DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 50.45.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.



II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.



III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Reinigungsfähigkeit mit haushaltsüblichen Mitteln und Methoden.

- Desinfizierbarkeit des Produktes mit handelsüblichen Haushaltsmitteln und Methoden.

- Bett während der Lagerung des Patienten fahrbar, alle Rollen feststellbar.

- Eine Ausstattung des Bettes mit Seitengittern muss möglich sein.

- Sofern eine Trendelenburglagerung möglich ist, muss diese über eine separate Sperrfunktion unabhängig von weiteren Sperrfunktionen deaktiviert werden können.

Zusätzliche Anforderungen an Betten für Erwachsene:

- Größe der Liegefläche mind. 1,90 m x 0,90 m

- Höhenverstellbereich der Liegefläche: = 400 mm bis = 800 mm (gemessen ohne Matratze)

- Rückenteil und Schenkelteil elektrisch verstellbar

- Verstellung von Rückenteil und Schenkelteil unabhängig von einander

- Montage eines Bettgalgens (Aufrichters) muss möglich sein

50.45.01.2 Zusätzliche Anforderungen an Kinder-/Kleinwüchsigenpflegebetten:

- Größe der Liegefläche mind. 1,40 m x 0,70 m

- Höhenverstellbereich der Liegefläche: = 400 mm bis = 800 mm (gemessen ohne Matratze)

Zusätzliche Anforderungen an am Bett montierte Bettgalgen:

- Höhenverstellbarer Griff, mit mintestens 75 Kg

50.45.01.3 Zusätzliche Anforderungen an Betten, motorisch
verstellbar, mit erhöhter Tragfähigkeit:

- Sichere Arbeitslast (SWL) mind. 250 kg

- Größe der Liegefläche mind. 1,90 m x 1,00 m

- Liegehöhen- und Rückenlehnenverstellung elektromotorisch verstellbar

50.45.01.4 Zusätzliche Anforderungen an Pflegebetten mit Sitz- und Aufrichtfunktion:

- Höhenverstellbereich der Liegefläche: = 400 mm bis = 700 mm (gemessen ohne Matratze).


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschütze Materialien

und

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenabschnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung oder andere mindestens gleichwertige Prüfungen:


DIN EN 60601-2-52 TZ 201.9.8.3 (Festigkeit von Patienten- oder Bedienertrage- oder Aufhängungssystemen) und TZ BB.2 (Festigkeit und Dauerhaftigkeit)

und zusätzlich bei Kinder-/Kleinwüchsigenpflegebetten:

DIN 32623 TZ 3.3 Satz 4 (Bettboden)
DIN 32623 TZ 3.4.4
DIN 32623 TZ 3.4.7
DIN 32623 TZ 3.5 (Rahmen)


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet sein.

Der Nachweis erfolgt durch:
- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Unempfindlichkeit der behandelten Materialien gegenüber verwendeten Desinfektionsmitteln.

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Angabe der zulässigen Matratzen (Art, Stärke, ggf. Wechseldrucksysteme)

- Typenschild und/oder Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 78 SGB XI. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 78 SGB XI können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produkte

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort. Dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte.

- Auswahl des Pflegehilfsmittels, unter Berücksichtigung der Wechselwirkung mit anderen Medizinprodukten, wie z.B. Wechseldrucksystemen und der räumlichen Gegebenheiten.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Zeigen, ohne Erprobung des Bettes oder der Bettzurichtung vor Ort, und erläutern unterschiedlicher Pflegehilfsmittel, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Pflegehilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Die Handhabung des Pflegehilfsmittels ist auf Grund körperlicher Einschränkungen des Versicherten grundsätzlich möglich (siehe auch Einweisung des Versicherten).

- Abgabe ausschließlich eines Pflegehilfsmittels, das mind. den Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses entspricht.

VII.2. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Terminierte Lieferung des Pflegehilfsmittel frei Haus und Aufbau an einem geeigneten Ort incl. aller erforderlichen Zusatzteile sowie Zurüstung und Anpassung.

- Bei Lieferung Beachtung der Erhaltung der Produktqualität und auf Wunsch der Intimsphäre.

- Beim Aufstellen eines behindertengerechten Bettes/oder Einlagerahmens ist eine Sicht- und Funktionsprüfung sowie eine elektrische Prüfung, unter Beachtung der Herstellervorgaben, durch einen entsprechend geschulten Mitarbeiter erforderlich. Dabei sind die einschlägigen medizinprodukterechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

- Aushändigung einer allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.

VII.3. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten in den Gebrauch des Pflegehilfsmittels. Die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Pflegehilfsmittels, des Zubehörs, die individuelle Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung ist, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal in den Stand versetzt wird, das betreffende Pflegehilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu beherrschen.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal das Pflegehilfsmittel sachgerecht anwenden kann.

- Die Einweisung in den Gebrauch des Produktes ist durch den Leistungserbringer und Empfänger schriftlich zu dokumentieren.

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte ein funktionsgerechtes, hygienisch und technisch einwandfreies Pflegehilfsmittel erhält.

- Die Wiederaufbereitung des Produktes erfolgt gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.

- Persönliche und/oder telefonische Erreichbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.

- Der Leistungserbringer gewährleistet die Erstbeschaffung, Nachbetreuung, Instandhaltung, und Wartung des Pflegehilfsmittels sowie die Durchführung aller relevanten regelmäßigen Prüfungen, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unter Vorgaben des Herstellers.

- Die Versorgung mit Ersatzteilen ist 10 Jahre nach Abkündigung des Produktes zu gewährleisten.





No available description.

Code: 50.45.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

und

- Vorlage eines Produktmusters (nur bei Fixiersystemen für Personen, Produktart 50.45.02.5)

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Die Grundfunktionen des Bettes dürfen nicht beeinträchtigt werden.

- Reinigungsfähigkeit mit haushaltsüblichen Mitteln und Methoden.

- Desinfizierbarkeit des Produktes mit handelsüblichen Haushaltsmitteln und Methoden.

50.45.02.0 Zusätzliche Anforderungen an Bettverlängerungen:

- Montagemöglichkeit im/am Bett

- Gepolsterte Auflagefläche, wenn nicht durch Matratze abgedeckt

50.45.02.1 Zusätzliche Anforderungen an Bettverkürzungen:

- Montagemöglichkeit im/am Bett

- Verschiedene Einstellmöglichkeiten

- Gepolsterte Fußfläche

- Am Bettgestell fixierbar

50.45.02.2 Zusätzliche Anforderungen an Bettgalgen:

- Höhenverstellbarer Griff, mit mindestens 75 Kg Belastbarkeit

50.45.02.3 Zusätzliche Anforderungen an Aufrichthilfen:

- Montagemöglichkeit am Bett

- Verschiedene Griffpositionen sowohl in der Entfernung zum Kopfende und/oder in der Höhe

50.45.02.3 Zusätzliche Anforderungen an Aufrichthilfen in Form von festen Griffen die an der Längsseite des Bettes angeordnet werden:

- stabile Befestigung durch Spanngurte oder Klemmschrauben an das Bettgestell oder den Einlegerahmen/Lattenrost.

50.45.02.5 Zusätzliche Anforderungen an Fixiersysteme für Personen:

- Befestigungsmöglichkeit am Bett

- Waschbarkeit

- Sofern das Produkt aus einem Baukastensystem oder verschiedenen Elementen besteht, sind alle zugelassenen Varianten/Kombinationen aufzuzeigen.

- Keine Möglichkeit der Verschlussöffnung durch den Fixierten,unabhängig vom Fixierumfang

- Keine Möglichkeit des Fixierten, sich selbst oder einzelne Gliedmaßen aus dem bestimmungsgemäß angelegten Fixiersystem für Personen zu befreien

- Festigkeitsgerechte Ausführung

- Fixierungsmöglichkeit in verschiedenen Einschränkungsstufen, ggf. durch weitere Fixierelemente (z.B. Baukastensystem)

50.45.02.6 Zusätzliche Anforderungen an Seitenpolster für Pflegebetten:

- Rutschsichere Positionierung am Bett

- Abdeckung des Kopf- und Fußteils und der Seitenteile

- Gepolsterte Ausführung

- Seitlicher Zugang zur im Bett liegenden Person muss möglich sein

- Möglichkeit des seitlichen Transfers, z.B. in einen Rollstuhl


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt



V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Freigaben hinsichtlich der Kombination mit anderen
Produkten

50.45.02.5 Zusätzliche Angaben bei Fixiersystemen für Personen:

-- Angabe der zulässigen Anwendungen/Kombinationen
-- Angabe des erforderlichen Mindestfixierumfanges

- Typenschild und/oder Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt (nur bei körperlastaufnehmenden Produkten)

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 78 SGB XI. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 78 SGB XI können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produkte

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort. Dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte.

- Auswahl des Pflegehilfsmittels auf Grund der räumlichen Gegebenheiten.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Pflegehilfsmittel, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Pflegehilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Die Handhabung des Pflegehilfsmittels ist auf Grund körperlicher Einschränkungen des Versicherten grundsätzlich möglich (siehe auch Einweisung des Versicherten).

- Abgabe ausschließlich eines Pflegehilfsmittels, das mind. den Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses entspricht.

VII.2. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Terminierte Lieferung des Pflegehilfsmittel frei Haus und Aufbau an einem geeigneten Ort incl. aller erforderlichen Zusatzteile sowie Zurüstung und Anpassung.

- Bei Lieferung Beachtung der Erhaltung der Produktqualität und auf Wunsch der Intimsphäre.

- Aushändigung einer allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.

VII.3. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten in den Gebrauch des Pflegehilfsmittels. Die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Pflegehilfsmittels, des Zubehörs, die individuelle Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung ist, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal in den Stand versetzt wird, das betreffende Pflegehilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu beherrschen.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal das Pflegehilfsmittel sachgerecht anwenden kann.

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte ein funktionsgerechtes, hygienisch und technisch einwandfreies Pflegehilfsmittel erhält.

- Die Wiederaufbereitung des Produktes erfolgt gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.

- Persönliche und/oder telefonische Erreichbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.

- Der Leistungserbringer gewährleistet die Erstbeschaffung, Nachbetreuung, Instandhaltung, und Wartung des Pflegehilfsmittels, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unter Vorgaben des Herstellers.






No available description.

Code: 50.45.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und ange-geben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Reinigungsfähigkeit mit haushaltsüblichen Mitteln und Methoden.

- Desinfizierbarkeit des Produktes mit handelsüblichen Haushaltsmitteln und Methoden.

50.45.03.0/3/4 Anforderungen an Einlegerahmen mit Liegehöhenverstellung:

- Einbaumöglichkeit in handelsübliche Betten bzw. Bettrahmen

- Höhenverstellbereich der Liegefläche: = 400 mm bis = 800 mm (gemessen ohne Matratze)

- Rückenteil, Schenkelteil und Liegehöhe motorisch verstellbar

- Verstellung von Rückenteil und Schenkelteil unabhängig von einander

- Größe der Liegefläche mind. 1,90 m x 0,90 m

- Sofern eine Trendelenburglagerung möglich ist, muss diese über eine separate Sperrfunktion unabhängig von weiteren Sperrfunktionen deaktiviert werden können.

50.40.03.3 Zusätzliche Anforderungen an Einlegerahmen, verstellbar mit Bettheber und Sitz-/Schwenkfunktion:

- Sitz-/Schwenkfunktion mit motorischer Betätigung

- Generelle Sperrfunktion für motorische Verstellungen.

50.45.03.4 Zusätzliche Anforderungen an Einlegerahmen mit erhöhter Tragfähigkeit, verstellbar mit Bettheber:

- Sichere Arbeitslast (SWL) mind. 250 kg

- Größe der Liegefläche mind. 1,90 m x 1,00 m


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgendeParameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Materialien


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet sein.

Der Nachweis erfolgt durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Unempfindlichkeit der behandelten Materialien gegenüber verwendeten Desinfektionsmitteln.

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt




V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen
-- Angabe der max. zul. Belastung
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Freigaben hinsichtlich der Kombination mit anderen Produkten

- Typenschild und/oder Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 78 SGB XI. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 78 SGB XI können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produkte

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort. Dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte.

- Auswahl des Pflegehilfsmittels auf Grund der räumlichen Gegebenheiten.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Pflegehilfsmittel, ohne Erprobung des Bettes oder der Bettzurichtung vor Ort, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Pflegehilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Die Handhabung des Pflegehilfsmittels ist auf Grund körperlicher Einschränkungen des Versicherten grundsätzlich möglich (siehe auch Einweisung des Versicherten).

- Abgabe ausschließlich eines Pflegehilfsmittels, das mind. den Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses entspricht.

VII.2. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Terminierte Lieferung des Pflegehilfsmittel frei Haus und Aufbau an einem geeigneten Ort incl. aller erforderlichen Zusatzteile sowie Zurüstung und Anpassung.

- Bei Lieferung Beachtung der Erhaltung der Produktqualität und auf Wunsch der Intimsphäre.

- Beim Aufstellen eines behindertengerechten Bettes/oder Einlagerahmens ist eine Sicht- und Funktionsprüfung sowie eine elektrische Prüfung, unter Beachtung der Herstellervorgaben, durch einen entsprechend geschulten Mitarbeiter erforderlich. Dabei sind die einschlägigen medizinprodukterechtlichen Bestimmungen einzuhalten.

- Aushändigung einer allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.

VII.3. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten in den Gebrauch des Pflegehilfsmittels. Die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Pflegehilfsmittels, des Zubehörs, die individuelle Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung ist, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal in den Stand versetzt wird, das betreffende Pflegehilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu beherrschen.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal das Pflegehilfsmittel sachgerecht anwenden kann.

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte ein funktionsgerechtes, hygienisch und technisch einwandfreies Pflegehilfsmittel erhält.

- Die Wiederaufbereitung des Produktes erfolgt gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.

- Persönliche und/oder telefonische Erreichbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.

- Der Leistungserbringer gewährleistet die Erstbeschaffung, Nachbetreuung, Instandhaltung, und Wartung des Pflegehilfsmittels sowie die Durchführung aller relevanten regelmäßigen Prüfungen, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unter Vorgaben des Herstellers.

- Die Versorgung mit Ersatzteilen ist 10 Jahre nach Abkündigung des Produktes zu gewährleisten.



No available description.

Code: 50.45.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Für bettlägerige Pflegebedürftige nutzbare Fläche zur Ablage und als Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

- Höhenverstellbarkeit der Tischplatte mit mindestens 7 Kg Belastbarkeit, Nutzbarkeit auch über der Liegefläche des Bettes

- Neigungsverstellbarkeit der Tischplatte

- Rollen mit Feststellmöglichkeit

- Reinigungsfähige Oberflächen

- Positionierung des Pflegebettisches auf dem Boden unabhängig vom Bett

- Eigenständige Nutzungsmöglichkeit durch den Pflegebedürftigen

- Materialien unempfindlich gegen geprüfte und anerkannte Desinfektionsmittel


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- Das Produkt muss für den Wiedereinsatz geeignet sein.

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 78 SGB XI. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 78 SGB XI können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produkte

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort. Dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte.

- Auswahl des Pflegehilfsmittels auf Grund der räumlichen Gegebenheiten.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Pflegehilfsmittel, ohne Erprobung vor Ort, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Pflegehilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Die Handhabung des Pflegehilfsmittels ist auf Grund körperlicher Einschränkungen des Versicherten grundsätzlich möglich (siehe auch Einweisung des Versicherten).

- Abgabe ausschließlich eines Pflegehilfsmittels, das mind. den Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses entspricht.

VII.2. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Terminierte Lieferung des Pflegehilfsmittel frei Haus und Aufbau an einem geeigneten Ort incl. aller erforderlichen Zusatzteile sowie Zurüstung und Anpassung.

- Bei Lieferung Beachtung der Erhaltung der Produktqualität und auf Wunsch der Intimsphäre.

- Aushändigung einer allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.

VII.3. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten in den Gebrauch des Pflegehilfsmittels. Die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Pflegehilfsmittels, des Zubehörs, die individuelle Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung ist, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal in den Stand versetzt wird, das betreffende Pflegehilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu beherrschen.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal das Pflegehilfsmittel sachgerecht anwenden kann.

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte ein funktionsgerechtes, hygienisch und technisch einwandfreies Pflegehilfsmittel erhält.

- Die Wiederaufbereitung des Produktes erfolgt gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.

- Persönliche und/oder telefonische Erreichbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.

- Der Leistungserbringer gewährleistet die Erstbeschaffung, Nachbetreuung, Instandhaltung, und Wartung des Pflegehilfsmittels, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unter Vorgaben des Herstellers.


No available description.

Code: 50.45.06.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

und

- Anwendungstests, die den Einsatz und die Brauchbarkeit im Rahmen der Eigenanwendung durch den Versicherten unter Einbeziehung einer Pflegeperson/Betreuungsperson belegen, durch Anwendungsbeobachtungen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Vollflächige, umlaufende Polsterung mit abgerundeten Übergängen an Sitz- und Rückenteil sowie den Armlehnen

- Abnehmbares, gepolstertes Fussteil zur unterstützenden Beinauflage

- Nach hinten abfallende Sitzfläche

- Verstellbarer Sitzwinkel min. 20° bis 30°

- Verstellbarer Rückenlehnenwinkel min. 30° bis 60°

- Sitzfläche und Rückenlehne in der Neigung verstellbar

- Schwenkrollen zur Fahrbarkeit des Sessels vorhanden

- Mind. zwei Schwenkrollen mit Feststellbremse

- Schiebestange oder Schiebegriff

- Anbringungsmöglichkeit eines Beckengurtes zur Sicherung des Patienten.

- Abwaschbarer oder abnehmbarer Bezug, waschbar bei mind. 30°C

- Mögliches Nutzergewicht mind. 150 kg


Die Anwendungstests müssen auch folgende Parameter belegen:

- Stabile, robuste Rahmenkonstruktion

- Energieabsorbierende Polsterung

- Erleichterung der Pflegesituation im häuslichen Bereich

- Nachhaltige Positionierung der Extremitäten und des Rumpfes

- Unterstützung der Sitz- bzw. Lagerungsposition durch hochgeführte, gepolsterte Seitenteile

- Tiefliegende Sitz- bzw. Lagerungsposition um ein Umstürzen bei unwillkürlichen Bewegungen zu vermeiden


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt

V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 78 SGB XI. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 78 SGB XI können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produkte

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort. Dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte.

- Auswahl des Pflegehilfsmittels auf Grund der räumlichen Gegebenheiten.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Pflegehilfsmittel, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Pflegehilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Die Handhabung des Pflegehilfsmittels ist auf Grund körperlicher Einschränkungen des Versicherten grundsätzlich möglich (siehe auch Einweisung des Versicherten).

- Abgabe ausschließlich eines Pflegehilfsmittels, das mind. den Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses entspricht.

VII.2. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Terminierte Lieferung des Pflegehilfsmittel frei Haus und Aufbau an einem geeigneten Ort incl. aller erforderlichen Zusatzteile sowie Zurüstung und Anpassung.

- Bei Lieferung Beachtung der Erhaltung der Produktqualität und auf Wunsch der Intimsphäre.

- Aushändigung einer allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.

VII.3. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten in den Gebrauch des Pflegehilfsmittels. Die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Pflegehilfsmittels, des Zubehörs, die individuelle Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung ist, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal in den Stand versetzt wird, das betreffende Pflegehilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu beherrschen.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal das Pflegehilfsmittel sachgerecht anwenden kann.

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte ein funktionsgerechtes, hygienisch und technisch einwandfreies Pflegehilfsmittel erhält.

- Die Wiederaufbereitung des Produktes erfolgt gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.

- Persönliche und/oder telefonische Erreichbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.

- Der Leistungserbringer gewährleistet die Erstbeschaffung, Nachbetreuung, Instandhaltung, und Wartung des Pflegehilfsmittels, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unter Vorgaben des Herstellers.


No available description.

Code: 50.45.07.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten
durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unteragen

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

Anforderungen an die Sitzeinheit:

- Seitenteile/Armlehnen für seitlichen Transfer abnehmbar oder wegklappbar

- Fester, gepolsterter, kantelbarer Sitz

- Gepolsterte, höhenverstellbare Armauflagen

- Sitzwinkel verstellbar um mind. 15 Grad ausgehend von der Horizontalen (0 Grad)

- Feste, gepolsterte, winkelverstellbare Rückenlehne

- Rückenlehnenwinkel mind. verstellbar von 90 Grad bis 120 Grad ausgehend von der Sitzfläche

- Sitzkantelung und Rückenlehnenwinkelverstellung müssen bei im Rollstuhl sitzendem Nutzer betätigt werden können

- Höhen- und tiefenverstellbare Kopfstütze

Anforderungen an die Fußstützen:

- Bis zur Waagerechten hochschwenkbare Fußstützen mit automatischem Beinlängenausgleich und Wadenpolster, auf Unterschenkellänge einstellbar, abnehmbar oder wegschwenkbar, Fußplatte(n) hochklappbar

Anforderungen an das Fahrwerk:

- Bremse zur Bedienung durch den Rollstuhlnutzer und/oder durch die Begleitperson

- Schwenkräder vorne

Sonstige Anforderungen:

- Schiebestange oder Schiebegriffe

- Ankippbügel/-hilfe

- Reinigungsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

50.45.07.1 Zusätzliche Anforderungen für Rollstühle mit elektromotorischen Verstellungen:

- Bedienungsmöglichkeit der Sitzverstellungen durch Nutzer und Begleitperson

- Akkukontrollanzeige

- Elektromotorische Verstellung der Sitzkantelung


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Prüfungen entsprechend der folgenden Normen/Normenabschnitte in ihrer zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils gültigen Fassung oder andere mind. gleichwertige Prüfungen

DIN EN 12183 TZ 7.3 (Statische Festigkeit, Stoß- und Dauerfestigkeit)

DIN EN 12183 TZ 7.5(Dauerfestigkeit von mit Muskelkraft betätigten Feststellbremsen)

und

- Herstellererklärungen

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Korrosionsgeschützte Ausführung


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz geeignet sein.

- Sitz, Rückenlehne, Fußstützen und Armauflagen/Seitenteile müssen an unterschiedliche Körpergrößen anpassbar sein (z.B. durch ein Baukastensystem oder Verstellmöglichkeiten)

- Belastbarkeit mind. 100 kg bei Rollstühlen für Erwachsene

- Belastbarkeit mind. 50 kg bei Rollstühlen für Kinder

- Desinfektionsmöglichkeit mit haushaltsüblichen Mitteln

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanleitung

- Typenschild und/oder Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Akkuladegerät im Lieferumfang enthalten


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 78 SGB XI. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 78 SGB XI können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produkte

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort. Dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte.

- Auswahl des Pflegehilfsmittels auf Grund der räumlichen Gegebenheiten.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Pflegehilfsmittel, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Pflegehilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Die Handhabung des Pflegehilfsmittels ist auf Grund körperlicher Einschränkungen des Versicherten grundsätzlich möglich (siehe auch Einweisung des Versicherten).

- Abgabe ausschließlich eines Pflegehilfsmittels, das mind. den Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses entspricht.

VII.2. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Terminierte Lieferung des Pflegehilfsmittel frei Haus und Aufbau an einem geeigneten Ort incl. aller erforderlichen Zusatzteile sowie Zurüstung und Anpassung.

- Aushändigung einer allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.

VII.3. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten in den Gebrauch des Pflegehilfsmittels. Die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Pflegehilfsmittels, des Zubehörs, die individuelle Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung ist, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal in den Stand versetzt wird, das betreffende Pflegehilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu beherrschen.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal das Pflegehilfsmittel sachgerecht anwenden kann.

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte ein funktionsgerechtes, hygienisch und technisch einwandfreies Pflegehilfsmittel erhält.

- Die Wiederaufbereitung des Produktes erfolgt gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.

- Persönliche und/oder telefonische Erreichbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.

- Der Leistungserbringer gewährleistet die Erstbeschaffung, Nachbetreuung, Instandhaltung, und Wartung des Hilfsmittels sowie die Durchführung aller relevanten regelmäßigen Prüfungen, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unter Vorgaben des Herstellers.


No available description.

Code: 50.45.09.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und ange-geben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1. Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

und

- Anwendungstests, die den Einsatz und die Brauchbarkeit im Rahmen der Eigenanwendung durch den Versicherten unter Einbeziehung einer Pflegeperson/Betreuungsperson belegen, durch Anwendungsbeobachtungen.

und

- indikations-/einsatzbezogene Prüfung zur Messung des Wasserdampfdurchgangswiderstandes Ret(m²Pa/W) unter Anwendung des Thermoregulationsmodell der menschlichen Haut gemäß DIN EN 31092:1994 bzw. ISO 11092:1993.

Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Die Grundfunktionen des Bettes dürfen nicht beeinträchtigt werden.

- Reinigungsfähigkeit mit haushaltsüblichen Mitteln und Methoden.

- Desinfizierbarkeit des Produktes mit handelsüblichen Haushaltsmitteln und Methoden.


Die Anwendungstests müssen auch folgende Parameter belegen:

- Unterstützung der Positionierung des Pflegebedürftigen in der pflegerisch erforderlichen Art und Weise nach den anerkannten Regeln der Pflege

- Vermeidung von Druckstellen durch z.B. Materialspitzen oder Faltenbildung


Die einsatz-/indikationsbezogenen Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Wasserdampfdurchgangswiderstand Ret kleiner 20 m²Pa/W entsprechend der Klassifizierung „gut“ durch das Institut Hohenstein.


III.2. Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen


III.3. Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet sein.

Der Nachweis erfolgt durch:

- Herstellererklärungen und
- aussagekräftige Unterlagen

Die Herstellererklärungen und/oder Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Unempfindlichkeit der behandelten Materialien gegenüber verwendeten Desinfektionsmitteln.

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt




V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars.

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung

- Typenschild und/oder Produktkennzeichnung auf der Verpackung

- Angabe der max. zul. Belastung auf dem Produkt

VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- nicht besetzt


VII. Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen

Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 78 SGB XI. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 78 SGB XI können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

VII.1. Beratung und Auswahl des Produkte

- Beratung des Versicherten über die Versorgungsmöglichkeiten, durch regelmäßig geschulte Fachkräfte. Auf Wunsch des Versicherten oder wenn erforderlich auch am Wohnort. Dies gilt stets auch für Angehörige bzw. Beteiligte.

- Auswahl des Pflegehilfsmittels auf Grund der räumlichen Gegebenheiten.

- Aufklärung des Versicherten über seine Ansprüche hinsichtlich aufzahlungsfreier Versorgungen.

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Pflegehilfsmittel, sofern keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

- Angebot einer Auswahl aufzahlungsfreier Pflegehilfsmittel unter Berücksichtigung der individuellen Wohnsituation.

- Dokumentation des Beratungsgesprächs einschließlich der aufzahlungsfreien Versorgungsvorschläge. Dokumentation und Begründung bei einer Versorgung mit Aufzahlung.

- Bei einer persönlichen Beratung beim Leistungserbringer hat diese in einem akustisch und optisch abgegrenzten Bereich/Raum zu erfolgen.

- Die Handhabung des Pflegehilfsmittels ist auf Grund körperlicher Einschränkungen des Versicherten grundsätzlich möglich (siehe auch Einweisung des Versicherten).

- Abgabe ausschließlich eines Pflegehilfsmittels, das mind. den Anforderungen des Pflegehilfsmittelverzeichnisses entspricht.

VII.2. Lieferung und Abgabe des Produktes

- Terminierte Lieferung des Pflegehilfsmittel frei Haus und Aufbau an einem geeigneten Ort incl. aller erforderlichen Zusatzteile sowie Zurüstung und Anpassung.

- Aushändigung einer allgemein verständlichen Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache.

VII.3. Einweisung des Versicherten

- Einweisung des Versicherten in den Gebrauch des Pflegehilfsmittels. Die Einweisung bezieht sich auf die vom Hersteller vorgegebene fachgerechte Nutzung des Pflegehilfsmittels, des Zubehörs, die individuelle Zurüstungen sowie die Pflege und Reinigung. Ziel der Einweisung ist, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal in den Stand versetzt wird, das betreffende Pflegehilfsmittel im alltäglichen Gebrauch sicher zu bedienen und zu beherrschen.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte und ggf. pflegende Angehörige und/oder das Pflegepersonal das Pflegehilfsmittel sachgerecht anwenden kann.

VII.4. Service und Garantieanforderungen

- Der Leistungserbringer stellt sicher, dass der Versicherte ein funktionsgerechtes, hygienisch und technisch einwandfreies Pflegehilfsmittel erhält.

- Die Wiederaufbereitung des Produktes erfolgt gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Vorgaben des Herstellers.

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.

- Persönliche und/oder telefonische Erreichbarkeit von regelmäßig geschulten Fachkräften zumindest an Arbeitstagen während der üblichen Geschäftszeiten zur Nachbetreuung oder Klärung etwaiger Komplikationen.

- Der Leistungserbringer gewährleistet die Erstbeschaffung, Nachbetreuung, Instandhaltung, und Wartung des Hilfsmittels sowie die Durchführung aller relevanten regelmäßigen Prüfungen, unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen unter Vorgaben des Herstellers.