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Keine Angabe
Indikation
Ein Blutgerinnungs-Messgerät (Koagulometer) sollte nur sol-chen Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die auf un-absehbare Zeit (i.d.R. lebenslang) mit gerinnungshemmenden Medikamenten (Antikoagulantien) behandelt werden müssen, z.B. wegen
- Einleitung der Blutgerinnungsselbstkontrolle unmittelbar
im Anschluss nach Implantation einer künstlichen Herzklap-
pe (mit und ohne Conduit) und Notwendigkeit einer dauer-
haften Therapie mit oral einzunehmenden gerinnungshemmen-
den Medikamenten (Antikoagulantien)
- Bei Patienten, bei denen aus anderen Gründen eine lebens-
lange Antikoagulation erforderlich ist (z.B. länger als
drei Monate zurückliegender Zustand nach Implantation
einer künstlichen Herzklappe, Zustand nach künstlichem
Blutgefäßersatz, Thrombophilie z.B. nach rezidivierenden
Beinvenenthrombosen oder Lungenembolien, soweit im Einzel-
fall eine vorübergehende Antikoagulation nicht ausreicht,
schwere Herzrhythmusstörungen wie chronisches Vorhofflim-
mern, Zustand nach ausgedehnten Herzinfarkten mit einge-
schränkter linksventrikulärer Pumpfunktion inklusive einer
fortgeschrittenen dilatativen Kardiomyopathie, soweit auch
hier im Einzelfall eine vorübergehende Antikoagulation
nicht ausreicht, Koagulopathien wie z.B. AT-III-Mangel,
Protein-C-Mangel, Faktor-II- und -V-Mutationen) und ein
therapeutischer Nutzen (Reduzierung der antikoagulantien
bedingten Komplikationsrate) zu erwarten ist, ergibt sich
die Notwendigkeit einer Blutgerinnungsselbstkontrolle
nicht aus der Dauerantikoagulation, sondern kann nur bei
zwingender Erfordernis zur Blutgerinnungsselbstkontrolle
und eigenständiger Medikamentenanpassung erforderlich
sein; u.a. bei folgenden Konstellationen:
-- Komplikationen unter konventioneller Betreuung (Blutge-
rinnungskontrolle beim Vertragsarzt)
-- Schwierigkeiten, die Arztpraxis in regelmäßigen Abstän-
den aufzusuchen (z.B. ungünstige örtliche Verhältnis-
se, Pflegebedürftige, bei denen die Messung durch An-
gehörige oder Pflegepersonen erfolgt, berufliche Gründe
wie Schichtarbeit oder wechselnde berufliche Einsatz-
orte)
-- schlechte Venenverhältnisse
-- Dauerantikoagulation bei Kindern (Messung durch Eltern
bzw. später durch die Kinder selbst)
Wegen der Übernahme ursprünglich ärztlicher Leistungen (Be-stimmung des Gerinnungswertes und Ableitung der erforder-lichen Therapieentscheidung), muss der Versicherte eine be-sondere persönliche Eignung für eine solche Selbstüberwa-chung haben bzw. erwarten lassen.
Die Erfüllung folgender Voraussetzungen ist vom Versicherten
nachzuweisen:
- erfolgreiche Teilnahme des Versicherten an einer standar-
disierten Schulung zur Blutgerinnungs-Selbstkontrolle in
einer spezialisierten Einrichtung.
Die Schulung muss
-- Hintergrundwissen zur Blutgerinnung und Gerinnungs-
hemmung vermitteln
-- befähigen, die erhaltenen Messgeräte richtig zu bewer-
ten und bei der Dosierung der Antikoagulation entspre-
chend umzusetzen
-- in die Benutzung der Koagulometer einweisen mit der
Möglichkeit, eine hinreichende Zahl eigener Messungen
unter Anleitung durchführen zu können.
- Zusage eines geeigneten weiterbehandelnden Arztes (Haus-
arzt, Kardiologe, Klinikambulanz), eine adäquate medizini-
sche Betreuung sicherzustellen.
- Vereinbarung des Versicherten mit dem behandelnden Arzt,
dass die notwendigen Aufzeichnungen (Patiententagebuch
mit Messwertprotokoll) geführt werden und dem behandelnden
Arzt vorgelegt werden, dass - wenn erforderlich - Kon-
trolluntersuchungen durchgeführt werden und dass bei Auf-
treten von wesentlichen Veränderungen sofort Kontakt mit
dem behandelnden Arzt aufgenommen wird (Modifikation der
Therapie/Dosierung).
Bei der Erstversorgung soll vor der abschließenden Leis-tungsentscheidung die Krankenkasse den Medizinischen Dienst hinzuziehen.