Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb ermöglich-
en die selbständige Überwindung größerer Wegstrecken in Ver-
bindung mit einem vorhandenen Greifreifenrollstuhl. Mit ei-
nem entsprechend abgestimmten Kupplungsmechanismus werden sie mit dem verwendeten Rollstuhl zu einer Einheit verbun-
den. Der Kupplungsvorgang kann durch den Rollstuhlfahrer eigenständig durchgeführt werden. Bei angekuppeltem Vor-
spann-/Einhängefahrrad werden die Lenkrollen des Rollstuhl-
es um ca. 5 - 10 cm angehoben und es entsteht ein dreiräder-
iges Gefährt, welches mit Handkurbeln, die sich auf Brusthö-
he des Rollstuhlnutzers befinden, angetrieben wird. Die Kraftübertragung auf das ca. 16 Zoll große Antriebsrad er-
folgt durch einen Zahnriemen oder eine gekapselte Kette. Eine Gangschaltung ermöglicht eine Anpassung der vorhanden-
en Kräfte an die Fahrtsituation. Gesteuert wird das Vor-
spann-/Einhängefahrrad durch mit den Handkurbeln ausgeführ-
te Lenkbewegungen. Zum Bremsen werden die Handkurbeln rückwärts bewegt (Rücktrittbremse) oder es befinden sich zusätzliche Bremshebel an den Handgriffen. Ein Umgreifen zum Bremsen ist nicht erforderlich.
Vorspann-/Einhängefahrräder können alternativ zu einem Handhebelfahrer oder einem Elektrorollstuhl eingesetzt werden. Kindern ermöglichen sie darüber hinaus eine aktive Teilnahme am Leben mit Gleichaltrigen.
Mit Vorspann-/Einhängefahrrädern lassen sich relativ hohe Geschwindigkeiten erzielen. Die Nutzung eines solchen Hilfs-
mittels stellt daher hohe Anforderungen an das Verantwor-
tungsbewusstsein des Nutzers.
Diese Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code:
18.51.04.0000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Neben der Indikationsstellung für die Versorgung mit einem Greifreifenrollstuhl können Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb für Kinder Hilfsmittel sein, die dem al-
terstypisch verstärkten Bewegungsdrang Rechnung tragen. Der Versorgungsanspruch hängt dabei in besonderer Weise von den Umständen des Einzelfalles ab. Das Vorspannfahrrad fällt nicht wegen der Erweiterung des körperlichen Freiraumes in die Leistungspflicht der Krankenkasse, sondern nur wegen der
dadurch geförderten Einbeziehung des Versicherten in den
Kreis der (gehfähigen und Fahrrad fahrenden) gleichaltrigen Kinder. Ausschlaggebend für die Versorgung ist somit die mit
dem Hilfsmittel mögliche soziale Integration in die Gemein-
schaft Gleichaltriger während der Entwicklungsphase des Heranwachsens.