DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 18.46.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
nicht besetzt

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Code: 18.46.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

Anforderungen an die Sitzeinheit:

- Gepolsterte Armauflagen

- Seitenteile/Armlehnen für seitlichen Transfer abnehmbar
oder wegklappbar

- Gepolsterte Rückenlehne

- Sitzabdeckung oder Verschlussmöglichkeit der Toiletten-
öffnung

- Gepolstertes Material an der Sitzabdeckung bzw. durchge-
hend gepolsterte Sitzfläche bestehend aus Sitz mit Toilet-
tenöffnung und Verschluss

Anforderungen an die Fußstützen:

- Fußstützen auf Unterschenkellänge einstellbar, abnehmbar
oder wegschwenkbar, Fußplatte(n) hoch-/wegklappbar

Anforderungen an das Fahrwerk:

- Alle Rollen oder Räder schwenkbar, mind. zwei mit Bremsen-
und Richtungsfeststeller

Sonstige Anforderungen:

- Schiebestange oder Schiebegriffe

- Toiletteneimer mit Verschluss

- Über Toilette fahrbar (übliches Toilettenbecken)

- Reinigungssmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenab-
schnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung
jeweils gültigen Fassung oder andere mind. gleichwertige
Prüfungen

EN 12183 TZ 7.3 (Statische Festigkeit, Stoß- und Dauer-
festigkeit) i.V.m. ISO 7176-8, ausgenommen TZ 10.4
(Twodrum-Test) und TZ 10.5 (Drop-Test)

EN 12183 TZ 7.5 (Dauerfestigkeit von mit Muskelkraft
betätigten Feststellbremsen)

und

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Ausführung


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Toiletteneinrichtung austauschbar

- Desinfektionsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Belastbarkeit mind. 100 kg bei Rollstühlen für Erwachsene

- Belastbarkeit mind. 50 kg bei Rollstühlen für Kinder


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Toiletteneimer im Lieferumfang enthalten

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Code: 18.46.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

Anforderungen an die Sitzeinheit:

- Armauflagen

- Seitenteile/Armlehnen für seitlichen Transfer abnehmbar
oder wegklappbar

- Sitz mit Hygieneausschnitt

- Rückenlehne

Anforderungen an die Fußstützen:

- Fußstützen auf Unterschenkellänge einstellbar, abnehmbar
oder wegschwenkbar, Fußplatte(n) hoch-/wegklappbar

Sonstige Anforderungen:

- Schiebestange oder Schiebegriffe

- Reinigungsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

Zusätzliche Anforderungen an Duschrollstühle zum Schieben:

- Alle Rollen oder Räder schwenkbar, mind. zwei mit
Feststellbremsen- und Richtungsfeststeller

Zusätzliche Anforderungen an Duschrollstühle mit Greif-reifenantrieb:

- Antriebsräder mit Greifreifen

- Vom Rollstuhlnutzer bedienbare Bremse

- Schwenkbare Rollen oder Räder


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenab-
schnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung
jeweils gültigen Fassung oder andere mind. gleichwertige
Prüfungen

EN 12183 TZ 7.3 (Statische Festigkeit, Stoß- und
Dauerfestigkeit) i.V.m. ISO 7176-8, ausgenommen TZ 10.4
(Twodrum-Test) und TZ 10.5 (Drop-Test)

EN 12183 TZ 7.5 (Dauerfestigkeit von mit Muskelkraft
betätigten Feststellbremsen)

und

- Herstellerklärungen

Die Herstellererklärungen müssen folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Ausführung


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Desinfektionsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Belastbarkeit mind. 100 kg bei Rollstühlen für Erwachsene

- Belastbarkeit mind. 50 kg bei Rollstühlen für Kinder


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

No available description.

Code: 18.46.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

Anforderungen an die Sitzeinheit:

- Gepolsterte Armauflagen

- Seitenteile/Armlehnen für seitlichen Transfer abnehmbar
oder wegklappbar

- Fester, gepolsterter Sitz oder verrutschsicheres Sitz-
kissen

- Gepolsterte Rückenlehne

Anforderungen an die Fußstützen:

- Fußstützen auf Unterschenkellänge einstellbar, abnehmbar
oder wegschwenkbar, Fußplatte(n) hoch-/wegklappbar

Anforderungen an das Fahrwerk:

- Bremse zur Bedienung durch den Rollstuhlnutzer

- Bei Rollstühlen mit Hebelantrieb: Hublage des Antriebs-
hebel einstellbar

- Große Räder mit Doppelgreifreifen auf einer Seite (je
nach Behinderung) bzw. Hebelantrieb mit Freilaufgetriebe
und Fahrtrichtungsumschaltung auf einer Seite

- Schwenkräder vorne

Sonstige Anforderungen:

- Schiebestange oder Schiebegriffe

- Ankippbügel/-hilfe

- Rollstuhl ohne Anwendung von Werkzeug faltbar

- Reinigungsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenab-
schnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils
gültigen Fassung oder mind. gleichwertige Prüfungen

EN 12183 TZ 7.3 (Statische Festigkeit, Stoß- und
Dauerfestigkeit)

EN 12183 TZ 7.5 (Dauerfestigkeit von mit Muskelkraft
betätigten Feststellbremsen)

und

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Ausführung


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Sitz, Rückenlehne, Fußstützen und Armauflagen/Seitenteile
müssen an unterschiedliche Behinderungen und Körpergrößen
anpassbar sein (z.B. durch ein Baukastensystem)

- Desinfektionsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Belastbarkeit mind. 100 kg bei Rollstühlen für Erwachsene

- Belastbarkeit mind. 50 kg bei Rollstühlen für Kinder


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderli-
chen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

No available description.

Code: 18.46.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

Anforderungen an die Sitzeinheit:

- Seitenteile/Armlehnen für seitlichen Transfer abnehmbar
oder wegklappbar

- Gepolsterte Armauflagen

- Fester, gepolsterter Sitz oder verrutschsicheres Sitz-
kissen

- Gepolsterte Rückenlehne

- Bei Ausführungen mit erreichbarem Rückenlehnenwinkel über
30 Grad zur Vertikalen: Ausstattung mit höhen- und tiefen-
verstellbarer Kopfstütze

Anforderungen an die Fußstützen:

- Fußstützen auf Unterschenkellänge einstellbar, abnehmbar
oder wegschwenkbar, Fußplatte(n) hoch-/wegklappbar

- Bei Ausführungen mit verstellbarer Rückenlehne über 30
Grad zur Vertikalen: Optionale Ausstattungsmöglichkeit mit
bis zur Waagerechten hochstellbaren Fußstützen

Anforderungen an das Fahrwerk, den Antrieb und die Roll-stuhlsteuerung:

- Schiebemöglichkeit

- Wendemöglichkeit auf der Stelle

- Durch den Nutzer begrenzbare Endgeschwindigkeit, vom
Fahrsignalgeber unabhängig

- Wartungsfreie Akkus

- Begrenzung der maximalen Geschwindigkeit auf 6 km/h

Sonstige Anforderungen:

- Schiebestange oder Schiebegriffe

- Akkukontrollanzeige

- Reinigungsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenab-
schnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils
gültigen Fassung oder andere mind. gleichwertige Prüfungen

EN 12184 TZ 8.3 (Statische Festigkeit, Stoß- und Dauer-
festigkeit)

EN 12184 TZ 8.4.1 b)

EN 12184 TZ 8.10.1 (Anforderung an die Dauerfestigkeit)

und

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Ausführung


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Sitz, Rückenlehne, Fußstützen und Armauflagen/Seitenteile
müssen an unterschiedliche Behinderungen und Körpergrößen
anpassbar sein (z.B. durch ein Baukastensystem).

- Wahlweise Montage des Bediengerätes auf der linken oder
rechten Rollstuhlseite, nachträglich änderbar, Abstand
zur Rückenlehne einstellbar

- Desinfektionsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Belastbarkeit mind. 100 kg bei Rollstühlen für Erwachsene


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Batterieladegerät im Lieferumfang enthalten