite: mindestens 90 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzliche Anforderung an Produkte mit Druckanzeige:

- Die Druckanzeige muss in kPa und/oder mmHg erfolgen.

11.29.02.0, 11.29.02.0 Zusätzliche Anforderung an nicht
motorisierte Produkte:

- Die Produkte müssen manuell aufgepumpt werden können und
mindestens über ein Füll- und Ablassventil verfügen, wel-
ches eine individuelle Befüllung ermöglicht.

11.29.02.2, 11.29.02.3, 11.29.02.4 und 11.29.02.5
Zusätzliche Anforderung an motorisierte Produkte:

- Alle manuell oder automatisch eingestellten Werte (z.B.
Patientengewicht, Körperposition, Körperproportionen)
müssen deutlich am Gerät ablesbar sein. Werden Werte
angegeben, die nicht offensichtlich mit den Einstell-
parametern korrelieren (z.B. Angabe von Stufen anstelle
des Patientengewichtes), muss durch eine am Gerät fest
angebrachte Tabelle oder einen Hinweis auf die Bedienungs-
anleitung eine eindeutige Zuordnung möglich sein.

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi.

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemel-
deten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten
Bezügen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4 03/2004
MDS-Hi.

11.29.02.2, 11.29.02.3, 11.29.02.4 und 11.29.02.5
Zusätzliche Anforderung an motorisierte Produkte:

- Prüfung der Betriebslautstärke des angemeldeten Produktes
entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-5 03/2004 MDS-Hi.

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Betriebslautstärke des Produktes darf nach Prüfung
gemäß 11-5 03/2004 MDS-Hi einen Wert von 30 dB(A) nicht
übersteigen.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruch-
ten Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technischen Daten/Para-
meter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Unter-
grenzen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen
Zustand
--- Maximaler Fülldruck
--- Verwendete Materialen für Matratze und Bezüge
-- Beschreibung der Sicherheitsvorkehrungen gegen
Durchliegen

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Gerät zum Aufblasen (elektrisch oder manuell betrieben)
im Lieferumfang enthalten.

11.29.02.3, 11.29.02.5 Zusätzliche Anforderung an Produkte
mit Luftstrom:

- Ein kontinuierlicher, definierter Austritt von Luft aus
den perforierten Zellen der Auflage muss gegeben sein.

- Die Auflagen müssen am Produkt als Auflage mit Luftstrom
gekennzeichnet sein.

11.29.02.1 Zusätzliche Anforderung an multizelluläre, modu-
lare Systeme:

- Das System muss aus verschiedenen Zellen/Noppen bestehen.

11.29.02.2, 11.29.02.3 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte, manuell geregelte Produkte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen manuell durch
den Anwender geregelt werden können.

11.29.02.4, 11.29.02.5 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte, automatisch geregelte Pro-
dukte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen automatisch
durch das Gerät und ggf. manuell durch den Anwender
geregelt werden können.

No available description.

Code: 11.29.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi sowie ggf. 11-5 03/2004 MDS-Hi durch ein unabhängiges
Prüfinstitut oder durch andere mind. gleichwertige Prü-
fungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen
Mitteln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt
werden können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Auflage muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl die Auflage als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

- Der Fülldruck muss individuell an das Patientengewicht
und an die jeweilige Belastungssituation angepasst werden
können (manuell oder automatisch).

- Der maximale Fülldruck der Auflage muss dem erforderlichen
Druck bei dem maximal zulässigen Patientengewicht entspre-
chen. Ausnahme: Verfügt die Auflage über eine manuell
einstellbare, zeitlich begrenzte Maximaldruckfunktion, so
kann der Fülldruck bei aktivierter Maximaldruckfunktion
diesen Wert überschreiten.

- Größe der Auflage:

Auflagen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen:
Länge: mindestens 140 cm bis einschließlich 189 cm
Breite: mindestens 70 cm bis einschließlich 89 cm

Auflagen zur Versorgung von Erwachsenen:
Länge: mindestens 210 cm
Breite: mindestens 110 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzliche Anforderung an Produkte mit Druckanzeige:

- Die Druckanzeige muss in kPa und/oder mmHg erfolgen.

11.29.03.0, 11.29.03.1 Zusätzliche Anforderung an nicht
motorisierte Produkte:

- Die Produkte müssen manuell aufgepumpt werden können und
mindestens über ein Füll- und Ablassventil verfügen,
welches eine individuelle Befüllung ermöglicht.

- Alle manuell oder automatisch eingestellten Werte (z.B.
Patientengewicht, Körperposition, Körperproportionen)
müssen deutlich am Gerät ablesbar sein. Werden Werte ange-
geben, die nicht offensichtlich mit den Einstellparametern
korrelieren (z.B. Angabe von Stufen anstelle des Patien-
tengewichtes), muss durch eine am Gerät fest angebrachte
Tabelle oder einen Hinweis auf die Bedienungsanleitung
eine eindeutige Zuordnung möglich sein.

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi.

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemelde-
ten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten Bezü-
gen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4 03/2004 MDS-Hi.

11.29.03.2, 11.29.03.3, 11.29.03.4 und 11.29.03.5
Zusätzliche Anforderungen an motorisierte Produkte:

- Prüfung der Betriebslautstärke des angemeldeten Produktes
entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-5 03/2004 MDS-Hi.

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Betriebslautstärke des Produktes darf nach Prüfung
gemäß 11-5 03/2004 MDS-Hi einen Wert von 30 dB(A) nicht
übersteigen.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruch-
ten Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge).


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Para-
meter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Untergren-
zen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen
Zustand
--- Mmaximaler Fülldruck
--- Verwendete Materialen für Matratze und Bezüge
-- Beschreibung der Sicherheitsvorkehrungen gegen
Durchliegen.

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Gerät zum Aufblasen (elektrisch oder manuell betrieben)
im Lieferumfang enthalten.

11.29.03.3, 11.29.03.5 Zusätzliche Anforderung an Produkte
mit Luftstrom:

- Ein kontinuierlicher, definierter Austritt von Luft aus
den perforierten Zellen der Auflage muss gegeben sein.

- Die Auflagen müssen am Produkt als Auflage mit Luftstrom
gekennzeichnet sein.

11.29.03.1 Zusätzliche Anforderung an multizelluläre,
modulare Systeme:

- Das System muss aus verschiedenen Zellen/Noppen bestehen.

11.29.03.2, 11.29.03.3 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte, manuell geregelte Produkte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen manuell durch
den Anwender geregelt werden können.

11.29.03.4, 11.29.03.5 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte, automatisch geregelte Pro-
dukte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen automatisch
durch das Gerät und ggf. manuell durch den Anwender ge-
regelt werden können.

No available description.

Code: 11.29.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi sowie 11-5 03/2004 MDS-Hi durch ein unabhängiges Prüf-
institut oder durch andere mind. gleichwertige Prüfungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Auflage muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl die Auflage als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

- Die Steuergeräte müssen über eine Aufhängevorrichtung für
Betten verfügen.

- Steuergerät inklusive aller erforderlichen Schlauchver-
bindungen

- Das erforderliche Netzkabel muss mindestens eine Länge
von 3 m aufweisen.

- Der Fülldruck muss individuell an das Patientengewicht
und an die jeweilige Belastungssituation angepasst werden
können (manuell oder automatisch).

- Der maximale Fülldruck der Auflage muss dem erforderlichen
Druck bei dem maximal zulässigen Patientengewicht ent-
sprechen. Ausnahme: Verfügt die Auflage über eine manuell
einstellbare, zeitlich begrenzte Maximaldruckfunktion, so
kann der Fülldruck bei aktivierter Maximaldruckfunktion
diesen Wert überschreiten.

- Am Gerät vorhandene Druckangaben müssen in kPa und/oder
mmHg erfolgen.

- Alle manuell oder automatisch eingestellten Werte (z.B.
Patientengewicht, Körperposition, Körperproportionen)
müssen deutlich am Gerät ablesbar sein. Werden Werte ange-
geben, die nicht offensichtlich mit den Einstellparametern
korrelieren (z.B. Angabe von Stufen anstelle des Patien-
tengewichtes), muss durch eine am Gerät fest angebrachte T
Tabelle oder einen Hinweis auf die Bedienungsanleitung
eine eindeutige Zuordnung möglich sein.

- Die Dauer der Druckentlastungsphase muss in geeigenten
Intervallen erfolgen, z.B. 2 Minuten und muss nach spätes-
tens 15 Minuten wiederholt werden.

- Zellen im Kopfbereich, die nicht in den Wechseldruckzyklus
mit einbezogen werden, müssen einen einstellbaren, kon-
stanten Druck aufweisen.

- Kopf- und Fußende sowie Ober- und Unterseite müssen an
der Auflage deutlich gekennzeichnet sein.

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.04.0, 11.29.04.1, 11.29.04.2 und 11.29.04.3:

- Größe der Auflage:
Länge: mindestens 190 cm
Breite: mindestens 90 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.04.4, 11.29.04.5, 11.29.04.6 und 11.29.04.7:

- Größe der Auflage:

Auflagen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen:
Länge: mindestens 140 cm bis einschließlich 189 cm
Breite: mindestens 70 cm bis einschließlich 89 cm

Auflagen zur Versorgung von Erwachsenen:
Länge: mindestens 210 cm
Breite: mindestens 110 cm bis einschließlich 150 cm


Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi.

- Druckentlastung und der Scherkraftminderung des angemel-
deten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten
Bezügen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4 03/2004
MDS-Hi

- Prüfung der Betriebslautstärke des angemeldeten Produktes
entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-5 03/2004 MDS-Hi

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Betriebslautstärke des Produktes darf nach Prüfung
gemäß 11-5 03/2004 MDS-Hi einen Wert von 30 dB(A) nicht
übersteigen.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Parame-
ter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Unter-
grenzen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zu-
stand
--- Maximaler Fülldruck
--- Beschreibung der Wechseldruckintervalle (Ablauf,
Entlastungszeiten, Zykluszeiten etc.)
--- Verwendete Materialen für Matratze und Bezüge
--- Angabe der Anzahl der Zellen und der Zellengröße
-- Beschreibung der Sicherheitsvorkehrungen gegen Durch-
liegen

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderung an Produkte mit Luftstrom - 11.29.04.1, 11.29.04.3, 11.29.04.5 und 11.29.04.7:

- Ein kontinuierlicher, definierter Austritt von Luft aus
den perforierten Zellen der Auflage muss gegeben sein.

- Die Auflagen müssen am Produkt als Auflage mit Luftstrom
gekennzeichnet sein.

Zusätzliche Anforderung an manuell geregelte Produkte - 11.29.04.0, 11.29.04.1, 11.29.04.4 und 11.29.04.5:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen manuell durch
den Anwender geregelt werden können.

Zusätzliche Anforderung an automatisch geregelte Produkte - 11.29.04.2, 11.29.04.3, 11.29.04.6 und 11.29.04.7:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen automatisch
durch das Gerät und ggf. manuell durch den Anwender ge-
regelt werden können.

No available description.

Code: 11.29.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder durch andere
mind. gleichwertige Prüfungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Matratze muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Die Matratze muss durch den Anwender desinfiziert werden
können.

11.29.05.2, 11.29.05.5 Zusätzliche Anforderung an Matratzen
mit austauschbaren Elementen:

- Der Austausch/die Entnahme muss reversibel sein.

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.05.0 bis 11.29.05.2:

- Größe der Matratze:
Länge: mindestens 190 cm
Breite: mindestens 90 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.05.3 bis 11.29.05.5

- Größe der Matratze:

Matratzen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen:
Länge: mindestens 140 cm bis einschließlich 189 cm
Breite: mindestens 70 cm bis einschließlich 89 cm

Matratzen zur Versorgung von Erwachsenen:
Länge: mindestens 210 cm
Breite: mindestens 110 cm bis einschließlich 150 cm

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemel-
deten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten
Bezügen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4 03/2004
MDS-Hi


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfung entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-1 03/2004 MDS-
Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder andere mind.
gleichwertige Prüfungen.

Die Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Die Bruchdehnung muss mindestens 120 % (zulässige Toleranz
-5 %) betragen. Bei Verwendung verschiedener Schäume gilt
dies für jeden Schaum separat.

- Die Zugfestigkeit muss mindestens 100 kPa (zulässige Tole-
ranz -20 kPa) betragen. Bei Verwendung verschiedener
Schäume gilt dies für jeden Schaum separat.

- Durch einen Dauerschwingversuch zum Härteabfall darf sich
die Eindruckhärte höchstens um 30% (zulässige Toleranz +5
%) verändern. Bei Verwendung verschiedener Schäume auf
der Liegefläche gilt dies für jeden Schaum separat.

- Der Druckverformungsrest darf nach Prüfung höchstens 5 %
(zulässige Toleranz +0,5 %) betragen. Bei Verwendung
verschiedener Schäume auf der Liegefläche gilt dies für
jeden Schaum separat.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge).


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Raumgewicht und Stauchhärte sind für alle verwendeten
Schäume anzugeben.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Para-
meter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Unter-
grenzen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen
Zustand
--- Verwendete Materialen für Matratze und Bezüge

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung/
Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Die Produkte müssen aus Schaummaterialien bestehen.

11.29.05.0, 11.29.05.3 Zusätzliche Anforderung an Matratzen
mit einteiliger Liegefläche:

- Der Schaumkern muss eine glatte, nicht strukturierte
Liegefläche besitzen.

11.29.05.1, 11.29.05.4 Zusätzliche Anforderung an Matratzen
mit unterteilter Liegefläche:

- Der Schaumkern muss eine Liegefläche besitzen, welche
strukturiert sein kann und/oder aus verschiedenen
Schäumen besteht.

11.29.05.2, 11.29.05.5 Zusätzliche Anforderung an Matratzen
mit austauschbaren Elementen:

- Der Schaumkern muss aus verschiedenen Elementen bestehen,
welche bei Bedarf ausgetauscht oder entnommen werden
können.

No available description.

Code: 11.29.06.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi sowie ggf. 11-5 03/2004 MDS-Hi durch ein unabhängiges
Prüfinstitut oder durch andere mind. gleichwertige Prü-
fungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen
Mitteln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt
werden können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Matratze muss durch den Anwender mit haushaltsüb-
lichen Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl die Matratze als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

- Der Fülldruck muss individuell an das Patientengewicht
und an die jeweilige Belastungssituation angepasst werden
können (manuell oder automatisch).

- Der maximale Fülldruck der Matratze muss dem erforder-
lichen Druck bei dem maximal zulässigen Patientengewicht
entsprechen. Ausnahme: Verfügt die Matratze über eine
manuell einstellbare, zeitlich begrenzte Maximaldruck-
funktion, so kann der Fülldruck bei aktivierter Maximal-
druckfunktion diesen Wert überschreiten.

- Größe der Matratze:
Länge: mindestens 190 cm
Breite: mindestens 90 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzliche Anforderung an Produkte mit Druckanzeige:

- Die Druckanzeige muss in kPa und/oder mmHg erfolgen

- Alle manuell oder automatisch eingestellten Werte (z.B.
Patientengewicht, Körperposition, Körperproportionen)
müssen deutlich am Gerät ablesbar sein. Werden Werte an-
gegeben, die nicht offensichtlich mit den Einstellpara-
metern korrelieren (z.B. Angabe von Stufen anstelle des
Patientengewichtes), muss durch eine am Gerät fest ange-
brachte Tabelle oder einen Hinweis auf die Bedienungsan-
leitung eine eindeutige Zuordnung möglich sein.

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Prüfung des Mikroklimas des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Bezügen entsprechend
der Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi.

- Prüfung der Druckentlastung und der Scherkraftminderung
des angemeldeten Produktes in Kombination mit allen ange-
meldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4
03/2004 MDS-Hi.

11.29.06.1, 11.29.06.2, 11.29.06.3 und 11.29.06.4 Zusätzliche Anforderung an motorisierte Produkte:

- Prüfung der Betriebslautstärke des angemeldeten Produktes
entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-5 03/2004 MDS-Hi.

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Betriebslautstärke des Produktes darf nach Prüfung
gemäß 11-5 03/2004 MDS-Hi einen Wert von 30 dB(A) nicht
übersteigen.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Para-
meter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Unter-
grenzen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen
Zustand
--- Maximaler Fülldruck
--- Verwendete Materialen für Matratze und Bezüge
-- Beschreibung der Sicherheitsvorkehrungen gegen
Durchliegen

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Gerät zum Aufblasen (elektrisch oder manuell betrieben)
im Lieferumfang enthalten.

11.29.06.0 Zusätzliche Anforderung an nicht motorisierte
Produkte:

- Die Produkte müssen manuell aufgepumpt werden können und
mindestens über ein Füll- und Ablassventil verfügen,
welches eine individuelle Befüllung ermöglicht.

11.29.06.2, 11.29.06.4 Zusätzliche Anforderung an Produkte
mit Luftstrom:

- Ein kontinuierlicher, definierter Austritt von Luft aus
den perforierten Zellen der Matratze muss gegeben sein.

- Die Matratzen müssen am Produkt als Matratze mit Luft-
strom gekennzeichnet sein.

11.29.06.1, 11.29.06.2 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte, manuell geregelte Produkte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen manuell durch
den Anwender geregelt werden können.

11.29.06.3, 11.29.06.4 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte, automatisch geregelte Pro-
dukte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen automatisch
durch das Gerät und ggf. manuell durch den Anwender ge-
regelt werden können.

No available description.

Code: 11.29.07.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi sowie ggf. 11-5 03/2004 MDS-Hi durch ein unabhängiges
Prüfinstitut oder durch andere mind. gleichwertige Prü-
fungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Matratze muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl die Matratze als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

- Der Fülldruck muss individuell an das Patientengewicht
und an die jeweilige Belastungssituation angepasst werden
können (manuell oder automatisch).

- Der maximale Fülldruck der Matratze muss dem erforderli-
chen Druck bei dem maximal zulässigen Patientengewicht
entsprechen. Ausnahme: Verfügt die Matratze über eine
manuell einstellbare, zeitlich begrenzte Maximaldruckfunk-
tion, so kann der Fülldruck bei aktivierter Maximaldruck-
funktion diesen Wert überschreiten.

- Größe der Matratze:

Matratzen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen:
Länge: mindestens 140 cm bis einschließlich 189 cm
Breite: mindestens 70 cm bis einschließlich 89 cm

Matratzen zur Versorgung von Erwachsenen:
Länge: mindestens 210 cm
Breite: mindestens 110 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzliche Anforderung an Produkte mit Druckanzeige:

- Die Druckanzeige muss in kPa und/oder mmHg erfolgen.

11.29.07.1, 11.29.07.2, 11.29.07.3 und 11.29.07.4
Zusätzliche Anforderung an motorisierte Produkte:

- Alle manuell oder automatisch eingestellten Werte (z.B.
Patientengewicht, Körperposition, Körperproportionen) müs-
sen deutlich am Gerät ablesbar sein. Werden Werte angege-
ben, die nicht offensichtlich mit den Einstellparametern
korrelieren (z.B. Angabe von Stufen anstelle des Patien-
tengewichtes), muss durch eine am Gerät fest angebrachte
Tabelle oder einen Hinweis auf die Bedienungsanleitung
eine eindeutige Zuordnung möglich sein.

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi.

- Druckentlastung und der Scherkraftminderung des angemelde-
ten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten Bezü-
gen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4 03/2004 MDS-Hi.

11.29.07.1, 11.29.07.2, 11.29.07.3 und 11.29.07.4:
Zusätzliche Anforderung an motorisierte Produkte:

- Prüfung der Betriebslautstärke des angemeldeten Produktes
entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-5 03/2004 MDS-Hi.

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Betriebslautstärke des Produktes darf nach Prüfung
gemäß 11-5 03/2004 MDS-Hi einen Wert von 30 dB(A) nicht
übersteigen.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Parame-
ter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Untergren-
zen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zu-
stand
--- Maximaler Fülldruck
--- Verwendete Materialen für Matratze und Bezüge
-- Beschreibung der Sicherheitsvorkehrungen gegen Durch-
liegen

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Gerät zum Aufblasen (elektrisch oder manuell betrieben)
im Lieferumfang enthalten.

11.29.07.0 Zusätzliche Anforderung an nicht motorisierte
Produkte:

- Die Produkte müssen manuell aufgepumpt werden können und
mindestens über ein Füll- und Ablassventil verfügen,
welches eine individuelle Befüllung ermöglicht.

11.29.07.2, 11.29.07.4 Zusätzliche Anforderung an Produkte
mit Luftstrom:

- Ein kontinuierlicher, definierter Austritt von Luft aus
den perforierten Zellen der Matratze muss gegeben sein.

- Die Matratzen müssen am Produkt als Matratze mit Luftstrom
gekennzeichnet sein.

11.29.07.1, 11.29.07.2 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte, manuell geregelte Produkte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen manuell durch
den Anwender geregelt werden können.

11.29.07.3, 11.29.07.4 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte, automatisch geregelte Produk-
te:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen automatisch
durch das Gerät und ggf. manuell durch den Anwender ge-
regelt werden können.

No available description.

Code: 11.29.08.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi sowie 11-5 03/2004 MDS-Hi durch ein unabhängiges Prüf-
institut oder durch andere mind. gleichwertige Prüfungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Matratze muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl die Matratze als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

- Die Steuergeräte müssen über eine Aufhängevorrichtung für
Betten verfügen.

- Steuergerät inklusive aller erforderlichen Schlauchverbin-
dungen

- Das erforderliche Netzkabel muss mindestens eine Länge
von 3 m aufweisen.

- Der Fülldruck muss individuell an das Patientengewicht und
an die jeweilige Belastungssituation angepasst werden kön-
nen (manuell oder automatisch).

- Der maximale Fülldruck der Matratze muss dem erforderli-
chen Druck bei dem maximal zulässigen Patientengewicht
entsprechen. Ausnahme: Verfügt die Matratze über eine ma-
nuell einstellbare, zeitlich begrenzte Maximaldruckfunk-
tion, so kann der Fülldruck bei aktivierter Maximaldruck-
funktion diesen Wert überschreiten.

- Alle manuell oder automatisch eingestellten Werte (z.B.
Patientengewicht, Körperposition, Körperproportionen) müs-
sen deutlich am Gerät ablesbar sein. Werden Werte angege-
ben, die nicht offensichtlich mit den Einstellparametern
korrelieren (z.B. Angabe von Stufen anstelle des Patien-
tengewichtes), muss durch eine am Gerät fest angebrachte
Tabelle oder einen Hinweis auf die Bedienungsanleitung
eine eindeutige Zuordnung möglich sein.

- Am Gerät vorhandene Druckangaben müssen in kPa und/oder
mmHg erfolgen.

- Die Dauer der Druckentlastungsphase muss in geeigneten
Intervallen erfolgen, z.B. 2 Minuten, und muss nach
spätestens 15 Minuten wiederholt werden.

- Kopf- und Fußende sowie Ober- und Unterseite müssen an
der Matratze deutlich gekennzeichnet sein.

- Zellen im Kopfbereich, die nicht in den Wechseldruckzyklus
mit einbezogen werden, müssen einen einstellbaren, kon-
stanten Druck aufweisen.

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.08.0, 11.29.08.1, 11.29.08.2, und 11.29.08.3:

- Größe der Matratze:
Länge: mindestens 190 cm
Breite: mindestens 90 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.08.4, 11.29.08.5, 11.29.08.6 und 11.29.08.7:

- Größe der Matratze:

Matratzen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen:
Länge: mindestens 140 cm bis einschließlich 189 cm
Breite: mindestens 70 cm bis einschließlich 89 cm

Matratzen zur Versorgung von Erwachsenen:
Länge: mindestens 210 cm
Breite: mindestens 110 cm bis einschließlich 150 cm

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemelde-
ten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten Bezü-
gen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4 03/2004 MDS-Hi

- Prüfung der Betriebslautstärke des angemeldeten Produktes
entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-5 03/2004 MDS-Hi

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Betriebslautstärke des Produktes darf nach Prüfung ge-
mäß 11-5 03/2004 MDS-Hi einen Wert von 30 dB(A) nicht
übersteigen.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen


Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V


- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderli-
chen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Parame-
ter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Untergren-
zen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen
Zustand
--- Maximaler Fülldruck
--- Beschreibung der Wechseldruckintervalle (Ablauf,
Entlastungszeiten, Zykluszeiten etc.)
--- Verwendete Materialen für Matratze und Bezüge
--- Angabe der Anzahl der Zellen und der Zellengröße
-- Beschreibung der Sicherheitsvorkehrungen gegen
Durchliegen

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

11.29.08.1, 11.29.08.3, 11.29.08.5 und 11.29.08.7
Zusäztliche Anforderung an Produkte mit Luftstrom:

- Ein kontinuierlicher, definierter Austritt von Luft aus
den perforierten Zellen der Matratze muss gegeben sein.

- Die Matratzen müssen am Produkt als Matratze mit Luft-
strom gekennzeichnet sein.

11.29.08.0, 11.29.08.1, 11.29.08.4 und 11.29.08.5
Zusätzliche Anforderung an manuell geregelte Produkte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen manuell durch
den Anwender geregelt werden können.

11.29.08.2, 11.29.08.3, 11.29.08.6 und 11.29.08.7
Zusätzliche Anforderung an motorisierte, automatisch gere-
gelte Produkte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen automatisch
durch das Gerät und ggf. manuell durch den Anwender
geregelt werden können.

No available description.

Code: 11.29.09.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi sowie ggf. 11-5 03/2004 MDS-Hi durch ein unabhängiges
Prüfinstitut oder durch andere mind. gleichwertige Prü-
fungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Matratze muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl die Matratze als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

- Der Fülldruck muss individuell an das Patientengewicht und
an die jeweilige Belastungssituation angepasst werden kön-
nen (manuell oder automatisch).

Zusätzliche Anforderung an Produkte mit Druckanzeige:

- Die Druckanzeige muss in kPa und/oder mmHg erfolgen.

- Alle manuell oder automatisch eingestellten Werte (z.B.
Patientengewicht, Körperposition, Körperproportionen) müs-
sen deutlich am Gerät ablesbar sein. Werden Werte angege-
ben, die nicht offensichtlich mit den Einstellparametern
korrelieren (z.B. Angabe von Stufen anstelle des Patien-
tengewichtes), muss durch eine am Gerät fest angebrachte
Tabelle oder einen Hinweis auf die Bedienungsanleitung
eine eindeutige Zuordnung möglich sein.

Zusätzliche Anforderung an motorisierte Produkte:

- Steuergerät inklusive aller Schlauchverbinder im Liefer-
umfang

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.09.0, 11.29.09.1 und 11.29.09.2:

- Größe der Matratze:
Länge: mindestens 190 cm
Breite: mindestens 90 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.09.3, 11.29.09.4 und 11.29.09.5

- Größe der Matratze:

Matratzen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen:
Länge: mindestens 140 cm bis einschließlich 189 cm
Breite: mindestens 70 cm bis einschließlich 89 cm

Matratzen zur Versorgung von Erwachsenen:
Länge: mindestens 210 cm
Breite: mindestens 110 cm bis einschließlich 150 cm


Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi.

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemelde-
ten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten Bezü-
gen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4 03/2004 MDS-Hi

11.29.09.1, 11.29.09.2, 11.29.09.4 und 11.29.09.5
Zusäztliche Anforderung an motorisierte Produkte:

- Prüfung der Betriebslautstärke des angemeldeten Produktes
entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-5 03/2004 MDS-Hi

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Betriebslautstärke des Produktes darf nach Prüfung
gemäß 11-5 03/2004 MDS-Hi einen Wert von 30 dB(A) nicht
übersteigen.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfung entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-7 03/2004 MDS-
Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder andere mind.
gleichwertige Prüfungen.

Die Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Die Bruchdehnung muss mindestens 120 % (zulässige Toleranz
-5 %) betragen. Bei Verwendung verschiedener Schäume gilt
dies für jeden Schaum separat.

- Die Zugfestigkeit muss mindestens 100 kPa (zulässige Tole-
ranz -20 kPa) betragen. Bei Verwendung verschiedener
Schäume gilt dies für jeden Schaum separat.

- Durch einen Dauerschwingversuch zum Härteabfall darf sich
die Eindruckhärte höchstens um 30% (zulässige Toleranz +5
%) verändern. Bei Verwendung verschiedener Schäume auf
der Liegefläche gilt dies für jeden Schaum separat.

- Der Druckverformungsrest darf nach Prüfung höchstens 5 %
(zulässige Toleranz +0,5 %) betragen. Bei Verwendung
verschiedener Schäume auf der Liegefläche gilt dies für
jeden Schaum separat.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

-- Raumgewicht und Stauchhärte sind für alle verwendeten
Schäume anzugeben.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Parame-
ter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Untergren-
zen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zu-
stand
--- Maximaler Fülldruck
--- Verwendete Materialen für Matratze und Bezüge

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

11.29.09.1, 11.29.09.4 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte, manuell geregelte Produkte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen manuell durch
den Anwender geregelt werden können.

11.29.09.2, 11.29.09.5 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte, automatisch geregelte Pro-
dukte:

- Alle individuell veränderbaren Werte müssen automatisch
durch das Gerät und ggf. manuell durch den Anwender gere-
gelt werden können.

No available description.

Code: 11.29.10.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi sowie 11-5 03/2004 MDS-Hi durch ein unabhängiges Prüf-
institut oder durch andere mind. gleichwertige Prüfungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Matratze muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl die Matratze als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

- Steuergerät inklusive aller Schlauchverbinder im Liefer-
umfang

Zusätzliche Anforderungen an Systeme mit einer luftgefüllten
Liegefläche:

- Der Fülldruck muss individuell an das Patientengewicht
und an die jeweilige Belastungssituation angepasst werden
können (manuell oder automatisch).

- Der maximale Fülldruck der Matratze muss dem erforderli-
chen Druck bei dem maximal zulässigen Patientengewicht
entsprechen. Ausnahme: Verfügt die Matratze über eine
manuell einstellbare, zeitlich begrenzte Maximaldruckfunk-
tion, so kann der Fülldruck bei aktivierter Maximaldruck-
funktion diesen Wert überschreiten.

- Alle manuell oder automatisch eingestellten Werte (z.B.
Patientengewicht, Körperposition, Körperproportionen) müs-
sen deutlich am Gerät ablesbar sein. Werden Werte angege-
ben, die nicht offensichtlich mit den Einstellparametern
korrelieren (z.B. Angabe von Stufen anstelle des Patien-
tengewichtes), muss durch eine am Gerät fest angebrachte
Tabelle oder einen Hinweis auf die Bedienungsanleitung
eine eindeutige Zuordnung möglich sein.

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.10.0, 11.29.10.1 und 11.29.10.2:

- Größe der Matratze:
Länge: mindestens 190 cm
Breite: mindestens 90 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.10.3, 11.29.10.4 und 11.29.10.5

- Größe der Matratze:

Matratzen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen:
Länge: mindestens 140 cm bis einschließlich 189 cm
Breite: mindestens 70 cm bis einschließlich 89 cm

Matratzen zur Versorgung von Erwachsenen:
Länge: mindestens 210 cm
Breite: mindestens 110 cm bis einschließlich 150 cm

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemelde-
ten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten Bezü-
gen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4 03/2004 MDS-Hi

- Prüfung der Betriebslautstärke des angemeldeten Produktes
entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-5 03/2004 MDS-Hi

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Betriebslautstärke des Produktes darf nach Prüfung
gemäß 11-5 03/2004 MDS-Hi einen Wert von 30 dB(A) nicht
übersteigen.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderungen an Schaummatratzen:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfung entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-8 03/2004 MDS-
Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder andere mind.
gleichwertige Prüfungen.

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Bruchdehnung muss mindestens 120 % (zulässige Toleranz
-5 %) betragen. Bei Verwendung verschiedener Schäume gilt
dies für jeden Schaum separat.

- Die Zugfestigkeit muss mindestens 100 kPa (zulässige Tole-
ranz -20 kPa) betragen. Bei Verwendung verschiedener
Schäume gilt dies für jeden Schaum separat.

- Durch einen Dauerschwingversuch zum Härteabfall darf sich
die Eindruckhärte höchstens um 30% (zulässige Toleranz +5
%) verändern. Bei Verwendung verschiedener Schäume auf der
Liegefläche gilt dies für jeden Schaum separat.

- Der Druckverformungsrest darf nach Prüfung höchstens 5 %
(zulässige Toleranz +0,5 %) betragen. Bei Verwendung ver-
schiedener Schäume auf der Liegefläche gilt dies für jeden
Schaum separat.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge).


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

-- Raumgewicht für die verwendeten Schäume
-- Stauchhärte für die verwendeten Schäume

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderli-
chen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Para-
meter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Untergren-
zen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zu-
stand
--- Maximaler Fülldruck
--- Verwendete Materialen für Matratze und Bezüge

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Der maximale einstellbare Lagerungswinkel muss mindestens
28° betragen.

Zusätzliche Anforderung an mehrteilige Systeme:

- Komplettes System inklusive aller Matratzen

No available description.

Code: 11.29.11.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi und 11-4 03/2004 MDS-
Hi sowie ggf. 11-5 03/2004 MDS-Hi durch ein unabhängiges
Prüfinstitut oder durch andere mind. gleichwertige Prüfun-
gen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Die Matratze muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Die Matratze muss durch den Anwender desinfiziert werden
können.

- Die Funktionen des Bettes dürfen durch das Anti-Dekubitus-
System nicht beeinträchtigt werden.

- Das Produkt muss durch den Anwender auf die individuellen
Erfordernisse eingestellt werden können.

Zusätzliche Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.11.0 und 11.29.11.1

- Größe der Matratze:
Länge: mindestens 190 cm
Breite: mindestens 90 cm bis einschließlich 150 cm

Zusätzlich Anforderungen an Produkte der Produktarten 11.29.11.2 und 11.29.11.3

- Größe der Matratze:

Matratzen zur Versorgung von Kindern und Jugendlichen:
Länge: mindestens 140 cm bis einschließlich 189 cm
Breite: mindestens 70 cm bis einschließlich 89 cm

Matratzen zur Versorgung von Erwachsenen:
Länge: mindestens 210 cm
Breite: mindestens 110 cm bis einschließlich 150 cm

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-2 03/2004 MDS-Hi.

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemelde-
ten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten Bezü-
gen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-4 03/2004 MDS-Hi

11.29.11.1, 11.29.11.3 Zusätzliche Anforderung an motori-
sierte Produkte:

- Prüfung der Betriebslautstärke des angemeldeten Produktes
entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-5 03/2004 MDS-Hi

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Betriebslautstärke des Produktes darf nach Prüfung ge-
mäß 11-5 03/2004 MDS-Hi einen Wert von 30 dB(A) nicht
übersteigen.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderung an Schaumstoffmatratzen:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfung entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-9 03/2004 MDS-
Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder andere mind.
gleichwertige Prüfungen.

- Die Bruchdehnung muss mindestens 120 % (zulässige Toleranz
-5 %) betragen. Bei Verwendung verschiedener Schäume gilt
dies für jeden Schaum separat.

- Die Zugfestigkeit muss mindestens 100 kPa (zulässige Tole-
ranz -20 kPa) betragen. Bei Verwendung verschiedener
Schäume gilt dies für jeden Schaum separat.

- Durch einen Dauerschwingversuch zum Härteabfall darf sich
die Eindruckhärte höchstens um 30% (zulässige Toleranz +5
%)verändern. Bei Verwendung verschiedener Schäume auf der
Liegefläche gilt dies für jeden Schaum separat.

- Der Druckverformungsrest darf nach Prüfung höchstens 5 %
(zulässige Toleranz +0,5 %) betragen. Bei Verwendung ver-
schiedener Schäume auf der Liegefläche gilt dies für jeden
Schaum separat.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruch-
ten Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B. Be-
züge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Hinweise auf Verwendung in Betten mit verstellbaren
Liegeflächen oder Höhenverstellung
-- Hinweise auf eventuelle Risiken bei der Verwendung des
Produktes in Betten mit Seitengittern
-- Benennung der zulässigen Betten
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Parame-
ter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Untergren-
zen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen
Zustand

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung/
Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Komplettsystem inklusive Untergestell und Matratze

No available description.

Code: 11.29.12.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
nicht besetzt