DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

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Code: 32.09.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen

Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen
Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG
als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicher-
heit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien
ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/
Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:


- Konstruktionsbeschreibungen,
- Technische Dokumentationen,
- Gebrauchsanweisung,
- Prospektmaterial,
- sonstige Eigenerklärungen des Herstellers.


Die Unterlagen / Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter beinhalten:

- Ermöglichung einer mehrdimensionalen passiven, durch die CPM-
Schiene gesteuerten Gelenkbewegung des Schultergelenkes.

- Anpassung der Gelenkachsen an die Anatomie der
Körpergelenke mittels gepolsterter Lagerungselemente.

- Auswechselbare, gepolsterte Lagerungselemente mit
Fixiermöglichkeit der gelagerten Extremitäten.


- Feinstufige oder stufenlose Einstellbarkeit von Zeit,
Geschwindigkeit und Bewegungsumfang.


- Zeitvorwahl für Gesamttrainingsdauer und Pausen zwischen
den einzelnen Bewegungsabläufen.

- Für den Patienten in Behandlungsposition erreichbare
Bedieneinheit.

- Möglichkeit für den Nutzer, per Nothandschalter die
Bewegungsschiene sofort abzuschalten.

- Vor Erreichen des Umkehrpunktes muss die Geschwindigkeit
automatisch reduziert und nach dem Umkehrpunkt
kontinuierlich bis zum eingestellten Wert wieder erhöht
werden.



III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Der mögliche Wiedereinsatz bei weiteren Patienten / Versicherten sowie die zum Wiedereinsatz erforderlichen Maßnahmen sind nachzuweisen durch:

- Konstruktionsbeschreibungen,
- Technische Dokumentationen,
- Gebrauchsanweisung,
- Prospektmaterial,
- sonstige Erklärungen des Herstellers.

Die Unterlagen / Herstellererklärungen müssen folgende Informationen beinhalten belegen:

- Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Verwendung von korrosionsgeschütztem Material.

- Wartungsfreie Gelenke und Lager.


IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- qualitativ angemessene biomechanische Studien

oder

- Studien zum Nachweis des medizinischen Nutzens

Die Studien müssen insbesondere folgende Parameter belegen:

- Die physiologischen Gelenkachsen des Schultergelenkes dürfen durch die Schiene nicht beeinträchtigt und Bandstrukturen nicht gefährdet werden. Die weitgehende Übereinstimmung der Gelenk-/Drehachsen der Schiene mit den Bewegungsachsen der zu behandelnden Patienten ist durch geeignete Untersuchungen zu belegen.


- Wirksames Lösen von Spasmen durch entsprechende
Spasmenschaltung mit einstellbarer Ansprechschwelle im
klinisch relevanten Bereich.


- Bedarfsgerechte Einstellmöglichkeit der Bewegungsparameter
Zeit, Geschwindigkeit und Bewegungsumfang (Beugewinkel).

- Kontinuierliche, bedarfsgerecht steuerbare, passive
Schulterbewegungen.


- Abweichend von den physiotherapeutischen Bewegungsmaßen
(nach neutral-null) sind mindestens folgende
Bewegungsumfänge nachzuweisen:

Adduktion/Abduktion: mindestens 0° - 30° - 100°

- Seitliches Abspreizen (Abduktion) und Heranpendeln des Arms an den Körper (Adduktion) in der Frontalebene. Die Bewegung erfolgt in einer Unterarmstellung zwischen
90°-Beugung (Flexion) und Streckung (Extension)im Ellenbogengelenk.




Flexion/Extension: mindestens 0° - 30° - 100°

- Vorwärts- (Flexion)und Rückwärtsbewegung (Extension) des Arms aus der Grundstellung um die transversale Achse durch beide Schultern. Die Bewegung erfolgt in einer Unterarmstellung zwischen 90°-Beugung (Flexion) und Streckung (Extension)im Ellenbogengelenk.




Innen-/Außenrotation bei 90°-Abduktion des Oberarms: mindestens 60° - 0° - 70°

- Arm abwärts/aufwärts drehen bei um 90° seitlich angehobenem Oberarm und somit Innen- und Außenrotation des Oberarms um seine Längsachse in 90°-Abduktion. Die Bewegung erfolgt mit 90°-Beugung (Flexion) des Unterarms im Ellenbogengelenk.



- Ausgehend von der anatomischen Grundstellung des Schultergelenkes, bei der die Arme frei herab hängen und die verschiedenen Winkel zu 0° festgelegt sind, ist durch die fremdkraftbetriebene Schultergelenksschiene relativ zu dieser Stellung der angegebene Bewegungsumfang durch Drehung des Oberarms in den verschiedenen Raumachsen zu ermöglichen.

Die eingestellten Bewegungsumfänge sind mit einer Toleranz von +/- 2° einzuhalten.


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Vorzulegen sind:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

Nachzuweisen ist:

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Patienten /
Versicherten und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen

-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt