DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 28.99.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

- Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des
Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indika-
tion(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich

- Verwendung von einfach, hygienisch zu reinigenden Materia-
lien (mit haushaltsüblichen Mitteln)

Zusätzliche Anforderungen an Fußstützen:

- Winkelverstellbar, mit Winkelfixierung, mit Fußfixierung

Zusätzliche Anforderungen an Kopfstützen:

- Abpolsterung zur Körperseite

- Individuell einstellbare Positionierung

Zusätzliche Anforderungen an Pelotten:

- Abpolsterung zur Körperseite

- Individuell einstellbare Positionierung

Zusätzliche Anforderungen an Spreizkeile:

- Allseitige Polsterung

- Individuell einstellbare Positionierung

Zusätzliche Anforderungen an Therapietische:

- Speichelfest, winkelverstellbar

Zusätzliche Anforderungen an Elektroantriebe zum Aufrichten:

- Zuglast mind. 150 kg


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungenen

Die Herstellererklärungen müssen folgende Parameter belegen:

- Verwendung von korrosionsgeschütztem Material


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungs- und Pflegehinweise


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

- nicht besetzt

No available description.

Code: 28.99.99.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

- Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des
Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indika-
tion(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich

- Verwendung von einfach, hygienisch zu reinigenden Materia-
lien (mit haushaltsüblichen Mitteln)

Zusätzliche Anforderungen an Fußstützen:

- Winkelverstellbar, mit Winkelfixierung, mit Fußfixierung

Zusätzliche Anforderungen an Kopfstützen:

- Abpolsterung zur Körperseite

- Individuell einstellbare Positionierung

Zusätzliche Anforderungen an Pelotten:

- Abpolsterung zur Körperseite

- Individuell einstellbare Positionierung

Zusätzliche Anforderungen an Spreizkeile:

- Allseitige Polsterung

- Individuell einstellbare Positionierung

Zusätzliche Anforderungen an Therapietische:

- Speichelfest, winkelverstellbar


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen folgende Parameter belegen:

- Verwendung von korrosionsgeschütztem Material


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

- nicht besetzt


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungs- und Pflegehinweise


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

Zu beachten ist:

- nicht besetzt