DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten
Bettverlängerungen sind am Bett montierbare Elemente, die die Liegefläche für Pflegebedürftige vergrößern, deren Kör-
pergröße die Nutzung einer üblichen Liegefläche nicht zu-
läßt. Eine Montage ist meist nur an Pflegebetten möglich.

Diese Produkte sind vorrangig leihweise abzugeben.

Code: 50.45.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Bei erfüllter Indikation zur Ausstattung mit einem Pflege-bett. Bettverlängerungen kommen zum Einsatz bei nicht aus-reichender Länge der Pflegebettstandardausführung aufgrund entsprechender Körpergröße (in der Regel über 1,90 m) des Pflegebedürftigen.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A


Bettverkürzungen sind im/am Bett montierbare Auflagen, die die Liegefläche für Pflegebedürftige insgesamt oder partiell verkleinern, deren Körpergröße die Nutzung einer üblichen Liegefläche nicht zuläßt.

Diese Produkte sind vorrangig leihweise abzugeben.

Code: 50.45.02.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Bei erfüllter Indikation zur Ausstattung mit einem Pflegebett. Bettverkürzungen kommen zum Einsatz bei überwiegend bettlägerigen Pflegebedürftigen mit geringer Körpergröße, die im Standardpflegebett zum Fußende zu rutschen drohen. Bettverkürzungen führen zur Vermeidung von Fremdhilfebedarf, dienen der Lagekorrektur und entlasten somit den Pflegenden.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A


Bettgalgen sind am Kopfende des Pflegebettes zu montierende Metallkonstruktionen. Es gibt auch freistehende Ausführungen, die von einem Pflegebett unabhängig sind.

Sie weisen einen höhenverstellbaren Griff auf und geben dem bettlägerigen Pflegebedürftigen die Möglichkeit, sich aus der Liegeposition in die Sitzposition aufzurichten.



Code: 50.45.02.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Bettgalgen ermöglichen die Mithilfe des Pflegebedürftigen, bei nicht ausreichender spontaner Aufrichtfähigkeit bei Lagewechseln im Bett, damit ein selbständiges Anheben des Oberkörpers oder die Mithilfe beim fremdunterstützten Aufrichten möglich wird. Sie dienen dadurch der Entlastung des Pflegenden.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A


Aufrichthilfen sind am Fußende des Bettes zu befestigende Mehrfachgriffkonstruktionen (sog. Strickleitern), die dem bettlägerigen Pflegebedürftigen die Möglichkeit geben, sich aus der Liegeposition aufzurichten.

Eine weitere Variante der Aufrichthilfen sind feste Griffe, die an der Längsseite des Pflegebettes positioniert werden. Ihre Befestigung erfolgt durch Spanngurte oder Klemmschrauben. Diese Produkte bieten ebenfalls verschiedene Greifpositionen und können zusätzliche Unterstützung beim Verlassen und Aufsuchen des Bettes bieten.

Code: 50.45.02.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Aufrichthilfen kommen zum Einsatz bei nicht ausreichender spontaner Aufrichtfähigkeit des Pflegebedürftigen, wenn das Gleichgewicht in der Position zwischen Hochnehmen des Oberkörpers und Erreichen einer sicheren Sitzhaltung nicht gehalten werden kann. Der Pflegebedürftige muss aber noch mindestens einen Arm ausreichend belasten können, damit so ein selbständiges Aufsetzen oder die Mithilfe des Pflegebedürftigen bei fremdunterstütztem Aufrichten möglich wird. Durch die Unterstützung und Mithilfefähigkeit des Pflegebedürftigen beim Aufrichten wird der Pflegende entlastet.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A


Seitengitter sind am Bett montierbare, seitliche Begrenz-ungen der Liegefläche. Die am Pflegebett angebrachten Seitengitter sind versenkbar, abnehmbar oder abschwenkbar.


Code: 50.45.02.4000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Seitengitter ggf. auch geteile Seitengitter kommen zur Entlastung des Pflegenden, bei drohender Sturzgefahr des Pflegebedürftigen aus dem Pflegebett, in Betracht.

Das Anbringen von Seitengittern kann eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellen, die einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung bedarf.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A


Fixiersysteme für Personen dienen dazu, einen Pflegebedürftigen zu fixieren, ohne dass es ihm möglich ist, die Verschlüsse selbst zu öffnen. Hierfür können unterschiedliche Fixierelemente, wie Leibbandagen, Fuß- oder Handfesseln - auch in Kombination miteinander - eingesetzt werden.

Fixiersysteme für Personen besitzen ein hohes Gefährdungspotential; eine sachgerechte Anwendung muss sichergestellt sein.


Code: 50.45.02.5000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Fixiersysteme für Personen kommen bei Unruhezuständen des Pflegebedürftigen zum Einsatz. Sie ermöglichen ein Fixieren des Pflegebedürftigen beispielsweise im Bett oder auf Sitzgelegenheiten in verschiedenen Positionen und Graden der Bewegungseinschränkung. Fixiersysteme können eine Eigengefährdung des Pflegebedürftigen oder eine Fremdgefährdung des Pflegenden vermeiden.

Fixiersysteme für Personen sind nur unter Beachtung der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen, d.h. grundsätzlich zeitlich eng begrenzt ausnahmsweise, nach ärztlicher Verordnung und richterlicher Anordnung oder mit schriftlichem Einverständnis des zu Fixierenden einzusetzen. Der Einsatz erfordert eine ständige Aufsicht durch geschulte Personen.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A






Seitenpolster für Pflegebetten sind eine zusätzliche Polsterung/Abdeckung der Seitengitter und/oder der Kopf- und Fußteile eines Pflegebettes. Sie bestehen aus aufblasbaren Luftkammern oder bezogenen Schaumstoffelementen. Sie werden am Pflegebett rutschsicher fixiert, um ihre Einsatzbereitschaft zu sichern. Für einen Patiententransfer oder einen Zugang zum im Bett Liegenden kann die Polsterung entfernt oder geöffnet werden. Teilweise sind Öffnungen vorhanden, die das Durchführen von Katheterschläuchen etc. ermöglichen.

Code: 50.45.02.6000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Pflegebedürftige, bei denen es aufgrund ihres Zustandes zu Verletzungen durch die Seitengitter (u.a. durch Schlagen auf die Seitengitter) kommen kann, z.B. bei motorischer Unruhe oder unkontrollierten Bewegungen mit kognitiven Einschränkungen bzw. geistigen Behinderungen

und

andere Interventionen (z.B. Ursachenabklärung zur Beseitigung der motorischen Unruhe, Einsatz von einfachen Polstern und Kissen) nicht zum Ziel geführt haben.


Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 19 A