Code:
21.99.02.0003
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
AenderungsDatum
Keine Angabe
AufnahmeDatum
Keine Angabe
Hersteller
Roche Diagnostics GmbH
Merkmale
Accu-Chek Voicemate ist eine elektronische Sprachausgabe zu dem Blutzuckermessgerät Accu-Chek Compact Plus. Der Anwender
wird beim Einschalten des Gerätes Voicemate mit flüssiger, klar verständlicher Sprache durch das Anwendermenü geführt. Handlungsanweisungen durch die Menüs werden dargestellt und ggf. wiederholt. Mittels Tastendruck auf der 10er Tastatur lassen sich die entsprechenden Menüs anwählen. Seitlich an-gebrachte Tasten dienen dem Ein-/Ausschalten sowie der Laut-stärkeregelung. Das Produkt erhält seine Daten (Datum, Uhr-zeit, Messwert, Einheit) über die Infrarotschnittstelle des Blutzuckermessgerätes. Mittels der am Accu-Chek Voicemate mittig positionierten Richtungstaste kann der Anwender durch
die Einträge im Tagebuch navigieren. Akustische Signale kön-nen auch mittels Kopfhörer abgerufen werden. Ein USB-An-schluss ermöglicht die Übertragung der Tagebuchdateien auf einen Computer.
Abmessung:(HxBxT): 113 mm x 49 mm x 30 mm
Gewicht: 130 g
Spannungsversorgung: 2 x Batterie LR 03, AM 4 oder Micro
Betriebsdauer: abhängig von der Art der Nutzung
Ausgabe in: mmol/l
Messwertspeicher: 5000 Messungen mit zusätzlichen Infor-
mationen
Abschaltautomatik: nach 1 bis 9 Minuten
Lieferumfang: 1 x Accu-Chek Voicemate mg/dl, Sprach-
ausgabe, Art.-Nr. 04906942-003
2 x Batterie LR 03
1 x Kopfhörer
1 x USB-Kabel
1 x Etui
1 x Benutzerhandbuch
1 x Benutzer-CD-ROM
Zur Anwendung bei dem Blutzuckermessgerät Accu-Chek Compact Plus (Pos.-Nr. 21.34.02.1032)
Eintrag am: 15.02.2007
Indikation:
Insulinbehandelte geschulte Diabetiker, wenn die visuelle Auswertung des Messwertes(Teststreifen oder Gerät) aufgrund einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit nicht mög-lich ist und das durch augenärztlichen Befund bestätigt wird.
Die Kasse hat im Einzelfall zu prüfen, ob eine selbstständi-ge Blutzuckermessung durchgeführt werden kann oder ob andere
Personen hierfür genutzt werden.
Blindheit liegt vor, wenn
1. die Sehschärfe auf dem besseren Auge weniger als 2 % (Vi-
sus 0,02 = 1/50) beträgt
oder
2. Störungen des Sehvermögens vorliegen, die dieser Beein-
trächtigung gleichzuachten sind. Eine vergleichbare Stö-
rung liegt z.B. vor, wenn auch bei normaler Sehschärfe
das Gesichtsfeld bis auf 5 Grad eingschränkt ist (röh-
renförmiges Gesichtsfeld).
Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50)