Durch den Gebrauch elektronischer Kommunikationshilfen wird sprech- und/oder schreibunfähigen Versicherten eine selb-ständige Kommunikation ermöglicht. Die Geräte werden in Er-gänzung zur nonverbalen Kommunikation, durch z.B. Gesten und Mimik, eingesetzt und ermöglichen so eine eindeutige Verständigung.
Geschlossene Anlagen mit Symboleingabe dienen Versicherten, die die Schriftsprache nicht beherrschen. Abhängig von der Zahl der zur Verfügung stehenden Symbole und der motori-schen Fähigkeit des Anwenders erfolgt die Auswahl der ent-sprechenden Symbole. So kann das Symbol z.B. durch direktes Tippen ausgewählt oder über ein spezielles Bedienelement (Sensor) im "Scanning"-Verfahren selektiert werden. Hierbei sollte aber so weit wie möglich der direkten Auswahl der Vorzug gegeben werden.
Als "Scanning" bezeichnet man das Durchlaufen einer Markie-rung über alle angebotenen Zeichen. Durch ein- oder mehrfa-che Sensorbetätigung wird die Markierung dann am gewünschten
Zeichen angehalten.
Die ausgewählten Zeichen werden auf einem Display und/oder ggf. auf einem Drucker ausgegeben. Dies ermöglicht die Zu-sammenstellung von längeren Mitteilungen.
Um dem Wesen von Kommunikation entsprechen zu können, ist die ständige räumliche und zeitliche Verfügbarkeit der Kom-munikationshilfe sinnvoll. Ein transportables Hilfsmittel erscheint angebrachter als ein stationäres. Die Entscheidung
über eine mögliche Positionierung und Geräteauswahl ist aber
auch sehr stark von den motorischen Fähigkeiten des Anwen-ders abhängig.
Die Bedienung/Anwendung der Kommunikationshilfe muß für den Versicherten entweder direkt oder durch eine Adaptionshilfe möglich sein.
Die Geräte eignen sich für einen leihweisen Einsatz.
Code:
16.99.02.0000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Die Geräte dienen Personen, die sich nicht oder nur unzu-
reichend lautsprachlich verständlich äußern können und auf-grund einer ausgeprägten cerebralen bzw. zentralen Bewe-gungsstörung oder einer neuromuskulären Behinderung nicht in der Lage sind, sich auf herkömmliche Weise schriftlich mitzuteilen.
Liegt nur eine Störung der schriftlichen Kommunikation vor, so kann die Kommunikationshilfe zu Lasten der GKV nur für Kinder bis zum Ende der Schulpflicht verordnet werden.
Der Benutzer muß in der Lage sein, die Bedeutung der Symbo-le zu erfassen.
Durch den Gebrauch elektronischer Kommunikationshilfen wird sprech- und/oder schreibunfähigen Versicherten eine selb-ständige Kommunikation ermöglicht. Die Geräte werden in Er-gänzung zur nonverbalen Kommunikation, durch z.B. Gesten und
Mimik, eingesetzt und ermöglichen so eine eindeutige Ver-ständigung.
Geschlossene Anlagen mit Schrifteingabe dienen Versicher-ten, die die Schriftsprache beherrschen. Abhängig von der motorischen Fähigkeit des Anwenders erfolgt die Auswahl der entsprechenden Schriftzeichen. So kann das Zeichen z.B. durch direktes Tippen ausgewählt oder über ein spezielles Bedienelement (Sensor) im "Scanning"-Verfahren selektiert werden. Der direkten Auswahl ist i.d.R. der Vorzug zu geben.
Als "Scanning" bezeichnet man das Durchlaufen einer Markie-rung über alle angebotenen Zeichen. Durch ein- oder mehrfa-che Sensorbetätigung wird die Markierung dann am gewünschten
Zeichen angehalten.
Die ausgewählten Zeichen werden auf einem Display und/oder ggf. auf einem Drucker ausgegeben. Dies ermöglicht die Zu-sammenstellung von längeren Mitteilungen.
Über Funktionstasten oder Tastenkombinationen können vorge-fertigte Mitteilungen, Satzteile etc. abgerufen werden. Einige Geräte verfügen auch über eine aktive Eingabehilfe, welche z.B. Wörter vorschlägt.
Um dem Wesen von Kommunikation entsprechen zu können, ist die ständige räumliche und zeitliche Verfügbarkeit der Kom-munikationshilfe sinnvoll. Ein transportables Hilfsmittel erscheint angebrachter als ein stationäres. Die Entscheidung
über eine mögliche Positionierung und Geräteauswahl ist aber
auch sehr stark von den motorischen Fähigkeiten des Anwen-ders abhängig.
Die Bedienung/Anwendung der Kommunikationshilfe muß für den Versicherten entweder direkt oder durch eine Adaptionshilfe möglich sein.
Die Geräte eignen sich für einen leihweisen Einsatz.
Code:
16.99.02.1000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Die Geräte dienen Personen, die sich nicht oder nur unzu-
reichend lautsprachlich verständlich äußern können und auf-grund einer ausgeprägten cerebralen bzw. zentralen Bewe-gungsstörung oder einer neuromuskulären Behinderung nicht in der Lage sind, sich auf herkömmliche Weise schriftlich mitzuteilen.
Liegt nur eine Störung der schriftlichen Kommunikation vor, so kann die Kommunikationshilfe zu Lasten der GKV nur für Kinder bis zum Ende der Schulpflicht verordnet werden.
Der Benutzer muß die Schriftsprache beherrschen oder er-
lernen können.
Durch den Gebrauch elektronischer Kommunikationshilfen wird sprech- und/oder schreibunfähigen Versicherten eine selb-ständige Kommunikation ermöglicht. Die Geräte werden in Er-gänzung zur nonverbalen Kommunikation, durch z.B. Gesten und
Mimik, eingesetzt und ermöglichen so eine eindeutige Verständigung.
Soll der unbegrenzte Wortschatz von Geräten mit Schriftein-
gabe genutzt werden, ist eine alphabetische Tastatur unab-
dingbar. Da die Bedienung dieser Tastatur sehr lange dauern
und den Gesprächsfluß stören kann, ist der Rückgriff auf
Codierungen und Abkürzungen möglich. Diese werden auf der
Tastatur z.B. als Symbole dargestellt.
Abhängig von der motorischen Fähigkeit des Behinderten er-
folgt die Auswahl der entsprechenden Zeichen. So kann das
Zeichen z.B. durch direktes Tippen ausgewählt oder über ein
spezielles Bedienelement (Sensor) im "Scanning"-Verfahren
selektiert werden. Hierbei sollte aber soweit wie möglich
der direkten Auswahl der Vorzug gegeben werden.
Als "Scanning" bezeichnet man das Durchlaufen einer Markie-rung über alle angebotenen Zeichen. Durch ein- oder mehrfa-che Sensorbetätigung wird die Markierung dann am gewünschten
Zeichen angehalten.
Die ausgewählten Zeichen werden auf einem Display und/oder ggf. auf einem Drucker ausgegeben. Dies ermöglicht die Zu-sammenstellung von längeren Mitteilungen.
Um dem Wesen von Kommunikation entsprechen zu können, ist die ständige räumliche und zeitliche Verfügbarkeit der Kom-munikationshilfe sinnvoll. Ein transportables Hilfsmittel erscheint angebrachter als ein stationäres. Die Entscheidung
über eine mögliche Positionierung und Geräteauswahl ist aber
auch sehr stark von den motorischen Fähigkeiten des Anwen-ders abhängig.
Die Bedienung/Anwendung der Kommunikationshilfe muß für den Versicherten entweder direkt oder durch eine Adaptionshilfe möglich sein.
Die Geräte eignen sich für einen leihweisen Einsatz.
Code:
16.99.02.2000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Die Geräte dienen Personen, die sich nicht oder nur unzu-
reichend lautsprachlich verständlich äußern können und auf-grund einer ausgeprägten cerebralen bzw. zentralen Bewe-gungsstörung oder einer neuromuskulären Behinderung nicht in der Lage sind, sich auf herkömmliche Weise schriftlich mitzuteilen.
Liegt nur eine Störung der schriftlichen Kommunikation vor, so kann die Kommunikationshilfe zu Lasten der GKV nur für Kinder bis zum Ende der Schulpflicht verordnet werden.
Der Benutzer muß die Schriftsprache beherrschen oder erler-nen können und in der Lage sein, die Bedeutung der Symbole zu erfassen.