DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten

No available description.

Code: 06.30.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Anforderungen
Anforderungen gemäß § 139 SGB V

In dem Antragsformular der entsprechenden Produktgruppe ist die Art und Weise der Nachweisführung beschrieben und angegeben, welche Dokumentationen beizubringen sind.

I. Funktionstauglichkeit

Nachzuweisen ist:

Die Funktionstauglichkeit des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-
Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch
für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

II. Sicherheit

Nachzuweisen ist:

Die unbedenkliche Verwendung des Produktes.

- Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte
im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG)
der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung
grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im
Sinne des § 3 Nr. 9 MPG.

III. Besondere Qualitätsanforderungen

III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen

Nachzuweisen ist:

Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch:

- Herstellererklärungen

und

- aussagekräftige Unterlagen

und

- Vorlage eines Produktmusters

Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen:

- Desinfizierbarkeit aller mit der Haut in Berührung kom-
mender Funktionselemente

- Netzbetriebene, transportable Tisch- oder Handgeräte

- Betriebsstundenzähler zur Abschätzung der verbleibenden
Betriebsdauer

- Wiederholbarkeit der Behandlung unter definierten Thera-
piebedingungen (Einhaltung der Bestrahlungsparameter)

06.30.01.0 Zusätzliche Anforderungen an Psoriasiskämme

- Gerät mit abnehmbarem Kammaufsatz

06.30.01.1 Zusätzliche Anforderungen an Punktbestrahlungsgeräte

- Punktbestrahlungsgerät


III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer

Nachzuweisen ist:

nicht besetzt


III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes

Nachzuweisen ist:

nicht besetzt

IV. Medizinischer Nutzen

Nachzuweisen ist:

Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch:

- Prüfung des medizinischen Nutzens

- Die indikationsbezogene spektrale Strahlungsflussver-
teilung und Bestrahlungsstärke, die erythemwirksame
Bestrahlungsstärke und Schwellenbestrahlungsdauer im
gesamten abgestrahlten Wellenlängenbereich muss durch
ein unabhängiges Prüfinstitut nachgewiesen werden.

Die Messung muss am betriebsfertigen Gerät unter den vom Hersteller angegebenen Betriebsbedingungen erfolgen.

V. Anforderungen an die Produktinformationen

Nachzuweisen ist:

- Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular
Abschnitt V

- Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch
Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens
folgenden Angaben:

-- Anwendungshinweise
-- Zweckbestimmung des Produktes/Indikation
-- Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte
-- bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen
-- Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise
-- Wartungshinweise
-- Technische Daten/Parameter
--- Nutz-/ Lebensdauer
--- Einbrennzeiten
--- Erythemschwellen
--- spektrale Strahlungsverteilung
-- Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforder-
lichen Maßnahmen
-- Zusammenbau- und Montageanweisung
-- Angabe des verwendeten Materials
-- Entsorgungshinweise für die alten Lampen und Geräte

- Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung


VI. Sonstige Anforderungen

Nachzuweisen ist:

- Ein Patiententagebuch, in dem alle relevanten
Bestrahlungsparameter und Therapiehinweise des Arztes
eingetragen werden können, muss im Lieferumfang
enthalten sein.

- Schutzbrille im Lieferumfang, sofern zum
Schutz des Patienten erforderlich.


VII. Anforderungen an zusätzlich zur Bereitstellung des
Hilfsmittels zu erbringende Leistungen:

VII.1. Auswahl des Produktes

- Auswahl des Gerätes gemäß der Verordnung und der
Indikationen bzw. Diagnose.

- Zeigen und erläutern unterschiedlicher Geräte, sofern
keine Einzelproduktverordnung vorliegt.

VII.2. Einweisung in den Gebrauch

- Beratung des Versicherten bzw. einer Betreuungsperson durch fachlich ausreichend qualifiziertes Personal über die Handhabung und den sachgerechten Einsatz des Produktes.

- Erläuterung der Wirkungsweise des Produktes.

- Hinweise zur Reinigung und Wartung des Produktes.

- Der Leistungserbringer überzeugt sich davon, dass der Versicherte bzw. die Betreuungsperson das Produkt sachgerecht anwenden kann.

VII.3. Abgabe des Produktes

- Aushändigung der Gebrauchsanweisung.

- Der Versorgungsverlauf ist gemäß MPG zu dokumentieren.

VII.4. Service und Garantieanforderung:

- Versicherte sind auf die Verfahrensweise bei Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüchen hinzuweisen.