DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 18.50.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

Anforderungen an die Sitzeinheit:

- Gepolsterte Armauflagen

- Seitenteile/Armlehnen für seitlichen Transfer abnehmbar
oder wegklappbar

- Ausstattungsmöglichkeit mit Deskarmlehne und Armlehne in
langer Ausführung

- Fester, gepolsterter Sitz oder verrutschsicheres Sitz-
kissen

- Gepolsterte Rückenlehne

- Bei Ausführungen mit erreichbarem Rückenlehnenwinkel über
30 Grad zur Vertikalen: Ausstattung mit höhen- und tiefen-
verstellbarer Kopfstütze

Anforderungen an die Fußstützen:

- Fußstützen auf Unterschenkellänge einstellbar, abnehmbar
oder wegschwenkbar, Fußplatte(n) hoch-/wegklappbar

- Ausstattungsmöglichkeit mit Einzelfußstütze und Einzel-
fußstütze in hochschwenkbarer Ausführung (kniewinkelver-
stellbar)

- Bei Ausführungen mit verstellbarer Rückenlehne über 30
Grad zur Vertikalen: Ausstattung mit bis zur Waagerechten
hochstellbaren Fußstützen

Anforderungen an das Fahrwerk:

- Bremse zur Bedienung durch die Begleitperson

- Schwenkräder vorne

Sonstige Anforderungen:

- Schiebestange oder Schiebegriffe

- Ankippbügel/-hilfe

- Rollstuhl für Transportzwecke ohne Werkzeug faltbar

- Reinigungsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenab-
schnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung
jeweils gültigen Fassung oder andere mind. gleichwertige
Prüfungen

EN 12183 TZ 7.3 (Statische Festigkeit, Stoß- und Dauer-
festigkeit)

EN 12183 TZ 7.5 (Dauerfestigkeit von mit Muskelkraft
betätigten Feststellbremsen)

und

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Ausführung


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Sitz, Rückenlehne, Fußstützen und Armauflagen/Seitenteile
müssen an unterschiedliche Behinderungen und Körpergrößen
anpassbar sein (z.B. durch ein Baukastensystem).

- Desinfektionsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Belastbarkeit mind. 100 kg bei Rollstühlen für Erwachsene

- Belastbarkeit mind. 50 kg bei Rollstühlen für Kinder


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

No available description.

Code: 18.50.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

Anforderungen an die Sitzeinheit:

- Gepolsterte Armauflagen

- Austauschbare Seitenteile/Armlehnen, für seitlichen Trans-
fer abnehmbar oder wegklappbar

- Fester, gepolsterter Sitz oder verrutschsicheres Sitzkis-
sen

- Gepolsterte Rückenlehne

- Bei Ausführungen mit erreichbarem Rückenlehnenwinkel über
30 Grad zur Vertikalen: Ausstattung mit höhen- und tiefen-
verstellbarer Kopfstütze

Anforderungen an die Fußstützen:

- Fußstützen auf Unterschenkellänge einstellbar, abnehmbar
oder wegschwenkbar, Fußplatte(n) hoch-/wegklappbar

- Ausstattungsmöglichkeit mit Einzelfußstütze und Einzelfuß-
stütze in hochschwenkbarer Ausführung (kniewinkelver-
stellbar)

- Bei Ausführungen mit verstellbarer Rückenlehne über 30
Grad zur Vertikalen: Ausstattung mit bis zur Waagerechten
hochstellbaren Fußstützen

Anforderungen an das Fahrwerk:

- Bremse zur Bedienung durch den Rollstuhlnutzer

- Schwenkräder vorne

- Große Räder mit Greifreifen

Sonstige Anforderungen:

- Schiebestange oder Schiebegriffe

- Ankippbügel/-hilfe

- Rollstuhl für Transportzwecke ohne Werkzeug faltbar

- Reinigungmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

Zusätzliche Anforderungen an Leichtgewichtrollstühle:

- Über Schnellkupplung (Steckachsen etc.) abnehmbare
Antriebsräder mit Greifreifen

- Leergewicht max. 18 kg bei Sitzbreite 43 - 45 cm in der
Basisausstattung bestehend aus:

-- Rahmen
-- Sitz- und Rückenbezug
-- Armlehnen
-- Fußstützen (Standard)
-- Bremsen
-- Rädern

Zusätzliche Anforderungen an verstärkte Rollstühle:

- Mind. 121 kg belastbar


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenab-
schnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils
gültigen Fassung oder andere mind. gleichwertige Prüfungen

EN 12183 TZ 7.3 (Statische Festigkeit, Stoß- und Dauer-
festigkeit)

EN 12183 TZ 7.5 (Dauerfestigkeit von mit Muskelkraft
betätigten Feststellbremsen)

und

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Ausführung


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Sitz, Rückenlehne, Fußstützen und Armauflagen/Seitenteile
müssen an unterschiedliche Behinderungen und Körpergrößen
anpassbar sein (z.B. durch ein Baukastensystem).

- Desinfektionsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

Zusätzliche Anforderungen an Standardrollstühle:

- Mind. 100 - 120 kg belastbar

Zusätzliche Anforderungen an Leichtgewichtrollstühle:

- Mind. 100 kg belastbar


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

No available description.

Code: 18.50.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

Anforderungen an die Sitzeinheit:

- Austauschbare Seitenteile

- Gepolsterte Armauflagen optional erhältlich

- Fester, gepolsterter Sitz oder verrutschsicheres Sitz-
kissen

- Gepolsterte Rückenlehne

- Bei Ausführungen mit erreichbarem Rückenlehnenwinkel über
30 Grad zur Vertikalen: Ausstattung mit höhen- und
tiefenverstellbarer Kopfstütze

Anforderungen an die Fußstützen:

- Fußstützen oder Bügel auf Unterschenkellänge einstellbar,
abnehmbar oder wegschwenkbar, Fußplatte(n) hoch-/wegklapp-
bar

- Bei Adaptivrollstühlen mit starrem Rahmen und Adaptivroll-
stühlen für Kinder kann die Fußstütze auch in nicht hoch-
/wegklappbarer oder nicht abnehmbarer oder wegschwenkbarer
Ausführung gefertigt sein.

- Bei Ausführungen mit verstellbarer Rückenlehne über 30
Grad zur Vertikalen: Ausstattung mit bis zur Waagerechten
hochstellbaren Fußstütze(n)

Anforderungen an das Fahrwerk:

- Bremse zur Bedienung durch den Rollstuhlnutzer

- Schwenkräder vorne

- Große Räder mit Greifreifen

- Über Schnellkupplung (Steckachsen etc.) abnehmbare An-
triebsräder mit Greifreifen

- Möglichkeit der Schwerpunktveränderung und Sitzneigungs-
verstellung durch variable Hinterachsverstellung oder
gleichwertige Konstruktion

- Möglichkeit der Sitzhöhenverstellung

- Möglichkeit der Radsturzverstellung der Antriebsräder

- Möglichkeit der Vorspurkorrektur der Antriebsräder

- Möglichkeit der Korrektur des Lenkneigungswinkel (Break-
winkel)

- Austauschmöglichkeit der Schwenkräder

Sonstige Anforderungen:

- Schiebestange oder Schiebegriffe erhältlich und montierbar

- Ankippbügel/-hilfe erhältlich und montierbar

- Werkzeuglos abnehmbare oder wegschwenkbare Antikipprollen
erhältlich und montierbar

- Rollstuhl für Transportzwecke faltbar oder mit abklappba-
rer Rückenlehne (Ausgenommen Kinderrollstühle bis SB 34
cm)

- Reinigungsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Gewicht max. 16 kg bei Sitzbreite 43 cm - 45 cm in der
Basisversion bei Adaptivrollstühlen für Erwachsene

-- Basisversion:
--- Rahmen
--- Sitz- und Rückenbezug
--- Seitenteile
--- Fußstützen
--- Bremsen
--- Rädern


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenab-
schnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils
gültigen Fassung oder andere mind. gleichwertige Prüfungen

EN 12183 TZ 7.3 (Statische Festigkeit, Stoß- und Dauer-
festigkeit)

EN 12183 TZ 7.5 (Dauerfestigkeit von mit Muskelkraft
betätigten Feststellbremsen)

und

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Ausführung


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Sitz, Rückenlehne, Fußstützen und Armauflagen/Seitenteile
müssen an unterschiedliche Behinderungen und Körpergrößen
anpassbar sein (z.B. durch ein Baukastensystem).

- Desinfektionsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Belastbarkeit mind. 50 kg bei Adaptivrollstühlen für
Kinder

- Belastbarkeit mind. 100 kg bei Adaptivrollstühlen für
Erwachsene


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

No available description.

Code: 18.50.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

Anforderungen an die Sitzeinheit:

- Gepolsterte Armauflagen

- Seitenteile/Armlehnen für seitlichen Transfer abnehmbar
oder wegklappbar

- Fester, gepolsterter Sitz oder verrutschsicheres Sitz-
kissen

- Gepolsterte Rückenlehne

- Bei Ausführungen mit erreichbarem Rückenlehnenwinkel über
30 Grad zur Vertikalen: Ausstattung mit höhen- und
tiefenverstellbarer Kopfstütze

Anforderungen an die Fußstützen:

- Fußstützen auf Unterschenkellänge einstellbar, abnehmbar
oder wegschwenkbar, Fußplatte(n) hoch-/wegklappbar

- Bei Ausführungen mit verstellbarer Rückenlehne über 30
Grad zur Vertikalen: Optionale Ausstattungsmöglichkeit mit
bis zur Waagerechten hochstellbaren Fußstütze(n)

Anforderungen an das Fahrwerk, den Antrieb und die Roll-
stuhlsteuerung:

- Schiebemöglichkeit

- Wartungsfreie Akkus

- Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung

- Begrenzung der maximalen Geschwindigkeit auf 6 km/h

- Durch den Nutzer begrenzbare Endgeschwindigkeit, vom Fahr-
signalgeber unabhängig

- Ausgleichvorrichtung für Fahrbahnunebenheiten ohne Ein-
fluss auf die Sitzeinheit (z.B. Pendelachse oder gefeder-
te Radaufhängung)

- Feststell- und Betriebsbremse gemäß STVZO


Sonstige Anforderungen:

- Beleuchtung gemäß STVZO

- Reinigungsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Akkukontrollanzeige


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenab-
schnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils
gültigen Fassung oder andere mind. gleichwertige Prüfungen

EN 12184 TZ 8.3 (Statische Festigkeit, Stoß- und
Dauerfestigkeit)

EN 12184 TZ 8.4.1 b)

EN 12184 TZ 8.10.1 (Anforderung an die Dauerfestigkeit)

und

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Ausführung


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Sitz, Rückenlehne, Fußstützen und Armauflagen/Seitenteile
müssen an unterschiedliche Behinderungen und Körpergrößen
anpassbar sein (z.B. durch ein Baukastensystem).

- Wahlweise Montage des Bediengerätes auf der linken oder
rechten Rollstuhlseite, nachträglich änderbar (ausgenommen
Rollstühle mit manueller Lenkung), Abstand zur Rückenlehne
einstellbar

- Desinfektionsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Belastbarkeit mind. 100 kg bei Rollstühlen für Erwachsene


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Akkuladegerät im Lieferumfang enthalten

No available description.

Code: 18.50.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

Anforderungen an die Sitzeinheit:

- Gepolsterte Armauflagen

- Seitenteile/Armlehnen für seitlichen Transfer abnehmbar
oder wegklappbar

- Fester, gepolsterter Sitz oder verrutschsicheres Sitz-
kissen

- Gepolsterte Rückenlehne

- Bei Ausführungen mit erreichbarem Rückenlehnenwinkel über
30 Grad zur Vertikalen: Ausstattung mit höhen- und tiefen-
verstellbarer Kopfstütze

Anforderungen an die Fußstützen:

- Fußstützen auf Unterschenkellänge einstellbar

- Bei Ausführungen mit verstellbarer Rückenlehne über 30
Grad zur Vertikalen: Ausstattung mit bis zur Waagerechten
hochstellbaren Fußstützen

Anforderungen an das Fahrwerk, den Antrieb und die Roll-stuhlsteuerung:

- Schiebemöglichkeit

- Tischsteuerung optional erhältlich

- Wartungsfreie Akkus

- Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung

- Begrenzung der maximalen Geschwindigkeit auf 6 km/h

- Durch den Nutzer begrenzbare Endgeschwindigkeit, vom Fahr-
signalgeber unabhängig

- Feststell- und Betriebsbremse gemäß STVZO bei Elektroroll-
stühlen für den Außenbereich

Sonstige Anforderungen:

- Schiebestange oder Schiebegriffe

- Akkukontrollanzeige

- Reinigungsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Beleuchtung gemäß STVZO bei Elektrorollstühlen für den
Außenbereich

Zusätzliche Anforderungen für Elektrorollstühle mit Steh-sitz:

- Stufenlose Aufrichtfunktion

- Der Aufrichtvorgang muss in jeder Bewegungsrichtung und
an jeder Position unterbrochen und fixiert werden können.

- Elektromotorische Betätigung der Stehfunktion

Zusätzliche Anforderungen für Elektrorollstühle mit Hubsitz:

- Stufenlose Höhenverstellung

- Elektromotorische Betätigung der Hubfunktion

- Mindestsitzhöhe in gelifteter Position: 70 cm vom Boden

Zusätzliche Anforderungen für Elektrorollstühle mit boden-gleich absenkbarem Sitz:

- Stufenlose Absenkfunktion

- Automatische Nachführung der Fußauflagen

- Elektromotorische Betätigung der Absenkfunktion


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenab-
schnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils
gültigen Fassung oder andere mind. gleichwertige Prüfungen

EN 12184 TZ 8.3 (Statische Festigkeit, Stoß- und Dauer-
festigkeit)

EN 12184 TZ 8.4.1 b)

EN 12184 TZ 8.10.1 (Anforderung an die Dauerfestigkeit)

und

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Ausführung


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiederein-
satzes

Nachzuweisen ist:

Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Sitz, Rückenlehne, Fußstützen und Armauflagen/Seitenteile
müssen an unterschiedliche Behinderungen und Körpergrößen
anpassbar sein (z.B. durch ein Baukastensystem).

- Wahlweise Montage des Bediengerätes auf der linken oder
rechten Rollstuhlseite, nachträglich änderbar, Abstand
zur Rückenlehne einstellbar

Desinfektionsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

- Belastbarkeit mind. 50 kg


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Akkuladegerät im Lieferumfang enthalten

No available description.

Code: 18.50.06.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Wird zu einem späteren Zeitpunkt erstellt.