DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 52.40.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angege-ben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kenn-
zeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für
Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktions-
tauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richt-
linien ebenfalls grundsätzlich als erbracht.


II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

- Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als
Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit
durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien eben-
falls grundsätzlich als erbracht.


III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Pflegehilfsmittels für die beanspruchte(n) Pro-duktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen
Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- qualitativ angemessene Bewertungen/Prüfungen


Die Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Freisprecheinrichtung mit einer Reichweite von mind. 5 m im
Hausnotrufgerät (Sprechmöglichkeit bei aufgelegtem Telefon-
hörer)

- Rücksprachemöglichkeit mit Teilnehmerkennung (automatische
Identifikation durch das Hausnotrufgerät)

- Die Hausnotrufgeräte müssen über eine Notruf-Auslösetaste
am Gerät bzw. an einem kurzen Kabel verfügen.

- Das Hausnotrufsystem muss einen separaten, mobilen kabel-
losen Funksender umfassen. Der Funksender muss im Freien
über 250 m Entfernung und innerhalb von Gebäuden mindes-
tens über 30 m Reichweite verfügen, um einen Notruf aus-
lösen zu können.

- Die Hausnotrufgeräte müssen mit einer Raumüberwachungsfunk-
tion ausgestattet sein, um so ein "Hineinhören" in Räume zu
ermöglichen.

- Die Raumüberwachungsfunktion muss akustisch und optisch an-
gezeigt werden und muss zeitlich begrenzt im Zusammenhang
mit dem abgesetzten Notruf stehen.

- Sofern eine Raumüberwachung ohne abgesetzten Notruf möglich
ist, muss diese akustisch und optisch angezeigt werden.

- Die Hausnotrufgeräte müssen über eine Selbsttestfunktion
verfügen, mindestens einmal wöchentlich ist ein Selbsttest
durchzuführen.

- Die Hausnotrufgeräte müssen für einen Dauerbetrieb geeignet
sein. Daher muss sichergestellt werden, dass auch bei Strom-
ausfall bzw. bei entladendem Akku die Auslösung eines Not-
rufes möglich ist. Akkubetriebene Hausnotrufgeräte müssen
bei niedrigem Ladestand automatisch eine Zustandsmeldung an
den Pflegebedürftigen und an die Hausnotrufzentrale geben.

- Der Funksender muss wasserdicht gemäß IP X7 nach IEC 60529
(IP Code)sein.

- Die Hausnotrufgeräte müssen mit mindestens vier Telefonnum-
mern programmierbar sein.

- Einwandfreie Signalisation des Notrufes gegenüber der Haus-
notrufzentrale

- Notrufannahme muss eindeutig quittiert werden.

- Freischaltung der Amtsleitung nach Notruf


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

- nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

- Das Produkt muss für den Wiedereinsatz geeignet sein.


IV. Medizinischer Nutzen

- nicht besetzt


V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsan-
anweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden An-
gaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen

- Typenschild


VI. Sonstige Anforderungen

- nicht besetzt