DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 24.35.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kenn-
zeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für
Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweise ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften
des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Angaben der Produktgewichte der einzelnen Größen in Gramm

- Eine Auswahl von verschiedenen Größen je Prothesenmodell
zur individuellen Anpassung muss angeboten werden.

- Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen aus textilen
Geweben:

-- Prothesen zur Erstversorgung aus textilem Gewebe müssen
individuell mit geeigneten Materialien, z.B. Watte be-
füllbar sein.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen/Prüfungen

Die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Die verwendeten Materialien müssen leicht sein und ein
günstiges Klima zwischen Prothese und dem Körper ermögli-
chen.

- Die Brustprothese soll optisch den anatomischen Verhältnis-
sen der gesunden Brust so weit wie möglich entsprechen.

- Keine Beeinträchtigung des Narbengebietes durch die Prothe-
se, insbesondere durch die Prothesenrückseite.

- Die Prothese darf die normale Bewegungsfreiheit der Anwende-
rin nicht beeinträchtigen.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Einsatzbedingungen/-orte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Angaben des Produktgewichts in Gramm
-- Technische Daten/Parameter

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

No available description.

Code: 24.35.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kenn-
zeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für
Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweise ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Angaben der Produktgewichte der einzelnen Größen in Gramm

- Eine Auswahl von verschiedenen Größen je Prothesenmodell
zur individuellen Anpassung muss angeboten werden.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch die Einhaltung folgen-der Parameter belegen:

- Brustprothesen müssen schweißbeständig, feuchtigkeits-,
wasser-, meerwasser- und chlorwasserbeständig sein.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen/Prüfungen

Die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Die Brustprothese soll den anatomischen Verhältnissen der
gesunden Brust so weit wie möglich entsprechen.

- Das Gewicht und die Weichheit der Prothese müssen so abge-
stimmt sein, dass die Körpersymmetrie erhalten bleibt und
das Schwingungsverhalten der natürlichen Brust weitgehend
erreicht wird.

- Keine Beeinträchtigung des Narbengebietes durch die Prothe-
se, insbesondere durch die Prothesenrückseite.

- Die Prothese darf die normale Bewegungsfreiheit der Anwen-
derin nicht beeinträchtigen.

- Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-
keit:

-- Die Verbindung zwischen Prothese und Körper muss fest
und rutschsicher sein und darf sich bei normalen Körper-
bewegungen nicht lösen.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchs-
anweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden
Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Einsatzbedingungen/-orte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Angabe des Produktgewichts in Gramm
-- Technische Daten/Parameter

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-
keit:

- Jeder Prothese mit Haftstreifen- oder Haftauflagenbefesti-
gung muss für die Erstnutzung eine ausreichende Anzahl von
Haftstreifen oder Haftauflagen beigelegt werden.

No available description.

Code: 24.35.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angege-ben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kenn-
zeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für
Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweise ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Angaben der Produktgewichte der einzelnen Größen in Gramm

- Eine Auswahl von verschiedenen Größen je Prothesenmodell
zur individuellen Anpassung muss angeboten werden.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch die Einhaltung folgen-der Parameter belegen:

- Brustprothesen müssen schweißbeständig, feuchtigkeits-,
wasser-, meerwasser- und chlorwasserbeständig sein.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene, medizinische Bewertungen/Prüfungen

Die medizinischen Bewertungen/ Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Die Brustprothese soll den anatomischen Verhältnissen der
gesunden Brust so weit wie möglich entsprechen.

- Das Gewicht und die Weichheit der Prothese müssen so
abgestimmt sein, dass die Körpersymmetrie erhalten bleibt
und das Schwingungsverhalten der natürlichen Brust weit-
gehend erreicht wird.

- Keine Beeinträchtigung des Narbengebietes durch die Prothe-
se, insbesondere durch die Prothesenrückseite.

- Die Prothese darf die normale Bewegungsfreiheit der Anwen-
derin nicht beeinträchtigen.

- Zusätzliche Anforderungen an Prothesen mit druckentlasten-
der Rückseite:

-- Minimierung von Druck und Scherkräften durch speziell
gestaltete Rückseite der Prothese

- Zusätzliche Anforderungen an Prothesen mit belüftungsför-
dernder Rückseite:

-- Minimierung von Druck und Scherkräften und Verbesserung
der klimatischen Verhältnisse zwischen Prothesenrück-
seite und Haut

- Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-
keit:

-- Die Verbindung zwischen Prothese und Körper muss fest
und rutschsicher sein und darf sich bei normaler Körper-
bewegung nicht lösen.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchs-
anweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden
Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Einsatzbedingungen/-orte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Angabe des Produktgewichts in Gramm
-- Technische Daten/Parameter

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-keit:

- Jeder Prothese mit Haftstreifen- oder Haftauflagenbefesti-
gung muss für die Erstnutzung eine ausreichende Anzahl von
Haftstreifen oder Haftauflagen beigelegt werden.

No available description.

Code: 24.35.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angege-ben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kenn-
zeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für
Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweise ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellerklärungen

und

- Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Angaben der Produktgewichte der einzelnen Größen in Gramm

- Eine Auswahl von verschiedenen Größen je Prothesenmodell
zur individuellen Anpassung muss angeboten werden.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch die Einhaltung folgen-der Parameter belegen:

- Brustprothesen müssen schweißbeständig, feuchtigkeits-,
wasser-, meerwasser- und chlorwasserbeständig sein.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen/Prüfungen

Die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Deutliche Verringerung des Prothesengewichtes bei annähernd
gleichen Eigenschaften gegenüber Normalprothese (Gewichts-
verringerung min. 25 % gegenüber normalgewichtigen Brust-
prothesen).

- Die Brustprothese soll den anatomischen Verhältnissen der
gesunden Brust so weit wie möglich entsprechen.

- Das Gewicht und die Weichheit der Prothese müssen so abge-
stimmt sein, dass die Körpersymmetrie erhalten bleibt und
das Schwingungsverhalten der natürlichen Brust weitgehend
erreicht wird.

- Keine Beeinträchtigung des Narbengebietes durch die Prothe-
se, insbesondere durch die Prothesenrückseite.

- Die Prothese darf die normale Bewegungsfreiheit der Anwen-
derin nicht beeinträchtigen.

- Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-
keit:

-- Die Verbindung zwischen Prothese und Körper muss fest
und rutschsicher sein und darf sich bei normaler Körper-
bewegung nicht lösen.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchs-
anweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden
Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Einsatzbedingungen/-orte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Angabe des Produktgewichts in Gramm
-- Technische Daten/Parameter

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-keit:

- Jeder Prothese mit Haftstreifen- oder Haftauflagenbefesti-
gung muss für die Erstnutzung eine ausreichende Anzahl von
Haftstreifen oder Haftauflagen beigelegt werden.

No available description.

Code: 24.35.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angege-ben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kenn-
zeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für
Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweise ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellerklärungen

und

- Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Angaben der Produktgewichte der einzelnen Größen in Gramm

- Eine Auswahl von verschiedenen Größen je Prothesenmodell
zur individuellen Anpassung muss angeboten werden.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch die Einhaltung folgen-der Parameter belegen:

- Brustprothesen müssen schweißbeständig, feuchtigkeits-,
wasser-, meerwasser- und chlorwasserbeständig sein.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen/Prüfungen

Die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Deutliche Verringerung des Prothesengewichtes bei annähernd
gleichen Eigenschaften gegenüber Normalprothese (Gewichts-
verringerung min. 25 % gegenüber normalgewichtigen Brust-
prothesen).

- Die Brustprothese soll den anatomischen Verhältnissen der
gesunden Brust so weit wie möglich entsprechen.

- Das Gewicht und die Weichheit der Prothese müssen so abge-
stimmt sein, dass die Körpersymmetrie erhalten bleibt und
das Schwingungsverhalten der natürlichen Brust weitgehend
erreicht wird.

- Keine Beeinträchtigung des Narbengebietes durch die Prothe-
se, insbesondere durch die Prothesenrückseite.

- Die Prothese darf die normale Bewegungsfreiheit der Anwen-
derin nicht beeinträchtigen.

- Zusätzliche Anforderungen an Prothesen mit druckentlasten-
der Rückseite:

-- Minimierung von Druck und Scherkräften durch speziell ge-
staltete Rückseite der Prothese

- Zusätzliche Anforderungen an Prothesen mit belüftungsför-
dernder Rückseite:

-- Minimierung von Druck und Scherkräften und Verbesserung
der klimatischen Verhältnisse zwischen Prothesenrück-
seite und Haut

- Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-
keit:

-- Die Verbindung zwischen Prothese und Körper muss fest
und rutschsicher sein und darf sich bei normaler Körper-
bewegung nicht lösen.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchs-
anweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden
Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Einsatzbedingungen/-orte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Angabe des Produktgewichts in Gramm
-- Technische Daten/Parameter

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-keit:

- Jeder Prothese mit Haftstreifen- oder Haftauflagenbefesti-
gung muss für die Erstnutzung eine ausreichende Anzahl von
Haftstreifen oder Haftauflagen beigelegt werden.

No available description.

Code: 24.35.06.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angege-ben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kenn-
zeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für
Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweise ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Angaben der Produktgewichte der einzelnen Größen in Gramm

- Eine Auswahl von verschiedenen Größen je Prothesenmodell
zur individuellen Anpassung muss angeboten werden.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch die Einhaltung folgen-der Parameter belegen:

- Brustprothesen müssen schweißbeständig, feuchtigkeits-,
wasser-, meerwasser- und chlorwasserbeständig sein.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen/Prüfungen

Die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Die Ausgleichs-Silikonbrustprothese soll den anatomischen
Verhältnissen der gesunden Brust annähernd entsprechen und
die noch vorhandene Brust vollflächig abdecken.

- Keine Beeinträchtigung des Narbengebietes durch die Prothe-
se, insbesondere durch die Prothesenrückseite.

- Die Prothese darf die normale Bewegungsfreiheit der Anwen-
derin nicht beeinträchtigen.

- Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-
keit:

-- Die Verbindung zwischen Prothese und Körper muss fest
und rutschsicher sein und darf sich bei normaler Körper-
bewegung nicht lösen.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchs-
anweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden
Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Einsatzbedingungen/-orte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Angabe des verwendeten Materials
-- Technische Daten/Parameter

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-keit:

- Jeder Prothese mit Haftstreifen- oder Haftauflagenbefesti-
gung muss für die Erstnutzung eine ausreichende Anzahl von
Haftstreifen oder Haftauflagen beigelegt werden.

No available description.

Code: 24.35.07.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angege-ben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kenn-
zeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für
Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweise ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Angaben der Produktgewichte der einzelnen Größen in Gramm


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch die Einhaltung folgen-der Parameter belegen:

- Brustprothesen müssen schweißbeständig, feuchtigkeits-,
wasser-, meerwasser- und chlorwasserbeständig sein.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen/Prüfungen

Die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Brustteilprothesen sollen entfernte Brustsegmente so aus-
gleichen, dass die anatomischen Verhältnisse einer gesunden
Brust annähernd wiederhergestellt werden.

- Keine Beeinträchtigung des Narbengebietes durch die Prothe-
se, insbesondere durch die Prothesenrückseite.

- Die Teilprothese darf die normale Bewegungsfreiheit der An-
wenderin nicht beeinträchtigen.

- Zusätzliche Anforderungen an Brustteilprothesen mit Haft-
möglichkeit:

-- Die Verbindung zwischen Prothese und Körper muss fest
und rutschsicher sein und darf sich bei normaler Körper-
bewegung nicht lösen.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchs-
anweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden
Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Einsatzbedingungen/-orte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Angabe des Produktgewichts in Gramm
-- Technische Daten/Parameter

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderungen an Brustteilprothesen mit Haftmög-lichkeit:

- Jeder Prothese mit Haftstreifen- oder Haftauflagenbefesti-
gung muss für die Erstnutzung eine ausreichende Anzahl von
Haftstreifen oder Haftauflagen beigelegt werden.

No available description.

Code: 24.35.08.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angege-ben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kenn-
zeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für
Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweise ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produkt-art/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Angaben der Produktgewichte der einzelnen Größen in Gramm

- Eine Auswahl von verschiedenen Größen je Prothesenmodell
zur individullen Anpassung muss angeboten werden.


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch die Einhaltung folgen-der Parameter belegen:

- Brustprothesen müssen schweißbeständig, feuchtigkeits-,
wasser-, meerwasser- und chlorwasserbeständig sein.


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene medizinische Bewertungen/Prüfungen

Die medizinischen Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Die Brustprothese soll den anatomischen Verhältnissen der
gesunden Brust so weit wie möglich entsprechen.

- Das Gewicht und die Weichheit der Prothese müssen so abge-
stimmt sein, dass die Körpersymmetrie erhalten bleibt und
das Schwingungsverhalten der natürlichen Brust weitgehend
erreicht wird.

- Keine Beeinträchtigung des Narbengebietes durch die Prothe-
se, insbesondere durch die Prothesenrückseite.

- Die Prothese darf die normale Bewegungsfreiheit der Anwen-
derin nicht beeinträchtigen.

- Zusätzliche Anforderungen an individuell zurichtbare Brust-
prothesen:

-- Individuell durch die Anwenderin anpassbare Prothesen-
form und/oder Prothesenrückseite

- Zusätzliche Anforderungen an individuell zurichtbare Leicht-
Brustprothesen:

-- Individuell durch die Anwenderin anpassbare Prothesen-
form und/oder Prothesenrückseite

-- Deutliche Verringerung des Prothesengewichtes bei an-
nähernd gleichen Eigenschaften gegenüber Normalprothese
(Gewichtsverringerung min. 25 % gegenüber normalgewich-
tigen Brustprothesen)

- Zusätzliche Anforderungen an individuell zurichtbare Brust-
prothesen mit druckentlastender Rückseite:

-- Minimierung von Druck und Scherkräften und Verbesserung
der klimatischen Verhältnisse zwischen Prothesenrück-
seite und Haut

- Zusätzliche Anforderungen an individuell zurichtbare Leicht-
Brustprothesen mit druckentlastender Rückseite:

-- Minimierung von Druck und Scherkräften und Verbesserung
der klimatischen Verhältnisse zwischen Prothesenrück-
seite und Haut

-- Deutliche Verringerung des Prothesengewichtes bei an-
nähernd gleichen Eigenschaften gegenüber Normalprothese
(Gewichtsverringerung min. 25 % gegenüber normalgewich-
tigen Brustprothesen)

- Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit individuell
hergestellter Prothesenrückseite mit oder ohne Haftmöglich-
keit, mit oder ohne funktioneller Rückseite:

-- Die Anfertigung muss nach den individuellen Maßen der
Patientin erfolgen.

-- Minimierung von Druck und Scherkräften und Verbesserung
der klimatischen Verhältnisse zwischen Prothesenrück-
seite und Haut bei Brustprothesen mit funktioneller Rück-
seite

-- Bei individuell hergestellten Leicht-Silikonbrustprothe-
sen deutliche Verringerung des Prothesengewichtes bei an-
nähernd gleichen Eigenschaften gegenüber Normalprothese
(Gewichtsverringerung min. 25 % gegenüber normalgewichti-
gen Brustprothesen)

-- Die Verbindung zwischen Brustteilprothese und Körper muss
fest und rutschsicher sein und darf sich bei normaler
Körperbewegung nicht lösen bei Brustprothesen mit Haft-
möglichkeit.

- Zusätzliche Anforderungen an Ausgleichs-Silikonbrustprothe-
sen mit oder ohne Haftmöglichkeit mit individuell herge-
stellter Prothesenrückseite:

-- Individuell hergestellte Ausgleichsprothesen sollen
entfernte Brustsegmente so ausgleichen, dass die anatomi-
schen Verhältnisse einer gesunden Brust annähernd wieder-
hergestellt werden und müssen nach den individuellen
Maßen der Patientin hergestellt werden.

-- Die Verbindung zwischen Brustteilprothese und Körper muss
fest und rutschsicher sein und darf sich bei normaler
Körperbewegung nicht lösen, bei Ausgleichsprothesen mit
Haftmöglichkeit.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchs-
anweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden
Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Einsatzbedingungen/-orte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Angabe des Produktgewichts in Gramm
-- Technische Daten/Paramter

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zusätzliche Anforderungen an Brustprothesen mit Haftmöglich-keit:

- Jeder Prothese mit Haftstreifen- oder Haftauflagenbefesti-
gung muss für die Erstnutzung eine ausreichende Anzahl von
Haftstreifen oder Haftauflagen beigelegt werden.