DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 19.40.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen
und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Reinigungsfähigkeit mit haushaltsüblichen Mitteln und Methoden.

- Desinfizierbarkeit des Produktes mit handelsüblichen
Haushaltsmitteln und Methoden.

- Bett während der Lagerung des Patienten fahrbar, alle Rollen feststellbar.

- Eine Ausstattung des Bettes mit Seitengittern muss möglich sein.

- Sofern eine Trendelenburglagerung möglich ist, muss diese über eine separate Sperrfunktion unabhängig von weiteren Sperrfunktionen deaktiviert werden können.

Zusätzliche Anforderungen an Betten für Erwachsene:

- Höhenverstellbereich der Liegefläche: = 400 mm bis = 800 mm (gemessen ohne Matratze)

- Rückenteil und Schenkelteil elektrisch verstellbar

- Verstellung von Rückenteil und Schenkelteil unabhängig voneinander

- Montage eines Bettgalgens (Aufrichters) muss möglich sein

- Größe der Liegefläche mind. 1,90 m x 0,90 m

19.40.01.6 Zusätzliche Anforderungen an Kinder-/Kleinwüchsigenbetten:

- Größe der Liegefläche mind. 1,40 m x 0,70 m

- Höhenverstellbereich der Liegefläche: = 400 mm bis = 800 mm (gemessen ohne Matratze)

Zusätzliche Anforderungen an am Bett montierte Bettgalgen:

- Höhenverstellbarer Griff, mit mindestens 75 Kg Belastbarkeit


19.40.01.7 Zusätzliche Anforderungen an Betten, motorisch verstellbar, mit erhöhter Tragfähigkeit:

- Sichere Arbeitslast (SWL) mind. 250 kg

- Größe der Liegefläche mind. 1,90 m x 1,00 m

- Liegehöhen- und Rückenlehnenverstellung elektromotorisch verstellbar

19.40.01.8 Zusätzliche Anforderungen an behindertengerechte
Betten mit Sitz- und Aufrichtfunktion:

- Höhenverstellbereich der Liegefläche: = 400 mm bis = 700 mm (gemessen ohne Matratze).


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende
Parameter belegen:

- Korrosionsgeschütze Materialien

und

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenabschnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung oder andere mindestens gleichwertige Prüfungen:

DIN EN 60601-2-52 TZ 201.9.8.3 (Festigkeit von Patienten- oder Bedienertrage- oder Aufhängungssystemen) und TZ BB.2( Festigkeit und Dauerhaftigkeit)

und zusätzlich bei Kinder-/Kleinwüchsigenbetten:

DIN 32623 TZ 3.3 Satz 4 (Bettboden)
DIN 32623 TZ 3.4.4
DIN 32623 TZ 3.4.7
DIN 32623 TZ 3.5 (Rahmen)


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz bei weiteren
Versicherten geeignet sein.

Der Nachweis erfolgt durch:
- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Unempfindlichkeit der behandelten Materialien gegenüber verwendeten Desinfektionsmitteln.

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten und
zu den dabei erforderlichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Angabe der zulässigen Matratzen (Art, Stärke, ggf. Wechseldrucksysteme)

- Typenschild und/oder Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 127 SGB V. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 127 SGB V können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produktes

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort. Dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte.

- Auswahl des individuell geeigneten Hilfsmittels unter Berücksichtigung der Verordnung, der Wechselwirkung mit anderen Medizinprodukten, wie z.B. Wechseldrucksystemen, der Indikationen/Diagnose und der räumlichen Gegebenheiten.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Zeigen, ohne Erprobung des Bettes oder der Bettzurichtung vor Ort, und erläutern unterschiedlicher Hilfsmittel, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Hilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Die Handhabung des Hilfsmittels ist auf Grund körperlicher Einschränkungen des Versicherten grundsätzlich möglich (siehe auch Einweisung des Versicherten).

- Abgabe ausschließlich eines Produktes, das mind. den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entspricht.

VII.2. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Terminierte Lieferung des Hilfsmittels frei Haus und Aufbau an einem geeigneten Ort incl. aller erforderlichen Zusatzteile sowie Zurüstung und Anpassung.

- Bei Lieferung Beachtung der Erhaltung der Produktqualität und auf Wunsch der Intimsphäre.

- Beim Aufstellen eines behindertengerechten Bettes/oder Einlagerahmens ist eine Sicht- und Funktionsprüfung sowie eine elektrische Prüfung, unter Beachtung der Herstellervorgaben, durch einen entsprechend geschulten Mitarbeiter erforderlich. Dabei sind die einschlägigen medizinprodukterechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

- Aushändigung einer allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.

VII.3. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten oder seiner Vertreter in den Gebrauch des Hilfsmittels. Die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Hilfsmittels, des Zubehörs, die individuelle Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung ist, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal in den Stand versetzt wird, das betreffende Hilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu beherrschen.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal das Hilfsmittel sachgerecht anwenden kann.

- Die Einweisung in den Gebrauch des Produktes ist durch den Leistungserbringer und Empfänger schriftlich zu dokumentieren.

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte ein funktionsgerechtes, hygienisch und technisch einwandfreies Hilfsmittel erhält.

- Die Wiederaufbereitung des Produktes erfolgt gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.

- Telefonische Erreichbarkeit und ggf. persönliche Verfügbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.

- Der Leistungserbringer gewährleistet die Erstbeschaffung, Nachbetreuung, Instandhaltung, und Wartung des Hilfsmittels sowie die Durchführung aller relevanten regelmäßigen Prüfungen, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unter Vorgaben des Herstellers.

- Die Versorgung mit Ersatzteilen ist 10 Jahre nach Abkündigung des Produktes zu gewährleisten.






No available description.

Code: 19.40.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und ange-geben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

und

- Vorlage eines Produktmusters (nur bei Fixiersystemen für Personen, Produktart 19.40.02.5)

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Die Grundfunktionen des Bettes dürfen nicht beeinträchtigt werden.

- Reinigungsfähigkeit mit haushaltsüblichen Mitteln und Methoden.

- Desinfizierbarkeit des Produktes mit handelsüblichen Haushaltsmitteln und Methoden.

19.40.02.0 Zusätzliche Anforderungen an Bettverlängerungen:

- Montagemöglichkeit im/am Bett

- Gepolsterte Auflagefläche, wenn nicht durch Matratze abgedeckt

19.40.02.1 Zusätzliche Anforderungen an Bettverkürzer:

- Montagemöglichkeit im/am Bett

- Verschiedene Einstellmöglichkeiten

- Gepolsterte Fußfläche

- Am Bettgestell fixierbar

19.40.02.2 Zusätzliche Anforderungen an Bettgalgen:

- Höhenverstellbarer Griff, mit mindestnes 75 Kg Belastbarkeit

19.40.02.3 Zusätzliche Anforderungen an Aufrichthilfen:

- Montagemöglichkeit am Bett

- Verschiedene Griffpositionen sowohl in der Entfernung zum Kopfende und/oder in der Höhe

19.40.02.3 Zusätzliche Anforderungen an Aufrichthilfen in Form von festen Griffen die an der Längsseite des Bettes angeordnet werden:

- stabile Befestigung durch Spanngurte oder Klemmschrauben an das Bettgestell oder den Einlegerahmen/Lattenrost.

19.40.02.5 Zusätzliche Anforderungen an Fixiersysteme für Personen:

- Befestigungsmöglichkeit am Bett

- Waschbarkeit

- Sofern das Produkt aus einem Baukastensystem oder verschiedenen Elementen besteht, sind alle zugelassenen Varianten/Kombinationen aufzuzeigen.

- Keine Möglichkeit der Verschlussöffnung durch den Fixierten, unabhängig vom Fixierumfang

- Keine Möglichkeit des Fixierten, sich selbst oder einzelne Gliedmaßen aus dem bestimmungsgemäß angelegten Fixiersystem für Personen zu befreien

- Festigkeitsgerechte Ausführung

- Fixierungsmöglichkeit in verschiedenen Einschränkungsstufen, ggf. durch weitere Fixierelemente (z.B. Baukastensystem)

19.40.02.6 Zusätzliche Anforderungen an Seitenpolster für
behindertengerechte Betten:

- Rutschsichere Positionierung am Bett

- Abdeckung des Kopf- und Fußteil und/oder der Seitenteile

- Gepolsterte Ausführung

- Seitlicher Zugang zur im Bett liegenden Person muss möglich sein

- Möglichkeit des seitlichen Transfers, z.B. in einen Rollstuhl


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:


- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Freigaben hinsichtlich der Kombination mit anderen
Produkten

19.40.02.5 Zusätzliche Angaben bei Fixiersystemen für Personen:

-- Angabe der zulässigen Anwendungen/Kombinationen
-- Angabe des erforderlichen Mindestfixierumfanges

- Typenschild und/oder Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt (nur bei körperlastaufnehmenden Produkten

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 127 SGB V. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 127 SGB V können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produktes

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort. Dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte.

- Auswahl des individuellen Hilfsmittels unter Berücksichtigung der Verordnung und der Indikationen/Diagnose und der räumlichen Gegebenheiten.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Hilfsmittel, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Hilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Die Handhabung des Hilfsmittels ist auf Grund körperlicher Einschränkungen des Versicherten grundsätzlich möglich (siehe auch Einweisung des Versicherten).

- Abgabe ausschließlich eines Produktes, das mind. den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entspricht.

VII.2. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Terminierte Lieferung des Hilfsmittels frei Haus und Aufbau an einem geeigneten Ort incl. aller erforderlichen Zusatzteile sowie Zurüstung und Anpassung.

- Aushändigung einer allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.

VII.3. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten in den Gebrauch des Hilfsmittels. Die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Hilfsmittels, des Zubehörs, die individuelle Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung ist, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal in den Stand versetzt wird, das betreffende Hilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu beherrschen.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal das Hilfsmittel sachgerecht anwenden kann.

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte ein funktionsgerechtes, hygienisch und technisch einwandfreies Hilfsmittel erhält.

- Die Wiederaufbereitung des Produktes erfolgt gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.

- Telefonische Erreichbarkeit und ggf. persönliche Verfügbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.

- Der Leistungserbringer gewährleistet die Erstbeschaffung, Nachbetreuung, Instandhaltung, und Wartung des Hilfsmittels, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unter Vorgaben des Herstellers.


No available description.

Code: 19.40.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und ange-geben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.



II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.



III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Reinigungsfähigkeit mit haushaltsüblichen Mitteln und Methoden.

- Desinfizierbarkeit des Produktes mit handelsüblichen Haushaltsmitteln und Methoden.

19.40.03.0/3/4 Anforderungen an Einlegerahmen, verstellbar mit Bettheber:

- Einbaumöglichkeit in handelsübliche Betten bzw. Bettrahmen

- Höhenverstellbereich der Liegefläche: = 400 mm bis = 800 mm (gemessen ohne Matratze)

- Rückenteil, Schenkelteil und Liegehöhe motorisch verstellbar

- Verstellung von Rückenteil und Schenkelteil unabhängig voneinander

- Größe der Liegefläche mind. 1,90 m x 0,90 m

- Sofern eine Trendelenburglagerung möglich ist, muss diese über eine separate Sperrfunktion unabhängig von weiteren Sperrfunktionen deaktiviert werden können.

19.40.03.3 Zusätzliche Anforderungen an Einlegerahmen verstellbar mit Bettheber und Sitz-/Schwenkfunktion:

- Sitz-/Schwenkfunktion mit motorischer Betätigung

- Generelle Sperrfunktion für motorische Verstellungen

19.40.03.4 Zusätzliche Anforderungen an Einlegerahmen mit erhöhter Tragfähigkeit, verstellbar mit Bettheber:

- Sichere Arbeitslast (SWL) mind. 250 kg

- Größe der Liegefläche mind. 1,90 m x 1,00 m

III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Materialien


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet sein.

Der Nachweis erfolgt durch:
- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Unempfindlichkeit der behandelten Materialien gegenüber verwendeten Desinfektionsmitteln.

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen
-- Angabe der max. zul. Belastung
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Freigaben hinsichtlich der Kombination mit anderen
Produkten

- Typenschild und/oder Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 127 SGB V. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 127 SGB V können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produktes

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort. Dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte.

- Auswahl des individuell geeigneten Hilfsmittels unter Berücksichtigung der Verordnung, der Wechselwirkung mit anderen Medizinprodukten, wie z.B. Wechseldrucksystemen, der Indikationen/Diagnose und der räumlichen Gegebenheiten.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Hilfsmittel, ohne Erprobung des Bettes oder der Bettzurichtung vor Ort, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Hilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Die Handhabung des Hilfsmittels ist auf Grund körperlicher Einschränkungen des Versicherten grundsätzlich möglich (siehe auch Einweisung des Versicherten).

- Abgabe ausschließlich eines Produktes, das mind. den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entspricht.

VII.2. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Terminierte Lieferung des Hilfsmittels frei Haus und Aufbau an einem geeigneten Ort incl. aller erforderlichen Zusatzteile sowie Zurüstung und Anpassung.

- Bei Lieferung Beachtung der Erhaltung der Produktqualität und auf Wunsch der Intimsphäre.

- Beim Aufstellen eines behindertengerechten Bettes/oder Einlagerahmens ist eine Sicht- und Funktionsprüfung sowie eine elektrische Prüfung, unter Beachtung der Herstellervorgaben, durch einen entsprechend geschulten Mitarbeiter erforderlich. Dabei sind die einschlägigen medizinprodukterechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

- Aushändigung einer allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.

VII.3. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten evtl. seines Vertreters in den Gebrauch des Hilfsmittels. Die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Hilfsmittels, des Zubehörs, die individuelle Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung ist, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal in den Stand versetzt wird, das betreffende Hilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu beherrschen.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal das Hilfsmittel sachgerecht anwenden kann.

- Die Einweisung in den Gebrauch des Produktes ist durch den Leistungserbringer und Empfänger schriftlich zu dokumentieren.

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte ein funktionsgerechtes, hygienisch und technisch einwandfreies Hilfsmittel erhält.

- Die Wiederaufbereitung des Produktes erfolgt gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.

- Telefonische Erreichbarkeit und ggf. persönliche Verfügbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.

- Der Leistungserbringer gewährleistet die Erstbeschaffung, Nachbetreuung, Instandhaltung, und Wartung des Hilfsmittels sowie die Durchführung aller relevanten regelmäßigen Prüfungen, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unter Vorgaben des Herstellers.

- Die Versorgung mit Ersatzteilen ist 10 Jahre nach Abkündigung des Produktes zu gewährleisten.


No available description.

Code: 19.40.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.



II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

und

- Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Deckel

- Verwendung von Materialien, die einfach und hygienisch zu reinigen sind

- Desinfizierbarkeit des Produktes mit handelsüblichen Haushaltsmitteln und Methoden


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise

- Typenschild und/oder Produktkennzeichnung auf der Verpackung

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 127 SGB V. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 127 SGB V können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produktes

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch geschulte Fachkräfte, auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich.

- Soweit erforderlich, Einbeziehung pflegender Angehöriger bzw. des beteiligten Pflegepersonals

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Hilfsmittel, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Hilfsmittel

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich einer aufzahlungsfreien Versorgung

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen

- Auswahl gemäß der Verordnung und der Indikationen/Diagnose

- Abgabe ausschließlich von Produkten, die mind. den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entsprechen

II.2. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten und ggf. pflegender Angehöriger und/oder des Pflegepersonals in den Gebrauch, die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Hilfsmittels, die Pflege und Reinigung

VII.3. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Aushändigung der allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.


No available description.

Code: 19.40.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

und

- Vorlage eines Produktmusters

und

- Einsatz-/indikationsbezogene Prüfungen entsprechend der Prüfmethode Nr. 12/2015 MDS-Hi durch ein unabhängiges Prüfinstitut oder durch andere mind. gleichwertige Prüfungen

Die Prüfungen müssen folgende Parameter belegen:

- Mindestsaugvolumen bei

-- 0,4 x 0,6 m = 150 ml
-- 0,6 x 0,6 m = 225 ml
-- 0,6 x 0,9 m = 337 ml

- Bei abweichenden Formaten muss das Saugvolumen entsprechend sein (624 ml/m²).

(Unterlagen mit Zwischen-, Übergröße werden dem abgedeckten Format der jeweiligen Produktuntergruppe zugeordnet.)

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen folgende Parameter belegen:

- Rücknässeschutz/Vliesschicht auf der Oberseite

- Verbindung von Ober- und Unterseite im Randbereich

- Flüssigkeitsundurchlässige Unterseite


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Spezielle Anforderungen an wiederverwendbare Bettschutzeinlagen:

- Waschbarkeit bei mindestens 90°C

- Reinigungsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Waschmitteln


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise bei wiederverwendbaren Kranken-
unterlagen

- Typenschild und/oder Produktkennzeichnung auf der Verpackung

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 127 SGB V. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 127 SGB V können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produktes

- Beratung des Versicherten -dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte- über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort.

- Bedarfsgerechte Auswahl der Bettschutzeinlage nach Art und Menge, ggf. unter Berücksichtigung der ärztlichen Verordnung und der Indikation/Diagnose.

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Hilfsmittel, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Hilfsmittel.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Ermittlung des individuellen Versorgungsbedarfs.

-Abklärung und Berücksichtigung von vorhandenen Allergien gegen bestimmte Materialien.

- Abgabe ausschließlich von Produkten, die mindestens den Anforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses entsprechen.

VII.2. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten in den Gebrauch durch regelmäßig geschulte Fachkräfte.

VII.3. Lieferung des Produktes

- Lieferung der ausreichenden Menge der individuell benötigten Produkte unter Berücksichtigung der Lagerungsmöglichkeiten beim Versicherten (Lieferumfang und –intervall werden mit dem Versicherten vereinbart).

- Lieferung in sachgerechter und auf Wunsch des Versicherten in neutraler Verpackung (dies ist vor der ersten Lieferung mit dem Versicherten zu klären).

- Unverzügliche Lieferung bei der Erstversorgung und Sicherstellung der rechtzeitigen kontinuierlichen Versorgung des Versicherten bei den Folgeversorgungen

- Aushändigung der allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache

VII.5. Service und Garantieanforderungen:

- Telefonische Erreichbarkeit und ggf. persönliche Verfügbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.