DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 23.06.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und ange-geben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeich-
nung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör
im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstaug-
lichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grund-
sätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne
des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemel-deten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indika-tion(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen,
Körperteil umfassenden Konstruktionen entsprechend dem
Forschungsvorhaben AiF-Nr. 11283 "Grundsatzuntersuchung
zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und
Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten
Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prü-
fungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut

und

- durch Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Stabilisierendes oder selbsttragendes Material

- Individuelle An- und Nachpassungsmöglichkeiten

- Reinigungsmöglichkeit bei mind. 30°C


23.06.01.1 Zusätzliche Anforderungen an Unterschenkel-Fuß-
orthesen zur Immobilisierung in definierten,
einstellbaren Positionen

- Möglichkeit zur Immobilisierung in definierten einstellbaren
Positionen in der Dorsal-/Plantarebene

Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien
gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforde-
rungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden
Werten:

-- Wärmeentwicklung nicht größer als 35°C
-- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut
und dem körperteilumschließenden Material.


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen


Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Entlastung/Schutz verletzter anatomischer Strukturen

- Verhinderung unzuträglicher Bewegungen im gesamten
Versorgungsbereich


23.06.01.0 Zusätzliche Anforderungen an Unterschenkel-Fuß-
orthesen zur Immobilisierung in vorgegebener
Position

- Ruhigstellung der Unterschenkel-Fuß-Region in vorgegebener
Position


23.06.01.1 Zusätzliche Anforderungen an Unterschenkel-Fuß-
orthesen zur Immobilisierung in definierten,
einstellbaren Positionen

- Ruhigstellung der Unterschenkel-Fuß-Region in definierten,
einstellbaren Positionen


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Angabe des verwendeten Materials

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

No available description.

Code: 23.06.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und ange-geben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeich-
nung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör
im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstaug-
lichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grund-
sätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne
des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemel-deten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indika-tion(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen,
Körperteil umfassenden Konstruktionen entsprechend dem
Forschungsvorhaben AiF-Nr. 11283 "Grundsatzuntersuchung
zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und
Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten
Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prü-
fungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut

und

- durch Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Bewegungsbegrenzung in mind. einer Ebene einstellbar/be-
grenzbar

- Stabilisierende oder selbsttragende Elemente

- Individuelle An- und Nachpassungsmöglichkeiten

- Reinigungsmöglichkeit bei mind. 30°C

- Regulierbarer Verschluss

- Freigabemöglichkeit des vollen physiologischen Bewegungs-
umfangs

Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien
gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforde-
rungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden
Werten:

-- Wärmeentwicklung nicht größer als 35°C
-- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut
und dem körperteilumschließenden Material.


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen


Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Ruhigstellung in einstellbaren Positionen, mit anschließen-
der frühfunktioneller Mobilisierung in einstellbaren, dem
Krankheits- bzw. Therapieverlauf angepassten Bewegungsumfän-
gen.

- Verhinderung unzuträglicher Bewegungen im gesamten Versor-
gungsbereich


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Angabe des verwendeten Materials

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

No available description.

Code: 23.06.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und ange-geben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeich-
nung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör
im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstaug-
lichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grund-
sätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne
des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemelde-ten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indika-tion(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen,
Körperteil umfassenden Konstruktionen entsprechend dem
Forschungsvorhaben AiF-Nr. 11283 "Grundsatzuntersuchung
zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und
Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten
Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prü-
fungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut

und

- durch Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Stabilisierende oder selbsttragende Elemente

- Seitliche Gelenkschienen oder Elemente mit vergleichbarer
Funktion

- Unelastische Zugelemente

- Individuelle An- und Nachpassungsmöglichkeiten

- Reinigungsmöglichkeit bei mind. 30°C

- Regulierbarer Verschluss

Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien
gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforde-
rungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden
Werten:

-- Wärmeentwicklung nicht größer als 35°C
-- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut
und dem körperteilumschließenden Material.


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen


Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Führung und Stabilisierung der Sprunggelenksbewegung

- Verhinderung unzuträglicher Gelenkbewegungen


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Angabe des verwendeten Materials

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

No available description.

Code: 23.06.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und ange-geben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeich-
nung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör
im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstaug-
lichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grund-
sätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne
des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemel-deten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indika-tion(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen,
Körperteil umfassenden Konstruktionen entsprechend dem
Forschungsvorhaben AiF-Nr. 11283 "Grundsatzuntersuchung
zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und
Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten
Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prü-
fungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut

und

- durch Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Stabilisierende oder selbsttragende Elemente

- Seitliche Gelenkschienen oder Elemente mit vergleichbarer
Funktion

- Unelastische Zugelemente

- Individuelle An- und Nachpassungsmöglichkeiten

- Reinigungsmöglichkeit bei mind. 30°C

- Regulierbarer Verschluss


23.06.04.0 Zusätzliche Anforderungen an Knie-Unterschenkel-
Fußorthesen zur Stabilisierung

- Fixierbares Orthesen-Kniegelenk oder rückverlagertes
Orthesen-Kniegelenk in Kombination mit Dorsalanschlag im
Sprunggelenk


23.06.04.1 Zusätzliche Anforderungen an Knie-Unterschenkel-
Fußorthesen zur Stabilisierung/Mobilisierung mit
einstellbaren Bewegungsumfängen

- Einstellbare Gelenke mit Flexions-/Extensionsbegrenzung


23.06.04.2 Zusätzliche Anforderungen an Knie-Unterschenkel-
Fuß-Stabilisierungsorthesen, mechanische
Gangphasensteuerung

- Mechanische Gangphasensteuerung


23.06.04.3 Zusätzliche Anforderungen an Knie-Unterschenkel-
Fuß-Stabilisierungsorthesen, elektronische
Gangphasensteuerung

- Elektromechanische Gangphasensteuerung


Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien
gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforde-
rungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden
Werten:

-- Wärmeentwicklung nicht größer als 35°C
-- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut
und dem körperteilumschließenden Material.


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen


Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen:


23.06.04.0 Anforderungen an Knie-Unterschenkel-Fußorthesen
zur Stabilisierung

- Führung und Stabilisierung der Knie- und Sprunggelenks-
bewegung

- Verhinderung unzuträglicher Gelenkbewegungen


23.06.04.1 Zusätzliche Anforderungen an Knie-Unterschenkel-
Fußorthesen zur Stabilisierung/Mobilisierung mit
einstellbaren Bewegungsumfängen

- Führung und Stabilisierung der Knie- und Sprunggelenks-
bewegung in definierten Bewegungsumfängen

- Bewegungslimitierung

- Verhinderung unzuträglicher Gelenkbewegungen


23.06.04.2 Anforderungen an Knie-Unterschenkel-Fuß-Stabili-
sierungsorthesen, mechanische Gangphasensteuerung

- Führung und Stabilisierung der Sprung- und Kniegelenks-
bewegung

- Wiederherstellung eines annähernd physiologischen Gangbildes
durch Sperrung des Kniegelenks in der Standphase und Frei-
gabe des vollen physiologischen Bewegungsumfangs in der
Schwungphase

- Verhinderung unzuträglicher Gelenkbewegungen


23.06.04.3 Zusätzliche Anforderungen an Knie-Unterschenkel-
Fuß-Stabilisierungsorthesen, elektronische
Gangphasensteuerung


- Führung und Stabilisierung der Sprung- und Kniegelenks-
bewegung

- Wiederherstellung eines annähernd physiologischen Gangbildes
durch Sperrung des Kniegelenks in der Standphase und Frei-
gabe des vollen physiologischen Bewegungsumfangs in der
Schwungphase

- Verhinderung unzuträglicher Gelenkbewegungen


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Angabe des verwendeten Materials

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

No available description.

Code: 23.06.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und ange-geben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeich-
nung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör
im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstaug-
lichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grund-
sätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne
des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemel-deten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indika-tion(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen,
Körperteil umfassenden Konstruktionen entsprechend dem
Forschungsvorhaben AiF-Nr. 11283 "Grundsatzuntersuchung
zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und
Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten
Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prü-
fungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut

und

- durch Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Stabilisierende oder selbsttragende Elemente

- Seitliche Gelenkschienen oder Elemente mit vergleichbarer
Funktion

- Unelastische Zugelemente

- Individuelle An- und Nachpassungsmöglichkeiten

- Reinigungsmöglichkeit bei mind. 30°C

- Regulierbarer Verschluss


23.06.05.1 Zusätzliche Anforderungen an Hüft-Knie-Unterschen-
kel-Fuß-Stabilisierungsorthesen mit einstellbaren
Gelenken

- Einstellbare Flexions-/Extensionsbegrenzung an Knie- und
Hüftgelenk

Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien
gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforde-
rungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden
Werten:

-- Wärmeentwicklung nicht größer als 35°C
-- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut
und dem körperteilumschließenden Material.


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen


Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen:

23.06.05.0 Anforderungen an Hüft-Knie-Unterschenkel-Fuß-Stabi-
lisierungsorthesen mit Gelenken

- Führung und Stabilisierung der Hüft-, Knie- und Sprungge-
lenksbewegung


23.06.05.1 Anforderungen an Hüft-Knie-Unterschenkel-Fuß-
Stabilisierungsorthesen mit einstellbaren Gelenken

- Führung und Stabilisierung der Hüft-, Knie- und
Sprunggelenksbewegung in definierten Bewegungsumfängen

- Bewegungslimitierung


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Angabe des verwendeten Materials

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

No available description.

Code: 23.06.06.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und ange-geben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeich-
nung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör
im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstaug-
lichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im
Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der
Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grund-
sätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne
des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemel-deten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indika-tion(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- indikations-/einsatzbezogene Prüfungen bei geschlossenen,
Körperteil umfassenden Konstruktionen entsprechend dem
Forschungsvorhaben AiF-Nr. 11283 "Grundsatzuntersuchung
zur physiologischen Funktion von medizinischen Bandagen und
Erstellung eines Anforderungsprofils an die dazu verwendeten
Textilien" oder durch andere, mindestens gleichwertige Prü-
fungen durch ein unabhängiges Prüfinstitut

und

- durch Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Stabilisierende oder selbsttragende Elemente

- Entlastende Elemente

- Unelastische Zugelemente

- Individuelle An- und Nachpassungsmöglichkeiten

- Reinigungsmöglichkeit bei mind. 30°C

- Regulierbarer Verschluss

- Laufbügel

- Vorrichtung zur Vermeidung der Spitzfußstellung


23.06.06.0 Zusätzliche Anforderungen an Unterschenkel-Fuß-
orthesen zur Entlastung

- Tragender Unterschenkelschaft


23.06.06.1 Zusätzliche Anforderungen an Beinorthesen zur
Entlastung

- Tragender Oberschenkelschaft mit Tuberaufsitz

Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- die physiologische Eigenschaft der verwendeten Materialien
gemäß AiF-Prüfmethode und den darin enthaltenen Anforde-
rungsprofilen oder vergleichbare Prüfung mit folgenden
Werten:

-- Wärmeentwicklung nicht größer als 35°C
-- relative Feuchtigkeit nicht mehr als 80 % zwischen Haut
und dem körperteilumschließenden Material.


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen


Die Bewertungen müssen auch folgende Parameter belegen:

23.06.06.0 Anforderungen an Unterschenkel-Fußorthesen zur
Entlastung

- Vollständige Entlastung von Teilen des Beines (Unter-
schenkel und Fuß)


23.06.06.1 Anforderungen an Beinorthesen zur Entlastung

- Vollständige Entlastung des Beines


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Angabe des verwendeten Materials

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

No available description.

Code: 23.06.07.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
nicht besetzt

No available description.

Code: 23.06.30.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

I. Funktionstauglichkeit

Zu beachten ist:

Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes

- Herstellung der Orthese unter Einhaltung der Richtlinie
93/42 EWG


II. Sicherheit

Zu beachten ist:

Die unbedenkliche Verwendung des gebrauchsfertigen Produktes

- Herstellung der Orthese unter Einhaltung der Richtlinie
93/42 EWG


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Zu beachten ist:

- Herstellung und Aufbau gemäß anerkannter Leitlinien/Lehr-
meinung der Bundesinnungsverbände/Bundesfachschulen

- Dynamische Optimierung im Rahmen von Anproben an Aufbau
und Einstellungen gemäß anerkannter Leitlinien (BUFA- und
Herstellerangaben)

- Fußschaft, Unterschenkelschaft und Oberschenkelschaft aus
Leder, FVW (Gießharz) oder thermoplastisch verformbaren
Kunststoffen (Tiefziehtechnik)

- Seitliche Schienen am Sprunggelenk und Kniegelenk mit
Gelenken, frei beweglich, sperrbar oder einstellbar mit
Bewegungsbegrenzung

- Anfertigung auf Basis dreidimensionaler Formermittlung und
dreidimensionalem Modell

- Das Schaftsystem muss form- und kraftschlüssig sein, um die
Kräfte zweckmäßig zu übertragen.

- Geeignete Befestigungssysteme zur Schaftfixierung

- Die Orthese muss die benötigten Eigenschaften zur Fixierung
und/oder Führung des betreffenden Körperteils besitzen und
das Körperteil schmerzfrei umfassen.

- Die technische Ausführung hinsichtlich der Stabilität muss
an die körperlichen Gegebenheiten angepasst sein.

- Funktionsgerechter Aufbau


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Zu beachten ist:

- nicht besetzt


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Zu beachten ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Zu beachten ist:

- Die Bauart richtet sich nach den benötigten Funktions-
eigenschaften und nach individuellen klinischen Befunden.

- Die Orthese muss die Wiedererlangung und Erhaltung der
Geh- und Stehfähigkeit ermöglichen.

- Je nach Indikation soll die Orthese funktionssichernd,
stabilisierend, entlastend wirken.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Zu beachten ist:

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise


VI. Sonstige Anforderungen

Zu beachten ist:

- Abgabe nur nach abschließender Anprobe und Einweisung in
die Handhabung, Funktionsweise, Pflege und Wartung;
Aushändigung der Gebrauchsanweisung

- Kennzeichnung der Orthese gemäß MPG

No available description.

Code: 23.06.31.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

I. Funktionstauglichkeit

Zu beachten ist:

Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes

- Herstellung der Orthese unter Einhaltung der Richtlinie
93/42 EWG


II. Sicherheit

Zu beachten ist:

Die unbedenkliche Verwendung des gebrauchsfertigen Produktes

- Herstellung der Orthese unter Einhaltung der Richtlinie
93/42 EWG


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Zu beachten ist:

- Herstellung und Aufbau gemäß anerkannter Leitlinien/Lehr-
meinung der Bundesinnungsverbände/Bundesfachschulen

- Dynamische Optimierung im Rahmen von Anproben an Aufbau und
Einstellungen gemäß anerkannter Leitlinien (BUFA- und Her-
stellerangaben)

- Fußschaft, Unterschenkelschaft, Oberschenkelschaft, Hüft-
schaft aus Leder, FVW (Gießharz) oder thermoplastisch ver-
formbaren Kunststoffen (Tiefziehtechnik)

- Seitliche Schienen am Sprunggelenk, Kniegelenk und Hüftge-
lenk mit Gelenken, frei beweglich, sperrbar, einstellbar
mit Bewegungsbegrenzung

- Anfertigung auf Basis dreidimensionaler Formermittlung und
dreidimensionalem Modell

- Das Schaftsystem muss form- und kraftschlüssig sein, um die
Kräfte zweckmäßig zu übertragen.

- Geeignete Befestigungssysteme zur Schaftfixierung

- Die Orthese muss die benötigten Eigenschaften zur Fixierung
und/oder Führung des betreffenden Körperteils besitzen und
das Körperteil schmerzfrei umfassen.

- Die technische Ausführung hinsichtlich der Stabilität muss
an die körperlichen Gegebenheiten angepasst sein.

- Funktionsgerechter Aufbau


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Zu beachten ist:

- nicht besetzt


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Zu beachten ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Zu beachten ist:

- Die Bauart richtet sich nach den benötigten Funktions-
eigenschaften und nach individuellen klinischen Befunden.

- Die Orthese muss die Wiedererlangung und Erhaltung der
Geh- und Stehfähigkeit ermöglichen.

- Je nach Indikation soll die Orthese funktionssichernd,
stabilisierend, entlastend oder stützend wirken.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Zu beachten ist:

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise


VI. Sonstige Anforderungen

Zu beachten ist:

- Abgabe nur nach abschließender Anprobe und Einweisung in
die Handhabung, Funktionsweise, Pflege und Wartung;
Aushändigung der Gebrauchsanweisung

- Kennzeichnung der Orthese gemäß MPG