DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 11.39.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-10 08/2004 MDS-Hi und 11-11 08/2004
MDS-Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder durch
andere mind. gleichwertige Prüfungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Das Kissen muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl das Kissen als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

11.39.01.3 Zusätzliche Anforderung an Schaumsitzkissen mit
austauschbaren Elementen:

- Der Austausch/die Entnahme muss reversibel sein.

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-10 08/2004 MDS-Hi

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemel-
deten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten
Bezügen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-11 08/2004
MDS-Hi


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

-- Raumgewicht und Stauchhärte sind für alle verwendeten
Schäume anzugeben.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Para-
meter, mindestens:

--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Untergren-
zen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zu-
stand
--- Verwendete Materialen für Kissen und Bezüge

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

11.39.01.0 Zusätzliche Anforderung an Weichpolstersitzkis-
sen:

- Die Produkte müssen aus Materialien bestehen, die gegen-
einander verschiebbar sind und sich der Körperform anpas-
sen, z.B. Fasern oder Flocken.

11.39.01.1 Zusätzliche Anforderung an Schaumsitzkissen mit
einteiliger Sitzfläche:

- Der Schaumkern muss eine glatte, nicht strukturierte Lie-
gefläche besitzen.

- Die Produkte müssen aus Schaummaterialien bestehen.

11.39.01.2 Zusätzliche Anforderung an Schaumsitzkissen mit
unterteilter Sitzfläche:

- Der Schaumkern muss eine Liegefläche besitzen, welche
strukturiert sein kann und/oder aus verschiedenen Schäumen
besteht.

- Die Produkte müssen aus Schaummaterialien bestehen.

11.39.01.3 Zusätzliche Anforderung an Schaumsitzkissen mit
austauschbaren Elementen:

- Der Schaumkern muss aus verschiedenen Elementen bestehen,
welche bei Bedarf ausgetauscht oder entnommen werden
können.

- Die Produkte müssen aus Schaummaterialien bestehen.

No available description.

Code: 11.39.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-10 08/2004 MDS-Hi und 11-11 08/2004
MDS-Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder durch
andere mind. gleichwertige Prüfungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Das Kissen muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl das Kissen als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-10 08/2004 MDS-Hi.

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemelde-
ten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten Bezü-
gen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-11 08/2004 MDS-Hi


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Parame-
ter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Unter-
grenzen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen
Zustand
--- Verwendete Materialen für Kissen und Bezüge

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

No available description.

Code: 11.39.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-10 08/2004 MDS-Hi und 11-11 03/2004
MDS-Hi sowie ggf. 11-5 03/2004 MDS-Hi durch ein unabhän-
giges Prüfinstitut oder durch andere mind. gleichwertige
Prüfungen.

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Das Kissen muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl das Kissen als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

- Der Fülldruck muss individuell an das Patientengewicht
und an die jeweilige Belastungssituation angepasst werden
können (manuell oder automatisch).

- Werden die Fülldrucke des Kissens anhand von Druckvorgaben
des Herstellers eingestellt, so muss ein manueller Druck-
anzeiger im Lieferumfang enthalten sein


Zusätzliche Anforderung an Produkte mit Druckanzeige:

- Die Druckanzeige muss in kPa und/oder mmHg erfolgen.

11.39.03.1 Zusätzliche Anforderung an multizelluläre,
modulare Systeme:

- Jede Zelle/Noppe darf nicht höher als 10 cm und der Durch-
messer bzw. die Kantenlänge darf 10 cm nicht überschrei-
ten.

11.39.03.2 Zusätzliche Anforderung an motorisierte Produkte:

- Alle manuell oder automatisch eingestellten Werte (z.B.
Patientengewicht, Körperposition, Körperproportionen) müs-
sen deutlich am Gerät ablesbar sein. Werden Werte angege-
ben, die nicht offensichtlich mit den Einstellparametern
korrelieren (z.B. Angabe von Stufen anstelle des Patien-
tengewichtes), muss durch eine am Gerät fest angebrachte
Tabelle oder einen Hinweis auf die Bedienungsanleitung
eine eindeutige Zuordnung möglich sein.

- Die Spannungsversorgung muss über Netz und Akku erfolgen
können.

- Die Geräte müssen über eine Ladezustandsanzeige verfügen.

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-10 08/2004 MDS-Hi

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemelde-
ten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten Bezü-
gen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-11 03/2004 MDS-Hi

11.39.03.2 Zusätzliche Anforderung an motorisierte Produkte:

- Prüfung der Betriebslautstärke des angemeldeten Produktes
entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-5 03/2004 MDS-Hi

Die Prüfung muss folgende Parameter belegen:

- Die Betriebslautstärke des Produktes darf nach Prüfung
gemäß 11-5 03/2004 MDS-Hi einen Wert von 30 dB(A) nicht
übersteigen

III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken.

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B. Be-
züge.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderli-
chen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Para-
meter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Untergren-
zen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zu-
stand
--- Maximaler Fülldruck
--- Verwendete Materialen für Kissen und Bezüge
-- Beschreibung der Sicherheitsvorkehrungen gegen Durch-
sitzen

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Gerät zum Aufblasen (elektrisch oder manuell betrieben)
im Lieferumfang enthalten.

Zusätzliche Anforderung an motorisierte Produkte:

- Ladegerät im Lieferumfang bzw. in das Grundgerät inte-
griert

- Für den Betrieb erforderliche Akkus im Lieferumfang
enthalten

11.39.03.0, 11.39.03.1 und 11.39.03.3:
Zusätzliche Anforderung an nicht motorisierte Produkte:

- Die Produkte müssen manuell aufgepumpt werden können und
mindestens über ein Füll- und Ablassventil verfügen, wel-
ches eine individuelle Befüllung ermöglicht.

11.39.03.1 Zusätzliche Anforderung an multizelluläre,
modulare Systeme:

- Das System muss aus verschiedenen Zellen/Noppen bestehen.

No available description.

Code: 11.39.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der
Prüfmethode Nr. 11-10 08/2004 MDS-Hi und 11-11 08/2004
MDS-Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder durch
andere mind. gleichwertige Prüfungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Der Bezug muss vom Anwender gewechselt werden können.

- Der Bezug muss bei mind. 60°C mit haushaltsüblichen Mit-
teln in der Waschmaschine vom Anwender gereinigt werden
können.

- Mindestens ein Bezug im Lieferumfang enthalten

- Das Kissen muss durch den Anwender mit haushaltsüblichen
Mitteln gereinigt werden können.

- Sowohl das Kissen als auch der Bezug müssen durch den
Anwender desinfiziert werden können.

11.39.04.1 Zusätzliche Anforderung an Kissen mit verschieb-
baren Füllungen:

- Die Füllung muss von einer Hülle umgeben sein, die in
unbelastetem Zustand das Füllmaterial in der vorgesehenen
Form hält.

Die indikations-/einsatzbezogenen Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mikroklima des angemeldeten Produktes in Kombination mit
allen angemeldeten Bezügen entsprechend der Prüfmethode
Nr. 11-10 08/2004 MDS-Hi

- Druckentlastung und die Scherkraftminderung des angemelde-
ten Produktes in Kombination mit allen angemeldeten Bezü-
gen entsprechend der Prüfmethode Nr. 11-11 08/2004 MDS-Hi


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Studien zum Nachweis der Wirksamkeit bei den beanspruchten
Indikationen

oder medizinische Bewertungen/Prüfungen, wie z.B.

- Unterlagen außerhalb von Studien, wie

-- Meinungen anerkannter Experten aus Medizin und/oder
Pflege
-- Assoziationsbeobachtungen
-- Patho-physiologische Überlegungen oder deskriptive
Darstellungen
-- Berichte von Expertenkomitees oder
-- Konsensus-Konferenzen

Die Studien oder die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Das Produkt muss die Sicherung der Krankenbehandlung, die
Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder den Ausgleich
einer Behinderung zum Ziel haben.

- Abwägung des Nutzens gegen die Risiken

- Bewertung der erwünschten und unerwünschten Folgen
("outcomes")

- Den medizinischen Nutzen des angemeldeten Produktes in
Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z.B.
Bezüge)


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderli-
chen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Tabellarische Aufführung der technische Daten/Para-
meter, mindestens:
--- Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand
--- Zulässige Patientengewichte (Ober- und Untergren-
zen)
--- Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen
Zustand
--- Verwendete Materialen für Kissen und Bezüge

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt