DIENSTLEISTUNGEN_DEUTSCH

Klassifikation bearbeiten
Der Blindenlangstock ist ein weißer Leichtmetall-, Holz- oder Kunststoffstock, dessen Länge der individuellen Körper bzw. Schrittlänge des Benutzers angemessen ist.

Er dient dem Schutz des Anwenders vor der körperlichen Kollision mit Hindernissen.

Mit der sog. Pendeltechnik tastet der Benutzer mit dem Lang-stock vor dem jeweils kommenden Schritt den Untergrund nach Hindernissen, Niveauänderungen und Bodenverhältnissen ab.

Der Blindenlangstock besteht aus drei Teilen, dem Handgriff,
dem Schaft und der Stockspitze.

Der Handgriff ist eine hand- und hautfreundliche Verdickung am oberen Stockende, welche auch kälteisolierend wirkt. Das Stockende selbst ist entweder stumpf oder zur Krücke gebo-gen.

Der Schaft leitet die vom Boden aufgenommenen Informationen zur Hand weiter. Er ist so biegeelastisch, dass bei harten Kollisionen keine Verletzungen auftreten, aber auch so sta-bil, dass er dabei nicht sofort bricht oder splittert. Der Schaft ist immer weiß (gesetzliche Vorschrift) und kann ent-weder lackiert, mit einer Reflexfolie oder mit einem Schlauchüberzug versehen sein. Der Schaft unterliegt - je nach Intensität der Stockbenutzung - einer Abnutzung und muss daher regelmäßig kontrolliert und eventuell repariert werden.

Die am unteren Ende des Stockes leicht auswechselbare mon-tierte Spitze tastet den Boden ab; dies erfordert gute Gleiteigenschaften. Die Stockspitze verbraucht sich je nach Ausführung, Intensität der Stockbenutzung und Material nach ca. 6 - 12 Monaten.

Ein neuer Langstock ist dann erforderlich, wenn der vorhan-dene Langstock aufgrund von Abnutzung/Beschädigung nicht mehr einsetzbar ist. Dies ist von individuellen Faktoren, wie z.B. Häufigkeit der Benutzung und Beschaffenheit der Umgebung, abhängig.

Die erstmalige Verordnung eines Blindenlangstocks erfolgt i.d.R. im Zusammenhang mit einer Mobilitätsschulung. Die Erstausstattung kann maximal zwei Stöcke umfassen.
Code: 07.50.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Re-
tinopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störun-gen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in
keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist,
wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt
bleiben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.
Der mehrteilige Blindenlangstock ist ein weißer Leichtme-tall- oder Kunststoffstock, dessen Länge der individuellen Körper- bzw. Schrittlänge des Benutzers angemessen ist und zur besseren Unterbringung zusammengelegt/zusammengeschoben werden kann.

Er dient dem Schutz des Anwenders vor der körperlichen Kol-lision mit Hindernissen.

Mit der sog. Pendeltechnik tastet der Benutzer mit dem Lang-stock vor dem jeweils kommenden Schritt den Untergrund nach Hindernissen, Niveauänderungen und Bodenverhältnissen ab.

Der Blindenlangstock besteht aus drei Teilen, dem Handgriff,
dem Schaft und der Stockspitze.

Der Handgriff ist eine hand- und hautfreundliche Verdickung am oberen Stockende, welche auch kälteisolierend wirkt. Das Stockende selbst ist entweder stumpf oder zur Krücke gebo-gen.

Der Schaft leitet die vom Boden aufgenommenen Informationen zur Hand weiter. Er ist so biegeelastisch, dass bei harten Kollisionen keine Verletzungen auftreten, aber auch so sta-bil, dass er dabei nicht sofort bricht oder splittert. Bei mehrteiligen Langstöcken kann der Schaft zusammengelegt (Klappstöcke) oder ineinander geschoben (Teleskopstöcke) werden. Der Schaft ist immer weiß (gesetzliche Vorschrift) und kann entweder lackiert, mit einer Reflexfolie oder mit einem Schlauchüberzug versehen sein. Der Schaft unterliegt
- je nach Intensität der Stockbenutzung - einer Abnutzung und muss daher regelmäßig kontrolliert und eventuell repa-riert werden.

Die am unteren Ende des Stockes leicht auswechselbar mon-tierte Spitze tastet den Boden ab, dies erfordert gute Gleiteigenschaften. Die Stockspitze verbraucht sich je nach Ausführung, Intensität der Stockbenutzung und Material nach ca. 6 - 12 Monaten.

Ein neuer Langstock ist dann erforderlich, wenn der vorhan-dene Langstock aufgrund von Abnutzung/Beschädigung nicht mehr einsetzbar ist. Dies ist von individuellen Faktoren, wie z.B. Häufigkeit der Benutzung und Beschaffenheit der Umgebung, abhängig.

Die erstmalige Verordnung eines Blindenlangstocks erfolgt i.d.R. im Zusammenhang mit einer Mobilitätsschulung. Die Erstausstattung kann maximal zwei Stöcke umfassen.
Code: 07.50.01.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeldaus-
fall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, diabe-
tische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen, Reti-
nopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Sehschär-fe von maximal 5 % und minimal 2 % (Visus <= 0,05 = 1/20 und
> 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber
mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäu-giger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störun-gen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorlie-gen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleich-zuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthal-mologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgrup-pen vor:

a) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

b) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

c) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) Bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler
Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in
keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wo-
bei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt
bleiben.

e) Bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und
im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians
mehr als die Hälfte ausgefallen ist.

f) Bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt.

g) Bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.
Der mehrteilige Blindenlangstock ist ein weißer Leichtme-tall- oder Kunststoffstock, dessen Länge der individuellen Körper- bzw. Schrittlänge des Benutzers angemessen ist und zur besseren Unterbringung zusammengelegt/zusammengeschoben werden kann.

Er dient dem Schutz des Anwenders vor der körperlichen Kol-lision mit Hindernissen.

Mit der sog. Pendeltechnik tastet der Benutzer mit dem Lang-stock vor dem jeweils kommenden Schritt den Untergrund nach Hindernissen, Niveauänderungen und Bodenverhältnissen ab.

Der Blindenlangstock besteht aus drei Teilen, dem Hand-griff, dem Schaft und der Stockspitze.

Der Handgriff ist eine hand- und hautfreundliche Verdickung am oberen Stockende, welche auch kälteisolierend wirkt. Das Stockende selbst ist entweder stumpf oder zur Krücke gebogen.

Der Schaft leitet die vom Boden aufgenommenen Informationen zur Hand weiter. Er ist so biegeelastisch, dass bei harten Kollisionen keine Verletzungen auftreten, aber auch so stabil, dass er dabei nicht sofort bricht oder splittert. Bei mehrteiligen Langstöcken kann der Schaft zusammengelegt (Klappstöcke) oder ineinander geschoben (Teleskopstöcke) werden. Der Schaft ist immer weiß (gesetzliche Vorschrift) und kann entweder lackiert, mit einer Reflexfolie oder mit einem Schlauchüberzug versehen sein. Der Schaft unterliegt
- je nach Intensität der Stockbenutzung - einer Abnutzung und muss daher regelmäßig kontrolliert und eventuell repa-riert werden.

Die am unteren Ende des Stockes leicht auswechselbar mon-tierte Spitze tastet den Boden ab, dies erfordert gute Gleiteigenschaften. Die Stockspitze verbraucht sich je nach Ausführung, Intensität der Stockbenutzung und Material nach ca. 6 - 12 Monaten.

Ein neuer Langstock ist dann erforderlich, wenn der vorhan-dene Langstock aufgrund von Abnutzung/Beschädigung nicht mehr einsetzbar ist. Dies ist von individuellen Faktoren, wie z.B. Häufigkeit der Benutzung und Beschaffenheit der Umgebung, abhängig.

Die erstmalige Verordnung eines Blindenlangstocks erfolgt i.d.R. im Zusammenhang mit einer Mobilitätsschulung. Die Erstausstattung kann maximal zwei Stöcke umfassen.
Code: 07.50.01.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
Keine Angabe
Indikation
Angeborene und erworbene Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen und des zentralen Nervensystems, wie z.B.:

- Atrophien und Schädigungen des Nervus opticus, z.B. bei
Glaukom
- Skotom (vollständiger und auch partieller Gesichtsfeld-
ausfall)
- Erhebliche Schädigungen der Netzhaut, z.B. hochgradige
Myopie mit degenerativer Veränderung der Netzhaut, dia-
betische Folgeschäden, tapetoretinale Degenerationen,
Retinopathia pigmentosa, Verletzungsfolgen
- Trübung der brechenden Medien
- Neurologische Störungen (z.B. Nystagmus)
- Verletzungen
- Tumoren
- Infektionen, z. B. Uveitis

die mit einer hochgradigen Sehbehinderung oder Blindheit verbunden sind:

Als hochgradige Sehbehinderung bezeichnet man eine Seh-schärfe von maximal 5% und minimal 2% (Visus <= 0,05 = 1/20 und > 0,02 = 1/50).

Blindheit liegt vor, wenn das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch der Behinderte mit einem nachgewiesenen voll-ständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.

Als blind ist auch der hochgradig Sehbehinderte anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzuachten sind. Gemäß den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft liegt dies bei folgenden Fallgruppen vor:

a) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben,

b) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben,

c) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer
Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des
Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom
Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits
von 50° unberücksichtigt bleiben.

d) bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei nor-
maler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel
in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist,
wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt
bleiben.

e) bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich,
wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt
und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen
Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,

f) bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht
mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichts-
feld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser
besitzt,

g) bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die
Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein
Binokularsehen besteht.