Der Knochenleitungshörbügel kann mit einem Ansatzstück am gläsertragenden Brillenmittelteil befestigt werden. Wird eine monaurale Versorgung durchgeführt, gehört ein Leerbügel für die Gegenseite zur Grundausstattung.
Ist eine Brillenfassung nicht tragbar oder zweckmäßig, z. B. im Kleinkindalter, kann auch ein Knochenleitungsgerät über einen Kopfbügel bzw. ein Kopfband angepasst werden.
Es gibt verschiedene Modelle von Knochenleitungsgeräten welche, z.B. bei jüngeren Kindern mit einem Stirnband befestigt werden. Bei dem Band handelt es sich um ein elastisches Band mit eingenähter Kunststoffkupplung, an die der Hörverstärker angebracht und entweder hinter dem Ohr an das Mastoid oder an andere Knochenregionen des Schädels gedrückt wird.
Die Geräte dieser Produktart sind entsprechend den Anforderungen der Produktuntergruppe immer mit mehrkanaligen (mindestens vier Kanälen), digitalen Verstärkern und mindestens drei frei programmierbaren und akustisch übertragenden Hörprogrammen oder mit einer automatischen Anpassung der akustischen Übertragung an mindestens drei unterschiedliche Hörsituationen, basierend auf der Einstellung durch den Hörgeräteakustiker, an den individuellen Hörverlust ausgestattet. Sie verfügen neben einer effektiven Störschallunterdrückung, die über eine Softwarestrategie und/oder über Mehrmikrofontechnik realisiert wird, über eine automatische Unterdrückung von Rückkoppelungsgeräuschen.
Die Verstärkungsleistung muss nach DIN-Norm DIN EN 60118-9 am künstlichen Mastoiden nach DIN EN 60318-6 gemessen werden.
Code:
13.20.15.0000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Permanente Schwerhörigkeit, die keiner medikamentösen oder operativen Therapie zugänglich ist, mit einem durchschnittlichen Verstärkungsbedarf bis 55 dB (einschließlich Verstärkungsreserve von mindestens 10 dB) und der Unmöglichkeit einer Versorgung mit einer Luftleitungshörhilfe wie z.B. bei sezernierendem Ohr.
Im Weiteren ist die jeweils aktuelle Version der HilfsM-RL des G-BA maßgeblich.
Eine Schwerhörigkeit allein stellt keine Indikation für eine Hörgeräteversorgung dar. Die Notwendigkeit einer Versorgung entsteht erst dann, wenn ein Hörverlust gemäß den Vorgaben der Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses vorliegt und der dort geforderte Hörgewinn mit einer Hörhilfenversorgung erzielt werden kann.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Versicherte willens ist, dass Hörgerät zu tragen, und er oder eine Bezugsperson in der Lage ist, das Hörgerät sachgerecht zu bedienen.