DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten
Bettverlängerungen sind am Bett montierbare Auflagen, die die Liegefläche vergrößern, wenn die Körpergröße die Nutzung einer üblichen Liegefläche nicht zuläßt. Eine Montage ist meist nur an behindertengerechten Betten möglich.
Code: 19.40.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Bei einer Körpergröße über ca. 1,90 m des Versicherten
ist die Versorgung mit einer Bettverlängerung indiziert,
wenn behinderungsbedingt die Nutzung einer üblichen Liegefläche nicht möglich ist.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A


Bettverkürzer sind im/am Bett montierbare Elemente, die die Liegefläche insgesamt oder partiell verkleinern. Sie verhindern das Verrutschen des Versicherten zum Fußteil bei Nutzung der Oberkörperhochlagerung und/oder wirken einer Spitzfußstellung durch sohlenseitigen Druck auf den Vorfuß entgegen.

Code: 19.40.02.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Zur Optimierung einer indizierten mechanischen Oberkörperhochlagerung

Zur Spitzfußprophylaxe, z.B. nach Apoplex mit Hemiplegie


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A

Bettgalgen sind am Kopfende des Bettes freistehende oder zu montierende Metallkonstruktionen.

Sie weisen einen höhenverstellbaren Griff auf mit der Möglichkeit, sich aus der Liegeposition in die Sitzposition aufzurichten.
Code: 19.40.02.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Behinderungen bzw. Krankheitsbilder mit eingeschränkter Funktion des Beckengürtels, bei verbliebenen Restkräften des Oberkörpers und der oberen Extremitäten, für das eigenständige Aufrichten im Bett, für das Anheben des Gesäßes (Stechbeckennutzung), für das Umsetzen in einen Rollstuhl, Toilettenstuhl,etc.

Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A

Aufrichthilfen sind am Fußende des Bettes zu befestigende Mehrfachgriffkonstruktionen (sog. Strickleitern), die dem Versicherten die Möglichkeit geben, sich aus der Liegeposition aufzurichten.

Eine weitere Variante der Aufrichthilfen sind feste Griffe, die an der Längsseite des behindertengerechten Bettes positioniert werden. Ihre Befestigung erfolgt durch Spanngurte oder Klemmschrauben. Diese Produkte bieten ebenfalls verschiedene Greifpositionen und können zusätzliche Unterstützung beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes bieten.

Code: 19.40.02.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Die Versorgung mit Aufrichthilfen ist dann angezeigt, wenn ein Gleichgewichtsverlust in Position zwischen Hochnehmen des Oberkörpers und Erreichen einer sicheren Sitzhaltung nicht gehalten werden kann. z.B.:

Ein Arm muss ausreichend belastet werden können, eine ausreichende Rumpfkontrolle und Streckfähigkeit der Beine ist für ein weitgehend selbständiges Aufrichten des Oberkörpers erforderlich.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A


Seitengitter sind am Bett montierbare, seitliche Begrenz-ungen der Liegefläche. Die am Pflegebett angebrachten Seitengitter sind versenkbar, abnehmbar oder abschwenkbar.



Code: 19.40.02.4000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Krankheitsbilder und Behinderungsfolgen, die ein "Aus-dem Bett-Rollen" zur Folge haben können.

Das Anbringen von Seitengittern kann eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellen, die einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A


Fixiersysteme für Personen dienen dazu, einen Patienten zu fixieren, ohne dass es ihm möglich ist, die Verschlüsse selbst zu öffnen. Mit Fixiersystemen für Personen ist es möglich, den Körper oder einzelne Gliedmaßen in einer Stellung zu fixieren bzw. die Bewegungsfreiheit so einzuengen, wie es das spezielle Krankheitsbild erfordert. Hierfür können unterschiedliche Fixierelemente, wie Leibbandagen, Fuß- oder Handfesseln - auch in Kombination miteinander - eingesetzt werden.

Fixiersysteme für Personen besitzen ein hohes Gefährdungspotential; eine sachgerechte Anwendung muss sichergestellt sein

Code: 19.40.02.5000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Krankheitsbilder oder Behinderungsfolgen, die eine Fixie-rung in definierter Position im Bett oder auf einer Sitzgelegenheit erfordern, um schädigende Bewegungsabläufe einzuschränken:

- bei hochgradigen Unruhezuständen, mit Selbst- und/oder
Fremdgefährdungsneigung

- zur Verhinderung des aus dem Bett rollens vor allem in
der Schlafphase.

Fixiersysteme für Personen sind nur unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen. d.h. grundsätzlich zeitlich eng begrenzt ausnahmsweise, nach ärztlicher Verordnung und richterlicher Anordnung oder mit schriftlichem Einverständnis des zu Fixierenden einzusetzen. Der Einsatz erfordert eine ständige Aufsicht durch geschulte Personen.

Die ärztliche Verordnung für Fixierbandagen muss detaillierte Angaben enthalten:

- Körperteile, Gelenke und Extremitäten, die fixiert werden
sollen, einzeln benannt

- Dauer und Zeitpunkt der Fixierung

Eine sehr enge Überwachung der Maßnahme durch den verordnenden, behandelnden Arzt ist zwingend erforderlich. Eine Fixierung einer Person kann eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellen, die einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A


Seitenpolster für behindertengerechte Betten sind eine zusätzliche Polsterung/Abdeckung der Seitengitter und der Kopf- und/oder Fußteile eines behindertengerechten Bettes. Sie bestehen aus aufblasbaren Luftkammern oder bezogenen Schaumstoffelementen. Sie werden am behindertengerechten Bett rutschsicher fixiert, um ihre Einsatzbereitschaft zu sichern. Für einen Patiententransfer oder einen Zugang zum im Bett Liegenden kann die Polsterung entfernt oder geöffnet werden. Teilweise sind Öffnungen vorhanden, die das Durchführen von Katheterschläuchen etc. ermöglichen.

Code: 19.40.02.6000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Versicherte, bei denen es aufgrund ihres Zustandes zu Verletzungen durch die Seitengitter (u.a. durch Schlagen auf die Seitengitter) kommen kann, z.B. bei motorischer Unruhe oder unkontrollierten Bewegungen mit kognitiven Einschränkungen bzw. geistigen Behinderungen

und

andere Interventionen (z.B. Ursachenabklärung zur Beseitigung der motorischen Unruhe, Einsatz von einfachen Polstern und Kissen) nicht zum Ziel geführt haben.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A