Die Produktgruppe beinhaltet die Produktuntergruppen: Sekret-Absauggeräte, netzabhängig; Sekret-Absauggeräte, netzunabhängig und Milchpumpen sowie das jeweilige Zubehör. SEKRET-ABSAUGGERÄTE Sekret-Absauggeräte bestehen aus einer wartungsfreien Absaugpumpe, einem Schlauchleitungssystem und einem Sekretbehälter. Bei Betrieb erzeugt die elektromotorische Pumpe einen Unterdruck. Mittels eines Einmal-Absaugkatheters (Zubehör), der an das Schlauchleitungssystem angeschlossen wird, wird das Bronchialsekret in den Sekretbehälter geleitet und dort gesammelt. In der Regel kann der Unterdruck - bei verschlossenem Absaugschlauch - an einem Manometer abgelesen werden. Der einzusetzende Unterdruck variiert u. a. in Abhängigkeit vom Alter der Versicherten und der Konsistenz des Bronchialsekrets. MILCHPUMPEN Milchpumpen zum Abpumpen der Muttermilch werden sowohl bei Stillproblemen der Mutter als auch bei Saug- und Trinkproblemen des Kindes angewendet. Die Milch wird abgepumpt, gesammelt und in der Regel anschließend mit Hilfe einer Flasche an den Säugling gefüttert. Da die für den Stillvorgang erforderliche Milchabgabe erst durch das rhythmische Saugen des Babys angeregt wird, wird mit Hilfe einer Milchpumpe der natürliche Saugrhythmus (Saugphase, Entspannungsphase, Schluckphase) nachgebildet.
Code: 01.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Produktgruppe: 12 „Hilfsmittel bei Tracheostoma“ Produktgruppe 14 „Inhalations- und Atemtherapiegeräte“
Adaptionshilfen dienen dem Behinderungsausgleich, wenn infolge Krankheit oder Behinderung Geräte und Gegenstände des täglichen Lebens nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden können. Mithilfe der Adaptionshilfen können Geräte und Gegenstände, die unabdingbar mit der täglichen Lebensführung und Alltagsbewältigung zur Befriedigung der Grundbedürfnisse verbunden sind, wieder verwendet werden. Adaptionshilfen sind: - Armunterstützungssysteme - Anziehhilfen - Ess- und Trinkhilfen - Rutschfeste Unterlagen - Greifhilfen - Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte der Körperhygiene - Schreibhilfen - Lesehilfen - Behindertengerechte Bedienelemente für elektrische Geräte - Umfeldkontrollgeräte für elektrische Geräte Armunterstützungssysteme sind elektrisch steuerbare Hilfsmittel, die Armbewegungen der Versicherten oder des Versicherten mit begrenzter Muskelkraft und Kondition unterstützen. Anziehhilfen sollen z. B. bei Bewegungseinschränkungen das selbstständige An - und Ausziehen ermöglichen. Hierzu zählen Anziehhilfen für Kleidungstücke, Knöpfhilfen sowie Strumpf - bzw. Strumpfhosenanziehhilfen. Des Weiteren gibt es für Kompressionsstrümpfe bzw. –strumpfhosen An- und Ausziehhilfen. So erreicht man durch Anziehgestelle, über die der Kompressionsstrumpf/die Kompressionsstrumpfhose gezogen und vorgedehnt wird, einen leichteren Einstieg in den Strumpf und leichteres Anziehen. Diese Hilfsmittel ermöglichen es, den Kompressionsstrumpf im Unterschenkelbereich an- und auszuziehen. Andererseits gibt es Gleithilfen aus gleitfähigen textilen Geweben, die als Anziehhilfen genutzt werden. Derartige Hilfsmittel können teilweise auch mit speziellen Griffen und Griffverlängerungen ausgestattet sein. Nach ausreichender Übung kann der Kompressionsstrumpf bzw. die Kompressionsstrumpfhose selbstständig an- und - je nach Produkt – ggf. auch ausgezogen werden. Zu den Ess- und Trinkhilfen gehören Besteckhalter, Griffverdickungen/-verlängerungen für Essbesteck sowie Halterungen bzw. Handspangen für Trinkgefäße/-becher, Tellerranderhöhungen, Saug- und Trinkhilfen sowie Essapparate in verschiedenen Versionen für unterschiedliche Indikation und Einsatzbereiche. Rutschfeste Unterlagen aus Kunststoff verhindern das Wegrutschen von Gegenständen und ermöglichen so das Greifen dieser Gegenstände. Greifhilfen, wie z. B. Universalgriffe, Greifzangen, Türgriffverlängerungen, ermöglichen die Nutzung, das Erreichen und das Heranholen von Gegenständen. Mit sogenannten pneumatischen Greifhilfen können bestimmte Greifaktivitäten durchgeführt werden. Halter, Halterungen und Greifhilfen, wie Fönhalterungen, Zahnbürstenhalter, Toilettenpapiergreifhilfen oder Rasierapparathalterungen kommen vorwiegend als Hilfsmittel zur Körperhygiene in Betracht. Schreibhilfen kompensieren eingeschränkte oder fehlende Körperfunktionen der Hand oder der Finger beim Schreiben. Diese Hilfsmittel, wie Schreibgriffe, Schreibverdickungen, Schreibhilfen zur Führung eines Schreibgerätes, Kopfschreibhilfen, Blas-Saug-Mundstäbe oder Führungsschablonen für Tastaturen, ermöglichen das selbstständige Schreiben. Lesehilfen als Mundstab, manuelle Umblättergeräte (Blattwender), elektrische Umblättergeräte und Leseständer unterstützen bei fehlender oder eingeschränkter Funktion der Hände oder Finger das Lesen durch Umblättern von Seiten ohne fremde Hilfe. Behindertengerechte Bedienelemente, die über Druck, Zug, Berührung, bestimmte Bewegungen, Licht, Geräusche oder über die Sprache funktionieren, lösen den für elektrische Geräte vorgesehene Funktionszweck aus. Sie reichen, abhängig von Art und Umfang der Behinderung, von in Bauformen und Bedienung angepassten einfachen elektromechanischen Tasten bis zu komplexen Sensoren mit elektronischer Auswertung. Behindertengerechte Bedienelemente sind z. B. Einzeltasten, Tastengruppen, Blas-Saug-Ansteuerungen und Sensoren zur Auslösung von gewünschten Funktionen/Signalübertragungen. Mithilfe dieser Adaptionshilfen kann das Maß der Fremdhilfe reduziert und der Versicherten oder dem Versicherten ein Verbleiben in der Wohnung ermöglicht werden. Anwendung und Funktion der Produkte zur Ansteuerung elektrischer Geräte sind bei Auslieferung immer im System, also immer mit den Zielgeräten (z. B. Kaffeemaschine) zu überprüfen. Zur Absicherung eindeutiger Signale an das zu steuernde Gerät können über das Zubehör oder über Funktionen im angesteuerten Gerät unbeabsichtigte Schaltvorgänge ausgefiltert werden. Umfeldkontrollgeräte ermöglichen die Steuerung von Funktionen verschiedenster Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Die Erreichung des gesicherten Umgangs mit behindertengerechten Bedienelementen und Umfeldkontrollgeräten, jeweils bezogen auf das Gesamtsystem (Bedienelement/Umfeldkontrollgerät, Zusatzfunktionen, angesteuertes Gerät) sollte nach Ablauf einer Erprobungszeit unter Alltagsbedingungen durch die Krankenkassen überprüft werden. Näheres ist in den Verträgen nach § 127 SGB V zu regeln. 1.2 Leistungsrechtliche Hinweise Die Notwendigkeit zur Versorgung mit bestimmten Adaptionshilfen ist stets anhand der Gegebenheiten des Einzelfalls zu bewerten. Es ist eine Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) und der noch verbliebenen Aktivitäten vorzunehmen, um den Bedarf, die Fähigkeit zur Nutzung, die Prognose und das Ziel der Versorgung mit Adaptionshilfen auf der Grundlage realistischer, alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln. Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren zu berücksichtigen. Die Versicherte oder der Versicherte muss in der Lage sein, z. B. Umfeldkontrollgeräte/behindertengerechte Bedienelemente entsprechend dem vorgesehenen Zweck zu bedienen. Die Erzeugung beabsichtigter, eindeutiger Schaltvorgänge erfordert im individuell zu beurteilenden Einzelfall für alle behindertengerechten Bedienelemente und Umfeldkontrollgeräte sowie das Zubehör mindestens die Abklärung nachfolgender Sachverhalte: - Welche Geräte im Haushalt sollen angesteuert werden? - Welche Körperteile sind für die Ansteuerung von Geräten durch Bedienelemente/Umfeldkontrollgeräte geeignet und mit welchem Körperteil (z. B. Arm, Bein, Finger) wird die Ansteuerung ausgelöst? - Welche Kräfte sind für die Auslösung erforderlich? Verfügt die Versicherte oder der Versicherte darüber? - Welche Maßnahmen sind erforderlich, um eine sichere Bedienung zu gewährleisten? - Wie kann das behindertengerechte Bedienelement/das Umfeldkontrollgerät fachgerecht positioniert werden, um für die Versicherte oder den Versicherten erreichbar und anwendbar zu sein (z.B. keine Sichtbehinderung, keine Behinderung anderer Aktivitäten). Erst nach Abklärung dieser Sachverhalte, bei Bedarf und mit Einverständnis der Versicherten oder des Versicherten unter Einbindung der Ergo-/Physiotherapeuten kann die fachgerechte Auswahl eines oder mehrerer geeigneter Bedienelemente/Umfeldkontrollgeräte zum Auslösen von Ansteuerungen (Hände, Füße, Mund/Fernbedienung) erfolgen. Wenn keine Möglichkeit zur sicheren Bedienung behindertengerechter Bedienelemente insbesondere von Einzeltasten/Tastengruppe gegeben ist und die Versicherte oder der Versicherte nicht versorgt werden kann, kann eine Versorgung mit einer individuell angefertigten Tastengruppe möglich werden. Individuelle Versorgungen bedürfen der ausführlichen ärztlichen Begründung. Eine Mehrfachausstattung, z. B. mit typengleichen Bedienelementen, ist im Einzelfall möglich. Nicht jede technisch mögliche Adaption zur Nutzung eines Gerätes/Gebrauchsgegenstandes begründet eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Kosten für die Bedienungseinheiten von Geräten etwa aus den Bereichen Unterhaltungselektronik (z. B. Video, Hifi-Anlage), Hobbys (z. B. Computerspiele, Musikinstrumente), Telekommunikation (z. B. Online-Banking, Wearable) fallen in den Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten und werden nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind des Weiteren PCs, Tablets u. ä., deren USB-Anschlüsse und Bluetooths-Verbindungen standardmäßig auch zur Bedienung von behindertengerechten Bedienelementen oder Umfeldkontrollgeräten genutzt werden können. Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind. Hierzu zählen die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden bzw. in einem Haushalt vorhanden sind. Dies sind z. B. Hilfen zur Nahrungsaufnahme bzw. -zubereitung wie Nagelbretter, Elektromesser, elektrische Dosenöffner etc., aber z. B. auch Handys und Apps, die das Nutzen von Funktionen zur Umfeldkontrolle und Bedienung von Haushaltsgegenständen und baulichem Wohnungszubehör ermöglichen. Die Entwicklung in den Bereichen Smarthome und Ambient Assistend Living (AAL) führt zu einem immer größeren Angebot an Produkten, Dienstleistungen und Systemen standardisierter, weitgehend geprüfter und gesicherter Komponenten, die Funktionen der Umfeldkontrolle enthalten. So gibt es Systeme, die die Haussteuerung übernehmen, Einkaufslisten führen oder Termine überwachen. Älteren Versicherten und Versicherten mit Behinderung wird so ermöglicht, so lange es geht, ein selbstbestimmtes Leben in der eigenen Wohnung zu führen. Zur Vermeidung von Doppelversorgungen (Umfeldkontrollgeräte/behindertengerechte Bedienelemente) ist vor einer Genehmigung zu prüfen, ob sich mit den vorhandenen Gegebenheiten (z. B. Smarthome, Ambient Assistend Living) oder bereits vorhandenen Hilfs-mitteln die gewünschten Ziele erreichen lassen. Zu prüfen ist auch, ob einzelne Verrichtungen bereits im Rahmen der Pflege bei ständiger Betreuung durch die Pflegeperson sichergestellt sind. Sollten bauliche Veränderungen im Zusammenhang mit Umfeldkontrollgeräten notwendig werden, fallen diese nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. In diesen Fällen kann eine Leistungspflicht anderer Sozialleistungsträger, z. B. im Rahmen wohnumfeldverbessernder Maßnahmen, gegeben sein. Sogenannte Schlüpfhilfen für Kompressionsstrümpfe bzw.-strumpfhosen, die z. B. aus einem seidigen Gewebe gefertigt sind, sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gehören obligatorisch zur verwendungsfertigen Abgabe eines Kompressionsstrumpfes. Diese Produkte erlangen auch dann keine Hilfsmitteleigenschaft, wenn sie aufwendiger, z. B. mit verlängertem Material, oder mit weiteren Zusatzprodukten, ausgestattet sind.
Code: 02.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Indikation - Siehe Produktarten
Querverweise
Querverweise - Spezial-Tastaturen als Bedienelemente zur Kommunikation: siehe Produktgruppe 16 "Kommunikationshilfen" - Prismenbrillen: siehe Produktgruppe 25 "Sehhilfen"
Die Produktgruppe 03 „Applikationshilfen“ beinhaltet insbesondere folgende Hilfsmittel: - Spritzen, - Pens, - Insulinpumpen, - Infusionspumpen, - Spritzenpumpen, - Spülsysteme, - Transnasale Ernährungssonden, - Ernährungspumpen und Zubehör. Applikationshilfen und deren Zubehör dienen vorrangig der Verabreichung von Arzneimitteln und/oder der medizinisch indizierten enteralen oder parenteralen Ernährung. Des Weiteren werden Applikationshilfen zur rektalen Einleitung von Spülflüssigkeit in den Darm eingesetzt. SPRITZEN Spritzen dienen vorrangig der Applikation von flüssigen Arzneimitteln. Außerdem werden sie bei der Zufuhr von enteraler und parenteraler Ernährung, zum Spülen von Ernährungssonden etc. eingesetzt. Daher weisen Spritzen verschiedene Ausführungsformen und Konstruktionsmerkmale auf. In der Produktuntergruppe 03.29.01 Spritzen wird zwischen Insulin-Kunststoffspritzen, Kunststoffspritzen und Spritzen zur Verwendung mit Spritzenpumpen unterschieden. PENS Pens sind mehrfach verwendbare Injektionshilfen zur subkutanen Injektion in Form eines Füllfederhalters, in die befüllte Ampullen (Arzneimittelpatronen) eingesetzt werden. Die ärztlich angeordnete Dosis wird mittels eines Druck-/Drehknopfes eingestellt und durch Knopfdruck über die Pen-Kanüle (Pen-Nadel) in die Unterhaut (subkutan) injiziert. Bei Pen-Kanülen handelt es sich um Einmalprodukte, die nach erfolgter Injektion zu entsorgen sind. INSULINPUMPEN Insulinpumpen sind kompakte Geräte und bestehen in der Regel aus einem Insulinreservoir, einem Pumpenkörper und einer elektronischen Steuereinheit mit Display zur Insulindosierung. Das Insulin wird über einen Schlauch, der mit einer subkutanen Dauerkanüle verbunden ist, in die Unterhaut (subkutan) appliziert. Die Pumpen sind zum mobilen Einsatz geeignet und werden z. B. von Versicherten am Gürtel mit Gürtelclips befestigt. Eine technische Variante der Insulinpumpen stellen Pumpen mit integriertem/eingebautem Blutzuckermessgerät (Blutzuckermesssystem) sowie Insulinpumpen mit rtCGM-Schnittstelle (Real-Time-Messung) dar. In Bezug auf die rtCGM-Schnittstelle hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 16. Juni 2016 beschlossen, die Anlage I („Anerkannte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“) der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung (Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“) um die kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) zur Therapie-steuerung bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus zu erweitern. Im Rahmen dieser Methode wird mittels eines Sensors eine kontinuierliche Messung des Glukosegehalts in der interstitiellen Flüssigkeit des Unterhautfettgewebes durchführt. Über einen mit dem Sensor verbundenen Transmitter werden die ermittelten Messwerte automatisch an das Empfangsgerät übertragen. Das Empfangsgerät kann gemäß § 3 Absatz 5 des G-BA-Beschlusses in der Insulinpumpe integriert sein. Zusätzlich muss das Gerät mittels einer Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte warnen können. Geräte ohne einstellbare Alarmfunktion sind nicht vom vorgenannten G-BA-Beschluss umfasst. Die rtCGM-Systeme ersetzen die konventionelle Selbstmessung des Blutzuckers nicht. Die Selbstmessung sollte weiterhin von der Versicherten oder dem Versicherten bedarfsbezogen, u. a. vor einer Mahlzeit mit herkömmlichen Blutzuckermessgeräten (siehe Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände/-funktionen“) ermittelt werden. Die für die Messung (Sensoren) und Übertragung (Transmitter) erforderlichen Komponenten sowie die Empfangsgeräte sind als Einzelgeräte ebenfalls in der Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände/-funktionen“ gelistet. Gemäß der Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ des G-BA muss die Versicherte oder der Versicherte zeitnah im Zuge der Verordnung und vor der ersten Anwendung des rtCGM über die Schulungsinhalte zur intensivierten Insulintherapie (ICT und gegebenenfalls zur Insulinpumpe) hinausgehend hinsichtlich der sicheren Anwendung des Gerätes, insbesondere der Bedeutung der Blutglukose-Selbstmessung und der durch das Gerät zur Verfügung gestellten Trends unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfs, geschult werden. Die Ärztin oder der Arzt und die Versicherte oder der Versicherte legen gemeinsam ein individuelles Therapieziel unter Nutzung der rtCGM fest. Entsprechend dem individuell festgelegten Therapieziel erfolgt unter Bewertung der rtCGM-Werte sowie der Blutglukoseselbstmessung (BGSM) die Abgabe oder Unterbrechung der Insulinzufuhr. INSULIN-PATCH-PUMPEN Insulin-Patch-Pumpen bestehen aus zwei getrennten technischen Einheiten: der externen Steuereinheit und der Patch-Pumpe. Die mehrfach verwendbare Steuereinheit, die entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Versicherten oder des Versicherten programmierbar ist, reguliert funkgesteuert die Patch-Pumpe. Die Patch-Pumpen lassen sich in folgende Varianten unterscheiden. Bei der einen Variante sind alle notwendigen Komponenten in einem Gehäuse fest verbaut. Sie bestehen aus dem Empfänger, einem befüllbaren Insulinreservoir, der Batterie, dem Pumpmechanismus sowie der Kanüle mit einer Einführhilfe, z. B. eine Führungsnadel. Die Pumpenunterseite bildet eine Grundplatte, die mit einer Klebefläche wie bei einem Pflaster versehen ist und die Pumpe auf der Haut fixiert. Bei der zweiten Variante wird der Pumpmechanismus mit dem Insulinbehälter zusammengesteckt. Der Insulinbehälter beinhaltet das befüllbare Insulinreservoir sowie die Kanüle mit einer Einführhilfe, z. B. eine Führungsnadel. Batterie und Empfänger können entweder in der Pumpeinheit oder im Insulinbehälter verbaut sein. Über eine Grundplatte, die mit einer Klebefläche wie bei einem Pflaster versehen ist, wird die Pumpe auf der Haut fixiert. Der Insulinbehälter wird gemäß Herstellervorgabe verwendet. Der Pumpmechanismus ist mehrfach zu verwenden. Die Steuereinheiten von Patch-Pumpen verfügen teilweise über ein integriertes Blutzuckermessgerät oder über Schnittstellen zum Empfang von Werten der rtCGM-Sensoren bzw. anderen externen Blutzuckermesssystemen. Hinsichtlich der kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) wird oben auf die Ausführungen bei den Insulinpumpen verwiesen. PUMPEN ZUR INFUSIONS-/ARZNEIMITTELTHERAPIE Pumpen zur Infusions-/Arzneimitteltherapie ermöglichen durch die Regulierbarkeit der Förderrate/Flussrate eine definierte und/oder kontinuierliche Applikation. Sie werden mechanisch, hy- draulisch, pneumatisch, chemisch oder elektromotorisch betrieben. Elektromotorische Infusionspumpen gibt es in netzabhängigen oder netzunabhängigen Modellen. Netzunabhängige Infusionspumpen sind portable Geräte, die am Körper getragen werden können und die Mobilität der Versicherten oder des Versicherten nur wenig einschränken. Die Doppelversorgung mit einer netzabhängigen und einer netzunabhängigen Infusionspumpe kommt in der Regel nicht in Betracht. Einige Pumpenarten verfügen neben der Applikation von Basalraten über die Funktion zusätzlicher Bolusgaben. a) Pumpen zur Infusions-/Arzneimitteltherapie (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, chemisch) Pumpen zur Infusions-/Arzneimitteltherapie (mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, chemisch) bestehen in der Regel aus einem Reservoir, das mit der erforderlichen Infusionslösung/mit dem erforderlichen Arzneimittel in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld der Versicherten oder des Versicherten befüllt wird. Der erforderliche Überdruck wird auf unterschiedliche Weise erzeugt, z. B. mit dem Befüllen des Reservoirs durch einen Federmechanismus oder durch Gasdruck. Die Pumpen haben in der Regel den Vorteil, dass sie klein, leicht und einfach in der Handhabung sind. Im Vergleich zu elektromotorischen Pumpen zur Infusions-/Arzneimitteltherapie ist das Volumen des Reservoirs der Pumpe relativ gering und die Einstellung der Förderraten in der Regel nur begrenzt möglich. b) Pumpen zur Infusions-/Arzneimitteltherapie, elektromotorisch (netzabhängig und netzunabhängig) Elektromotorische Pumpen zur Infusions-/Arzneimitteltherapie werden über einen Netzanschluss und/oder Akku betrieben. Sie verfügen in der Regel über ein großes Funktionsspektrum. Im Vergleich zu mechanischen, hydraulischen, pneumatischen oder chemischen Pumpen ist die Förderrate differenzierter einstellbar. SPRITZENPUMPEN Spritzenpumpen ermöglichen durch die Regulierbarkeit der Förderrate eine definierte, kontinuierliche Applikation von Arzneimitteln. Sie sind elektromotorisch betrieben und verfügen teilweise über einen Akku, wodurch ein mobiler Einsatz ermöglicht wird. Als Arzneimittelreservoir dienen Spritzen, die für die jeweiligen Spritzenpumpe entsprechend der Herstellerangaben ausgewiesen sind. Diese Spritzen werden in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld der Versicherten oder des Versicherten mit dem entsprechenden Arzneimittel befüllt. Die Zufuhr des Arzneimittels erfolgt einerseits kontinuierlich in Form einer Grundrate (der sogenannten Basalrate), andererseits bedarfsabhängig in Form von Bolusgaben. Mit programmierbaren Pumpen kann die Basalrate nach einem wählbaren Profil vorgegeben werden. Dies erleichtert die Anpassung an tageszeitabhängige Schwankungen des Basisbedarfs. Einige Pumpenarten verfügen zudem über die Funktion der zusätzlichen Applikation von Arzneimitteln, die von der Versicherten oder dem Versicherten je nach Notwendigkeit ausgelöst werden kann. SPÜLSYSTEME Bei den Spülsystemen handelt es sich um schwerkraftabhängige, pumpenabhängige, elektrische oder mit einem Akku betriebene Spülsysteme zur rektalen Einleitung von Spülflüssigkeit in den Mastdarmarm, um eine Darmentleerung zu erreichen. TRANSNASALE ERNÄHRUNGSSONDEN Transnasale Ernährungssonden bestehen in der Regel aus dünnlumigen Kunststoffschläuchen und dienen der Verabreichung von Sondennahrung in den Magen. ERNÄHRUNGSPUMPEN Ernährungspumpen ermöglichen durch die Regulierbarkeit der Förderrate eine kontinuierliche, intermittierende oder variable Applikation von Sondennahrung über eine Ernährungssonde in den Magen. Sie werden unterschieden in netzabhängige und netzunabhängige Pumpen. Die enterale Ernährung mithilfe einer Ernährungspumpe über eine Ernährungssonde in den Magen ist in der Regel dann erforderlich, wenn andere Formen der Applikation der enteralen Ernährung wie z. B. Spritzen oder Schwerkraft nicht möglich oder nicht ausreichend sind. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Die Produkte der Produktgruppe 03 „Applikationshilfen“ sind Hilfsmittel im Sinne § 33 SGB V, die in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld der Versicherten oder des Versicherten funktionsgerecht, sicher sowie indikations- und einsatzgerecht abgegeben und gebraucht werden können. In der Regel werden diese Hilfsmittel von der Versicherten oder dem Versicherten eigenständig oder von anderen medizinischen Laien bedient und genutzt. Demgegenüber sind Produkte, die im Rahmen einer ambulant ärztlichen Versorgung, stationären Versorgung oder Notfallversorgung (Rettungsdienst) abgegeben werden, keine Hilfsmittel. Ebenfalls sind Produkte, die Bestandteil einer ärztlichen Leistung sind und als solche abgerechnet werden können, wie z. B. Venenkatheter/Verweilkanülen, perkutane Sonden, Ports etc., keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Implantate sind nicht den Hilfsmitteln gemäß § 33 SGB V zuzuordnen und können daher nicht im Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 SGB V berücksichtigt werden. Vorgefüllte Produkte wie Fertigspritzen, Pens, Arzneimittelpatronen für Pens oder Pumpen sind keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, sondern gegebenenfalls als Arzneimittel nach § 31 SGB V zu beurteilen. Bei den im Hilfsmittelverzeichnis enthaltenen Produkten wie Spritzen, Pens, Pumpen und Behältnisse (Beuteln/Containern) handelt es sich hingegen um unbefüllte Produkte, die in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld der Versicherten oder des Versicherten befüllbar sein müssen. Ebenso müssen diese für die zugelassenen Arzneimittel gemäß § 11a „Fachinformation“ des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz-AMG) zugelassen sein. In diesen Fachinformationen der Arzneimittelhersteller ist die jeweilige Indikation, die Art der Applikation, das Hilfsmittel und ob die Applikation in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld der Versicherten oder des Versicherten zugelassen ist, angegeben. Des Weiteren sind Produkte, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind wie z. B. Mörser, Tablettenzerteiler, Tablettenspender, Aufbewahrungs- und Kühlbehältnissen für Arzneimittel keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Geräte zur Iontophorese, die der Unterstützung des Transports von Arzneimittelbestandteilen in bzw. durch die Haut mithilfe von elektrischem Strom dienen, sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, da ihr Einsatz in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld der Versicherten oder des Versicherten aus medizinischer Sicht weder notwendig noch zweckmäßig ist. Geräte zur Leitungswasseriontophorese werden in der Produktgruppe 09 „Elektrostimula-tionsgeräte“ berücksichtigt. Die Versorgung der Versicherten oder des Versicherten mit einer netzunabhängigen (mobilen) und einer netzabhängigen (stationären) Pumpe (Doppelversorgung) kommt in der Regel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht.
Code: 03.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Die Indikationen sind den Produktarten der jeweiligen Produktuntergruppe zu entnehmen.
Querverweise
Produktgruppe 09 „Elektrostimulationsgeräte“: Leitungswasseriontophoresegeräte zur Behandlung von Hyperhidrosis Produktgruppe 12 „Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie“: Verbrauchsmaterial Produktgruppe 14 „Inhalations- und Atemtherapiegeräte“: Inhalationsgeräte Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände/-funktionen“: Real-Time-Messgeräte (rtCGM) Produktgruppe 29 „Stomaartikel“: Irrigatoren für Stomaträger
Bade- und Duschhilfen ermöglichen bzw. erhöhen die Selbständigkeit bei der Durchführung der Körperpflege und körperhygienischen Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse, insbesondere indem sie beeinträchtigte oder fehlende Funktionen des Bewegungs- oder Halteapparates kompensieren. Der Anwendungsort der Produkte dieser Produktgruppe begrenzt sich auf den häuslichen Bereich. Bei einem Wohnungswechsel des Versicherten können diese mitgenommen werden. Die Produktgruppe beinhaltet folgende Produktuntergruppen: Badewannenlifter, Badewannensitze, Duschhilfen, Badewanneneinsätze sowie Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen. Badewannenlifter Badewannenlifter dienen der Absenkung von der Wannenrandhöhe in Richtung Wannenboden bzw. umgekehrt. Der Einsatz kommt in Betracht, wenn beim Versicherten erhebliche Funktionseinschränkungen an der oberen und /oder unteren Extremität vorliegen, die ein selbständiges Ein- und Aussteigen aus der Badewanne bzw. das Hin- und Aufsetzen unmöglich machen und durch den Einsatz des Lifters das weitgehend selbständige Baden wieder ermöglicht wird. Badewannenlifter können bei Bedarf aus der Badewanne entfernt und wieder eingesetzt werden. Von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung sind Lifter, die an die jeweiligen räumlichen Verhältnissen individuell angepasst und/oder deren Liegefläche an die Badewanne angepasst und/oder mit dem Baukörper fest verbunden werden, ausgeschlossen. Badewannensitze Badewannensitze werden vom Badewannenrand ausgehend in die Badewanne eingehangen und/oder auf den Badewannenrand aufgelegt. Die zu überwindende Höhe wird durch die Badewannensitze reduziert, so dass der Wechsel zwischen stehender und sitzender Position innerhalb der Badewanne erleichtert wird. Zu den Produktarten der Badewannensitze zählen Badewannenbretter, Badewannnensitze ohne Rückenlehne, Badewannensitze mit Rückenlehne und Badewannensitze mit Rückenlehne, drehbar. Duschhilfen Duschhilfen finden bei der Durchführung der Körperpflege/Hygiene in Form von Duschen Anwendung. Bei den Duschhilfen werden folgende Produktarten unterschieden: an der Wand montierte Duschsitze, Duschhocker, Duschstühle, Duschliegen, fahrbare Duschliegen und Duschstühle für Kinder und Jugendliche. Grundsätzlich sind Hocker oder andere Sitzgelegenheiten ohne belastungsstabile Armlehnen allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, da sie üblicherweise in einem Haushalt vorhanden sind. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgebend für die Abgrenzung ist vor allem, ob der veränderte Gegenstand ausschließlich bei Kranken bzw. Behinderten Verwendung findet, oder ob er auch von Gesunden bzw. Nichtbehinderten benutzt und ohne weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht werden kann. Badewanneneinsätze Badewanneneinsätze sind Badeliegen, die in die Badewanne eingesetzt werden und aus dieser herausgenommen werden können. Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen finden sich in verschiedenen Ausführungen. Ihr Einsatzort begrenzt sich grundsätzlich auf den Sanitärbereich der Häuslichkeit des Versicherten. Die Ausstattung von anderen räumlichen Bereichen fällt nicht in den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Grundsätzlich sind Handgriffe sowie festmontierte Badewannengriffe Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, da sie üblicherweise in Badezimmern vorhanden sind. Allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Maßgebend für die Abgrenzung ist vor allem, ob der veränderte Gegenstand ausschließlich bei Kranken bzw. Behinderten Verwendung findet, oder ob er auch von Gesunden bzw. Nichtbehinderten benutzt und ohne weiteres gegen einen demselben Zweck dienenden handelsüblichen Gegenstand ausgetauscht werden kann. Im Badezimmer übliche Gegenstände wie z.B. Badewanneneinstieghilfen (Fußbänkchen, Trittstufen), Bade- und Duschmatten, Nacken- und Schulterpolster, Seifenschalen, Toilettenpapierhalter, Brausehalter, Brauseköpfe jeglicher Art, Form und/oder deren verschiedenartiger Funktionen, Brauseschläuche, Handtuchhalter und Spritzschutzvorrichtungen sind gleichfalls den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen. Diese sind von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen. Doppelversorgung mit Bade- und Duschilfen Der Anspruch auf Hilfsmittelgewährung unterliegt allgemein dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Absatz 1 SGB V. Danach müssen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Doppelfunktionale Hilfsmittel Zur Vereinfachung der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit bei der Gewährung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband ermächtigt, in Richtlinien die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zu bestimmen, die sowohl Vorsorgezwecken (§ 23 SGB V), der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V) als auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbständigeren Lebensführung (§ 40 SGB XI) dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), und das Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung für alle Kassen nach einheitlichen Maßstäben festzulegen. Dadurch entfällt bei den Kranken- und Pflegekassen die bisher erforderliche aufwändige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs nach §§ 23 und 33 SGB V sowie § 40 SGB XI gilt § 275 Abs. 3 SGB V. Auf eine genaue Zuordnung zu dem jeweiligen Leistungsträger kommt es dabei nicht mehr an. Die Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmitteln (RidoHiMi) können auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes abgerufen werden.
Code: 04.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Querverweise: Produktgruppe 12 „Hilfsmittel bei Tracheostoma“: „Schutzzubehör für Tracheostoma“, „Abrechnungspositionen für Tracheostoma“ Produktgruppe 18 „ Kranken-/Behindertenfahrzeuge“: Innenraum/Duschrollstühle Produktgruppe 22 „ Mobilitätshilfen“: Ganzkörper/Umsetz- und Hebehilfen, Häuslicher Bereich/Lifter
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER PRODUKTE Bandagen sind körperteilumschließende oder körperteilanliegende, meist konfektionierte Hilfsmittel. Ihre Funktion ist es, komprimierend und/oder funktionssichernd zu wirken. Die Grundelemente bestehen aus flexiblen Materialien und/oder sind mit festen textilen Bestandteilen ausgestattet.
Code: 05.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
HINWEISE ZUR ZWECKBESTIMMUNG/INDIKATION Bandagen dienen überwiegend der Behandlung von akuten Schädigungen an den Extremitäten und am Rumpf. Sie werden zum Teil aber auch bei der Behandlung chronischer Schädigungen eingesetzt. Der Einsatz der Bandagen ist meist Teil von ärztlich geführten therapeutischen Behandlungsmaßnahmen über unterschiedliche Zeiträume. Bandagen sichern somit den Erfolg der Krankenbehandlung. Bei chronischen, therapeutisch ansonsten nicht mehr angehbaren Schädigungen, die zu dauerhaften Beeinträchtigungen von Aktivitäten führen, werden sie auch zum Ausgleich von Behinderungen eingesetzt. Bezüglich des Einsatzes der einzelnen Produkte wird auf die in den Produktarten aufgeführten Indikationen verwiesen. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Gemäß § 33 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen einen Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Absatz 4 SGB V ausgeschlossen sind. Bandagen sind orthopädische Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse liegt vor, wenn sie aus medizinischen Gründen benötigt werden, um die ärztliche Behandlung bestehender Erkrankungen des Muskel- und Bandapparates zu begleiten, zu unterstützen oder den Behandlungserfolg zu sichern. Abhängig von der Schwere der Erkrankung ist eine kurz- oder langfristige, aber grundsätzlich zeitlich begrenzte Tragedauer der Bandagen notwendig. Gemäß § 34 Absatz 4 SGB V sind einige Bandagen durch Rechtsverordnung von der Versorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Unter anderem sind dies: - Kompressionsstücke für Waden und Oberschenkel - Knie- und Knöchelkompressionsstücke - Leibbinden (Ausnahme: bei frisch Operierten, Bauchwandlähmung, Bauchwandbruch und bei Stoma-Trägern) Der Einsatz von Bandagen ausschließlich aus prophylaktischen Gründen, beispielsweise zum Schutz vor Verletzungen bei sportlicher oder beruflicher Tätigkeit, fällt in den eigenverantwortlichen Bereich der Versicherten; eine Kostenübernahme zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse ist nicht möglich.
Querverweise
Querverweise Siehe Produktgruppe 23 "Orthesen/Schienen" und Produktgruppe 20 "Lagerungshilfen"
1. Begriffsklärung In der Produktgruppe 06 werden Bestrahlungsgeräte zur häuslichen UV-Therapie aufgeführt, welche im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Im Rahmen einer solchen Phototherapie erfolgt eine Applikation von therapeutisch wirksamer Lichtstrahlung auf die menschliche Haut. Bestrahlungsgeräte dienen der Selbstanwendung durch die Versicherte oder den Versicherten in der Häuslichkeit. Die Anwendung erfolgt entsprechend den Vorgaben des behandelnden Arztes. Der Begriff der „optische Strahlung“ umfasst den Wellenlängenbereich von 200 nm bis etwa 1 mm, der sich in Ultraviolettstrahlung (von 200 bis 400 nm), sichtbares Licht (von 400 bis 800 nm) und Infrarotstrahlung (von (800 nm bis 1 mm) gliedert. 2. Die UV-Therapie Die Ultraviolettstrahlung wird in die drei Bereiche UV-A (ca. 400 nm bis 315 nm), UV-B (ca. 315 nm bis 280 nm) und UV-C (unterhalb 280 nm) unterteilt. UV-A und UV-B werden therapeutisch genutzt, UV-C ist für den Hilfsmittelbereich nicht erforderlich. Die Eindringtiefe der Ultraviolettstrahlung in das Auge/die Haut ist von der jeweiligen Wellenlänge abhängig. Der größte Teil der Ultraviolettstrahlung wird in den oberen Hautschichten absorbiert. Photobiologische Wirkungen werden an der Haut vorwiegend durch Ultraviolettstrahlung und zu einem geringeren Teil durch sichtbares Licht verursacht. In der Folge werden nur einige, für die häusliche Phototherapie relevante Aspekte aufgeführt: Das sogenannte UV-Erythem (umgangssprachlich Sonnenbrand) wird vor allem durch UV-B-Strahlung hervorgerufen. Hier kommt es nach initialer Hautreizung bzw. –entzündung zu einer Pigmentierung (Bräunung) der Haut. UV-A–Strahlung in ausreichend hoher Dosierung bewirkt eine Sofortpigmentierung der Haut nach ca. 15 min bis 30 min. UV-Strahlung kann eine karzinogene Wirkung haben und die Entstehung von Hautkrebs begünstigen (Melanome, Plattenepithelkarzinome etc.). Bei einer UV-Behandlung müssen Überdosierungen, die u. a. zu Augenschädigungen, Erythemen oder vorzeitiger Alterung der Haut führen können, vermieden werden. Bestrahlungszeiten, Abstände, Intensitätseinstellungen etc. sind entsprechend den ärztlichen Anordnungen einzuhalten. Je nach Indikation wird das abgestrahlte Spektrum ausgewählt. 3. Leistungsrechtliche Hinweise - nicht besetzt
Code: 06.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
siehe Indikation der Produktart
Querverweise
Querverweise: UV-Schutzbrillen für UV-Lichtkämme sind keine Sehhilfen im Sinne der Produktgruppe 25 „Sehhilfen“.
1. Definition Die Definition der Produktgruppe gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. Einführung 2. Orientierung und Mobilität (O&M) für Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung 2.1. Blindenlangstöcke (Taststöcke) 2.2. Elektronische Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität (Hindernismelder, Orientierungs- und Navigationshilfen, Umgebungsdetektoren) 2.3. Orientierungs- und Mobilitätsschulungen 3. Informationsgewinnung und Kommunikation für blinde Menschen 3.1. Systeme zur Schriftumwandlung 3.2. Hardware zur blindenspezifischen Anpassung von Computersystemen 3.3. Elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für blinde Menschen 3.4. Schreibhilfen und Schreibgeräte für blinde Menschen 3.5. Blindenführhunde 1. Einführung Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung können zur Planung und Kontrolle ihrer Handlungen ihr Sehvermögen nicht oder nur sehr eingeschränkt einsetzen. Spezifische Hilfsmittel, Geräte, Technologien und notwendige Schulungen für den Gebrauch dienen der persönlichen Orientierung und Mobilität und in der Umwelt sowie der Informationsbeschaffung. Der individuelle effektive Gebrauch von Hilfsmitteln, Geräten und Technologien ist in diesem Zusammenhang integraler Bestandteil für eine sichere, zielgerichtete und selbstbestimmte Fortbewegung, sowie für die Informationsgewinnung und Kommunikation. Spezifische Hilfsmittel, Geräte, Technologien und Schulungen dieser Produktgruppe haben keinerlei sehkraftverbessernde Wirkung. Die Hilfsmittel sind von Menschen ohne verbliebenes Sehvermögen anwendbar und bedienbar, können aber auch z.T. für Menschen mit hochgradiger Sehbehinderung geeignet sein. 2. Orientierung und Mobilität für Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung Spezifische Hilfsmittel zur Orientierung und Mobilität sind Langstöcke (Taststöcke), elektronische Orientierungs- und Mobilitätshilfsmittel und speziell ausgebildete Führhunde. Sie ermöglichen Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung eine weitgehend selbstständige Fortbewegung. Das primäre Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität ist der Blindenlangstock. Ergänzend dazu können elektronische Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität eingesetzt werden. Die effektive Nutzung aller spezifischen Hilfsmittel sowie des Blindenführhundes ist unmittelbar von einer qualifizierten Schulung für den jeweiligen Gebrauch abhängig. 2.1 Langstöcke (Taststöcke) Der Blindenlangstock dient bei richtiger Handhabung einerseits der persönlichen Sicherheit und Unversehrtheit des Nutzers, indem er vor der Kollision mit Hindernissen schützt. Andererseits können mit Hilfe des Blindenlangstocks relevante Informationen über die unmittelbare Umgebung ertastet werden (auf- und insbesondere abwärtsführende Niveauunterschiede wie z.B. Bordsteinkanten, Bahnsteigkanten, Treppenstufen, Bodenbeschaffenheiten, Bodenindikatoren, etc.), die für eine sichere und zielgerichtete Fortbewegung notwendig sind. Insofern bezeichnet man den Blindenlangstock auch als verlängerten Zeigefinger. Zusätzlich zu seiner direkten Handhabung hat der Blindenlangstock einen Signalcharakter für die sehenden Menschen in der Umgebung. Die Gruppe der Blindenlangstöcke/Taststöcke ist, entsprechend der Konstruktionsmerkmale der Hilfsmittel folgendermaßen aufgegliedert: - einteilige Stöcke - mehrteilige Blindenlangstöcke/Faltstöcke - mehrteilige Blindenlangstöcke/Teleskopstöcke - mehrteilige Blindenlangstöcke, Telefaltstöcke Ein Blindenlangstock ist ein weißer Stock aus einem leichten Material (z.B. Aluminium, Kohlefaser, Carbon oder Fiberglas). Er besteht aus einem einteiligen oder mehrteiligen Schaft, einem Griff und einer Stockspitze. Diese kann hinsichtlich Form, Größe, Material und Befestigungsmechanismus verschieden sein. Für den zielgerichteten Gebrauch wird der Blindenlangstock in seiner Länge und Ausstattung (Griff, Gewicht, Stockspitze) dem Benutzer individuell angepasst und ausgewählt. Mehrteilige Langstöcke sind faltbar bzw. zusammenklappbar, Teleskopstöcke sind zusammenschiebbar. Sie haben den großen Vorteil, dass sie, wenn sie nicht gebraucht werden, auf ein geringeres Maß verkleinert werden können und somit auch gut zu transportieren sind. Falt- bzw. klappbare Langstöcke haben, wie ein einteiliger Blindenlangstock, eine feste, unveränderbare, Länge. Zusammenschiebbare Stöcke sind in der Länge variabel. Der Blindenlangstock wird vom Nutzer i.d.R. mit einer Hand am Griff gehalten und während des Gehens pendelnd vor dem Körper geführt. Die Stockspitze hält dabei den Kontakt zum Boden. Dies kann permanent oder nur in den Außenbereichen des Pendelbogens der Fall sein. Die Breite des Pendelbogens soll die Körperbreite des Nutzers leicht überschreiten, damit Hindernisse, die sich im Gehbereich befinden, mit dem Stock lokalisiert werden können. Da der Stock bei korrekt angepasster Länge (Indikatoren dafür sind die Körpermaße und die Schrittlänge) seinem Nutzer stets einen Schritt voraus ist, besteht die Möglichkeit, Kollisionen mit Hindernissen zu vermeiden, in dem die Gehrichtung und die Gehgeschwindigkeit der Umweltsituation angepasst wird. Die Bewegungsabfolge ist ein asymmetrischer Passgang. Es handelt sich für den Körper um ein ungewöhnliches Bewegungsmuster, das extra erlernt werden muss. Deshalb erfordert die Einübung der Blindenlangstocktechniken viel Zeit und permanente Korrektur und Rückmeldung durch einen qualifizierten Experten (O&M Lehrer/Rehabilitationslehrer für O&M/Fachkraft der Blinden-Sehbehindertenrehabilitation O&M). Hindernisse im Oberkörper- und Kopfbereich können mit dem Blindenlangstock nicht lokalisiert werden. Hierfür sind entweder separate elektronische Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität oder Blindenführhunde nötig. Ein Blindenlangstock unterliegt bei regelmäßigem Gebrauch einem starken Verschleiß. Dies betrifft in besonderen Maß die Stockspitze, aber auch den Schaft des Blindenlangstocks. Die Erstversorgung mit einem Blindenlangstock und der Schulung in Orientierung und Mobilität kann deshalb einen zweiten Blindenlangstock umfassen, der dem Nutzer im Notfall zur Verfügung steht (z.B. bei Verlust und oder Beschädigung des Blindenlangstocks nach Kollision mit Hindernissen, Passanten, Radfahrern, etc.). Kurze Blindenstöcke ("Weiße Stöcke") und gelbe Armbinden (Blindenarmbinden) dienen zur Kennzeichnung der Behinderung und fallen somit nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Eine Ausnahme kann lediglich für kurze Blindenstöcke bestehen, wenn sie gleichzeitig als orthopädischer Geh- und Stützstock dienen. Alle Hilfsmittel werden in der Regel nach einer Verordnung durch den behandelnden Arzt – mit Ausnahme der in SGB V § 33 Abs. 5a genannten Fälle - erstattet und zunächst unter Anleitung erprobt. Die Erstversorgung mit einem Bindenlangstock umfasst in der Regel einen zweiten Blindenlangstock, der dem Nutzer im Notfall zur Verfügung steht (z.B. bei Verlust oder Beschädigung). 2.2 Elektronische Hilfsmittel für Orientierung und Mobilität: Elektronische Hilfsmittel stellen ergänzend zum Einsatz des Blindenlangstocks einerseits den Körperschutz für den Oberkörper- und Kopfbereich sicher und dienen zusätzlich als Orientierungshilfe in der unmittelbaren Umgebung, indem sie Auskunft über die räumliche Position und die Entfernung erfasster Objekte geben können. Über die Art des Hindernisses erhält der Anwender aufgrund der verwendeten Signale keine Information. Mögliche Gefahrenquellen sind herabhängende Äste, Laderampen von LKWs sowie an Pfosten, Fassaden und Markisen befestigte Schilder im Oberkörper- und/oder Kopfbereich. Eine besondere Gefahr stellen offene Treppenkonstruktionen dar, die in der Ebene mit dem Blindenlangstock unterlaufen werden können. Die Geräte können in der Hand, wie eine Brille, mit einem Kopfband oder am Körper getragen werden. Ferner sind Geräte für den Blindenlangstock erhältlich. Alle Hilfsmittel sowie die notwendige Schulung für den Gebrauch werden in der Regel nach einer Verordnung durch den behandelnden Arzt – mit Ausnahme der in SGB V § 33 Abs. 5a genannten Fälle - zunächst unter Anleitung erprobt. Eine Ausstattung mit elektronischen Hilfsmitteln für die Orientierung und Mobilität kommt in der Regel erst nach oder in Kombination mit der Versorgung mit dem Blindenlangstock und der notwendigen Schulung für den Gebrauch in Betracht, sofern die Ergänzung dem blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Menschen wesentliche Gebrauchsvorteile bei der Erfüllung der Grundbedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum mittelbaren behinde-rungsausgleich ermöglicht. Andererseits können elektronische Hilfsmittel Unterstützung für die persönliche Orientierung leisten, indem sie Informationen über die Himmelsrichtungen liefern. Weitere Geräte bieten dem Nutzer darüber hinaus Orientierungshilfe durch direkte Navigation mittels GPS an. Einige Hindernismelder bieten dem Nutzer zudem die Option an, mit externen Navigationshilfen verknüpft zu werden. 2.3 Orientierungs- und Mobilitätsschulungen Um den zielgerichteten Einsatz und Gebrauch des Hilfsmittels zu erlernen, ist bei der erstmaligen Versorgung mit dem Blindenlangstock und/oder elektronischen O&M-Hilfsmitteln eine spezielle Orientierungs- und Mobilitätsschulung in der gewohnten Lebensumgebung, also am Wohnort oder bei Schülern ebenso am Lernort erforderlich. Auch aus Sicherheitsgründen werden diese Schulungen in Form von Einzelschulungen durchgeführt. Die Eignung des Versicherten, das Hilfsmittel zweckmäßig einsetzen zu können, sollte im Rahmen einer der Schulung vorangehenden Erprobung durch einen qualifizierten Experten überprüft werden (Orientierungs- und Mobilitätslehrer, Rehabilitationslehrer für Orientierung und Mobilität, Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation O&M). Das Erprobungsergebnis wird dem Versicherten und der zuständigen Krankenversicherung mitgeteilt. Es dient als Grundlage für die Schulungsplanung. Die Kosten der Erprobung und der Orientierungs- und Mobilitätsschulung fallen in die Leistungspflicht der GKV. Sollte sich im Verlauf der Erprobung herausstellen, dass das Hilfsmittel nicht gewinnbringend eingesetzt werden kann, beschränkt sich die Leistung der GKV auf die Kostenübernahme für die Erprobungsstunden. Abzugrenzen ist die Vermittlung von Lerninhalten, welche die sogenannten "lebenspraktischen Fertigkeiten" (LPF) - also Handlungsstrategien, Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die jeder Mensch zur Bewältigung seines Alltages benötigt - vermitteln sollen. Sofern im Rahmen eines LPF-Trainings auch Hilfsmittel zum Einsatz kommen, ist die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels grundsätzlich im Abgabepreis des Hilfsmittels enthalten; eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Im Einzelfall ist ggf. zu überprüfen, ob die GKV der zuständige Kostenträger ist oder ob die Leistungspflicht eines anderen Sozialleistungsträgers in Frage kommt, z. B. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Beruht die Beschaffung des Hilfsmittels z. B. ausschließlich auf beruflichen Gründen, können je nach Einzelfall die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung, der Träger der Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung zuständig sein. Hilfen zur allge-meinen sozialen Eingliederung können je nach Ursache der Behinderung von den Trägern der Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung oder den Trägern der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe gewährt werden. 2.3.1 Inhalte der Orientierungs- und Mobilitätsschulung Bei der Schulung der allgemeinen Orientierungs- und Mobilitätsfähigkeiten und -fertigkeiten, der verschiedenen Techniken für den Gebrauch des Blindenlangstocks (bzw. ggf. adaptierter Mobilitätshilfen) sowie der Schulung für den Gebrauch von elektronischen Hilfsmitteln für die Orientierung und Mobilität werden spezifische Verhaltensweisen, Strategien und Kompetenzen vermittelt, um sich innerhalb geschlossener Räume, in der Umwelt und im öffentlichen Verkehrsraum sicher, selbständig und zur Erfüllung der Grundbedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum mittelbaren Behinderungsausgleich zu orientieren und zu bewegen. Diese Kompetenzen werden in mehrstufigen Schulungsprogrammen entwicklungsbegleitend geschult, aufgebaut und in den Alltag überführt. Eine einführende Schulung des Blindenlangstockgebrauchs kann im Einzelfall bei Vorliegen der erforderlichen Lernvoraussetzungen bereits im Kleinkindalter beginnen. Neben der Schulung für den richtigen Einsatz und Gebrauch des Hilfsmittels geht es um die gezielte Aufnahme, die systematische Verarbeitung und Analyse sowie die situationsgerechte Nutzung all der Informationen, die von weiteren Sinnesorganen geliefert werden können. Dazu gehört auch die Schulung des Einsatzes des verbliebenen Sehvermögens für die Orientierung und Mobilität. Eine Schulung in Orientierung und Mobilität kann ausschließlich von speziell dafür qualifizierten Fachkräften durchgeführt werden (Orientierungs- und Mobilitätslehrer, Rehabilitationslehrer für Orientierung und Mobilität, Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation O&M). Leistungsanbieter sind Einzelpersonen oder Einrichtungen. Ein umfassendes Basistraining kann folgende Inhalte haben: A - Grundlegende Verhaltenstechniken und Fähigkeiten 1. Begriffsbildungen und Übungen zum Körperschema 2. Übungen zur Ausnutzung eines ggf. vorhandenen Sehrestes 3. Übungen zur Sensibilisierung der übrigen Sinne 4. Übungen zur Verbesserung grundlegender Orientierungsfertigkeiten 5. Übungen zum Schutz des eigenen Körpers 6. Übungen zur Fortbewegung mit dem sehenden Begleiter 7. Übungen zur selbständigen Bewegung in Gebäuden 8. Übungen zur Erkennung und Beurteilung des Verkehrsgeschehens 9. Verhalten und Übungen bei Straßenüberquerungen 10. Übungen zur Nutzung von Bodenleitsystemen B - Hilfsmittelbezogene Inhalte 1. Überprüfung der Belastbarkeit und der Eignung, ein Mobilitätshilfsmittel zielführend einzusetzen 2. Erlernen und Anwenden verschiedener Blindenlangstocktechniken 3. Einsatz von monokularen und anderen Sehhilfen zur Orientierung als Ergänzung zu Blindenlangstocktechniken 4. Anwendung elektronischer Blindenleitgeräte als Ergänzung zu Blindenlangstocktechniken. C - Verhalten in speziellen Situationen 1. Fortbewegen im Wohngebiet 2. Fortbewegen im "kleinen und großen Einkaufsviertel" 3. Fortbewegen in der Stadt, Wege zur Arbeitsstätte, Schule etc. 4. Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln (vergl. dazu auch Hinweise des GKV-Spitzenverbandes der Krankenkassen zum Blindenlangstocktraining in der jeweils aktuell gültigen Form) Nur hilfsmittelbezogene Schulungsinhalte sowie grundlegende Verhaltenstechniken und Fähigkeiten (Module A und B) sind dem Leistungsbereich der GKV, Inhalte gemäß Modul C den sonstigen Rehabilitationsträgern zuzuordnen. Die Ausbildung des blinden bzw. hochgradig Sehbehinderten in Orientierung und Mobilität (O&M) ist abhängig vom notwendigen zeitlichen Schulungsumfang, vom individuellen Entwicklungsstand, dem Alter bei Eintritt der Behinderung, der Anamnese (schleichender oder akuter Seh-verschlechterung bis hin zur Erblindung) und dem Vorliegen weiterer Behinderungen (z.B. Hörminderung, bzw. Taubheit oder auch motorischer Behinderung). Sie erfolgt in der gewohnten Lebensumgebung, also ambulant am Wohnort Die aufgeführten Schulungsinhalte können nicht abstrakt in einer Laborsituation vermittelt werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Versicherte die Schulung in der Regel in ihrer gewohnten Lebensumgebung erhalten, d. h. die Leistungserbringung erfolgt mobil am Wohnort der Versicherten. Die Schulung für den Gebrauch des Hilfsmittels erfolgt dementsprechend in unterschiedlichen alltagsrelevanten Lebenssituationen, die sich aus den persönlichen Umständen des Einzelfalls ergeben. Die Schulung (Grundversorgung) umfasst zunächst einen Gesamtumfang von 45 Schulungsstunden à 45 Minuten, zzgl. pauschal 15 Minuten Vor- und Nachbereitungszeit der Fachkraft. Eine Verlängerung, z.B. auf bis zu 80 Unterrichtsstunden ist im begründeten Einzelfall möglich. Insbesondere dann, wenn zusätzliche motorische, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder zusätzliche Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, kann der Umfang der Schulung auch 80 diese Unterrichtsstunden übersteigen. In begründeten Fällen ist eine Aufbau- oder Wiederholungsschulung auch einzelner Schulungsinhalte mit dem Blindenlangstock immer dann indiziert, wenn - eine wesentliche Hör- oder Sehverminderung/-verschlechterung eingetreten ist, - eine zusätzliche motorische, kognitive oder psychische Behinderung eingetreten ist, - die blinde bzw. hochgradig sehbehinderte Person nicht mehr in der Lage ist, sich notwendige Informationen selbständig aus der Umwelt zu beschaffen und für die eigene sichere Fortbewegung auszuwerten, - eine nicht vollständig durchgeführte Schulung um neue Inhalte erweitert wird oder wenn neue Umweltsituationen, die zuvor nicht wichtig waren und im Rahmen der Erstversorgung nicht vermittelt wurden, mit Hilfe des weißen Blindenlangstockes bewältigt werden müssen, - bestimmte Umweltsituationen, Techniken und Vorgehensweisen während der Erstversorgung zwar geübt wurden, aber aufgrund fehlender Praxis oder aus anderen Gründen nicht mehr präsent sind, - der Arzt, die Krankenkasse, die betroffene Person oder der Lehrer für O&M Mängel in der sachgerechten Anwendung des Blindenlangstockes beobachten und die Sicherheit des Versicherten gefährdet ist, Auch die Versorgung mit einem neuen, bislang noch nicht verwendeten Hilfsmittel (Blindenlangstock oder elektronische O&M-Hilfsmittel), kann eine Wiederholungs- oder eine Ergänzungsschulung erforderlich machen. 3 „Informationsgewinnung und Kommunikation für Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung Zur Informationsgewinnung und Kommunikation dienen Menschen mit Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung verschiedenartige Systeme zur Schriftumwandlung, Informationsverwaltung, Informationsausgabe und Kommunikation. Handelt es sich bei dem vom Versicherten begehrten Hilfsmittel um ein - geschlossenes oder offen vorkonfiguriertes - Lesesystem, so hängt der Anspruch auf Versorgung vom konkreten Lesebedarf ab. Für die Bewertung des Gebrauchsvorteils für den Versicherten ist u. a. der zeitliche Umfang der beabsichtigten Nutzung und die Bedeutung der Information für den Versicherten bezogen auf die Grundbedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zum mittelbaren Behinderungsausgleich maßgebend. So sollen z.B. intensive Lesegewohnheiten vorliegen, aus denen sich bei objektiver Betrachtung eine Nutzung von wöchentlich durchschnittlich mindestens fünf Stunden ergeben wird; bei einer Nutzung von wöchentlich weniger als fünf Stunden scheidet ein Leistungsanspruch wegen fehlender begründbarer Relation zwischen den Kosten des Gerätes und dem Gebrauchsvorteil für den Versicherten aus. Für ein Kind gehört es zur normalen Lebensführung, im Rahmen der bestehenden, allgemeinen Schulpflicht die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen. Bei Versicherten im schulpflichtigen Alter können ohne weitere Prüfungen starke Lesegewohnheiten auch in der häuslichen Umgebung unterstellt werden. Für schulpflichtige Kinder ist es auch erforderlich, Informationen in Brailleschrift und/oder taktiler Schwarzschrift ausgeben zu können, da nur so die Teilnahme am Schulunterricht und die Erledigung der Hausaufgaben möglich ist. Hierfür stehen spezielle Hilfsmittel wie Brailledrucker und Punktschriftschablonen zur Verfügung. Die Leistungspflicht der GKV ist allerdings nicht gegeben, wenn spezielle Blindenhilfsmittel in besonderen Einrichtungen (z.B. Blindenschulen) zum Einsatz kommen und von einer Vielzahl von Schülern mit gleichartiger Behinderung genutzt werden können. In diesen Fällen dienen die Geräte der auf die Behinderung speziell ausgerichteten schulischen Ausbildung und sind Ausstattungsgegenstände der Regel- oder Förderschule. Ist die Versorgung mit einem transportablen Produkt nicht zumutbar und ist die Vorhaltung eines Blindenhilfsmittels nicht Aufgabe der schulischen Einrichtung, können für Versicherte im schulpflichtigen Alter auch zwei gleichartige Geräte oder Systeme zu Lasten der GKV verordnet werden. Die Schulfähigkeit ist nur insoweit als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens im Sinne des § 33 SGB V (und des § 47 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) anzusehen, als es um die Vermittlung von grundlegendem schulischem Allgemeinwissen an Schülerinnen und Schüler im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Förderschulpflicht (siehe jeweilige Schulgesetze des einzelnen Bundeslandes) geht. Die Landesgesetzgeber haben den Erwerb eines alltagsrelevanten Grundwissens und der für das tägliche Leben notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten mit der bindenden Verpflichtung aller Kinder, die im jeweiligen Bundesland leben, zum Besuch einer Schule angeordnet und gehen davon aus, dass dieses „Grundwissen“ in neun, maximal aber zehn Jahren (am Erreichen des Hauptschulabschlusses orientierte Dauer der Schulpflicht) vermittelt wird und erlernbar ist. Wenn die Krankenversicherung dafür einzustehen hat, Menschen mit Behinderung im Wege der medizinischen Rehabilitation die notwendige Kompetenz zur Bewältigung des Alltags zu vermitteln, so muss sie zwar die Voraussetzungen dafür schaffen, dass behinderte Personen das staatlicherseits als Minimum angesehene Maß an Bildung erwerben und die ihnen insoweit auferlegten staatsbürgerlichen Pflichten erfüllen können; darüber hinausgehende Bildungsziele hat sie aber nicht mehr zu fördern. Das ist vielmehr Aufgabe anderer Leistungsträger, welche im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe neben Hilfen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht auch solche zum Besuch weiterführender Schulen und zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule zu gewähren hat. Wer über das Ende der Schulpflicht hinaus weiter die Schule besucht oder sich später berufsbegleitend weiterbildet (zweiter Bildungsweg, Abendschule, Volkshochschule), tut dies ohne staatlichen Zwang aus eigenem Entschluss. Ein Versicherter kommt damit einem - im Einzelfall sehr unterschiedlich ausgeprägten - individuellen Bildungsbedürfnis nach, das zwar in verschiedener Weise auch staatlich gefördert wird, aber nicht als - alle Menschen grundsätzlich gleichermaßen betreffendes - allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens einzustufen ist. Die GKV ist zu einer so weit gehenden Herstellung und Sicherung der Schulfähigkeit nicht verpflichtet (BSG - Urteil vom 22.7.2004, B 3 KR 13/03 R). Sofern der Versicherte mit der Handhabung des Hilfsmittels nicht vertraut ist, benötigt er eine Einweisung in den Gebrauch und die Nutzung des Produktes. Die Vergütung für entsprechende Einweisungen ist im Abgabepreis des Hilfsmittels enthalten. Aufwendige Systeme sollten dem Versicherten vor der Kostenübernahme durch die Krankenkasse einige Wochen zunächst leihweise zur Erprobung überlassen werden, damit sich in der alltäglichen Anwendung zeigt, ob die Versorgung mit diesem Produkt zweckmäßig ist und der Antragsteller die Benutzung des Produktes beherrscht. Der Versicherte muss die feinmotorische und kognitive Fähigkeit zur Bedienung des Hilfsmittels besitzen und in der Lage sein, die ihm durch das System zugänglichen Informationen aufzunehmen, den Sinngehalt zu verarbeiten und das Produkt in dem von ihm angegebenen Umfang zu nutzen. Vor der endgültigen Kostenübernahme durch die Krankenkasse sollte ggf. vom MDK eine Begutachtung erfolgen. Bei Problemen (z.B. Hinweisen auf mangelnde Versorgungsqualität) besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die Zweckmäßigkeit der getroffenen Wahl durch den MDK nach erfolgter Versorgung zu überprüfen (§ 275 Abs. 3 Nr. 3 SGB V). Hilfestellungen bei der Auswahl der Blindenhilfsmittel können z.B. die Beratungsstellen der Blindenselbsthilfeverbände, Blindenschulen und spezielle Rehaeinrichtungen geben. Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs, die nicht speziell für kranke oder behinderte Menschen konzipiert wurden, wie beispielsweise Telefone, Mobiltelefone, Smartphones, Klein- und Tabletcomputer sowie Produkte der Unterhaltungselektronik werden nicht allein dadurch zu Hilfsmitteln im Sinne des § 33 SGB V, dass sie entweder ab Werk mit blindengerechten Zurüstungen wie Sprachausgaben oder speziellen Mar-kierungseinrichtungen ausgestattet sind oder nachträglich mit diesen versehen werden können. 3.1 Systeme zur Schriftumwandlung Spezielle Systeme zur Schriftumwandlung sowie auch blindengerechte Zurüstung von Computersystemen (vergl. Punkt 3.2) dienen dem blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten zur Informationsgewinnung. Sie ermöglichen das Lesen maschinengeschriebener bzw. gedruckter und ggf. auch handgeschriebener Texte. Der zu lesende Text kann dabei entweder in die tastbare Brailleschrift, in taktil erfassbare Schwarzschrift oder in synthetische Sprache umgesetzt werden, in der Regel sind Kombinationen dieser Ausgabemedien in einem Gerät vereint. In der Regel werden Geräte mit Sprachausgabe abgegeben. Eine Erweiterung um eine zusätzliche, zur Ausgabe von Brailleschrift erforderliche Braillezeile ist begründet, sofern der Versicherte entsprechende Leseanforderungen hat und das Lesen der Blindenschrift beherrscht. Grundsätzlich kann bei den Systemen zur Schriftumwandlung zwischen sogenannten geschlossenen Systemen (z.B. Kompaktgeräte) und PC-basierten, offenen, vorkonfigurierten Systemen unterschieden werden. Bei den geschlossenen Systemen handelt es sich nicht um Computer im handelsüblichen Sinne, sondern um spezielle Produkte, die ausschließlich für die Funktion des Lesens eingesetzt werden und auch durch Zurüstung von anderen Komponenten nicht als PC genutzt werden können. Auch ist die Bedienung von Kompaktgeräten auf Grund des eingeschränkten Funktionsumfanges in der Regel einfacher als bei offenen Systemen. Offene, vorkonfigurierte Systeme dagegen bestehen in der Regel aus herkömmlichen Computerbestandteilen, welche für den Zweck des Lesens vorkonfiguriert wurden. Obwohl das Lesen im Vordergrund steht, können diese Systeme durch einfache Umrüstung/Ergänzung auch für andere Zwecke genutzt werden. Da sie oftmals eine wirtschaftlichere Alternative zur Versorgung mit geschlossenen Systemen darstellen und auch dem Versicherten einen Gebrauchsvorteil bieten können, ist die Versorgung – ggf. unter Berücksichtigung eines Eigenanteils für enthaltene Gebrauchsgegenstände – möglich und im Einzelfall zu prüfen. Prinzipiell besteht eine Versorgungsmöglichkeit zur Schriftumwandlung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung entweder mit einem geschlossenen System, einem offenen, vorkonfigurierten System oder einer blindengerechten Zurüstung eines vorhandenen handelsüblichen PC. 3.2 Hard- und Software zur blindenspezifischen Anpassung von Computersystemen Neben geschlossenen oder offenen, vorkonfigurierten Systemen zur Schriftumwandlung kann spezielle Hard- und Software zur Umrüstung bzw. Erweiterung eines vorhandenen, handelsüblichen PC-Systems zum Einsatz kommen, so dass mit deren Hilfe ebenfalls ein Lesen für den blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Anwender möglich ist. Die wichtigste Software-Komponente stellt dabei ein sogenanntes Bildschirmausleseprogramm (Screenreader) dar. Die Aufgaben eines Screenreaders bestehen darin, die auf einem Bildschirm sichtbaren Inhalte zu erfassen, sie für eine blindengerechte Ausgabe aufzubereiten und sie schließlich effektiv über eine Sprachausgabe und/oder eine angeschlossene Braillezeile wiederzugeben. Eine Sprachausgabe wird als Softwaremodul in allen modernen Screenreadern mitgeliefert. Geeignete Lautsprecher für die akustische sowie eine Braillezeile für die taktile Wiedergabe müssen ggf. separat beschafft werden. Damit ein handelsübliches PC-System im Sinne eines offenen Lesesystems verwendet werden kann, ist als Zusatzhardware ein Flachbettscanner oder eine Kamera erforderlich. Scanner bzw. Kamera erzeugen ein Bild der zu lesenden Dokumentvorlage. Die Texterkennungssoftware hat anschließend die Aufgabe, die als Bild vorliegenden Schriftzeichen in Text umzuwandeln, der über eine Sprachausgabe akustisch oder über eine Braillezeile taktil ausgegeben werden kann. Anstatt Screenreader, Texterkennung und Sprachausgabe einzeln zu beschaffen, können auch sogenannte Softwarelesesysteme zum Einsatz kommen. Softwarelesesysteme sind Computerprogramme, die gleichzeitig als Texterkennungs-, Bildschirmauslese- und Sprachausgabensoftware fungieren. Sie führen damit die verschiedenen Funktionen eines blindengerechten Textvorlesesystems auf einer gemeinsamen Softwareplattform mit einheitlicher, blindengerecht entwickelter Benutzungsoberfläche zusammen und ermöglichen so durch eine spezielle Bedienerführung ein reibungsloses Scannen, Lesen und Speichern der Texte. Dabei ist jeweils zu prüfen, in wie weit die blindenspezifischen Anforderungen an die Software nicht bereits durch Standardsoftware des verwendeten Computersystems abgedeckt sind. Die notwendigen blindenspezifischen Erweiterungskomponenten können zu Lasten der GKV verordnet werden. Bei dieser Variante handelt es sich in der Regel um die wirtschaftlichere Versorgung. Es ist im Vorfeld zu prüfen, ob der vorhandene handelsübliche PC geeignet ist, mit den zugekauften Komponenten einwandfrei zu funktionieren. Die Bedienung eines um blindenspezifische Hard- und Softwarekomponenten erweiterten handelsüblichen PC-Systems ist in der Regel komplexer als die Handhabung eines geschlossenen Kompaktgerätes. Diese Tatsache muss in die Entscheidung, ob ein Versicherter mit einem offenen oder einem geschlossenen System versorgt werden soll, einfließen. Die Auswahl der Versorgungsart (geschlossene Anlage, vorkonfigurierte offene Anlage oder behinderungsgerechte PC-Erweiterung) obliegt – insbesondere vor dem Hintergrund von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen, ggf. unter Berücksichtigung von Eigenanteilen für im Lieferumfang enthaltene Gebrauchsgegenstände wie z.B. Scanner, PC, CD-Laufwerk usw. – der Krankenkasse. Diese in den Bereich der allgemeinen Lebensführung fallenden, auch von nichtbehinderten Personen benutzten Produkte, sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und begründen keine Leistungspflicht der GKV. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen bzw. durch bestimmte Qualität oder Eigenschaften behindertengerecht gestaltet ist. Wird ein Hilfsmittel in Verbindung mit einem Ge-brauchsgegenstand genutzt oder ist in ihm ein solcher enthalten, beschränkt sich der Versorgungsanspruch zu Lasten der GKV auf das eigentliche Hilfsmittel. Die Leistungspflicht der GKV beschränkt sich entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V auf eine Ausstattung, die das Maß des Notwendigen nicht übersteigt. Der Mehraufwand für zusätzliche Komponenten, z.B. Einzelblatteinzug, zusätzliche Speichermedien oder Texteditoren, fällt in den Eigenverantwortungsbereich des Versicherten. Bei der Software beschränkt sich der Versorgungsanspruch auf diejenigen Programme, die für die Erfüllung der blindenspezifischen Aspekte der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -ausgabe erforderlich sind. Das können auch besondere Anforderungen der Eingabemöglichkeit, Informationsansteuerung und Informationsausgabe sein, siehe Abrechnungspositionsnummer 07.99.99.002 Blindenspezifische Software. Braillezeilen dienen der Ausgabe von Texten in der für blinde Menschen ertastbaren Punktschrift (Brailleschrift). Eine Versorgung kommt in Betracht, wenn ein erweitertes Informationsbedürfnis oder neben der Erblindung bzw. der hochgradigen Sehbehinderung eine Schwerhörigkeit oder Taubheit vorliegt. Zur effektiven Nutzung einer Braillezeile muss der erwachsene Versicherte die Brailleschrift beherrschen. Bei Kindern im schulpflichtigen Alter kann davon ausgegangen werden, dass die Brailleschrift auch mit Hilfe der Braillezeile erlernt wird, so dass hier eine Versorgung auch dann angezeigt ist, wenn die Punktschrift noch erlernt wird. Um grafische Bildschirminhalte taktil erfassbar darzustellen, bedarf es so genannter Braille-Flächendisplays. Die Tastfläche eines Braille-Flächendisplays besteht aus einer Vielzahl von Taststiften, die in einer rechteckigen Matrix in Reihen und Spalten gleichabständig angeordnet sind. Nach Bedarf treten die Stifte unterschiedlich hoch aus der Oberfläche heraus und formen so die Konturen und Flächen der mit den Fingerkuppen fühlbaren Buchstaben, Bilder oder Grafiken. Die Tastflächen können sich in Größe und Auflösung (Anzahl Stifte pro Flächeneinheit) unterscheiden und stellen daher unterschiedlich viel Schrift-/Bild- oder Grafikinformation auf einmal dar. Textinformation kann in Form von Punktschrift ausgegeben werden, es ist aber auch eine Darstellung der Schriftinformationen als Reliefbild möglich. So können im Rahmen der schulischen Ausbildung blinden Kindern auch die zeichnerisch/gestalterischen Aspekte der Schwarzschrift vermittelt werden. Brailleflächendisplays werden – ebenso wie Braillezeilen – an handelsübliche PCs angeschlossen. Die Kostenübernahme für Brailleflächendisplays gewährt die GKV ausschließlich schulpflichtigen Kindern, die auf weitere Wege der Informationsaufnahme angewiesen sind, da sie sich mit den Braillezeilen die im Alltag erforderlichen Informationen nicht erschließen können. Lesesysteme, die als Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe aufgeführt werden, sind standortunabhängig. Möbelstücke, die zur Aufstellung der Geräte dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV. Ein Anspruch auf die Neuversorgung mit einem Lesesystem – egal ob geschlossen, offen und vorkonfiguriert oder als PC-Zurüstung ausgeführt – besteht nicht allein deshalb, weil gerätetechnische Fortentwicklungen auf dem Markt angeboten werden. die der Funktionsausweitung der Software dienen. Dies gilt entsprechend für die behinderungsgerechte PC-Erweiterung bzw. für Updates von Software, sofern eine Softwareanpassung aufgrund einer nicht durch den Versicherten zu verantwortenden Änderung des Basisbetriebssystems erforderlich ist. 3.3 Elektronische Systeme zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für blinde Menschen Bei elektronischen Systemen zur Informationsverarbeitung und Informationsausgabe für blinde Menschen handelt es sich um transportable, über einen Akku mit Strom versorgte, computerunabhängige Hardware bzw. Hardware-Software-Kombinationen, die dem Lesen, der Informationsverwaltung sowie dem Identifizieren von Farben und gekennzeichneten Produkten/Gegenständen dienen. Diese Systeme können ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sein. Sofern es sich um mobile elektronische Informationsverarbeitungsgeräte handelt, die hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten mit einem funktionseingeschränkten, blindenspezifisch zugerüsteten handelsüblichen Laptop vergleichbar sind, ist eine Versorgung nur für schulpflichtige Kinder zur Herstellung oder Sicherung der Schulfähigkeit möglich. Dabei ist im Einzelfall zu prüfen, ob wirtschaftlichere Alternativen (z.B. Anpassung eines handelsüblichen Laptops) nicht ausreichend sind. 3.4 Schreibhilfen und Schreibgeräte für blinde Menschen Punktschriftgriffel, -korrekturstifte und die in verschiedenen Größen angebotenen Gittertafeln werden zum manuellen Schreiben von Punktschrift auf Papier benötigt. Mechanische, elektromechanische oder elektronische Brailleschreibmaschinen ermöglichen das Notieren von Blindenschrift auf Papier mittels Eingabe über eine Brailleschrift-Tastatur. Eine besondere Schreibhilfe stellen elektronische Brailledrucker dar. Mit diesen Druckern werden elektronisch gespeicherte und ggf. von Spezialsoftware vorbereitete Dokumente in Blindenschrift auf Spezialpapier geprägt. Auf diese Weise können Dokumente für Menschen, die die Blindenschrift beherrschen, taktil zugängig gemacht werden. Diese Hilfsmittel können von schulpflichtigen Kindern benötigt werden, um ihre Aufgaben im Rahmen der Schulpflicht erledigen zu können. Papier, Kunststofffolien und Selbstklebefolien unterliegen als Gebrauchsgegenstände nicht der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherungen. Mechanische, elektromechanische oder elektronische Geräte zum Prägen von Braillebeschriftungen erzeugen tastbare Blindenschrift entweder auf Plastikklebestreifen oder kleinformatigen Papierblättern. Sowohl blinde als auch sehende Anwender können mit Hilfe dieser Geräte Objekte und Gegenstände wie Pillenboxen, Klarsichthüllen für Schriftstücke usw. unkompliziert mit Braillebeschriftungen versehen. Sie können im Einzelfall zur eigenständigen Haushaltsführung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesozialgerichtes zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankversicherung umfasst sein. 3.5 Blindenführhunde Blindenführhunde sind Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Sie sollen blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten eine gefahrlosere Orientierung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen. Dabei ist die Mobilität in dem Umfang zu gewährleisten, wie sie gemäß einschlägiger Rechtsprechung der Leistungspflicht der GKV zugeschrieben wird. Voraussetzungen für die Kostenübernahme der Krankversicherung für einen Blindenführhund sind: - Ausbildung des Hundes in einer qualifizierten Hundeschule - Einarbeitungslehrgang des Hundes mit dem zukünftigen Blindenführhundhalter - Gespannprüfung Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für einen Blindenführhund, sofern der Versicherte und der Blindenführhund eine sogenannte Gespannprüfung abgelegt haben. Diese Prüfung soll belegen, dass der Blindenführhund und der Versicherte eine funktionstaugliche Einheit bei der selbstständigen Fortbewegung außer Haus bilden. Einarbeitungslehrgang Während des Einarbeitungslehrgangs werden Blindenführhund und künftiger Hundehalter durch die Blindenführhundschule im Rahmen eines Einarbeitungslehrgangs aufeinander abgestimmt. Die Krankenkasse ist vor dem Beginn des Einarbeitungslehrganges rechtzeitig zu informieren. Die anschließende Gespannprüfung soll belegen, dass der Blindenführhund und der Versicherte eine funktionstaugliche Einheit bei der selbstständigen Fortbewegung außer Haus bilden (siehe Punkt Gespannprüfung). Nach der erfolgreich abgelegten Gespannprüfung übernimmt die Krankenkasse die vom Blindenführhundausbilder bzw. der Blindenführhundschule in Rechnung gestellten Kosten nach Maßgabe der vertraglichen Regelungen (§ 127 SGB V). Der ausgebildete Blindenführhund soll einsatzfähig incl. Halsband, Leine, Führhundgeschirr, Freilaufglöckchen, Freilaufkenndecke, Ess- und Trinknapf, Hundebett und einer Erstausstattungversorgung mit Futter für mindestens eine Woche an den Blindenführhundhalter übergeben werden. Der Blindenführhund wird dem Versicherten von der Krankenkasse mit der Maßgabe übergeben, ihn artgerecht zu behandeln und zu pflegen. Damit ist gleichzeitig eine Übernahme der sich aus der Haltung des Blindenführhundes ergebenden Rechte und Pflichten durch den Versicherten verbunden (z.B. Tierhalterhaftung, Tierschutzgesetz). Eine zweckentfremdende Verwendung oder nicht artgerechte Haltung des Blindenführhundes durch den Versicherten oder durch Dritte mit seinem Einverständnis kann für die Zukunft einen Anspruch auf Ersatzbeschaffung zu Lasten der Krankenkassen ausschließen. Da die Führarbeit des Hundes für ihn eng an sein Führgeschirr gebunden ist, soll er ohne Führgeschirr ausschließlich ein „normales“ Hundeleben führen. D.h. er darf sich in seiner Ruhe- bzw. Erholungszeit in seiner „Familie“ nicht mit der Erwartung seines Halters zusätzlich zu „erledigender diensthundlicher Aufgaben und Pflichten" konfrontiert fühlen, deshalb ist eine zusätzliche Ausbildung z.B. zum „Diabeteswarnhund" oder „Behindertenbegleithund“ nicht im Sinne der GKV. Als Ausgleich zum Gehen im Führgeschirr und um zu ermöglichen, dass der Blindenführhund Sozialkontakte mit Artgenossen aufnehmen kann, ist ihm regelmäßig Freilauf ohne Führgeschirr und Leine zu ermöglichen. Die im gemeinsamen Haushalt mit dem Blinden oder hochgradig sehbehinderten lebenden Personen müssen mit der Haltung des Blindenführhundes einverstanden sein bzw. diesen vorbehaltlos tolerieren. Für eine Hundehaltung nicht geeignete Menschen und Versicherte, die z.B. nicht in der Lage sind, dem Blindenführhund außerhalb seiner Führdiensttätigkeit den zur artgerechten Lebensführung erforderlichen Freiraum (z.B. Auslauf ohne Führgeschirr und Leine, zum mehrmals täglichen Lösen) im Umfeld des Wohnortes des Versicherten zu ermöglichen, können nicht mit dem Hilfsmittel Blindenführhund zu Lasten der Krankenkassen versorgt werden. Nebenkosten der Blindenführhundversorgung Die Krankenkasse übernimmt im Rahmen des § 33 SGB V die dem Versicherten durch die Haltung des Blindenführhundes entstehenden Kosten. Regelmäßig entstehende Kosten (u.a. Futterkosten, Impfkosten, Entwurmung und sonstige Gesundheitsprophylaxe) werden von der Krankenkasse durch Zahlung eines monatlichen Pauschbetrages in Höhe des nach § 14 BVG jeweils gültigen Betrages abgegolten. In unregelmäßigen Abständen entstehende Kosten (u.a. der tierärztlichen ambulanten oder stationären Behandlung sowie notwendige Kosten für tierärztliche Sachverständigengutachten) und die ggf. notwendige Erneuerung von Führgeschirr, Kenndecke, Halsband und Leine übernimmt die Krankenkasse im notwendigen Umfang. Krankenkasse und Versicherte verständigen sich zu Beginn der Blindenführhundversorgung hinsichtlich der Vorgehensweise nach der „Ausmusterung“ des Blindenführhundes. Gespannprüfung Diese Prüfung soll belegen, dass der Blindenführhund und der Versicherte eine funktionstaugliche Einheit bei der selbstständigen Fortbewegung außer Haus bilden. Die Gespannprüfung ist vor einer sachverständigen, unabhängigen Prüfkommission abzulegen, die aus folgenden Personen bestehen sollte: Zwei bewertenden Gespannprüfern aus dem nachstehenden Personenkreis unter Punkt 1 und 2. 1. Gespannprüfer: Erfahrener Hundetrainer/-ausbilder mit Erfahrungen im Bereich Rehabilitation Orientierung und Mobilität für Blinde und hochgradig Sehbehinderte 2. Gespannprüfer: Rehalehrer für Orientierung & Mobilität bzw. staatliche geprüfte Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation sowie beratend 3. Vertreter der Blindenselbsthilfeorganisationen auf Bundes- oder Landesebene 4. Vertreter der Krankenkassen Auf Wunsch des Versicherten ist einer von ihm benannten Vertrauensperson ebenso wie dem Ausbilder des Blindenführhundes Gelegenheit zu geben, die Prüfung zu beobachten. Die Prüfung selbst darf durch deren Anwesenheit nicht beeinflusst werden. Bei der Besetzung der Prüfkommission und der Durchführung der einzelnen Prüfungen ist sicherzustellen, dass weder die beteiligte Ausbildungsstätte noch mit dieser konkurrierende andere Leistungserbringer auf das Prüfergebnis Einfluss nehmen können. Entsprechendes gilt für Blindenselbsthilfeverbände, die gleichzeitig - ganz oder teilweise - Träger einer Blindenführhundschule sind. Querverweise: Messgeräte für Körperzustände/-Funktionen mit zusätzlicher Sprachausgabe für Blinde: siehe PG 21 "Messgeräte für Körperzustände/-Funktionen Weiße Handstöcke: siehe auch PG 10 "Gehhilfen" Signalempfänger mit mechanischer Ausgabe für Taub-Blinde siehe PG 16 "Kommunikationshilfen" Bildschirmlesegeräte: siehe PG 25 "Sehhilfen"
Code: 07.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Für einzelne Produktuntergruppen und Produktarten gelten zum Teil zusätzliche Anforderungen an den Blinden. So müssen z.T. Schulungen absolviert werden damit der Blinde bzw. hochgradig Sehbehinderte bestimmte Hilfsmittel zweckmäßig und nutzbringend einsetzen kann. Die Indikationen bei den jeweiligen Produktarten spezifizieren nur besondere ophthalmologische Anforderungen. Für alle Produktarten ist – auch ohne gesonderte Nennung- Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung, dass der Versicherte körperlich und geistig in Lage sein muss, das Hilfsmittel selbstständig zu nutzen, durch das Hilfsmittel einen wesentlichen Gebrauchsvorteil zur Erfüllung der Grundbedürfnisse im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum mittelbaren Behinderungsausgleich hat, es also zweckmäßig ist und die Wirtschaftlichkeit gegeben sein muss. Soweit Schulungen zur Nutzung der Hilfsmittel notwendig sind, muss der Versicherte körperlich und geistig in der Lage sein, diese zu absolvieren, die Inhalte zu verinnerlichen und im Weiteren selbstständig umzusetzen.
Querverweise
Querverweise: Meßgeräte für Körperzustände/-Funktionen mit zusätzlicher Sprachausgabe für Blinde: siehe PG 21 "Meßgeräte für Kör- perzustände/-Funktionen Weiße Handstöcke: siehe PG 10 "Gehhilfen" Signalempfänger mit mechanischer Ausgabe für Taub-Blinde: siehe PG 16 "Kommunikationshilfen" Bildschirmlesegeräte: siehe PG 25 "Sehhilfen" Blindenführhunde: siehe PG 99 "Verschiedenes"
Einlagen sind funktionelle Orthesen zur Stützung, Bettung oder Korrektur von Fußdeformitäten, speziell zur Entlastung oder Lastumverteilung der Fußweichteile. Sie werden aus Kork, Leder, Schäumen, Metall, thermoplastischen Kunststoffen oder Faserverbundwerkstoffen, wie z. B. carbonbasierten Kunststoffen gefertigt. Konfektionierte lose Fußstützen, die den Fuß polstern oder stützen, überflüssigen Raum im Schuh ausfüllen oder als Kälteschutz dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Einlagen sind gebrauchsfähig und passend abzugeben sowie in den einlagengerechten Schuh mit normaler Absatzhöhe und Fersensprengung (Fersensprengung maximal 3 cm) des Versicherten einzupassen. Einlagenrohlinge für sich sowie sog. "Baukastensysteme" weisen deshalb keine Hilfsmitteleigenschaft auf. Die in den Anforderungen gemäß § 139 SGB V auf Produktuntergruppen- und Produktartebene verwendeten Begriffe „Lederdecke“ und „Lederbezug“ sowie „Maßabdruck“ und „Formabdruck“ werden wie folgt definiert: Lederdecken weisen eine Stärke von mehr als 1 mm bis ca. 2,5 mm auf und haben formbeständige und physiologische Eigenschaften. Lederbezüge sind dagegen nur ca. 0,5 mm bis 1 mm stark, elastisch und nicht formbeständig. Das dünne Leder dient dem Schutz von Polstern (Fersenspornpolster/Weichpolster) oder als Schicht oberhalb und/oder unterhalb der Einlagen. Alternativ zu Leder können auch andere vergleichbare Materialien für Decken und Bezüge (z. B. Alcantara, Mikrofaser) eingesetzt werden, wenn diese Materialien mindestens die gleichen physiologischen (z. B. Atmungsaktivität) und mechanischen Eigenschaften (z. B. Formbeständigkeit, Schutzfunktion) aufweisen. Bei dem Maßabdruck handelt es sich um einen zweidimensionalen Fußabdruck des belasteten Fußes. Zu den zweidimensionalen Abdruckverfahren gehören die Trittspur (Blauabdruck) oder der 2D-Fußscan. Hingegen handelt es sich beim Formabdruck um einen dreidimensionalen Fußabdruck, der auf unterschiedliche Weise erstellt werden kann. Zu den dreidimensionalen Abdruckverfahren gehören: - Der Gips-, Wachs- und Schaumformabdruck, inkl. der Positive der zu versorgenden Füße, um darauf die Einlagen herstellen zu können. Der Fußabdruck wird beim Gips- und Wachsformabdruck vom entlasteten Fuß genommen, wodurch das Negativ entsteht. Während der Abdrucknahme können Korrekturen am Fuß vorgenommen werden. Bedingt kann dieser Abdruck auch unter leichter Belastung erfolgen. Alternativ kann der Fuß auch in einen Trittschaum gestellt werden. Hierbei sind ebenfalls Korrekturen möglich. Der im Trittschaum hinterlassene Abdruck stellt das Negativ dar. Die Negative können ausgegossen werden. Durch die anschließende Modellierung entsteht dann das fertige Positiv (Positivmodell), über welches die Einlage gefertigt werden kann. - Der 3D-Fußscan. Die Erfassung der Fußform erfolgt über ein Abscannen des Fußes. Der Scanvorgang erfolgt ohne Korrekturmöglichkeiten. Die über den Scanner ermittelten Daten werden an einen Computer weitergeleitet, der hieraus ein virtuelles 3D-Modell erstellt. Dieses Modell kann virtuell modelliert und anschließend über ein CAD-CAM-System aus einem Block gefräst werden, wodurch ein übliches Formpositiv entsteht, über das die Einlagenherstellung erfolgen kann. Auf Basis des virtuellen Formabdrucks kann aber auch direkt eine Einlage aus einem Block gefräst werden. - Kombination aus Schaumformabdruck und 3D-Fußscan. Hierbei werden beide Abformtechniken kombiniert, sodass sich dann auch Korrekturen durchführen lassen. Ein Formabdruck ist nur für die Versorgung mit Korrektureinlagen 08.03.04 und Einlagen bei schweren Fußfehlformen 08.03.07 vorgesehen. Die Notwendigkeit einer Mehrfachausstattung mit Einlagen und die Nutzungsdauer sind im Einzelfall von der Lebensweise der Versicherten oder des Versicherten, der Art und Beschaffenheit der Einlage und den sich ggf. verändernden Erfordernissen des zu behandelnden Fußes (insbesondere bei Kindern im Wachstumsalter) abhängig. Um den Bedürfnissen der Betroffenen ausreichend Rechnung zu tragen und aus hygienischen Gründen erhalten Versicherte im Rahmen der Erstversorgung in der Regel zwei Paar orthopädische Einlagen. Das Wechselpaar sollte erst dann an die Versicherte oder den Versicherten abgegeben werden, wenn das erste Paar ausreichend und mit positivem Ergebnis durch die Versicherte oder den Versicherten erprobt wurde. Die Ersatzbeschaffung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Im Allgemeinen ist bei einer Versorgung mit zwei Einlagenpaaren von einer Nutzungsdauer von mindestens einem Jahr auszugehen. Die Reparatur einer Einlage umfasst die notwendigen Arbeiten, die dem Erhalt des therapeutischen Nutzens der Einlage dienen, wenn die Reparatur technisch möglich und wirtschaftlicher als eine Neuversorgung ist. Aufgrund des erforderlichen Ausgleichs der Statik und Dynamik des Fußes erfolgt die Einlagenversorgung in der Regel beidseits. Die Kosten für die Schuhe fallen in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten. Sind ggf. Zurichtungen am Konfektionsschuh notwendig, um den therapeutischen Nutzen der Einlage zu gewährleisten, sind die Anforderungen der Produktgruppe 31 "Schuhe" zu beachten. Die Produktgruppe "Einlagen" ist wie folgt gegliedert: 08.03.01 „Stützende Einlagen“ Stützende Einlagen werden nach zweidimensionalem Maßabdruck des belasteten Fußes gefertigt und dienen dem Abstützen und Entlasten spezifischer Fußpartien. Sie sollen die Fußgewölbe erhalten, Überlastungen ausgleichen bzw. Teilentlastungen bewirken und/oder das Abrollen des Fußes verbessern. Die physiologische Fußform soll dadurch so weit wie möglich auch in belasteter Stellung erhalten bleiben. 08.03.02 „Bettungseinlagen zur Entlastung“ Bettungseinlagen zur Entlastung werden nach zweidimensionalem Maßabdruck des belasteten Fußes gefertigt. Sie sollen weitere Verformungen des belasteten, stark bewegungseingeschränkten Fußes verhindern, indem sie ihn gegen Dreh- und Biegebewegungen stabilisieren. Sie verhindern eine Überdehnung von kontrakten Bändern und eine ungewollte Bewegung krankhaft veränderter Gelenke. Eine Überlastung der Fußsohlenweichteile und der knöchernen Strukturen oder einzelner Fußpartien wird ggf. durch eine Druckumverteilung und/oder weichpolsternde Bettung vermieden. 08.03.03 „Stützende, korrigierende/entlastende Schaleneinlagen“ Schaleneinlagen werden nach zweidimensionalem Maßabdruck gefertigt. Sie sollen bei Kindern und Jugendlichen krankhafte Fußfehlformen und Fehlentwicklungen des Fußes aufhalten, den Fuß in die richtige Form und Funktion lenken und/oder das Ergebnis von Korrekturoperationen am Fuß sichern. Bei Erwachsenen sollen Schaleneinlagen für eine Belastungsminderung bzw. Entlastung überwiegend über eine Korrektur des Rückfußes erfolgen. Dabei soll die Traglast wieder auf die ursprünglich belastungstragenden Strukturen übertragen und das Längsgewölbe umfassend gestützt werden. 08.03.04 „Einlagen mit Korrekturbacken“ Einlagen mit Korrekturbacken werden nach dreidimensionalem Formabdruck gefertigt. Sie sollen den Fuß während des Wachstums durch Druck auf bestimmte Fußteile gezielt in eine bestimmte Richtung lenken. Darüber hinaus können diese Einlagen dazu dienen, das Ergebnis von Korrekturoperationen am Fuß zu sichern. Sie werden aus festen, selbsttragenden Materialien nach Formabdruck des in Korrekturstellung gebrachten Fußes angefertigt. 08.03.05 „nicht besetzt“ 08.03.06 „Stoßabsorber/Verkürzungsausgleiche“ Stoßabsorber dienen dazu, lokale Beschwerden des Fersenauftrittsbereichs durch Spitzenstoßbelastungen abzufangen. Verkürzungsausgleiche dienen der Überbrückung von bestehenden Längendifferenzen. 08.03.07 „Einlagen bei schweren Fußfehlformen“ Diese Einlagen sind individuell hergestellte Einlagen, die auf der Grundlage eines dreidimensionalen Formabdrucks erstellt werden und ausschließlich bei schweren bewegungseingeschränkten, schmerzhaften und kontrakten Fußfehlformen als stützende, bettende oder entlastende Einlagen zum Einsatz kommen, wenn eine Einlagenversorgung nicht auf Rohlingbasis möglich ist.
Code: 08.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Beschreibungen und Indikationen der Produktarten und der Zusätze
Querverweise
Querverweise: Siehe auch Produktgruppe 31 „Schuhe“
Inhaltsverzeichnis Definition der Produktgruppe 1.1 Einführung 1.2 Hilfsmittelversorgung 1.3 Elektroden 1.4 Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels 1.5 Leistungsrechtliche Hinweise 1.6 Allgemeine Indikation der Produktgruppe 1.6.1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen 1.6.2 Indikationen und Einsatzbereiche 1.7 Allgemeingültige Kontraindikationen und Anwendungseinschränkungen 1. Definition 1.1 Einführung Bei Elektrostimulations- und Elektrotherapiegeräten handelt es sich um elektrisch betriebene Medizinprodukte, die einen therapeutisch wirksamen Strom erzeugen und ihn über Elektroden unterschiedlicher Ausführung dem Körper zuführen. In der Elektrotherapie mit niederfrequenten Strömen und der Galvanisation wird der elektrische Strom zur Behandlung und Nachbehandlung bei Krankheiten zum Behinderungsausgleich und zur Vorbeugung von Behinderung eingesetzt. Ein wesentlicher Weg der Informationsübertragung im menschlichen Körper erfolgt über bioelektrische Signale, die über das periphere Nervensystem weitergeleitet werden. Dieser Informationsweg ist schnell und topographisch exakt, d. h. es können gezielt Informationen übertragen und Körperfunktionen ausgelöst werden. Diese sogenannte Erregungsfortpflanzung (oder kurz: Erregung) kann dazu genutzt werden, mittels künstlich erzeugter elektrischer Impulse eine Nervenreizung auszulösen und so Empfindungen bzw. Reaktionen zu generieren. Ebenfalls ist es möglich, die natürliche Erregungsleitung durch gezielte elektrische Impulse zu modifizieren und so z. B. Schmerzen zu lindern. Man spricht hier von „Elektrostimulation" der Nerven, oftmals auch als TENS („Transkutane Elektrische Nervenstimulation") bezeichnet. Auch Muskelfasern können über eine Reizung bestimmter Nervenfasern gezielt zur Kontraktion gebracht werden, so dass eine externe Kontrolle komplett oder inkomplett gelähmter Muskulatur möglich ist. Man spricht hier von der EMS („Elektrische Muskelstimulation"). Eine besondere Form der EMS stellt die FES („Funktionelle Elektrostimulation") dar. Hierbei werden Muskeln derart stimuliert, dass z. B. Greif– und andere Bewegungsfunktionen der Extremitäten, aber auch Blasen- und Darmkontrolle erleichtert bzw. wieder ermöglicht werden. Vollständig denervierte, d. h. von der nervalen Versorgung länger abgetrennte Muskelfaserzellen (bei schlaffer Lähmung), können zwar ebenfalls zur Kontraktion gebracht werden, bedürfen aber speziell geformter und lang andauernder Einzelimpulse. Hierdurch lässt sich eine sogenannte „träge Zuckung" erzwingen, jedoch keine dem Normalen entsprechende Kontraktion. Die Wachstumsgeschwindigkeit der reinnervierenden Nervenfasern oder deren Kollateralen kann hierdurch nicht gefördert werden. Die elektrische Stimulation vollständig denervierter Muskulatur wird kontrovers diskutiert und befindet sich immer noch in der wissenschaftlichen Erprobung. Damit eignet sie sich derzeit noch nicht für den Hilfsmittelbereich. Durch Verwendung von Gleichströmen ist es auch möglich, Veränderungen im Zellmilieu (z. B. Änderung der Ionenkonzentration und des Elektrolytgehaltes in bestimmten Geweben) einzelner Organe und Gewebe zu beeinflussen; man spricht hier von der Galvanisation. Sie kommt bei der Eigenanwendung im häuslichen Bereich der Versicherten nur eingeschränkt zur Anwendung und bleibt, abgesehen von der Leitungswasseriontophorese, Ärztinnen und Ärzten bzw. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten vorbehalten. Bei einer tragbaren Kardioverter-Defibrillatorweste (Wearable Cardioverter-Defibrillator - WCD) handelt es sich um einen Kardioverter-Defibrillator mit ausschließlich externen Defibrillator-Eigenschaften für Versicherte, bei denen das Risiko eines plötzlichen Herzstillstands (PHT) besteht. Das System wird von den Versicherten eigenständig angelegt, ganztägig unter der Kleidung auf der Haut getragen und verfügt bei Bedarf über eine automatische Elektroschockauslösung (Defibrillation). Weitere Einsatzbereiche, Definitionen und Begriffsbestimmungen: siehe Abschnitt 1.6.2 Indikationen und Einsatzbereiche 1.2 Hilfsmittelversorgung Durch Hilfsmittel dieser Produktgruppe ist es möglich, therapeutisch wirksame Ströme, u. a. definiert nach Art, Intensität (Stromstärke), Frequenz, Impuls-, Wirk- und Pausendauer, gleichmäßig reproduzierbar zu applizieren. Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung kommt in der Regel die äußere Anwendung mittels leitungsvermittelnder Materialien in Frage, d. h. der Strom wird über Elektroden, die auf der Haut angebracht bzw. in natürliche Körperöffnungen eingeführt werden, oder über spezielle Wannen mit integrierten Elektroden (sogenannte Zellenbäder) appliziert. Die Elektrostimulationsgeräte für die häusliche Therapie dienen - der Behandlung der idiopathischen Hyperhidrose (Galvanisation), - der Schmerztherapie, - der Muskelstimulation und - der funktionellen Elektrostimulation. Bei der Verordnung von Elektrostimulationsgeräten prüft die Krankenkasse, ob und inwieweit die Geräte, nicht aber die Elektroden, der Versicherten oder dem Versicherten für die Anwendungsdauer ggf. leihweise zur Verfügung gestellt werden können. Die Anwendungsdauer variiert in Abhängigkeit von den Indikationen. Weitere Ausführungen finden sich in der jeweiligen Produktartbeschreibung. 1.3 Elektroden Der therapeutisch wirksame Strom wird dem Körper über Elektroden zugeführt, welche in die folgenden Arten eingeteilt werden: - Dauerklebe- oder Mehrfachelektroden - Einmalelektroden - Spezialelektroden - Spezielle Behandlungswannen und Elektroden für die Galvanisation Bei den Dauerklebe-, Mehrfach- und Einmalelektroden handelt es sich um sogenannte Oberflächenelektroden, d. h. die Elektroden werden auf der Haut getragen. Sie müssen glatt und gut anliegend sein und dürfen nur einen geringen elektrischen Eigenwiderstand besitzen. Die Applikation des Stromes über die Elektrode wird durch Vermittlerstoffe wie z. B. Gele, Klebstoffe etc., zwischen Elektrode und Haut verbessert. Bei Einmal- und Mehrfachelektroden ist dieser bereits auf der Elektrode fest aufgetragen, bei Spezialelektroden muss der Stoff ggf. vor jeder Anwendung neu aufgetragen werden. Einmal- und Mehrfachelektroden sind selbstklebend. Bei diesen ist der Klebstoff gleichzeitig auch der Vermittlerstoff. Einmalelektroden werden einmalig aufgeklebt und können dann - je nach Ausführung, Anwendung und Hygiene - ggf. bis zu mehreren Tagen getragen werden. Mehrfachelektroden sind wiederverwendbar und müssen nach Verschleiß erneuert werden. Es sind die Herstellerangaben zur Haltbarkeit und Verwendungsdauer zu beachten. Zur Behandlung unterschiedlicher Körperteile werden die Elektroden in verschiedenen Größen und Formen (eckig, rund, oval etc.) angeboten, die entsprechend der Indikation ausgewählt werden müssen. Bei der Elektrodenauswahl sind die Vorgaben der Gerätehersteller aber auch die der Elektrodenhersteller in Bezug auf Kompatibilität zu beachten. Zur Inkontinenzbehandlung können neben Flächenelektroden speziell geformte Vaginal- bzw. Rektalelektroden aus Kunststoff und/oder Metall zur Anwendung kommen. Solche Spezialelektroden werden in der Regel nur einmal verordnet und müssen nur in Ausnahmefällen (z. B. nach einem Kabelbruch) ersetzt werden. 1.4 Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels Für die Produkte gelten die jeweils in den Produktartbeschreibungen und Indikationen aufgestellten Anwendungsempfehlungen. Ggf. werden hierzu in der Einzelproduktauflistung weitere Hinweise gegeben. Es ist zu beachten, dass neben der Aufklärung über das Behandlungskonzept die medizinische Einweisung (z. B. Elektrodenanlage und Parametereinstellung) unter ärztlicher Anleitung zu erfolgen hat. Die technische Einweisung in die Handhabung und den Betrieb des Gerätes muss durch eine vom Hersteller geschulte oder autorisierte Person erfolgen. Dies kann auch die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt oder der Leistungserbringer sein. Die Verordnung eines Elektrostimulationsgerätes oder Therapiegerätes setzt grundsätzlich eine positive Erprobung und Einweisung in der Arztpraxis, bzw. bei einigen Produktarten in der stationären/teilstationären Einrichtung, voraus. Daran schließt sich eine erste Anwendungsphase zur Erprobung im Alltag der Versicherten oder des Versicherten an. Die in der Produktgruppe gelisteten Elektrostimulations- und Therapiegeräte verfügen über einen Therapiespeicher. Bei einer einer Folgeverordnung vorausgehenden Kontrolluntersuchung, hat die Ärztin oder der Arzt eine Auswertung des Therapiespeichers über die erfolgreiche Compliance vorzunehmen. 1.5 Leistungsrechtliche Hinweise Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 12 SGB V). Elektrostimulations- und Elektrotherapiegeräte, die bauart- bzw. konstruktionsbedingt primär für den stationären Bereich bzw. die Arztpraxis konzipiert wurden (z. B. spezielle Multifunktionsgeräte mit Saugelektroden), fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund ihres erweiterten Funktionsspektrums bzw. ihrer größeren Leistungsstärke ist ihr Einsatz in der häuslichen Therapie nicht zweckmäßig bzw. wirtschaftlich. Da es sich nicht um Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V handelt, kommt eine Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nicht in Betracht. Ebenso handelt es sich bei Magnetfeldtherapiegeräten mit implantierter Spule nicht um Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Derartige Produkte sind dem Bereich der stationären bzw. ärztlichen Versorgung zuzuordnen, da sie ausschließlich in Zusammenhang mit dem Implantat (Spule) genutzt werden können. So sind auch weitere therapeutische Verfahren und Produkte der Elektrotherapie, wie die Hochfrequenztherapie oder Ultraschalltherapie und die dafür erforderlichen Medizinprodukte, nicht Bestandteil dieser Produktgruppe, da sie aufgrund ihres Wirk- und Gefährdungspotentials nur von der Ärztin oder dem Arzt bzw. der Physiotherapeutin oder dem Physiotherapeuten angewendet werden. Für Mittelfrequenztherapie - durchgeführt im häuslichen Bereich - liegen bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege über den medizinischen Nutzen der Methode vor. Der medizinische Nutzen der im Rahmen der Schmerztherapie angebotenen speziellen Elektroakupunktur zur Suche und nicht-invasiven Reizung von Akupunkturpunkten (sogenannte Elektroakupunktur nach Voll) wurde bisher nicht nachgewiesen. Gemäß Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (jetzt Gemeinsamer Bundesausschuss) vom 04.12.1990, veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 2/91 vom 31.01.1991, bestätigt durch Beschluss vom 10.12.1999, veröf-fentlicht im Bundesanzeiger Nr. 56 vom 21.03.2000, kann daher die Elektroakupunktur nach Voll nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung verordnet werden und ist in der Anlage II „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen" der „Richtlinie Methoden der vertragsärztlichen Versorgung" gemäß § 135 Absatz 1 SGB V (früher BUB-Richtlinien) aufgeführt. Für die nicht-invasiven Systeme zur Magnetfeldtherapie fehlt bislang der zu fordernde, wissenschaftlich eindeutig belegte Beweis ihrer Wirksamkeit, und zwar bei allen angegebenen Indikationen (vgl. Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen - jetzt Gemeinsamer Bundesausschuss - vom 14.01.1992, veröffentlicht am 19.02.1992 im Bundesanzeiger Nr. 34, Seite 1109). Auch diese Systeme sind in der Anlage II „Methoden, die nicht als vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden dürfen" der „Richtlinie Methoden der vertragsärztlichen Versorgung" gemäß § 135 Absatz 1 SGB V (früher BUB-Richtlinien) aufgeführt. Es gibt keine ausreichend belegten Indikationen, die eine gleichzeitige Anwendung von Muskel- und Schmerztherapiegeräten erforderlich machen. Deshalb werden Kombinationsgeräte nicht separat gelistet, sondern, gemäß dem von den Antragstellern bei der Antragstellung zur Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis angegebenen Produktarten/Indikationsbereichen, den Produktuntergruppen der Schmerztherapie- oder der Muskelstimulationsgeräte zugeordnet. Sofern die Elektroden der Stimulationsgeräte am Körper über spezielle Fixierungen angebracht werden und diese Fixierungen zusätzlich die Funktionseigenschaften einer Bandage aufweisen, werden die Fixierungen innerhalb der Produktgruppe 05 „Bandagen“ berücksichtigt. Bisher liegen allerdings keine Wirksamkeitsbelege für die gleichzeitige Anwendung von Elektrostimulationsgerät und Bandage vor. Eine frühzeitige Einbeziehung des MDK wird empfohlen. Für die Therapie der Skoliose mittels Muskelstimulation liegen bisher keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege über den medizinischen Nutzen der Methode vor. Eine Aufnahme derartiger Produkte in das Hilfsmittelverzeichnis ist derzeit nicht möglich.
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Indikation
1.6 Allgemeine Indikation der Produktgruppe Siehe Indikationen der einzelnen Produktarten 1.6.1 Begriffsbestimmungen und Erläuterungen Die Elektrostimulation/Elektrostimulationstherapie wird nach dem Frequenzspektrum der verwendeten Ströme eingeteilt: - Galvanisation: Gleichstrom, gepulster Gleichstrom - Niederfrequenztherapie: > 0 Hz bis < 1.000 Hz - Mittelfrequenztherapie: 1.000 Hz bis < 100.000 Hz - Hochfrequenztherapie: > 100.000 Hz Aufgrund des oftmals unterschiedlichen Verständnisses der zur Anwendung kommenden Bezeichnungen für die verschiedenen Stromformen werden im Folgenden die in dieser Produktgruppe verwendeten Begriffe und deren Bedeutung erläutert: - Gleichstrom: Monophasischer Strom (Gleichstrom, monopolarer Strom und unidirektionaler Strom): Strom, mit konstanter Richtung und variabler Amplitude (Stromstärke). Der Strom kann kontinuierlich oder zeitlich unterbrochen sein Konstanter, monophasischer Strom (galvanischer Strom): Monophasischer Strom, der seine Amplitude nicht verändert, auch als „Galvanischer Strom" bezeichnet Pulsierender, (impulsförmiger) monophasischer Strom: Monophasischer Strom mit sich verändernder Amplitude - Wechselstrom: Biphasischer Strom (Wechselstrom, bipolarer Strom und bidirektionaler Strom): Strom, der periodisch seine Fließrichtung ändert - Impulsstrom (pulsierender Strom): Impulsströme können monophasisch oder biphasisch sein. Nach jedem Stromimpuls erfolgt eine Pause (sogenannter sequentieller Strom wie z. B. monophasischer Rechteckstrom) oder die Fließrichtung ändert sich (z. B. sinusförmiger Strom). - Kompensierter biphasischer Strom: Die positiven und die negativen Anteile der Impulse haben in der Strom-Zeit - bzw. Spannungs-Zeit-Kurve den gleichen Flächeninhalt; es kommt zu keiner Ladungsverschiebung. Die Amplitude der positiven und der negativen Impulse kann unterschiedlich in Form und Höhe sein. Bei gleicher Form ist der Strom symmetrisch, bei unterschiedlicher Form asymmetrisch. - Impulsformen Schwellstrom: Rhythmische Zu- und Abnahme (= Schwellungen) der Stromstärke beliebiger Impulsströme, d. h. eine rhythmische Impulsfolge mit modulierten Amplituden (sogenannte Amplitudenmodulation) Rechteckstrom: Eine durch Pausen oder durch Phasenwechsel unterbrochene Folge von Rechteckimpulsen, auch als „Faradischer Strom" bezeichnet Dreieckstrom: Periodische Folge von Impulsen, dreieckiger Grundform mit Anstieg, ebenfalls als „Faradischer Strom" bezeichnet Exponentialstrom: Dreieckförmiger Impuls (Serie oder Einzelimpuls) mit langer Impulsdauer, langer reizwirksamer Anstiegsflanke (linear oder exponentiell) und steiler, nicht reizwirksamer Abstiegsflanke Stochastische Ströme: Impulsströme mit stochastischer (zufallsbedingter) Verteilung der Pausendauer zwischen den einzelnen Impulsen; ggf. werden auch Impulsdauer und Amplituden verändert 1.6.2 Indikationen und Einsatzbereiche Elektrostimulations- oder Elektrotherapiegeräte werden je nach Ausführung zur Galvanisation, zur Schmerztherapie und/oder zur Muskelstimulation genutzt. Letztere kann sowohl zur Therapie (z. B. bei reflektorischen Verspannungen) als auch zum Behinderungsausgleich (z. B. zur Wiederherstellung der Greiffunktion) eingesetzt werden. Detaillierte Indikationshinweise finden sich in der jeweiligen Produktart. Die im Folgenden aufgeführten hypothetischen Wirkungen und Einsatzbereiche der unterschiedlichen Ströme können bei der Entscheidung, welche Therapieform und damit welches Gerät zur Anwendung kommt, Hilfestellung geben. Zum Teil sind die beschriebenen Wirkungen nur mit Geräten zu erzielen, die in der häuslichen Selbstanwendung nicht zum Einsatz kommen sollen und somit nicht Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V sind. Wirkungen galvanischer Gleichströme: a) Iontophorese, d. h. Ionenwanderung und ggf. Transport von Stoffen im oder in den Körper, Verschiebung des Elektrolytmilieus; Anwendung z. B. bei der Leitungswasseriontophorese (siehe Produktuntergruppe 09.30.01 „Monophasische Elektrotherapiegeräte bei Hautfunktionsstörungen“) b) Absenkung der Erregbarkeitsschwelle gegenüber elektrischen und willkürlichen Reizen unterhalb der Kathode; Anwendung z. B. zur Vorbereitung der Therapie von schlaffen Lähmungen (ggf. als Bestandteil eines Behandlungsprogrammes bei Geräten der Produktart 09.37.02.2 „Biphasische EMG-getriggerte Muskelstimulationsgeräte mit Therapiespeicher“) c) Anhebung der Erregbarkeitsschwelle, d. h. Analgesierung unterhalb der Anode; Anwendung z. B. zur Behandlung von Neuralgien (aufgrund des Gefährdungspotentials von Gleichstrom bei falscher/übermäßiger Anwendung nicht im Hilfsmittelbereich) d) Vasodilatation und daraus folgend eine Hyperämie; Anwendung bei z. B. peripheren arteriellen Durchblutungsstörungen (aufgrund des Gefährdungspotentials von Gleichstrom bei falscher/übermäßiger Anwendung nicht im Hilfsmittelbereich) Wirkungen niederfrequenter Ströme: a) Analgetische Wirkung (ca. 1 Hz bis ca. 150 Hz); in Abhängigkeit von der Frequenz unterschiedliche Wirkmechanismen (z. B. Gate-Control) b) Vasodilatation und daraus folgend eine Hyperämie (verstärkte Wirkung ab ca. 50 Hz) c) Kontraktion von Muskeln durch Einzelimpulse (z. B. Exponentialströme bis ca. 25 Hz) oder Muskeldauerkontraktion (Muskeltetanus) durch Impulsserien ab ca. 25 Hz. Mit steigender Frequenz (ab ca. 80 Hz) nehmen die Kontraktionen wieder ab. d) Muskeldetonisierende Wirkung 1.7 Allgemeingültige Kontraindikationen und Anwendungseinschränkungen: - Elektrostimulations- bzw. Elektrotherapiegeräte dürfen bei Versicherten mit aktiven Implantaten (z. B. Schrittmacher, Defibrillator) und metallischen Implantaten im Behandlungsgebiet nur nach Rückversicherung mit den Geräte- und Implantat-Herstellern eingesetzt werden. Die Kontraindikationen des Geräteherstellers sind zu beachten: - Emboliegefahr, erhebliche Gerinnungsstörungen - Sensibilitätsgestörte Haut, z. B. bei Zustand nach Strahlentherapie - Verbrennungen im Elektrodenauflageareal - Hautdefekte (Verletzungen, Ulzerationen) und akute Entzündungen der Haut und der Unterhaut im Elektrodenauflageareal - Der Geräteeinsatz ist auch kontraindiziert, wenn die Versicherte oder der Versicherte und/oder die ggf. erforderliche Hilfsperson nicht in der Lage ist/sind Risiko, Tragweite, Anwendungs- und Durchführungsprinzipien zu erkennen. - Bei einer Schwangerschaft sollte eine Anwendung nur nach Rückversicherung mit den Geräteherstellern und der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt/der Gynäkologin oder dem Gynäkologen erfolgen.
Querverweise
Querverweise: Biofeedbackgeräte zur Therapie von Inkontinenz (Beckenbodentraining) ohne Möglichkeit der Elektrostimulation: siehe Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“ Bandagen zur Fixierung von Elektroden am Körper: siehe Produktgruppe 05 „Bandagen“
Allgemeine Beschreibung der Produkte Gehhilfen dienen gehbehinderten Menschen zum Ausgleich einer verminderten Belastbarkeit oder Leistungsfähigkeit der unteren Extremitäten mit dem Ziel, den eingeschränkten Aktionsradius zu erweitern. Die Benutzung von Gehhilfen erfordert eine eigene Kraftanwendung durch den Nutzer. Zu den Gehhilfen zählen auch Hilfsmittel, welche die Versicherte oder der Versicherte in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld für das Erlernen bzw. Trainieren des aktiven Gehens bzw. der selbstständigen Fortbewegung benötigt. Das Grundprinzip der Gehhilfenanwendung besteht in der Entlastung der unteren Extremitäten bei gleichzeitiger Mehrbelastung der oberen Extremität(en) (eventuell auch des Rumpfes). Zudem bieten Gehhilfen eine vergrößerte Unterstützungsfläche, wodurch der Stand und der Gang der Versicherten oder des Versicherten stabilisiert werden. Gehhilfen werden sowohl im Rahmen der Leistungserbringung im Innenraum als auch im Außenbereich angewandt. Gehhilfen, die vorwiegend im Innenraum genutzt werden, sind: - Gehgestelle - Gehwagen - Fahrbare Gehhilfen mit Unterarmauflagen Diese bieten eine großflächige Unterstützungsfläche und sollen durch ihre Standsicherheit die Versicherte oder den Versicherten bei der Schrittabfolge zum Abstützen befähigen. Gehhilfen, die sowohl im Innen- als auch im Außenbereich genutzt werden, sind: - Hand-und Gehstöcke - Unterarmgehstützen - Achselstützen - Fahrbare Gehhilfen - Fahrbare Gehhilfen mit Rollstuhlfunktion Diese Gehhilfen dienen der Unterstützung und Sicherung des Gehens und können je nach Gestaltung auch entlastend eingesetzt werden.
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nicht besetzt
Indikation
Indikation Gehhilfen dienen dem Zweck, die Mobilität bei vorliegenden Beeinträchtigungen der Geh- und Stehfunktion der/des Versicherten vorübergehend oder dauerhaft zu sichern und zu fördern. Hinsichtlich des Einsatzes der einzelnen Produkte wird auf die Indikationen, die in den Produktarten hinterlegt sind, verwiesen. Grundsätzlich ist vor der Versorgung - unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf die Person und die Umwelt - das individuell ausreichende, aber auch zweckmäßige Produkt auszuwählen. Insbesondere bei fahrbaren Produkten wie Rollatoren ist die Eignung der/des Versicherten zur Nutzung des Produktes auch zum Ausschluss von Selbstgefährdungen zu prüfen. Bei der Nutzung der Gehhilfen im Innenbereich ist auf ausreichend geräumige Wohn-verhältnisse zu achten. Leistungsrechtliche Hinweise Für Gehhilfen kann verschiedenes Zubehör erforderlich werden, wenn Versicherte dieses regelmäßig und über eine längere Zeit zur Erhöhung der Sicherheit bei Gebrauch der Gehhilfe benötigen (z. B. Spezialstockpuffer für die regelmäßige Anwendung in Nassräumen oder wenn standardisierte Stockhalter in Anbetracht der örtlichen oder klimatischen Verhältnisse am Wohnort der Versicherten oder des Versicherten nicht ausreichen). Das Zubehör wird direkt an der Gehhilfe angebracht. Zubehör, welches an Gebrauchsgegenständen montiert wird, unterliegt nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. Stockhalter zur Montage an Tischen).
Querverweise
Querverweise Produktgruppe 07 "Blindenhilfsmittel" (Blindenlangstöcke), Produktgruppe 22 "Mobilitätshilfen" sowie Produktgruppe 28 "Stehhilfen"
EINFÜHRUNG Hilfsmittel gegen Dekubitus dienen der Vorbeugung und unterstützen und begünstigen die Behandlung von Dekubiti bei bettlägerigen oder ständig sitzenden Menschen und werden am Markt in unterschiedlichsten Ausführungen und Qualitäten angeboten. Um eine ausreichende und wirtschaftliche Versorgung gewährleisten zu können, müssen die Produkte gemäß den jeweiligen Anforderungen individuell ausgewählt werden. Dementsprechend werden die diversen Arten von Antidekubitushilfsmitteln innerhalb dieser Produktgruppe nach technischen Eigenschaften und nach den Wirkprinzipien unterteilt. Erst in der Produktübersicht werden jeweils die spezifischen Funktionseigenschaften und damit auch die vorgesehenen Indikationen des einzelnen Produktes aufgelistet. MEDIZINISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ERLÄUTERUNGEN Gemäß National Pressure Ulcer Advisory Panel (NPUAP)/European Pressure/Ulcer Advisory Panel (EPUAP)/Pan Pacific Pressure Injury Alliance (PPPIA) (2014) ist ein Dekubitus (Plural: Dekubiti) eine lokal begrenzte Schädigung der Haut und/oder des darunter liegenden Gewebes, typischerweise über knöchernen Vorsprüngen, infolge von Druck oder Druck in Verbindung mit Scherkräften. Die Klassifikation von Dekubiti erfolgt gemäß NPUAP/EPUAP/PPPIA (2014) in sechs Kategorien/Stadien (Quelle: Expertenstandard „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ 2017): - Kategorie/Stadium I: Nicht wegdrückbares Erythem Intakte Haut mit nicht wegdrückbarer Rötung eines lokalen Bereichs gewöhnlich über einem knöchernen Vorsprung. Bei dunkel pigmentierter Haut ist ein Abblassen möglicherweise nicht sichtbar, die Farbe kann sich aber von der umgebenden Haut unterscheiden. Der Bereich kann schmerzhaft, härter, weicher, wärmer oder kälter im Vergleich zu dem umgebenden Gewebe sein. Es kann schwierig sein, Kategorie/Stadium I bei Personen mit dunkler Hautfarbe zu entdecken. Kann auf „gefährdete“ Personen hinweisen (Hinweis auf ein mögliches Risiko). - Kategorie/Stadium II: Teilverlust der Haut Teilzerstörung der Haut (bis in die Dermis/Lederhaut), die als flaches, offenes Ulcus mit einem rot bis rosafarbenen Wundbett ohne Beläge in Erscheinung tritt. Kann sich auch als intakte oder offene/ruptierte, serumgefüllte Blase darstellen. Manifestiert sich als glänzendes oder trockenes, flaches Ulcus ohne Beläge oder Bluterguss*. Diese Kategorie/dieses Stadium sollte nicht benutzt werden, um Skin Tears (Gewebezerreißungen), verbands- oder pflasterbedingte Hautschädigungen, perineale Dermatitis, Mazerationen oder Exkoriation zu beschreiben. (*Ein livide Verfärbung weist auf eine tiefe Gewebeschädigung hin). - Kategorie/Stadium III: Vollständiger Verlust der Haut Vollständiger Gewebeverlust. Subkutanes Fett kann sichtbar sein, aber Knochen, Sehne oder Muskel liegen nicht offen. Beläge können vorhanden sein, die aber nicht die Tiefe des Gewebeverlustes verdecken. Es können Taschenbildungen oder Unterminierungen vorliegen. Die Tiefe eines Dekubitus der Kategorie/des Stadiums III kann je nach anatomischer Lokalisation variieren. Der Nasenrücken, das Ohr, das Hinterhaupt und der Knöchel haben kein subkutanes Gewebe und Ulcera der Kategorie/des Stadiums III können dort oberflächlich sein. Im Gegensatz dazu können besonders adipöse Bereiche einen extrem tiefen Dekubitus der Kategorie/des Stadiums III entwickeln. Knochen/Sehnen sind nicht sichtbar oder direkt tastbar. - Kategorie/Stadium IV: Vollständiger Gewebeverlust Vollständiger Gewebeverlust mit freiliegenden Knochen, Sehnen oder Muskeln. Beläge oder Schorf können an einigen Teilen des Wundbettes vorhanden sein. Es können Taschenbildungen oder Unterminierungen vorliegen. Die Tiefe eines Dekubitus der Kategorie/des Stadiums IV variiert je nach anatomischer Lokalisation. Der Nasenrücken, das Ohr, der Hinterkopf und der Knöchel haben kein subkutanes Gewebe und diese Ulcera können oberflächlich sein. Ulcera der Kategorie/des Stadiums IV können sich in Muskeln und/oder unterstützenden Strukturen ausbreiten (z. B. Faszial, Sehne oder Gelenkkapsel) und eine Osteomyelitis verursachen. Offenliegende Knochen/Sehnen sind sichtbar oder direkt tastbar. - Keiner Kategorie/keinem Stadium zuordenbar: Tiefe unbekannt Ein vollständiger Haut- oder Gewebeverlust, bei dem die tatsächliche Tiefe der Wunde von Belag (gelb, dunkelgelb, grau, grün oder braun) und Wundkruste/Schorf (dunkelgelb, braun oder schwarz) im Wundbett verdeckt ist. Ohne ausreichend Belag oder Wundkruste/Schorf zu entfernen, um zum Grund des Wundbettes zu gelangen, kann die wirkliche Tiefe der Wunde nicht festgestellt werden, aber es handelt sich entweder um Kategorie/Stufe Grad Ill oder IV. Stabiler Wundschorf (trocken, festhaftend, intakt ohne Erythem und Flüssigkeit) an den Fersen dient als „natürlicher biologischer Schutz" und sollte nicht entfernt werden. - Vermutete tiefe Gewebeschädigung: Tiefe unbekannt Livider oder rötlichbrauner, lokalisierter Bereich von verfärbter, intakter Haut oder blutgefüllte Blase aufgrund einer Schädigung des darunterliegenden Weichgewebes durch Druck und/oder Scherkräfte. Diesem Bereich vorausgehen kann Gewebe, das schmerzhaft, fest, breiig, matschig, im Vergleich zu dem umliegenden Gewebe wärmer oder kälter ist. Es kann schwierig sein, tiefe Gewebeschädigungen bei Personen mit dunkler Hautfarbe zu entdecken. Bei der Entstehung kann es zu einer dünnen Blase über einem dunklen Wundbett kommen. Die Wunde kann sich weiter verändern und von einem dünnen Schorf bedeckt sein. Auch unter optimaler Behandlung kann es zu einem rasanten Verlauf unter Freilegung weiterer Gewebeschichten kommen. Gemäß des Expertenstandards „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ (2017) werden die nachfolgend genannten Risikofaktoren bezeichnet, wobei eingeräumt wird, dass die Faktoren nur als Orientierung zu verstehen sind: - Mobilitätseinschränkungen/Immobilität - Beeinträchtigter Hautzustand/vorliegender Dekubitus - Durchblutungsstörungen - Verminderte sensorische Wahrnehmung - Diabetes mellitus - Beeinträchtigter Ernährungszustand - Allgemeiner Gesundheitszustand/ Begleiterkrankungen - Erhöhte Hautfeuchtigkeit Für die Einschätzung des Dekubitusrisikos stehen u. a. als unterstützende Informationsquelle standardisierte Risikoskalen (u. a. Braden-Skala, Norton-Skala, Waterlow-Skala, Jackson-Cubbin-Skala) zur Verfügung. Gemäß des Expertenstandards „Dekubitusprophylaxe in der Pflege“ (2017) kann auf der Basis der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine Empfehlung für den Einsatz einer speziellen Risikoskala erfolgen. Die Gesamteinschätzung des Debubitusrisikos bildet die Grundlage für die Planung und Durchführung medizinischer und pflegerischer Maßnahmen. Der indikationsgerechte Einsatz von Hilfsmitteln gegen Dekubitus ist dabei nur eine von mehreren erforderlichen Maßnahmen und sie müssen sich in das jeweilige Maßnahmenpaket (vor allem Aufklärung, Mobilisierung/Aktivierung, Positionierung/Wechsellagerung, Ernährung, Haut- und Körperpflege, Wundbehandlung, weitere Maßnahmen der Krankenbehandlung) sinnvoll einpassen. Hilfsmittel gegen Dekubitus ersetzen nicht die regulär pflegerisch erforderlichen Positionswechsel/ Entlastungen, sondern ergänzen die medizinisch/pflegerisch erforderlichen Maßnahmen. HILFSMITTELVERSORGUNG BEI DEKUBITUS Um der Entstehung eines Dekubitus entgegenzuwirken, sollte ein regelmäßiger Positionswechsel/Entlastungen der Versicherten sichergestellt werden, wenn die Eigenbewegungen unzureichend sind. Wenn pflegerische Maßnahmen alleine nicht ausreichen bzw. aus medizinischen Gründen nicht im erforderlichen Umfang ausgeführt werden sollen (z. B. Lagerung bei Schmerzen), so können zur Prävention bei drohendem Dekubitus (d. h. es liegt ein Risiko gemäß klinischer Einschätzung vor) und zur Unterstützung der therapeutischen Maßnahmen bei bestehendem Dekubitus (d. h. es liegt ein unklares Stadium bzw. ein Stadium 1 oder höher vor) Hilfsmittel gegen Dekubitus eingesetzt werden. Diese sollen die zuvor erwähnten begünstigenden und ursächlichen Faktoren der Dekubitusentstehung vermeiden helfen bzw. abschwächen und werden nach technischen Merkmalen sowie dann nach Funktionsmerkmalen unterschieden. Liegehilfen werden für bettlägerige Versicherte verwendet. Sie werden sowohl bei der Prävention bei drohendem Dekubitus als auch zur Unterstützung der Behandlung von Dekubiti eingesetzt. Technisch werden zunächst Auflagen und Matratzen unterschieden, wobei die Auflagen auf herkömmliche - in der Regel auf bereits vorhandene - Matratzen aufgelegt werden und nicht isoliert zu benutzen sind. Matratzen, oft auch als Matratzenersatz bezeichnet, werden anstelle der her-kömmlichen Matratze in das Bett eingelegt, ersetzen diese folglich und werden somit auch eigenständig genutzt. Sitzhilfen kommen bei immobilen, noch sitzenden Menschen, aber auch bei Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern zum Einsatz. Dabei muss bei Letzteren darauf geachtet werden, dass die vorhandene Restmobilität nicht durch die Kissenversorgung eingeschränkt wird. Die Sitzkissenversorgung muss immer auch auf die genutzten Sitzmöbel oder die Rollstuhlversorgung abgestimmt sein. Hilfsmittel gegen Dekubitus funktionieren nach dem Prinzip der temporären Druckentlastung (Wechsellagerung, dynamische Systeme, intermittierende Systeme) bzw. nach dem Prinzip der Druckverteilung (Weichlagerung, statische Systeme, Systeme zur Vergrößerung der Auflagefläche). Die Produktgruppe umfasst folgende Hilfsmittel gegen Dekubitus: a) die im Bett als Liegehilfen genutzt werden: - Statische Positionierungshilfen - Auflagen und Matratzen aus Weichlagerungsmaterialien (Schaumauflagen, Schaummatratzen) - Luftgefüllte Auflagen zur kontinuierlichen Weichlagerung - Auflagen und Matratzen zur intermittierenden Entlastung (Wechseldruckauflagen, Wechseldruckmatratzen) - Kombinierte Schaumstoff-Luftkissen-Matratzen - Dynamische Liegehilfen zur Umlagerung (Seitlagerungssysteme) - Dynamische Systeme zur Stimulation von Mikrobewegungen - Weichlagerungsmatratzen mit verschiebbaren oder verformbaren Füllungen b) die im Sitzen genutzt werden: - Sitzhilfen aus Weichlagerungsmaterialien - Gelgefüllte Sitzhilfen - Luftgefüllte Sitzkissen - Strukturkissen - Sitzkissen mit verschiebbaren Elementen c) Rückensysteme: Die im Folgenden beschriebenen Hilfsmittel ersetzen nicht die regelmäßige Umlagerung, sondern können gegebenenfalls das Lagerungsintervall verlängern und so pflegerische Maßnahmen ergänzen. - Hilfsmittel aus Weichlagerungsmaterialien Die Produkte (Auflagen, Matratzen, Kissen) unterscheiden sich hinsichtlich der Materialbeschaffenheit, der Materialqualität sowie der Konstruktion und Oberflächengestaltung. Zum Teil sind auch Kombinationsprodukte, z. B. mit Gelanteilen erhältlich. - Gelgefüllte Hilfsmittel Diese Produkte enthalten synthetische Gele und zeigen gleiche physikalische Eigenschaften wie menschliches Fettgewebe. Spontanbewegungen sind möglich und ein tiefes Einsinken der Versicherten, wie z. B. bei Weichpolsterkissen, tritt bei harten Gelen nicht ein. - Luftgefüllte Hilfsmittel zur kontinuierlichen Weichlagerung Diese Produkte werden (zum Teil mit Spezialgebläsen) aufgeblasen und können dem Gewicht der Versicherten angepasst werden bzw. passen sich automatisch an. Innerhalb dieser Produktuntergruppen wird zwischen manuell zu regelnden und sich automatisch regelnden Systemen unterschieden. Letztere verfügen über unterschiedliche Sensortechnologien, die eine kontinuierliche, automatische Anpassung der Innendrücke der Hilfsmittel bei Lage- oder Positionierungsveränderungen der Versicherten ermöglichen. Bei den manuell zu regelnden Systemen muss bei Positionswechsel die Druckeinstellung von den Versicherten angepasst werden. - Hilfsmittel zur intermittierenden Entlastung (Wechseldrucksysteme) Ein Steuergerät/Aggregat befüllt bzw. entlüftet die unterschiedlichen Luftkammern der Produkte wechselweise mit Raumluft, so dass es ständig zu lokalen Druckentlastungen durch Druckreduzierung und kontinuierlichen Druckverteilungen kommt. Auch diese Produkte können einen regelmäßigen Lagerungswechsel der Versicherten nicht ersetzen. Innerhalb dieser Produktuntergruppen wird zwischen manuell zu regelnden und sich automatisch regelnden Systemen unterschieden. Letztere verfügen über unterschiedliche Sensortechnologien, die eine kontinuierliche, automatische Anpassung der Innendrücke der Hilfsmittel bei Lage- oder Positionierungsveränderungen der Versicherten ermöglichen. Bei den manuell zu regelnden Systemen muss bei Positionswechsel die Druckeinstellung von den Versicherten angepasst werden. - Dynamische Liegehilfen zur Umlagerung Diese Hilfsmittel sind in der Längsrichtung beweglich und ermöglichen es z. B. durch Befüllen verschiedener Luftkammern, die Versicherten in eine langsam wechselnde Seitanlagerungsposition von ca. 30° zu bringen. - Dynamische Systeme zur Stimulation von Mikrobewegungen Diese Produkte bestehen zunächst aus einer Schaumstoffmatratze, welche aber um spezielle Rahmen und Steuergeräte/Aggregate ergänzt wird. Die Produkte sollen über verschiedene Mechanismen die Versicherten wieder zur Durchführung von kleinsten Eigenbewegungen animieren und so präventiv sowie therapeutisch begleitend wirken. - Statische Positionierungshilfen Bei diesen Produkten handelt es sich um speziell geformte Kissen und Polsterelemente, welche zur hautschonenden Positionierung und Umlagerung von Extremitäten bzw. des Rumpfes oder des gesamten Körpers dienen. Auch sogenannte Fersenschoner, Gelenkschoner etc. finden sich hierunter zusammengefasst. Die Produkte werden als konfektionierte Hilfsmittel in einer sehr großen Vielfalt an Größen, Formen und individuellen Anpassungsmöglichkeiten angeboten. Diese statischen Positionierungshilfen werden teilweise auch ergänzend zur Matratzen- oder Sitzkissenversorgung eingesetzt. Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind aber Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens gehören die Mittel, die allgemein Verwendung finden und üblicherweise von einer großen Zahl von Personen benutzt werden bzw. in einem Haushalt vorhanden sind, hier z. B. herkömmliche, rechteckige Kissen. Die Eigenschaft als Gebrauchsgegenstand geht nicht schon dadurch verloren, dass dieser durch gewisse Veränderungen (z. B. andere Formen) oder durch bestimmte Qualität oder Eigenschaft behindertengerecht gestaltet wird. Daher sind speziell geformte Kissen (z. B. Venenkissen, Nackenkissen und -rollen, sogenannte "orthopädische" Spezialkissen, Nackenheizkissen, Entspannungskissen, Kopfkissen mit luftbefüllbaren Kammern, Schwangerschaftskissen und auch Sitz- bzw. Liegesäcke) unabhängig davon, ob sie mit weichpolsternden Materialien gefüllt, aus festem Schaumstoff oder luftbefüllbar sind, als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Diese Gebrauchsgegen-stände begründen in keinem Falle eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel gegen Dekubitus. Für Sitz- und Lagerungsringe liegen keine medizinischen und pflegerischen Erkenntnisse vor, die belegen, dass die Produkte als Hilfsmittel gegen Dekubitus sinnvoll und zweckdienlich sind. Diese Produkte werden daher nicht in die Produktgruppe 11 "Hilfsmittel gegen Dekubitus" aufgenommen. Gleichwohl könnten sie gegebenenfalls für andere Indikationsbereiche einsetzbar sein. AUSWAHL EINES GEEIGNETEN HILFSMITTELS GEGEN DEKUBITUS Aufgrund der vielfältigen Ursachen für die Entstehung eines Dekubitus kann keine einheitliche Empfehlung zur Verwendung bestimmter Produktarten, bei z. B. bestimmten Risikostufen oder Dekubitusstadien, gegeben werden. Die Produkte der Produktgruppe 11 „Hilfsmittel gegen Dekubitus“ dienen nicht isoliert der Wundbehandlung. Vielmehr soll durch die Druckentlastung und verteilung der gefährdeten Stellen einem Dekubitus vorgebeugt und bei bereits vorhandenem Dekubitus durch Vermeidung bzw. Verminderung von Risikofaktoren der Heilungsprozess unterstützt werden. Auch ist eine Auswahl von Hilfsmitteln nach Risikoklassen (etwa auf Basis von Punktwerten) oder einem Dekubitusstadium, -grad oder der -kategorie nicht möglich und sinnvoll, beschreibt gerade letzteres doch nur den Zustand einer Wunde und lässt keine Rückschlüsse auf die durchzuführende Therapie und damit auf die erforderlichen Produkteigenschaften zu; gleiches gilt analog für das Risiko. Vielmehr sollten bei der Auswahl eines Produktes die Fähigkeitsstörungen der Versicherten und die Funktionseigenschaften des Produktes aufeinander abgestimmt werden. ERHEBUNGSBOGEN Zur Bedarfsermittlung und Auswahl des geeigneten Hilfsmittels ist der Erhebungsbogen einzusetzen. Er dient der Erfassung der versorgungsrelevanten Informationen. Der Erhebungsbogen ist auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes abrufbar.
Code: 11.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Produktgruppe: 20 „Lagerungshilfen“
Als Tracheostoma wird ein operativ angelegter Luftröhreneingang (künstliche Körperöffnung) am Hals bezeichnet. Die Atmung erfolgt nicht mehr oder nur noch teilweise durch Nase und Mund, sondern durch die operativ angelegte künstliche Körperöffnung (Tracheostoma). Eine Tracheotomie wird z. B. bei erforderlicher invasiver Beatmung, nach operativer Entfernung des Kehlkopfes (Laryngektomie), bei mechanischer Behinderung der Atmung sowie bei Tumor oder Trauma im Bereich der oberen/unteren Luftwege (Trachea- und Mund-Rachen-Raum) durchgeführt. Bleibt der Kehlkopf erhalten, besteht die Option zur Rückverlegung. Die Laryngektomie ist eine totale Entfernung des Larynx (Kehlkopf). Eine Rückverlegung ist nicht mehr möglich (endständiges Tracheostoma). Operativ trennt man dabei vollständig den oberen Luftweg vom Speiseweg, indem man den Stumpf der Trachea (Luftröhre) in die Halshaut einnäht. Möglich sind auch sogenannte „Kamin“-Anlagen, bei denen der Stumpf separat oberhalb des eigentlichen Tracheostomas vernäht wird. Die Tracheotomie erzeugt einen neuen Atemweg unter teilweiser Umgehung des Nasen-Rachen-Raums. Die natürlich vorhandenen Schutzfunktionen und -mechanismen der Atemwege sind (teilweise) nicht mehr vorhanden bzw. eingeschränkt. Durch die Umgehung der oberen Atemwege kommt es - zum Wegfall der Funktion des Filterns, Reinigens, Erwärmens und Anfeuchtens der Atemluft, - zum Wegfall der natürlichen Sprechfunktion (Stimme), - zum teilweisen Verlust der Riech- und Geschmacksfunktion, - zum Verlust der natürlichen Bauchpresse mit Auswirkungen auf die Hebekraft, die Ausscheidung und die Husteneffizienz, - zum Fehlen des natürlichen Atemwiderstandes. Wird das Tracheostoma nach Tracheotomie/Laryngektomie nicht entsprechend geschützt, kann es zu folgenden gesundheitlichen Folgeerscheinungen kommen: - Austrocknen und Anschwellen der Trachealschleimhaut - Vermehrte Bildung von Sekreten - Eintrocknen des Trachealsekrets mit Verkrustungen/Verborkungen - Zähes Sekret, welches die Trachealkanüle verlegen kann - Erhöhte Infektanfälligkeit und Atemnot Sprechhilfen dienen dem Ausgleich der fehlenden oder beeinträchtigten Funktionen bei Stimm-und Sprachstörungen. Sie ermöglichen der Versicherte oder dem Versicherten, sprachlich zu kommunizieren. Nach Erkrankungen des Kehlkopfes, insbesondere der Stimmbänder, nach Schilddrüsen- und Kehlkopfoperationen einschließlich der Laryngektomie sowie bei neurologischen Erkrankungen und langer vorangegangener Beatmung besteht oft eine Stimmermüdung (Phonasthenie) oder Stimmlosigkeit (Aphonie), die den Einsatz einer Sprechhilfe zur Folge haben kann. Auch bei ungünstigen anatomischen Voraussetzungen oder bei mangelndem Erfolg einer logopädischen Behandlung kann in Ergänzung eine Sprechhilfe zur Anwendung kommen. Die genannten Indikationen/Schädigungen sind nicht abschließend. Die speziellen anatomischen Gegebenheiten und Bedürfnisse tracheotomierter Kinder erfordern besondere Anforderungen an die Materialbeschaffenheit und Produktmerkmale der Hilfsmittel. Der individuelle Kanülenbedarf ergibt sich aus der medizinischen Indikation und kann von Kind zu Kind variieren. Das Material sollte besonders weich und anpassungsfähig sein. Zudem ist bei Kindern darauf zu achten, dass die Kanülengröße aufgrund des schnellen Wachstums von Kindern stets kontrolliert und angepasst werden muss. Auf die richtige Kanülengröße ist daher besonders zu achten und die richtige Größe zu wählen. Häufig sind auch Sonderanfertigungen von Trachealkanülen notwendig aufgrund der teilweise speziellen Anatomie. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören: STIMMERSATZHILFEN Shunt-Ventile (sogenannte Stimmprothesen) sind Einwegklappenventile, welche in einen Shunt zwischen Luftröhre (Trachea) und Speiseröhre (Ösophagus) eingesetzt werden, um die Wiederherstellung der Stimme nach einer Totallaryngektomie zu erreichen. Das Einwegventil schützt die Atemwege während des Schluckens vor Aspiration und öffnet sich unter positivem Druck aus der Trachea, sodass Luft in den Ösophagus übertreten kann, um Stimmlaute zu erzeugen. Es gibt eine Reihe von unterschiedlichen Shunt-Ventilen. Bei all diesen Ventilen ist das Funktionsprinzip gleich. Sie unterscheiden sich in Form, Größe und Materialbeschaffenheit. Einige Ventile können von der Versicherte oder dem Versicherten selbst gewechselt werden (Wechselprothesen), andere sind nur vom Arzt auswechselbar (Verweilprothesen). Als Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe sind nur die von der Versicherten oder dem Versicherten auswechselbaren Ventile anzusehen. TRACHEALKANÜLEN Das Tracheostoma wird durch eine Trachealkanüle offen gehalten. Trachealkanülen werden in der Regel aus verschiedenen Kunststoffen, Silikon oder aus Silber gefertigt. Kunststoffkanülen haben in der Regel den Vorteil, dass sie thermosensibel sind und sich der Anatomie des Tracheostomas und der Luftröhre in gewissem Umfang anpassen. Sie unterliegen einem höheren Verschleiß und können nur über kürzere Zeiträume verwendet werden. Eine häufige Erneuerung kann daher erforderlich sein. In Abhängigkeit vom Einsatzgebiet und vom eingesetzten Material kann die Nutzungsdauer erheblich variieren. Aus Teflon gefertigte Kanülen haben robuste Materialeigenschaften. Kanülen aus Silber sind stabiler als Kunststoffkanülen, können aber durch Reiben zu Irritationen an der Haut und an der Schleimhaut der Luftröhre führen. Silber als Kanülenmaterial erlaubt aufgrund der Materialeigenschaften eine längere Nutzungsdauer. Die Kanülen können einteilig bzw. mehrteilig sein. Bei den mehrteiligen Kanülen kann der innere Teil (Innenkanüle) herausgenommen werden, ohne dass der äußere Teil (Außenkanüle) aus dem Tracheostoma entfernt werden muss. Auf diese Weise sind Zwischenreinigungen möglich. Einteilige Kanülen müssen für jede Reinigung herausgenommen werden. Insbesondere bei Silberkanülen werden die Innenkanülen für jede Außenkanüle speziell angefertigt. Sie sind daher nicht untereinander austauschbar. Bei Kunststoffkanülen ist dies dagegen unter Umständen möglich (siehe hierzu auch die Hinweise in den Konstruktionsmerkmalen der Einzelproduktauflistung). Ist der Kehlkopf noch erhalten, so kann eine Trachealkanüle mit Sprechfunktion benutzt werden, um der Versicherten oder dem Versicherten das Sprechen wieder zu ermöglichen. Diese Sprechkanülen werden gesiebt bzw. gefenstert, d. h. auf der Oberseite werden mehrere kleine Bohrungen (gesiebt, bei Außenkanülen) oder eine große Öffnung (gefenstert, bei Innenkanülen) angebracht. Bei dem Einsatz von Innenkanülen kann sowohl ein integriertes als auch ein separates Sprechventil zum Aufsetzen genutzt werden. Im Ausnahmefall kann eine Einzelanfertigung/Anpassung (z. B. Kürzung, Siebung, Fensterung, Verlängerung) durch den behandelnden Arzt verordnet werden. Verwendet die Versicherte oder der Versicherter gesiebte bzw. gefensterte Kanülen, bedarf es zusätzlich einer ungesiebten/-gefensterten Außen-/Innenkanüle. Die mehrmals tägliche, in manchen Fällen stündliche Reinigung und einfache Desinfizierung der Kanülen ist wegen Schleim- und Sekretabsonderungen notwendig. Aus diesem Grund ist eine Mehrfachausstattung erforderlich (siehe leistungsrechtliche Hinweise). Die Trachealkanülen werden in unterschiedlichen Durchmessern, Längen und Krümmungswinkeln angeboten und müssen je nach den individuellen anatomischen Gegebenheiten und Anforderungen dem Tracheostoma der Versicherten oder des Versicherten angepasst sein. Jeder Versicherten oder jedem Versicherten sollte eine zusätzliche Trachealkanüle für den Notfall in ggf. anderer Größe und Länge zur Verfügung stehen. Beatmete Versicherte benötigen spezielle Trachealkanülen, welche über einen genormten Anschluss für ein Beatmungsgerät verfügen. Bei Erwachsenen und ggf. auch bei Kindern ist zusätzlich noch die Möglichkeit einer Blockung mit einer Manschette (ein sogenannter Cuff) notwendig. Silberkanülen eignen sich nicht zur Beatmung. STABILISIERUNG DES TRACHEOSTOMAS Zur Stabilisierung eines Tracheostomas können Platzhalter oder Buttons zum Einsatz kommen. Diese dienen der Offenhaltung des Tracheostomas und somit der Sicherung der Atemwege. Auch Kurzkanülen stabilisieren das Stoma (siehe Produktart 12.24.02.0 Trachealkanülen aus Silikon, ohne Innenkanülen). Platzhalter und Buttons können in Verbindung mit unterschiedlichem Zubehör verwendet werden und decken somit eine große Bandbreite an Einsatzmöglichkeiten und Indikationen ab (beispielsweise pulmonale Rehabilitation, Sprechfunktion). SEKRETABSCHEIDUNG Der Sputumabscheider ist geeignet für Tracheotomierte/Laryngektomierte, die spontan über das Tracheostoma atmen. Er wird auf eine Trachealkanüle mit Normkonnektor gesteckt und sorgt für eine regulierte Abscheidung von Trachealsekreten. Der Sputumabscheider soll eine übermäßige Sekretansammlung in der Trachealkanüle und dem Tracheostoma, das unkontrollierte Austreten von Sekret in die Umgebung sowie die schnelle Verborkung/Zusetzung von Atemluftanfeuchtern (HME), sogenannte „Künstliche Nasen“, bei starker Sekretion verhindern. WASSERSCHUTZ Im Rahmen der körperlichen Hygiene muss insbesondere beim Duschen das Tracheostoma vor dem Eintritt von Wasser geschützt werden, was mithilfe eines Duschschutzes möglich ist. Versicherte mit einem Tracheostoma dürfen nicht ungeschützt Wassermengen, die typischerweise beim Duschen oder Waschen auftreten, ausgesetzt werden, da das Wasser ungehindert durch das Tracheostoma und somit in die Luftröhre eindringen und lebensgefährliche Komplikationen auslösen kann. Für die Bewegungstherapien gemäß § 32 SGB V im Wasser sowie für die Teilnahme am Schulschwimmen ist deshalb ein Wassertherapiegerät erforderlich. Da das Eindringen von Wasser ein potentiell lebensbedrohliches Risiko darstellt, müssen bei der Versorgung von Versicherten mit derartigen Produkten sehr hohe Anforderungen gestellt werden, insbesondere hinsichtlich der persönlichen (physischen und psychischen) Eignung, der theoretischen und praktischen Aufklärung und der Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels. Die individuelle Anpassung der Geräte, die Einweisung in die Anwendung und die ersten Schwimmübungen müssen daher immer durch eine geeignete Übungsleiterin oder einen geeigneten Übungsleiter, z. B. eine Wassertherapiebeauftragte oder einen Wassertherapiebeauftragten des Bundesverbandes der Kehlkopfoperierten e. V., erfolgen. TRACHEOSTOMA-EPITHESEN Ist mit konfektionierten Hilfsmitteln eine adäquate Versorgung zur Abdichtung im Bereich des Tracheostomas nicht möglich, kommen individuell gefertigte Tracheostoma-Epithesen zur Anwendung. Tracheostoma-Epithesen werden zur Defektabdeckung nach Tracheotomie/Laryngektomie eingesetzt und sind als funktionelle Luftröhren-Epithesen erforderlich, um das Sprechen und Atmen zu erleichtern. Die Haltbarkeit von individuell gefertigten Tracheostoma-Epithesen ist von vielen Faktoren, z. B. den Belastungen, denen sie ausgesetzt ist, und der Pflege durch die Versicherte oder den Versicherten, abhängig. Im Allgemeinen beträgt die Tragedauer von individuellen Tracheostoma-Epithesen ca. zwei Jahre. Folgeversorgungen sind erforderlich, wenn die Tracheostoma-Epithese aufgrund des Verschleißes oder wegen Defektveränderungen ihre vorgesehene Funktion nicht mehr erfüllt. ATEMGASKONDITIONIERUNG, PATIENTENNAH Wärme-/Feuchtigkeitsaustauscher (künstliche Nasen/HME/HMEF) mit oder ohne Filterwirkung werden benötigt, um die Austrocknung der Luftröhre und der Bronchien zu verhindern und ggf. die Inspirationsluft zu filtern. Partikelfilter dienen in erster Linie dazu, luftgebundene Fremdpartikel, wie unter anderem Allergene und Mikroorganismen, in hohem Maße abzufangen. Sie erbringen keine Befeuchtungsleistung. Die Filter werden patientennah (z. B. an der Trachealkanüle) zum Schutz der Versicherten oder des Versicherten eingesetzt. Die Filter bestehen aus zwei Teilen, dem Halter und dem eigentlichen aktiven Material. Bei dem Halter handelt es sich um eine Aufnahme, die je nach Ausführung universell oder aber auch nur für bestimmte Produkte genutzt werden kann. Oftmals sind Aufnahme und Filtermaterial unlösbar miteinander verbunden. Partikelfilter und HME/HMFE können nur über einen begrenzten Zeitraum benutzt werden; die Herstellerangaben in der Bedienungsanleitung sind hierbei zu beachten. Aus diesem Grund muss je nach Bauart der komplette Partikelfilter bzw. der HME/HMEF oder nur das Filtermaterial regelmäßig gewechselt werden. MODULARE EINWEGSYSTEME FÜR TRACHEALKANÜLEN Modulare Einwegsysteme für Trachealkanülen sind austauschbare Systemkomponenten für die oben beschriebenen HME/HMEF, wie Filtermaterial, Abdeckplatten etc. MODULARE EINWEGSYSTEME FÜR LARYNGEKTOMIE Bei modularen Einwegsystemen für Larnygektomie handelt es sich um Basisplatten und Kleberinge bzw. eventuell benötigte Hautkleber zur Adaption von Filtern oder Sprechventilen. Es sind Einmalprodukte, welche auf die Haut rund um das Tracheostoma geklebt werden und die Adaptation von z. B. Sprechventilen, Filtern und/oder Wärme-/Feuchtigkeits-Austauschern (künstliche Nase/HME), ggf. auch mit Filterwirkung (HMEF), ermöglichen. Die Produkte sind selbstklebend; ggf. muss die Haut mit speziellen Reinigungstüchern vorbereitet werden. TRACHEALKANÜLE MIT SPRECHFUNKTION Sowohl bei Laryngektomierten mit funktionsfähigem Shunt-Ventil als auch bei Tracheotomierten kann eine Trachealkanüle mit Sprechfunktion benutzt werden, um der Versicherten oder dem Versicherten das Sprechen wieder zu ermöglichen. Bei lanryngektomierten Versicherten mit funktionsfähigem Shunt-Ventil wird eine gesiebte Außenkanüle verwendet, auf deren Konnektor ein entsprechendes Sprechventil aufgesteckt werden kann. Bei tracheotomierten Versicherten mit noch erhaltenem Kehlkopf ermöglichen folgende Kombinationen das Sprechen: - Nutzung einer gesiebten Außenkanüle und einer gefensterten Innenkanüle mit integriertem Sprechventil - Nutzung einer gesiebten Außenkanüle und einer gefensterten Innenkanüle mit 15 mm- oder 22 mm-Konnektor und einem separat aufsteckbaren Sprechventil Im Ausnahmefall kann eine Einzelanfertigung (z. B. größere Fensterung oder größere Siebung) durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt verordnet und durch den Leistungserbringer umgesetzt werden. SPRECHVENTIL Bei einem Sprechventil handelt es sich um ein Einweg-Ventil, welches auf das dorsale Kanülenende einer Trachealkanüle bzw. einer Trachealinnenkanüle mit 15 mm- oder 22 mm-Konnektor oder Basisplatte aufgesetzt wird. Es öffnet sich beim Einatmen und verschließt sich beim Ausatmen, sodass die Inspiration über die Kanüle weiter möglich ist, die Exspiration jedoch über die oberen Atemwege verläuft, wodurch Phonation und Rachenreinigung mithilfe des Exspirationsstroms möglich werden. Sprechventile für Laryngektomierte werden zur Stimmbildung mit einem Finger geschlossen oder funktionieren mit einer speziellen Mechanik, die aufgrund des erhöhten Anblasdrucks bei der Stimmbildung die Exspirationsluft über die Stimmprothese umleitet, ansonsten aber geöffnet bleibt; so wird ein fingerfreies Sprechen ermöglicht. TONERZEUGER (ELEKTRONISCHE SPRECHHILFEN) Nach der operativen Entfernung des Kehlkopfes fehlt der "Tongenerator" für die Bildung der Stimme und damit für die Bildung einer tonalen Sprache. Man strebt in solchen Fällen gewöhnlich an, dass der Laryngektomierte unter logopädischer Anweisung lernt, mithilfe der Speiseröhre Töne zu erzeugen. Laryngektomierte, die diese Ösophagusstimme nicht erlernen können, noch nicht erlernt haben bzw. nicht genügend gut sprechen können, können auf technische Hilfsmittel zurückgreifen. Hier haben sich vor allem elektronische Sprechhilfen durchgesetzt. Gebräuchlich geworden sind heute Schwingungsgeber, mit denen mechanische Schwingungen erzeugt werden, die dann über einen Schwingungskopf von außen am Hals oder am Mundboden in den Mund-Rachen-Raum weitergegeben werden. Wenn die Laryngektomierte oder der Laryngektomierte während dieser Schwingungen artikuliert, erzeugt er eine hörbare Sprache. Für Laryngektomierte, die trotz logopädischer Unterweisung nicht in der Lage sind, die Ösophagusstimme zu erlernen oder bei denen Shunt-Ventile nicht eingesetzt werden können, ist ein Tonerzeuger das wichtigste Hilfsmittel zur Wiedererlangung der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit. EXTERNES SCHUTZZUBEHÖR Zum Schutz vor Staub-und Schmutzpartikeln, Insekten und/oder anderen Fremdkörpern, die durch das Tracheostoma in die Luftröhre gelangen können, werden spezielle Schutzartikel wie z. B. Tücher, Lätzchen, Rollis und Schals benötigt. Aufgrund der Sekretbildung sowie zum Schutz der Haut sind spezielle geschlitzte, mit Lochstanzung versehene Tracheostoma-Kompressen erforderlich, welche das abfließende Sekret aufsaugen und ein Polster zwischen Kanüle und Stoma bilden. Die Grundausstattung mit Schutzartikeln (z. B. Lätzchen, Tücher, Schals und Rollis) richtet sich nach dem persönlichen Bedarf der Versicherten oder des Versicherten. ZUBEHÖR UND ERGÄNZUNGEN Das Tragen einer Trachealkanüle macht die Verwendung von Zubehör wie z. B. Abstandhaltern und Kanülendichtringen notwendig. Wird die Versicherte oder der Versicherte z. B. invasiv beatmet, sind ggf. zusätzlich Konnektoren (Anschlussstücke) erforderlich. Gleitmittel auf Wasser- oder Ölbasis dienen dem besseren Einsetzen der Innenkanüle in eine Trachealaußenkanüle sowie dem Einsetzen der Außenkanüle in das Tracheostoma und dessen Pflege. Bei den verschiedenen Gleitmitteln ist vor Produkteinsatz auf die jeweilige Herstellerinformation zu achten. Zur Fixierung der Kanüle im Tracheostoma werden Kanülentragebänder benötigt. Diese sind regelmäßig zu erneuern. Damit laryngektomierte Versicherte wieder riechen können, werden spezielle Riechschläuche angeboten. Riechschläuche haben einen 22 mm-Konnektor und können dadurch auch an z. B. Basisplatten oder Silikonkurzkanülen verwendet werden. HILFSMITTEL ZUR TRACHEOSTOMAPFLEGE Das Tracheostoma und die Hautareale um das Tracheostoma benötigen der Pflege, um Hautschäden, Wundinfektionen und Druckschäden im Tracheostoma-Kanal vorzubeugen, Hautschäden und Wundinfektionen zu behandeln sowie die Kanüle sicher und geeignet zu fixieren. Spezielles, nicht haushaltsübliches Zubehör zur Tracheostomapflege ist in der Produktuntergruppe 12.99.08 „Hilfsmittel zur Tracheostomapflege“ aufgeführt. Dies sind: 12.99.08.0 Borkenpinzetten 12.99.08.1 Tracheospreizer 12.99.08.2 Reinigungskompressen HILFSMITTEL ZUR TRACHEALKANÜLENREINIGUNG Die Reinigung und Desinfizierung der Kanülen ist insbesondere bei starker Sekretabsonderung regelmäßig, ggf. mehrmals am Tag unter Beachtung der Herstellervorgaben in der Gebrauchsanweisung vorzunehmen. Spezielles, nicht haushaltsübliches Zubehör ist in der Produktuntergruppe 12.99.09 „Hilfsmittel zur Trachealkanülenreinigung“ aufgeführt. Hierzu gehören: 12.99.09.0 Spezialreinigungstücher 12.99.09.1 Kanülenreinigungsbürsten CUFFDRUCK- MANAGEMENTSYSTEME Mechanische Cuffdruckmessgeräte (Cuffmanometer) sind analoge und mechanisch arbeitende Handmanometer mit gut ablesbaren analogen oder digitalen Manometerskalen, welche der Befüllung und Druckkontrolle von Trachealkanülen mit einem Cuff dienen. Der Cuffdruck von Trachealkanülen mit Manschette (Cuff) ist regelmäßig mit einem mechanischen Cuffdruckmessgerät zu kontrollieren, um Druckulzerationen an der Trachea zu vermeiden. SONSTIGE HINWEISE Trachealkanülen werden in unterschiedlichen Konfigurationen von den Herstellern am Markt zur Verfügung gestellt. Um eine Zuordnung im Rahmen der Antragstellung zur Aufnahme von Produkten ins Hilfsmittelverzeichnis gemäß § 139 SGB V sicher zu stellen, sind die Produktartbeschreibungen mit den jeweils dargestellten Merkmalen zu beachten. Leistungsrechtliche Hinweise Die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 12 „Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie“ ist individuell an die Versorgungssituation anzupassen. Bei der Auswahl der Hilfsmittel sind die Mobilität der Versicherten oder des Versicherten, weitere Grunderkrankungen, die Einnahme von Medikamenten, das Sekretverhalten und die das Tracheostoma beeinflussenden Umgebungsfaktoren zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass Art und Umfang der in der Versorgung erforderlichen Hilfsmittel je nach individueller Versorgungssituation stark differieren kann. Die Ausstattung mit Trachealkanülen erfolgt mit mindestens zwei Trachealkanülen, bestehend aus einer Außenkanülen und ggf. Innenkanüle, damit unter anderem jederzeit eine Reinigung der Kanülen möglich ist. Zu beachten ist, dass weitere Hilfsmittel aus anderen Produktgruppen, z. B. der Produktgruppe 01 „Absauggeräte“ und der Produktgruppe 14 „Inhalations- und Atemtherapiegeräte“ erforderlich sein können. Einer Kostenübernahme von Wassertherapiegeräten sollte dann zugestimmt werden, wenn sichergestellt ist, dass die entsprechenden Maßnahmen zur Schulung in den Gebrauch durchgeführt werden. Die Unterweisung der Versicherten oder des Versicherten zur korrekten Anwendung der Geräte ist in der Regel Bestandteil stationärer bzw. rehabilitativer Leistungen gemäß § 40 SGB V und wird über die entsprechenden Vergütungen abgegolten. Tracheostoma - und Laryngektomieprodukte sind nur dann Hilfsmittel im Sinne § 33 SGB V und eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie selbstständig durch die Versicherte oder den Versicherten genutzt und auch gewechselt werden können. Der Hilfsmitteleigenschaft steht nicht entgegen, wenn die Produkte im begründeten Einzelfall durch eine geschulte Betreuungsperson gewechselt werden. Demzufolge sind Stimmersatzhilfen (Shuntventile), die ausschließlich vom Arzt gewechselt werden (Verweilprothesen), keine Hilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 12 „Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie“. Die entsprechende Herstellervorgabe in der Gebrauchsanweisung gibt jeweils vor, ob für die Stimmersatzhilfe ein durch die Versicherte oder den Versicherten selbständig durchzuführender Wechsel vorgesehen ist. Zum Weaning/Dekanülierungsprozess eingesetzte Verbrauchsmaterialien und eingesetztes Zubehör stellen ebenfalls keine Hilfsmittel in Sinne des § 33 SGB V dar. Elektronische Cuffdruckmessgeräte überschreiten das Maß des Notwendigen und sind grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Tracheal-Handinhalatoren, mit denen Wasser zur Befeuchtung (Vernebelung) des Tracheostomas appliziert wird, sind keine Hilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 12 „Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie“. Entsprechende Aerosol-Inhalatoren werden in der Produktgruppe 14 „Inhalations- und Atemtherapiegeräte“ geregelt. Raumluftbefeuchter zur Verbesserung des Raumklimas sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und unterliegen somit nicht der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht für die Schaffung eines gesunden bzw. besseren Raumklimas zuständig. Dies fällt vielmehr in den Bereich der Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten.
Code: 12.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
- Siehe Produktartbeschreibungen
Querverweise
Absauggeräte,- katheter und -rohre: siehe Produktgruppe 01 „Absauggeräte" Inhalations- und Beatmungsgeräte, Atemgasbefeuchter: siehe Produktgruppe 14 „Inhalations-und Atemtherapiegeräte" Pulsoxymeter und Überwachungsgeräte: siehe Produktgruppe 21 "Messgeräte für Körperzustände" Spritzen: siehe Produktgruppe 03 „Applikationshilfen“ Sprachverstärker: siehe Produktgruppe 16 „Kommunikationshilfen“
Hörhilfen sind technische Hilfen, die angeborene oder erworbene Hörfunktionsminderungen, die einer kausalen Therapie nicht zugänglich sind, möglichst weitgehend ausgleichen. Zu den Voraussetzungen einer Versorgung mit Hörhilfen wird auf den Abschnitt C "Hörhilfen" der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Die sachgerechte Hörgeräteversorgung erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer vergleichenden Anpassung individuell geeigneter Hörgeräte. Ziel ist ein möglichst weitgehender Ausgleich des Funktionsdefizits, wobei - soweit möglich – ein Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen oder in größeren Personengruppen erreicht werden soll. Der durch die Hörgeräteversorgung erreichte Hörerfolg ist daher auch im Störschall zu dokumentieren. Hörgeräte dieser Produktgruppe verstärken und modulieren den Schall, das akustische Signal, vor dem eigentlichen Sinnesorgan des Ohres, dem Innenohr. Es stehen verschiedene Bauformen zur Anpassung zur Verfügung, die über Mikrofon, Prozessor und Hörer verfügen. Luftleitungshörgeräte "Hinter dem Ohr" (HdO)-Geräte "Hinter dem Ohr" (HdO)-Geräte werden derzeit in verschiedenen Arten auf dem Markt angeboten. Dies sind klassische HdO-Geräte mit im Gehäuse integriertem Hörer, konventionellem Schallschlauch, individuell hergestelltem Ohrpassstück (Secret Ear), HdO-Geräte mit Dünnschlauchschallführung oder HdO-Geräte mit außerhalb des Gehäuses liegendem externen (Ex)-Hörer. Klassische "Hinter dem Ohr" (HdO)-Geräte werden hinter der Ohrmuschel getragen. Der verstärkte Schall wird über den Hörwinkel, einen Schallschlauch und ein Ohrpassstück (Secret Ear) oder einen „Ex-Hörer“ in den äußeren Gehörgang geleitet. "Hinter dem Ohr" (HdO)-Geräte mit “Dünnschlauch“ unterscheiden sich vom klassischen HdO-Gerät darin, dass die Schallschlauchverbindung zum Gehörgang sehr dünn und somit fast unsichtbar ist. Das klassische Ohrpassstück der HdO-Geräte wird durch einen speziellen, vorgebogenen Schlauch mit einem austauschbaren weichen Schirm (Dom, Kuppel oder TIP) ersetzt. "Hinter dem Ohr" (HdO)-Geräte mit “Ex-Hörer“ sind ähnlich geformt wie klassische HdO-Geräte, unterscheiden sich von diesen jedoch durch einen aus dem Gehäuse ausgelagerten (externen) Hörer. Dieser befindet sich am Ende einer dünnen Kabelleitung, die anstelle des HdO-Schallschlauchs in den Gehörgang nahe dem Trommelfell führt. Der dort erzeugte Schall legt einen kürzeren Weg mit geringeren Übertragungsverlusten zurück, wofür weniger Schallenergie benötigt wird. Ein weiterer akustischer Vorteil ist, dass im Vergleich zur Schlauchleitung keine Resonanzen und Verzerrungen auftreten. Der „Ex-Hörer“ wird in den meisten Fällen in ein Schirmchen eingesetzt. Diese Hörer (Lautsprecher) werden, je nach Hersteller, mit verschiedenen Leistungsstufen, z.B. als S- (Standard), M- (Medium), P- (Power) und HP- (High Power) Hörer, angeboten, um eine Anwendung für unterschiedliche Hörverluste zu ermöglichen. Es gibt des Weiteren herstellerabhängig die Variante, zusätzlich zum „Ex-Hörer“ auch das Mikrofon im äußeren Gehörgang zu platzieren, welches zwar die physiologisch bessere Schallaufnahme bedeutet, aber mit höherer Rückkopplungsgefahr einhergeht. Unter Beibehaltung des Mikrofons und des Prozessors im Gehäuse des HdO-Gerätes ist es in der Regel bei der Bauart HdO-Gerät mit „Ex-Hörer“ möglich, lediglich durch das Wechseln des „Ex- Hörers“ die Gesamt-Verstärkungsleistung des Gerätes zu verändern. "Im Ohr" (IO)-Geräte Bei "Im Ohr" (IO)-Geräten liegen Mikrofon, Prozessor und Hörer in einer Kompakteinheit unterschiedlicher Größe in der Ohrmuschel (Concha-Gerät), halb in der Concha, halb im äußeren Gehörgang (Semi-Concha-Gerät) oder ausschließlich im äußeren Gehörgang (Gehörgangsgerät). Weil der Weg des verstärkten Schalls hier kürzer ist, besitzt das IO-Gerät im Vergleich zum klassischen HdO-Gerät einen höheren Wirkungsgrad. Bei der Hörgeräteversorgung mit IO-Geräten wird die Funktion der Ohrmuscheln zur frequenzspezifischen Amplitudenverstärkung und richtungsabhängigen Signalaufnahme mitgenutzt. Durch den Verschluss des Gehörgangs können rezidivierende Gehörgangsentzündungen besonders bei dieser Versorgungsart auftreten. Dies ist bei der Auswahl zu berücksichtigen. Durch die anatomisch bedingten engen Platzverhältnisse im Ohr sind allerdings der technischen Komplexität und der Verstärkerleistung der IO-Geräte Grenzen gesetzt. Sie sind in der Regel nicht für den Einsatz bei hochgradiger oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit geeignet. Knochenleitungshörgeräte Bei dem Erfordernis der Signalübertragung per Knochenleitung stehen der Knochenleitungshörbügel und die Knochenleitungshörhilfen mit teilimplantierbaren Schallaufnehmern als Hilfsmittel zur Verfügung. Knochenleitungshörbügel Bei Knochenleitungshörbügeln erfolgt die Signalübertragung per Anpressdruck auf die Haut über dem Mastoid. Der Knochenleitungshörbügel wird anstelle des konventionellen Brillenbügels an einer Brillenfassung fixiert. Er kann auch mit einem Stirn- oder Kopfband oder auf eine andere Weise fixiert werden. Knochenleitungshörhilfen mit teilimplantierbaren Schallaufnehmern Diese bestehen z.B. aus einem extern getragenen Gehäuse mit Mikrofon, Prozessor, Vibrationserzeuger und entweder einer „hautdurchbohrend“ in den Knochen eingebrachten Titanfixtur oder einer implantierten Magnetkupplung. Der Vorteil der Versorgung mit in den Knochen eingebrachter Titanfixtur liegt in der Umgehung der Weichteildämpfung. Der Vorteil der Versorgung mit einer implantierten Magnetkupplung ist die nicht notwendige permanente Hautpenetration. Hörgeräte verfügen über folgende Mindestausstattung, um im Allgemeinen ein möglichst weitgehendes Sprachverstehen zu ermöglichen: - Digitale Signalverarbeitung - Mindestens drei vom Hörakustiker auf den Hörverlust anpassbare, akustisch übertragende Hörprogramme oder automatische Anpassung der akustischen Übertragung an mindestens drei unterschiedliche Hörsituationen basierend auf der Einstellung durch den Hörakustiker an den individuellen Hörverlust (z.B. für das Sprachverstehen in Ruhe, das Sprachverstehen im Umgebungsgeräusch bzw. größeren Personengruppen und das Hören im Störschall) - Störschall unterdrückende Signalverarbeitung - Rückkopplung unterdrückende Signalverarbeitung - Verstärkungsleistung für Hörgeräte für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte >= 25 dB gemäß DIN EN 60118-0:2016-09 und die Anforderungen der Untergruppe 13.20.10 werden nicht erfüllt - Verstärkungsleistung für Versicherte mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit gemäß Definition WHO-Tabelle 2001 Stufe 4 >= 65dB gemäß DIN EN 60118-0:2016-09 und einem Ausgangsschalldruck von >= 125 dB gemäß DIN EN 60118-0:2016-09. Signalaufnahme Die Signalaufnahme am Hörgerät kann unterschiedlich, z.B. über Mikrofon oder aber galvanisch, induktiv oder per Funk erfolgen. Ohrpassstücke Ohrpassstücke werden nach einer Ohrabformung individuell angefertigt. Leiden Hörgeräteträger an einer Allergie gegenüber in der Otoplastikfertigung verwendeten Kunststoffmaterialien, kann eine hypoallergene Beschichtung oder ggf. die Verwendung hypoallergener Materialien angezeigt sein. Voraussetzung für die Kostenübernahme einer „antiallergischen“ Beschichtung/Fertigung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines Allergologen. Eine Neuanfertigung des Ohrpassstückes ist bei Erwachsenen in der Regel nach etwa 2 Jahren erforderlich. Eine Zusatzbohrung in einem Ohrpassstück kann notwendig sein, um für eine Belüftung der Gehörgänge zu sorgen oder um den Frequenzgang zu beeinflussen, wobei dadurch häufig subjektiv die Klangfarbe verändert wird. Im Rahmen der offenen Versorgung kann der Hörschlauch mit Hilfe eines Silikonrades mit offenen „Speichen“ im Ohr verankert werden. Das Hör- oder Schallschlauchsystem wird industriell hergestellt und besteht aus dem Schlauch und der Kuppel (Dom, Schirm oder TIP). Zubehör Als Zubehör ist der Audioanschlusssatz zu nennen, über den es dem Schwerhörigen möglich ist, sein Hörgerät über ein steckbares Eurokabel mit einer zentralen Verstärkungsanlage - z.B. eines Unterrichts- oder Konferenzraumes - zu verbinden. Drahtlose Übertragungsanlage Eine drahtlose Übertragungsanlage (z.B. FM-Anlage) besteht aus einem Sendermikrofon und einem an das Hörgerät gekoppelten Empfänger und dient einer Verbesserung des Nutz-/Störschallverhältnisses für den Nutzer. C.R.O.S.- und Bi-C.R.O.S.-Anschlusssätze Eine CROS-Versorgung (Contralateral Routing of Signals = Übertragung des Signals von der tauben oder schlechter hörenden Seite auf das besser hörende Ohr) kommt bei hochgradiger Asymmetrie des Gehörs in Betracht, wenn gerätetechnisch die schlechter hörende bzw. taube Seite nicht mehr zielführend versorgbar ist, während auf der Gegenseite Normakusis oder eine noch nicht hörhilfenversorgungspflichtige Schwerhörigkeit vorliegt. Liegen auf dem besser hörenden Ohr die Versorgungsvoraussetzungen für eine Hörhilfenversorgung vor, kann eine Bi-CROS-Versorgung angezeigt sein. Die Signalübertragung ist drahtgebunden oder per Funk möglich. Die CROS- bzw. Bi-CROS-Versorgung verlangt von ihren Trägern eine längere Eingewöhnungszeit. Hörverstärker/Kinnbügelhörer Hörverstärker wirken schallverstärkend. Unter dem Kopf hängend werden Empfänger und Verstärker als Geräteeinheit getragen. Ein Kinnbügelhörer kommt in Betracht, wenn eine Versorgung mit HdO-/IO-Geräten nicht zielführend möglich ist. Implantierbare Hörgeräte, wie z.B. Mittelohrimplantate und Cochlea-Implantate sowie die Kombination von Cochlea-Implantat und Hörgerät (Hybrid/EAS), gelten als Implantate im Sinne der medizinprodukterechtlichen Vorschriften und sind daher nicht Bestandteil dieser Produktgruppe. Tinnitusgeräte Tinnitusgeräte, auch als Tinnitusmasker, Noiser etc. bezeichnet, sind akustische Apparate, die ein Rauschen in den Gehörgang abgeben. So soll ein chronisches Ohrgeräusch ganz oder teilweise verdeckt werden, oder es soll durch knapp überschwellig angebotenes Rauschen ein Gewöhnungs-(Habituations-)Prozess an das Ohrgeräusch eingeleitet werden. Tinnitusgeräte werden in zwei unterschiedlichen Varianten angeboten: - Tinnitusgeräte in HdO- oder IO-Bauform - Tinnitusgeräte in Kombination mit Hörgeräten (Tinnitus-Instruments) Energieversorgung Hörgeräte werden entweder mit Batterien oder aufladbaren Akkuzellen betrieben. Für die (Wieder-) Aufladung der Akkuzellen ist ein Ladegerät erforderlich. Bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) für die Energieversorgung durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit über Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 und 2 SGB V ausgeschlossen. Gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 SGB V trägt die GKV die Kosten für die Versorgung mit Hörgerätebatterien bei Versicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Code: 13.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Die apparative Versorgung der Schwerhörigkeit erfolgt nach den jeweils gültigen Vorgaben der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die dort in Abschnitt C genannten tonaudiometrischen und sprachaudiometrischen Bedingungen sind Mindestvoraussetzungen, die grundsätzlich vorliegen müssen, damit eine Hörhilfenversorgung zu Lasten der GKV erfolgen kann. Auch bei der Überprüfung des Ergebnisses der Hörhilfenversorgung für Luft- und Knochenleitungshörgeräte sind die jeweils gültigen Anforderungen der Hilfsmittelrichtlinie zu beachten. Eine weitere Voraussetzung ist die Bereitschaft des Versicherten, das Hörgerät auch zu tragen. Der Hörgeräteträger oder eine Bezugsperson muss in der Lage sein, das Hörgerät sachgerecht zu bedienen.
Querverweise
Querverweise: Siehe auch Produktgruppe 16 "Kommunikationshilfen"
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER PRODUKTE Die Produktgruppe umfasst: - Aerosol-Inhalationsgeräte - Sauerstofftherapiegeräte - Hilfsmittel zur Ohrbelüftung - Atemtherapie zur Schleimlösung/-elimination - Beatmungsgeräte zu intermittierenden und lebenserhaltenden Beatmung - Geräte zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen - Masken zur Adaption respiratorischer Systeme - Atemgasbefeuchter AEROSOLINHALATION Aerosol-Inhalationsgeräte erzeugen Tröpfchen aus Lösungen oder Suspensionen zur Inhalation. Das Aerosolgemisch enthält Lösungs- und/oder Medikamententeilchen mit schleimlösender, entzündungshemmender, bronchialerweiternder, antiallergischer oder bakterizider Wirkung. Die Applikation erfolgt i. d. R. über ein Mundstück, ggf. mittels Maske bzw. bei tracheotomierten Personen über eine spezielle Halsmaske oder ein gleichwertiges System. Die Behandlung von Kleinkindern erfolgt auch mit einer Gesichts-/Nasenmaske. Die Behandlung der unteren Atemwege erfolgt mit druckluftgetriebenen Düsenverneblern, Mem-branverneblern oder Ultraschallverneblern mit ausreichender Frequenz, um das benötigte Spek-trum kleiner Teilchengrößen des Aerosols zu erreichen. Vernebler für spezielle Medikamente werden immer dann benötigt, wenn für die Applikation eines Arzneimittels ein besonders homogenes und auf das Medikament abgestimmtes Tröpfchenspek-trum benötigt wird. Auch können Medikamentenverluste und Kontaminationen der Umgebungsluft oftmals durch spezielle Konstruktionsmerkmale verhindert werden. Auch nebenluftgesteuerte Vernebler dienen diesem Zweck, sind jedoch noch zusätzlich auf die Versicherte oder den Versicherten und ihre oder seine Atemtechnik programmierbar, sodass nochmals eine Effizienzsteige-rung erreicht werden kann. Kammersysteme/Spacer können die Medikamentenapplikation unterstützen, insbesondere wenn die Koordinierung zwischen Wirkstofffreisetzung aus einem treibgasgetriebenen Dosieraerosol und der Inspiration unzureichend beherrscht wird, beispielsweise bei Kindern. Das Aerosol kann hier zeitlich entkoppelt vom Auslösen des Sprühstoßes eingeatmet werden. Bei allen Verneblern, insbesondere aber bei speziellen Medikamentenverneblern und nebenluftgesteuerten Verneblern sowie bei Kombination mit Vorschaltkammern/Spacern, muss beachtet werden, für welche Medikamente die jeweiligen Produkte eingesetzt werden können (Herstellerempfehlungen in der Gebrauchsanweisung der Inhalationsgeräte). Zum Teil dürfen bestimmte Medikamente nur mit bestimmten Verneblern appliziert werden. Diese Informationen finden sich i. d. R. in den Arzneimittelfachinformationen und sind stets zu beachten. Die Deposition der Substanzen in der Lunge hängt vor allem von den physikalischen Eigenschaften des Aerosols ab. Außerdem werden sie durch die Form der Applikation, die Art der Atmung und die individuellen Verhältnisse der Atemwege beeinflusst. Je kleiner die Aerosolteilchen sind, desto weiter können sie in die unteren Atemwege vordringen. SAUERSTOFFTHERAPIEGERÄTE Bei der Langzeitsauerstofftherapie wird die Einatemluft mindestens 16 Stunden pro Tag permanent oder bei Belastung mit Sauerstoff angereichert, um einen Sauerstoffmangel auszugleichen. Neben der Langzeitsauerstofftherapie wird eine Therapie mit Sauerstoff zudem bei der Akutbehandlung von Clusterkopfschmerzen eingesetzt. Sauerstoff kann entweder mit Druckgas-Flaschensystemen oder Flüssiggas-Behältersystemen zur Verfügung gestellt werden oder aber mit Hilfe von Sauerstoffkonzentratoren. Die Zufuhr des Sauerstoffs erfolgt über doppellumige Nasensonden (auch als Nasenbrillen bezeichnet), über einlumige Nasensonden oder über Masken. Eine besondere Applikationsmöglichkeit ist ein spezieller Trachealkatheter (Mikrotracheostoma; transtrachealer Sauerstoffkatheter). Grundsätzlich sind Systeme für den stationären (Einsatz i. d. R. bei einer Ruhehypoxämie) und für den mobilen Einsatz (Einsatz i. d. R. bei einer Belastungshypoxämie) zu unterscheiden. Stationäre Systeme wie z. B. netzabhängige Sauerstoffkonzentratoren und große Sauerstoffflaschen oder stationäre Flüssiggassysteme können i. d. R. nur mit Hilfe von Transporthilfen oder Fahrgestellen in ihrem Standort verändert werden, ein mobiler, netzunabhängiger Betrieb ist nicht möglich. Mobile bzw. tragbare netzunabhängige Sauerstofftherapiegeräte ermöglichen auch einen mobilen Betrieb, d. h. das Gerät kann z. B. während des Gehens oder an einen Rollstuhl montiert genutzt werden. Verlängerungsschläuche von bis zu 15 m Länge sorgen bei Geräten mit Dauerflow für eine begrenzte räumliche Beweglichkeit um das Gerät herum. Insbesondere bei mobilen/tragbaren Sauerstofftherapiegeräten kann mit Hilfe von elektronischen Zusatzgeräten, welche die Sauerstoffabgabe auf die Einatmungsphase begrenzen (sogenannte Demand-Ventile, Sauerstoffsparsysteme), der Sauerstoffverbrauch reduziert werden. Diese Sparventile können in das Gerät integriert oder ggf. extern als eigene Gerätekomponente angebracht sein. Bei der Nutzung von Sauerstofftherapiegeräten sollte daher geprüft werden, ob der Einsatz von sauerstoffsparenden Zusatzgeräten möglich ist. Sauerstoffsparsysteme sind mit und ohne Alarmsystem erhältlich. Sauerstoffdruckgasflaschen sind zur Langzeitsauerstofftherapie im Rahmen der Behandlung der Ruhehypoxämie über mindestens 16 Stunden pro Tag nicht zweckmäßig. Es ist zu prüfen, ob ein Sauerstoffkonzentrator oder ein Flüssigsauerstoffsystem zweckmäßiger ist. HILFSMITTEL ZUR OHRBELÜFTUNG Hilfsmittel zur Ohrbelüftung sollen Druck in den Ohren lindern und einen Druckausgleich bewirken. Der durch das Aufblasen des Nasenballons über die Nase erzeugte Druck wird durch die Nase und die Ohrtrompete zum Mittelohr hin übertragen und führt zum Druckausgleich zwischen Mittelohr und Rachenraum. ATEMTHERAPIEGERÄTE ZUR SCHLEIMLÖSUNG/SCHLEIMELIMINATION Diese Atemtherapiegeräte sollen das Lösen und Entfernen von Schleim aus den Atemwegen erleichtern. PEP-Systeme (PEP = Positive Expiratory Pressure) in Form von Mundstücken oder Masken erzeugen während der Ausatmung einen positiven Druck in den Atemwegen. PEP-Systeme können für sich allein oder in Kombination mit Inhalationsgeräten eingesetzt werden. In- und Exsufflatoren stellen eine besondere Anwendungsform dar. Geräte zum Absaugen von Schleim werden in der Produktgruppe 01 „Absauggeräte“ behandelt. BEATMUNGSGERÄTE/GERÄTE ZUR BEHANDLUNG SCHLAFBEZOGENER ATMUNGSSTÖRUNGEN Unterschieden werden Geräte zur intermittierenden und zur lebenserhaltenden Beatmung sowie Geräte zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen. a) Systeme zur Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen Die Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen (z. B. der obstruktiven und zentralen Schlafapnoe oder der Cheyne-Stokes-Atmung) erfolgt mit Geräten, welche die Atemwege pneumatisch schienen. CPAP-Geräte (Continuous Positive Airway Pressure) erzeugen einen positiven Druck in den Atemwegen, der diese „offen“ hält. Da die häusliche CPAP-Behandlung meistens über die Nase (nasal) erfolgt, werden diese Geräte auch als nCPAP-Geräte bezeichnet. Spezielle Geräte arbeiten atemzuggesteuert mit zwei unterschiedlichen Druckniveaus für Einatmung (IPAP) und Ausatmung (EPAP) (z. B. Bi-Level CPAP) bzw. passen den Atemdruck automatisch den Erfordernissen an (selbstadaptierende Systeme). b) Beatmungsgeräte zur intermittierenden und lebenserhaltenden außerklinischen Beatmung Bei der intermittierenden Beatmung wird die Spontanatmung der Versicherten oder des Versicherten mit Hilfe eines Beatmungsgerätes mehrere Stunden täglich unterstützt. Die kontrollierte und/oder assistierte Beatmung erfolgt über eine konfektionierte oder individuell angepasste Maske (nicht-invasive Beatmung) oder über eine Trachealkanüle (invasive Beatmung). Man unterscheidet zwischen Geräten mit „offenem“ (Leckagesystem) und „geschlossenem“ (Ventilsystem) Atemsystem. Einige Geräte lassen auch die Auswahl des Atemsystems (offen oder geschlossen) zu. Für vom Beatmungsgerät abhängige Versicherte werden spezielle lebenserhaltende Beatmungsgeräte benötigt. MASKEN ZUR ADAPTION RESPIRATORISCHER GERÄTE Sowohl für die Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen als auch für die nichtinvasive Beatmung werden Masken benötigt, die wiederum über ein Schlauchsystem mit dem Atemtherapiegerät verbunden sind. Die Auswahl der konfektionierten Masken erfolgt individuell. Ist der Einsatz konfektionierter Masken z. B. bei hohem Atemdruck oder bei Gesichtsdeformitäten und -asymmetrien nicht möglich, können individuell angefertigte Masken erforderlich sein. ATEMGASBEFEUCHTER Im Rahmen einer Langzeitsauerstofftherapie, Beatmung oder Behandlung schlafbezogener Atmungsstörungen kann der Einsatz eines Atemgasbefeuchters erforderlich sein, welcher die zugeführte Atemluft anfeuchtet und ggf. anwärmt. Die Befeuchter müssen mit dem jeweiligen Atemtherapiegerät kompatibel sein. ALLGEMEINE HINWEISE ZUR ANWENDUNG VON INHALATIONS-/UND ATEMTHERAPIEGERÄTEN Bei der Anwendung von Inhalations- und Atemtherapiegeräten ist besonderer Wert auf die Hygiene zu legen. Hygienische Mindeststandards können nur durch die Beachtung der allgemeinen Reinigungsvorschriften und -intervalle des Herstellers eingehalten werden. Sauerstoffkonzentratoren, Beatmungsgeräte und ggf. auch Geräte zur Therapie von schlafbezogenen Atmungsstörungen werden regelmäßigen technischen Kontrollen unterzogen, um ihre Funktionsfähigkeit und Sicherheit zu erhalten. Nähere Angaben hierzu finden sich ggf. in den jeweiligen Produktuntergruppen. Ist zum Funktionserhalt der regelmäßige Austausch bestimmter, in das Gerät fest eingebauter Komponenten erforderlich (z. B. Molekularsieb bei Sauerstoffkonzentratoren), so handelt es sich bei den benötigten Produkten nicht um Verbrauchsmaterialien, sondern um Ersatzteile. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Sauerstoff als unabdingbarer funktionaler „Bestandteil“ von Sauerstofftherapiegeräten, also des Hilfsmittels, ist leistungsrechtlich dem Hilfsmittelbereich zuzuordnen. Die Versorgung mit mobilen/tragbaren Atemtherapiegeräten sollte sich auf mobile Versicherte beschränken, die sich regelmäßig täglich außerhalb des Hauses bewegen.
Code: 14.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Alle Produkte, die als Hilfsmittel dieser Produktgruppe zum Einsatz kommen, sind Bestandteil eines ärztlichen Behandlungskonzeptes. Die spezifischen Indikationen sind bei den jeweiligen Produktarten zu finden.
Querverweise
QUERVERWEISE Nicht besetzt
Inkontinenzhilfen dienen Personen, die nicht in der Lage sind, Harn und/oder Stuhlabgang willkürlich zu kontrollieren. Ursache können Fehlbildungen bzw. verschiedene Krankheits- oder Verletzungsfolgen sein. Man unterscheidet Urin- und Stuhlinkontinenz. Bei Urininkontinenz kommt es zum ungewollten Abgang von Urin (Harn). Die Mengen unterscheiden sich je nach Schweregrad der Störung und Situation. Hilfsmittel zur Urininkontinenzversorgung sollen Urinausscheidungen auffangen oder ableiten und rücknässegeschützt speichern oder aufsammeln, um Infektionen (z.B. Harnwegsinfektionen), eine Dermatitis oder ein Ekzem und sonstige Störungen zu verhindern. Es stehen auch intraurethrale/intravaginale Inkontinenztherapiesysteme zur Verfügung. Die Stuhlinkontinenz beruht ebenfalls auf einer direkten oder indirekten Störung der analen Schließmuskelfunktion verschiedenen Grades. Üblich ist das Auffangen des Stuhles in saugenden oder aufnehmenden Systemen, um z.B. eine Dermatitis oder ein Ekzem und sonstige Störung zu verhindern. Falls eine Urin- und Stuhlinkontinenz vorliegt, steigt das Risiko für Hautirritationen. Daher ist es notwendig, die Hautbeschaffenheit regelmäßig zu kontrollieren. Es stehen auch transanale Kontinenztherapiesysteme (Analtampons) zur Verfügung. Inkontinenzhilfen lassen sich in fünf wesentliche Gruppen (aufsaugende Versorgung, ableitende Versorgung, Hilfsmittel zur kontrollierten Blasenentleerung, Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur und intraurethrale/intravaginale/ intraanale Inkontinenztherapiesysteme) einteilen. Aufsaugende Versorgung Produkte dieser Gruppe sind mehrschichtig aufgebaut. Sie saugen Urin und fangen flüssigen Stuhlgang auf. Durch die Ausstattung mit einem weichen Innenvlies und aufsaugenden Materialien sollen sie eine Dauerbefeuchtung der Haut im Anwendungsbereich vermeiden und Gerüche binden. Geeignet sind Produkte, die körpernah getragen werden und dabei eine feuchtigkeitsdichte und auch atmungsaktive Außenschicht aufweisen. Vorlagen und anatomisch geformte Vorlagen können in einer eng anliegenden handelsüblichen Unterhose oder in einer sog. Netzhose bzw. Fixierungshose getragen werden. Netzhosen dienen der Fixierung von Vorlagen. Sie werden eingesetzt, wenn mit einer handelsüblichen Unterhose die Vorlage nicht ausreichend fixiert werden kann. Inkontinenzhosen werden in verschiedenen Formen angeboten, z.B.: - als Inkontinenzwindelhosen (auch als Windeln mit Klebestreifen oder Windelhosen bezeichnet) mit wiederverschließbaren Systemen (Klebe- und/oder Haftstreifen) - als Inkontinenzunterhosen ohne Verschlusssystem, die aufgrund ihrer Ausstattung mit einem elastischen Hüftteil wie normale Unterwäsche an- und ausgezogen werden können. Die vorrangig einzusetzende, weil hautfreundlichste und am einfachsten zu wechselnde Versorgung ist die anatomische Vorlage mit Netz- oder Fixierhose. Wenn aufgrund des Krankheitsbildes (körperliche oder kognitive Einschränkungen) Vorlagen nicht zweckmäßig sind oder nicht ausreichen, können Inkontinenzhosen in Betracht kommen. Dabei stellen Produkte mit wiederverschließbaren Systemen (Inkontinenzwindelhosen) die Regelversorgung dar. Produkte ohne Verschlusssystem (Inkontinenzunterhosen) bieten gegenüber wiederverschließbaren Produkten (Inkontinenzwindelhosen) keinen medizinischen Vorteil, können aber zum Beispiel bei Patienten mit körperlichen und/oder kognitiven Einschränkungen, die mit Vorlagen und Netzhosen nicht adäquat zu versorgen sind und beispielsweise Windeln mit Klebeverschluss immer wieder entfernen, ggf. eine geeignete und notwendige Versorgung darstellen. Die Ermittlung der Saugleistung von Vorlagen und Inkontinenzhosen erfolgt gemäß den auf Produktuntergruppenebene festgelegten besonderen Qualitätsanforderungen des Hilfsmittelverzeichnisses durch zwei Testverfahren: Der MDS-Test wird mit zehn Quadratzentimeter großen Saugkörperproben des Inkontinenzprodukts durchgeführt und berücksichtigt neben der Gesamtaufnahmekapazität auch die Aufsaug-geschwindigkeit und Rücknässung. Der sog. ABL-Test („Absorption before Leakage“) soll eine stärkere Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzbedingungen ermöglichen und ist in der Norm DIN 13222 (Aufnahmekapazität von saugenden Inkontinenzhilfen bis zum Auslaufen – Prüfverfahren zur Messung der Saugleistung mittels Prüftorso) geregelt. Die Norm dient dazu, bei der Messung der Saugleistung Effekte von zusätzlichen Design- und Ausstattungsmerkmalen der Produkte zu berücksichtigen. Das zu prüfende Inkontinenzprodukt wird an einen Prüftorso angelegt und es werden wiederholt definierte Flüssigkeitsmengen in das Produkt abgegeben, bis eine Leckage auftritt. Die Menge an Flüssigkeit, die ein Produkt absorbieren kann, bis es ausläuft, ist der sog. ABL-Wert. Die Rücknässung und Aufsauggeschwindigkeit wird bei dieser Testmethode nicht gemessen. Ableitende Versorgung Produkte dieser Gruppe leiten die Körperausscheidung Urin bzw. dünnflüssigen/breiigen Stuhl direkt oder über Verbindungsschläuche in entsprechende Auffangbeutel o.ä. ab. Zu ihnen gehören in unterschiedlichen Größen, Ausführungen und Ausstattungen u.a.: - externe Urinableiter für Frauen, Männer und Kinder in Verbindung mit unsterilen Urinauffangbeuteln - Urinalkondome/Rolltrichter verschiedener Art in Verbindung mit unsterilen Urinauffangbeuteln - Katheter verschiedener Art, z.B. Einmalkatheter (auch mit sterilen Urinauffangbeuteln) oder Dauerkatheter - Urin- und Stuhlauffangbeutel -Katheterverschlüsse, Katheterventile -Analtampons -Bettnässertherapiegeräte Katheter: Ein Katheter für die intermittierende Selbstkatheterisierung muss zahlreiche, teilweise widersprüchliche Anforderungen erfüllen. So muss er einerseits hinreichend flexibel sein, um ohne großen Widerstand Krümmungen der Harnröhre folgen zu können, andererseits aber steif genug, um ihn ohne Ausknickung einführen zu können. Die Oberfläche des Katheters sollte nicht zu glatt sein, da glatte Oberflächen an Schleimhautoberflächen anhaften. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Oberfläche des Katheters, sofern sie durch ein Gleitmittelreservoir geführt wird, auch eine ausreichende Menge Gleitmittel mitführt. Wenn sie hydrophil beschichtet ist, sollte die Benetzung mit sterilem Wasser ohne Kontaminationsgefahr möglich sein. Die Vermeidung jeglicher Traumatisierung der Harnröhre spielt bei dem ISK eine ungleich größere Rolle als beim Dauerkatheter. Letzterer wird etwa alle vier Wochen einmal eingeführt, der ISK aber teilweise mehr als sechsmal täglich. Es ist also von essentieller Wichtigkeit, dass durch die Seitenaugen des Katheters und ebenso durch die Katheterspitze keinerlei Traumatisierung der Harnröhrenwand auftritt. Wenn eine Traumatisierung mehrfach am Tage auftritt, sind schwere Langzeitkomplikationen, z. B. Harnröhrenvernarbungen und Verengungen, zu erwarten. Urinalbandagen: Urinalbandagen werden in der Praxis nur noch selten eingesetzt, da es zwischenzeitlich andere Versorgungsmöglichkeiten gibt. Hilfsmittel zum Training der Beckenbodenmuskulatur: Übungsbehandlungen zur Verbesserung der Kontinenzstörung (Urin- u. Stuhlinkontinenz) und/oder in Verbindung mit einer Beckenbodenschwäche sind mit den im Folgenden aufgeführten Trainingsgeräten vorgesehen: - Trainingsgewichte bzw. Konen - Mechanische Druckaufnahmesysteme - Elektronische Messsysteme der Beckenboden-Muskelaktivität (Biofeedback) Mit diesen Geräten wird der Beckenboden trainiert. Vor der Verordnung derartiger Systeme sollten zunächst durch fachärztliche Untersuchungen die Behandlungsalternativen abgewogen werden und die Patientin/der Patient vom Arzt in die Handhabung des in Frage kommenden Systems eingewiesen worden sein. Intrauretrale oder intravaginale Kontinenztherapiesysteme: Diese Systeme sind für den Einsatz in der weiblichen Harnröhre bzw. Vagina konzipiert: - intraurethale Kontinenztherapiesysteme - Würfel-, Ring- oder Schalen-Pessare - Vaginaltampons Intraurethale Kontinenztherapiesysteme sollen die weibliche Harnröhre mittels eines in der Harnröhre platzierten Ballons verschließen und so den ungewollten Abfluss von Urin verhindern. Intravaginale Inkontinenztherapiesysteme dienen zur Stützung bzw. Anhebung des Blasenhalses und des Uterus (Pessare). Dadurch kann einem unfreiwilligen Urinverlust vorgebeugt werden. Damit wird auch eine Unterstützung der Beckenbodenmuskulatur erreicht, durch die ggf. langfristig eine Kontinenz erreicht werden kann. Eine genaue Anpassung und Anleitung ist erforderlich. Leistungspflicht der GKV: Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt dann in Betracht, wenn eine mindestens mittlere Urin- und/oder Stuhlinkontinenz vorliegt und der Einsatz der Inkontinenzhilfen · medizinisch indiziert und · im Einzelfall erforderlich ist und · den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Insbesondere im Bereich der aufsaugenden Inkontinenzversorgung kann die Stückzahl der benötigten Inkontinenzprodukte nicht allein auf Basis der individuellen Ausscheidungsmenge und des technisch maximal möglichen Aufsaugvermögens der Produkte errechnet werden. Auch die hygienischen Anforderungen und auch die pflegerische Situation sind stets zu beachten. So können zum Beispiel für eine bedarfsgerechte Versorgung je nach Einzelfall 5 oder mehr Produkte in einem Zeitraum von 24 Stunden notwendig sein. Die Versorgung mit weniger als 3 Produkten in einem Zeitraum von 24 Stunden ist in begründeten Einzelfällen möglich. Die gleichzeitige Versorgung mit aufsaugenden und ableitenden Inkontinenzhilfsmitteln ist nur bei gleichzeitigem Vorliegen einer Stuhl- und Harninkontinenz möglich. Die Notwendigkeit einer Inkontinenzversorgung sollte in regelmäßigen Abständen vom behandelnden Arzt oder dem Medizinischen Dienst überprüft werden. Keine Leistungspflicht der GKV: Vorlagen, die der Hygiene oder der Aufnahme geringer Ausscheidungsmengen dienen (z.B. Monatsbinden), gelten als Gebrauchsgegenstände. Sie dienen mehr einem persönlichen Sicherheitsbedürfnis, dessen Befriedigung evtl. die Einleitung einer gezielten Diagnostik und Therapie verhindert oder verzögert. Sie dienen im Übrigen eher dem Schutz der Kleidung, da bei geringen Urinmengen sekundäre Hautveränderungen nicht zu erwarten sind. Penistaschen verfügen ebenfalls nur über eine zu geringe Saugleistung und stellen daher keine adäquate Inkontinenzversorgung dar. Die Verwendung von Inkontinenzhilfen ohne Vorliegen einer Inkontinenz ausschließlich zur Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen begründet keine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Bettlägerigkeit vorliegt und Inkontinenzhilfen ausschließlich aus hygienischen oder pflegerischen Gesichtspunkten zum Einsatz kommen. Da Krankenunterlagen (Bettschutzeinlagen) nicht körpernah (direkt am Ausscheidungsort) wirken, können sie nicht der Produktgruppe "Inkontinenzhilfen" zugeordnet werden. Die Voraussetzungen für eine Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung sind in der Produktgruppe 19 "Krankenpflegeartikel" definiert. Es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Kinder bis zum dritten Lebensjahr mit Babywindeln versorgt werden. Daher besteht für Kinder bis zu diesem Lebensalter grundsätzlich keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für aufsaugende Inkontinenzhilfen. Eine Leistungspflicht der GKV im Rahmen einer Schwangerschaftsverhütung mit Pessaren ist nicht gegeben. Weiter besteht nur eine Leistungspflicht der GKV für Pessare (Würfel-, Ring-, Schalenpessare), die von der Patientin selbstständig wieder entfernt, gereinigt und neu eingesetzt werden können. Produkte, die Bestandteil einer ärztlichen Leistung sind und als solche abgerechnet werden können, z.B. suprapubische Katheter, stellen keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V dar. Ein Zuschuss zu Wassertherapiehosen kann dann gewährt werden, wenn derartige Produkte bei Inkontinenten für Heilmittelbehandlungen im Bewegungsbad auf der Grundlage des § 32 SGB V benötigt werden. Eine ähnliche Bewertung ergibt sich für schulpflichtige inkontinente Kinder, die am Schwimmen im Rahmen der Schulpflicht teilnehmen. Die Höhe des Zuschusses ist individuell zu prüfen. Der Zuschuss kann unter der entsprechenden Abrechnungspositionsnummer abgerechnet werden.
Code: 15.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Man unterscheidet bei Harninkontinenz verschiedene Arten: (Definition nach der ICS, International Continence Society): Belastungsinkontinenz: Harnabgänge ohne vermehrten Harndrang bei körperlicher Belastung wie Husten, Niesen, Lachen, Treppensteigen und schwerem Heben. Die Blasenmuskelaktivität ist normal. Es besteht meist eine Beckenbodenschwäche aufgrund morphologischer Veränderungen, so dass die Drucktransmission auf die Harnröhre und deren Verschlussmechanismus aufgrund der Senkung und der morphologischen Veränderungen nicht mehr effizient genug sind. Dranginkontinenz (Urge-Inkontinenz), motorisch: Es kommt zu unwillkürlichen Harnabgängen in Verbindung mit zwanghaft gesteigertem Harndrang und messbarer Hyperaktivität des Blasenmuskels. Bei Einsetzen der Blasenmuskelkontraktion ist eine willentliche Unterdrückung nicht mehr möglich. Dranginkontinenz (Urge-Inkontinenz), sensorisch: Es kommt zu zwanghaftem Harndrang, dem nachgegeben werden muss. Bei der Blasendruckmessung sind keine ungehemmten Detrusoraktivitäten nachweisbar (auch die Sonderform der „Giggle-Harninkontinenz“). Mischharninkontinenz: Kombination aus Belastungs- und Dranginkontinenz Reflexinkontinenz: Ähnlich der motorischen Urge-Inkontinenz, das Gefühl für den Harndrang fehlt allerdings. Die Ursache ist immer neurogen und beruht auf einem pathologischen spinalen Reflex, häufig im Verbund mit paradoxer Schließmuskelreaktion. Überlaufinkontinenz: Fehlendes oder vermindertes Harndranggefühl. Bei Überschreiten der Maximalkapazität kommt es zur gewaltsamen Öffnung des Blasenauslasses und zur Entleerung, bis der Blaseninnendruck wieder unter den Verschlussdruck absinkt. Dies tritt häufig nach langfristig wirksamer Obstruktion (siehe auch motorische Urge-Inkontinenz) sekundär auf, wenn eine myogene Schädigung bei chronisch überdehntem Detrusor manifest wird. Auch neurogen bei Schädigung des sakralen Miktionszentrum oder peripher. Nicht selten auch medikamentös bedingt (Arzneimittel-Nebenwirkung). Extraurethrale Harninkontinenzformen: Treten meist als angeborene Missbildungen auf oder im Falle von harnabsondernden Fisteln als Folge operativer oder entzündlicher Ereignisse. Schweregrade für Inkontinenz nach Leitlinien und Expertenstandard: Grad der Inkontinenz Harnverlust in 4 h leichte Inkontinenz bis 100 ml (ca. 50 bis 100 ml) mittlere Inkontinenz bis 200 ml (ca. 100 bis 200 ml) schwere Inkontinenz bis 300 ml (ca. 200 bis 300 ml) schwerste Inkontinenz: über 300 ml Stuhlinkontinenz: Stuhlkontinenz ist nach WHO-Definition die erlernte Fähigkeit, „Stuhlgang willentlich, orts- und zeitgerecht abzusetzen“. Eine unwillkürliche Entleerung von flüssigem oder festem Stuhl wird als Stuhlinkontinenz bezeichnet. Stuhlinkontinenz kann vorliegen bei z.B.: - neurogenen Störungen oder Läsionen (Schlaganfall, Demenz, Querschnittlähmung, Bandscheibenverletzungen, Tumoren usw.) - chron. Erkrankungen, wie M. Parkinson, Multiple Sklerose, Demenz - nach Verletzungen (Traumata) im Analbereich, z.B. nach Entbindungen - Schädigungen des Schließmuskelsystems oder dessen sensibler Wahrnehmung - einer Funktionsstörung/Schädigung der Beckenbodenmuskulatur - chronischer Obstipation, rektale Koprostase - Rektumprolaps - Analfisteln - Verletzungen im Analbereich - Speicherfunktionsstörungen nach Operation am Rektum oder Enddarm in Folge von Karzinomerkrankungen oder chron. Krankheiten, wie M. Crohn, Colitis Ulcerosa
Querverweise
Krankenunterlagen: siehe PG 19 "Krankenpflegeartikel" Urostomieversorgung: siehe PG 29 "Stomaartikel" Darmirrigation: siehe PG 03 „Applikationshilfen“ Elektrostimulationsgeräte bei Inkontinenz: siehe PG 09 "Elektrostimulationsgeräte" Siehe auch Pflegehilfsmittelverzeichnis
Allgemeine Produktbeschreibung In der zwischenmenschlichen Kommunikation können die übertragenen Zeichen sprachlicher, gestischer, mimischer oder bildhafter Natur sein. Folgende Fähigkeiten sind daher u. a. von Bedeutung: - Das Sehen - Das Hören - Das Sprechen - Das Schreiben - Das Fühlen Funktionsdefizite in einem oder mehreren dieser Bereiche können durch geeignete Kommunikationshilfsmittel kompensiert werden. Kommunikationshilfen im Sinne dieser Produktgruppe sind ausschließlich Produkte, die die direkte lautsprachliche und/oder schriftliche Mitteilungsmöglichkeit sowie deren Entwicklung unterstützen bzw. erst ermöglichen. Ferner zählen dazu Produkte, die aufgrund fehlender Hörfähigkeit benötigt werden, dieses Defizit jedoch nur indirekt ausgleichen. Kommunikationshilfen sind: - Einfache Kommunikationshilfen/Symbolsysteme - Statische Systeme mit Sprachausgabe - Dynamische Systeme mit Sprach- und Sichtausgabe - Behinderungsgerechte Hardware zur Eingabeunterstützung - Behinderungsgerechte Software für Kommunikationssysteme - Halterungen für Kommunikationshilfen - Sprachverstärker - Signalanlagen Einfache Kommunikationshilfen/Symbolsysteme sind Miniaturen, Bilder oder Symbolkarten. Sie übermitteln bedeutungstragende Begriffe für eine einfache Kommunikation (Hinweise geben, auf Fragen reagieren etc.). Statische Systeme mit Sprachausgabe ermöglichen das Erstellen vorgefertigter Meldungen (z. B. einzelner Worte, ganzer Sätze) und können für Versicherte und deren Gesprächspartner im räumlichen Umfeld hörbar gemacht werden. Dynamische Systeme mit Sprach- und Sichtausgabe verfügen über ein wechselndes Layout der Eingabeebene. Sie bieten zur Auswahl Begriffe in bildlicher Darstellung (Symbole etc.) an, die einzeln ausgewählt und abhängig von vorhandenen Strategien zu Aussagen zusammengesetzt und auf dem Bildschirm angezeigt werden können. Die mit den Symbolen verknüpften abgespeicherten (digitalisierten) Aussagen können abhängig von der Symbolzusammenstellung über eine Sprachausgabe wiedergegeben werden. Behinderungsgerechte Hardware zur Eingabeunterstützung sind anpassbare Sensoren, Tasten und Tastaturen oder sonstige behinderungsgerechte Eingabehilfen, wie z. B. Maus, Joystick, Trackball, Kopfsteuerung, Augensteuerung. Behinderungsgerechte Tastaturen ersetzen Normaltastaturen. Augensteuerungen ermöglichen die Ansteuerung von Computern und Kommunikationshilfsmitteln allein über die Auswertung der Augenbewegungen. Diese Funktion ersetzt die Bewegung einer Maus mit der Hand, so dass Objekte (Bildelemente) auf dem Bildschirm angesteuert werden können. Behinderungsgerechte Software für Kommunikationssysteme ist bei bedarfsgerechten Anpassungen von bereits genutzten Kommunikationshilfsmitteln (Änderung der Symbolsysteme, Erweiterung mit einer zweiten Sprache etc.) oder bei der Umrüstung vorhandener Computer zu Kommunikationshilfsmitteln erforderlich. Sie umfasst für verschiedene Zwecke Programme mit unterschiedlichem Funktionsumfang, z. B. für die Modifikation der Tastatureingabe oder Maussteuerung, zur Eingabeunterstützung bei Verwendung spezieller Bedienelemente, zur Anwendung von Symbolsystemen oder bei der Zusammenstellung von Symboltafeln oder Kommunikationsbüchern. Halterungen für Kommunikationshilfen können sowohl für die mobile, z. B. an Rollstühlen, als auch nicht mobile Nutzung an normalen Tischen erforderlich sein. Diese stabilen Halterungssysteme können z. B. auch Augensteuerungen tragen. Sprachverstärker werden bei Laryngektomierten, deren Ösophagusstimme zu leise ist und Versicherten mit einer Stimmschwäche eingesetzt. Sie unterstützen das verständliche Sprechen. Signalanlagen können bei tauben und schwerhörigen Menschen, die die akustisch ausgegebenen Signale (z.B. Klingelton einer Haustürklingel) nicht wahrnehmen können, zum Einsatz kommen. Die Signalanlage wandelt die akustischen Signale in optische Signale oder Vibrationen um. Leistungsrechtliche Hinweise Ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist die Kommunikation mit anderen Men-schen (vgl. BSG-Urteile vom 29.04.2010, B 3 KR 5/09 R, Rz. 12 und vom 18.06.2014, B 3 KR 8/13 R). Das Ausmaß des Funktionsdefizits bzw. des Restleistungsvermögens bestimmt wesentlich Art und Umfang der Versorgung mit einer Kommunikationshilfe. Zu beachten sind - der unter medizinischen Gesichtspunkten erzielbare Funktionsausgleich, - der tatsächlich erzielte Gebrauchsvorteil und die Einsatzmöglichkeiten, - der Lebensbereich des Versicherten, - die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die zur Erfüllung der elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens notwendigen Kommunikationsbedürfnisse der Versicherten oder des Versicherten. Der zweckmäßige Einsatz von Kommunikationshilfen führt dazu, dass die spontane und direkte zwischenmenschliche Kommunikation, die ggf. im Rahmen des Restleistungsvermögens der Versicherten oder des Versicherten vorhanden ist, gefördert bzw. erst ermöglicht wird. Mobile oder stationäre Endgeräte (Tablet, Computer und Smartphone), auch wenn sie für den Einsatz von behinderungsgerechter Software sowie von behinderungsgerechten Eingabe- und Ausgabeeinheiten verwendet werden, sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens und begründen an sich keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Mobile oder stationäre Endgeräte können jedoch als Leistung der GKV in Betracht kommen, wenn sie zusätzlich mit behinderungsgerechten Funktionen als Kommunikationshilfsmittel konfiguriert sind. Es wird auch behinderungsgerechte Software mit vollem Funktionsumfang angeboten, die auf Standardcomputern installiert und angewendet wird. Diese ist auch für Hilfsmittel auf Basis von Tablets bzw. Smartphones verfügbar. Erweiterungen können zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden. Die Auswahl der Versorgungsart (geschlossene Anlage oder behinderungsgerechte Computer-Erweiterung) obliegt unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes (§ 12 SGB V) der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei jeder Versorgung ist zu prüfen, welchen Gebrauchsvorteil der Versicherte oder die Versicherte mit dem beantragten Hilfsmittel im Einzelfall erzielt. Darüber hinaus ist festzustellen, ob und inwieweit das Produkt aufgrund seiner Beschaffenheit (technischen Möglichkeiten) auch für Aufgabenerfüllungen herangezogen werden kann, die über das eigentliche Ziel, der Ermöglichung der Kommunikation, hinausgeht. In diesem Fall erstreckt sich die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung lediglich auf den behinderungsbedingten Mehraufwand. Im Allgemeinen benötigt die Versicherte oder der Versicherte - insbesondere bei aufwändigen Systemen - eine ausführliche Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels bzw. eine anfängliche Betreuung bei der Nutzung des Hilfsmittels. Die Kommunikationshilfe sollte daher zunächst zur Erprobung abgegeben werden, sofern dies in den Verträgen gemäß § 127 SGB V nicht anders geregelt ist, damit sich in der täglichen Anwendung zeigt, ob die Benutzung des Hilfsmittels beherrscht wird. Die Dauer der Erprobung ist vom Einzelfall abhängig. Bei der Software beschränkt sich der Versorgungsanspruch auf die Programme, die die Anwendung als Kommunikationshilfe ermöglichen. Zusätzliche leistungsrechtliche Hinweise zur Versorgung von Kindern/Jugendlichen Kommunikationshilfen sind (altersunabhängig) zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens verordnungsfähig, zum Beispiel für die Sprachentwicklung oder Sprachförderung oder soweit dies für das Sprachverstehen in Kindergarten oder Schule bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung erforderlich ist oder zur Verbesserung des Sprachverstehens in jedem Alter, wenn trotz bestmöglicher Hörgeräteanpassung im gesamten täglichen Leben kein ausreichendes Sprachverstehen erreicht wird. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ist allerdings nicht gegeben, wenn derartige Hilfsmittel allein in besonderen Einrichtungen (z. B. Förderschulen) zum Einsatz kommen. Dies gilt auch für den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, wenn die Hilfsmittel von einer Vielzahl von Kindern/Jugendlichen mit gleichartiger Behinderung genutzt werden können und somit zur schulischen Ausstattung gehören. In diesen Fällen sind die Hilfsmittel Bestandteil der auf die Behinderung speziell ausgerichteten schulischen Ausbildung und Ausstattungsgegenstand der Einrichtung. Bei Kindern/Jugendlichen entsteht der Versorgungsanspruch auf ein Kommunikationsgerät mit Sprach- und/oder Schriftausgabe zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Ende der Schulpflicht bereits bei alleinigem Fehlen der Schreib- oder Lautsprachfähigkeit. Ist die Versorgung mit einem transportablen Gerät nicht zumutbar, können auch zwei Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zum Einsatz kommen. Entsprechend ist auch bei fehlender oder unzureichender Schreib- und Lautsprachfähigkeit die Ausstattung mit zwei Kombinationshilfsmitteln möglich, die jeweils über eine Schrift- und Sprachausgabe verfügen. Die Erweiterung der bereits im häuslichen Bereich eingesetzten Kommunikationshilfen um die ggf. in der Schule eingesetzte spezielle pädagogische Soft- und Hardware fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Code: 16.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
- Siehe Produktartbeschreibung
Querverweise
Spezielle Bedienelemente (wie z. B. Taster, Sensoren, Spracherkennung etc.) und Führungsschablonen für Tastaturen siehe Produktgruppe 02 "Adaptionshilfen" Vorlesesysteme siehe Produktgruppe 07 "Blindenhilfsmittel" Stimmersatzhilfen und elektronische Sprechhilfen siehe Produktgruppe 12 „Hilfsmittel bei Tracheostoma und Laryngektomie“ Hörhilfen siehe Produktgruppe 13 "Hörhilfen" Sehhilfen und elektronische Bildschirmlesehilfsmittel siehe Produktgruppe 25 "Sehhilfen"
Die Produktgruppe umfasst insbesondere die Hilfsmittel - Medizinische Kompressionsstrümpfe für Beine und Arme, - Hilfsmittel zur Narbenkompression, - Apparate zur Kompressionstherapie und Abrechnungspositionen für Zubehör, Zusätze, Reparaturen und Wartung. Die Hilfsmittel zur medizinischen Kompressionstherapie unterscheiden sich hinsichtlich des Anwendungszieles grundsätzlich von den Bandagen, die eine komprimierende und/oder funktionssichernde (unterstützende, stabilisierende, bewegungslenkende) Wirkung besitzen. MEDIZINISCHE KOMPRESSIONSSTRÜMPFE FÜR BEINE Zu unterscheiden sind Wadenstrümpfe, Halbschenkelstrümpfe, Schenkelstrümpfe, Strumpfhosen, Caprihosen, Bermudahosen, Leggins und Radlerhosen. Die Produkte werden in vier Kompressionsklassen mit folgenden Druckwerten unterschieden: Kompressionsklasse/Kompressionsintensität/Kompression Klasse I/leicht/2,4 - 2,8 kPA, 18 - 21 mmHg Klasse II/mittel/3,1 - 4,3 kPA, 23 - 32 mmHg Klasse III/kräftig/4,5 - 6,1 kPA, 34 - 46 mmHg Klasse IV/sehr kräftig/6,5 kPA und größer, 49 mmHg und größer Die Produkte werden in der Produktgruppe gegliedert nach Serienfertigung, rundgestrickte Maßanfertigung und flachgestrickte Maßanfertigung. Die Versorgung mit Serienstrümpfen erfolgt unter Berücksichtigung der notwendigen Kompressionsklassen, Größen und Strumpflängen gemäß der Normungen (RAL-GZ 387/1 in der jeweils gültigen Fassung). Rundgestrickte Kompressionsstrümpfe in Maßanfertigung sind individuelle Maßanfertigungen ohne Naht. Der Formgebung sind im Rundstrickverfahren Grenzen gesetzt, da die Anzahl der Maschen nicht verändert werden kann. Nahtlos rundgestrickte Kompressionsstrümpfe sind in der Regel feiner und dünner als flachgestrickte Kompressionsstrümpfe. Flachgestrickte Kompressionsstrümpfe in Maßanfertigung sind ebenfalls individuelle Maßanfertigungen und werden entsprechend der individuellen Verhältnisse gefertigt; sie werden nach dem Strickvorgang noch vernäht und weisen somit eine Längsnaht auf. Im Flachstrickverfahren hergestellte Kompressionsstrümpfe sind in der Regel dicker und rauer als rundgestrickte Kompressionstrümpfe. MEDIZINISCHE KOMPRESSIONSSTRÜMPFE FÜR ARME Zu unterscheiden sind Armstrümpfe und Unterarmstrümpfe. Kompressionsarmstrümpfe werden nach Oberarm- oder Unterarmstrumpf mit und ohne Handteil in drei verschiedenen Kompressionsklassen mit folgenden Druckwerten unterschieden: Kompressionsklasse/Kompressionsintensität/Kompression Klasse I/leicht/2,0 - 2,8 kPA, 15 - 21 mmHg Klasse II/mittel/3,1 - 4,3 kPA, 23 - 32 mmHg Klasse III/kräftig/4,5 - 6,1 kPA, 34 - 46 mmHg Die Produkte werden in der Produktgruppe gegliedert nach Serienfertigung, rundgestrickte Maßanfertigung und flachgestrickte Maßanfertigung. Die Versorgung erfolgt unter Berücksichtigung der notwendigen Kompressionsklassen, Größen und Strumpflängen gemäß der Normungen (RAL-GZ 387/2 in der jeweils gültigen Fassung). Rundgestrickte Kompressionsarmstrümpfe sind individuelle Maßanfertigungen ohne Naht. Der Formgebung sind im Rundstrickverfahren Grenzen gesetzt, da die Anzahl der Maschen nicht verändert werden kann. Nahtlos rundgestrickte Kompressionsstrümpfe sind in der Regel feiner und dünner als flachgestrickte Kompressionsstrümpfe. Flachgestrickte Kompressionsarmstrümpfe sind ebenfalls individuelle Maßanfertigungen und werden entsprechend der individuellen Verhältnisse gefertigt; sie werden nach dem Strickvorgang noch vernäht und weisen somit eine Längsnaht auf. Im Flachstrickverfahren hergestellte Kompressionsstrümpfe sind in der Regel dicker und rauer als rundgestrickte Kompressionstrümpfe. Zur Sicherstellung einer adäquaten Nutzung und einer indikationsgerechten Therapie stehen Zusätze wie z. B. zusätzliche Schulterklappen oder angestrickte Handteile bei Bedarf zur Verfügung. KOMPRESSIONSSTUMPFSTRÜMPFE Kompressionsstumpfstrümpfe werden zur Ödembehandlung und zur Formung ödematisierter Weichteile nach Amputationen zur Anwendung gebracht. Es stehen Serien- und Maßanfertigungen zur Verfügung. HILFSMITTEL ZUR NARBENKOMPRESSION Für die Kompressionsbehandlung von hypertrophen Narben oder Keloiden (z. B. nach Verbrennungen, Verletzungen, nach chirurgischen Eingriffen) kommen ebenfalls komprimierende, das Behandlungsgebiet flächig umhüllende, textile Gewebe beziehungsweise Gestricke oder Gewirk aus Kurzzugmaterial zum Einsatz. Es stehen Serien- und Maßanfertigungen zur Verfügung (Strümpfe, Ärmel bzw. entsprechende Teilkörperstücke oder Keloidkompressionsschienen mit einem Oberflächendruck von 20 bis 35 mmHg). APPARATE ZUR KOMPRESSIONSTHERAPIE Die intermittierende Kompressionstherapie wird mit Apparaten durchgeführt, die über Ein- oder Mehrstufensysteme wechselnden Druck auf die zu behandelnde Körperregion ausüben. Mehrstufensysteme bauen die Druckeinwirkung von distal nach proximal, respektive von peripher nach zentral auf ("intermittierende Druckwelle"). Die intermittierende pneumatische Impulskompressionstherapie appliziert intermittierend impulsartige Drücke auf das Venensystem, zum Beispiel an Fuß und Hand. Dies führt zu einer Steigerung des venösen Rückflusses, der Entstauung und Förderung der Durchblutung der Extremität. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Die Kompressionstherapie ist in der Regel eine Langzeitbehandlung und bedarf entsprechender Hilfsmittel, die vom Versicherten bei Vorliegen der medizinischen Indikation selbst angewendet wird. Nach § 34 Absatz 4 SGB V in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung sind "Kompressionsstücke" von der Versorgung ausgeschlossen. In der lymphologischen Versorgung und in der Narbentherapie sind Kompressionsstücke wie Zusätze zu behandeln, wenn diese im Rahmen einer mehrteiligen Versorgung (z. B. Kombination von Stulpe mit Handteil und Armstrumpf) erforderlich sind. Anti-Thrombosestrümpfe sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Versorgung im Zusammenhang mit Operationen ist anderen Regelungen vorbehalten. Kurzzug- und Langzugbinden sowie dazu eventuell benötigtes Polstermaterial/Schlauchverbände, die auch zur Kompressionstherapie eingesetzt werden, sind keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, sondern sind als Verbandmittel nach § 31 SGB V zu beurteilen. Gleiches gilt für Silikongel oder Silikonplatten, die im Zusammenhang mit einer Narbenkompression zur Anwendung kommen. Dagegen bleiben individuelle z. B. aus Silikon gefertigte Kompressionspelotten Bestandteil der Hilfsmittelversorgung. Produkte, die Bestandteil einer ärztlichen Leistung sind und als solche abgerechnet werden können, stellen keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V dar. Die Körpermaße für medizinische Kompressionsstrümpfe werden nach dem Maßschema (Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 387/1 und 387/2 in der jeweils gültigen Fassung) abgenommen. Die Mindesthaltbarkeit von Kompressionsstrümpfen beträgt bei regelmäßiger Nutzung im gewöhnlichen Umfang in der Regel 6 Monate. Bei signifikanter Änderung relevanter Körpermaße (z. B. aufgrund des Therapieerfolges, Gewichtsveränderung) des bereits versorgten Körperteils, kann eine Folgeversorgung auch schon früher begründet sein.
Code: 17.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Ein Schwerpunkt des Einsatzes der Kompressionstherapie liegt in der Behandlung von Venenleiden der unteren (seltener der oberen) Extremitäten. Darüber hinaus kommt die Kompressionstherapie bei chronischen Erkrankungen des Lymphgefäßsystems, bei Lipödemen, Lipo-Lymphödemen und bei Phlebo-Lymphödemen sowie bei der Behandlung von hypertrophen Narben und Keloiden zum Einsatz. Zur Kompressionstherapie gehören unter anderem ärztlich durchgeführte, beziehungsweise ärztlich veranlasste Maßnahmen zur stadiengerechten Behandlung, insbesondere von Schwellungszuständen. Wesentliche Maßnahmen sind die Durchführung der manuellen Lymphdrainage (als ärztliche Maßnahme oder verordnetes Heilmittel), die Hautpflege, die individuelle Anlage von Kompressionsverbänden, die Verordnung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie im Rahmen eines ärztlichen Gesamtkonzeptes zur Behandlung der Schwellungszustände und die Anleitung zu entstauungsfördernden Bewegungsübungen. Die Kompressionstherapie mit medizinischen Kompressionsstrümpfen ist insbesondere bei chronischen Schädigungen eine Langzeitbehandlung. Nach venenchirurgischen Eingriffen und gutem Behandlungserfolg ist die Versorgung mit Kompressionsstrümpfen nur über einen begrenzten Zeitraum erforderlich, sofern nicht eine chronische Schädigung des venösen Gefäßsystems vorliegt. Auch die Kompressionsbehandlung von hypertrophen Narben und Keloiden ist zeitlich begrenzt, diese kann in der Regel bis zu 2 Jahren, in begründeten Fällen auch länger andauern. Für die Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie sind die jeweils gültigen Leitlinien zu beachten. Zur Ausprägung der Schädigungen werden Einteilungen benutzt, die bei der Verordnung von Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie eine Rolle spielen: KLASSIFIKATION NACH CEAP (CLINICAL CONDITION ETIOLOGY ANATOMIC LOCATION PATHOPHYSIOLOGY): - Stadium C0: keine sichtbaren Zeichen einer Venenerkrankung - Stadium C1: Teleangiektasien oder retikuläre Venen - Stadium C2: Varikose - Stadium C3: Ödem durch ein Venenleiden - Stadium C4: Hautveränderungen durch ein Venenleiden - Stadium C4a: Pigmentierung oder Ekzem - Stadium C4b: Lipodermatosklerose oder Atrophie blanche - Stadium C5: Hautveränderungen durch ein abgeheiltes Ulcus cruris venosum - Stadium C6: Aktives Ulcus cruris venosum“ KLASSIFIKATION LYMPHÖDEME: - Stadium 0/Latenzstadium/Subklinisches Stadium Kein klinisch apparentes Lymphödem, aber zum Teil pathologisches Lymphszintigramm - Stadium I/(spontan reversibel) Ödem von weicher Konsistenz, Hochlagern reduziert die Schwellung - Stadium II/(nicht spontan reversibel) Ödem mit sekundären Gewebeveränderungen; Hochlagern beseitigt die Schwellung nicht - Stadium III Deformierende harte Schwellung, zum Teil lobäre Form zum Teil mit typischen Hautveränderungen KLASSIFIKATION LIPÖDEME: - I Glatte Hautoberfläche mit gleichmäßig verdickter, homogen imponierender Subkutis - II Unebene, überwiegend wellenartige Hautoberfläche, knotenartige Strukturen im verdickten Subkutanbereich - III Ausgeprägte Umfangsvermehrung mit überhängenden Gewebeanteilen (Wammenbildung) INDIKATIONSSTELLUNG FÜR MEDIZINISCHE KOMPRESSIONSSTRÜMPFE Eine starre Zuordnung der unterschiedlichen Ausprägung von Schädigungen/Krankheitsbildern zu Kompressionsklassen ist nicht durchgehend möglich, da auch individuelle Faktoren eine entscheidende Rolle für die Akzeptanz der Versorgung mit Hilfsmitteln zur Kompressionstherapie eine wichtige Rolle spielen. So können z. B. Lymphödeme, die eigentlich eine Versorgung mit Produkten der Kompressionsklasse III erfordern, aber nur eine KKL II toleriert wird, im Einzelfall mit niedrigeren Kompressionsklassen versorgt werden. Es ist dann unter Abwägung der individuellen Bedingungen besser, einen Kompressionsstrumpf einer niedrigeren Kompressionsklasse zu tragen als gar keinen Strumpf. Insofern dient die Zuordnung von Schädigungsbildern zu Kompressionsklassen in den jeweiligen Produktarten der Orientierung, ist aber nicht als Ausschlussmerkmal bei der Verordnung zu verstehen: Kompressionsklasse I Schädigung der venösen Gefäßfunktion/-struktur am Unterschenkel/Knie/Oberschenkel (z. B. geringe Varikose, beginnende Schwangerschaftvarikose) mit leicht ausgeprägter Schwellneigung, leichtem Ödemrisiko, Schweregefühl, zur Ödemreduktion, Beschwerde- und Schmerzlinderung. Kompressionsklasse II Schädigung der venösen/lymphatischen Gefäßfunktion /-struktur am Unterschenkel/Knie/Oberschenkel (z. B. Schwangerschaftsvarikose mit Ödem, nach Varizenstripping/Sklerosierung/venenchirurgischen Eingriffen, nach Thrombophlebitis, nach Abheilung venöser Ulzera, akute Thrombose) mit mäßig ausgeprägter Schwellneigung, Ödem, zur Ödemreduktion, Beschwerde- und Schmerzlinderung, Rezidivprophylaxe nach venösen Ulzera. Kompressionsklasse III Schädigung der venösen/lymphatischen Gefäßfunktion/-struktur am Unterschenkel/Knie/Oberschenkel (z. B. akute Thrombose, postthrombotische Insuffizienz, Lymphödem ab Stadium II, Ulcus cruris venosum) mit erheblich ausgeprägter Schwellneigung, Ödem, gegebenenfalls Hautveränderung, zur Ödemreduktion, Beschwerde- und Schmerzlinderung, Behandlung venöser Ulzera. Kompressionsklasse IV Schädigung der venösen/lymphatischen Gefäßfunktion/-struktur und der Haut/Unterhaut am Unterschenkel/Oberschenkel (z. B. Lymphödem ab Stadium III, Elephantiasis) mit erheblich ausgeprägter bis voll ausgeprägter Schwellneigung, Ödem, Hautveränderung, zur Ödemreduktion, Beschwerde- und Schmerzlinderung. HINSICHTLICH DER VERSORGUNG MIT SERIENPRODUKTEN, RUND- UND FLACHGESTRICKTEN KOMPRESSIONSARTIKELN GILT: - „Serienfertigung“ ist immer angezeigt, wenn aufgrund der Körpermaße/-form auf Basis der Maßtabellen/Größentabellen der Hersteller eine Versorgung möglich ist. Die „Serienfertigung“ erfolgt immer im Rundstrickverfahren. - „Rundgestrickte Kompressionsstrümpfe in Maßanfertigung“ sind erforderlich, wenn aufgrund der Körpermaße/-form Produkte aus der „Serienfertigung“ keine Versorgung ermöglichen. - „Flachgestrickte Kompressionsstrümpfe in Maßanfertigung“ kommen zur Anwendung, wenn weder die Versorgung mit Hilfsmitteln der „Serienfertigung“ noch der “Rundgestrickte Kompressionsstrümpfe in Maßanfertigung“ aufgrund der Indikation oder der Körpermaße/-form und der individuellen Strukturgegebenheiten eine Versorgung ermöglichen oder wenn krankheitsbedingt eine höhere Steifigkeit des Gestrickes notwendig ist. Falls eine Versorgung mit einem Serienstrumpf durch eine entscheidende Abweichung an einem Messpunkt, gemäß Maßschema (Güte- und Prüfbestimmungen RAL-GZ 387/1 und 387/2 in der jeweils gültigen Fassung), und/oder entscheidende Abweichungen an mehreren Messpunkten nicht möglich ist, wird eine Maßanfertigung vorgenommen. In begründeten Versorgungssituationen kann eine Kombination aus verschiedenen Kompressionsstrümpfen/-hosen erfolgen. Diese Kombinationen können auch aus zwei übereinander getragenen Kompressionsstrümpfen bestehen, wenn das Anziehen eines Kompressionstrumpfes der erforderlichen Kompressionsklasse nicht möglich ist und durch die Kombination zweier Produkte die erforderliche Kompressionswirkung erreicht wird. Weitere Möglichkeiten sind die Kombination einer Kompressions-Caprihose mit einem Kompressionswadenstrumpf, einer Kompressions-Leggins mit einem Kompressionswadenstrumpf, einer Kompressions- Radlerhose mit einem Kompressions-Schenkelstrumpf oder einer Kompressions-Bermudahose mit einem Kompressions-Halbschenkelstrumpf. KONTRAINDIKATIONEN: Absolute Kontraindikationen (u. a. fortgeschrittene periphere arterielle Verschlusskrankheit, dekompensierte Herzinsuffizienz, septische Phlebitis, Phlegmasia coerulea dolens) und relative Kontraindikationen (u. a. ausgeprägte nässende Dermatosen, Unverträglichkeit auf Kompressionsstrumpfmaterial, schwere Sensibilitätsstörungen der Extremität, fortgeschrittene periphere Neuropathie, primär chronische Polyarthritis) Risiken und Nebenwirkungen sind bei der Versorgung mit Kompressionsstrümpfen zu beachten. INDIKATIONSSTELLUNG FÜR HILFSMITTEL ZUR NARBENKOMPRESSION Die Versorgung erfolgt zur Behandlung hypertropher Narben oder von Keloiden, je nach Behandlungskonzept auch in Kombination mit Arznei- und Verbandmitteln. INDIKATIONSSTELLUNG FÜR APPARATE ZUR KOMPRESSIONSTHERAPIE Diese Produkte kommen nur als ergänzende Therapiemaßnahme zum Einsatz, wenn die Behandlung mit manueller Lymphdrainage und in Verbindung mit Kompressionstherapie mit Kompressionsverbänden oder Kompressionsstrümpfen nicht ausreichend ist. Die häusliche Behandlung mit Apparaten zur Kompressionstherapie muss unter ärztlicher Aufsicht/Kontrolle stattfinden. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: - Der individuelle Erfolg muss vom Arzt am Versicherten im Rahmen einer Erprobungsphase vorher geprüft worden sein. - Versicherte müssen die Handhabung des Gerätes beherrschen. - Eine regelmäßige ärztliche Therapieüberwachung/Untersuchung ist erforderlich. - Die kombinierte Anwendung des Gerätes und das Tragen von Kompressionsstrümpfen beziehungsweise -ärmeln oder entsprechenden Kompressionsverbänden muss sichergestellt sein.
Querverweise
Kompressionsbandagen mit stabilisierender Wirkung siehe auch Produktgruppe 05 "Bandagen". Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe siehe auch Produktgruppe 02 "Adaptionshilfen".
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER PRODUKTE Kranken- oder Behindertenfahrzeuge ermöglichen Versicherten, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung gehunfähig oder gehbehindert sind, sich im allgemeinen Lebensbereich allein oder mit fremder Hilfe fortzubewegen. Unter dem Begriff der Kranken-/Behindertenfahrzeuge werden im Wesentlichen folgende Produkte in unterschiedlichen Ausführungen im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt: - Duschrollstühle - Toilettenrollstühle - Schieberollstühle - Rollstühle mit manuellen Antrieben (Hebel-, Greifreifenantrieben) - Elektrorollstühle/Elektromobile - Rollstühle mit besonderen Vorrichtungen (Steh-, Hubvorrichtungen) - Rollstuhlantriebe (mechanisch/elektrisch) - Treppenfahrzeuge - Reha-Wagen/Buggys - Behinderungsgerechte Sitzelemente - Zubehör Es sind vielfältige Produkte unterschiedlicher Bauart und Ausstattung erhältlich, die eine individuelle Anpassung an die körperlichen Beeinträchtigungen und die jeweiligen individuellen Fähigkeiten ermöglichen. Die diversen Arten der Kranken-/Behindertenfahrzeuge innerhalb dieser Produktgruppe werden nach dem Anwendungsbereich/-ort, der Zweckbestimmung und der Antriebsart eingeteilt. HINWEISE ZUR ZWECKBESTIMMUNG/INDIKATION Ziel der Versorgung mit Kranken- oder Behindertenfahrzeugen bei Versicherten mit Beeinträchtigungen der Mobilität (stark eingeschränkte Gehfähigkeit bis Gehunfähigkeit) ist es grundsätzlich, eine weitgehend eigenständige Mobilität zu erreichen. Das Ausmaß der zugrunde liegenden Schädigung des Funktionsdefizits und die noch vorhandenen und nutzbaren Funktionen bestimmen wesentlich Art und Umfang der Hilfsmittelausstattung sowie der Anpassung und Ausbildung im Gebrauch des Hilfsmittels. Dadurch soll insbesondere ein sicherer und zweckentsprechender Umgang mit dem Hilfsmittel erlernt und gewährleistet werden. Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit einem manuellen oder fremdkraftbetriebenen Rollstuhl kann eine spezielle Ausbildung im Gebrauch des Kranken-/Behindertenfahrzeugs erforderlich werden, um den besonderen Belangen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung zu tragen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Hilfsmitteltraining bereits Bestandteil einer Maßnahme der Rehabilitation oder auch einer Heilmittelbehandlung sein und bei Kindern und Jugendlichen auch zu einer Behandlung in sozialpädiatrischen Zentren gehören kann. Bei der Versorgung mit Kranken- und Behindertenfahrzeugen ist zu prüfen, welche Versorgungsform für die individuellen Bedarfe und Fähigkeiten der Versicherten oder des Versicherten geeignet und zweckmäßig ist. Maßgeblich für die Auswahl des Produktes sind die individuellen Auswirkungen einer Krankheit oder einer Behinderung auf die Mobilität, die Sitzhaltung und Sitzstabilität sowie die motorischen und kognitiven Fähigkeiten der Versicherten oder des Versicherten. Die selbstständige Nutzung von Kranken- und Behindertenfahrzeugen erfordert ausreichende kognitive Fähigkeiten hinsichtlich der Wahrnehmung (Sehen und Hören), der Orientierung, der Aufmerksamkeit und der Koordination der Bewegungen der oberen Extremitäten. Bei nicht motorisch betriebenen Kranken- und Behindertenfahrzeugen setzt die selbstständige Anwendung eine ausreichend erhaltene Kraft- und Greiffunktion der Arme und Hände voraus. Bei eingeschränkter Armkraft und eingeschränktem Greifvermögen kann die Versorgung mit in geeigneter Weise angepassten Greifreifen oder mit restkraftunterstützenden Systemen in Betracht kommen. Die Versorgung mit einem fremdkraftbetriebenen Kranken- und Behindertenfahrzeug setzt voraus, dass die Versicherte oder der Versicherte auch in absehbarer Zeit in der Lage ist, einen an ihre oder seine Beeinträchtigung angepassten Rollstuhl sicher zu führen, d. h. es muss eine Fahreignung vorliegen. Für einsitzige motorisierte Krankenfahrstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h ist gemäß § 4 FeV keine Fahrerlaubnis erforderlich. Anhalt zur Bewertung der Fahreignung gibt die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr, Fahrerlaubnis-Verordnung–FeV, Anlage 4. Versicherte, die weder ein mit Eigenkraft betriebenes noch ein motorisiertes Kranken-/Behindertenfahrzeug nutzen können, können mit Schieberollstühlen oder anderen manuell bedienbaren Rollstühlen, die im Schiebemodus durch eine Pflegeperson beziehungsweise Pflegekraft angetrieben werden, versorgt werden. Hinsichtlich der Indikationen wird auf die Angaben in den Produktarten verwiesen. ALLGEMEINE LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Kranken-/Behindertenfahrzeuge werden zur Erhaltung der Mobilität von den gesetzlichen Krankenkassen gewährt, wenn keine ausreichende Gehfähigkeit der Versicherten oder des Versicherten besteht, die zugrunde liegende Behinderung oder Krankheit mit anderen Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation nicht ausgeglichen werden kann und wenn Gehhilfen (z. B. Gehstöcke, Unterarmgehstützen oder Rollatoren) für den Ausgleich der Behinderung nicht ausreichen. Kranken- oder Behindertenfahrzeuge bewirken keinen unmittelbaren, sondern einen mittelbaren Behinderungsausgleich. Hilfsmittel zum mittelbaren Behinderungsausgleich sind eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie die Auswirkungen der Behinderung nicht nur in einem bestimmten Lebensbereich, sondern im gesamten täglichen Leben beseitigen oder mildern und damit Grundbedürfnisse des täglichen Lebens betreffen. Eine Leistungspflicht für Kranken- und Behindertenfahrzeuge kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dann bestehen, wenn die Versicherte oder der Versicherte nicht auf andere Weise in die Lage versetzt werden kann, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um z. B. die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind. Nach der Rechtsprechung muss der Nahbereich in zumutbarer Weise erschlossen werden können. So ist etwa die Erschließung des Nahbereichs ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 27 RdNr. 24 - Elektrorollstuhl) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Sofern Kranken- oder Behindertenfahrzeuge ausschließlich dazu eingesetzt werden, größere Entfernungen zu überwinden, fallen sie nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sieht die Bewegungsfreiheit lediglich in Bezug auf diejenigen Entfernungen als Grundbedürfnis an, die ein Gesunder üblicherweise zu Fuß zurücklegt. Freizeitbeschäftigungen werden nach der Rechtsprechung vom Begriff des allgemeinen Grundbedürfnisses nicht erfasst. Bei Kindern und Jugendlichen gehört auch das Laufen und Rennen zu den Vitalfunktionen und Grundbedürfnissen. Für Hilfsmittel, die der Versicherten oder dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, sind die gesetzlichen Krankenkassen im Einzelfall dann leistungspflichtig, wenn die darüber hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen Grundbedürfnisses notwendig ist. BESONDERHEITEN DES LEISTUNGSRECHTS FÜR KINDER UND JUGENDLICHE Unter Berücksichtigung der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen hat das Bundessozialgericht stets nicht nur die Teilnahme am allgemeinen Schulunterricht als Grundbedürfnis angesehen, sondern auch die Teilnahme an der sonstigen üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger als Bestandteil des sozialen Lernprozesses. Der durch die Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich ist auf eine möglichst weitgehende Eingliederung des behinderten Kindes beziehungsweise Jugendlichen in den Kreis Gleichaltriger ausgerichtet. Für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Kranken-/Behindertenfahrzeugen kommen überwiegend Adaptiv- und Elektrorollstühle zum Einsatz, die speziell für diese Altersgruppe entwickelt und hergestellt werden. Die Versorgung von Kindern mit einem Elektrorollstuhl setzt voraus, dass eine Benutzung handgetriebener Rollstühle aufgrund der Behinderung nicht möglich ist und ein elektromotorischer Antrieb sachgerecht bedient werden kann. Als Alternative zur Versorgung mit einem Elektrorollstuhl können unter Umständen auch elektromotorische Antriebe in Kombination mit einem manuellen Rollstuhl in Betracht kommen. Reha-Wagen und Buggys können in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn sie zum Transport von Kindern mit Behinderungen benötigt werden. Für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres gehören Buggys/Kinderwagen zu den üblichen Beförderungs- und Transportmitteln und damit zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Deshalb kommt bei der Versorgung von Kindern mit Reha-Wagen/Buggys bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ein angemessener Eigenanteil bei der Anschaffung derartiger Produkte in Betracht. MEHRFACH-/ZWEITAUSSTATTUNGEN Eine Zweitausstattung mit einem weiteren funktionsgleichen und dem Versorgungsziel entsprechenden Kranken-/Behindertenfahrzeug ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich bei Kindern und Jugendlichen. Neben dem für den ständigen Gebrauch zu Hause zu gewährenden Kranken- oder Behindertenfahrzeug kann im Bedarfsfall ein weiteres funktionsgleiches Hilfsmittel für den außerhäuslichen Gebrauch, z. B. für Schule oder Kindergarten, zur Verfügung gestellt werden, um die Fortbewegung in diesem Bereich sicherzustellen. Eine Mehrfachausstattung mit unterschiedlichen Kranken-/Behindertenfahrzeugen, insbesondere für differierende Versorgungsziele, ist im Einzelfall möglich (z. B. Faltrollstuhl für die Sicherstellung der Mobilität im Innenbereich und Duschrollstuhl für die Sicherstellung der Körperhygiene der Versicherten oder des Versicherten). WIRTSCHAFTLICHKEIT DER VERSORGUNG Bei der Auswahl des Hilfsmittels sind nach der einschlägigen Rechtsprechung vor allem die persönlichen Verhältnisse der Versicherten oder des Versicherten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Dabei soll den Wünschen des Anspruchsberechtigten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Stehen für einen Behinderungsausgleich mehrere Hilfsmittel zur Verfügung, ist das wirtschaftlichste Produkt zu gewähren, sofern die zur Auswahl stehenden Produkte gleichermaßen geeignet sind und dem individuellen Versorgungsziel nach der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) entsprechen. Eine Versorgung aus dem Wiedereinsatz (Eigentum der gesetzlichen Krankenkassen) kann wirtschaftlicher sein als eine Neuversorgung. Soweit sie auch den Grundsatz der Zweckmäßigkeit erfüllt, ist diese dann zu bevorzugen. Kranken-/Behindertenfahrzeuge sind in der Regel für einen leihweisen Einsatz geeignet. Entsprechende Hinweise sind in der jeweiligen Produktartbeschreibung aufgeführt. Im Falle eines Wiedereinsatzes ist gegebenenfalls eine Anpassung z. B. hinsichtlich der Sitzbreite, der Sitztiefe und der Rückenhöhe oder eine Zurüstung von Zubehör vorzunehmen, damit das wieder eingesetzte Kranken- beziehungsweise Behindertenfahrzeug den individuellen Anforderungen der Versicherten oder des Versicherten entspricht. ABGRENZUNG ZU GEBRAUCHSGEGENSTÄNDEN DES TÄGLICHEN LEBENS Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind von einer Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich ausgeschlossen und fallen in den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten oder des Versicherten. Sie sind von ihrer Konzeption her nicht vorwiegend für kranke, behinderte und/oder pflegebedürftige Menschen bestimmt. Ausschlaggebend ist die Primärfunktion (Zweckbestimmung) als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Vor diesem Hintergrund fallen - Regencapes - Beinschutzdecken - Einkaufsnetze - Taschen - Taschenhalter - Schirmhalter - Sonnen- und Wetterschutzdächer (ausgenommen bei Reha-Wagen/Buggys) - Kilometerzähler sowie - Stromversorgungseinrichtungen für Radios etc. nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Rollstuhlnutzung eingesetzt werden. Bei Hilfsmitteln, die einen Gebrauchsgegenstand enthalten oder ersetzen, beschränkt sich die Leistungspflicht auf das eigentliche Hilfsmittel beziehungsweise den behinderungsbedingten Mehraufwand. Bei Produkten mit Gebrauchsgegenstandscharakter kann nach Ermessen der Krankenkasse ein Zuschuss für den Hilfsmittelanteil gezahlt oder ein Eigenanteil für den Gebrauchsgegenstandsanteil bei der Versicherten oder dem Versicherten beziehungsweise im Falle eines Wiedereinsatzverfahrens eine Nutzungsentgelt erhoben werden. Eine fehlende reale Trennbarkeit des Produktes in Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand ist kein Hindernis, Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstand wirtschaftlich zu unterscheiden. VERSORGUNGSARTEN - Vorspann-/Einhängefahrräder Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb werden mit einem Rollstuhl verbunden und ermöglichen eine schnelle Fortbewegung ohne Fremdhilfe. Dagegen wird bei Rollstuhl-Fahrradkombinationen an die Rückseite des Rollstuhles ein Fahrrad angekoppelt, welches durch eine Begleitperson betätigt werden muss. Beide Antriebsarten ermöglichen eine schnellere Überwindung größerer Wegstrecken. Die Nutzerin oder der Nutzer wird in die Lage versetzt, einer dem Fahrradfahren oder Joggen/Laufen/Rennen vergleichbaren Freizeitbeschäftigung nachzugehen beziehungsweise Entfernungen zurückzulegen, die über die Bereiche des Grundbedürfnisses „Gehen“ hinausgehen. Die Möglichkeit, sich als Rollstuhlfahrer mit Hilfe von Vorspann-/Einhängefahrrädern mit Handkurbelantrieb oder mit Rollstuhl-Fahrradkombinationen wie ein Radfahrer zu bewegen und z. B. Ausflüge in die Umgebung zu unternehmen, zählt bei Erwachsenen grundsätzlich nicht zu den Grundbedürfnissen. Bei Erwachsenen sind Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb und Rollstuhl-Fahrradkombinationen daher in der Regel keine Leistung gesetzlichen Krankenver-sicherung. In Einzelfällen kann aber die Versorgung eines erwachsenen Rollstuhlfahrers mit einem Vorspann-/Einhängefahrrad mit Handkurbelantrieb in die Leistungszuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung fallen, wenn es dazu benötigt und verwendet wird, den Nahbereich der Wohnung zu erschließen. Es ermöglicht der Versicherten oder dem Versicherten insoweit eine Alternative zu einem restkraftunterstützenden Greifreifenantrieb oder Elektroantrieb. Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V anzusehen, da das Laufen beziehungsweise das Rennen bei ihnen zu den Vitalfunktionen gehört und durch die Nutzung dieser Kranken- beziehungsweise Behindertenfahrzeuge die Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen in den Kreis der Gleichaltrigen und ihre soziale Integration gefördert wird. Insofern wird bei Kindern und Jugendlichen ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens tangiert. Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen fallen dagegen auch bei Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind zur Nutzung dieser Produkte ständig auf eine (erwachsene) Begleitperson angewiesen, sodass derartige Fahrzeuge zur Teilnahme an Aktivitäten anderer Kinder und Jugendlicher und damit zur Integration in die Gruppe Gleichaltriger – in der Regel - nicht geeignet sind. Für Vorspann-/Einhängefahrräder mit Handkurbelantrieb ist ein Eigenanteil in Höhe der Kosten eines handelsüblichen Fahrrades beziehungsweise ein Nutzungsentgelt gerechtfertigt. Der GKV-Spitzenverband gibt Empfehlungen zur Höhe des Eigenanteils ab. - Reha-Wagen/Buggys für Kinder mit Behinderungen Rehabuggys entsprechen den handelsüblichen Kinderbuggys, sind jedoch in ihrer Konstruktion so ausgelegt, dass sie auf individuelle Bedürfnisse der Nutzer angepasst werden können und auch ältere Kinder und Jugendliche in ihnen befördert werden können. Reha-Wagen bestehen aus einem kinderwagenähnlichen Untergestell und einer sitzschalenartigen Sitzeinheit. Da diese Produkte bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres handelsübliche Buggys ersetzen, ist ein Eigenanteil bei Kleinkindern in dieser Altersklasse zu erheben. Der GKV-Spitzenverband gibt Empfehlungen zur Höhe des Eigenanteils ab. - Restkraftunterstützende Rollstuhlantriebe Mithilfe motorisch restkraftunterstützender Greifreifenantriebe können Versicherte mit einer Gehbehinderung und eingeschränktem Greifvermögen oder mit reduzierter, nicht ausreichender Arm-/Oberkörperkraft einen herkömmlichen Greifreifenrollstuhl bedienen. Der Antrieb wirkt restkraftunterstützend, d. h. der Versicherte muss über eine Restkraft verfügen und die Greifreifen antreiben können. Dieser Antriebsimpuls wird durch einen in der Radnabe befindlichen Elektromotor verstärkt. Bei der Prüfung der Leistungspflicht ist zu klären, ob eine elektromotorische Restkraftunterstützung zur Ermöglichung der Fortbewegung im Rahmen der durch die Krankenkasse sicherzustellenden Grundbedürfnisse notwendig ist. Die Versorgung kommt infrage, wenn die Armkraft eingeschränkt, die Armkoordination aber noch vorhanden ist. Sofern restkraftunterstützende Antriebe allein eingesetzt werden, um größere Entfernungen zu überwinden, fällt dies nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. - Treppensteighilfen Treppensteighilfen können je nach den Umständen des Einzelfalls eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung oder der sozialen Pflegeversicherung (Doppelfunktionale Hilfsmittel) sein. Bei der Versorgung mit einer Treppensteighilfe ist das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums in Form der Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich betroffen. Diese Bewegungsmöglichkeit wird zwar grundsätzlich durch Rollstühle gewährleistet, stößt aber dort an ihre Grenzen, wo Treppen zu bewältigen sind. Hier kann eine Treppensteighilfe vom Grundsatz her eine geeignete Hilfe sein, die ansonsten eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit eines Rollstuhlfahrers - wenn auch meist nur mit fremder Unterstützung - zu erweitern. Im Rahmen der Hilfsmittelversorgung der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 Absatz 1 SGB V muss dabei aber der Zweck, eine Treppe im Rollstuhl sitzend zu überwinden und so an einen ansonsten nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichenden Ort zu kommen, vom Maßstab der medizinischen Rehabilitation gedeckt sein, weil die gesetzliche Krankenversicherung nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig ist (§ 5 Nr. 1 SGB IX). Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst nach der Rechtsprechung nicht solche Hilfsmittel, die allein wegen der Besonderheiten der individuellen Wohnverhältnisse benötigt werden. Dagegen kann die Möglichkeit, nicht barrierefrei gestaltete Arztpraxen aufsuchen zu können, einen Anspruch auf Versorgung mit einer Treppensteighilfe als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung begründen, wenn die Inanspruchnahme eines Fahrdienstes (§ 60 SGB V) nicht wirtschaftlicher ist. Die Versorgung mit Treppensteighilfen kann darüber hinaus z. B. auch bei Vorliegen einer nur vorübergehenden Behinderung (z. B. nach einer Verletzung), bei der ein Umzug oder eine behindertengerechte Umgestaltung der Wohnung nicht zugemutet werden kann, sowie bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Die Treppensteighilfe kann auch als Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung in Frage kommen, wenn dadurch die Anzahl der Hilfspersonen reduziert werden kann. - Schlupfsäcke Schlupfsäcke stellen Rollstuhlzubehör dar und dienen dem Witterungsschutz der Versicherten oder des Versicherten. Schlupfsäcke finden bei Säuglingen und Kleinkindern Anwendung und werden für diese Altersgruppen konfektioniert hergestellt. Bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres handelt es sich daher unzweifelhaft um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung fallen. Sofern diese Kinder allerdings eine Sitzschale benötigen, können speziell angepasste Schlupfsäcke erforderlich sein, für die ein Zuschuss durch die gesetzliche Krankenkasse gezahlt wird. Von älteren Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen werden Schlupfsäcke nur dann genutzt, wenn sie Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer sind. Da sie die Funktion von (Winter-) Kleidung übernehmen, ist die Leistungspflicht der Krankenkassen auf den behinderungsbedingten Mehraufwand beschränkt, der bei der Anschaffung von Schlupfsäcken entstehen kann. Anstelle einer vollen Kostenübernahme ist daher ein Zuschuss der Krankenkassen für den behinderungsbedingten Mehraufwand gerechtfertigt. Der GKV-Spitzenverband gibt Empfehlungen zur Höhe des Zuschusses ab. Diese Regelung überlässt es der Versicherten oder dem Versicherten, die Ausführung und die weitere Beschaffenheit des Schlupfsackes (z. B. Kunstfell oder Echtfell) frei zu wählen. Die Nutzung von Schlupfsäcken ist naturgemäß auf die kälteren Jahreszeiten begrenzt. Eine Mindestgebrauchsdauer von fünf Jahren kann daher durchaus angenommen werden. Wachstumsbedingt kann sich bei Kindern die Notwendigkeit der früheren Folgeversorgung ergeben. Bei der Erforderlichkeit von Schlupfsäcken, die im Zusammenhang mit individuell angepassten Sitzeinheiten wie z. B. Sitzschalen genutzt werden sollen, ist die Zuschusshöhe im individuellen Einzelfall zu prüfen, da diese Schlupfsäcke ebenfalls individuell gefertigt werden und die Kosten des üblich gezahlten Zuschusses zum Teil erheblich überschreiten. EIGENVERANTWORTUNGSBEREICH DER VERSICHERTEN Produkte beziehungsweise Leistungen, die in die Eigenverantwortung fallen, sind: - Sportrollstühle Sportrollstühle sind von ihrer Zweckbestimmung her speziell für sportliche Aktivitäten konzipiert oder entsprechend zugerüstet. Diese Aktivitäten sind dem Freizeitbereich zuzuordnen und fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Inwieweit eine Kostenübernahme (ganz oder teilweise) im Rahmen des § 43 SGB V möglich ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Sporträder für Rollstühle fallen dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie von Kindern/Jugendlichen für die Teilnahme am Schulsport benötigt werden. - Behindertentransport Produkte, die im Zusammenhang mit einem Behindertentransport benötigt werden, fallen grundsätzlich nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu zählen z. B. Sicherungssysteme für Rollstühle in Fahrzeugen von Behindertenfahrdiensten, Verladehilfen oder Aufprallkissen. Produkte, die einzig mit dem Behindertentransport zusammenhängen, sind von dem Verantwortlichen des Behindertentransports zur Verfügung zu stellen. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Rollstuhlsicherung in Kraftfahrzeugen kommt aber dann in Betracht, wenn der Transport mit einem Kraftfahrzeug zur Ermöglichung des Schulbesuchs von Kindern und Jugendlichen oder zur Ermöglichung einer besonderen, im Nahbereich der Wohnung regelmäßig nicht verfügbaren medizinischen Versorgung erforderlich und der Transport nur im Rollstuhl sitzend möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.11.2008, Az: B 3 KR 6/08 R). In diesen Fällen haben die Versicherten Anspruch auf die Versorgung mit dem hierfür erforderlichen Sicherungssystem für den Rollstuhl (z. B. einem Kraftknoten). - Schutzvorrichtungen und Reinigungsutensilien für Kranken-/Behindertenfahrzeuge Die Versicherte oder der Versicherte ist für einen pfleglichen Umgang mit dem zur Verfügung gestellten Hilfsmittel selbst verantwortlich. Hierzu gehört auch die sachgerechte, wetterfeste und diebstahlsichere Unterbringung des Hilfsmittels bei Nichtgebrauch. Sofern beispielsweise Rollstuhlabstellplätze, Rollstuhlgaragen oder weitere Schutzvorrichtungen erforderlich/gewünscht werden, sind diese von der Versicherten oder dem Versicherten vorzuhalten. Spezielle Reinigungsutensilien und -mittel für Kranken- oder Behindertenfahrzeuge fallen ebenfalls in den Verantwortungsbereich der Versicherten oder des Versicherten, da für die Reinigung handelsübliche Mittel verwendet werden können und ausreichend sind.
Code: 18.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
null
Querverweise
0
Zu den Krankenpflegeartikeln gehören behindertengerechte Betten, behindertengerechtes Bettenzubehör, Bettzurichtungen, Stechbecken, Bettschutzeinlagen sowie Einmalhandschuhe. Behindertengerechte Betten sind Spezialbetten, evtl. mit erhöhter Tragfähigkeit und breiterer Liegefläche, die u. a. durch eine motorische Höhenverstellbarkeit, eine motorisch verstellbare Liegefläche, ggf. Sitz- und Aufstehfunktion sowie der Ausstattungsmöglichkeit mit von Versicherten benötigtem Zubehör (z. B. Bettaufrichter (Bettgalgen), Sonderbetätigungen zur Bedienung der Verstellmöglichkeiten, Aufrichthilfen) der jeweiligen Behinderung angepasst werden können. Sie verfügen evtl. über eine breitere oder kleinere Liegefläche. Betten, mit erhöhter Tragfähigkeit (sog. Schwerlastbetten) sind aufgrund der Konstruktion hochbelastbar und gewährleisten daher eine hohe sichere Arbeitslast. Diese Schwerlastbetten sind für Versicherte geeignet, die aufgrund ihres Körpergewichtes und höheren Platzbedarfs nicht mit einem handelsüblichen behindertengerechten Bett mit Standardmaßen versorgt werden können und eine erhöhte Belastbarkeit des Bettes erforderlich ist. Niedrigbetten ermöglichen ein tieferes Absenken der Liegeflächen als herkömmliche behindertengerechten Betten. Eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen zur Versorgung mit einem behindertengerechten Bett gemäß § 33 SGB V kommt dann in Betracht, wenn die handelsüblichen, im Haushalt gebräuchlichen Betten von der Versicherten oder von dem Versicherten nicht benutzt werden können (übermäßige Höhendifferenz zum Rollstuhl, hochragende Seitenteile etc.) und die Nutzung des vorhandenen Bettes auch durch eine Ausstattung mit behindertengerechtem Bettenzubehör nicht ermöglicht werden kann. Hierbei sollte allerdings geprüft werden, ob eine Zu-/Umrüstung (Bettzurichtungen) die wirtschaftlichere Versorgung im Vergleich zu einem behindertengerechten Bett darstellt. Die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst auch die Matratze für ein behindertengerechtes Bett, unter Beachtung der Herstellervorgaben, sofern die vorhandene nicht genutzt werden kann. Für die Matratze ist dann kein gesonderter Eigenanteil zu entrichten; sie ist Bestandteil des behindertengerechten Bettes. Behindertengerechtes Bettenzubehör ermöglicht bzw. erleichtert der Versicherten oder dem Versicherten die Nutzung des Bettes. Hierzu zählen u. a. Bettverlängerungen, -verkürzer, Bettaufrichthilfen (Bettgalgen), Seitenpolster, sonstige Aufrichthilfen, Bettseitenteile (Seitengitter). Teilweise kann durch eine Versorgung mit behindertengerechtem Bettenzubehör die Ausstattung mit einem behindertengerechten Bett vermieden werden. Bettverlängerungen und -verkürzer sind im/am Bett montierbare Elemente, die es ermöglichen, die Versicherte oder den Versicherten auch dann fachgerecht zu lagern, wenn die Standardmaße des Bettes (patientenbedingt) angepasst werden müssen. Bettaufrichter (Bettgalgen) und sonstige Aufrichthilfen erleichtern insbesondere Versicherten mit hoher Lähmung, schwergewichtigen Para- und Tetraplegikern das Aufrichten im Bett. Bettaufrichter (Bettgalgen) erleichtern zusätzlich das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl und zurück. Seitenpolster sind eine zusätzliche Abdeckung der Bettseitenteile (Seitengitter) und der Kopf- und/oder Fußteile eines Bettes. Fixiersysteme ermöglichen ein Fixieren der Versicherten oder des Versicherten im Bett in verschiedenen Positionen und Graden der Bewegungseinschränkung. Bettseitenteile (Seitengitter) sind am Bett montierbare seitliche Begrenzungen, die z. B. bei Unruhezuständen der Versicherten oder des Versicherten angezeigt sein können und ein unbeabsichtigtes „Aus-dem-Bett-Rollen“ verhindern sollen. Der Einsatz von Fixiersystemen und Bettseitenteile (Seitengitter) kann eine freiheitsentziehende Maßnahme i. S. d. §§ 1631b Absatz 2, 1906 Absatz 4 BGB bzw. freiheitsberaubende Handlung i. S. d. § 239 StGB darstellen und bedarf in den Fällen der §§ 1631b und 1906 BGB der richterlichen Anordnung, ansonsten des Einverständnisses der oder des Betroffenen. Bettzurichtungen ermöglichen eine behindertengerechte Umrüstung des vorhandenen Bettes der Versicherten oder des Versicherten. Sie erweitern das vorhandene Bett durch Einbau eines motorisch höhenverstellbaren Einlegerahmens und motorischer Verstellung der Rücken- und Oberschenkellehne in ein behindertengerechtes Bett oder bieten Unterstützung beim Aufrichten des Oberkörpers. Dies ermöglicht z. B. das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl oder unterstützt durch eine Sitz-/Schwenkfunktion, die ein Sitzen quer zur Längsachse des Bettes ermöglicht, u. a. ein leichteres Verlassen des Bettes. Handelsübliche Einlegerahmen sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dient eine Rückenstütze lediglich zur Unterstützung des Rumpfes und Kopfes in Sitzlage oder halbliegender Lage (z. B. zum Lesen) ist eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gegeben. Diese Produkte sind den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zuzuordnen. Stechbecken ermöglichen unter Mithilfe von Betreuungspersonen die Darm-/Blasenentleerung im Bett. Saugende Bettschutzeinlagen werden als Einmalprodukte und als wiederverwendbare Artikel angeboten. Sie nehmen geringe Mengen von Körperausscheidungen und Wundsekreten auf und beugen Folgeschäden vor. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für saugende Bettschutzeinlagen besteht dann, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer Krankheit erforderlich sind. Eine Leistungspflicht scheidet dann aus, wenn sie nur der Erleichterung der Pflege dienen. Einmalhandschuhe ermöglichen Versicherten, Handgriffe der Kranken- und Behandlungspflege gefahrlos an sich selbst vorzunehmen. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur gegeben bei: - Versicherten, die der regelmäßigen (Selbst-) Katheterisierung bedürfen (sterile Einmalhandschuhe) - Versicherten, bei denen eine endotracheale Absaugung mit sterilen Absaugkathetern durchgeführt werden muss (sterile Einmalhandschuhe) - Querschnittsgelähmten mit Darmlähmung zur Darmentleerung (unsterile Einmalhandschuhe)
Code: 19.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Produktgruppe 02 „Adaptionshilfen“: Ess- und Trinkhilfen Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“: Hilfen zur Körperhygiene Produktgruppe 11 „Hilfsmittel gegen Dekubitus“: Spezial-Matratzen bei Dekubitus Produktgruppe 20 „Lagerungshilfen“ Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“: Aufricht-/Umlagerungshilfen und Lifter Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“ Produktgruppe 28 „Stehhilfen“: Schrägliegebretter
Lagerungshilfen werden als konfektionierte Hilfsmittel in einer sehr großen Vielfalt an Größen, Formen und individuellen Anpassungsmöglichkeiten hergestellt. Wenn eine Versorgung mit konfektionierten Lagerungshilfen nicht möglich ist, können solche Hilfsmittel auch in Sonderanfertigung nach Formabdruck für die verschiedenen Körperbereiche/-teile individuell hergestellt und angepasst werden. Dies können z. B. Lagerungsschalen für einzelne oder mehrere Extremitäten, Rumpf- oder Ganzkörperschalen sein. Lagerungshilfen in Sonderanfertigungen nach Formabdruck bedürfen einer gesonderten ärztlichen Begründung. Lagerungshilfen für die Lagerung einzelner Körperabschnitte sind: - Beinlagerungshilfen Diese Produkte bestehen aus Schaumstoff oder einer Metallrahmenkonstruktion mit Bezugsmaterialien. Sie werden vorwiegend zur Hochlagerung eines Beines eingesetzt. Lagerungshilfen, die am ganzen Körper, bei schwersten Körperbehinderungen Anwendung finden, sind: - Lagerungskeile aus Schaumstoff zur stabilisierenden Lagerung im Bett Lagerungshilfen, die der Therapie spezieller Krankheitsbilder dienen, sind: - Funktionelle Lagerungssysteme für Kinder Diese Produkte sind unterschiedlich gestaltet, meist in Form von Schaumstoffsystemkeilen gefertigt. Sie ermöglichen motorisch gestörten Kindern günstige Sitz- und Liegepositionen. - Lagerungsliegen bei Mukoviszidose Auf diesen Behandlungsliegen werden die Betroffenen während der sogenannte "Klopftherapie" in verschiedenen Positionen gelagert. Hierdurch kann der Abfluss des Bronchialsekretes erheblich erleichtert werden. - Therapiehilfen Zur Unterstützung bei der Durchführung von Übungsbehandlungen an behinderten Kindern - Sitzringe Sitzringe dienen der vorrübergehenden Entlastung des Sakralbereichs z. B. nach Operationen. Sie bestehen aus Gummi oder Schaumstoffen und besitzen in der Mitte eine Aussparung. Einige Produkte lassen sich individuell auf das Gewicht der Versicherten oder des Versicherten einstellen. Lagerungshilfen sind Produkte, mit deren Hilfe Körperabschnitte (Kopf, Rumpf, Extremitäten) in therapeutisch sinnvolle Stellungen gebracht und dort gehalten werden, um Schmerzen zu lindern, Gelenkschäden, Kontrakturen sowie Spasmen zu verhindern und/oder zu behandeln. Ferner dienen sie der vorrübergehenden Druckentlastung einzelner Körperabschnitte, z. B. in der postoperativen Phase. Die meisten Lagerungshilfen kommen überwiegend nur für die Kurzzeitbehandlung in Betracht. Hierfür werden Lagerungshilfen, Lagerungskeile und Sitzringe eingesetzt. Beim Einsatz von funktionellen Lagerungssystemen für Kinder ist eine längerfristige Versorgung notwendig. Leistungsrechtliche Hinweise Von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Dieses sind Produkte, die bezogen auf ihre Primärfunktion nicht für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt und hergestellt wurden und die nicht ausschließlich oder ganz überwiegend von diesen genutzt werden. Daher sind speziell geformte Lagerungskissen, Würfel, Quader und Rollen bzw. Halbrollen (z. B. Venenkissen, Nackenkissen und -rollen, Nackenheizkissen, sogenannte Entspannungskissen, Kopfkissen mit luftbefüllbaren Kammern, Schwangerschaftskissen und auch Sitz- bzw. Liegesäcke) unabhängig davon, ob sie mit weichpolsternden Materialien gefüllt, aus festem Schaumstoff oder luftbefüllbar sind, als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen. Diese Gebrauchsgegenstände begründen in keinem Falle eine Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Code: 20.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Lagerungsschienen bzw. Lagerungsschalen mit korrigierender Wirkung: siehe Produktgruppe 23 "Orthesen/Schienen", 19 "Krankenpflegeartikel", 26 "Sitzhilfen"
1. Einleitung 2. Hilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 21 2.1 Lungenfunktionsmessgeräte (Peak-Flow-Meter) 2.2 Blutdruckmessgeräte 2.3 Überwachungsgeräte für Vitalfunktionen bei Kindern 2.4 Überwachungsgeräte zur nichtinvasiven Blutgaskontrolle (Pulsoximeter) 2.5 Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte) 2.6 Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke 2.7 Blutzuckermessgeräte 2.8 Real-Time-Messgeräte (rtCGM) und Komponenten 2.9 Personenwaagen 3. Sonstige leistungsrechtliche Hinweise 1. Einleitung Messgeräte für Körperzustände dienen zur Eigenmessung (z. B. Blutzuckermessgeräte) bzw. Überwachung von Funktionsparametern (z. B. Atem- und Herztätigkeit) durch den Versicherten bzw. einer Betreuungsperson, um einen Krankheitszustand oder eine therapeutische Maßnahme regelmäßig zu kontrollieren. Damit können frühzeitig vom Versicherten bzw. einer Betreuungsperson gemäß einer vorherigen Vereinbarung (Handlungsanweisung) entsprechende Maßnahmen ergriffen bzw. unterlassen werden. Mit Messgeräten zur Selbstmessung kann insbesondere die Dosierung von Medikamenten optimiert werden. Sofern erforderlich führt der Versicherte (bzw. die Betreuungsperson) ein Patiententagebuch (in Papierform oder digital), in welchem die gemessenen Ergebnisse bzw. auftretenden Ereignisse protokolliert werden und alle weiteren, für eine Beurteilung des Krankheitsverlaufs wesentlichen Informationen (wie z. B. Medikation) eingetragen werden. Ein in das Messgerät integrierter Speicher kann das Patiententagebuch i. d. R. nicht ersetzen und er ist als zusätzliche Informationsquelle bei der Bewertung des Therapieerfolges anzusehen. Es muss sichergestellt sein, dass der Versicherte bzw. die Betreuungsperson - die Messungen fehlerfrei durchführen kann, - das Patiententagebuch zuverlässig führt und - die Ergebnisse richtig bewertet und umsetzt. Bei der Versorgung von Versicherten mit Messgeräten ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob eine leihweise Überlassung möglich ist. 2. Hilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 21 2.1 Lungenfunktionsmessgeräte (Peak-Flow-Meter) Peak-Flow-Meter oder auch Spirometer sind einfache Lungenfunktionsmessgeräte, mit denen der so genannte "Peak-Flow" (Spitzenfluss) bestimmt wird, d. h. die maximale Atemstromstärke, welche bei forcierter Ausatmung kurz nach ihrem Beginn erreicht wird. Die einfache Peak-Flow-Messung kann regelmäßig vom Versicherten selbst durchgeführt werden. Der Versicherte muss regelmäßig (z. B. morgens und abends zu bestimmten Zeiten, bei Beschwerden, vor und nach Inhalationen) die Messungen durchführen und als so genanntes Peak-Flow-Profil in spezielle Protokollbögen bzw. Tagebücher eintragen, in denen auch weitere wesentliche Informationen, wie z. B. die Medikation und äußere Umstände, vermerkt werden. Mit Hilfe des Peak-Flow-Profils kann ein geschulter Versicherter erkennen, welche Medikation erforderlich und wann ein Arztbesuch notwendig ist. Peak-Flow-Meter unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihr physikalisches Messprinzip und ihren Messbereich (siehe Hinweise in den Produktmerkmalen). Elektronische Peak-Flow-Meter mit speziellen Warneinrichtungen bei der Überschreitung von voreinstellbaren Grenzwerten (sogenannte Ampelfunktion) kommen insbe-sondere bei Kindern und Jugendlichen in Betracht. Hierdurch kann die Compliance oftmals erheblich gesteigert werden. Auch speichern die Geräte die gemessenen Werte automatisch. 2.2 Blutdruckmessgeräte Blutdruckmessgeräte ermöglichen die Bestimmung des systolischen und des diastolischen Blutdrucks (Maximalwert während der Kontraktion des Herzens bzw. Minimalwert nach der Erschlaffung des Herzens). Eine regelmäßige häusliche Messung des Blutdrucks ist bei Versicherten mit hohem Blutdruck indiziert, bei denen dauerhaft eine engmaschige Überwachung erforderlich ist, z. B. wenn der Bluthochdruck nur schwer behandelbar ist oder wenn auf diese Weise organische Folgeschäden reduziert werden können. Die gemessenen Werte müssen durch den Versicherten oder die betreuende Person protokolliert werden und dienen der individuellen Anpassung der Medikation und der Therapieführung. . Die Messung erfolgt aufgrund der höheren Reproduzierbarkeit und Genauigkeit sowie der geringeren Fehlermöglichkeiten vorzugsweise am Oberarm, es stehen aber auch Geräte zur Messung am Handgelenk zur Verfügung. Letztere sind oftmals für motorisch eingeschränkte Versicherte einfacher zu bedienen. Zu beachten ist aber, dass nicht jeder Versicherte aus medizinischen Gründen (z. B. bei Arteriosklerose) ein Handgelenkgerät verwenden kann. Bisher wurde ein medizinischer Nutzen für Messgeräte zur Blutdruckmessung am Finger zur Behandlung und Überwachung der Hypertonie nicht belegt, daher werden diese Geräte nicht im Hilfsmittelverzeichnis berücksichtigt. Nach der Art des Messablaufs können manuelle, halbautomatische und vollautomatische Geräte unterschieden werden. Kommen manuelle Geräte zum Einsatz, muss der Versicherte in die Tätigkeit der manuellen Blutdruckmessung nach Korotkow eingewiesen worden sein. Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Systeme (Handgelenk- und Oberarmmessung) werden in den Produktarten beschrieben. Zur Blutdruckmessung bei Kindern werden i. d. R. spezielle Blutdruckmessgeräte bzw. Armmanschetten benötigt. Blutdruckmessgeräte können auch mit einer Sprachausgabe ausgestattet sein und kommen für hochgradig sehbehinderte oder blinde Menschen in Betracht. Sofern neben der regelmäßigen häuslichen Messung des Blutdrucks auch die Notwendigkeit der Bestimmung des Blutzuckers besteht, können auch kombinierte Blutdruck- und Blutzuckermessgeräte zum Einsatz kommen. 2.3 Überwachungsgeräte für Vitalfunktionen bei Kindern Beim Einsatz von Monitoren zur Überwachung von Kindern können medizinisch zwei Arten von Versorgungen unterschieden werden: 1. Es besteht ein unspezifisch erhöhtes Risiko (siehe Indikationen) für den so genannten "plötzlichen Kindstod" (SIDS - Sudden Infant Death Syndrom). Mit speziellen Monitoren oder Überwachungsgeräten wird die Atem- und Herztätigkeit und zusätzlich die Sauerstoffsättigung des Blutes von Säuglingen überwacht und bei Auftreten einer lebensbedrohenden Situation, wie z. B. einem Atemstillstand, ein Alarm ausgelöst. Die Dauer der Überwachung der Atem- und Herztätigkeit und auch der Sauerstoffsättigung des Blutes ist im Allgemeinen begrenzt (z. B. bei SIDS-Risiko meist auf die ersten neun bis zwölf Lebensmonate). Die Geräte werden in der Regel leihweise zur Verfügung gestellt und sind für den Wiedereinsatz geeignet. Eine präventive Wirksamkeit durch alleiniges SIDS-Monitoring ist bislang nicht bewiesen. Es müssen daher immer auch die allgemein bekannten Präventionsmaßnahmen wie z. B.: - Vermeidung der Bauchlage - Vermeidung inhalativer Noxen (Rauchen der Eltern) - Vermeidung der Überhitzung durch Nutzung geeigneter Kissen, Bettwäsche und –decken - Vermeidung der Überhitzung durch zu stark geheizte Schlafräume eingehalten werden. 2. Bei einer spezifischen Erkrankung oder einer bestehenden Störung des kardiorespiratorischen Systems, wie z. B. in Form einer angeborenen Anomalie des Herzens oder der Lunge, ist eine dauernde Überwachung im häuslichen Bereich notwendig. Auch hier können i. d. R. Überwachungsgeräte für Kinder genutzt werden. Nur in besonders zu begründenden Einzelfällen (z. B. zur Überbrückung des Zeitraums bis zu einer Operation), können auch individuelle Lösungen unter Einsatz von Geräten, die nicht speziell für den häuslichen Bereich entwickelt wurden (sogenannte Klinikgeräte) und somit auch nicht in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden können, erforderlich sein. In solchen Fällen ist über eine Kostenübernahme durch die Krankenkassen eine Einzelentscheidung notwendig in welche der MDK nach § 275 Abs. 3 SGB V einbezogen werden kann. 2.4 Überwachungsgeräte zur nicht-invasiven Blutgaskontrolle (Pulsoximeter) Überwachungsgeräte zur nicht-invasiven Blutgaskontrolle messen kontinuierlich transkutan, d. h. unblutig über die Haut, einen Blutgaswert, die sogenannte "Sauerstoffsättigung des Blutes" (SpO2). Zeitgleich wird auch eine Pulsmessung durchgeführt. Beide Messungen erfolgen unblutig, d. h. transkutan und vollautomatisch. Die gewonnenen Vitaldaten können durch Einstellen von Grenzwerten überwacht werden. Eine markante Veränderung des Vitalparameters innerhalb dieser Grenzen führt zu einem entsprechenden Alarm. Die Geräte werden als Hilfsmittel nur bei speziellen Krankheitsbildern unter engen Kriterien eingesetzt, so dass immer eine Einzelentscheidung, in welche der MDK nach § 275 Abs. 3 SGB V einbezogen werden kann, erforderlich ist. Die individuelle Einstellung der Überwachungsparameter und die Alarmgrenzen müssen sichergestellt sein. 2.5 Blutgerinnungsmessgeräte (Koagulationsmessgeräte) Mit Blutgerinnungs- oder Koagulationsmessgeräten zur Selbstkontrolle können Versicherte, bei denen die Gerinnungsfähigkeit des Blutes mit oral einzunehmenden, gerinnungshemmenden Medikamenten, herabgesetzt wird, die Blutgerinnung selbst oder mit Hilfe einer Betreuungsperson messen. Der Einsatz von Blutgerinnungsmessgeräten ist nur dann zweckmäßig, wenn die orale Antikoagulation des Versicherten einer regelmäßigen Gerinnungskontrolle bedarf und der gemessene Parameter für die eingesetzten Antikoagulantien auch aussagekräftig ist. Die Messung erfolgt in Proben von Kapillarblut, ähnlich einer Blutzuckerselbstmessung. Versorgungssets zur Blutgerinnungsselbstkontrolle sind dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn das Set aus Hilfsmitteln besteht. Für die Abrechnung sind die Positionsnummern der Einzelprodukte anzugeben. Nicht als Hilfsmittel im Sinne § 33 SGB V anzusehende Teile eines Sets können nicht zu Lasten der GKV als Hilfsmittel verordnet werden. Sofern ein Set aus Hilfsmitteln und Verbandmitteln besteht, gelten die üblichen Regelungen. 2.6 Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke können bestimmte Formen (siehe Indikationen) von epileptischen Anfällen erkennen. Mit ihnen werden durch Krampfanfälle ausgelöste Bewegungen gemessen und Betreuungspersonen alarmiert. Versicherte mit Epilepsie bedürfen in der Regel keiner häuslichen nächtlichen Überwachung. In besonderen Konstellationen, welche mit einem erhöhten individuellen Anfallsrisiko einhergehen, kann ein nächtliches Monitoring medizinisch sinnvoll sein, insbesondere wenn sich daraus therapeutische Konsequenzen ergeben. So kann etwa die Wirksamkeit einer medikamentösen Therapie während der Nacht überprüft und die Medikation ggf. angepasst werden. Zusatzausstattungen sowie Adaptionseinrichtungen für die Ankopplung an Rufanlagen, Hausnotrufsysteme oder den Start von Geräten zur Diagnose oder Dokumentation (z. B. EEG oder Video) fallen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen. 2.7 Blutzuckermessgeräte Blutzuckermessgeräte sind Hilfsmittel zur Messung der Glukosekonzentration im Blut. Die Messung erfolgt unter Zuhilfenahme von Blutzuckermessstreifen in Proben von Kapillarblut. Eine regelmäßig selbst durchgeführte Kontrolle des Glukosestoffwechsels gibt dem Versicherten einen guten Überblick über die therapeutisch erreichte Stoffwechselsituation unter Alltagsbedingungen. Eine regelmäßige Selbstkontrolle des Stoffwechsels ist bei einem entsprechend geschulten, insulinbehandelten Diabetiker – insbesondere bei der Durchführung einer intensivierten Insulintherapie - Bestandteil des therapeutischen Konzepts. Sie führt zu einer Verbesserung der Krankheitsprognose, da sie wesentlich hilft, eine normnahe Einstellung zu erzielen und das Auftreten sowohl akuter Entgleisungen als auch langfristiger Komplikationen einzuschränken. Die erforderliche Häufigkeit der Blutzuckerbestimmungen hängt von der Art der Therapie und der Stabilität des Stoffwechsels ab. Blutzuckermessgeräte können mit einer Sprachausgabe ausgestattet sein oder nachgerüstet werden. Diese Geräte sind dann einsetzbar, wenn der Versicherte blind oder so stark sehbehindert ist, dass ihm ein visuelles Ablesen der Messergebnisse nicht sicher möglich ist. Leistungsrechtlich besteht ein Anspruch auf Blutteststreifen nach § 31 Absatz 1 SGB V, so dass diese nicht Bestandteil dieser Produktgruppe sind. Auf eine wirtschaftliche Versorgung mit Blutteststreifen im Zusammenhang mit den Blutzuckermessgeräten ist zu achten. Versorgungssets zur Blutzuckerselbstmessung sind dann zu Lasten der GKV verordnungsfähig, wenn das Set aus Hilfsmitteln besteht. Für die Abrechnung sind die jeweiligen Positionsnummern der Einzelprodukte anzugeben. Nicht als Hilfsmittel im Sinne § 33 SGB V anzusehende Teile eines Sets können nicht zu Lasten der GKV als Hilfsmittel verordnet werden. Sofern ein Set aus Hilfsmitteln und Verbandmitteln besteht, gelten die üblichen Regelungen. 2.8 Real-Time-Messgeräte (rtCGM) und Komponenten Bei der Intervention der kontinuierlichen interstitiellen Glukosemessung mit Real-Time-Messgeräten (rtCGM) wird mittels eines Sensors kontinuierlich der Glukosegehalt in der interstitiellen Flüssigkeit des Unterhautfettgewebes gemessen. Anschließend überträgt ein mit dem Sensor verbundener Transmitter die Messwerte automatisch an das Empfangsgerät. Es werden kontinuierlich Messwerte und der Trend zum Glukosegehalt ausgegeben. Anhand einer Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten warnt das Gerät vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte. Gemäß Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über eine Änderung der Richtlinie Methoden vertragsärztlicher Versorgung: Kontinuierliche interstitielle Glukosemessung mit Real-Time Messgeräten (rtCGM) zur Therapiesteuerung bei Patientinnen und Patienten mit insulinpflichtigem Diabetes mellitus vom 16. Juni 2016, Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 6. September 2016, handelt es sich um eine anerkannte Behandlungsmethode. Die in diesem Zusammenhang benötigte Medizinprodukte (sogenannte rtCGM-Systeme) sind im Sinne des § 33 SGB V als Hilfsmittel anzusehen. Die rtCGM-Systeme bestehen aus einer Messeinheit, den sogenannten Sensoren, einem Transmitter oder Sender zur Übertragung der Messwerte an einen Empfänger sowie ggf. aus einer Setzhilfe zur Positionierung der Sensoren auf der Haut des Versicherten. Das Empfangsgerät kann als reine Ausgabe- und Anzeigeeinheit ausgeführt oder alternativ in eine Insulinpumpe integriert sein. Insulinpumpen mit Empfangsgerät sind nicht Teil der Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände/-funktionen“, sondern werden im Hilfsmittelverzeichnis in der Produktgruppe 03 „Applikationshilfen“ gesondert berücksichtigt. Die verwendeten rtCGM-Geräte müssen über eine kontinuierliche Messung und eine Alarmfunktion mit individuell einstellbaren Grenzwerten verfügen, um so vor dem Erreichen zu hoher oder zu niedriger Glukosewerte warnen zu können. Geräte ohne einstellbare Alarmfunktionen sind nicht vom vorgenannten G-BA-Beschluss umfasst. Die rtCGM-Systeme ersetzen nicht die konventionelle Selbstmessung des präprandialen Blutglukosegehalts. Dieser muss weiterhin vom Versicherten bedarfsbezogen mit herkömmlichen Blutzuckermessgeräten (siehe 2.7) ermittelt werden. 2.9 Personenwaagen Waagen sind Hilfsmittel zur genauen Messung des Körpergewichtes bei Versicherten mit zeitlich begrenztem Ausfall der Nierenfunktion (akutes Nierenversagen), als auch bei Versicherten mit andauerndem, chronischen Nierenversagen (terminale Niereninsuffizienz), welche eine außerhalb des Körpers erfolgende (extrakorporale) Blutreinigung (Dialysebehandlung) benötigen. Die Messung erfolgt unter Zuhilfenahme von Personenstandwaagen oder Personensitzwaagen. 3. Sonstige leistungsrechtliche Hinweise Messgeräte zur Selbstmessung, welche ausschließlich zu diagnostischen Zwecken eingesetzt werden, z. B. zur erstmaligen Abklärung der Ursache und/oder der Schwere einer Erkrankung, sind keine Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, auch wenn der Einsatz außerhalb der Praxis bzw. der Klinik im häuslichen Bereich erfolgt. Dies gilt auch für spezielle Telemetrieeinheiten zur dauernden Überwachung von Krankheitszuständen oder Abstoßungsreaktionen nach Transplantationen/Implantationen und für Medizinprodukte, welche für therapiebegleitende Kontrolluntersuchungen (z. B. ambulante Kontrolle bei Schlafapnoe) genutzt werden. Spezielle Messgeräte, z. B. für 24-h-Blutdruckmessung, Auswerte/-einheiten oder -software, Drucker, Schreiber und andere nur vom Arzt benötigte Zubehörteile fallen generell nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Geräte, die üblicherweise zu einer zeitgemäßen Haushaltsausstattung gehören (z. B. Fieberthermometer, Haushalts- oder Diätwaagen), sind als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen und werden deshalb nicht von der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung erfasst. Eine Ausnahme bilden die Personenwaagen bei der Durchführung einer Heimdialyse, sofern diese nicht bereits im Rahmen der Sicherstellung der Dialyse zur Verfügung gestellt werden. Diese speziellen, medizinischen Waagen sind für eine Dialyse-Überwachung unerlässlich. Geräte, die ausschließlich der Messung einer sportlichen Konditionsverbesserung dienen (z. B. Pulsmesser), unterliegen nicht der Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Code: 21.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Ausführungen hierzu finden sich unter den Indikationen der jeweiligen Produktart.
Querverweise
Nicht besetzt
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER PRODUKTE Mobilitätshilfen sind Hilfsmittel, die Versicherten mit einer Krankheit/einer Behinderung den Positionswechsel selbstständig bzw. mit deutlicher Minderung des Unterstützungsaufwandes durch eine Hilfs-/Pflegeperson ermöglichen. Die Produktgruppe umfasst: - Umsetz- und Hebehilfen - Aufstehhilfen - Lifter - Rampensysteme - Zwei- oder Dreiräder für Kinder und Jugendliche mit Behinderung - Zubehör - Abrechnungspositionen
Code: 22.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
HINWEISE ZUR ZWECKBESTIMMUNG/INDIKATION - Umsetz- und Hebehilfen Umsetz- und Hebehilfen sind bei Immobilität oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung der Mobilität erforderlich, um den Positionswechsel bzw. den Transfer z. B. vom Bett in einen Rollstuhl oder nur den Positionswechsel im Bett entweder weitgehend ohne Hilfen oder mit Unterstützung von Hilfs-/Pflegepersonen durchführen zu können. - Lifter Lifter sind ebenfalls bei Immobilität oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung der Mobilität erforderlich, um den Transfer z. B. vom Bett in einen Rollstuhl ohne Hilfen oder mit Unterstützung von Hilfs-/Pflegepersonen durchzuführen. Stationäre Lifter sind nur an einem Ort einsetzbar. Mit fahrbaren Liftern oder Deckenliftern hingegen ist der Transfer auch zwischen verschiedenen Räumen der Wohnung möglich. Je nach den noch erhaltenen Funktionen können Lifter selbstständig durch die Versicherte oder den Versicherten oder nur mit Hilfs-/Pflegpersonen genutzt werden. Bei der Auswahl des Lifters sind einerseits die jeweiligen Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu erheben, andererseits müssen aber auch Umfeldfaktoren wie räumliche Gegebenheiten in der Wohnung und bestehende Unterstützungsmöglichkeiten durch Hilfs-/Pflegpersonen berücksichtigt werden, um eine sachgerechten Versorgung zu erzielen. - Rampensysteme Mobile Rampensysteme können bei besonderen Bedingungen in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld im Rahmen der Nutzung von Rollstühlen/Gehhilfen bei eingeschränkter oder erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung der Mobilität zur Überwindung von Höhenunterschieden erforderlich werden (z. B. Stufen). - Zwei- oder Dreiräder für Kinder und Jugendliche mit Behinderung Behindertengerechte Zwei- oder Dreiräder ermöglichen Kindern und Jugendlichen mit erheblichen Beeinträchtigungen der Mobilität bei neurologischer, neuromuskulärer oder gelenkdeformierender Erkrankung, ihren Aktionsraum zu vergrößern, räumliche Erfahrungen zu sammeln und Lebensfreude und Selbstwertgefühl zu vermehren und fördern damit die Integration der Kinder in die Gruppe gleichaltriger Kinder. Diese Produkte können auch unter bestimmten Voraussetzungen zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung (Kräftigung der Muskulatur, der Haltung, Förderung der Gleichgewichtsreaktion und Bewegungskoordination, sofern dies im Rahmen eines Konzepts mit Maßnahmen der Physiotherapie oder der Ergotherapie erfolgt und ein therapeutischer Synergismus zu erwarten ist) oder zum Behinderungsausgleich (Erschließung des Nahbereichs) erforderlich sein. Die Versorgung mit einem Zwei- oder Dreirad kann auch dann in Betracht kommen, wenn zur Erschließung des Nahbereichs eine adäquate Versorgung mit einer Gehhilfe oder einem Kranken- und Behindertenfahrzeug gegenüber einem Zwei- oder Dreirad nicht ausreichend zweckmäßig und/oder nicht wirtschaftlich ist. Bei der Auswahl des geeigneten Zwei- oder Dreirades sind neben Art und Schwere der Behinderung weitere Faktoren wie etwa Körpergröße und Körpergewicht (z. B. für die Größe des Rades) sowie die physische und psychische Verfassung (z. B. zur Beurteilung notwendiger Sicherungs-/Haltesysteme) zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist vor der Versorgung - unter Berücksichtigung der Schädigungen und der Beeinträchtigungen der Aktivitäten - das individuell ausreichende, aber auch zweckmäßige Produkt auszuwählen. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE - Versorgung mit Zwei- und Dreirädern Die im Hilfsmittelverzeichnis gelisteten Zwei- und Dreiräder sind gleichzeitig Hilfsmittel und Gebrauchsgegenstände, da sie auch Merkmale eines handelsüblichen Fahrrades aufweisen. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel. Daher haben Versicherte bei der Versorgung mit einem Zwei- oder Dreirad einen Eigenanteil zu leisten. In der Entwicklungsphase von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen ist die Teilnahme an der üblichen Lebensgestaltung Gleichaltriger ein Bestandteil des sozialen Lernprozesses und somit als Grundbedürfnis anzusehen. Dabei reicht es aus, wenn durch das begehrte Hilfsmittel die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft wesentlich gefördert wird. Tandems zur Beförderung von Kindern und Jugendlichen sind keine Hilfsmittel, da die Kinder und Jugendlichen zwingend auf eine unterstützende Person angewiesen sind, die sie mithilfe des Tandems fortbewegen kann. Sollte ein passives Durchbewegen der unteren Extremitäten erforderlich sein, wird auf die Verordnung von Heilmitteln oder therapeutischen Bewegungsgeräten verwiesen. Die Ermöglichung allein des Fahrradfahrens für erwachsene Versicherte, die ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen können, fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung mit den damit verbundenen Effekten hinsichtlich Geschwindigkeit und sportlicher Betätigung ist kein Grundbedürfnis des täglichen Lebens. Eine Hilfsmittelversorgung mit Zwei- und Dreirädern kommt bei erwachsenen Versicherten im Einzelfall in Betracht, wenn sie beispielsweise in Ergänzung zu einer verordneten Heilmitteltherapie zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung (BSG-Urteil vom 07.10.2010 - B 3 KR 5/10) bzw. zum Ausgleich einer Behinderung notwendig ist (beispielsweise für kleinwüchsige Erwachsene zur Erschließung des Nahbereichs). - Versorgung mit Lifter Deckenlifter sind Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Montage stellt keinen wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz dar. Das modulare Schienensystem einer Deckenliftanlage kann demontiert werden und so bei weiteren Versicherten oder einer Veränderung des Wohnumfeldes der Versicherten oder des Versicherten selbst wieder eingesetzt werden. Bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Montage von Deckenliftern stehen, wie z. B. Durchbrüche am Türsturz, um ein Schienensystem fortlaufend von einem in einen anderen Raum weiterführen zu können, fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch ein Einlassen bzw. Einbau des Schienenprofils in die Decke oder die Aufbereitung einer nicht massiven Decke (Einhängedecke), um die Montage des Schienenprofils zu ermöglichen, fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. - Versorgung mit Rampen und Treppenliftern Hilfsmittel nach § 33 SGB V sind nur mobile und daher für den Wiedereinsatz geeignete Rampen, die das Verlassen und Betreten jeder auf übliche Weise eingerichteten Wohnung ermöglichen. Mobile Rampen, die ausschließlich für den Transport eines Kranken-/Behindertenfahrzeuges in einem PKW erforderlich werden, fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Stationäre Rampen und Treppenlifter sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie werden mit dem Baukörper fest verbunden und können nicht an jedem beliebigen Ort benutzt werden. Auch Hebebühnen sind nicht als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen und fallen nicht in deren Leistungsbereich. Angesichts der Installationsvoraussetzung von Hebebühnen (Größe und Tragkraft eines notwendigen Fundaments, Notwendigkeit eines Stromanschlusses, Verankerung im Boden etc.) kann eine Hebebühne nicht wie andere Hilfsmittel bei einem Wohnungswechsel „einfach mitgenommen“ werden und ist auch für einen späteren Wiedereinsatz ungeeignet. Bei bestehender Pflegebedürftigkeit nach SGB XI kann ein finanzieller Zuschuss zur Beschaffung/zum Einbau von stationären Rampen, Treppenliftern oder Hebebühnen im Rahmen sogenannter Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes in Betracht kommen, wenn bei einer pflegebedürftigen Person dadurch die häusliche Pflege erst ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt werden kann. - Versorgung mit Aufrichtsessel Aufrichtsessel fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, da es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt.
Querverweise
Querverweise Badewannenlifter: siehe Produktgruppe 04 "Bade- und Duschhilfen" Treppenraupen/Treppensteiger: siehe Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge" Rollstühle mit Fahrradantrieb: siehe Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge" Elektromobile: siehe Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge" Aufrichthilfen im Bett: siehe Produktgruppe 19 "Krankenpflegeartikel“
Orthesen sind funktionssichernde, körperumschließende oder körperanliegende Hilfsmittel, die von ihrer physikalischen/mechanischen Wirkung her konstruktiv - stabilisieren, - immobilisieren, - mobilisieren, - entlasten, - korrigieren, - retenieren, - fixieren, - redressieren (quengelnd, wachstumslenkend, fehlstellungsumlenkend), - ausgefallene Körperfunktionen ersetzen. Es können auch mehrere Eigenschaften kombiniert auftreten, insbesondere dann, wenn therapeutische und behinderungsausgleichende Maßnahmen gleichzeitig erforderlich sind. Orthesen sind von der Fertigung her in unterschiedliche Arten zu unterteilen: - Konfektionierte, industriell vorgefertigte Produkte: Konfektionierte, industriell vorgefertigte Produkte werden von Seiten des Herstellers soweit hergestellt und an den Leistungserbringer ausgeliefert, dass abhängig von dem jeweiligen industriellen Fertigungsgrad des Produktes ggf. Anpassungsarbeiten in Übereinstimmung mit der Gebrauchsanleitung durch den Leistungserbringer notwendig sind. Eine Anprobe und Funktionskontrolle ist immer erforderlich. Als Hilfsmittel genutzte motorbetriebene Gehapparate/Exoskelette dienen dem Behinderungsausgleich. Nach einer Einweisungs- und Trainingsphase muss die Versicherte oder der Versicherte in der Lage sein, alltägliche Bewegungen wie selbstständiges Aufstehen aus dem Sitzen, selbstständiges Hinsetzen, selbstständiges Stehen, selbstständiges Gehen und selbstständiges Überwinden von Stufen und ggf. von Treppen ausführen zu können. Je nach Schädigungsbild kann es erforderlich sein, dass Betroffene beim An- oder Ablegen oder der Nutzung des Systems Hilfestellung benötigen. Die Versorgung der Versicherten setzt eine vorherige Erprobung voraus. - Baukastensystem: Baukastensysteme bestehen aus mehreren Modulen, die variabel untereinander oder miteinander verbunden werden können. Eine Anprobe und Anpassung der vorgefertigten Teile sowie die Fertigstellung des Produktes sind immer notwendig. Sollten die individuellen anatomischen Gegebenheiten und/oder funktionellen Erfordernisse der Versicherten oder des Versicherten eine Versorgung mit Fertigartikeln/Baukastensystemen nicht zulassen, so ist ein individuell hergestelltes Produkt erforderlich. - Individuell hergestellte Produkte: Individuell hergestellte Produkte werden vom Leistungserbringer mit entsprechendem Berufsbild individuell nach den Maßen der Versicherten oder des Versicherten hergestellt und als Sonderanfertigung gekennzeichnet. Eine Verwendung von zum Teil auch vorgefertigten Passteilen ist möglich. Alle Orthesen in Maßanfertigung werden grundsätzlich nach individuellem, dreidimensionalem Formabdruck oder auf Basis anderer vergleichbarer dreidimensionaler Messsysteme gefertigt. - Materialien und Bestandteile: Orthesen bestehen aus körperteilumschließenden Schäften im Sinne von Orthesenhülsen, die geschlossen oder gefenstert als Rahmenschäfte gearbeitet sein können. Diese Schäfte umschließen beispielsweise den Ober- und Unterschenkel. Sie haben vorn oder hinten Öffnungsmöglichkeiten. Die Schaftsysteme werden mittels Verschlüssen (z. B. Klettverschlüssen) am Körper fixiert. Die richtige Wirkung einer Orthese ist nur durch eine korrekte Fixierung zu erzielen. Die Schaftsysteme gelenkübergreifender Orthesen werden entsprechend den funktionellen Anforderungen durch uni- oder bilateraler Schienensysteme miteinander verbunden. Erst durch die Schienensysteme ergibt sich die konkrete Funktion der Orthese, sofern sie gelenkübergreifend wirkt. Für Rumpforthesen, die auch Bewegungen einschränken, beeinflussen oder verhindern, sind keine Schienensysteme mit Gelenken erforderlich. Die in der Produktgruppe aufgeführten gelenkübergreifenden Orthesen werden i. d. R. mit entsprechenden Schienensystemen der Produktuntergruppen 23.99.01. bis 23.99.47. ergänzt. Je nach Funktion und Indikation sind Zusätze der Produktuntergruppe 23.99.99. Abrechnungspositionen erforderlich und ebenfalls der Orthese zuzuordnen. Als Schaftmaterialien werden bei individueller Maßanfertigung i. d. R. Leder, Faser-verbundwerkstoffe (FVW) oder thermoplastisch verformbare Kunststoffe eingesetzt. Diese Materialien müssen, je nach Verarbeitungsweise, zusätzlich mit Verstärkungsbändern aus Metall/Aluminium oder Kunststoffen verstärkt werden. Den Schaftmaterialien können grundsätzlich folgende Eigenschaften zugeordnet werden: Leder: teilflexibel, atmungsaktiv, wärmeregulierend Faserverbundwerkstoffe (inklusive Prepeg): formstabil, leicht, dünnwandig, feuchtigkeitsresistent, z. B. für Versicherte, die eine besonders starre und damit stark stabilisierende Schaftvariante benötigen und bei denen eine akute Beinveränderung nicht mehr zu erwarten ist oder die elastisch federnde Elemente an der Orthese benötigen. Thermoplastisch verformbare Kunststoffe: formstabil, jederzeit nachpassbar, feuchtigkeitsresistent, z. B. für Versicherte, bei denen häufiger Korrekturen am Schaftsystem erforderlich sind Metall in Form von Schienen und Schellen: formstabil als Schienen-Schellen-Orthese ohne Schaftsysteme gearbeitet, z. B. für Versicherte, die keine Entlastung, sondern nur eine Führung durch die Orthese benötigen. - Gelenk- und Schienensysteme: Orthesengelenk- und Schienensysteme können folgende Merkmale aufweisen: 1. beweglich: frei bewegliches Gelenk ggf. mit Extensions- und Flexionsanschlag zur Gelenkführung 2. sperrbar: frei bewegliches Gelenk, jedoch mit manuell oder elektromechanisch betriebener Gelenksperre, die das Gelenk während der Belastungsphase sperrt und bei Bedarf, z. B. zum Hinsetzen, gelöst werden kann und somit die Gelenkfunktion freigibt zur Stabilisierung und Stützung 3. einstellbar: Das Gelenk kann zur gezielten Bewegungsbegrenzung eingestellt werden. Je nach Therapieverlauf kann die Gelenkbeweglichkeit von ganz gesperrt bis ganz frei eingestellt werden. Dies geschieht in mehreren Schritten zur Erweiterung des Bewegungsumfangs. 3a. einstellbar, motorbetrieben: Die verwendeten Gelenke werden mittels Elektromotor betrieben und sind computergesteuert geregelt. Sie geben situationsbedingt die Gelenke frei und bewegen sie aktiv in einem definierbaren Umfang oder sperren sie entsprechend, z. B. in der Standphase. Dadurch wird eine Gehfunktion ermöglicht. 4. dynamisch wirkend: freibewegliches Gelenk, bei dem eine einstellbare Kraft die Bewegung in eine bestimmte Richtung oder ein Segment permanent in eine bestimmte Richtung drückt zur Erweiterung des Bewegungsumfangs und auch zur Verbesserung der Muskelfunktion im Rahmen von Maßnahmen der physikalischen Therapie, überwiegend bei Kindern 5. redressierend wirkend: bei bewegungseingeschränkten Gelenken zur Beeinflussung der Gelenkfehlstellung durch Schrauben oder Rasten zur Quengelung (Redression) eines Gelenks im Rahmen von Maßnahmen der physikalischen Therapie 6. starr: starres Gelenk bei Versteifung oder andauernder Fehlbelastung des oberen Sprunggelenks (OSG) LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Gemäß § 34 Abs. 4 SGB V sind einige Orthesen durch Rechtsverordnung von der Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Unter anderem sind dies: Druckschutzpolster und Zehen- und Ballenpolster, Zehenspreizer, Handgelenkriemen, Handgelenkmanschetten; auch wenn diese Produkte gelegentlich als Orthesen bezeichnet werden. Der Einsatz von Orthesen ausschließlich aus prophylaktischen Gründen, beispielsweise zum Schutz vor Verletzungen bei sportlicher oder beruflicher Betätigung, fällt in die Eigenverantwortung der Versicherten; eine Kostenübernahme zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht möglich. Gelenkübergreifende und fixierende Produkte, wie z. Fixakteur externe, werden nicht den Orthesen zugeordnet. Diese Produkte werden mit dem Knochen verbunden und verbleiben für eine definierte Zeit zur Sicherung einer Behandlung untrennbar am Körper. Dabei ragen die im Knochen fixierten Elemente aus der Haut heraus. An ihnen werden dann die stabilisierenden und überbrückenden Elemente befestigt. Diese oder ähnliche Produkte werden im Rahmen von Krankenhausentgelten oder vertraglichen Vereinbarungen zwischen Ärzten, Krankenhäusern und den Krankenkassen vergütet.
Code: 23.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten der Produktgruppe 23 „Orthesen/Schienen“ Erläuterung verwendeter Fachtermini: TO: toe orthosis (Zehen-Orthese) FO: foot orthosis (Fuß-Orthese) AFO: ankle-foot orthosis (Sprunggelenk-Fuß-Orthese) KO: knee orthosis (Knie-Orthese) KAFO: knee-ankle-foot orthosis (Knie-Knöchel-Fuß-Orthese) HO: hip orthosis (Hüft-Orthese) HKO: hip-knee orthosis (Hüft-Knie-Orthese) HKAO: hip-knee-ankle orthosis (Hüft-Knie-Knöchel-Orthese) HKAFO: hip-knee-ankle-foot orthosis (Hüft-Knie-Knöchel-Fuß-Orthese) FO: finger-orthosis (Finger-Orthese) TO: thumb orthesis (Daumen-Orthese) HO: hand orthosis (Hand-Orthese) WHO: wrist-hand orthosis (Handgelenk-Hand-Orthese) EO: elbow orthosis (Ellenbogen-Orthese) EWHO: elbow-wrist-hand orthosis (Ellenbogen-Handgelenk-Hand-Orthese) SO: shoulder orthosis (Schulterorthese) SEO: shoulder-elbow-orthosis (Schulter-Ellenbogen-Orthese) SEWO: shoulder-elbow-wrist orthosis (Schulter-Ellenbogen-Handgelenk-Orthese) SEWHO: shoulder-elbow-wrist-hand orthosis (Schulter-Ellenbogen-Handgelenk-Hand-Orthese) CO: cervical orthosis (Cervical-Orthese) CTO: cervico-thoracic orthosis (Cervical-Thorax-Orthese) CTLS: cervico-thoraco-lumbo-sacral orthosis (Cervical-Thorax-Lumbal-Sacral-Orthese) TO: thoracic-orthosis (Thorax-Orthese) TLSO: thoraco-lumbo-sacral orthosis (Thorax-Lumbal-Sacral-Orthese) LSO: lumbal-sacral-Orthese (Lumbal-Sacral-Orthese) SO: sacro-iliac orthosis (Ileo-Sacral-Orthese) Entlastung: Reduktion der mechanischen Belastung von Gelenken oder Körperabschnitten bzw. totale (ggf. teilweise) Entlastung des traumatisierten Körperabschnittes durch Vermeidung von Druck bzw. durch Druckreduktion mittels Druck(um)verteilung Fixation: Verhinderung von Bewegung, Feststellung, Ruhigstellung, Immobilisation Führung: Begleitung der Gelenkbewegung mit Schutz vor unphysiologischen Bewegungsumfängen Funktionssicherung: Oberbegriff für alle therapeutischen Maßnahmen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktion von Gelenken und/oder Körperabschnitten dienen Funktionsunterstützung: Ist als Teilbereich der Funktionssicherung eine therapeutische Maßnahme, die die Funktion von erkrankten Gelenken und/oder Körperabschnitten unterstützt Immobilisation: Ruhigstellen von Gliedern oder Gelenken Korrektur: Zurückführen aus einer Fehlstellung Mobilisation: Kontrollierte Rückführung von verletzten, erkrankten bzw. unbeweglichen Gelenken in den physiologischen Bewegungsumfang Retention: Halten in korrigierter Stellung Redression: Konservative Therapie bei Deformitäten im Sinne von Quengeln, wachstumslenkend, fehlstellungsumlenkend durch manuelle bzw. apparative Korrektur Stabilisation: Maßnahme, um eine instabile Situation in eine stabile Situation zu überführen
Querverweise
Siehe Produktgruppe 05 „Bandagen“, Produktgruppe 20 „Lagerungshilfen“ und Produktgruppe 31 „Schuhe“
Beinprothesen sind Körperersatzstücke insbesondere zum funktionellen Ausgleich einer Behinderung nach Amputation oder Fehlbildung/Fehlanlage im Bereich der unteren Extremitäten. Dazu zählen innerhalb dieser Produktgruppe Prothesen im Vor- und Mittelfuß-, Fußwurzel-, Rückfuß-, Unterschenkel-, Knie-, Oberschenkel- und Becken-Bereich. Die Produktgruppe 24 „Beinprothesen“ untergliedert sich in die Bereiche Anwendungsort, Produktuntergruppe und Produktart. Im Bereich des Anwendungsortes findet eine grundlegende Unterteilung in individuelle, maßangefertigte und industrielle, vorgefertigte Prothesenkomponenten statt. Beschrieben werden dabei in der Regel die Amputationshöhe bzw. Anwendungshöhe der Prothesenkomponenten. In den Produktuntergruppen der individuellen, maßangefertigten Prothesenkomponenten wird weiter nach den Herstellungsmerkmalen (Kompakt-, Modular- oder Schalenbauweise) und zwischen Interims-, Definitiv- und wasserfesten Prothesen differenziert. Durch die Leistungspositionen wird die Ausstattung der maßangefertigten Prothesenkomponenten individualisiert. Die besonderen Dienstleistungsbestandteile (DLB) dienen der Erläuterung der ggf. erforderlichen weiteren Tätigkeiten zur Anfertigung der jeweiligen Prothese. In den Produktuntergruppen der industriellen, vorgefertigten Prothesenkomponenten wird nach den entsprechenden Herstellungsmerkmalen in Verbindung mit der Amputationshöhe untergliedert. In den Produktarten der individuellen, maßangefertigten Prothesenkomponenten wird beschrieben, wie diese in der Versorgungspraxis angefertigt werden. Die industriellen, vorgefertigten Prothesenkomponenten werden in den Produktarten weiter nach den funktionalen Aspekten der Herstellungsmerkmale unterteilt. Die dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden und am Markt erhältlichen industriellen, vorgefertigten Prothesenkomponenten werden im Hilfsmittelverzeichnis als Einzelprodukte gelistet. FERTIGUNGSTECHNIKEN Die Fertigung von Beinprothesen erfolgt in (endoskelettaler) Modular-, (exoskelettaler) Schalen- oder Kompakt-Bauweise. Modularbauweise: Die Beinprothese besteht aus dem Schaft und einzelnen, austauschbaren Modulen wie Fuß-, Kniegelenks- oder Hüftgelenks-Passteilen. Die einzelnen Passteile werden durch justierbare Adapter miteinander verbunden. Zur Befestigung des Stumpfschaftes werden spezielle Schaftadapter verwendet. Die Passteile bestehen u. a. aus Metallen wie Stahl, Aluminium oder Titan sowie Carbonfaser (Faserverbundwerkstoff). Die Modularbauweise erlaubt eine graduelle, jederzeit korrigierbare Justierung der verwendeten Komponenten bzw. Änderung des statischen Prothesenaufbaus. Schalenbauweise: Die Beinprothese setzt sich aus dem Schaft und industriell vorgefertigten Passteilen zusammen, die äußere Schale dient der Lastaufnahme und gleichzeitig der Formgebung. Eine nachträgliche Änderung der Prothesenstatik ist bei dieser Bauweise mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da der Schaft und/oder die einzelnen Passteile beispielsweise durch Sägen voneinander getrennt werden müssen. Kompaktbauweise: Die Bauweise sämtlicher Beinprothesen der überwiegend distalen Extremitätenabschnitte, die weder aus einer tragenden, äußeren Schale noch mit justierbaren, modularen Komponenten gefertigt werden, wird als „kompakte Bauweise“ bezeichnet. Beispiele für diese Bauweise sind Fußprothesen „nach Bellmann“ bzw. mit selbsttragendem Silikonschaft sowie „nach Botta“ mit fixem Verbindungspylon und weicher, aber formstabiler kosmetischer Verkleidung für Unterschenkel-Definitivprothesen. BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE ZUR VERSORGUNG Postoperative Versorgung: Als postoperative Versorgung in einem Zeitraum von in der Regel sechs Monaten nach der Amputation kommen üblicherweise Interimsprothesen zum Einsatz. Voraussetzung für die Interimsversorgung ist der erfolgreiche Abschluss der Wundheilung (abgeheilte Narbe mit gezogenen Fäden). Die Interimsprothese dient der Vorbereitung der Definitivversorgung. Eine formgebende Prothesenaußenverkleidung ist hierbei in der Regel nicht erforderlich. Die Definitivversorgung sollte erst erfolgen, wenn sich die Stumpfverhältnisse nachweislich stabilisiert haben und eine Veränderung nicht zu erwarten ist. Testversorgung und Erprobungsphase: Die Erforderlichkeit einer Beinprothese und die Eignung der Versicherten für die konkrete Versorgungsform sind Voraussetzungen für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Das bedeutet, dass die Versicherte oder der Versicherte in der Lage sein muss, die Prothese - und die sich daraus ergebenden Gebrauchsvorteile - zweckentsprechend nutzen zu können. Dies kann mithilfe einer ambulanten Erprobungsphase im Alltagsleben und im Wohnumfeld der Versicherten oder des Versicherten ermittelt werden. Die medizinisch notwendige Erprobungsdauer variiert im Einzelfall und ist abhängig von - dem zugrunde liegenden Krankheitsbild, - den Begleiterkrankungen, - der Art und Dauer einer eventuellen Vorversorgung sowie - den bestehenden Kontextfaktoren. Bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen kann eine physio- oder ergotherapeutische Begleitung in Zusammenarbeit mit einer entsprechenden Orthopädietechnikerin oder einem entsprechenden -techniker oder mit einer entsprechenden Orthopädiemeisterin oder einem entsprechenden –meister empfohlen werden, damit die Versicherte oder der Versicherte die Gebrauchsvorteile einer in der Regel komplexen, individuellen Prothesenversorgung in vollem Umfang nutzen kann. Geh- und Stehtraining: Die zur Anpassung der Prothesen notwendigen Arbeiten und die Einweisung in den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Prothese sind Bestandteil der von Orthopädietechnikerinnen und -technikern und Orthopädieschuhmacherinnen und -schuhmachern zu erbringenden Leistungen. Bei Vorliegen der leistungsrechtlichen und indikatorischen Voraussetzungen kann ein darüber hinausgehendes Geh- und Stehtraining der Versicherten oder des Versicherten durch Ergo- oder Physiotherapeuten im Rahmen der Heilmittelbehandlung empfohlen werden. Diagnoseschaft und Testschaft: Der Diagnoseschaft und/oder der Testschaft dienen der exakten Anpassung des Prothesenschaftes. Sofern ein Diagnoseschaft zur Versorgung erforderlich ist, ist dieser im Rahmen des Fertigungsprozesses dem Testschaft vorgelagert. Weitere Testschäfte können je nach individueller Versorgungssituation erforderlich sein. Der Diagnoseschaft und weitere Testschäfte setzten immer eine gesonderte Begründung ihrer Notwendigkeit voraus. EINTEILUNG IN MOBILITÄTSGRADE UND AKTIVITÄTSNIVEAUS Beinprothesen sind unter Berücksichtigung der Mobilitätsbeurteilung (Mobilitätsgrad 0-4) und des Aktivitätsniveaus sowie der diesbezüglich funktionell geeigneten Passteile zu konfigurieren. Die Einteilung in definierte Mobilitätsgrade/Aktivitätsniveaus ermöglicht die zielgerichtete Auswahl einer adäquaten Technik und soll sicherstellen, dass diese bei der Versorgung mit einer Beinprothese die notwendigen, dem Leistungsvermögen der Versicherten oder des Versicherten entsprechenden funktionellen Eigenschaften aufweist. Den unterschiedlichen Passteilen und Prothesenschäften können ebenfalls Mobilitätsgrade zugeordnet werden, sodass eine für alle Beteiligten transparente, nachvollziehbare und den Erfordernissen entsprechende Versorgung möglich ist. Dabei sind die anatomischen Gegebenheiten jedoch vorrangig zu berücksichtigen. Im Hilfsmittelverzeichnis werden die Passteile und Schaftsysteme mit den Mobilitätsgraden und den funktionellen Eigenschaften gezielt zusammengeführt. So setzt sich die individuelle Prothese aus den von der Versicherten oder dem Versicherten benötigten Passteilen und dem Schaftsystem modular zusammen. - Mobilitätsgrad 0: „Nichtgehfähiger“ Die Versicherte oder der Versicherte besitzt z. Zt. selbst mit fremder Hilfe nicht die Fähigkeit, sich mit einer Prothese fortzubewegen oder sie zum Transfer zu nutzen. Versorgungsziel: Mobilisierung mit dem Rollstuhl, keine funktionelle Prothesenversorgung - Mobilitätsgrad 1: „Innenbereichsgeher“ Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, eine Prothese für Transferzwecke und zur Fortbewegung auf ebenen Böden mit geringer Gehgeschwindigkeit zu nutzen. Gehdauer und Gehstrecke sind aufgrund ihres oder seines Zustandes stark eingeschränkt. Versorgungsziel: Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der auf den Innenbereich eingeschränkten Gehfähigkeit - Mobilitätsgrad 2: „Eingeschränkter Außenbereichsgeher“ Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich mit einer Prothese mit geringer Gehgeschwindigkeit fortzubewegen und dabei niedrige Umwelthindernisse wie Bordsteine, einzelne Stufen oder unebene Böden zu überwinden. Gehdauer und Gehstrecke sind aufgrund ihres oder seines Zustandes eingeschränkt. Versorgungsziel: Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der auf den Innenbereich und auf den Außenbereich eingeschränkten Gehfähigkeit - Mobilitätsgrad 3: „Uneingeschränkter Außenbereichsgeher“ Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich mit einer Prothese mit mittlerer bis hoher, auch veränderlicher Gehgeschwindigkeit fortzubewegen und dabei die meisten Umwelthindernisse zu überwinden. Sie oder er besitzt außerdem die Fähigkeit, sich im freien Gelände zu bewegen und kann berufliche, therapeutische und andere Aktivitäten ausüben, die die Prothese nicht überdurchschnittlicher, mechanischer Beanspruchung aussetzen. Ggf. besteht ein erhöhter Sicherheitsbedarf aufgrund von Sekundärbedingungen (zusätzliche Behinderung, besondere Lebensbedingungen) in Verbindung mit einem mittleren bis hohen Mobilitätsanspruch. Gehdauer und Gehstrecke sind im Vergleich zu nicht behinderten Personen nur unwesentlich eingeschränkt. Versorgungsziel: Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der im Innenbereich und im Außenbereich nur unwesentlich eingeschränkten Gehfähigkeit - Mobilitätsgrad 4: „Uneingeschränkter Außenbereichsgeher mit besonders hohen Ansprüchen“ Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich mit einer Prothese wie der uneingeschränkte Außenbereichsgeher fortzubewegen. Zusätzlich können aufgrund der hohen funktionellen Anforderungen hohe Stoßbelastungen, Spannungen und Verformungen auftreten. Die Gehdauer und Gehstrecke sind nicht limitiert. Versorgungsziel: Wiederherstellung der Stehfähigkeit und der im Innen- und Außenbereich uneingeschränkten Geh– und Mobilitätsfähigkeit - Niedriges Aktivitätsniveau: Eingeschränkte Aktivität Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, die Prothese im Alltag für Transferzwecke und/oder zur Fortbewegung auf ebenem Untergrund mit gleichmäßig geringer Gehgeschwindigkeit zu nutzen. Die Gehdauer und Gehstrecke sind limitiert. - Mittleres Aktivitätsniveau: Durchschnittliche Aktivität Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, sich mit der Prothese im Alltag auf (nahezu) jedem Terrain mit gleichmäßiger/wechselnder bis zur mittleren Gehgeschwindigkeit fortzubewegen. Die Gehdauer und Gehstrecke sind (unter Umständen leicht) limitiert. - Hohes Aktivitätsniveau: Uneingeschränkte Aktivität Die Versicherte oder der Versicherte besitzt die Fähigkeit oder das Potenzial, die Prothese auf (ausnahmslos) jedem Terrain mit gleichmäßiger/wechselnder bis zur hohen Gehgeschwindigkeit zu nutzen. Die Gehdauer und Gehstrecke sind nicht limitiert. Aufgrund funktioneller Anforderungen können (sehr) hohe Stoßbelastungen, Verformungen oder Spannungen, beispielsweise bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen, auftreten. Die folgende Übersicht dient der Darstellung der Korrelation zwischen Mobilitätsgraden und Aktivitätsniveaus: Mobilitätsgrad Aktivitätsniveau: 1. Innenbereichsgeher: niedriges 2. Eingeschränkter Außenbereichsgeher: mittleres/normales 3. Uneingeschränkter Außenbereichsgeher: mittleres/normales 4. Außenbereichsgeher mit besonders hohen Ansprüchen: hohes Zur Feststellung des Mobilitätsgrades/Aktivitätsniveaus ist der als Anlage zur Produktgruppe 24 „Beinprothesen“ veröffentlichte Profilerhebungsbogen zu verwenden. Der entsprechende Profilerhebungsbogen dient der Erfassung der versorgungsrelevanten Informationen über die Versicherte oder den Versicherten, die Art und den Umfang der Amputation/Fehlanlage, die prothetisch zu versorgende Extremität, ggf. vorhandene zusätzliche Beeinträchtigungen und/oder Erkrankungen sowie etwaige Vorversorgungen. Außerdem werden die Fähigkeiten der Versicherten oder des Versicherten bewertet und der auf dieser Grundlage ermittelte Mobilitätgrad und Aktivitätsniveau sowie die weiteren mit dem Versorgungs-/Rehabilitationsziel verbundenen Maßnahmen festgehalten. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Profilerhebungsbogen: Der Profilerhebungsbogen ist erforderlich zur Feststellung und Erfassung der versorgungsrelevanten Informationen über die Versicherte oder den Versicherten, die Art und den Umfang der Amputation, die prothetisch zu versorgende Extremität, ggf. vorhandene zusätzliche Beeinträchtigungen und/oder Erkrankungen sowie etwaige Vorversorgungen. Zusätzlich werden die Fähigkeiten der Versicherten oder des Versicherten analysiert/bewertet und die auf dieser Grundlage ermittelte Mobilität und Aktivität sowie die weiteren mit dem medizinischen Rehabilitationsziel verbundenen Maßnahmen festgehalten. Reparatur: Die Versorgung mit einer neuen Prothese bzw. einer neuen Prothesenkomponente nach Verschleiß kommt nur in Betracht, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich ist. Ersatz: Der Ersatz einer Beinprothese durch ein technisch verbessertes Prothesensystem kommt nur in Betracht, wenn dieses erhebliche Gebrauchsvorteile beim Behinderungsausgleich im Alltagsleben bietet und die Versicherte oder der Versicherte in der Lage ist, die Gebrauchsvorteile zu nutzen. Mehrfachausstattung: Die Prothesenversorgung erfolgt grundsätzlich in einfacher Stückzahl. Auch aus hygienischen Gründen ist in der Regel keine Doppelversorgung mit einer Prothese erforderlich. Zur Erleichterung der Körperpflege steht eine Vielzahl von Hilfsmitteln z. B. Badewannenbretter, Badewannen-/Duschsitze etc. zur Verfügung. Im Einzelfall sind auch wasserfeste Prothesen zur Körperpflege bzw. zur Erschließung von Nassbereichen erforderlich. Prothesenverkleidung: Bestandteil der Prothesenversorgung ist auch die Formgebung und funktionsgerechte Gestaltung der Beinprothese zur Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes. Die Erfüllung besonderer ästhetischer, kosmetischer Ansprüche, wie z. B. die Berücksichtigung von Tattoos, fällt grundsätzlich nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie das Maß des Notwendigen überschreitet und somit dem Eigenverantwortungsbereich der Versicherten oder des Versicherten zuzuordnen ist. Rehabilitationsmaßnahme: Nimmt die Versicherte oder der Versicherte zur Wiedererlangung der Geh- und Stehfähigkeit an einer Rehabilitationsmaßnahme teil, sollte sichergestellt sein, dass sie oder er vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme mit einer (Interims-)Prothese ausgestattet ist, sofern ohne die Versorgung mit einer funktionsfähigen und passgerechten Prothese eine sinnvolle und effektive Rehabilitation, die u. a. auch die Gehschule umfasst, nicht möglich ist. Da eine wohnortnahe Versorgung erfolgen sollte, bietet sich während der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme die Bereitstellung einer Definitivversorgung nicht an. Passform: Der Leistungserbringer übernimmt in der Regel bei Erst- und Folgeversorgungen eine Passformgarantie. Reinigung und Pflege: Der Prothesenschaft sollte mit haushaltsüblichen Mitteln zu reinigen sein. Dabei sind die Her-stellerangaben und diagnostizierte Allergien zu berücksichtigen.
Code: 24.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Bei der Indikationsstellung zur Versorgung sollten alle relevanten Informationen herangezogen werden. Unter Gesamtbetrachtung - der funktionellen/strukturellen Schädigungen, - der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), - der noch verbliebenen Aktivitäten und - einer störungsbildabhängigen Diagnostik sind 1) das Ziel der Prothesenversorgung, 2) der Bedarf, 3) die Fähigkeit zur Nutzung und 4) die Prognose auf der Grundlage realistischer, für die oder den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln („Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“/„International Classification of Functioning, Disability and Health“ - ICF). Dabei sind insbesondere die Mobilität, die Kontextfaktoren und z. B. der Pflegegrad zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche und angemessene Prothesenversorgung ist somit zu prüfen, welche konkrete Versorgung für die individuellen Verhältnisse der Versicherten oder des Versicherten geeignet und zweckmäßig ist.
Querverweise
Produktgruppe 31 „Schuhe“ - Zehenersatz und Mittelfußersatz zur Volumenfüllung
Die Produktgruppe "Sehhilfen" gliedert sich in folgende Teilbereiche: - Brillengläser, - Kontaktlinsen, - vergrößernde Sehhilfen. Aufgrund der Komplexität der Produktgruppe, wird die Definition in folgende Punkte gegliedert: Inhaltsübersicht 1. Begriff Sehhilfen 2. Verordnung/Versorgung von/mit Sehhilfen 2.1 Verordnung durch einen Arzt 2.2 Versorgung mit Gläsern für eine Folgebrille durch einen Augenoptiker 2.3 Mehrfachverordnung einer Sehhilfe 3. - nicht besetzt - 4. Erneute Versorgung mit Sehhilfen 4.1 Allgemeines 4.2 Vollendung des 14. Lebensjahres 4.3 Änderung der Sehfähigkeit um 0,5 dpt 4.4 Ausnahmen in medizinisch zwingend erforderlichen Fällen 4.5 Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe 5. Brillenfassungen(-gestelle) und Systemträger 5.1 Brillenfassungen(-gestelle) 5.1.1 Konfektionierte Brillenfassungen (-gestelle) 5.1.2 Systemträger für vergrößernde Sehhilfen 5.1.3 Montagezubehör für Kepler- und Galilei-Systeme 5.1.4 Aus medizinischen Gründen erforderliche Sonderanfer- tigungen 5.2 Brillengläser 5.2.1 Allgemeines 5.3 Sonstige Brillen 5.3.1 Allgemeines 5.3.2 Arbeitsschutzbrillen (Korrektionsschutzbrillen) 5.3.3 Bildschirmarbeitsplatzbrillen (Mitteldistanzbrillen) 5.3.4 Schulsportbillen 5.3.5 Lichtschutzbrillen ohne korrigierende Wirkung 6. Kontaktlinsen 6.1 Allgemeines 6.2 Kontaktlinsenarten und ihre Eigenschaften 6.3 Pflege- und Reinigungsmittel 6.4 Benetzungsflüssigkeit 6.5 Intensivreinigung von Kontaktlinsen 6.6 Kontaktlinsen anstelle einer erforderlichen Brille 7. Vergrößernde Sehhilfen 7.1 Allgemeines 7.2 Arten der vergrößernden Sehhilfen und ihre Eigen- schaften 7.2.1 Brillengläser mit Lupenwirkung 7.2.2 Lupen 7.2.3 Fernrohrsysteme 7.2.4 Handfernrohre 7.2.5 Bildschirmlesegeräte 7.2.6 Übersicht über die verschiedenen Versorgungsmöglich- keiten 8. Querverweise 9. Indikationsbereiche 9.1 Allgemeine Hinweise 9.1.1 Bestimmung des Visus 9.1.2 Refraktionsbestimmung bei der Sehhilfenversorgung 9.2 Indikationsbereiche für Brillengläser 9.3 Indikationsbereiche für Kontaktlinsen 9.4 Indikationsbereiche für vergrößernde Sehhilfen Definition 1. Begriff Sehhilfen Sehhilfen sind optische bzw. opto. elektronische Vorrichtun-gen, die zur Korrektion von Brechungsfehlern oder dem Aus-gleich, der Verbesserung oder Behandlung eines anderen Krankheitszustandes des Auges dienen. Zu Lasten der gesetz-lichen Krankenversicherung (GKV) dürfen nur solche Sehhilfen verordnet werden, deren Beschaffenheit eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Versor-gung der Versicherten gewährleisten. Sie müssen bzgl. der optischen und funktionellen Parameter sachgerecht bestimmt und nach optisch-physikalischen und anatomischen Gesichts-punkten ausgewählt, angemessen, angefertigt und angepaßt sein. Als Sehhilfen kommen nach § 33 Abs. 1, 3 und 4 SGB V i.V.m. Abschnitt "E. Sehhilfen" der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien in Frage: - Brillengläser, - Kontaktlinsen sowie - vergrößernde Sehhilfen. Vorrangig ist die Verordnung von Brillengläsern. Die Verord-nung von Kontaktlinsen oder vergrößernden Sehhilfen bedarf der besonderen medizinischen Begründung. Die Verordnung von Sehhilfen wird u.a. notwendig: a) bei Fehlsichtigkeit: Myopie (Kurzsichtigkeit), Hypero- pie (Weit- bzw. Übersichtigkeit), Presbyopie (Alters- sichtigkeit) und Astigmatismus (Stabsichtigkeit) b) bei Erkrankungen des Auges, die mit einer Sehminderung verbunden sind (z.B. Makuladegeneration oder andere Dege- nerationen der Netzhaut) c) bei Linsenlosigkeit (Aphakie) und Implantation einer Kunstlinse (Pseudophakie) d) zur Therapie (z.B. Irislinsen, Verbandschalen, Schiel- therapeutika) bzw. Prophylaxe (z.B. Kantenfiltergläser bei Aphakie, bei Photochemotherapie und bei Retinopathia pigmentosa). Fertigbrillen sind keine Leistung der GKV, da sie die indi-viduellen Sehanforderungen (z.B. das Zentrieren der Gläser auf die Sehachse des Auges) des fehlsichtigen Menschen grundsätzlich nicht berücksichtigen. 2. Verordnung/Versorgung von/mit Sehhilfen 2.1 Verordnung durch einen Arzt Die Verordnung von Sehhilfen ist Bestandteil der vertrags-ärztlichen Versorgung und bleibt dem Vertragsarzt vorbehal-ten. Für die Verordnung steht das Vordruckmuster 8 zur Ver-fügung. Der Versorgung mit Gläsern für eine Folgebrille soll dann eine ärztliche Untersuchung vorausgehen, wenn aufgrund einer auffälligen Veränderung der Sehschärfe seit der letzten Verordnung oder aufgrund des Alters des Brillen-trägers im Zusammenhang mit dem Zeitablauf seit der letzten Verordnung die Gefahr einer Erkrankung des Auges besteht. 2.2 Versorgung mit Gläsern für eine Folgebrille durch einen Augenoptiker Mit Urteil vom 18.09.1973 - Az.: 6 RKa 2/72 - (USK 73167) hat das Bundessozialgericht entschieden, daß die bei der Ge-währung von Brillen notwendige Bestimmung des Grades der Fehlsichtigkeit der Augen keine Tätigkeit ist, die ihrem We-sen nach spezieller wissenschaftlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Medizin bedarf und deshalb allein den Vertrags-ärzten vorbehalten wäre. In diesen Fällen können die Kosten für die Versorgung mit Gläsern für eine Folgebrille, mit deren Hilfe ein Brech-kraftfehler ausgeglichen wird, durch die Krankenkassen selbst beim Fehlen einer ärztlichen Verordnung übernommen werden, wenn die Refraktionsbestimmung durch einen Augen-optikermeister vorgenommen wurde und die Gefahr einer Er-krankung des Auges nicht bestand. Dies sollte sich jedoch nur auf Brillengläser beschränken, mit deren Hilfe ein Brechkraftfehler ausgeglichen wird. 2.3 Mehrfachverordnung einer Sehhilfe Die Mehrfachverordnung von Brillengläsern für eine sog. "Zweitbrille", deren Korrektionsstärke einer bereits vor-handenen Brille entspricht, ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn diese Brillengläser für eine Reservebrille (z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit) benötigt werden. Entsprechendes gilt für Kontaktlinsen und für produktart-gleiche vergrößernde Sehhilfen. Vergrößernden Sehhilfen unterschiedlicher Produktarten - z.B. Bildschirmlesegerät und Fernrohrsystem - können jedoch in betracht kommen (sh.TZ 7.1). In folgenden Fällen kann über eine bereits vorhandene Seh-hilfe hinaus die zusätzliche Verordnung von Brillengläsern erfolgen: - Arbeitsschutzbrille (vgl. TZ 5.3.2), - Bildschirmarbeitsplatzbrille (vgl. TZ 5.3.3), - Brille neben medizinisch indizierten Kontaktlinsen (vgl. TZ 6.1), - Brille mit Lichtschutzgläsern (vgl. TZ 5.3.5), - Sportbrillen für die Teilnahme am Schulsport (vgl. TZ 5.3.4) 3. - nicht besetzt - 4. Erneute Versorgung mit Sehhilfen 4.1 Allgemeines Der Anspruch auf die Versorgung mit einer Sehhilfe stützt sich ebenso wie für andere Leistungen der GKV auf die medi-zinische Notwendigkeit. Nach § 33 Abs. 4 SGB V begründen geringfügige Änderungen der Sehfähigkeit (der gesetzlich verwendete Begriff "Sehfähigkeit" ist hier mit dem medi-zinischen Begriff "Brechkraft" gleichzusetzen) unter 0,5 Dioptrien bei Versicherten, die das 14. Lebensjahr vollen-det haben, keinen Anspruch auf eine neue Sehhilfe. Ausnah-men sind nur in medizinisch zwingenden Fällen möglich, für die der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen Richtli-nien nach § 92 SGB V erlassen hat. Hiernach können Gläser für eine Folgebrille bei Versicher-ten, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur verordnet werden, wenn sich die Gläserstärke um mindestens 0,5 dpt geändert hat; eine Änderung der Gläserstärke um 0,5 dpt liegt auch vor, wenn die Gläserstärke für das eine Auge um 0,25 dpt zugenommen und für das andere Auge um 0,25 dpt abgenommen hat. Eine Änderung der Sehfähigkeit auf jedem der beiden Augen um je 0,25 dpt reicht nicht aus, wenn sich die Fehlsichtigkeit an beiden Augen entweder verbessert oder verschlechtert. Bei Kurzsichtigkeit ist eine Verordnung auch dann möglich, wenn sich mit den Folgegläsern eine Verbesserung der Seh-schärfe (Visus) um mindestens 20 Prozentpunkte erzielen läßt. 4.2 Vollendung des 14. Lebensjahres Die Einschränkung des § 33 Abs. 4 SGB V gilt nicht für Ver-sicherte, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben. Haben Versicherte am Tage der ärztlichen Verordnung bzw. der Folgeversorgung durch den Augenoptiker das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet, besteht demnach ein An-spruch auf eine erneute Versorgung mit einer Sehhilfe auch dann, wenn sich die Sehfähigkeit nicht um mindestens 0,5 dpt geändert hat, oder bei Kurzsichtigkeit keine Visusver-besserung um mindestens 20 Prozentpunkte erreicht werden kann. Vollendet der Versicherte zwischen der Verordnung und der Abnahme der Sehhilfe das 14. Lebensjahr, bleibt der be-reits begründete Anspruch auf eine Folgeversorgung einer Sehhilfe bestehen. 4.3 Änderung der Sehfähigkeit um 0,5 dpt Anspruch auf eine erneute Versorgung mit Sehhilfen besteht für über 14 Jahre alte Versicherte, wenn sich die Sehfähig-keit auf einem oder auf beiden Augen um mindestens 0,5 dpt geändert hat. Eine Änderung der Sehfähigkeit auf jedem der beiden Augen um je 0,25 dpt reicht nicht aus, wenn sich die Fehlsichtigkeit an beiden Augen entweder verbessert oder verschlechtert. Dagegen liegt eine Änderung der Brechkraft um 0,5 dpt vor, wenn die Gläserstärke für das eine Auge um 0,25 dpt zuge-nommen und für das andere Auge um 0,25 dpt abgenommen hat. 4.4 Ausnahme in medizinisch zwingend erforderlichen Fällen Hat sich der Grad der Brechkraft bei über 14 Jahre alten Versicherten nicht um mindestens 0,5 dpt geändert, ist bei Kurzsichtigkeit die erneute Versorgung mit einer Sehhilfe auch dann möglich, wenn sich dadurch eine Verbesserung der Sehfähigkeit um mindestens 20 Prozentpunkte erzielen läßt. Sind aufgrund medizinischer Indikationen bei einem bereits mit einer Sehhilfe versorgten - über 14 Jahre alten - Versi-cherten nunmehr korrigierende Lichtschutzgläser erforder-lich, besteht in diesem medizinisch begründeten Fall der An-spruch auf erneute Versorgung mit einer Sehhilfe auch dann, wenn eine Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 dpt nicht eingetreten ist. 4.5 Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe Nach § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB V umfaßt der Anspruch des Versi-cherten auch die notwendige Ersatzbeschaffung des Hilfsmit-tels. Wurde die Sehhilfe aus vom Versicherten nicht zu ver-tretenden Gründen zerstört oder so stark beschädigt, daß eine Instandsetzung unmöglich ist, oder ging sie unverschul-det verloren, besteht Anspruch auf eine erneute Versorgung mit einer Sehhilfe unabhängig von einer Änderung der Sehfä-higkeit um mindestens 0,5 dpt. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für eine Ersatz-beschaffung besteht allerdings nur für solche Sehhilfen, die bei dem Versicherten medizinisch erforderlich sind. Hat z.B. der Versicherte anstelle einer ansonsten erforderli-chen Brille Kontaktlinsen gewählt, besteht bei Verlust oder Zerstörung beider Kontaktlinsen nur ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei entsprechender Anwendung des § 33 Abs. 3 Satz 3 SGB V für die Ersatzbeschaffung von Brillengläsern angefallen wären. Geht nur eine der beiden Kontaktlinsen verloren oder wird sie aus vom Versicherten nicht zu vertretenden Gründen un-brauchbar, beträgt der Zuschuß die Hälfte des für die Bril-lengläser erforderlichen Betrages. Hat der Versicherte die Sehhilfe allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig beschädigt oder zerstört, um in den Ge-nuß einer neuen Sehhilfe zu kommen, ist der Anspruch ausge-schlossen. Andere Sehhilfen (z.B. Blindenlesesysteme, Bettlesegerät, Blattwendegerät) sind keine Sehhilfen im Sinne dieser Pro-duktgruppe. Sie können allerdings andere Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V sein (vgl. PG 07 "Blindenhilfsmittel", PG 02 "Adaptionshilfen"). 5. Brillenfassungen (-gestelle) und Systemträger 5.1 Brillenfassungen (-gestelle) 5.1.1 Konfektionierte Brillenfassungen (-gestelle) Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V sind Brillenfassungen (-ge- stelle) keine Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dies gilt beispielsweise auch für - Brillenfassungen (-gestelle) für Säuglinge und Kinder - Brillenfassungen (-gestelle) für Schulsportbrillen - Brillenfassungen (-gestelle), die wegen der besonderen Art der Sehbehinderung mit Sonderausstattungen (z.B. Silikon- überzug) versehen werden müssen, die im Normalfall nicht erforderlich sind oder - spezielle Brillenfassungen (-gestelle), die - ggf. mit weiteren handwerklichen Änderungen - aus von dem Willen des Versicherten unabhängigen Gründen benötigt werden. Lediglich solche Brillenfassungen (-gestelle) werden vom Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V nicht erfaßt, auf die die Bezeichnung Brillenfassung (-gestell) schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht zutrifft (z.B. Vorrichtungen i.S. einer Gesichtsplastik oder Gesichtspro- these, Systemträger), siehe hierzu Textziffern 5.1.2 bis 5.1.4). 5.1.2 Systemträger für vergrößernde Sehhilfen Zur Anpassung von vergrößernden Sehhilfen, und zwar vorwie-gend der schweren Kepler-Systeme, kann die Verwendung eines Systemträgers notwendig sein, da in vielen Fällen ein(e) herkömmliche(s) Brillenfassung (-gestell) mit eingearbei-teten Kepler-Systemen keinen ausreichenden Sitz gewähr-leistet. Wird solch ein Systemträger verwendet, so ist bei einer monokularen, d.h. einäugigen Versorgung, die Einarbeitung eines Phantoms (aus Gewichtsgründen) auf der unversorgten Seite nicht notwendig. § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V findet bei den Systemträgern für entsprechende vergrößernde Sehhilfen keine Anwendung. 5.1.3 Montagezubehör für Kepler- und Galilei-Systeme Zur Montage eines Kepler-Systems bzw. eines Galilei-Systems können z.B. Trägergläser, Trägerringe oder Adapter zur Fer-tigstellung notwendig werden. Dieses Zubehör ist Leistung der GKV und kann ggf. gesondert abgerechnet werden. 5.1.4 Aus medizinischen Gründen erforderliche Sonderanfer- tigungen Bei Vorliegen bestimmter Indikationen lassen sich konfek-tioniert hergestellte Brillenfassungen (-gestelle)/(-be-festigungen) nicht immer den besonderen Erfordernissen entsprechend individuell anpassen. Sonderanfertigungen können in wenigen Ausnahmefällen notwendig sein bei: - extremer Gesichtsasymmetrie, - Knochen- und Weichteildefekten im Bereich der Augenhöhle, die durch eine Epithese verdeckt werden müssen und - Knochendefekten über oder hinter dem Ohr. § 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V findet bei den aus medizinischen Gründen erforderlichen Sonderanfertigungen keine Anwendung. 5.2 Brillengläser 5.2.1 Allgemeines Brillengläser werden aufgrund des verwendeten Werkstoffes unterteilt in Brillengläser aus mineralischem Glas (Sili-kat) und aus organischem Glas (Kunststoff). Mineralische Brillengläser bestehen aus transparenten, anor-ganischen, nicht kristallinen Werkstoffen. Brillenkron ist der meist verwendete Werkstoff für mineralische Gläser. Für höherbrechende mineralische Brillengläser wird u.a. Schwer-flint als Werkstoff verwendet. Brillengläser aus Kunststoff bestehen aus organischen Be-standteilen. Aufgrund ihrer Materialeigenschaften sind Kunststoffgläser in der Regel leichter, jedoch auch dicker als mineralische Gläser mit gleichem Scheitelbrechwert. Da-bei ist allerdings die Verschleißfestigkeit von Kunststoff-gläsern geringer als die von mineralischen Gläsern, die Bruchfestigkeit jedoch erhöht. Die wesentlichen Materialeigenschaften von Brillengläsern sind der Brechwert, die Abbesche Zahl und die Dichte. Der Brechwert ist ein Maß für die Ablenkung der optischen Strahlen. Je höher der Brechwert ist, um so geringer ist die Krümmung der Glasfläche bei gleichem Scheitelbrechwert des Glases und um so dünner kann daher das Brillenglas ge-fertigt werden. Die GKV übernimmt bei entsprechender Indi-kation (siehe Produktartbeschreibung 25.21.28.0-3) nur die Kosten für höherbrechende Brillengläser mit einer Brechzahl (Brechungsindex) bis max. 1,7. Die Abbesche Zahl ist ein Maß für die Farbzerstreuung (Dis-persion) durch das Brillenglas. Je kleiner die Abbesche Zahl ist, um so größer ist die Beeinträchtigung durch Farb-säume, die außerhalb des optischen Mittelpunktes des Glases wahrgenommen werden. Die Dichte von Werkstoffen, aus denen Brillengläser gefer-tigt werden, ist maßgebend für das Gewicht des Brillengla-ses. Je höher die Dichte ist, um so schwerer wird das Bril-lenglas. Brechzahl Abbesche Zahl Dichte Brillenkron ca. 1,525 ca. 58 ca. 2,5 g/cm³ höher brechen- des minerali- sches Glas ca. > 1,6 ca. < 42 ca. > 2,7 g/cm³ Kunststoff/ organisches Glas ca. 1,5 ca. 58 ca. 1,3 g/cm³ Man unterscheidet grundsätzlich zwischen Konkavgläsern mit zerstreuender Wirkung (-), die bei Kurzsichtigkeit Verwen-dung finden und Konvexgläsern mit sammelnder Wirkung (+), die zum Ausgleich bei Weitsichtigkeit (Übersichtigkeit) be-stimmt sind und als Nahgläser bei Presbyopie Verwendung fin-den sowie zwischen sphärischen Gläsern (sphärische Wirkung) und sphärotorischen Gläsern (astigmatische Wirkung), die in einer Ebene (Achse) eine stärkere bzw. schwächere Krümmung aufweisen. Darüber hinaus erfordern bestimmte Erkrankungen/Vorausset- zungen die Versorgung mit besonderen Brillengläsern (z.B. Lichtschutzgläser). Weitere Hinweise hierzu enthält Ab-schnitt "E. Sehhilfen" der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien. Eine Verordnung zu Lasten der GKV ist jedoch ausnahmslos ausgeschlossen für: - entspiegelte Gläser, - fototrope Gläser, - asphärische Flächengestaltung (zu asphär. Stargläsern sh. Produktart 25.21.25.2 und 3) - höherbrechende organische Gläser und - höherbrechende Lentikulargläser. Trifokalgläser, Gleitsichtgläser sowie Gläser und Folien mit prismatischer Wirkung können nur nach augenärztlicher Verordnung bei speziellen Indikationen übernommen werden; (Hinweise hierzu enthalten die Indikationen der entsprech-enden Produktarten). 5.3 Sonstige Brillen 5.3.1 Allgemeines Die Gesetzliche Krankenversicherung erfüllt mit der Versor-gung mit Gläsern für eine Brille in einfacher Stückzahl ihre Leistungspflicht. Daher übersteigt die Mehrfachverord-nung einer Brille, deren Korrektionsstärke einer bereits vorhandenen Sehhilfe entspricht, grundsätzlich das Gebot der Wirtschaftlichkeit (§ 12 Abs. 1 SGB V). 5.3.2 Arbeitsschutzbrillen (Korrektionsschutzbrillen) Die Erstausstattung mit einer Sehhilfe kann nicht ausrei-chend sein, wenn die Arbeitsbedingungen und/oder die Ar-beitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften die An-schaffung einer zusätzlichen, besonders ausgestatteten Bril-le für das Arbeitsleben erfordern. Das Bundessozialgericht hat wiederholt festgestellt, daß die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung solche Lei-stungen nicht zu erbringen brauchen, welche etwa der beruf-lichen Eingliederung der Versicherten dienen, jedoch hat es die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als solche als ein elementares Grundbedürfnis angesehen. Mit Urteil vom 15.11.1989 - Az.: 8 RKn 13/88 - (USK 89142) hat das BSG ent-schieden, daß die GKV Korrektionsschutzbrillen zur Verfü-gung stellen muß, wenn diese dazu dienen, das Grundbedürf-nis beruflicher Tätigkeit zu befriedigen. In die Leistungs-pflicht fällt nur der medizinische Ausgleich der Behinde-rung. Die Verordnung einer - zusätzlichen - Gläsern für eine Arbeitsschutzbrille (Korrektionsschutzbrille) ist daher im Rahmen der Versorgung mit Sehhilfen möglich. Soweit die Seh-hilfe besondere Vorkehrungen enthält, welche nicht dem spe-zifischen Ausgleich einer Fehlsichtigkeit, sondern aus-schließlich den Zwecken der Unfallverhütung dienen (z.B. Mehrkosten für Kunststoffgläser für Schweißarbeiten, Här-tung von Gläsern nach DIN und Seitenschutz) besteht für diese Vorkehrungen keine Leistungspflicht der GKV. 5.3.3 Bildschirmarbeitsplatzbrillen (Mitteldistanzbrillen) Das menschliche Auge verfügt über die im Alter abnehmende Fähigkeit, Objekte in unterschiedlichen Distanzen scharf abzubilden (Akkommodationsfähigkeit). Bei Fehlsichtigkeit wird ein Ausgleich mit Hilfe einer Brille hergestellt, die im Nahbereich ein deutliches Sehen bis auf eine Entfernung von 30 cm oder im Fernbereich eine Entfernung von mehr als 100 cm ermöglicht. Derartige Sehhilfen sind in aller Regel ausreichend, zumal das nicht fehlsichtige/presbyope Auge in der Lage ist, die Zwischenbereiche mit der verbliebenen Akkommodationsfähigkeit selbst auszugleichen. Bildschirm-Arbeitsplätze erfordern eine gute Sehfähigkeit im mittleren Sehbereich entsprechend dem Abstand Auge-Tasta-tur-Monitor (30 cm - 70 cm). Kann bei mangelnder Akkommoda-tionsfähigkeit für diesen Sehbereich mit einer bereits vor-handenen Sehhilfe die Fehlsichtigkeit nicht ausgeglichen werden, ist die zusätzliche Versorgung mit Brillengläsern für die Tätigkeit an Bildschirmgeräten zu Lasten der GKV möglich. Voraussetzung für die Versorgung ist, daß mit der vorhandenen, für die Korrektion des Sehfehlers geeigneten Brille, eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungs-bereichen des Bildschirmarbeitsplatzes - trotz korrekter ergonomischer Einrichtung des Arbeitsplatzes - nicht ge-währleistet ist. Hierfür können bei entsprechender Indikation Trifokalgläser oder Bifokalgläser auch mit vergrößertem Nahteil in Be-tracht kommen. 5.3.4 Schulsportbrillen Die Gesetzliche Krankenversicherung erfüllt die sich aus § 33 SGB V ergebende Leistungspflicht mit der Gewährung von Gläsern für eine "Normalbrille". Ein darüber hinausgehender Bedarf für die Mehrfachversorgung einer Sehhilfe, der sich aus besonderen, dem gesellschaftlichen oder privaten Be-reich zuzurechnenden Betätigungen ergeben kann, fällt nicht in die Leistungspflicht der GKV. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Schüler im Rahmen des Schulbesuchs auf eine Sportbrille angewiesen ist, weil eine gewöhnliche Brille bei bestimmten sportlichen Betätigungen nicht getragen werden kann. So hat das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 22.07.1981 - Az.: 3 RK 56/80 - (USK 81128) entschieden, daß ein Schüler neben einer normalen Brille mit einer Sehhilfe auszustatten ist, wenn er zur Teilnahme am Sportunterricht eine Sportbrille benötigt. In seiner Urteilsbegründung führte das BSG aus, daß es für einen Schüler zur normalen Lebensführung gehöre, die Schule zu besuchen und am Unterricht teilzunehmen. Ist er dazu auf-grund einer Behinderung nicht oder nur teilweise in der La-ge, kann aber die eingeschränkte Fähigkeit durch ein Hilfs-mittel ermöglicht oder erweitert werden, so wird in der Re-gel die Hilfsmittelgewährung notwendig sein. Abschnitt "E. Sehhilfen" der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien be-stimmt, daß Sportbrillen nicht verordnungsfähig sind, es sei denn, sie sind für die Teilnahme am Schulsport erfor-derlich. Folglich fallen nur Gläser für Sportbrillen, die für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind, in die Leistungspflicht der GKV. Ist die Versorgung mit einer Sportbrille durch Gründe ver-anlaßt, die dem Bereich der Eigenverantwortung des Sehbe-hinderten zuzurechnen sind, kann die Verordnung zu Lasten der GKV nicht erfolgen (z.B. Sportbrillen für Sportstuden-ten, für Teilnehmer an Freizeit-Sportkursen, für Mitglieder in Sportvereinen etc.). 5.3.5 Lichtschutzbrillen ohne korrigierende Wirkung Der Wunsch nach Versorgung mit einer Lichtschutzbrille ohne korrigierende Wirkung wird in der weitaus überwiegenden Zahl durch modische Einflüsse und individuellen Geschmack bestimmt, so daß unter diesen Voraussetzungen eine Kosten-übernahme durch die GKV nicht möglich ist. Auch Lichtschutzbrillen, die zur Prophylaxe vor UV-Schädi-gungen (z.B. im Hochgebirge) getragen werden, sind keine Leistung der GKV. Lediglich in den Fällen, bei denen eine der in Ziffer 57.1 Buchstabe a) - k) und n) des Abschnittes "E.Sehhilfen" der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien genannten Indikatio-nen vorliegt, kann eine Versorgung mit Lichtschutzgläsern ohne korrigierende Wirkung zu Lasten der GKV erfolgen. Auch hier gilt jedoch, daß die Lichtschutzgläser eine 75%ige Transmission nicht überschreiten dürfen. 6. Kontaktlinsen 6.1 Allgemeines Kontaktlinsen sind Sehhilfen, die in Kontakt mit dem vorderen Augenabschnitt (der Hornhaut) stehen. Dabei ist die Kontaktlinse in eine dünne Tränenflüssigkeitsschicht eingebettet. Sie werden - im Gegensatz zu Kontaktschalen - als optisches Korrektionsmittel eingesetzt. Kontaktschalen dienen thera-peutischen Zwecken (z.B. Verbandschale). Kontaktlinsen und -schalen können nur bei bestimmten Indikationen zu Lasten der GKV verordnet werden. Ein Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB V nur in medizinisch zwingend erfor-derlichen Fällen. Verordnungshinweise enthält Abschnitt "E. Sehhilfen" der vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas-sen beschlossenen Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien. Nicht medizinisch indizierte Kontaktlinsen, die aus berufli-chen Gründen anstelle einer erforderlichen Brille vom Ver-sicherten gewählt werden, sind keine Leistung der GKV (sh. TP 6.6) Implantierbare Linsen (z.B. Intraokularlinsen) sind keine Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe. Kontaktlinsen, die als postoperative Interimsversorgung (auch als Verbandlinse) einer von den Gesetzlichen Kranken-versicherungen nicht übernommenen corneachirurgischen Inter-vention zur Korrektur einer Refraktionsannomalie benötigt werden, sind auch keine Leistung der gesetzlichen Kranken-versicherung. Mehrkosten für Kontaktlinsen in farbiger Ausführung, die dazu verwendet werden, die körpereigene Farbe der Iris zu verändern oder zu verstärken, sind keine Leistung der GKV. Bifokal- bzw. Multifokallinsen fallen nicht in die Lei-stungspflicht der GKV, da bei medizinisch indizierten Kon-taktlinsen eine zusätzliche Sehminderung im Nahbereich durch eine zusätzliche Brille (Brillengläser) für den Nahbereich ausgeglichen werden kann. Formstabile (harte) Kontaktlinsen stellen die Regelversor-gung dar. Flexible (weiche) Kontaktlinsen können zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn harte Kontaktlinsen nach aus-reichend langem Trageversuch nicht vertragen wurden. Dabei ist davon auszugehen, daß die Eingewöhnungsphase bei Anpas-sung formstabiler (harter) Kontaktlinsen mehrere Wochen be-tragen kann. Da Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbro-chen getragen werden können, ist bei verordneten Kontaktlin-sen die zusätzliche Verordnung von Brillengläsern möglich. Bei Alterssichtigkeit sind ggf. zusätzlich die Alterssich-tigkeit korrigierende weitere Brillengläser verordnungs-fähig. Das Tragen von Kontaktlinsen kann - insbesondere bei einer langjährigen Tragedauer - zur Beeinträchtigung und Schädi-gung des Auges (insbesondere der Hornhaut) führen. Aus die-sem Grund sollten regelmäßige ärztliche Kontrollen [bei formstabilen (harten) Kontaktlinsen ca. jährlich, bei fle-xiblen (weichen) Kontaktlinsen aufgrund der höheren Kompli-kationsrate etwa halbjährlich] durchgeführt werden. 6.2 Kontaktlinsenarten und ihre Eigenschaften Kontaktlinsen werden u.a. unterschieden nach ihrer 1. Formstabilität in hart und weich, 2. nach ihrer Flächenform, z.B. sphärisch, torisch oder asphärisch, 3. nach ihrem Flächenaufbau, z.B. einkurvig, mehrkurvig. Als Kriterium zur Unterscheidung zwischen harten und weichen Kontaktlinsen dient die Formstabilität. Diese wird im we- sentlichen durch Form und Material bestimmt. Harte Linsen halten ihre Form ohne Unterstützung bei, wei-che Linsen verändern ohne Unterstützung ihre Form, z.B. Hydrogellinsen, d.h. Linsen aus wasserhaltigen Materialien. Die dem Objekt zugewandte Fläche einer Kontaktlinse heißt Vorderfläche; die dem Auge zugewandte Fläche ist die Rück-fläche. Der Rand oder auch der periphere Bereich oder die periphere Zone stellt den Übergang zwischen Rück- und Vorderfläche dar. Derjenige Bereich einer Kontaktlinse, der die für die Korrektion benötigte dioptrische Wirkung aufweist, heißt optische Zone. Kontaktlinsen werden aus verschiedenen organischen Materia- lien (Kunststoffen) hergestellt, z.B. PMMA, CAB, HEMA, MMA. Eine wichtige Eigenschaft von Kontaktlinsenmaterialien ist die Gasdurchlässigkeit. Die Gasdurchlässigkeit von Kontaktlinsenmaterialien wird durch den DK-Wert (Permeationskoeffizient, Permeabilität) beschrieben. Dieser gibt die Durchlässigkeit des Materials für Sauerstoff an. Um die Leistungsfähigkeit einer bestimm-ten Kontaktlinse bezüglich der Sauerstoffdurchlässigkeit zu definieren, wird der DK/L-Wert (Transmissibilität) herange-zogen. Der DK/L-Wert berücksichtigt im Gegensatz zum DK-Wert die mittlere Linsendicke. Die Transmissibilität ist die für die Kontaktlinsenanpassung wichtigere Größe; sie ist keine Materialkonstante, sondern berücksichtigt die Abmessungen der Kontaktlinse und stellt ein direktes Maß für die Sauerstoffdurchlässigkeit und damit auch für die der Hornhaut unter dieser Kontaktlinse zur Ver- fügung stehenden Sauerstoffmenge dar. Diese Sauerstoffmenge ist für den Hornhautmetabolismus von großer Bedeutung, so daß eine ausreichende Versorgung ge- währleistet sein muß. I.d.R. genügen harte, gasdurchlässige Linsen diesen Ansprüchen. Nur in besonderen Fällen (z.B. bei Säuglingen) können hochgasdurchlässige Kontaktlinsen verord-net werden. 6.3 Pflege- und Reinigungsmittel Pflegemittel dienen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Kontaktlinse. Beim Tragen von Kontaktlinsen ist zu be-denken, daß insbesondere weiche Kontaktlinsen immer feucht gehalten werden müssen. Deshalb sind sie bei Unterbrechung des Tragens in einer desinfizierenden Aufbewahrungslösung zu verwahren. Mit Hilfe von Reinigungsmitteln müssen Kontaktlinsen regel- mäßig von auftretenden Ablagerungen aus Bestandteilen der Tränenflüssigkeit (z.B. Proteine, Lipide, Mucine) und von Umweltschmutzablagerungen (z.B. Staub- und Schmutzpartikel) befreit werden. Zur Pflege und Reinigung von Kontaktlinsen gibt es getrenn-te und kombinierte Pflegesysteme, die zum Reinigen, zur Des-infektion, zum Spülen und zum Aufbewahren verwendet werden. Dabei unterscheiden sich die Systeme zur Pflege von form-stabilen (harten) und flexiblen (weichen) Kontaktlinsen. Nach § 33 Abs. 3 Satz 4 SGB V können die Kosten für Pflege-mittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht über-nommen werden. Dies gilt für Reinigungsmittel gleichermaßen. Es wird auf Abschnitt "E. Sehhilfen" der Heilmittel- und Hilfsmittel-Richtlinien verwiesen. 6.4 Benetzungsflüssigkeiten Benetzungsflüssigkeiten (künstliche Tränenflüssigkeit) kön-nen als Arzneimittel nur dann zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn nach augenärztlichem Befund die körpereigene Produktion der Tränenflüssigkeit derart vermindert ist ("trockenes" Auge), daß medizinisch notwendige Kontakt-linsen ohne die Verwendung einer Benetzungsflüssigkeit nicht getragen werden können. 6.5 Intensivreinigung von Kontaktlinsen Kontaktlinsen bedürfen zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit in regelmäßigen Abständen einer sog. Intensivreinigung, die vom Hersteller bzw. Anpasser durchgeführt wird. Mit einer sog. Intensivreinigung können besonders wider-standsfähige Ablagerungen entfernt werden. Kosten für eine Intensivreinigung können übernommen werden. Eine Übernahme der Kosten kommt allerdings nur bei solchen Kontaktlinsen in Betracht, mit denen der Versicherte auf-grund des § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V versorgt wurde. Hat der Versicherte anstelle einer sonst ausreichenden Bril-le Kontaktlinsen gewählt, scheidet eine Kostenübernahme für die Intensivreinigung der Linsen aus. 6.6 Kontaktlinsen anstelle einer erforderlichen Brille Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kon-taktlinsen, ohne daß hierfür eine medizinische Begründung vorliegt, leistet die Krankenkasse gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 SGB V als Zuschuß zu den Kosten der Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für an sich erforderliche Brillengläser zu übernehmen hätte. 7. Vergrößernde Sehhilfen 7.1 Allgemeines Vergrößernde Sehhilfen dienen dem Ausgleich der beeinträch-tigten Sehfunktion bei Sehbehinderten, wenn deren Sehminde-rung aufgrund bestimmter Erkrankungen nicht mehr durch eine korrigierende Brille bzw. Kontaktlinse auszugleichen ist, so daß nur noch mit Hilfe optischer oder elektronischer Ver-größerung das zu betrachtende Objekt erkannt werden kann. Zu den vergrößernden Sehhilfen zählen sowohl optisch ver-größernde Systeme, wie z.B.: - Brillengläser mit Lupenwirkung - Lupen - Fernrohrsysteme, Fernrohrlupensysteme - Handfernrohre als auch elektronisch vergrößernde Systeme, wie: - Bildschirmlesegeräte. Welche vergrößernde Sehhilfe im Einzelfall erforderlich wird, hängt vom Vergrößerungsbedarf, dem benötigten Sehfeld-durchmesser und dem Arbeitsabstand ab. Vor der Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe für die Nähe sollte bedacht werden, daß auch durch Annäherung an das Le-segut bzw. den zu betrachtenden Gegenstand auf einfache Art bei manchen Versicherten schon ein Ausgleich des herabge-setzten Sehvermögens erreicht werden kann. Bei zumutbarem Arbeitsabstand kann dadurch die Verordnung einer vergrößern-den Sehhilfe entbehrlich werden. Weiterhin sollte darauf hingewiesen bzw. geachtet werden, daß der Versicherte für eine gute Beleuchtung des Lesegutes durch eine entsprechende Leselampe sorgt, wodurch der Kon-trast erhöht, und dadurch die Sehfähigkeit verbessert werden kann. Die erforderliche Lichtquelle ist keine Leistung der GKV, sofern sie nicht in der Sehhilfe integriert ist. Andere Sehhilfen (z.B. Blindenlesesystem, Bettlesegerät, Blattwendegerät) sind keine Sehhilfen im Sinne dieser Produktgruppe. Sie können allerdings andere Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs. 1 SGB V sein (vgl. PG 07 "Blindenhilfsmit-tel", PG 02 "Adaptionshilfen"). Da bei der Verordnung einer vergrößernden Sehhilfe bei gleichem Krankheitsbild unterschiedliche Versorgungsmög-lichkeiten in Frage kommen können, ist es wichtig, daß für den Versicherten durch Erprobung das für seine Gegebenhei-ten und Bedürfnisse entsprechende Hilfsmittel sorgfältig unter augenärztlicher Verantwortung ausgewählt wird. Die Er-probung kann z.B. bei zugelassenen Augenoptikern oder Augen-ärzten erfolgen, die über eine umfangreiche Auswahlmöglich-keit zwischen vergrößernden Sehhilfen verfügen. Für beson-dere Fälle der Erprobung/Begutachtung bieten sich ferner entsprechend ausgestattete Einrichtungen an, wie z.B.: - Augenklinik der Universität Heidelberg, Sektion Ophthal- mologische Rehabilitation, - Medizinische Fakultät (Charité) der Humboldt-Universität zu Berlin, Abteilung für Augenheilkunde, Physiologische Optik, Ergophthalmologie und Kontaktlinsen, - Rehabilitations-Einrichtung für Sehgeschädigte, Deutsche Blinden-Studienanstalt in Marburg, - Augenklinik der Universität Tübingen, Sehbehinderten- Beratungsstelle, - Fachhochschule Aalen, Fachbereich Augenoptik, Aalen, - Staatliche Fachschule für Optik und Fototechnik, Berlin, - Fachschule für Augenoptik "Hermann Pistor", Jena, - Höhere Fachschule für Augenoptik, Köln, - Fachakademie für Augenoptik, München. (Stand: 12.06.96) Bei der Verordnung und Auswahl einer vergrößernden Sehhilfe ist zu berücksichtigen, zu welchem Zweck und unter welchen Umgebungsbedingungen - insbesondere bei welchem Arbeitsab-stand - der Sehbehinderte sie einsetzen will (z.B. zum Le-sen von Texten, von kurzen Notizen, zum stationären und mo-bilen Einsatz im Fernbereich oder auch für alltägliche haus-wirtschaftliche Verrichtungen). Es ist möglich, daß der Ver-sicherte für verschiedene Tätigkeiten aufgrund unterschied-lich einzuhaltender Arbeitsabstände mehrere Sehhilfen benö-tigt. Auch die sonstige körperliche Verfassung des Versicherten sowie die Fähigkeit zur Nutzung kann entscheidend für die Auswahl der vergrößernden Sehhilfe sein, z.B. Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit der Hände, wie etwa starkes Zittern (Tremor). 7.2 Arten der vergrößernden Sehhilfen und ihre Eigenschaf- ten 7.2.1 Brillengläser mit Lupenwirkung Vergrößernde Sehhilfen, die in Brillenform gefertigt wer-den, verlangen eine individuelle Anpassung. Zum einen gibt es die Möglichkeit, Gläser mit Lupenwirkung in eine Brillen-fassung als vergrößernde Sehhilfe einzusetzen. Das sind Sammellinsen mit erhöhtem Brechwert. Die Versorgung mit derartigen Gläsern hat jedoch zur Folge, daß der Arbeitsab-stand bei entsprechend hoher Dioptrienzahl bis auf wenige Zentimeter abnimmt. 7.2.2 Lupen Lupen gibt es in den unterschiedlichsten Variationen, die in der Regel standardisiert hergestellt werden. Sie werden zum großen Teil auch von Normalsichtigen genutzt, um bei speziellen Tätigkeiten eine Vergrößerung von Details zu erreichen, die auch ein gesundes Auge nicht mehr wahrnehmen kann (z.B. an Arbeitsplätzen in der Feinmechanik oder bei der Ausübung eines Hobbys). Sogenannte Umkehrsysteme (umgekehrte Fernrohre nach Galilei) bieten eine fast zweifache Verkleinerung und sind damit für Retinopathia Pigmentosa-Patienten mit Einschränkung des Gesichtsfeldes (<= 5 Grad) geeignet. Hierüber ist ggf. unter Einbeziehung des MDK im Einzelfall zu entscheiden. Zu Lasten der GKV sind Lupen nur bei entsprechender medizi-nischer Indikation - sofern sie zum Lesen oder zur Verrich-tung von alltäglichen Tätigkeiten benötigt werden - verord-nungs- bzw. erstattungsfähig. Sofern Leuchtlupen mit Akku bzw. Batterie betrieben werden, fallen die für die Ernergieversorgung entstehenden Kosten in den eigenverantwortlichen Bereich des Versicherten. 7.2.3 Fernrohrsysteme Eine andere Art der vergrößernden optischen Sehhilfen sind Fernrohrsysteme oder Fernrohrbrillen, die in spezielle Systemträger eingearbeitet werden. Hierbei sind prinzi-piell zwei Systemarten zu unterscheiden: - Galilei-Systeme (Fernrohrlupenbrille) - Kepler-Systeme (Prismenlupenbrille/Fernrohrlupenbrille). Fernrohrsysteme nach Galilei erreichen eine max. 2,5fache Vergrößerung und Systeme nach Kepler max. eine 6fache Ver-größerung - jeweils ohne Nahzusatz - für die Ferne. Dabei sind jedoch Kepler-Systeme aufgrund ihrer baulichen Kon-struktion schwerer und größer als Galilei-Systeme. Bei bei-den Systemen kann für die Nähe durch Aufsteckgläser eine höhere Vergrößerung erzielt werden, wobei sich der Arbeits-abstand analog dazu verringert. Der einzuhaltende Arbeitsabstand wird in dem Maße ver-größert, in dem die Fernrohrvergrößerung zu der Gesamtver-größerung beiträgt. Die Systeme können monokular oder binokular angepaßt werden. Die Verordnung binokularer Brillensysteme (mit Spezialglä-sern oder Fernrohrsystemen) für den Fern- bzw. Nahbereich ist nur dann zweckmäßig, wenn der zu Versorgende in der Lage ist, binokular zu sehen. Aus diesem Grund werden nur im Ausnahmefall die beschrie-benen speziellen Brillensysteme binokular angepaßt. Der Ver-sicherte sollte sich mit der angefertigten Sehhilfe noch einmal abschließend dem verordnenden Augenarzt vorstellen. 7.2.4 Handfernrohre Handfernrohre (Monokulare nach Kepler und Galilei) werden standardisiert hergestellt und zum Teil auch von Normalsich-tigen verwendet. Als vergrößernde Sehhilfen können Handfern-rohre nur bei entsprechender medizinischer Indikation ver-ordnet werden. Die Anwendungsbereiche für Sehbehinderte sind z.B. das Erkennen von Straßenschildern, Ampeln oder das Lesen der Schrift an der Tafel bei Schulkindern. 7.2.5 Bildschirmlesegeräte Bei hochgradiger Sehbehinderung können elektronisch ver-größernde Systeme, wie Bildschirmlesegeräte zum Einsatz kom-men. Bildschirmlesegeräte vergrößern elektronisch ein Objekt (i.d.R. einen Text), das über eine Kamera aufgenommen wird. Die Darstellung des vergrößerten Bildes erfolgt über einen - integrierten - Bildschirm. Diese Hilfsmittel ermöglichen hohe Vergrößerungen und eine Kontrastverstärkung. Vor einer endgültigen Entscheidung der Krankenkasse über die Kosten-übernahme sollten dem Versicherten einige Wochen leihweise diese Systeme zur Erprobung überlassen werden. Hierbei soll sich in der alltäglichen Anwendung zeigen, ob das Gerät ge-eignet ist und auch genutzt wird. Dies sollte vor der end-gültigen Kostenübernahme durch die Krankenkasse vom MDK be-gutachtet werden. Zur Verordnungsfähigkeit gibt die Produkt-artbeschreibung weitere Hinweise. Geräte ohne integrierten Bildschirm - sogenannte Fernsehlesegeräte - nutzen als Ausgabeeinheit handelsübliche TV-Geräte und fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV. Mehraufwendungen für Color-Geräte fallen in den eigenverant- wortlichen Bereich des Versicherten. Bildschirmlesegeräte, die als Hilfsmittel im Sinne dieser Produktgruppe aufgeführt werden, sind standortunabhängige Geräte. Möbelstücke (z.B. Tische), die zur Aufstellung des Gerätes dienen, fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV. 7.2.6 Übersicht über die verschiedenen Versorgungsmöglich- keiten Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die ver-schiedenen Versorgungsmöglichkeiten. ============================================================ Hilfsmittel |Arbeitsabstand |Vergrößerung |Produkt- |Auge-Objekt in cm|(x-fach) |untergruppe ==============|=================|===============|===========Einstärken- | ca. 20-12 bis |1-2 | gläser mit | ca. 4-3 |max. 6-8 | Lupenwirkung | |Hyperokulare |Brillen- (Hyperokulare)| |bis 12 |gläser mit ——————————————|—————————————————|———————————————|Lupen- Zweistärken- |ca. 18-14 bis |1-2 |wirkung lupengläser |ca. 4-3 |max. 6-8 | ==============|=================|===============|=========== Handlupen |ca. 30-12 |ca. 2-6 | | |max. 20** | ——————————————|—————————————————|———————————————| Standlupen |ca. 30-12 |ca. 2-6 | ——————————————|—————————————————|———————————————| Umhängelupen |ca. 25 |ca. 1-3 | ——————————————|—————————————————|———————————————| Hellfeldlupen |0 |ca. 2 (je nach | & Lesestäbe | |Akkommodations-| Lupen | |vermögen höher | ——————————————|—————————————————|———————————————| Lupenvorhänger|ca. 18-4 |ca. 2-6 | ——————————————|—————————————————|———————————————| Lupenaufsätze |ca. 14-4 |ca. 2-8 | (für die | |max. 20** | Brille) | | | ==============|=================|===============|=========== Galilei-Sy- |Ferne* |1,8 / 2,5 | stem für die | | | Ferne | | | ——————————————|—————————————————|———————————————| Galilei-Sy- |Ferne* bis |1,8-12 je |Fernrohr- stem mit Auf- |ca.5-8 |nach Aufsteck- |systeme steckglas | |glas |nach für die Nähe | | |Galilei ——————————————|—————————————————|———————————————| Galilei-Sy- |ca. 20-8 |ca. 2-10 | stem für die | | | Nähe | | | ——————————————|—————————————————|———————————————| Galilei-Sy- |Ferne* bis ca.40 |z.B.fokussier- | stem | |bar im Bereich | fokussierbar | |1,8-2,3 | ==============|=================|===============|=========== Kepler-System |Ferne* |2,8-6 | für die Ferne | | | ——————————————|—————————————————|———————————————|Fernrohr- Kepler-System |Ferne* bis ca.11 |2,8-ca.20** |systeme mit Aufsteck- | | |nach glas für die | | |Kepler Nähe | | | ——————————————|—————————————————|———————————————| Kepler-System |ca. 55-18 |2,8-ca.8 | für die Nähe | | | ——————————————|—————————————————|———————————————| Kepler-System |Ferne* bis ca.20 |z.B. fokussier-| fokussierbar | |bar im Bereich | | |2,8-6 | ==============|=================|===============|=========== Handfernrohre |Ferne* bis ca.20 |ca.2,8-8 |Handfern- nach Kepler, | | |rohre Monokulare | | |nach Kep- | | |ler bzw. | | |Galilei ==============|=================|===============|=========== Bildschirm- |ca. 30-40 |bis ca.60 |Elektro- lesegeräte | | |nisch | | |vergrö- | | |ßernde | | |Sehhilfen ============================================================ * Unendlicher Arbeitsabstand ** Bei diesen sehr hohen Vergrößerungen ist das Seh- feld so klein, daß die Lupe nur für kurzzeitige Nutzung geeignet ist. 8. Querverweise Für Blattwendegeräte siehe auch PG 02 "Adaptionshilfen" Für Blindenvorlesegeräte und Orientierungshilfen siehe auch PG 07 "Blindenhilfsmittel" Für Geräte zur Unterstützung der Kommunikation (z.B. Blitz-lampen) siehe auch PG 16 "Kommunikationshilfen" Für Augenprothesen siehe auch PG 24 "Prothesen"
Code: 25.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
9. Indikationsbereiche 9.1 Allgemeine Hinweise 9.1.1 Bestimmung des Visus Die Bestimmung des Visus erfolgt subjektiv mit Sehproben, deren Sehzeichen nach Bogenminuten berechnet sind. In 5 m Prüfentfernung erscheinen die Einzelheiten (z.B. Balkenabstand oder Ringöffnung) des Prüfzeichens unter dem Winkel einer Bogenminute, d.h. Balken oder Ringöffnung wer-den vom normalsichtigen Auge eben noch als solche getrennt wahrgenommen bzw. erkannt. Der Visus wird in Form eines Bruches angegeben. Im Zähler steht die Prüfentfernung oder Ist-Entfernung, im Nenner jene Entfernung, in der die zu erkennenden Zeichen vom Auge noch hätten gelesen werden müssen (Soll-Entfernung). Der Visus mit Glas ist somit bestimmt durch das Verhältnis der Ist-Entfer-nung zur Soll-Entfernung, d.h. Ist-Entfernung Visus = ——————————————— Soll-Entfernung Der Visus wird oft auch in Prozent ausgedrückt. So ent-spricht ein Visus von 0,05 (1/20) einer Prozentangabe von 5 % und ein Visus von 1 (5/5) entspricht 100 %. 9.1.2 Refraktionsbestimmung bei der Sehhilfenversorgung Bei Vorliegen eines Hornhaut-Astigmatismus ist die Hornhaut in einem Meridian stärker, in der Ebene senkrecht dazu schwächer gekrümmt. Die medizinische Voraussetzung für eine Versorgung mit Kunststoffgläsern und Kontaktlinsen entsprechend den Heil- und Hilfsmittelrichtlinien ist dann erfüllt, wenn der stär-ker brechende Hauptschnitt oder bei Anisometropien die größ-te Differenz der entsprechenden Hauptschnitte beider Augen die angegebenen Werte erreicht. Für die Bestimmung des Brillenglases sind die durch die Normung vorgegebenen Anforderungen zu beachten, danach ist der Plus-Zylinder anzugeben. Wird dennoch der Minus-Zylinder angegeben gilt folgende Umrechnungsregel: 1. Bildung der algebraischen Summe zwischen sphärischem und zylindrischem Wert ergibt die neue Sphäre. 2. Der Betrag des Zylinderwertes bleibt unverändert. 3. Das Vorzeichen des Zylinders wird geändert und die Achse um 90° gedreht. 4. Der ermittelte Dioptrienwert muß für beide Augen nach der gleichen Systematik berechnet werden, so daß die Angabe für beide Augen entweder als Plus- oder als Minus-Zylin- der dargestellt werden. Die nachfolgenden Beispiele a) - d) sollen diese Regeln er-läutern: a) Gegeben: sph - 7,5 cyl - 1,5 A 90° Fragestellung: Sind Kontaktlinsen aufgrund des Diop- trienwertes medizinisch indiziert? (Indikationen: - Myopie ab 8,0 dpt - Hyperopie ab 8,0 dpt) Rechnung: Umrechnung des Minus-Zylinders in einen Plus-Zylinder 1. algebraische Summe (- 7,5) + (- 1,5) = (- 9,0) 2. Zylinderwert bleibt 1,5, wobei das Vorzeichen des Zylinders positiv (+) wird und die Achse 180° 3. alternative Schreibweise: sph - 9,0 cyl + 1,5 A 180° 4. der stärker brechende Hauptschnitt hat den sphärischen Wert - 9,0 Ergebnis: Da der stärker brechende Hauptschnitt den Wert (- 9,0) hat, also eine Myopie von 9,0 dpt besteht, sind in diesem Bei- spiel Kontaktlinsen indiziert. b) Gegeben: sph + 7,5 cyl - 1,5 A 90° Fragestellung: Sind Kontaktlinsen aufgrund des Diop- trienwertes medizinisch indiziert? (Indikation: - Myopie ab 8,0 dpt - Hyperopie ab 8,0 dpt) Rechnung: Umrechnung des Minus-Zylinders in einen Plus-Zylinder 1. algebraische Summe (+ 7,5) + (- 1,5) = (+ 6,0) 2. Zylinderwert bleibt 1,5, wobei das Vorzeichen des Zylinders positiv (+) wird und die Achse 180° 3. alternative Schreibweise: sph + 6,0 cyl + 1,5 A 180° 4. Der stärker brechende Hauptschnitt hat den sphärischen Wert + 7,5 Ergebnis: Da der stärker brechende Hauptschnitt den Wert (+ 7,5) hat, also eine Hype- ropie von 7,5 dpt besteht, sind in die- sem Beispiel Kontaktlinsen nicht indi- ziert. c) Gegeben: sph + 4,0 cyl + 2,0 A 180° Fragestellung: Sind Kunststoffgläser aufgrund des Dioptrienwertes medizinisch indiziert? (Indikation u.a.: Gläserstärke ab + 6,0 / - 8,0 dpt aus Gewichtsgründen) Ausgehend von den entsprechend Norm festgestellten Werten kann die Not- wendigkeit für Kunststoffgläser nicht festgestellt werden; es ist daher der Plus-Zylinder in einen Minus-Zylinder umzurechenen. Rechnung: Umrechnung des Plus-Zylinders in einen Minus-Zylinder 1. algebraische Summe (+ 4,0) + (+ 2,0) = (+ 6,0) 2. Zylinderwert bleibt 2,0, wobei das Vorzeichen des Zylinders negativ (-) wird und die Achse 90° 3. alternative Schreibweise: sph + 6,0 cyl - 2,0 A 90° 4. der stärker brechende Hauptschnitt hat den sphärischen Wert + 6,0 Ergebnis: Da der stärker brechende Hauptschnitt den Wert (+ 6,0) hat, sind in diesem Bei- spiel Kunststoffgläser indiziert. d) Gegeben: - das linke Auge (L) benötigt eine Kor- rektion mit einem sphärischen Wert + 4,0 dpt - das rechte Auge (R) benötigt eine Kor- rektion mit einem sphärischen Wert + 5,0 dpt bei einer Achslage von 90°. Ferner muß ein Zylinder von + 2,0 dpt korrigiert werden. L: sph + 4,0 R: sph + 5,0 cyl + 2,0 A 90° oder R: sph + 7,0 cyl - 2,0 A 180° Fragestellung: Sind Kontaktlinsen bei Anisometropie ge- rechtfertigt? Ergebnis: Gegenüber dem linken Auge (sph + 4,0) liegt bei dem rechten Auge im vertikalen Hauptschnitt (90°) lediglich eine Aniso- metropie von 1 dpt vor. Im horizontalen Hauptschnitt (180°) liegt jedoch eine Anisometropie von 3 dpt vor. Hieraus re- sultiert eine Indikation für Kontaktlin- sen. Begründung Da die sphärische optische Wirkung für das rechte Auge in allen Meridianen die- selbe ist (hier 5,0 dpt), jedoch ein Zy- linder (hier 2,0 dpt) seine optische Wir- kung immer senkrecht zur Achslage ent- wickelt, ergeben sich folgende Haupt- schnittwirkungen: Hauptschnittwirkung in 90°: linkes Auge: + 4 dpt rechtes Auge: + 5 dpt Hauptschnittwirkung in 180°: linkes Auge: + 4 dpt rechtes Auge: + 5 dpt + 2,0 dpt = 7 dpt Das gleiche Ergebnis wird erzielt, wenn die o.g. Meßwerte folgendermaßen darge- stellt werden: R: sph + 7 cyl - 2,0 A 180° L: sph + 4,0 Hieraus ergeben sich folgende Haupt- schnittwerte: Hauptschnittwirkung in 90° linkes Auge: + 4 dpt rechtes Auge: + 7 dpt + (-2 dpt) = 5 dpt Hauptschnittwirkung in 180° linkes Auge: + 4 dpt rechtes Auge: + 7 dpt 9.2 Indikationsbereiche für Brillengläser können sein: - Refraktionsanomalien (z.B. Myopie, Hyperopie) - Stellungsanomalien (z.B. Strabismus, Heterophorie) und andere Indikationen (sh. Produktarten). 9.3 Indikationsbereiche für Kontaktlinsen - Myopie ab 8,0 dpt (maßgeblich ist die Höhe der Fehlsich- tigkeit im stärksten Hauptschnitt) - Hyperopie ab 8,0 dpt (maßgeblich ist die Höhe der Fehl- sichtigkeit im stärksten Hauptschnitt) - irregulärer Astigmatismus - Astigmatismus: -- Rectus und inversus ab 3,0 dpt (0° bzw. 90° +/- 15°), -- obliquus ab 2,0 dpt (schräge Achsen/Hauptschnitte 45° bzw. 135° +/- 30°) - Keratokonus - Aphakie - Aniseikonie - Anisometropie ab 2,0 dpt (in mindestens einem Haupt- schnitt) - Verbandlinsen (-schalen) bei schwerer Erkrankung der Horn- haut, bei durchbohrender Hornhautverletzung oder bei Ein- satz als Medikamententräger - Okklusionslinsen (-schalen) in der Schielbehandlung, so- fern andere Maßnahmen nicht durchführbar sind - Irislinsen bei Substanzverlust der Regenbogenhaut 9.4 Indikationsbereiche für vergrößernde Sehhilfen Vergrößernde Sehhilfen können bei einer Minderung des Seh-vermögens (Visusminderung) bzw. bei einem Vergrößerungsbe-darf indiziert sein, bei dem das Lesen eines normalen Buch-druckes nicht mehr möglich ist bzw. wichtige Informationen, wie z.B. Straßenschilder, Busnummern etc. nicht mehr erkannt werden können (Visus ab 0,3 mit Korrektur auf dem besseren Auge) und sofern durch die Anpassung einer korrigierenden Brille oder von Kontaktlinsen keine ausreichende Sehschärfe erzielt werden kann. Den Grad der Minderung des Sehvermögens kann man folgender Maßen untergliedern: - geringgradige Sehbehinderung: Visus < 0,8 bis > 0,3 - mittelgradige Sehbehinderung: Visus 0,3 bis > 0,05 - hochgradige Sehbehinderung: Visus 0,05 bis > 0,02 - Blindheit: Visus < = 0,02 Neben dem Visus ist für die Versorgung eines Sehbinderten von Wichtigkeit, ob andere Sehbehinderungen wie z.B. Ge-sichtsfeldausfälle, stark reduziertes Kontrastempfinden, Farbsinnstörungen oder Nystagmus zusätzlich vorliegen. Visusminderung kann z.B. eintreten durch: - Hochgradige Myopie mit degenerativer Veränderung der Netz- haut (vor der Versorgung mit einer vergrößernden Sehhilfe muß eine ausreichende korrigierende Brillen- bzw. Kontakt- linsenanpassung versucht worden sein) - Maculadegeneration, - Opticus-Atrophien, - tapetoretinale Degenerationen, wie z.B. Retinopathia pigmentosa, - starke Schädigungen der Netzhaut (erblich oder erworben z.B. auch als diabetische Folgeschäden), - Trübung der brechenden Medien, soweit keine Indikation für eine Operation gegeben ist, - angeborene Erkrankungen (z.B. Albinismus, Nystagmus). Kinder bis zum Vorschulalter - ausgenommen Kinder mit Lin-senlosigkeit, Zustand nach Katarakt-OP oder auch bei Kindern mit einer hochgradigen Sehbehinderung (Visus = < 0,05 mit Korrektur) - sollten i.d.R. für den Nahbereich noch nicht mit vergrößernden Sehhilfen versorgt werden. Sie sollten ihre Fähigkeit zur Akkommodation (Naheinstellungsvermögen) durch Verkürzung des Arbeitsabstandes ausnutzen. Weiterhin sollten die Kinder mit ihrer restlichen Sehfunktion lernen, sich in ihrer Umgebung zu orientieren und zurechtzufinden. Eine frühzeitige Fixation auf ein Hilfsmittel könnte zu einer unerwünschten Abhängigkeit führen. Eine Ausnahme kann die Verordnung eines Handfernrohres sein, das dem Kind beim Kennenlernen seiner Umwelt hilfreich sein kann. Bei der Verordnung einer Sehhilfe muß berücksichtigt werden, ob der Visus voraussichtlich stabil bleibt oder ob u.U. mit Verschlechterung oder Verbesserung (durch evtl. Operation) in einem relativ kurzen Zeitraum zu rechnen ist.
Querverweise
Querverweise: Siehe auch: Für Blattwendegeräte etc. PG 02 "Adaptions- hilfen" Für Blindenvorlesegeräte und Orientierungs- hilfen PG 07 "Blindenhilfsmittel" Für Geräte zur Unterstützung der Kommunikation (z.B. Blitzlampen) PG 16 "Kommunikationshilfen" Für Augenprothesen PG 24 "Prothesen"
Sitzhilfen dienen der Kompensation ausgeprägter Sitzfehlhaltungen und/oder von Sitzhaltungsinstabilitäten. Sie sollen ein dauerhaftes, beschwerdefreies Sitzen in einer funktionell und physiologisch günstigen Position ermöglichen und lassen sich unterteilen in: - Sitzschalen - Modulare Kindersitzsysteme - Therapiestühle - Autositze für Kinder mit Behinderungen - Arthrodesenkissen und –stühle - Fahrgestelle für Sitzschalen - Zubehör Sitzschalen Sitzschalen ermöglichen Versicherten mit erheblich geminderter oder fehlender Stabilität des Rumpfes bzw. mit ausgeprägter Rumpfdeformität ein (bedingt) korrigierendes und entlastendes oder lagerndes Sitzen. Sie bewirken durch ihre körperumfassende Konstruktion Stütz- und/oder Lagerungseffekte wie Beckenaufrichtung, seitliche Stützung des Beckens und des Thorax. Insbesondere bei Kindern und Jugendlichen mit mangelnder Rumpfstabilität kann mit einer rechtzeitigen und sachgerechten Sitzschalenversorgung der Ausbildung von Fehlhaltungen und Deformitäten entgegengewirkt bzw. deren Progredienz verzögert werden. Die fachgerechte Sitzschalenversorgung bedarf einer exakten Indikationsstellung, der Zielformulierung der Versorgung auf Basis der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit („International Classification of Functioning, Disability and Health“ – ICF) sowie der regelmäßigen Kontrolle durch die behandelnden Ärztinnen oder Ärzte bzw. Therapeutinnen und Therapeuten und durch den Leistungserbringer. Um den Schweregrad einer Behinderung zu beschreiben, hat sich zudem das „Gross Motor Function Classification System“ (GMFCS) für Kinder und Jugendliche mit Cerebralparesen etabliert. Es dient der groben Orientierung über den Schweregrad einer Behinderung und die Fähigkeiten der Betroffenen, besonders hinsichtlich der Mobilität und des Sitzvermögens. Kinder und Jugendliche mit Cerebralparese werden dazu in fünf Betroffenheitslevel eingeteilt. Die Notwendigkeit einer Versorgung mit einer individuell und körpernah angepassten Sitzeinheit ist meist in den GMFCS Level IV und GMFCS Level V gegeben: - GMFCS Level I: Das Gehen ist ohne Einschränkungen möglich. - GMFCS Level II: Das Gehen ist mit Einschränkungen möglich. - GMFCS Level III: Das Gehen ist mit Gehhilfen möglich. Das selbstständige Sitzen ist möglich. Für größere Wegstrecken kann ein Greifreifenrollstuhl (gegebenenfalls mit einer Sitzzurüstung) erforderlich werden. - GMFCS Level IV: Die selbstständige Fortbewegung ist eingeschränkt. Eine Rollstuhlnutzung (gegebenenfalls Elektrorollstuhlnutzung) mit einer individuell und körpernah angepassten Sitzeinheit zum Erhalt der Sitzfähigkeit kann erforderlich werden. - GMFCS Level V: Eine Selbstständigkeit in der Fortbewegung ist nicht gegeben. Die Versicherte oder der Versicherte ist von umfangreichen Einschränkungen der Stütz- und Bewegungsorgane betroffen, die sich auch auf die Kopf- und Rumpfkontrolle auswirken. Ein Rollstuhl inklusive einer individuell und körpernah angepassten Sitzeinheit ist in der Regel erforderlich. Sitzschalen werden unterteilt in: - Sitzschalen, konfektioniert (starre Sitzschalenmodule und Sitzschalenmodule mit Rückenverstellung) Es werden industriell gefertigte Sitzschalen, bestehend aus einer Außenschale in Alu- oder Kunststoffausführung mit passgerechter Polsterung an Sitz- und Rückenfläche, gegebenenfalls mit Zubehör (z. B. Spreizkeil, Kopfstütze), verwendet. Konfektionierte Sitzschalen sind in der Regel schneller verfügbar als individuell angefertigte Sitzschalen und bieten die Möglichkeit der nachträglichen Anpassung an die wachstums- und krankheitsbedingten Veränderungen der Körperhaltung, was bei individuell angefertigten Sitzschalen nicht in jedem Fall möglich ist. - Sitzschalen unter Verwendung von Rohlingen, individuell angepasst Es werden industriell vorgefertigte Module verwendet, bei denen das an die Versicherte oder den Versicherten angepasste Polster (Innenschale) und die Außenschale vom versorgungsberechtigten Leistungserbringer auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherten oder des Versicherten angepasst werden. Das Polster kann nach Aufmaß, nach Abdruck (Formschäumen, Gipsabdruck) oder nach Vakuum-Abform-Verfahren gefertigt sein. - Sitzschalen, individuell angefertigt Die Sitzschale wird nach genauer Abnahme der Körpermaße der Versicherten oder des Versicherten oder nach Formabdruck von Grund auf individuell gefertigt. Diese Versorgung bildet die Körperform und die Besonderheiten des Krankheitsbildes zum Zeitpunkt der Herstellung der Sitzschale statisch ab. Eine spätere funktionelle Anpassung an die geänderte Körperform und das Krankheits- bzw. Behinderungsbild ist nur eingeschränkt möglich. Ist durch eine individuelle Sitzschale keine Sitzfähigkeit zu erreichen, kann eine individuell gefertigte Ganzkörperliegeschale in Betracht kommen. Kindersitzsysteme, modular Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen können modulare Kindersitzsysteme eine Alternative zu Sitzschalen darstellen. Diese Sitzsysteme bestehen aus Sitz-, Rücken- und Seitenteilen, die in unterschiedlichen Formen und Größen individuell zusammengestellt werden können. Wie bei Sitzschalen muss auch hier die Versorgung inklusive der Zubehörteile dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie der Zielformulierung nach ICF angepasst sein. Modulare Kindersitzsysteme sind in der Regel schneller verfügbar und bieten die Möglichkeit der vergleichsweise einfachen nachträglichen Anpassung an wachstums- und krankheitsbedingten Veränderungen von Körperhaltung, was bei individuell angefertigten Sitzschalen nicht in jedem Fall möglich ist. Die Auswahl der Sitzhilfe (modulares Kindersitzsystem/Sitzschalenart) wird durch die Schwere der körperlichen Beeinträchtigung der Versicherten oder des Versicherten und durch die Zielsetzung der Versorgung bestimmt. Die Compliance der Versicherten oder des Versicherten während des Versorgungsablaufes beeinflusst die Zielerreichung der Sitzversorgung. Bei der Versorgung mit Sitzschalen und modularen Sitzsystemen für Kinder und Jugendliche sind Fahr- bzw. Untergestelle für den Innenraum und/oder kombinierte Fahrgestelle für den Innenraum/Außenbereich zur Sicherung der Mobilität obligatorisch. Als Fahrgestelle sind auch Hilfsmittel der Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“ möglich. Therapiestühle Therapiestühle sind Sitzhilfen für Kinder und Jugendliche, die infolge der Ausprägung und Art der Behinderung/des Krankheitsbildes auf keinen handelsüblichen Sitzmöbeln sitzen können. Diese Stühle sind aufgrund ihrer Bauweise in jede Richtung verstellbar. Durch verschiedene Zubehörteile und Systeme zur Sicherung und Unterstützung der Positionierung sind Therapiestühle individuell anpassbar. Eine modulare Bauweise des Hilfsmittels ist ebenfalls möglich. Autokindersitze und Autorückhaltesysteme für Kinder mit Behinderungen Für den Transport von Kindern mit Behinderungen im Auto stehen behindertengerechte Autokindersitze, Autorückhaltesysteme und Zubehör für Autokindersitze zur Verfügung, die durch ihre Konstruktionen/Formen den individuellen Bedürfnissen angepasst werden können. Arthrodesensitzkissen Arthrodesensitzkissen sind spezielle Sitzkissen, die auf handelsübliche Sitzmöbel aufgelegt werden können. Sie ermöglichen Versicherten mit schwerwiegenden Bewegungseinschränkungen des Hüft- und/oder Kniegelenks ein behinderungsadaptiertes Sitzen. Arthrodesenstühle Arthrodesenstühle sind mit Rollen ausgestattete, gepolsterte Sitzhilfen, mit denen die Oberschenkel durch einstellbare Vorrichtungen getrennt voneinander abgesenkt und angehoben werden können.
Code: 26.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
INDIKATION Sitzhilfen dienen dem Ausgleich einer Behinderung bei mäßigen bis schweren Sitzfehlhaltungen und/oder Sitzhaltungsinstabilitäten. Die zugrunde liegenden Schädigungen als Ursache der Beeinträchtigung des Sitzens sind vielfältig. Meist ist das Zusammenspiel von Becken und Wirbelsäule entweder durch angeborene bzw. erworbene Schädigungen des Rumpfes (knöcherne bzw. Gelenkstrukturen) oder durch angeborene bzw. erworbene Funktionsstörungen des Bewegungsapparates (muskulär, neuronal, cerebral, verletzungsbedingt) gestört. Als beispielhafte Krankheitsbilder/Erkrankungen können genannt werden: cerebrale Bewegungsstörungen, Myelodysplasie, Muskeldystrophie oder -atrophie, Multiple Sklerose, Hüft- oder Kniegelenkversteifungen. Sitzhilfen sollen ein dauerhaftes, beschwerdefreies Sitzen in physiologischer Haltung ermöglichen, wenn das Sitzen auf handelsüblichen, altersentsprechenden Sitzmöbeln nicht möglich ist. Die Sitzhilfe ist Bestandteil des Gesamtkonzepts der Rehabilitationsmaßnahmen. Die grundlegenden und allgemeingültigen Ziele einer Versorgung mit Sitzhilfen sind die: - Ausrichtung von Kopf und Schultergürtel der Versicherten oder des Versicherten als Voraussetzung für die Teilhabe an der Umwelt - Stabilisierung der Körperposition zur Funktionsverbesserung für die oberen Extremitäten - Großflächige Körperunterstützung zur Druckminderung - Schmerzreduktion und Verbesserung der Vitalfunktionen - Erleichterung von Pflege und Nahrungsaufnahme - Sicherstellung der Mobilität Darüber hinaus berücksichtigt die individuelle Versorgung mit Sitzhilfen die spezifischen Versorgungsziele der Versicherten oder des Versicherten. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Wenn Sitzhilfen nicht dem Ausgleich einer Behinderung bei Sitzfehlhaltungen und/oder Sitzinstabilitäten dienen, sondern ausschließlich der Erleichterung der Pflege dienen oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen beitragen oder ihr bzw. ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen (z. B. sicherer und gefahrloser Transport, Lagerung über einen längeren Zeitraum außerhalb des Bettes), fallen sie nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind als Pflegehilfsmittel der sozialen Pflegeversicherung zuzuordnen. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, auch wenn diese durch gewisse Veränderungen oder durch bestimmte Qualitäten bzw. Eigenschaften behindertengerecht gestaltet sind, fallen nicht in den Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu gehören beispielsweise Sitzbälle, Lordosestützen für Autositze oder für handelsübliche Sitzmöbel sowie Arbeitsstühle, die einer entspannten Körperhaltung und einer Entlastung des Rückgrats dienen. MEHRFACHAUSSTATTUNGEN Mehrfachausstattungen mit Fahr- bzw. Untergestellen werden in der Regel als nicht notwendig erachtet und kommen nur in besonderen Fällen in Betracht, beispielsweise für die Versorgung von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen oder von in Kindertagesstätten betreuten Kindern. Der Besuch in den jeweiligen Institutionen gehört zu dem Lebensbereich des Kindes oder des Jugendlichen. Neben dem für den ständigen Gebrauch in der häuslichen Umgebung oder im sonstigen privaten Umfeld zu gewährenden Fahrgestell kann dann bei Bedarf auch ein weiteres Fahrgestell für den außerhäuslichen Bereich in Betracht kommen. Mehrfachausstattungen mit einem Fahrgestell für kombinierte Nutzung im Innenraum/Außenbereich und einem weiteren für die ausschließliche Nutzung im Innenraum kommen nur für Versicherte in Betracht, die ständig auf die Benutzung eines Fahrgestells für den Innenraum/Außenbereich angewiesen sind und bei denen die häuslichen Verhältnisse den Einsatz eines Fahrgestells für die kombinierte Nutzung im Innenbereich/Außenbereich nicht zulassen. Ein Sitzschalenuntergestell als Zweitausstattung für den Arbeitsplatz fällt nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe Arthrodesenstühle). Grundsätzlich ist bei einer Mehrfachausstattung mit Fahrgestellen die Ausstattung mit einer weiteren Sitzschale nicht erforderlich und kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Die Notwendigkeit einer Mehrfachausstattung mit einer weiteren Sitzschale bei Vorhandensein mehrerer Fahrgestelle ist im Einzelfall von dem Umfeld/der Betreuungssituation der Versicherten oder des Versicherten abhängig. Wenn aus medizinischen und/oder Sicherheitsgründen ein schnelles und jederzeit betreutes Umsetzen und/oder eine ständige Betreuung/Beaufsichtigung der Versicherten oder des Versicherten erforderlich ist und wenn es sich dabei um einen täglichen sich mehrfach wiederholenden Geschehensablauf handelt, kann im Einzelfall eine Zweitversorgung mit einer Sitzschale erfolgen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 4. Senat, L4KR 460/14, Urteil vom 17.05.2017). Die Mehrfachausstattungen mit einem Therapiestuhl für die häusliche Umgebung oder für das sonstige private Umfeld und für den schulischen Bereich bzw. für den Einsatz in einer Kindertagesstätte kommen in Betracht, wenn ein bereits vorhandener Therapiestuhl für den häuslichen Gebrauch nicht transportiert werden kann. Arthrodesenstühle Wird ein Arthrodesenstuhl zur Ausübung der Berufstätigkeit am Arbeitsplatz erforderlich, fällt dieser nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Mitwachsende Kinderstühle Mitwachsende Kinderstühle sind Gebrauchsgegenstände und stellen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Autositze für Kinder mit Behinderungen und Autorückhaltesysteme Ein handelsüblicher Autokindersitz ist aus der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Eine Leistungspflicht erstreckt sich bei medizinischer Notwendigkeit lediglich auf den behinderungsbedingten Mehraufwand wie z. B. ein nachrüstbares Rückhaltesystem und/oder Zubehör (Produktart 26.11.06.1 „Autorückhaltesysteme“ sowie 26.11.06.2 „Zubehör für Autokindersitze“). Die Versorgung mit einem Autositz für Kinder mit Behinderungen fällt nur dann in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Krankheits- oder Behinderungsbild ein derartiges Hilfsmittel aufgrund seiner Formgebung und Begurtung oder des behindertengerechten Zubehörs während eines Transportes im PKW erforderlich macht und die Verwendung von handelsüblichen Autokindersitzen ausschließt. Eine Mehrfachausstattung mit Autositzen für Kinder mit Behinderungen überschreitet das Maß des Notwendigen. Diese Hilfsmittel sind zumutbar in verschiedenen Fahrzeugen nutzbar. Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich bei Autorückhaltesystemen auf Kinder und Jugendliche. Die Ausstattung von Fahrzeugen für den Behindertentransport über die gesetzliche Krankenversicherung ist ausgeschlossen.
Querverweise
Querverweise: - Sitzkissen für die Dekubitusprophylaxe bzw.-behandlung: siehe Produktgruppe 11 "Hilfsmittel gegen Dekubitus" - Bade-/Duschsitze: siehe Produktgruppe 04 "Dusch- und Badehilfen" - Behinderungsgerechte Sitzelemente für Krankenfahrzeuge: siehe Produktgruppe 18 "Kranken-/Behindertenfahrzeuge" - Lagerungshilfen: siehe Produktgruppe 20 „Lagerungshilfen“ - Aufstehhilfen: siehe Produktgruppe 22 "Mobilitätshilfen" - Toilettensitze: siehe Produktgruppe 33 "Toilettenhilfen"
Sprechhilfen dienen Menschen mit Stimm- und Sprachstörungen zum Ausgleich der fehlenden oder beeinträchtigten Funktio-nen. Sie ermöglichen den Betroffenen, mit ihren Mitmenschen sprachlich zu kommunizieren. Zu den Sprechhilfen im Sinne dieser Produktgruppe sind die Sprachverstärker, die Tonerzeuger (elektronischen Sprechhil-fen) für Kehlkopflose und die Stimmersatzhilfen zu zählen. Nach Erkrankungen des Kehlkopfes, insbesondere der Stimmbän- der, nach Schilddrüsen- und Kehlkopfoperationen einschließ- lich der Laryngektomie (Entfernung des Kehlkopfes) sowie bei neurologischen Erkrankungen besteht oft eine Stimmschwäche (Phonastenie) oder Stimmlosigkeit. Bei ungünstigen anatomischen Voraussetzungen oder bei man-gelndem Erfolg einer logopädischen Behandlung kann in Ergän-zung eine Sprechhilfe zur Anwendung kommen. Sprachverstärker: Laryngektomierte, deren Ösophagusstimme zu leise ist und Versicherte mit einer Stimmschwäche können einen Sprachver-stärker nutzen, um wieder verständlich sprechen zu können. Hierbei wird in ein Mikrofon gesprochen, die Sprache ver-stärkt und über einen Lautsprecher ausgegeben. Die Empfind-lichkeit des Gerätes ist dabei der Sprachlautstärke des Be-nutzers angepaßt. Tonerzeuger (elektronische Sprechhilfen): Nach der operativen Entfernung des Kehlkopfes fehlt der "Tongenerator" für die Bildung der Stimme und damit für die Bildung einer tonalen Sprache. Man strebt in solchen Fällen gewöhnlich an, daß der Laryngektomierte unter logopädischer Anweisung lernt, mit Hilfe der Speiseröhre Töne zu erzeugen. Laryngektomierte, die diese Ösophagusstimme nicht erlernen können, noch nicht erlernt haben bzw. nicht genügend gut sprechen können, müssen auf technische Hilfsmittel zurück-greifen. Hier haben sich vor allem elektronische Sprechhilfen durch-gesetzt. Gebräuchlich geworden sind heute Schwingungsgeber, mit denen mechanische Schwingungen erzeugt werden, die dann über einen Schwingungskopf von außen am Hals oder am Mundbo-den in den Mund-Rachen-Raum weitergegeben werden. Wenn der Laryngektomierte während dieser Schwingungen artikuliert, erzeugt er eine hörbare Sprache. Für Laryngektomierte, die nicht in der Lage sind, trotz aus-reichender logopädischer Unterweisung, die Ösophagusstimme zu erlernen oder wenn Shunt-Ventile nicht in Frage kommen sowie für die erste Zeit nach der Kehlkopfoperation ist ein Tonerzeuger das wichtigste Hilfsmittel zur Wiedererlangung der sprachlichen Kommunikationsfähigkeit. Stimmersatzhilfen: Shunt-Ventile (sog. Stimmprothesen) sind Einwegklappenven-tile, welche in einen Shunt (Punktion) zwischen Luftröhre (Trachea) und Speiseröhre (Ösophagus) eingesetzt werden, um die Wiederherstellung der Stimme nach einer Totallaryngekto-mie zu erreichen. Das Einwegventil schützt die Atemwege während des Schluckens vor Aspiration und es öffnet sich unter positivem Druck aus der Trachea, so daß Luft in den Ösophagus übertreten kann, um Stimmlaute zu erzeugen. Es gibt eine Reihe von unterschiedlichen Shunt-Ventilen. Bei all diesen Ventilen ist das Funktionsprinzip gleich. Sie un-terscheiden sich in Form, Größe und Materialbeschaffenheit. Einige Ventile können von den Patienten selbst gewechselt werden, andere sind nur vom Arzt auswechselbar. Als Hilfs-mittel im Sinne dieser Produktgruppe sind hier nur die vom Patienten auswechselbaren Ventile anzusehen. Oftmals wird in Ergänzung zu Shunt-Ventilen ein sog. Tra-cheostomaventil verordnet. Dieses wird wie eine Kanüle in das Tracheostoma eingesetzt und funktioniert wie ein Ven-til. Beim üblichen Ein- und Ausatmen ist das Tracheostoma-ventil geöffnet, beim Sprechen mit höherem Ausatemdruck schließt es sich, so daß die Luft über das Shunt-Ventil umgeleitet wird. Querverweise: Sprechventile und Sprechkanülen: siehe PG 12 "Hilfsmittel bei Tracheostoma" Kommunikationshilfen: siehe PG 16 "Kommunikationshilfen"
Code: 27.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
- Anlagebedingte Kehlkopfasymmetrien - Sonstige Mißbildungen des Kehlkopfes - Folgezustände nach Kehlkopftraumen - Stimmlippenzysten, -polypen, -ödeme, -papillome und Stimm- lippenschwäche nach Laryngitiden und Infektionskrankheiten - Zustände nach operativen Eingriffen am Kehlkopf (z.B. Laryngektomie, Lateralfixation) - Lähmung/erhebliche Funktionsstörung der Kehlkopfmuskulatur Stimm- und Sprachstörungen bedürfen immer einer phonia-trisch/logopädischen Therapie, deren Ziel die Wiederherstel-lung bzw. die Besserung der Stimmfunktion ist. Ferner soll vermieden werden, daß es zu weiteren Stimmverschlechterun-gen kommt. In Ergänzung zur Therapie kann eine Sprechhilfe verordnet werden. Die Therapie umfaßt dann auch die Anleitung zum Ge-brauch der Sprechhilfe. Sprachverstärker sind immer dann indiziert, wenn die vor- handene Stimme für eine normale Kommunikation zu leise ist (z.B. bei Stimmbandgeschädigten, Ösophagussprechern, Kehl- kopfmißbildungen). Die sogenannte "Flüstersprache" kann jedoch nicht verstärkt werden. In diesen Fällen ist die Verordnung eines Tonerzeu-gers indiziert. Er kommt z.B für Laryngektomierte, welche die Ösophagusstimme nicht oder nur unzureichend beherrschen, in Frage. Nach einer Laryngektomie kann ein Shunt-Ventil verordnet werden, wenn dadurch die Möglichkeit besteht, die Fähigkeit zur lautsprachlichen Mitteilung wiederherstellen zu können.
Querverweise
Querverweise: Sprechventile und Sprechkanülen: siehe PG 12 "Hilfsmittel bei Tracheostoma" Kommunikationshilfen: siehe PG 16 "Kommunikationshilfen"
Stehhilfen werden eingeteilt in Stehständer und Schrägliegebretter. STEHSTÄNDER Hierbei handelt es sich um Geräte zur Stabilisierung der Fuß-, Knie- und eventuell der Hüftgelenke zur Durchführung von Steh- und Bewegungsübungen des Rumpfes und der oberen Extremitäten. Nach Konstruktionsmerkmalen werden unterschieden: - Stehständer, feststehend - Stehständer, fahrbar - Stehständer zur Wandmontage - Stehständer zur selbständigen Fortbewegung SCHRÄGLIEGEBRETTER Diese Geräte dienen ebenfalls der Stabilisierung von Rumpf und Beinen. Schrägliegebretter erleichtern u. a. die Kopfkontrolle und Armfunktion und helfen durch die aufgerichtete Körperposition, dass das Blickfeld und die Raumwahrnehmung erweitert werden. Sie sind winkelverstellbar von der Horizontalen bis fast zur Senkrechten und lassen sich auch zu therapeutischen Zwecken und bei der Nahrungsaufnahme (Nahrung geben) verwenden. Nach Konstruktionsmerkmalen werden unterschieden: - Schrägliegebretter, feststehend - Schrägliegebretter, fahrbar - Schrägliegebretter zur selbständigen Fortbewegung STEHSTÄNDERN UND SCHRÄGLIEGEBRETTERN ZUR SELBSTÄNDIGEN FORTBEWEGUNG Bei Stehständern und Schrägliegebrettern zur selbständigen Fortbewegung besteht die Möglichkeit der selbständigen Fortbewegung entweder durch seitlich angebrachte Greifreifen oder mittels höher positionierter Handräder beziehungsweise Greifreifen, die durch Übersetzung und Kraftübertragung auf die Antriebsräder wirken. Bei den derzeit existierenden technischen Möglichkeiten sind bei einer Reihe von Produkten fließende Übergänge von Sitzhilfe zu Stehhilfe beziehungsweise von Stehhilfe zu Gehhilfe zu finden oder sie vereinen als "Baukastensystem" die Möglichkeit der Um-/Aus-/Aufrüstungen zu Sitz-/Steh-/Gehhilfen. In Einzelfällen können Sonderanfertigungen entsprechend dem Krankheitsbild notwendig sein. Sie erfüllen keine Funktionen, die über die oben beschriebenen Funktionen hinausgehen. Diese Sonderanfertigungen können jedoch wegen einer speziellen körperlichen Situation beziehungsweise Konstitution erforderlich sein.
Code: 28.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Stehhilfen ermöglichen bei angeborenen oder erworbenen funktionellen/strukturellen Schädigungen mit Beeinträchtigungen beziehungsweise Verlust des selbständigen Stehvermögens den Verbleib in einer aufrechten (oder annähernd aufrechten) Körperhaltung, auch über ein eventuell mögliches kurzzeitiges Aufrichten in den Stand hinaus. Die Benutzung von Stehhilfen dient der Vorbereitung eines Gehtrainings, da die Einnahme der Stehposition beziehungsweise das entsprechende Training (Stehübung) bei begründeter Aussicht auf Wiedererlangung einer Gehfähigkeit therapeutisch fördernd wirkt. Stehhilfen verfolgen auch den Zweck, bei erheblich ausgeprägter Beeinträchtigung des Stehens die positiven Auswirkungen einer aufrechten Körperposition, insbesondere hinsichtlich der Kreislaufregulation, des Knochenstoffwechsels, der Darmperistaltik, der Harnableitung sowie einer Dekubitus-, Thrombose- und Kontrakturprophylaxe, zu bewirken beziehungsweise die Kopfkontrolle und Armfunktion und die Raumwahrnehmung zu verbessern. Abhängig von der Ausprägung der jeweiligen funktionellen/strukturellen Schädigungen kann die Versorgung mit Stehhilfen erforderlich werden bei Krankheiten mit: - kompletten/inkompletten Halbseitenlähmungen (Hemiplegie/Hemiparese) und gegebenenfalls mit Einbeziehung der Rumpfmuskulatur infolge einer Erkrankung des Gehirns (z. B. Schlaganfall, Hirntumor) - kompletten/inkompletten Lähmungen der Arme und Beine (Tetraplegie/-parese) und gegebenenfalls mit Einbeziehung der Rumpfmuskulatur infolge einer Erkrankung des Gehirns (z. B. Multiple Sklerose, Hirnverletzung), des Rückenmarks (z. B. Poliomyelitis, Querschnittsyndrom bei Trauma oder Tumor) oder des peripheren Nervensystems/Muskelerkrankungen (z. B. Guillain-Barré-Syndrom, Muskeldystrophien) - kompletten/inkompletten Lähmungen der Beine (Paraplegie/-parese) und gegebenenfalls mit Einbeziehung der Rumpfmuskulatur infolge einer Erkrankung des Rückenmarks (z. B. Querschnittsyndrom bei traumatischer/entzündlicher/tumoröser Brust-und Lendenmarkläsion) oder des peripheren Nervensystems/Muskelerkrankungen (z. B. Polyneuropathie, Muskeldystrophien) Die konkreten Indikationen zur Versorgung mit den einzelnen Stehhilfen im Sinne dieser Produktgruppe sind den Produktarten zu entnehmen.
Querverweise
siehe auch: PG 10 "Gehhilfen" PG 26 "Sitzhilfen" PG 18 "Krankenfahrzeuge"- Rollstühle mit Stehvorrichtung PG 19 "Krankenpflegeartikel"-Stehbetten PG 22 "Mobilitätshilfen"- Lifter mit Stehvorrichtung PG 23 "Orthesen"- Beinschienen
Bei Stomaartikeln im Sinne der Produktgruppe 29 „Stomaartikel“ handelt es sich im Wesentlichen um Produkte, die der Aufnahme von Stuhlgang oder Urin aus chirurgisch durch die Bauchwand angelegten künstlichen Körperöffnungen des Darms (Enterostoma) oder der harnableitenden Organe (Urostoma) dienen. Beim Enterostomata wird entsprechend des Anlageortes zwischen dem Kolostoma (Kolon=Dickdarm) und dem Ileostoma (Ileum=Dünndarm) unterschieden. Darüber hinaus erfolgt bei beiden Stomaarten eine Unterteilung in endständige oder doppelläufige Stomata. Bei endständigen Stomata bildet das Stoma das Ende des aktiven Verdauungstraktes. Der nachgelagerte Darm wurde entfernt bzw. stillgelegt und die Stuhlausscheidung erfolgt ausschließlich über das Stoma. Beim doppelläufigen Stoma wird eine Darmschlinge, die vor die Bauchdecke gezogen wurde, auf der Vorderseite durchtrennt, sodass zwei Öffnungen entstehen. Beim doppelläufigen Stoma erfolgt die Stuhlausscheidung über das Stoma. Zudem werden weiterhin kleine Kot- und Schleimmengen über den After abgegeben. Die Konsistenz und Menge der Stuhlausscheidungen über das Stoma wird neben anderen Faktoren, wie z. B. der Ernährung, durch die Lokalisation des Stomas beeinflusst. Beim Ileostoma ist der ausgeschiedene Stuhlgang aufgrund des noch großen Anteils an Verdauungsenzymen sehr aggressiv zur Haut. Bei Urostomata unterscheidet man im Wesentlichen zwei Arten, die Harnleiter-Hautableitung, die sogenannte Transuretero-Ureterocutane Ostomie (TUUC), und das Conduit. Bei der Harnleiter-Hautableitung werden die beiden Harnleiter - meist zusammengeführt zu einem einzigen Stoma bzw. einzeln auf der Bauchdecke - ausgeleitet. Der bzw. die Harnleiter müssen häufig mittels eines dünnen Katheters (Splints) geschient werden, damit das Stoma sich nicht verengen und somit den Abfluss behindern kann. Dieser Katheter muss meist auf Dauer angelegt und in regelmäßigen Abständen vom Urologen gewechselt werden. Beim Ileum Conduit bzw. Colon Conduit wird aus einem stillgelegtem Dünndarm- bzw. Dickdarmsegment ein Ausleitungsstück gebildet, bei dem das eine Ende des Segments verschlossen wird. Das andere Ende wird über die Bauchdecke nach außen geleitet, so dass der Urin kontinuierlich nach außen abgeleitet wird. Bei Enterostomata werden zur Aufnahme des Stuhlgangs Produkte der Produktuntergruppen 29.26.01 „Geschlossene Beutel“ oder 29.26.02 „Ausstreifbeutel“ verwendet. Produkte der Produktuntergruppe 29.26.03 „Urostomiebeutel“ dienen der Aufnahme von Urin bei Urostomata. Nach der Anlage des Stomas kommen in der postoperativen Phase üblicherweise Drainage-/ Post-OP-Beutel zum Einsatz. Die jeweiligen Beutel werden direkt auf der Haut fixiert (einteilige Versorgung) oder werden mit einer auf der Haut angebrachten Basisplatte (zweiteilige Versorgungssysteme) verbunden und ggf. mit einem Gürtel am Körper befestigt. Die Art der Befestigung/Fixierung des jeweiligen Beutels erfolgt entsprechend der individuellen Situation, u. a. in Abhängigkeit von der Anlage/Lage des Stomas, der Hautbeschaffenheit und den Fähigkeiten des Versicherten oder der Versicherten. Neben den verschiedenen Beuteln und Basisplatten beinhaltet die Produktgruppe folgende Produktuntergruppen: Stomaabdeckungen/Minibeutel, Hautschutzplatten/-rollen, Irrigatoren, Anus praeter Bandagen, ergänzende Stomaartikel sowie Zubehör. Bei sogenannten Stoma-Entsorgungsbeuteln handelt es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, für die keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Hier kann eine sachgerechte Entsorgung auch mit haushaltsüblichen Mitteln, wie z. B. Müllbeuteln, sichergestellt werden. Grundsätzlich müssen Stomaartikel verwendungsfertig abgegeben werden. Versorgungssysteme für die Stomaversorgung, die sich aus zwei oder mehreren Teilkomponenten zusammensetzen, sind von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst, wenn diese aus Teilkomponenten bestehen, die der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Für die Abrechnung sind die Positionsnummern dieser Teilkomponenten anzugeben. Teilkomponenten eines Versorgungssystems, die nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind, können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
Code: 29.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Indikation - Siehe Produktarten
Querverweise
Querverweise - Produktgruppe 05 „Bandagen“ - Produktgruppe 15 „Inkontinenzhilfen“
Nicht besetzt
Code: 30.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Nicht besetzt
Querverweise
Nicht besetzt
ALLGEMEINE PRODUKTGRUPPENBESCHREIBUNG Schuhe können unter nachfolgend dargestellten Voraussetzungen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gehören: - Orthopädische Maßschuhe, Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh, Änderungen und Instandsetzungen - Therapieschuhe - Orthopädische Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen - Leisten für orthopädische Maßschuhe - Diabetesadaptierte Fußbettungen - Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom -Zehen- und Mittelfußersatz - Sonderarbeiten Allgemeine leistungsrechtliche Hinweise Orthopädische Maßschuhe, Therapieschuhe und Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom gehören zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn bei definierten Schädigungsbildern/Funktionsstörungen die medizinisch erforderliche Versorgung nicht mit geeigneten, fußgerechten Konfektionsschuhen, ggf. in Verbindung mit orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh und orthopädischen Einlagen (Produktgruppe 08 „Einlagen“), erreicht werden kann. Die Leistungspflicht der Krankenkasse beschränkt sich auf das eigentliche Hilfsmittel und umfasst nicht den Schuh als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Daher hat die Versicherte oder der Versicherte bei der Versorgung einen Eigenanteil zu leisten. Zur Höhe des Eigenanteils gibt der GKV-Spitzenverband Eigenanteilsempfehlungen ab. Kein Eigenanteil ist zu tragen für orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh, für Leisten, für Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh sowie für Verbandschuhe, Fußteil-Entlastungsschuhe und Interimsschuhe. ALLGEMEINE HINWEISE ZUR ERSTVERSORGUNG, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR Die Erstversorgung ist die Erstausstattung einer Versicherten oder eines Versicherten mit einem in der Produktgruppe 31 „Schuhe“ genannten bzw. gelisteten Hilfsmittel. Eine Versorgung mit einem Wechselpaar (zweites Paar in der Erstversorgung) ist grundsätzlich nicht bei allen Hilfsmitteln dieser Produktgruppe erforderlich (z. B. nicht bei Fußteil-Entlastungsschuhen). Gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie kann eine weitere Versorgung (Mehrfachausstattung) mit einem funktionsgleichen Hilfsmittel aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung zweckmäßig oder wirtschaftlich sein. Daraus ergibt sich, dass nicht jede Versorgung mit Schuhen im Sinne der Produktgruppe 31 "Schuhe" einer Wechselversorgung mit einem zweiten Paar bedarf (entsprechende Hinweise sind in den folgenden Abschnitten der Definition zu den einzelnen Produktarten zu finden). Bei weiterhin bestehender Indikation ist eine Versorgung mit einem Ersatzpaar möglich, wenn Änderungen/Instandsetzungen oder Reparaturen am vorhandenen gleichartigen Hilfsmittel unwirtschaftlich oder aufgrund von Verschleiß nicht mehr möglich sind. Orthopädische Maßschuhe ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Der orthopädische Maßschuh ist ein in handwerklicher Einzelanfertigung hergestellter, individueller Maßschuh, der für den einzelnen geschädigten Fuß nach besonderem Maß - und Modellverfahren und über einem individuellen Leisten handwerklich gefertigt und schädigungsabhängig ggf. mit erforderlichen Zusatzarbeiten ausgestattet wird. Die Abgabe erfolgt grundsätzlich paarweise. ORTHOPÄDISCHE MASSSCHUHARTEN Orthopädische Maßschuhe werden in folgende Maßschuharten unterteilt: - Orthopädische Straßenschuhe - Orthopädische Hausschuhe - Orthopädische Sportschuhe - Orthopädische Badeschuhe - Orthopädische Interimsschuhe Orthopädische Straßenschuhe sind orthopädische Maßschuhe für den Alltagsgebrauch im Außenbereich in strapazierfähiger Ausführung, die auch bei starker Beanspruchung funktionsfähig bleiben. Sie werden je nach Indikation als Halbschuhe, Knöchelschuhe oder Stiefel gefertigt. Orthopädische Hausschuhe sind orthopädische Maßschuhe in leichterer Ausführung, die überwiegend für den häuslichen Bereich vorgesehen sind. Sie werden je nach Indikation als Halbschuhe, Knöchelschuhe oder Stiefel gefertigt. Orthopädische Hausschuhe können auch für kleinere Bewegungsradien außerhalb des häuslichen Bereichs genutzt werden. Orthopädische Sport- oder Badeschuhe sind orthopädische Maßschuhe, die als Halbschuh oder Stiefel gearbeitet sind. Orthopädische Sportschuhe werden für sportliche Betätigungen benutzt, die wegen vorhandener Fußdeformitäten mit handelsüblichen Sportschuhen nicht ausgeübt werden können. Orthopädische Badeschuhe sind wasserfeste Schuhe mit rutschfester Sohle. Orthopädische Interimsschuhe sind orthopädische Maßschuhe aus geeignetem, leichtem Schaftmaterial, die eingesetzt werden, wenn handelsübliche Konfektionsschuhe und Therapieschuhe postoperativ/posttraumatisch nicht geeignet sind, eine schnelle Mobilisation ansonsten nicht gehfähiger Versicherter zu ermöglichen, oder wenn mit anderen Hilfsmitteln keine ausreichende Mobilität erzielt werden kann. Zusatzarbeiten an orthopädischen Maßschuhen Ggf. erforderliche Zusatzarbeiten an orthopädischen Maßschuhen passen die orthopädischen Maßschuhe in besonderen Fällen je nach Indikation an das individuelle Schädigungsbild an. Hierbei handelt es sich um: - Zusatzarbeiten an der Sohle - Zusatzarbeiten bei einer Beinorthese - Zusatzarbeiten an der Hinterkappe - Zusatzarbeiten zur Bodenversteifung - Zusatzarbeiten an Blatt/Futter/Schaft - Zusatzarbeiten bei Beinlängendifferenz - Zusatzarbeiten für Fußbettung und –entlastung Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh Änderungen und Instandsetzungen an orthopädischen Maßschuhen sind die außerhalb der Gewährleistungspflicht notwendige Änderungs-/Instandsetzungsarbeiten, die dem Erhalt des orthopädischen Maßschuhs dienen. Änderungs-/Instandsetzungsarbeiten beziehen sich auf: - Bodenarbeiten - Bettungsarbeiten - Schaftarbeiten - Sohlenarbeiten LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU ORTHOPÄDISCHEN MASSSCHUHEN Orthopädische Straßenschuhe, orthopädische Hausschuhe und orthopädische Interimsschuhe sind bei Vorliegen der Indikation eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sport- oder Badeschuhe dienen nicht dem unmittelbaren Ausgleich einer Behinderung, sondern setzen bei deren Folgen und Auswirkungen in einem besonderen Lebensbereich an. Ein Funktionsausgleich im Rahmen der Erfüllung bzw. Befriedigung eines elementaren Grundbedürfnisses liegt nicht vor. Freizeitbeschäftigungen zählen nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Sport- oder Badeschuhe, die einzig zum Schwimmen oder zur sportlichen Betätigung im Sinne einer Freizeitbeschäftigung benötigt werden, fallen daher nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, z. B. für Badeschuhe, kann jedoch dann in Betracht kommen, wenn derartige Produkte im Zusammenhang mit Übungsbehandlungen oder Krankengymnastik im Bewegungsbad auf der Grundlage des § 32 SGB V benötigt werden. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für Sport- oder Badeschuhe kommt für Kinder und Jugendliche außerdem in Betracht, wenn diese z. B. für den Schulsport benötigt werden bzw. Kinder am schulischen Schwimmunterricht teilnehmen. Es erfolgt grundsätzlich eine Versorgung mit einem Paar. Für Erwachsene kann eine Leistungspflicht für orthopädische Sportschuhe bei regelmäßig ärztlich verordnetem Rehabilitationssport gemäß § 32 SGB V in Betracht kommen. Der Leistungsumfang bei orthopädischen Maßschuhen umfasst auch den optisch an den Maßschuh angepassten Schuh für die nicht versorgungsbedürftige Gegenseite. Die Versorgung erfolgt daher paarweise. Ausgenommen ist hier der Interimsschuh. Hier erfolgt die Versorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung nur für den postoperativ zu versorgenden Fuß. Der Anspruch der Versicherten oder des Versicherten erstreckt sich nicht nur auf die Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen, sondern auch auf deren Änderungen/Instandsetzungen und ggf. die notwendige Ersatzbeschaffung. Zu den notwendigen Änderungen gehören insbesondere Erweiterungen und Ergänzungen, die ihre Ursache z. B. in Fußformveränderungen haben. Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh können außerhalb der Gewährleistungspflicht notwendig werden, um die Pass- und Funktionsfähigkeit des orthopädischen Maßschuhs zu erhalten. Sie sind auch nach Ablauf der allgemeinen Nutzungsdauer möglich. Serienmäßig angefertigte bzw. über einen Serienleisten angefertigte Schuhe sind keine orthopädischen Maßschuhe im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn der Leisten besonders fußgerecht ist und die Schuhe einzelne Merkmale von häufig erworbenen Fußfehlformen (z. B. Ballen bei Spreizfuß) berücksichtigen. Über derartige Leisten gefertigte sogenannte Gesundheits- oder Bequemschuhe gehören nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung. Reparaturen von orthopädischen Maßschuhen, die aufgrund einer normalen Abnutzung, z. B. am Absatz, der Laufsohle oder den Klettverschlüssen, notwendig sind, fallen in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten. Dies gilt auch für den Ersatz von z. B. Schnürsenkeln und für die zur Schuhpflege erforderlichen Pflegeprodukte wie Schuhbürsten, Lederpflege und Schuhcreme. Orthopädische Sicherheitsschuhe, die nach den Unfallverhütungsvorschriften an bestimmten Arbeitsplätzen getragen werden müssen, stellen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Orthopädische Maßschuhe und Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh sind nicht mit orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh kombinierbar. Dies gilt analog auch für die Änderung/Instandsetzung von orthopädischen Maßschuhen. HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG MIT ORTHOPÄDISCHEN MASSSCHUHEN, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR Orthopädische Maßschuhe sind individuell handwerklich gefertigte Produkte von hoher Qualität. Es ist daher davon auszugehen, dass die allgemeine Nutzungsdauer (Haltbarkeit) bei orthopädischen Straßenschuhen mindestens zwei Jahre, bei orthopädischen Hausschuhen, orthopädischen Sport- und -Badeschuhen durch eine geringere Abnutzung mindestens vier Jahre beträgt. Die orthopädischen Maßschuhe sind so zu fertigen, dass sie aufgrund ihrer Material- beschaffenheit und Verarbeitung während der allgemeinen Nutzungsdauer ihre Funktionalität beibehalten. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres kann sich eine kürzere Nutzungsdauer ergeben, wenn die orthopädischen Maßschuhe aufgrund des Wachstums und/oder geänderter Schädigungen nicht mehr pass- und funktionsgerecht gerecht sind und die Anpassung nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Der orthopädische Interimsschuh soll so gefertigt sein, dass er in der frühen Krankheits- und Rehabilitationsphase seinen Versorgungszweck erfüllt. Die Versorgung mit Interimsschuhen erfolgt häufig postoperativ und in der Regel einmalig. Um den Bedürfnissen der Versicherten oder des Versicherten ausreichend Rechnung zu tragen und aus hygienischen Gründen kann die Versicherte oder der Versicherte nach der erstmaligen Versorgung mit einem Paar orthopädischer Straßenschuhe grundsätzlich ein weiteres Paar orthopädische Straßenschuhe als Wechselpaar erhalten. Die Versorgung mit dem Wechselpaar (zweites Paar in der Erstversorgung) soll erst dann erfolgen, wenn das erste Paar passgerecht und funktionsfähig ist und mindestens vier Wochen positiv durch die Versicherte oder den Versicherten erprobt wurde. Die Erstversorgung mit orthopädischen Haus-, Sport- und Badeschuhen umfasst ein Paar. Eine Versorgung mit einem Wechselpaar aus hygienischen Gründen ist bei ihnen in der Regel nicht erforderlich. Eine Ersatzversorgung mit einem Paar orthopädischen Maßschuhen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt grundsätzlich in Betracht: - Frühestens nach zwei Jahren bei orthopädischen Straßenschuhen und nach vier Jahren bei orthopädischen Haus-, Sport- und Badeschuhen, wenn Änderungen/Instandsetzungen der vorhandenen orthopädischen Maßschuhe nicht mehr möglich bzw. nicht wirtschaftlich sind oder - Wenn sich die Fußschädigungen so verändert haben, dass Änderungen/Instandsetzungen der orthopädischen Maßschuhe an die geänderten medizinischen Erfordernisse nicht möglich oder unwirtschaftlich sind, hier ggf. auch vor Ablauf der allgemeinen Nutzungsdauer. Therapieschuhe ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG THERAPIESCHUHE Therapieschuhe sind industriell gefertigte, konfektionierte Schuhe, die für einen besonderen therapeutischen Zweck konstruiert und hergestellt werden. Konfektionierte Therapieschuhe werden unterteilt in nachfolgend aufgeführte Produktarten: - Stabilisationsschuh bei Sprunggelenkschäden - Stabilisationsschuh bei Achillessehnenschädigungen - Stabilisationsschuhe bei Lähmungszuständen - Verbandschuh - Fußteil-Entlastungsschuh - Korrektursicherungsschuhe - Schuhe über Beinorthesen - Höhenausgleichsschuh - Stabilisationsschuh bei Peroneuslähmung Therapieschuhe: Stabilisationsschuh bei Sprunggelenksschäden, Achillessehnenschädigung und Lähmungszuständen ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Der Stabilisationsschuh bei Sprunggelenksschäden ist ein konfektionierter, industriell hergestellter, erhöhter Stiefel mit herausnehmbaren und anpassbaren Verstärkungselementen zur Stabilisierung des Sprunggelenks. Der Stabilisationsschuh bei Achillessehnenschädigung ist ein konfektionierter, industriell hergestellter, erhöhter Stiefel mit herausnehmbaren und anpassbaren Verstärkungselementen zur Stabilisierung des Sprunggelenks; eine Absatzerhöhung entlastet die geschädigte Achillessehne. Im vorderen Bereich ist eine stabile, formbare Lasche eingearbeitet. Der Stabilisationsschuh bei Lähmungszuständen ist für die temporäre oder dauerhafte Versorgung von Fußheberlähmungszuständen, z. B. nach Schlaganfall oder bei peripheren Peroneuslähmungen, konstruiert und ggf. anstelle von Orthesen einsetzbar. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU STABILISATIONSSCHUHEN Bei Stabilisationsschuhen bei Sprunggelenksschäden und bei Stabilisationsschuhen bei Achillessehnenschädigung erstreckt sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nur auf die Versorgung des jeweils verletzten Sprunggelenks/der verletzten Achillessehne (Einzelschuhversorgung). Die Versorgung erfolgt meist nach Abschluss der Wundheilung bzw. nach Abschwellung des Sprunggelenks. Bei Stabilisationsschuhen bei Lähmungszuständen erstreckt sich die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich auf die Versorgung der von der Lähmung betroffenen Körperseite (Einzelschuhversorgung). Ist aufgrund der Indikation eine langfristige Versorgung angezeigt oder sind beide Körperseiten betroffen, erfolgt die Versorgung paarweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Stabilisationsschuh für den unverletzten Fuß ist bei temporären Versorgungen dagegen keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch erstreckt sich auch auf die zum Stabilisationsschuh gehörenden Stabilisations-elemente, auf Änderungen, die ihre Ursache in Krankheitsbildern oder Wachstum haben, und Instandsetzungen zur Erhaltung des therapeutischen Nutzens sowie bei Vorliegen der Indikation auf bestimmte orthopädische Zurichtungen am Konfektionsschuh. Bei der Versorgung ist zu beachten, dass bei Sprunggelenksverletzungen/Bandverletzungen eine ausreichende Stabilisierung auch in Ruhezeiten, vor allem nachts, sichergestellt sein muss. Zu diesem Zweck können zusätzliche Maßnahmen, eventuell auch Hilfsmittel (z. B. Nachtschienen), erforderlich sein. Zu beachten ist ferner, dass je nach Indikation alternativ oder ergänzend zu einem Stabilisationsschuh die Versorgung mit einer Sprunggelenksorthese der Produktgruppe 23 Orthesen in Betracht kommen kann. Reparaturen aufgrund der normalen Abnutzung fallen ebenso wie Reparaturen für handelsübliche Konfektionsschuhe in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten. Das gilt auch für den Ersatz von z. B. Schnürsenkeln und/oder die Mittel für die Schuhpflege. Stabilisationsschuhe ausschließlich für den häuslichen Bereich sowie zehen- und/oder fersenoffene Stabilisationsschuhe stellen keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar. HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELSCHUH UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZ-STABILISATIONSSCHUH Die allgemeine Nutzungsdauer eines Stabilisationsschuhs beträgt mindestens zwei Jahre. Die Erstversorgung erfolgt mit einem Schuh für die verletzte Seite oder mit einem Paar, wenn beide Füße betroffen sind. Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ersatzversorgung mit einem Stabilisationsschuh ist im Einzelfall möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Stabilisationsschuh nicht mehr funktionsfähig ist. Therapieschuhe: Verbandschuh ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Der Verbandschuh ist ein konfektioniert gefertigter Schuh, der der Versicherten oder dem Versicherten bei noch vorhandenen umfangreichen Wund- und Stabilisierungsverbänden eine frühzeitige Mobilisierung ermöglicht. Der Verbandschuh ist je nach Modell mehrwöchig oder mehrmonatig verwendbar. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU VERBANDSCHUHEN Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf die Versorgung des operierten/verletzten Fußes (Einzelschuhversorgung). Sind beide Füße betroffen, erfolgt die Versorgung paarweise. Verfügt der Verbandschuh über eine höhere Laufsohlenkonstruktion, ist ggf. bei der nicht zu versorgenden Seite zur Verringerung oder Vermeidung eines Beckenschiefstandes und pathologischen Gangbildes die Höhe am nicht betroffenen Fuß auszugleichen. Zur Druckumverteilung und/oder Polsterung kann im Einzelfall eine Weichpolsterbettungseinlage der Produktgruppe 08 „Einlagen" im Verbandschuh erforderlich sein, wenn die zum Verbandschuh gehörende konfektionierte weiche Sohle und die Polsterung durch den Verband nicht ausreichend den Druck umverteilen und den Ulkus polstern. Je nach Produkt ist es möglich, dass Verbandschuhe mit orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh versehen werden (siehe Einzelproduktlistung). HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG MIT EINEM VERBANDSCHUH, DER VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELSCHUH UND DER VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZSCHUH Die allgemeine Nutzungsdauer von Verbandschuhen unterscheidet sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck und den Materialien und kann von Modell zu Modell verschieden sein. Sie liegt bei mindestens 12 Monaten und wird vom Hersteller in der Gebrauchsanweisung angegeben. Die Erstversorgung mit einem Verbandschuh erfolgt in einfacher Ausstattung. Sofern erforderlich, kann die Versorgung mit orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh (Höhenausgleich) oder alternativ mit einem Höhenausgleichsschuh für die nicht betroffene Seite erfolgen. Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ersatzversorgung mit einem Verbandschuh ist im Einzelfall möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Verbandschuh nicht mehr funktionsfähig ist. Therapieschuhe: Fußteil-Entlastungsschuh ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG FUSSTEIL-ENTLASTUNGSSCHUH Der Fußteil-Entlastungsschuh konzentriert die Auftrittsbelastung auf den noch belastbaren Teil des Fußes. Zu unterscheiden sind der Vorfuß-Entlastungsschuh und der Fersen-Entlastungsschuh. Je nach der Ausprägung der Schädigung ist der Fußteil-Entlastungsschuh zur Sicherstellung der Teilentlastung ggf. zusammen mit Gehhilfen zu verwenden. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZUM FUSSTEIL-ENTLASTUNGSSCHUH Die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf den verletzten/operierten Fuß (Einzelschuhversorgung). Verfügt der Fußteil-Entlastungsschuh über eine höhere Laufsohlenkonstruktion, ist ggf. bei der nicht versorgungsbedürftigen Seite zur Verringerung oder Vermeidung eines Beckenschiefstandes und pathologischen Gangbildes ein Höhenausgleich notwendig. HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG MIT EINEM FUSSTEIL-ENTLASTUNGSSCHUH, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELSCHUH UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZSCHUH Die allgemeine Nutzungsdauer von Fußteil-Entlastungsschuhen unterscheidet sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck und den Materialien und kann von Modell zu Modell verschieden sein. Die Erstversorgung mit einem Fußteil-Entlastungsschuh erfolgt in einfacher Ausstattung, ggf. in Kombination mit einem geeigneten Höhenausgleich für die nicht betroffene Seite. Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ersatzversorgung mit einem Fußteil-Entlastungsschuh ist möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Fußteil-Entlastungsschuh nicht mehr funktionsfähig ist. Therapieschuhe: Korrektursicherungsschuhe ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Korrektursicherungsschuhe, meist als Anti-Varusschuhe bzw. Anti-Adduktionsschuhe bezeichnet, dienen der Sicherung des Korrekturergebnisses nach Operationen oder Redressionen. Anti-Varusschuhe bzw. Anti- Adduktionsschuhe sind paarig wie auch unpaarig in verschiedenen Größen erhältlich. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU KORREKTURSICHERUNGSSCHUHEN Die vorrangige Versorgung ist das Tragen einer Drei-Backen-Einlage in handelsüblichen Konfektionsschuhen nach der Operation oder Redression des Fußes. Die Versorgung mit Korrektursicherungsschuhen ist bei Kindern nach erfolgter Operation oder Redression eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn mit der vorherigen Versorgung mit Drei-Backen-Einlagen in handelsüblichen Konfektionsschuhen das Therapieziel nicht erreicht werden konnte. Die Versorgung erfolgt paarweise oder unpaarig, aber immer für beide Füße. Der gesunde Fuß wird entsprechend den exakten Größenverhältnissen des Fußes mit einem „Neutralschuh“ versorgt. Dabei sollte ein optisch möglichst geringer Unterschied zum Versorgungsschuh bestehen und die Statik und Dynamik des Fußes genauestens beachtet werden. HINWEISE ZUR ERSTVERSORGUNG MIT KORREKTURSICHERUNGSSCHUHEN, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR Die Erstversorgung umfasst ein Paar Korrektursicherungsschuhe, wenn beide Füße versorgungsbedürftig sind, bzw. einen Korrektursicherungsschuh für die versorgungsbedürftige und einen Normal-/Neutralschuh für die nicht versorgungsbedürftige Seite. Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ersatzversorgung mit Korrektursicherungsschuhen ist möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann oder wenn die Korrektursicherungsschuhe z. B. aufgrund des Wachstums ist nicht mehr passgerecht und damit nicht mehr funktionsfähig sind. Therapieschuhe: Spezialschuhe über Beinorthese/Orthesenschuhe ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Orthesenschuhe sind paarweise angebotene konfektionierte Schuhe über Beinorthesen für Kinder und Jugendliche, die Orthesen im Beinbereich mit Fußteil tragen müssen und bei denen das Fußteil wegen der Form keine Aufnahme in handelsübliche Konfektionsschuhe findet. Orthesenschuhe weisen ausreichend Raum für die notwendigen Fußteile und Schienen einer Orthese auf und sind stabiler als ein Normalschuh gearbeitet. Bei Orthesen mit Fußteil wird nicht nur mehr Platz im Schuhinneren benötigt, sondern auch das Schuhmaterial höher beansprucht. Im begründeten Einzelfall kann auch bei Erwachsenen die Versorgung mit Orthesenschuhen erforderlich sein. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU ORTHESENSCHUHEN Sofern Orthesen (z. B. Peroneusorthesen), Schienen oder Schuhbügel am Schuh zu befestigen sind, ist der dafür verwendete Konfektionsschuh, auch wenn er als „Spezialschuh" angeboten wird, keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Wenn Orthesen getragen werden müssen und diese weder in einen auf dem Markt erhältlichen Konfektionsschuh noch in einen speziellen, konfektionierten Orthesenschuh passen, ist die Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen im begründeten Einzelfall möglich. Die Versorgung mit Orthesenschuhen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist grundsätzlich eine Leistung für Kinder und Jugendliche, im begründeten Einzelfall auch für Erwachsene. Die Versorgung erfolgt paarweise. HINWEISE ZUR ERSTVERSORGUNG MIT ORTHESENSCHUHEN, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR Die Erstversorgung umfasst ein Paar Orthesenschuhe. Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ersatzversorgung mit Orthesenschuhen ist möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann, wenn eine Größenanpassung der Orthese erfolgt und/oder wenn die Füße des Kindes/Jugendlichen gewachsen und die vorhandenen Orthesenschuhe nicht mehr passgerecht und damit nicht funktionsfähig sind. Eine Ersatzversorgung mit Orthesenschuhen für Erwachsene und Jugendliche ab vollendetem 16. Lebensjahr kommt grundsätzlich erst nach Ablauf der allgemeinen Nutzungsdauer von zwei Jahren in Betracht, ansonsten, wenn der Schuh nicht mehr funktionsfähig ist und die Gebrauchsfähigkeit auch durch Änderung/Instandsetzung nicht wiederhergestellt bzw. erhalten werden kann. Therapieschuhe: Höhenausgleichsschuh ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Der Höhenausgleichsschuh ist das Gegenstück zu einem einseitig benötigten Therapieschuh, der über eine sehr starke Sohlenkonstruktion von 3 bis 5 cm verfügt. Erhöhte Sohlenkonstruktionen können bei bestimmten Verbandschuhen oder Vorfuß- und Fersen-Entlastungsschuhen vorhanden sein. Der Höhenausgleichschuh ist immer systemkonform zu verwenden, damit die Sohlen-, Schaft- und Fixierkonstruktionen zwischen dem Verbandschuh oder Vorfuß- und Fersen-Entlastungsschuh und dem Höhenausgleichsschuh kompatibel sind. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZUM HÖHENAUSGLEICHSSCHUH Verfügen der Verbandschuh oder der Vorfuß- oder Fersen-Entlastungsschuh über eine höhere Laufsohlenkonstruktion, ist ggf. bei der nicht versorgungsbedürftigen Seite zur Verringerung oder Vermeidung eines Beckenschiefstandes und pathologischen Gangbildes ein Höhenausgleich notwendig. Dieser kann durch orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh gemäß der Produktart 31.03.04.1 Arbeiten zur Schuherhöhung, durch Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh gemäß der Produktart 31.03.05.4 Sohlenarbeiten oder mit einem Höhenausgleichsschuh erfolgen. Ändert sich die Sohlenhöhe der Versorgung des versorgungsbedürftigen Fußes, besteht zum Ausgleich der Beinlängendifferenz ggf. ein neuer Anspruch auf orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh gemäß der Produktart 31.03.04.1 „Arbeiten zur Schuherhöhung“, auf Änderungen/Instandsetzungen am orthopädischen Maßschuh gemäß der Produktart 31.03.05.4 Sohlenarbeiten bzw. auf einen Höhenausgleichsschuh. Therapieschuhe: Stabilisationsschuh bei Peroneuslähmung ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Der Stabilisationsschuh bei Peroneuslähmung ist ein konfektionierter, d.h. industriell hergestellter, erhöhter Stiefel mit Versteifungselementen, der an die anatomischen Strukturen anpassbar/nicht anpassbar ist und über eine hochgezogene Fersenkappe im rückwärtigen Schaftanteil verfügt. Er sichert das obere Sprunggelenk und verhindert eine Plantarflexion über einen Knöchelgelenkwinkel von 90° hinaus. Ggf. muss die Sohle des Schuhs der nicht versorgungsbedürftigen Seite durch eine Sohlenerhöhung angepasst werden. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZUM STABILISATIONSSCHUH BEI PERONEUSLÄHMUNG Die Versorgung mit einem Peroneusschuh erfolgt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung für die betroffene Seite, paarweise wenn beide Füße betroffen sind. Bei einseitiger Versorgung fällt der Gegenschuh (Neutralschuh) in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten. HINWEISE ZUR ERSTVERSORGUNG MIT EINEM STABILISATIONSSCHUH BEI PERONEUSLÄHMUNG, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELSCHUH UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZSCHUH Die Erstversorgung erfolgt mit einem Stabilisationsschuh für die versorgungsbedürftige Seite. Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie ist grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Ersatzversorgung mit einem Lähmungsschuh bei Peroneuslähmung ist möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Stabilisationsschuh bei Peroneuslähmung nicht mehr funktionsfähig ist. Orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Orthopädische Zurichtungen am konfektionierten Schuh dienen dazu, den vorhandenen Schuh so zu gestalten, dass durch einzeln oder in Kombination vorgenommene - Arbeiten am Absatz - Arbeiten zur Schuherhöhung - Arbeiten an der Sohle - Arbeiten zur Entlastung, Stützung, Polsterung und Schaftveränderung Fußbeschwerden, die die Gehfähigkeit und Gehausdauer einschränken, beseitigt oder gemindert werden. Die Konfektionsschuhe müssen so hergestellt sein, dass die eingebauten orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh ihre vorgesehene therapeutische Wirkung entfalten können. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU ORTHOPÄDISCHEN ZURICHTUNGEN AM KONFEKTIONIERTEN SCHUH Die Versorgung mit orthopädischen Zurichtungen am konfektionierten Schuh muss gegenüber der Versorgung mit vergleichbaren Hilfsmitteln die wirtschaftlichere Versorgung darstellen. Geeignete Konfektionsschuhe dürfen eine Absatzhöhe von 3 cm nicht überschreiten. Bestimmte orthopädische Zurichtungen an konfektionierten Schuhen sind auch bei Therapieschuhen zusätzlich einsetzbar (Hinweise hierzu sind in der Einzelproduktlistung zu finden). Orthopädische Zurichtungen an Sicherheitsschuhen, die nach den Unfallverhütungsvorschriften an bestimmten Arbeitsplätzen getragen werden müssen, sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. HINWEISE ZUR ERSTVERSORGUNG UND ERSATZVERSORGUNG Bei der Erstversorgung mit orthopädischen Zurichtungen am konfektionierten Schuh ist eine Mehrfachausstattung für maximal drei Paar Konfektionsschuhe möglich. Als Nachversorgung kommen maximal zwei Versorgungen jährlich in Betracht. Leisten für orthopädische Maßschuhe ALLGEMEINE PRODUKTHINWEISE Der Leisten für den orthopädischen Maßschuh wird durch den hierfür zugelassenen Leistungserbringer individuell nach den Maßen des Fußes bzw. auch des Beines hergestellt. Die Erstellung des Leistens für orthopädische Maßschuhe ist eine fachhandwerkliche Arbeit, die die Herstellung des orthopädischen Maßschuhs erst ermöglicht. LEISTEN AUS HOLZ/FORMBAREM KUNSTSTOFF Der Leisten für den orthopädischen Maßschuh wird nach den individuellen Maßen des Fußes (Länge, Breite, Höhe, Umfänge) und in der funktionell günstigsten Stellung des Fußes bzw. gegebenenfalls auch des Beines sowie nach Belastungs- und Formabdruck in entsprechender Höhe individuell als Halbschuh-, Knöchel- oder Beinleisten gefertigt. Die Maße des Fußes können auch durch einen Scanner ermittelt werden. Knöchel- oder Beinleisten sind z. B. zu fertigen bei Lähmungsfüßen, bei Versteifungen (Arthrosen) des Sprunggelenks, bei extremen Spitzfüßen (über 3 cm) sowie wenn zusätzlich Verstärkungselemente eingebaut werden müssen. Bei der Erstversorgung mit orthopädischen Maßschuhen ist immer eine individuelle Anfertigung eines Leistens nach den Maßen der Versicherten oder des Versicherten erforderlich. Der Leisten dient dem Leistungserbringer als Arbeitsfläche, auf der er den Schuh gestaltet. Er ist ein vereinfachtes Abbild des Fußes und somit für die Passform maßgeblich. Leisten können so gefertigt werden, dass sie zerlegbar/gelappt sind, um sie später aus dem gefertigten orthopädischen Maßschuh zu entnehmen. Die Leistenform legt mit der Absatzsprengung auch die spätere Absatzhöhe der orthopädischen Maßschuhe fest. Bei einer erneuten Versorgung ist der vorhandene Leisten zu verwenden; dies gilt auch bei geringfügigen Veränderungen des Fußes. Bei größeren Veränderungen kann unter Umständen der vorhandene Leisten nach neuen Maßen umgestellt werden, sofern eine Maßschuhversorgung von der Ärztin oder dem Arzt wegen Fußveränderungen verordnet wird. Größere Veränderungen liegen vor, wenn der Fuß mindestens 1,5 cm dicker oder dünner bzw. mindestens 1,5 cm länger geworden ist. Aus diesem Grunde ist der Leisten mindestens sechs Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Übergabe der Erstversorgung. Bei begründetem Leistungserbringerwechsel ist ein neuer Leisten anzufertigen, da die Leisten Eigentum des Leistungserbringers sind und dieser den/die Leisten aufgrund der medizinprodukterechtlichen Vorschriften (Dokumentation) und aus produkthaftungsrechtlichen Gründen aufzubewahren hat. LEISTEN AUS DEM 3 D-DRUCKER AUS KUNSTSTOFF Bei Leisten aus dem 3D-Drucker bedarf es vorab eines 3 D-Vollfuß-Scans als Basis für die Maßschuhfertigung. Der Scanner erfasst die Form des Fußes bis zu einer Höhe von 50 cm sowie das plantare klinische Bild. Nach dem 3D-Scan wird der Leisten aus Kunststoff gefräst. Leisten aus dem 3D-Drucker können als Halbschuh-, Knöchel- und Beinleisten erstellt werden. Mit dem 3 D-Drucker gefertigte Leisten mit einer Höhe von über 23 cm sind nicht als Sonderanfertigung abrechenbar. Die Fertigungsmethode des Leistens liegt in der Entscheidung des Leistungserbringers nach § 127 SGB V. Diabetesadaptierte Fußbettungen ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Diabetesadaptierte Fußbettungen sind nach einem individuell hergestellten Fußmodell (z. B. Gipsabdruck/3D-Scan, Trittschaum) gefertigte Fußbettungen aus mehreren Kunststoffschichten in unterschiedlichen Shorehärten (Shorehärte = Kennwert für die Härte weicher Werkstoffe) für Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom und orthopädische Maßschuhe. Sie werden anstelle der üblichen Bettung in den Schuh eingearbeitet, haben eine Mindeststärke und führen an den gefährdeten Stellen zu einer Druckreduktion/Druckumverteilung, so dass Druckspitzen abgebaut werden. Die Verwendung von industriell gefertigten Rohlingen bei der Herstellung ist nicht zulässig. Diabetesadaptierte Fußbettungen werden bei Vorliegen der entsprechenden Indikation zur Verwendung in Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom oder orthopädischen Maßschuhen gefertigt. Werden sie für Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom gefertigt, können bei Vorliegen der Indikation zusätzlich bestimmte orthopädische Zurichtungen an konfektionierten Schuhen zur Anwendung kommen (Hinweise hierzu sind in der Einzelproduktlistung zu finden). LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU DIABETESADAPTIERTEN FUSSBETTUNGEN Bei Vorliegen der Indikation gehören diabetesadaptierte Fußbettungen zur Ausstattung von Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom und orthopädischen Maßschuhen. Sie werden anstelle der üblichen Bettung direkt in den Schuh eingearbeitet und sind neben den entsprechenden Schuhen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Diabetesadaptierte Fußbettungen, die in handelsübliche Konfektionsschuhe, Sandalen, Clogs und weitere ungeeignete Schuhe eingesetzt werden, sind keine Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Diabetesadaptierte Fußbettungen werden, ausgenommen bei einer Prothesenversorgung nach einer kompletten Fußamputation, paarweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben. Eine Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie kann aus hygienischen Gründen sinnvoll und erforderlich sein. Die Erstversorgung muss vor einer Wechselversorgung erfolgreich durch die Versicherte oder den Versicherten erprobt worden sein. HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG MIT DIABETESADAPTIERTEN FUSSBETTUNGEN, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR Die Nutzungsdauer (Haltbarkeit) von diabetesadaptierten Fußbettungen ist abhängig von der Nutzungszeit (Tragedauer), den klimatischen Verhältnissen im Schuh und der körperlichen Situation der Versicherten oder des Versicherten. Sie sollten mindestens 12 Monaten verwendbar sein. Ein Ersatz der diabetesadaptierten Fußbettungen ist möglich, wenn die Funktionsfähigkeit durch Verschleiß oder weitere Fußveränderung nicht mehr gegeben ist. Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom sind industriell vorgefertigte Schuhe mit besonderer Konstruktion, um Druckspitzen an exponierten Stellen des Fußes zu reduzieren, einer besonderen Bettung oder Einlage ausreichend Raum zu bieten, Scherkräfte zu vermindern und eine physiologische Druckumverteilung sicherzustellen. Eine gleichmäßige Druckumverteilung der Fußsohle gegenüber handelsüblichen Normalschuhen mit einer deutlichen Verminderung von Druckspitzen ist mit Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom nur zusammen mit Weichpolsterbettungseinlagen im Sinne der Produktgruppe 08 „Einlagen“ oder mit diabetesadaptierten Fußbettungen im Sinne der Produktgruppe 31 „Schuhe“ zu erreichen. Die gleichmäßige Druckumverteilung ist mit plantarer Fußdruckmessung zu ermitteln; der Effekt ist zu dokumentieren. Die Abgrenzung von Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom zu sogenannten Bequemschuhen ergibt sich aus den in den Produktuntergruppen definierten Qualitätsanforderungen. Ggf. erforderliche Änderungen/Instandsetzungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom gehören ebenfalls zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Reparaturen aufgrund normaler Abnutzung fallen in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE ZU SPEZIALSCHUHEN BEI DIABETISCHEM FUSSSYNDROM Die Versorgung mit Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom kann bei Versicherten erfolgen, bei denen ein diabetisches Fußsyndrom nachgewiesen ist und ein Zustand nach abgeheiltem, plantarem Fußulkus vorliegt, um das Auftreten eines Ulkusrezidives zu vermeiden. Eine Versorgung mit Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom kann auch in Betracht kommen zur Vermeidung von drohenden dorsalen Ulzera bei nicht ausreichender Zehenhöhe im einlagengerechten Konfektions-/Bequemschuh, z. B. bei ausgeprägten Krallen-oder Hammerzehen. Die Versorgung erfolgt paarweise. Die am Markt angebotenen „Schutzschuhe“ als Clogs und Sandalen erfüllen die Anforderungen eines Spezialschuhes bei diabetischem Fußsyndrom nicht. Sandalenartige Schuhgestaltungen begünstigen Fensterödeme und ermöglichen keine ausreichende Druckumverteilung im Schuhschaft sowie keine Reduktion bzw. eine Erhöhung von Scherkräften. Sie bewirken stattdessen eine Druckerhöhung unter den verbleibenden Schaftanteilen und verhindern eine korrekte Fußführung. Daher sind sie als Spezialschuhe für das diabetische Fußsyndrom ungeeignet. Das Gleiche gilt auch für am Markt angebotene „Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom mit Fersen- und/oder Zehenöffnungen“, die als Hausschuhe zur ausschließlichen Nutzung im häuslichen Bereich eingesetzt werden. Schuhöffnungen an Fersen und Zehen entsprechen nicht den Anforderungen an Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom im Sinne der Produktgruppe 31 „Schuhe“ und schränken die Schutzfunktionen der Schuhe ein. Unabdingbar für Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom ist eine korrekte Fersenfassung, um den Rückfuß zu fixieren und in Kombination mit der Schuhbodenversteifung den Abrollvorgang des Fußes zu beeinflussen, da im Vorfußbereich aufgrund des größeren Platzvolumens und der druckfreien Gestaltung Halt verloren geht. Schuhe ohne Fersenführung können keine Vorfußentlastung bewirken, da Fußführung und Druckentlastung im selben Schuhareal stattfinden müssen. Sie sind für die Versorgung ungeeignet. Sport- und Badeschuhe als Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. HINWEISE ZUR NUTZUNGSDAUER, ZUR ERSTVERSORGUNG MIT SPEZIALSCHUHEN BEI DIABETISCHEM FUSSSYNDROM, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM WECHSELPAAR, ZUR VERSORGUNG MIT EINEM ERSATZPAAR UND ZUR VERSORGUNG MIT SPEZIALSCHUHEN FÜR DEN HÄUSLICHEN BEREICH Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom als Straßenschuhe haben eine allgemeine Nutzungsdauer von mindestens zwei Jahren, als Spezialschuhe für den häuslichen Bereich von mindestens vier Jahren. Die Versicherte oder der Versicherte hat bei Vorliegen der Indikation in der Erstversorgung Anspruch auf ein Paar Spezialschuhe. Die Versorgung mit einem Wechselpaar (zweites Paar in der Erstversorgung) Mehrfachausstattung gemäß § 6 Absatz 8 der Hilfsmittelrichtlinie soll erst dann erfolgen, wenn das erste Paar passgerecht und funktionsfähig ist und mindestens vier Wochen erfolgreich getragen wurde. Die erfolgreiche Erprobung ist zu dokumentieren. Die Versicherte oder der Versicherte, die oder der Anspruch auf die Versorgung mit Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom hat, kann im Einzelfall ein weiteres Paar Spezialschuhe bei diabetischem Fußsyndrom gemäß der Produktart 31.03.08.0 zur Nutzung im häuslichen Bereich erhalten. Die Nutzung von Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom im häuslichen Bereich dient dazu, den Fuß rundum vor Verletzungen im häuslichen Bereich zu schützen, die Druckumverteilung im Schuhschaft zu sichern, die Erhöhung der Scherkräfte zu vermeiden und den Fuß korrekt zu führen. Eine Ersatzversorgung (Versorgung mit einem Ersatzpaar) ist frühestens nach zwei Jahren bei Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom als Straßenschuhe, frühestens nach vier Jahren bei Spezialschuhen, die im häuslichen Bereich verwendet werden und kaum Witterungsbedingungen ausgesetzt sind, möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann und somit der vorhandene Spezialschuh bei diabetischem Fußsyndrom nicht mehr funktionsfähig ist. Zehen- und Mittelfußersatz ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Zehen- und Mittelfußersatz im Sinne der Produktgruppe 31 „Schuhe“ dient der Volumenfüllung und dem funktionalen Ausgleich von Zehenamputationen bei der Benutzung von Konfektionsschuhen, orthopädischen Maßschuhen, Therapieschuhen (außer Verbandschuhe, Orthesenschuhe, Fußteil-Entlastungsschuhe) und Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom. Diese Produkte sollen ungewollte Formveränderungen des Schuhe , die bei Zehenamputationen auftreten können, weil die Abroll- und Belastungspunkte am Schuh aufgrund der fehlenden Zehen nicht mehr achsengerecht verlaufen, und ein physiologisches Gangbild ermöglichen. Sie bestehen meist aus durchgängigen Materialverbünden und sind auf Trägersohlen befestigt, die in den Schuh eingelegt werden können und der Form des jeweiligen o. g. Schuhs entsprechen. Es kann zusätzlich eine Sohlenversteifung oder eine Abrollsohle erforderlich sein. Je nach Indikationsstellung sind die Stumpfkontaktstellen weichpolsternd und somit druckentlastend gearbeitet. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Die Versorgung mit einem Zehen- oder Mittelfußersatz kann nicht nur bei einer Schuhversorgung im Sinne der Produktgruppe 31 „Schuhe“ erfolgen. Auch geeignete konfektionierte Schuhe können dafür in Betracht kommen. Die Versorgung erfolgt für den betroffenen Fuß. Eine Ersatzversorgung ist möglich, wenn die Gebrauchsfähigkeit durch Änderung/Instandsetzung nicht erhalten werden kann. Abrechnungspositionen für Zusätze ALLGEMEINE PRODUKTBESCHREIBUNG Hierunter sind die ggf. erforderlichen Sonderarbeiten, die indikationsbezogen zur Erstellung eines orthopädischen Maßschuhs (Straßen-, Haus-, Sport-, Interims- und Badeschuh) oder bei der orthopädischen Zurichtung eines Konfektionsschuhs notwendig sein können, aufgeführt. Abgerechnet werden können weiterhin Materialien und Arbeitszeiten bei Instandsetzungsarbeiten an Therapieschuhen, Spezialschuhen bei diabetischem Fußsyndrom und orthopädischen Maßschuhen, wenn die Instandsetzungsarbeiten nicht in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten fallen und/oder nicht vom Leistungserbringer zu vertreten sind.
Code: 31.00.00.0000
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Online Status
nicht besetzt
Indikation
Indikationen Siehe Produktarten
Querverweise
Einlagen siehe Produktgruppe 08 „Einlagen“ Gehhilfen siehe Produktgruppe 10 „Gehhilfen“ Orthesen siehe Produktgruppe 23 „Orthesen“
ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER PRODUKTE Therapeutische Bewegungsgeräte lassen sich einteilen in: - Fremdkraftbetriebene Bewegungsschienen (CPM-Schienen) zur kurzzeitigen Anwendung (Knie- und Schulterbewegungsschienen) CPM-Bewegungsschienen sind fremdkraftbetriebene Bewegungsapparate zur kontinuierlichen, programmierten, passiven Bewegung von Gelenken. Es erfolgt eine frühfunktionelle, zeitlich festgelegte, definierte postoperative Durchbewegung von Gelenken mit festgelegten Bewegungsausmaßen und -zeiten und festgelegter Bewegungsrichtung nach ärztlicher Festlegung (Bewegungsparameter). Der Leistungserbringer nimmt auf Grundlage der von der Ärztin oder von dem Arzt vorgegebenen Behandlungsparameter (Bewegungsumfang, Bewegungsgeschwindigkeit, Wiederholfrequenz, Pausen, tägliche Behandlungsdauer sowie Gesamtdauer der Behandlung) die technischen Einstellungen und gerätebezogenen Einweisungen vor. Die Anwendung von CPM-Bewegungsschienen bedarf fortlaufender regelmäßiger ärztlicher Kontrollen des medizinischen Befundes (Komplikationen, sachgerechte Anwendung) und ggf. einer Anpassung des Behandlungsregimes. - Fremdkraftbetriebene Bewegungsgeräte zur Langzeitanwendung Fremdkraftbetriebene Bewegungsgeräte sind Arm-, Bein- und Kombinationstrainer für Arme und Beine für die passive Anwendung (Bewegung von gelähmten Extremitäten). Über eine motorgetriebene Tretkurbel werden komplett bzw. inkomplett gelähmte Extremitäten passiv durchbewegt. Da es durch passive Bewegungen der Gelenke zu einer erheblichen Zunahme des Muskeltonus kommen kann, müssen die Geräte mit Spasmenschaltungen ausgerüstet sein. - Eigenkraftaktivierende Geräte (Therapieknete) Therapieknete wird in unterschiedlichen Härtegraden angeboten und soll durch ihre plastische Verformbarkeit die therapeutischen Maßnahmen fördern. - Therapiegeräte für Kinder und Jugendliche (Rollbretter) Rollbretter fördern die Muskel- und Bewegungs-funktionen bei eingeschränkter Funktion von Rumpf- und Extremitätenmuskulatur. - Produkte zur Therapieunterstützung für Kinder und Jugendliche mit neuromuskulären Erkrankungen (Therapiebälle) Therapiebälle unterstützen die therapeutischen Maßnahmen in der häuslichen Umgebung. HINWEISE ZUR ZWECKBESTIMMUNG/INDIKATION Therapeutische Bewegungsgeräte werden eingesetzt, um die therapeutischen Maßnahmen zur Verbesserung der neuromuskulären Funktionen sowie der Funktionen der Beweglichkeit zu ergänzen. Der Einsatz erfolgt im Rahmen eines ärztlich durchgeführten oder ärztlich verordneten Behandlungskonzepts. Ziel der Behandlungsmaßnahmen sind der Erhalt bzw. die Verbesserung der Bewegungsfunktionen der betroffenen Extremitäten. Der häusliche Einsatz von fremdkraftbetriebenen Bewegungsgeräten zur Langzeitanwendung erfolgt als Ergänzung zu Maßnahmen der Physiotherapie (Krankengymnastik, spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des Zentralnervensystems bzw. des Rückenmarks für Erwachsene und Kinder) oder Maßnahmen der Ergotherapie (motorisch funktionelle Behandlung, sensomotorisch-perzeptive Behandlung) gemäß geltender Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die Behandlung im Kontext einer Therapie mit Heilmitteln ist auch erforderlich, um die Nutzung durch die Versicherte oder den Versicherten qualifiziert zu überprüfen. Nicht zu vernachlässigen ist die Gefährdung der Patientin oder des Patienten bei unsachgemäßer Anwendung des Gerätes. So droht bei ungenügender Fixierung der Extremität bzw. Inkongruenz von Bewegungsrichtungen des Gerätes und der Drehachse der bewegten Gelenke langfristig eine Schädigung derselben. Der Einsatz von Geräten ohne Spasmenschaltung ist grundsätzlich auszuschließen, um abrupte Be- und Überlastungen von Muskulatur, Gelenk- und Bandstrukturen zu verhindern. Bei jedem Einsatz von Bewegungsgeräten ist zu berücksichtigen, dass der unter Beachtung der vorliegenden Schädigung vordringlichen Therapie in jedem Fall oberste Priorität zukommt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die komplexen Schädigungsmuster, wie sie z. B. bei einer infantilen Cerebralparese bestehen, wo vorrangig Maßnahmen der Physikalischen Therapie bzw. Maßnahmen der Ergotherapie (motorisch funktionelle Behandlung, sensomotorisch-perzeptive Behandlung) geboten sind und kaum Raum für den Geräteeinsatz bleibt. Voraussetzung für die Verordnung ist grundsätzlich die Formulierung einer eindeutigen therapeutischen Zielsetzung, der Nachweis von deren Erreichbarkeit mittels des beantragten Gerätes und die Sicherstellung der physio-bzw. ergotherapeutischen Therapie. Für Therapiegeräte/-hilfen für Kinder gilt auch, dass sie als Ergänzung zu Maßnahmen der physikalischen Therapie oder Maßnahmen der Ergotherapie durchgeführt werden. Bezüglich des Einsatzes der einzelnen Produkte wird auf die Indikationen, die in den Produktarten hinterlegt sind, verwiesen. Grundsätzlich ist vor der Versorgung unter Berücksichtigung der funktionellen/strukturellen Schädigungen und der Beeinträchtigungen der Aktivitäten das individuell ausreichende, aber auch zweckmäßige Produkt auszuwählen. Um eine sachgerechte Anwendung des Hilfsmittels sicherzustellen, kann eine längerfristige Erprobung erforderlich sein. Die Erprobungsphase kann in der Regel entfallen, wenn die Versicherte oder der Versicherte im Rahmen eines Krankenhausaufenthaltes oder während einer Rehabilitationsmaßnahme ein fremdkraftbetriebenes Bewegungsgerät über einen mehrwöchigen Zeitraum erfolgreich genutzt hat. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Die Anwendung von fremdkraftbetriebenen Bewegungsgeräten kommt in Betracht, wenn die Erkrankung eine kontinuierliche Behandlung mit Maßnahmen der Physiotherapie oder Maßnahmen der Ergotherapie gemäß geltender Heilmittel-Richtlinie des G-BA erfordert und das Gerät die Maßnahmen therapeutisch sinnvoll ergänzt. Handelsübliche Hand- oder Fingertrainer dienen lediglich einer Erhöhung der vorhandenen Muskelkraft. Diese Produkte fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch handelsübliche Übungs-, Gymnastik- und Fitness-Geräte, wie z. B. Hanteln, Matten, Expander, und Fahrradergometer, die zum Kraft-, Ausdauer- und Fitnesstraining angeboten werden, sind keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung.
Code: 32.00.00.0000
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Online Status
nicht besetzt
Indikation
Nicht besetzt
Querverweise
Querverweise: - Gehgestelle - Gehwagen - Gehübungsgeräte - Fahrbare Gehhilfen siehe auch Produktgruppe 10 „Gehhilfen“ - Zweiräder für Kinder - Dreiräder für Kinder siehe auch Produktgruppe 22 „Mobilitätshilfen“ - Stehständer - Schrägliegebretter siehe auch Produktgruppe 28 „Stehhilfen“
Toilettenhilfen ermöglichen bzw. erhöhen die Selbstständigkeit bei der Toilettenbenutzung und der damit verbundenen körperhygienischen Maßnahmen. Sie werden im Rahmen der elementaren Grundbedürfnisse eingesetzt, insbesondere indem sie beeinträchtigte oder fehlende Funktionen des Bewegungs- oder Halteapparates kompensieren. Toilettenhilfen lassen sich entsprechend ihrer Zielsetzung wie folgt einteilen: Toilettensitze Toilettensitze werden auf das vorhandene Toilettenbecken aufgelegt oder angeschraubt und dienen der Erhöhung des WC. Toilettensitzerhöhungen kommen ohne und mit Armlehnen zum Einsatz. Toilettensitze für Kinder und Jugendliche ermöglichen durch spezielle Ausstattungsdetails wie Rückenstütze mit Fixiermöglichkeit und Fußabstützung die Toilettennutzung. Toilettenstützgestelle Toilettenstützgestelle werden über bzw. um das vorhandene Toilettenbecken gestellt. Sie ermöglichen ein Abstützen während des Toilettenganges. Sie können mit einer Sitzfläche ausgestattet sein. Toilettenaufstehhilfen Toilettenaufstehhilfen bieten Unterstützung beim Hinsetzen und Aufstehen. Toilettenstühle Toilettenstühle sind mit einer Toiletteneinrichtung versehen, so dass die Benutzung an verschiedenen Orten erfolgen kann. WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung bestehen aus einem Toilettensitz mit Warmwasserdusche und Warmlufttrocknung. Sie werden auf einem vorhandenen Toilettenbecken installiert. Im Hinblick auf die verschiedenen Produkte mit unterschiedlicher Zielsetzung und Wirkungsweise ist die Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstreckt sich bei Toilettenhilfen lediglich auf den behinderungsbedingten Mehraufwand einschließlich der Montage. Handelsübliche Toilettenbecken (auch wenn sie erhöht sind) und Toilettenbrillen sowie Kindertoilettentöpfe und -brillen fallen nicht in die Leistungspflicht der GKV, auch wenn sie behindertengerecht gestaltet sind, da es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handelt. Die Versorgung mit Toilettenhilfen wird durch Verträge der Krankenkassen nach § 127 SGB V geregelt. Die Produkte werden von Vertragspartnern abgegeben. Die Versorgungsverträge haben die grundlegenden Qualitätskriterien, die in den Untergruppen dieser Produktgruppe festgelegt werden, einzuhalten. Eine Toilettenhilfe, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung an Versicherte abgegeben wird, muss bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Anforderungen an die Qualität werden in den jeweiligen Untergruppen des Hilfsmittelverzeichnisses festgelegt. Nur Produkte, die diesen Anforderungen genügen, dürfen an die Versicherten abgegeben werden. Doppelfunktionale Hilfsmittel Zur Vereinfachung der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit bei der Gewährung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband ermächtigt, in Richtlinien die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zu bestimmen, die sowohl Vorsorgezwecken (§ 23 SGB V), der Krankenbehandlung, der Vorbeugung einer drohenden Behinderung oder dem Behinderungsausgleich (§ 33 SGB V) als auch der Pflegeerleichterung, der Linderung von Beschwerden des Pflegebedürftigen oder der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung (§ 40 SGB XI) dienen können (doppelfunktionale Hilfsmittel), und das Verhältnis zur Aufteilung der Ausgaben für die doppelfunktionalen Hilfsmittel zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und sozialer Pflegeversicherung für alle Kassen nach einheitlichen Maßstäben festzulegen. Dadurch entfällt bei den Kranken- und Pflegekassen die bisher erforderliche aufwändige Abgrenzung der Leistungszuständigkeit im Einzelfall. Für die Prüfung des Leistungsanspruchs nach §§ 23 und 33 SGB V sowie § 40 SGB XI gilt § 275 Abs. 3 SGB V. Auf eine genaue Zuordnung zu dem jeweiligen Leistungsträger kommt es dabei nicht mehr an. Die Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel (RidoHiMi) können auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes abgerufen werden.
Code: 33.00.00.0000
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Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Produktgruppe 02 „Adaptionshilfen“: Halter/Halterungen/Greifhilfen für Produkte zur Körperhygiene Produktgruppe 04 „Bade- und Duschhilfen“: Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen Produktgruppe 10 „Gehhilfen“: Gehgestelle Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“: Toilettenrollstühle Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“: Stechbecken
1.1 Allgemeine Produktbeschreibung Haarersatz dient dazu, die natürlich gewachsenen Haare bei Haarverlust zu ergänzen oder zu ersetzen. Gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 6 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) vom 01.09.2005, zuletzt geändert am 30.06.2017, zählen Perücken, Haarteile und künstliche Wimpern zu den Bedarfsgegenständen, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen. Perücken werden von einigen Herstellern auch als Medizinprodukte klassifiziert. Zum Ersatz des Kopfhaares/Haupthaares stehen Vollperücken oder Teilbereichsperücken zur Verfügung. Vollperücken sollen das nicht mehr vorhandene Haupthaar vollständig ersetzen, Teilbereichsperücken nur den vom Haarverlust betroffenen Bereich des Oberkopfes. Teilbereichsperücken werden nach den Maßen der zu bedeckenden Kopffläche hergestellt. Vollperücken werden individuell nach Maß gefertigt oder konfektioniert nach häufig vorkommenden Normmaßen als Standardperücken angeboten. Standardperücken sind in vielen Farben und Größen lieferbar und können bedingt in Größe und Form durch den Vertragspartner nach § 127 SGB V der Kopfform des Versicherten angepasst werden. Durch Frisieren und Haarschneiden der Perücke kann den berechtigten individuellen Bedürfnissen des Versicherten Rechnung getragen werden. Das Material der verwendeten Haare (Echthaar, Synthetik- bzw. Kunstfaser oder Mischhaar), die Art der Montur (Basismaterial/Haarträger) und die Bearbeitung, wie die Haare darauf befestigt werden, sind unterschiedlich und entscheidend für die Qualität der Perücke und das Tragegefühl. Es ist jeweils im Einzelfall auch unter wirtschaftlichen Aspekten zu entscheiden, welche Versorgung in Frage kommt. Insbesondere, wenn Haarersatz aus Kunstfaser aufgrund ärztlich nachgewiesener allergischer Reaktionen der Kopfhaut oder anderer nachgewiesener krankheitsbedingter Unverträglichkeit nicht einsetzbar ist, ist eine Versorgung mit Echthaarperücken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung angezeigt. Die gängigsten Materialien, aus denen Haarersatz gefertigt wird und die entsprechenden Eigenschaften sind nachfolgend im Einzelnen beschrieben. Synthetisches Kunsthaar Synthetisches Kunsthaar besteht z. B. aus Modacryl, PVC- oder Polyester-Fasern. Gelegentliche Umformungen sind möglich, häufige Umformungen führen zum Brechen der Haare und damit zur Verkürzung der Lebensdauer. Mischhaar Mischhaar ist ein Gemisch aus Echthaar und Kunsthaar. Umformungen sind auch hier nur begrenzt möglich, da die beigemengten Kunsthaare bei zu häufiger und intensiver Hitzeeinwirkung brechen können und die Haltbarkeit des Haarersatzes damit eingeschränkt wird. Formbares Kunsthaar Formbares Kunsthaar besteht aus wärmeresistenten Kunstfasern, die ein intensives Styling ermöglichen sollen. Häufige Umformungen führen auch hier zur Verkürzung der Lebensdauer, weil das Kunsthaar bricht und sich die Farbe verändert. Echthaar Echthaar ist Haarersatz aus Menschenhaar (Humanhaar). Echthaar wird vor Fertigung der Perücke behandelt (Waschen, ggf. Färben, Hecheln u.a.). Wird es nicht fachgerecht behandelt, kommt es zu Verfilzungen und extremem Qualitätsverlust. Echthaar ist sehr pflegeaufwendig, die Farbe kann im Laufe der Zeit verblassen. Bei Feuchtigkeit und Regen muss neu frisiert werden. 1.2. Hinweise zum Leistungsanspruch Allgemeines Nach § 27 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 3 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Zum Anspruch auf Krankenbehandlung gehört auch die Versorgung mit Hilfsmitteln. Nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit hat Krankheitswert, so dass eine Krankheit nur vorliegt, wenn der Versicherte in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt ist oder die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Grundsätzlich führt Haarlosigkeit nicht zu einer Beeinträchtigung der Körperfunktionen und der Einsatz von Haarersatz als Hilfsmittel nicht dazu, die verlorengegangene Körperbehaarung wieder herzustellen. Gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann der Totalverlust der Haare im Einzelfall dennoch Krankheitswert haben und deshalb als Krankheit im Sinne des § 27 Absatz 1 Satz 1 SGB V gelten, weil dem vollständigen Haarverlust unter dem Aspekt der entstellenden Wirkung Krankheitswert zukommen kann und sich der Versicherte aus der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zurückzieht. Dabei ist nach dem Geschlecht sowie nach Ursache und Ausmaß des Haarverlustes zu differenzieren (vgl. Urteile des BSG vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R und vom 23.07.2002 - 3 KR 66/01 R sowie spezifische nachfolgende Ausführungen). Dementsprechend kann auch bei teilweisem, aber weitgehendem bzw. stellenweise totalem und damit entstellend wirkendem Haarverlust eine Versorgung mit einer Perücke in Betracht kommen. Demgegenüber besteht bei leichtem, diffusem Haarausfall, der auch bei älteren Frauen häufig auftritt, keine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Perücke. Die Hilfsmittelversorgung umfasst nur den Haarersatz, der notwendig ist, um einem unbefangenen Beobachter den Verlust des Haupthaares nicht sogleich erkennbar werden zu lassen. Der Wunsch nach einer bestimmten Frisur und Haarlänge ist subjektiv und umfasst nicht die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern fällt in die Eigenverantwortung des Versicherten. In den meisten Fällen kann auf eine konfektionierte Perücke zurückgegriffen werden, die in Haarschnitt, Haarlänge, Stil und Volumen korrigiert werden kann. Generell kann für den optimalen Sitz zusätzlich bei Bedarf die Montur in der Größe angepasst werden. Lediglich bei Kopfdeformitäten, die mit Standardperücken nicht versorgt werden können, kommt maßgefertigter Haarersatz zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung in Betracht. Der Ersatz des Haupthaares als Hilfsmittel kann temporär oder auf Dauer erforderlich sein. Der temporäre Haarersatz beschränkt sich auf einen absehbaren Zeitraum. Hier kann in Folge einer vorübergehenden Krankheit und ihrer Therapie davon ausgegangen werden, dass das natürliche Haarwachstum nach Ablauf der Krankenbehandlung wieder einsetzt. Haarersatz für Männer Gemäß der weiteren Ausführungen des Bundessozialgerichts ist der Verlust der Kopfbehaarung beim Mann bis zum vollständigen Haarverlust der Kopfbehaarung, die Wimpern, die Augenbrauen und die Barthaare aber nicht erfasst, keine Krankheit und - als Dauerzustand - auch keine Behinderung. Es handelt sich insoweit nicht um einen regelwidrigen Körperzustand, weil der teilweise bzw. vollständige Haarverlust - altersabhängig - die Mehrzahl aller Männer trifft (Alopecia senilis). Eine Differenzierung nach dem Alter ist - von Kindern und Jugendlichen abgesehen - weder möglich noch erforderlich, weil vom Zurückweichen der Kopfbehaarung erwachsene Männer aller Altersstufen in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind. Wenn das insbesondere bei jungen Männern mit starkem vorzeitigen Haarausfall (Alopecia praematura) anders gesehen und insoweit von einer körperlichen Regelwidrigkeit ausgegangen würde, käme ihr kein Krankheitswert zu; denn das fehlende Haupthaar beeinträchtigt die Körperfunktionen des Mannes nicht und wirkt auch nicht entstellend. Männer ohne Haupthaar erregen für sich genommen, also ohne ein bestimmtes Erscheinungsbild (z. B. Kleidung, Tätowierungen), in der Öffentlichkeit keine Aufmerksamkeit im Sinne von Anstarrung oder Stigmatisierung (vgl. Urteil des BSG vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R). Die Kaschierung des Haarverlustes gilt bei Männern daher grundsätzlich als optische Maßnahme und fällt in die Eigenverantwortung des Versicherten. Haarersatz für Frauen In der Wahrnehmung des vollständig haarlosen Kopfes durch andere liegt auch der Grund, weshalb der Anspruch nach § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V auf Versorgung mit einer Perücke bei Frauen bestehen kann. Der typische männliche Haarausfall ohne Beteiligung von Wimpern und Augenbrauen tritt aus biologischen Gründen bei Frauen kaum auf, auch wenn bei diesen das Haarvolumen im Laufe des natürlichen Alterungsprozesses zurückgeht. Deshalb erregt eine haarlose Frau auch dann, wenn sie nicht an dem Vollbild der Alopecia areata universalis (Komplettverlust der Körperbehaarung) leidet, immer noch Aufsehen, und ihr Aussehen wird ggf. als entstellend wahrgenommen, so dass der Verlust der Kopfbehaarung dort als Krankheit eingestuft werden kann. Auch diese Bewertung wird dadurch bestätigt, dass bei Frauen - anders als bei Männern - der vollständige Haarausfall nicht mit Energiegeladenheit, Sportlichkeit und/oder einem bestimmten Statement verbunden, sondern ganz verbreitet als "Defekt" wahrgenommen wird. Soweit der vollständigen Haarlosigkeit des Kopfes eine entstellende Wirkung zukommt, handelt es sich um einen Zustand körperlicher Regelwidrigkeit mit Krankheitswert (vgl. Urteil des BSG vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R). Der Anspruch auf Ausstattung mit einer Perücke nach § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V beruht dann auf dem Tatbestand der Hilfsmittelversorgung zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung. Dies gilt für vorübergehende Zustände mit potenziell entstellender Wirkung, wie sie z. B. bei Krebspatienten als massiver Haarverlust als Begleiterscheinung einer Chemotherapie auftreten kann, ebenso wie für Dauerzustände mit potenziell entstellender Wirkung wie z. B. bei der Alopecia areata universalis. Der massive Haarverlust bei Frauen hat eine entstellende Wirkung, die nicht zum Verlust von motorischen und geistigen Funktionen führt, ihr es aber unmöglich macht, sich frei und unbefangen unter Mitmenschen zu bewegen. Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wird beeinträchtigt, wenn sie sich aus dem Leben in der Gesellschaft zurückzieht (vgl. Urteil des BSG vom 22.04.2015 - B 3 KR 3/14 R). Handelt es sich wie bei der Versorgung mit Haarersatz um einen Ausgleich ohne Verbesserung elementarer Körperfunktionen und dient diese sonstigen allgemeinen Grundbedürfnissen wie der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, bemisst sich der Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings nicht nach dem technisch Machbaren. Ziel der Hilfsmittelversorgung ist nicht die möglichst umfassende Rekonstruktion des verlorenen früheren Zustandes, sondern die Sicherung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (vgl. Urteil des BSG vom 23.07.2002 - 3 KR 66/01 R). Haarersatz für Kinder und Jugendliche Der Verlust oder Teilverlust der Kopfbehaarung bei Kindern und Jugendlichen ist keine natürliche Erscheinung. Er wird als Krankheit eingestuft und hat unabhängig vom Geschlecht entstellende Wirkung. Haarersatz bei Kindern und Jugendlichen ist bei Vorliegen der Indikation eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Haarersatz sind die besonderen Lebensbedingungen (z. B. Toben, Spielen, Schwimmen, Teilnahme am Sportunterricht) und die daraus resultierenden Anforderungen an den Haarersatz zu beachten. Haarersatz für Kinder und Jugendliche soll naturbelassen im Haaransatz, mitwachsend und größenverstellbar, dem kindlichen oder jugendlichen Kopf angepasst sein, einen kinder- und jugendgerechten Haarschnitt haben und nachwachsendem Haar Raum bieten. Haarersatz bei Transsexualität von Mann zu Frau Haarersatz kann bei gutachterlich bestätigter Transsexualität in Frage kommen, wenn auf Grund des ursprünglichen männlichen Haarwuchses kein ausreichendes weibliches Erscheinungsbild erzielt werden kann. Voraussetzung ist, dass dies zu einer entstellenden Wirkung führt, die ein freies und unbefangenes Bewegen unter den Mitmenschen erschwert oder gar unmöglich macht. Somit ist von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nur die Versorgung umfasst, die notwendig ist, um den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter nicht sogleich erkennbar werden zu lassen (vgl. Urteil des BSG vom 23.07.2002 - 3 KR 66/01 R). Versorgungsumfang und Haltbarkeit bzw. Nutzungsdauer von Perücken Die Versorgung umfasst eine Vollperücke oder Teilbereichsperücke, einen Perückenkopf zur Aufbewahrung und Befestigungselemente wie Klebestreifen, Spangen zur Befestigung, vollflächige Verklebungsmaterialien oder permanente und nichtpermanente Befestigungsmaterialien für Teilbereichshaarersatz. Sie sind Bestandteil der Versorgung mit einer Perücke und gehören zum Lieferumfang. Bei der Folgeversorgung ist allerdings ein weiterer Perückenkopf zur Aufbewahrung entbehrlich. UV-Licht, Schweiß, Hauttalg, das Aufstoßen auf Kleidung, Dampf, trockene Luft, Hitze oder Verschmutzungen beeinflussen die Haltbarkeit einer Perücke. Im Allgemeinen beträgt bei täglichem Tragen sowie sachgerechter Handhabung und Pflege einer Kunsthaarperücke deren Haltbarkeit mindestens 6-8 Monate und die einer Echthaarperücke mindestens 12 bis 15 Monate. Es macht aber einen großen Unterschied, ob die Perücke nur gelegentlich, zum Beispiel nur beim Verlassen des Hauses oder den ganzen Tag getragen wird. Daher kann in vielen Fällen eine Perücke auch länger getragen werden, als es die allgemeinen Angaben dazu vorsehen. Eine Folgeversorgung kommt bei weiter bestehender Indikation in der Regel erst nach Ablauf der allgemeinen Haltbarkeitsdauer in Frage, richtet sich aber letztendlich nach dem tatsächlichen Verschleiß. Dieser liegt vor, wenn eine Perücke erhebliche Schäden aufweist und Instandsetzungsarbeiten (z. B. Nachnäharbeiten, Ersatz der Gummibänder o.ä.) nicht mehr möglich bzw. wirtschaftlich sind. Auch wenn die Perücke fachmännisch nicht mehr so aufbereitet werden kann, dass sie geeignet ist, den Verlust des natürlichen Haupthaares für einen unbefangenen Beobachter soweit auszugleichen, dass der Haarverlust für diesen nicht sogleich erkennbar ist, kommt eine erneute Versorgung in Betracht. Insbesondere durch die Einwirkung von Schweiß können sich z. B. die Knüpfknoten zersetzen, Haare ausfallen oder es kommt zum Ausleiern des Stretchmaterials. Eine Folgeversorgung bei Kindern und Jugendlichen erfolgt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung darüber hinaus, wenn die vorhandene mitwachsende Perücke nicht mehr passgerecht bzw. durch intensiven kindgerechten Gebrauch verschlissen ist. Wechselversorgungen für Erwachsene, Kinder und Jugendliche aus hygienischen Gründen sind grundsätzlich nicht erforderlich, da Haarersatz unter Einsatz geeigneter, handelsüblicher Pflegemittel im häuslichen Bereich gereinigt werden kann; Perücken können somit nach der Reinigung kurzfristig wieder getragen werden. Berufsspezifische Mehrversorgungen (z. B. bei einer Köchin durch Dampfeinwirkungen) fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Pflege und Aufbereitung/Instandsetzung von Perücken Die Pflege von Perücken ist nicht vergleichbar mit der Pflege des natürlichen Kopfhaares. Kunsthaar verfügt über keine Schuppenschicht. Bei falscher Pflege verhakt/verfilzt es. Kunsthaar muss deshalb geschmeidig gehalten werden. Echthaar verfügt über diese Schuppenschicht, die sich während der Nutzung reduziert, weil das Echthaar im Haarersatz nicht über den menschlichen Stoffwechsel ernährt werden kann. Kunsthaar und Echthaar benötigen daher für die Pflege im häuslichen Bereich spezielle Pflegeprodukte, die auf den jeweils verwendeten Haarersatz abgestimmt sind. Leistungsumfang für die Pflege, Aufbereitung /Instandsetzung Notwendige Änderungen, Aufbereitungen und Instandsetzungen des Haarersatzes im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V fallen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber fallen Frisier- und Friseurkosten sowie die Kosten für spezielle Pflegeprodukte für den Haarersatz, Färbemittel, Kämme, Bürsten und ähnliche Produkte zur Frisur-Modellierung grundsätzlich in den Bereich der Eigenverantwortung des Versicherten. Ausschluss von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung Haarweaving (außer zur Befestigung von Teilbereichsperücken), Haarintegration, Haarverdichtung und Haartransplantationen sind ebenfalls keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie kompensieren keinen (stellenweise) totalen Haarverlust, sondern dienen allein kosmetischen Zwecken, um dichteres oder längeres Haar zu erhalten. Die Kosten dafür liegen in der Eigenverantwortung des Versicherten. Teilweise fehlt auch die Hilfsmitteleigenschaft, weil es sich nicht um sächliche Mittel handelt. Die Dauerpigmentierung von Gesichtspartien zur Darstellung krankheitsbedingt fehlender Augenbrauen und Wimpern kann schon deshalb nicht als (mögliches) Hilfsmittel angesehen werden, weil die in den menschlichen Körper eingebrachten Farbstoffe ihre rechtliche Eigenschaft als Sache verlieren. Den bei einer Hautfärbung verwendeten Substanzen fehlt nach der Verbindung mit dem Körper die erforderliche selbstständige Bedeutung, um sie noch als sächliche medizinische Leistung auffassen zu können. Zudem bietet die Dauerpigmentierung der Haut gegenüber einem Farbauftrag mit marktüblichen kosmetischen Mitteln keinerlei optische Vorteile; die Haltbarkeit über den gesamten Tag hinweg ist bei Kosmetikprodukten in der heutigen Zeit in ähnlicher Weise gegeben. Die Kosten dafür fallen in die Eigenverantwortung des Versicherten (vgl. Urteil des BSG vom 19.10.2004 – B 1 KR 28/02 R). Der Verlust der Wimpern und Augenbrauen kann auch über kosmetische Mittel wie künstliche Wimpern oder Mittel zum Schminken von Augenbrauen kompensiert werden. Von einer Stigmatisierung, die eine Teilnahme am Leben in der Gesellschaft ausschließt, kann vergleichend zum totalen Verlust bzw. weitgehendem Teilverlust des Kopfhaares nicht ausgegangen werden. Diese Maßnahmen sind der Kosmetik zuzuordnen, die Kosten dafür fallen in die Eigenverantwortung des Versicherten. Kopfbedeckungen wie Mützen, Kappen, Hüte, Kopftücher oder Turbane, die alternativ oder zeitweise ergänzend den Haarverlust kaschieren können, sind allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, und fallen nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Code: 34.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Indiziert sind Perücken bei vorübergehendem oder langfristigem, großflächigem, massiven Verlust des Haupthaares, wenn diesem unter dem Aspekt der entstellenden Wirkung Krankheitswert zukommt bzw. zur Sicherung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Die geschlechterspezifischen Besonderheiten und die Besonderheiten bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind zu beachten (siehe Definition).
Querverweise
Nicht besetzt
1.1 Allgemeine Produktbeschreibung Epithesen im Sinne dieser Produktgruppe sind individuell angefertigte Hilfsmittel zum in erster Linie ästhetischen Ausgleich von irreversiblen Körperdefekten mit körperfremdem (alloplastischem) Material, wie Kunststoffen, insbesondere Silikon, Metall, Porzellan oder Glas. Während Prothesen und Orthesen verlorengegangene Gliedmaßen und deren Funktionen ersetzen bzw. unterstützen, dienen Epithesen vorrangig dem optischen Ausgleich und der sozialen Eingliederung bei erheblich entstellenden Körperdefekten. Epithesen werden vor allem im Gesichtsbereich eingesetzt, wenn bei angeborenen Fehlbildungen, Unfallverletzungen oder Tumorerkrankungen eine chirurgische Rekonstruktion mit körpereigenem Gewebe nicht möglich ist oder keine zufriedenstellenden Ergebnisse bringen würde oder eine chirurgische Rekonstruktion erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Epithesen können aber auch in anderen Körperbereichen Anwendung finden, wenn andere Verfahren nicht möglich oder ausreichend sind (z.B. Penis-Hoden-Epithesen). 1.2 Befestigung der Epithese (Fixationsmöglichkeiten) Die Befestigung der Epithese (Fixation) kann auf unterschiedliche Weise erfolgen: - Fixierung durch medizinischen Hautkleber - Befestigung im anatomischen Unterschnitt - Mechanische Befestigung an der Brille - Implantatfixation Fixierung mit medizinischem Hautkleber Die Befestigung mit hautverträglichem Klebstoff ist vor allem für kleinere Epithesen geeignet, die keiner großen Haltekraft bedürfen. Ein Vorteil ist der geringere operative Aufwand, da keine Implantate gesetzt werden müssen. Der Hautkleber verliert allerdings nach einiger Zeit seine Festigkeit und muss erneut aufgetragen werden. Außerdem kann es zu Hautirritationen bis hin zur Entwicklung von Allergien gegen den Klebstoff kommen. Klebebefestigungen eignen sich daher insbesondere für Patienten, bei denen Implantate nicht oder - z.B. während einer Chemo- oder Radiotherapie - noch nicht zur Anwendung kommen können. Unterschnitt-Verankerungen Bei entsprechend gestalteten Defekten (z.B. bei Orbita-Epithesen) ist eine Klemmfixierung der Epithese im anatomischen Unterschnitt möglich. Da die Gefahr besteht, dass sich das Gewebe an den Belastungsarealen aufgrund der auftretenden Kräfte zurückzieht (Atrophie) und dann eine Neuversorgung erfolgen muss, kommen Unterschnitt-Verankerungen zur Befestigung von Epithesen insbesondere bei Interimsversorgungen in Betracht. Brillen-Fixationen Bei Brillen-Fixationen dient ein Brillengestell dem Halt der Epithese am Defekt. Die Epithese ist fest mit der Brille verbunden. Wird die Brille abgenommen, wird daher auch immer die Epithese entfernt. Das Gewicht von Brille und Epithese beeinflusst den sicheren Halt. Brillen-Fixationen können im Orbita- und Nasenbereich verwendet werden und kommen vor allem bei Patienten zum Einsatz, bei denen Implantate nicht oder z.B. während einer Chemo- oder Radiotherapie noch nicht zur Anwendung kommen können. Implantatfixierte Epithesen Die Befestigung von Epithesen erfolgt heute meist im Wege der Implantatfixation, wenn diese möglich ist. Grundprinzip der intraossär eingebrachten Implantatsysteme ist die Osseointegration (knöcherne Einheilung). Nach Implantatinsertion erfolgt zumeist eine gedeckte Einheilung. Die Einheilungszeit ist sowohl von der Knochenqualität als auch von anamnestischen Faktoren (z.B. Chemotherapie, Bestrahlungstherapie) abhängig. Nach der Einheilung wird das Implantat in einem chirurgischen Eingriff freigelegt und mittels Einheilkappen versorgt. Diese dienen zur Ausformung des Durchtrittsprofils des Implantates durch die Haut. Erst nach Abheilung und Ausformung des Durchtrittsprofils kann die Abdrucknahme und epithetische Versorgung erfolgen. Neben intraossär eingebrachten Zylinderimplantaten werden auch epiossär aufgebrachte Platten-/Gittersysteme verwendet. Diese Systeme werden möglichst passgenau direkt auf den Knochen aufgebracht und mittels Schrauben am Knochen fixiert. Hierbei können mehrere Trägersysteme an verschiedenen Lokalisationen notwendig sein. Oftmals werden die Primärverankerungen (z.B. Magnete) bereits mit eingebracht. Nach ausreichender Wundheilung und Ausreifung des periimplantären Gewebes kann hier mit der Abdrucknahme und Epithesenversorgung begonnen werden. Die Auswahl des passenden Implantatsystems ist von der patientenindividuellen Defektsituation, den anatomischen Gegebenheiten (Knochenangebot/-qualität) und der Art der Fixierung der Epithese (Platzangebot für sekundäre Verankerungssysteme) abhängig und erfolgt in Absprache zwischen Arzt und Epithetiker. Zur Befestigung der Epithese am Implantat sind Magnetankersysteme weit verbreitet. Ihr Vorteil liegt in der Selbstzentrierung, der für den Patienten einfachen Handhabbarkeit und der guten Hygienefähigkeit. Nach einer Phase der Einheilung können die Implantate belastet und mit Magneten versehen werden (Primärmagnete). Die Sekundärmagnete werden in den alloplastischen Ersatz, die Epithese, eingearbeitet. Bedingt durch die limitierten Haltekräfte können aber große und komplexe Gesichtsdefekte aufgrund des Gewichtes der Epithese häufig nicht oder nicht nur über Magnetankersysteme fixiert werden. Hier sind - ggf. ergänzend -auch andere Retentionssysteme (einzeln oder in Kombination) einsetzbar (z.B. Steg-/Reitersysteme, Druckknopf-/Locatorenverankerungen). Implantatfixierte Epithesen sind in der Regel leicht zu handhaben und anzulegen. Die Durchtrittsstelle der Implantate durch die Haut muss allerdings regelmäßig gesäubert und gepflegt werden, da sonst Entzündungen auftreten können, die im Extremfall den umliegenden Knochen zerstören und zur Lockerung oder gar zum Verlust der Implantate führen können. Auswahl der Befestigungsart Die Wahl der Befestigungsart und -elemente hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art und Größe der Epithese und den anatomischen Verhältnissen des zu versorgenden Defekts sowie davon, ob es sich um eine Interims- oder Definitivversorgung handelt und ob nach den Bedürfnissen und Fähigkeiten des Patienten eine stabile Epithesenbefestigung bzw. eine einfache Handhabung und Reinigung/Pflege im Vordergrund steht. Einige Epithesen passen sich durch ihre Form dem Körperdefekt an und haften dort von selbst. 1.3 Nutzungsdauer und Folgeversorgungen Die Haltbarkeit von Epithesen ist von vielen Faktoren, z.B. den Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, und der Pflege durch den Patienten abhängig. Im Allgemeinen beträgt die Tragedauer von Epithesen ca. zwei Jahre. Folgeversorgungen erfolgen, wenn dies aufgrund Verschleißes der Epithese oder aufgrund von Defektveränderungen notwendig ist. 1.4 Besonderheiten der Versorgung mit Epithesen Erstversorgungen mit Epithesen erfolgen in der Regel im Anschluss an eine stationäre Behandlung von angeborenen Fehlbildungen, Unfallverletzungen oder Tumorerkrankungen und sind durch ein enges Zusammenwirken von behandelndem Arzt und Epithetiker gekennzeichnet. Der Epithetiker sollte mit dem verordnenden Arzt die Anamnese und die für die Epithesenversorgung weiteren relevanten Informationen über den Patienten in einer gemeinsamen Vorbesprechung erörtern. Es sollte möglichst auch eine gemeinsame Patientenvorstellung zur individuellen Zielfestlegung der epithetischen Versorgung stattfinden. Um den sicheren Halt der späteren Epithese durch eine möglichst optimale Wund- und Implantatgestaltung zu gewährleisten, sollte die Lokalisation zu inserierender Implantate gemeinsam von Arzt und Epthetiker erfolgen und der Epithetiker bei Bedarf auch zur Operationsbegleitung in den Kliniken zur Verfügung stehen. 1.5 Leistungsrechtliche Hinweise Die bei implantatfixierten Epithesen notwendigen osseointegrierten Metallstiftimplantate oder subperiostalen Gerüstimplantate und an ihnen befestigen Primärmagnete werden im Rahmen chirurgischer ärztlicher Eingriffe eingesetzt. Sie sind daher nicht Bestandteil der Hilfsmittelversorgung, sondern unterfallen den Leistungs- und Vergütungsregelungen für die ambulante bzw. stationäre ärztliche Behandlung. Sofern Epithesenversorgungen insgesamt auf der Grundlage der für den stationären bzw. ambulanten (zahn-)ärztlichen Bereich geltenden Leistungs- und Vergütungsregelungen erbracht und abgerechnet werden, ist eine Abrechnung als Hilfsmittelleistung ausgeschlossen.
Code: 35.00.00.0000
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Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Beschreibungen und Indikationen der einzelnen Produktarten. Die Indikationsstellung erfolgt in der Regel durch den behandelnden Arzt. Hat der Arzt die Indikation gestellt, erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen dem Operateur und dem Epithetiker die Planung der passgenauen Epithese inklusive der Epithesen-Befestigung (Fixation). Es ist sicherzustellen, dass der Versicherte die tägliche Pflege der Epithese, des darunter liegenden Gewebes und der Befestigungen durchführen kann. Die Compliance der Patienten ist bei der Wahl der zur Anwendung kommenden Versorgungsform zu berücksichtigen.
Querverweise
Nicht besetzt
Allgemeine Produktbeschreibung Kunstaugen (Augenprothesen) aus Glas oder Kunststoff dienen der Rehabilitation nach Entstellung oder Verlust des natürlichen Auges. Sie haben die Aufgabe, die Augenhöhle vor Schaden zu bewahren und Schrumpfungen zu verhindern. Bei Kindern dienen sie zusätzlich dem Wachstumsanreiz der betroffenen Gesichtshälfte. Kunstaugen aus Glas Kunstaugen aus Glas stellen die Standardversorgung dar. Sie sind aufgrund ihres Materials, der Verarbeitung, der anatomischen und individuellen Anpassung sowie der Biokompatibilität geeignet, die medizinischen Anforderungen zu erfüllen. Kunstaugen aus Glas werden doppelwandig (Reformaugen) oder einwandig (Schalenaugen bzw. Bulbusschalen) mittels eines speziellen Glasbrenners gefertigt und manuell gestaltet. Die individuelle Festlegung der Prothesenform erfolgt unter Zuhilfenahme eines speziellen Fittingsets. Eine Feinmodellierung mit Prothesenwachs kann erforderlich sein, ebenso im Einzelfall eine Abdrucknahme der Orbita. Sie bestehen aus Kryolith-Glas für den Prothesenkörper und aus Kristallglas für die Gestaltung der vorderen Augenkammer (künstliche Hornhaut). Zur Gestaltung der Iris und Pupille und für die Strukturgebung werden diverse andere farbige Glassorten wie Alkalisilikat- oder Kalziumphosphatgläser verwendet und in den Prothesenkörper eingeschmolzen. Kunstaugen aus Glas unterliegen einem Verschleiß an der Oberfläche. Die abgenutzte Oberfläche schädigt die Schleimhaut der Augenhöhle. Die durchschnittliche Tragedauer eines Kunstauges aus Glas beträgt 1 Jahr und kann in Ausnahmefällen unterschritten werden, z. B. durch Veränderung der Augenhöhle oder bei Kindern als wachstumsbedingte Notwendigkeit. Kunstaugen aus Kunststoff Kunstaugen aus Kunststoff bestehen aus organischem Polymethylmetacrylat (PMMA). Bei ihnen besteht nur eine geringe Bruchgefahr, sie unterliegen aber einer schnelleren Abnutzung, da das synthetische Material eine weichere Oberfläche besitzt, an der leichter Beschädigungen entstehen können. Im Gegensatz zu Glas können Augenprothesen aus Kunststoff jedoch nachpoliert werden, was in den meisten Fällen zu einer längeren Lebensdauer führt. Die Herstellung von Kunstaugen aus Kunststoff erfolgt in der Regel auf Basis eines Abdrucks der Orbita. Hierauf kann verzichtet werden, wenn z. B. bei Kleinkindern und Kindern die Abdrucknahme nicht möglich bzw. sinnvoll ist. Die Prothesenform wird dann mittels spezieller Fittingsets und Wachsmodellierungen festgelegt. Auf Basis eines Abdrucks wird die Prothesenform folgendermaßen hergestellt: Für die Formgebung wird aus dem Abdruck der Orbita unter Zuhilfenahme eines Gipsnegativs ein Wachsmodell hergestellt, welches der genauen Passform des anzufertigenden Produktes entspricht. Von diesem Wachsmodell wird wieder eine Negativform gegossen. In diese wird die Rohmasse inklusive der Iriszeichnung, welche in der Negativform fixiert wird, eingeführt und gepresst. Mittels Polymerisation entsteht der Kunstaugenrohkörper. Kunstaugen aus Kunststoff unterliegen einem Verschleiß an der Oberfläche. Die abgenutzte Oberfläche schädigt die Schleimhaut der Augenhöhle. Die Tragedauer ist von individuellen Faktoren, wie z. B. dem Wachstum bei Kindern, der Beschaffenheit und Veränderung der Augenhöhle, funktionellen Störungen des Lidapparates, der Beanspruchung und Pflege der Augenprothese sowie Umwelteinflüssen, abhängig. Aufgrund der gegenüber Glasaugen weicheren Oberfläche ist ein regelmäßiges Nachpolieren erforderlich. Kunstaugen aus Kunststoff sollten daher ein bis zweimal jährlich poliert werden. Kunstaugen als Sonderversorgung Kunstaugen als Sonderversorgungen erfordern eine aufwändige Anfertigungstechnik. Hierzu zählen Prothesenformen, die zur Defektversorgung (z. B. Defekte an Lid oder erhaltenem Augapfel) dienen, Augenprothesen aus Glas, deren stabiler Sitz nur durch einen Abdruck ermittelt werden kann sowie Augenprothesen bei extremer Abweichung von der üblichen Orbitagröße. Ebenfalls zu den Sonderversorgungen zählen Augenprothesen, die für eine Versorgung mit einem Implantat (Plombe) bestimmt sind. Da es viele unterschiedliche Plombenformen und Befestigungssysteme gibt, muss die Anpassung der Augenprothese an das Implantat immer individuell erfolgen. Für die postoperative Versorgung oder als rekonstruktive Maßnahme in der Augenhöhle kommen Interimsprothesen wie Illigschalen, doppelwandige Lochprothesen oder Conformer zum Einsatz. Sie werden aus medizinischen Gründen benötigt und dienen der Vorbereitung der Augenhöhle bis zur Definitivversorgung oder werden in verschiedenen Funktionen nach chirurgischen Eingriffen in die Augenhöhle eingesetzt. Interimsprothesen gehören nicht zu den Sonderversorgungen. Die Notwendigkeit der Erneuerung der Augenprothese wird durch den behandelnden Facharzt festgestellt. Der Zustand der abgenutzten Kunstaugenoberfläche wird z. B. mittels Lupe mit zehnfacher Vergrößerung ermittelt. Gradmesser sind der Zustand der Augenhöhle, die Beschwerden des Patienten sowie die vorgegebenen Tragezeiten.
Code: 36.00.00.0000
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nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Nicht besetzt
Aufgabe einer Brustprothese ist neben dem optischen Ausgleich auch die Erhaltung der Körpersymmetrie (Vermeidung von Schulterschiefstellung) durch ein angemessenes Gewicht der Prothese sowie das Erreichen eines der natürlichen Brust vergleichbaren Bewegungsverhaltens. Brustprothesen müssen schweiß-, feuchtigkeits-, wasser-, meerwasser- und chlorwasserbeständig sein. Viele Brustprothesen können in geeignete handelsübliche Büstenhalter (BH) eingelegt werden. Sofern erforderlich, können spezielle Taschen/Patten in den BH eingenäht werden. Diese Prothesentaschen/Patten fixieren die Brustprothese im BH und verhindern ein Verrutschen der Prothese. Auch spezielle Prothesen-BHs dienen der Fixierung der Brustprothese. Einige Brustprothesen verfügen über eine permanente Haftschicht und werden direkt vollflächig auf die Körperhaut aufgebracht. Andere lassen sich durch eine Haftmöglichkeit (Haftstreifen, Haftschicht) am Körper direkt fixieren. Diese Brustprothesen können ebenfalls mit einem geeigneten handelsüblichen BH zusätzlich fixiert werden. Welches Befestigungssystem verwendet wird, hängt von der Compliance der Versicherten und/oder besonderen medizinischen oder anatomischen Erfordernissen ab. Bei haftenden Brustprothesen mittels Haftstreifen kommen Haftstreifen mit unterschiedlichen Materialien zur Anwendung. Durch verschiedene Größen und Formen der Haftstreifen ist eine Anpassung an die jeweilige speziell dafür geeignete Prothese möglich. Dabei können auch wiederverwendbare Haftauflagen verwendet werden, die sich zwischen der Prothese und der Haut befinden. Diese Produkte haften im Gegensatz zu Haftstreifen nahezu vollflächig, da sie die Prothesenrückseite fast komplett abdecken. Diese Haftauflagen haben zwei Haftflächen, eine zur Prothesenrückseite und eine zur Haut. Haftunterstützende Mittel für die Haut und Haftflächenreiniger für Prothesen werden bei Prothesen mit Haftsystemen benutzt. Brustprothesen zur Erstversorgung Sie sind ein vorübergehender optischer Ausgleich für die postoperative Phase bzw. bis eine Definitivversorgung erfolgen kann. Durch die leichte Ausführung soll eine Reizung, z. B. der besonders empfindlichen Haut während der Bestrahlungstherapie oder die Belastung des Narbengebietes vermieden werden. Brustprothesen zur Definitivversorgung Die Definitivversorgung mit einer Brustprothese soll erst nach der postoperativen Phase erfolgen und sich am Heilungsprozess orientieren. Leichtprothesen dienen insbesondere bei einer großen Büste zu einer erheblichen Gewichtsreduzierung von 25 % bis zu 50 % gegenüber einer normalschweren Prothese. Dadurch soll u. a. eine Entlastung im Schulter- und Nackenbereich sowie eine Verbesserung des Lymphabflusses erzielt werden. Brustprothesen mit funktioneller Rückseite Bei diesen Prothesen ist die Rückseite so gestaltet, dass zum einen das Narbengebiet entlastet wird, z. B. durch Reduzierung von Scherkräften und/oder zum anderen eine stärkere Belüftung des Narbengebietes erreicht wird. Unzuträglicher Druck und Hautreizungen sollen bei empfindlichem Narbengebiet vermieden werden. Brustprothesen als Schalenprothesen zum Ausgleich Schalenprothesen ähneln im Umriss und in der Formgebung den Standardprothesen. Der Unterschied liegt in der dünneren und leichteren Schalenbauweise, die das noch vorhandene Brustgewebe ganz oder teilweise abdeckt. Sie werden eingesetzt bei Teilresektion, Implantaten, Wiederaufbau und Fehlbildungen. Brustteilprothesen Brustteilprothesen bestehen aus Silikon und ersetzen entfernte Segmente der Brust. Sie werden eingesetzt bei Teilresektion, Implantaten, Wiederaufbau und Fehlbildungen. Spezial-Brustprothesen Bei besonders schwierigen anatomischen Verhältnissen können serienmäßig hergestellte Brustprothesen nicht immer verwendet werden. Besonders bei Brustentfernung mit Lymphonodektomie sowie unzureichenden Ergebnissen einer Mammarekonstruktion nach vorheriger Brustentfernung kann es vorkommen, dass die Brustprothese in ihrer Form individuell angepasst werden muss. Hierfür werden individuell befüllbare Prothesen angeboten. In seltenen Fällen muss die Rückseite der Brustprothese oder aber auch die gesamte Brustprothese individuell an die anatomischen Verhältnisse hergestellt werden. Eine Maßanfertigung ausschließlich aus kosmetischen Gründen ist nicht indiziert, zumal eine ausreichende Auswahl von Serienprodukten auch mit individueller Anpassmöglichkeit zur Verfügung steht. Brustprothesen werden bei Brust- bzw. Brustteilentfernung aufgrund einer Tumorerkrankung oder anderer Erkrankungen wie z. B. Phlegmone, Abszesse oder bei angeborenen Fehlbildungen wie z. B. beim Poland-Syndrom erforderlich. Zur Grundversorgung gehört eine Brustprothese. Da die Reinigung der Brustprothese problemlos mit haushaltsüblichen Mitteln möglich ist, ist eine Doppelausstattung aus hygienischen Gründen nicht erforderlich. Die Regelgebrauchszeit für Brustprothesen beträgt zwei Jahre. Spezielle wasserfeste Brustprothesen fallen nicht in den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Die Reinigung der Brustprothese erfolgt mit haushaltsüblichen Mitteln und fällt in den Eigenverantwortungsbereich der Versicherten. Gleiches gilt auch für die Reinigung der Haut, die ebenfalls mit handelsüblichen Mitteln erfolgen kann. Bei Prothesen mit Haftschicht erfolgt die Reinigung der Haftschicht ggf. mit Spezialreinigungsmitteln (vgl. Zuschuss zur Prothesenfixierung). Brustprothesen-Zubehör Je nach Größe und Form der Brustwarze (Mamille) ist es erforderlich, eine zusätzliche künstliche Brustwarze zusammen mit der Brustprothese zu verwenden. Optische Besonderheiten an Brustprothesen, wie z. B. eine spezielle Warzenhofgestaltung, fallen nicht in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung, da Brustprothesen immer in einem Büstenhalter und unter Kleidung getragen werden. Demnach fällt nur die Formgestaltung in den Leistungsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung. Zuschuss zur Prothesenfixierung Die Höhe dieses Zuschusses wird auf der Grundlage des über den Wert des Gebrauchsgegenstandes hinausgehenden Aufwandes bei einem Prothesen-BH festgelegt. Dieser Zuschuss gilt sowohl für Prothesen-BHs als auch für alternative Fixiermöglichkeiten wie Haftstreifen, Haftauflagen oder haftunterstützende Mittel oder Haftflächenreiniger oder das Einnähen einer Prothesentasche/Patte in einen geeigneten handelsüblichen BH. Der Zuschuss kann grundsätzlich zweimal jährlich gewährt werden, unabhängig davon, welche Fixiermöglichkeit gewählt wurde. Prothesen-BHs sind üblicherweise mit einer Prothesentasche oder Patte versehen, daher kommt das Einnähen einer Tasche/Patte grundsätzlich nur bei geeigneten handelsüblichen BHs in Betracht. Zuschuss zu speziellen Prothesenbadeanzügen Bei der Ausstattung der Versicherten mit speziellen Prothesenbadeanzügen kann die Gesetzliche Krankenversicherung einen Zuschuss für den über den Wert des Gebrauchsgegenstandes hinausgehenden Aufwand gewähren. Die Erstausstattung erfolgt einfach, wobei eine Ersatzbeschaffung in der Regel nach drei Jahren erfolgen kann.
Code: 37.00.00.0000
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nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Nicht besetzt
Armprothesen sind Körperersatzstücke insbesondere zum funktionellen Ausgleich einer Behinderung nach einer Amputation oder Fehlbildung/Fehlanlage im Bereich der oberen Extremitäten. Sie bilden ein Baukastensystem, welches eine Kombination von individuell gefertigten Komponenten und industriell hergestellten Prothesenkomponenten darstellt. Dazu zählen innerhalb dieser Produktgruppe die individuellen, maßangefertigten Finger- und Teilhandprothesen, Handexartikulationsprothesen, Unterarmprothesen, Ellenbogenexartikulationsprothesen, Oberarmprothesen und Schulterexartikulationsprothesen sowie die industriellen, vorgefertigten Prothesenkomponenten Finger-, Hand- und Handgelenkpassteil, Ellenbogenpassteil, Schulterpassteil und Armprothesen-Strukturteil/Zusatz/Zubehör ohne speziellen Anwendungsort. Die Produktgruppe 38 „Armprothesen“ untergliedert sich in die Bereiche: Anwendungsort, Produktuntergruppe und Produktart. Im Bereich des Anwendungsortes findet eine grundlegende Unterteilung in individuelle, maßangefertigte Prothesenkomponenten und industrielle, vorgefertigte Prothesenkomponenten statt. Die Unterstützung orientiert sich darüber hinaus an der Amputationshöhe bzw. die Anwendungshöhe der Prothesenkomponenten. In den Produktuntergruppen der individuellen, maßangefertigten Prothesenkomponenten wird weiter nach Konstruktionsmerkmalen differenziert. Dabei wird in die vier Bereiche Habitus, Eigenkraft, Fremdkraft und Hybrid unterteilt. Durch die Leistungspositionen wird die Ausstattung der individuellen, maßangefertigten Prothesenkomponenten individualisiert. Die besonderen Dienstleistungsbestandteile (DLB) dienen der Erläuterung der ggf. erforderlichen weiteren Tätigkeiten zur Anfertigung der jeweiligen Prothese. In den Produktarten wird bei den individuellen, maßangefertigten Prothesenkomponenten nach der Amputationshöhe unterschieden. In den Produktuntergruppen der industriellen, vorgefertigten Prothesenkomponenten wird in die drei Bereiche Passiv, Eigenkraft und Fremdkraft unterteilt. Eine Ausnahme stellt der Anwendungsort Armprothesen-Strukturteil/Zusatz/Zubehör ohne speziellen Anwendungsort dar. In den Produktarten der industriellen, vorgefertigten Prothesenkomponenten wird weiter nach Konstruktionsmerkmalen unterteilt, indem auf die funktionellen Aspekte der Passteile und auch auf ver-schiedene konstruktive Merkmale eingegangen wird. Die individuellen, maßangefertigten Prothesenkomponenten werden in dieser Produktgruppe beschrieben, wie sie nach dem aktuellen Stand der Technik in der Versorgungspraxis angefertigt werden. Die dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden und am Markt erhältlichen industriellen, vorgefertigten Prothesenkomponenten werden im Hilfsmittelverzeichnis als Einzelprodukte gelistet. FERTIGUNGSTECHNIKEN Die individuell hergestellten Prothesen werden unter Einbindung der entsprechenden Passteile u. a. in Schalenbauweise oder in Modularbauweise gefertigt. In der Versorgung der distalen Extremitätenabschnitte wird in der Regel die Kompaktbauweise angewendet. Schalenbauweise: Die Armprothese setzt sich aus dem Schaft und in der Form vorgefertigten Passteilen zusammen, die meist aus Hartschaum, Kunststoff oder faserverstärktem Kunststoff bestehen. Die äußere Schale dient der Kraftaufnahme und gleichzeitig der Formgebung. Eine nachträgliche Justierung ist bei dieser Bauweise mit einem erheblichen Arbeitsaufwand verbunden, weil die einzelnen Passteile durch Sägen etc. voneinander getrennt und erneut verbunden werden müssen. Modularbauweise: Die Armprothese besteht aus dem Schaft und einzelnen, austauschbaren Modulen wie Schulter-, Ellenbogen-, Handgelenk- und Handpassteilen. Die einzelnen Passteile werden mittels einstellbarer Adapter und Rohre miteinander verbunden. Zur Befestigung zwischen Schaft und distal liegenden Modulen werden spezielle Adapter verwendet. Die Modularbauweise erlaubt eine feinere und jederzeit korrigierbare Justierung der verwendeten Elemente. Zur Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes werden die Prothesen in Modularbauweise mit nicht tragenden Elementen, zumeist aus Schaumstoff, verkleidet. In der Modularbauweise erfolgt die Kraftaufnahme durch das Rohrskelettsystem. Kompaktbauweise: Die Bauweise der überwiegend distalen Extremitätenabschnitte, die weder aus einer tragenden, äußeren Schale noch mit justierbaren, modularen Komponenten gefertigt werden, wird als „kompakte Bauweise“ bezeichnet. Beispiele für diese Bauweise sind z. B. Fingerprothesen, Teilhandprothesen und Handexartikulationsprothesen. Prothesenkomponenten: Die Passteile bestehen aus verstärkten Kunststoffen wie Faserverbundwerkstoffen und/oder aus Metallen wie Stahl, Aluminium, Titan und anderen. Die Hersteller der Passteile geben die Zweckbestimmung, Indikationen und Kontraindikationen, Anwendungshinweise, Reinigungshinweise, Sicherheitshinweise und Kompatibilitätsbestimmungen vor. BEGRIFFSERLÄUTERUNGEN UND HINWEISE ZUR VERSORGUNG Postoperative Versorgung: Die Anpassung der postoperativen Prothesenversorgung beginnt nach Abschluss der Wundheilung. Für die Anpassung der Prothese muss der Stumpf prothesenfähig sein. Der Stumpf sollte ausreichend volumenstabil und mechanisch belastbar sein. Während des Heilverlaufs ist der Stumpf mit abschwellenden Maßnahmen, wie z. B. einem Liner, Kompressionsstrümpfen oder durch fachgerechtes Wickeln, zu behandeln. Darüber hinaus sollte die wirbelsäulenstabilisierende Muskulatur trainiert werden, um muskulären Dysbalancen vorzubeugen und die Versicherte oder den Versicherten auf das Tragen einer Armprothese vorzubereiten. Testversorgung und Erprobungsphase: Die Erforderlichkeit einer Armprothese und die Eignung der Versicherten oder des Versicherten für die konkrete Versorgungsform ist eine Voraussetzung für die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse. Die Versicherte oder der Versicherte muss in der Lage sein, die Prothese - und die sich daraus ergebenden Gebrauchsvorteile - zweckentsprechend nutzen zu können. Dies kann mithilfe einer ambulanten Erprobungsphase im Alltagsleben und im Wohnumfeld der Versi-cherten oder des Versicherten ermittelt werden. Die medizinisch notwendige Erprobungsdauer variiert von Einzelfall zu Einzelfall und ist abhängig von - dem zugrundeliegenden Krankheitsbild, - den Begleiterkrankungen, - der Art und Dauer der Vorversorgung, - den bestehenden Kontextfaktoren. So benötigen Versicherte ohne Vorversorgung in der Regel eine längere Erprobungsdauer als solche mit langjähriger gleichartiger Vorversorgung. Auch Versicherte mit einer angeborenen Fehlbildung brauchen in der Regel eine längere Erprobung als Arm(teil)amputierte, da sich bei ihnen der Arm erst an das Prothesengewicht gewöhnen muss. Bei Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen kann eine physio- oder ergotherapeutische Begleitung in Zusammenarbeit mit einer entsprechenden Orthopädietechnikerin oder einem entsprechenden –techniker bzw. einer entsprechenden Orthopädietechnikermeisterin oder einem entsprechenden –meister empfohlen werden, damit die Versicherten die Gebrauchsvorteile der in der Regel komplexen individuellen Prothesenversorgung voll ausschöpfen können. Diagnoseschaft und Testschaft: Der Diagnoseschaft und/oder der Testschaft dienen der exakten Anpassung des Prothesenschaftes. Sofern ein Diagnoseschaft zur Versorgung erforderlich ist, ist dieser im Rahmen des Fertigungsprozesses dem Testschaft vorgelagert. Weitere Testschäfte können je nach individueller Versorgungssituation erforderlich sein. Der Diagnoseschaft und weitere Testschäfte setzten immer eine gesonderte Begründung ihrer Notwendigkeit voraus. Habitus-Prothesen: Habitus-Prothesen dienen der Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes und der Verbesserung der passiven Funktion. Habitus-Armprothesen sind für alle Amputationshöhen anwendbar und können in Modularbauweise, Schalenbauweise und Kompaktbauweise gefertigt werden. Eigenkraft-Prothesen: Bei Eigenkraft-Prothesen wird mindestens eine der Prothesengelenkkomponenten unabhängig von einer fremden Energiequelle über Eigenkraft bewegt. Als Kraftquelle wird eine durch Muskelfunktion ausgelöste Bewegung des Körpers genutzt, um damit eine Funktion in der Prothese zu erzeugen. Durch direkte oder indirekte Kraftquellen werden die aktiven Funktionen an der Prothese ausgelöst. Fremdkraft-Prothesen: Bei Fremdkraft-Prothesen wird mindestens eine der Prothesengelenkkomponenten von einer fremden Energiequelle bewegt, aktuell meist durch Elektrizität aus einem aufladbaren Akku. Die Steuerung erfolgt dabei durch eine Muskelkontraktion, deren elektromyographische Signale durch eine Elektrode abgegriffen und in Steuerungssignale umgewandelt werden, oder durch Drucksensoren, die durch bestimmte Bewegungen angesteuert werden. Als Energiequelle bei dieser Art der Prothesensteuerung dient ein Akkumulator. Eingesetzt werden können diese Prothesen bei allen Amputationshöhen. Hybrid-Prothesen: Bei einer Hybridprothese ist mindestens eine fremdkraftbetriebene Prothesengelenkkomponente mit mindestens einer eigenkraftbetriebenen Prothesengelenkkomponente kombiniert. Die Kombination mit passiven Prothesengelenkkomponenten ist möglich. LEISTUNGSRECHTLICHE HINWEISE Profilerhebungsbogen: Der als Anlage zur Produktgruppe 38 „Armprothesen“ veröffentlichte Profilerhebungsbogen dient der Feststellung und Erfassung der versorgungsrelevanten Informationen über die Versicherte oder den Versicherten, die Art und den Umfang der Schädigung, ggf. vorhandene zusätzliche Beeinträchtigungen und/oder Erkrankungen sowie etwaige Vorversorgungen. Außerdem werden dadurch die Fähigkeiten der Versicherten oder des Versicherten bewertet und die weiteren mit dem medizinischen Rehabilitationsziel verbundenen Maßnahmen festgehalten. Der Profilerhebungsbogen ist als Anlage zur Produktgruppe 38 „Armprothesen“ veröffentlicht. Kinder und Jugendliche: Zur Förderung der Entwicklung können Kleinkinder in der Regel ab dem 1. Lebensjahr mit Habitusprothesen versorgt werden. Die Versorgung mit myoelektrischen Prothesen erfolgt meist erst ab dem 3. bis 4. Lebensjahr. Aufgrund des hohen Eigengewichtes, der Prothesenhandproportionen, der Limitierung der Grifföffnungsweite und der erforderlichen kognitiven Fähigkeiten der Anwenderin oder des Anwenders für die Nutzung der Prothese wird eine Ausstattung mit multiar-tikulierenden Handsystemen in der Regel erst in den folgenden Lebensjahren möglich. Die Nutzungsdauer ist bei Armprothesen für Kinder und Jugendliche aufgrund der hohen Beanspruchung und des Wachstums häufig geringer als bei Armprothesen für Erwachsene. Die Passform und die Funktionstauglichkeit sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Angeborene Fehlbildung/Fehlanlage: Eine besondere Stellung nehmen die Prothesenversorgungen bei angeborenen Fehlbildungen ein, da sie sich von denen bei traumatischen Amputationen grundsätzlich unterscheiden. Die betroffenen Versicherten haben ein intaktes Körpergefühl, denn die Extremität war nie vollständig entwickelt und es haben nie Teile des Armes gefehlt. Die dysmele Extremität - gleich welcher Ausprägung – besitzt im Vergleich zu jedem kompensatorischen Hilfsmittel in der Regel eine Oberflächensensibilität. Eine Armprothese wird von diesen Versicherten daher nur bei einem spürbaren funktionellen Zugewinn im Alltag oder einer ästhetischen Wiederherstellung des Armes akzeptiert. Erfolg und Misserfolg hängen von vielen individuellen Faktoren ab wie - der Stumpflänge, - der Stumpfbeschaffenheit, - den motorischen Fähigkeiten, - den mentalen Fähigkeiten, - der Motivation, - dem familiären Umfeld, - der Qualität der Gebrauchsschulung u. a. Diese Faktoren sind bei der Indikationsstellung zur Prothesenversorgung zu berücksichtigen. Reparatur: Die Versorgung mit einer neuen Prothese bzw. einer neuen Prothesenkomponente nach Verschleiß der bisher verwendeten Prothese bzw. Prothesenkomponente kommt nur in Betracht, wenn eine Reparatur nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich ist. Ersatz: Der Ersatz einer Armprothese durch ein technisch verbessertes Prothesensystem kommt nur in Betracht, wenn dieses Gebrauchsvorteile beim Behinderungsausgleich im Alltagsleben bietet und die Versicherte oder der Versicherte in der Lage ist, die Gebrauchsvorteile zu nutzen. Mehrfachausstattung: Die Prothesenversorgung erfolgt in der Regel in einfacher Stückzahl. Eine zusätzliche Armprothese (Mehrfachausstattung) kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn die Versicherte oder der Versicherte aufgrund der Gesamtbehinderung eine Eigenkraft-, Fremdkraft- oder Hybridprothese nicht ganztägig oder nicht jeden Tag tragen kann. Bei besonderen Kontextfaktoren kann im Einzelfall eine zusätzliche wasserfeste Armprothese Leistung der gesetzlichen Krankenkasse sein. Prothesenverkleidung und optischer Ausgleich: Bestandteil der Prothesenversorgung ist auch die äußere Formgebung und funktionsgerechte Gestaltung der Armprothese zur Wiederherstellung des äußeren Erscheinungsbildes. Die Erfüllung besonderer kosmetischer Ansprüche, wie z. B. die Berücksichtigung von Tattoos, fällt grundsätzlich nicht in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, da sie das Maß des Notwendigen überschreitet und somit dem Eigenverantwortungsbereich der Versicherten oder des Versicherten zuzuordnen ist. Rehabilitationsmaßnahme: Nimmt die Versicherte oder der Versicherte zur Wiedererlangung der Greif- und Haltefähigkeit an einer Rehabilitationsmaßnahme teil, sollte sichergestellt sein, dass sie oder er vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme mit einer Testprothese ausgestattet ist, da ohne die Versorgung mit einer funktionsfähigen und passgerechten Prothese eine sinnvolle und effektive Rehabilitation nicht möglich ist. Passform: Der Leistungserbringer übernimmt in der Regel bei Erst- und Folgeversorgungen eine Passformgarantie. Reinigung und Pflege: Der Prothesenschaft sollte mit haushaltsüblichen Mitteln zu reinigen sein. Dabei sind die Herstellerangaben und diagnostizierte Allergien zu berücksichtigen.
Code: 38.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Armprothesen können erforderlich sein bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines Armes oder beider Arme mit resultierender wesentlicher Einschränkung der Funktionen, z. B. „Greifen“. Als Ursache kommen insbesondere folgende Schädigungen/Störungen infrage: - Angeborene Fehlbildungen (Amelie, Phokomelie, Peromelie, Dysmelie u. a.) - Traumata - Bösartige Erkrankungen (Chondrosarkom, Ewing-Sarkom u. a.) - Entzündliche Erkrankungen (Osteitis, Tuberkulose u. a.) - Arterielle, venöse oder lymphatische Zirkulationsstörungen - Neuropathien (diab. Neuro-Osteo-Arthropathie, Poliomyelitis u. a.) Ein Anspruch auf die Versorgung mit einer Armprothese besteht, wenn das Fehlen von Teilen des Armes zusätzlich zu einer Entstellung führt, die so ausgeprägt ist, dass sie sich schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen, quasi im Vorbeigehen, bemerkbar und regelmäßig zur Fixierung des Interesses Anderer auf die Betroffene oder den Betroffenen führt. Bei der Indikationsstellung zur Versorgung sind alle relevanten Informationen heranzuziehen. Unter Gesamtbetrachtung - der funktionellen/strukturellen Schädigungen, - der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), - der noch verbliebenen Aktivitäten und - einer störungsbildabhängigen Diagnostik sind 1) das Ziel der Prothesenversorgung, 2) der Bedarf, 3) die Fähigkeit zur Nutzung und 4) die Prognose auf der Grundlage realistischer, für die Versicherte oder den Versicherten alltagsrelevanter Anforderungen zu ermitteln („Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“/„International Classification of Functioning, Disability and Health“ - ICF). Dabei sind insbesondere Mobilität, Kontextfaktoren und z. B. der Pflegegrad zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die im Einzelfall erforderliche und angemessene Prothesenversorgung ist somit zu prüfen, welche konkrete Versorgung für die individuellen Verhältnisse der Versicherten oder des Versicherten geeignet und zweckmäßig ist.
Querverweise
Nicht besetzt
Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI u. a. Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die zur Erleichterung der Durchführung pflegerischer Maßnahmen beitragen, soweit diese Pflegehilfsmittel helfen, eine Überforderung der Pflegenden oder des Pflegenden oder der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen zu verhindern. Zu den Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege gehören Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Bettzurichtungen zur Pflegeerleichterung, spezielle Pflegebetttische, Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung, Rollstühle mit Sitzkantelung und Lagekorrekturhilfen für Bettlaken. Pflegebetten sind Bettsysteme, die durch besondere Vorrichtungen (z. B. motorisch betriebene Einstellung des Neigungswinkels und der motorischen Verstellbarkeit der Liegefläche) die Pflege der Pflegebedürftigen erleichtern und die Verwendung von erforderlichem Pflegebettenzubehör (Bettverlängerung, Bettverkürzungen, Bettseitenteile (Seitengitter), Bettgalgen, Aufrichthilfen, Seitenpolster, Fixiersysteme) gegebenenfalls ermöglichen. Betten, mit erhöhter Tragfähigkeit (sog. Schwerlastbetten) sind aufgrund der Konstruktion hochbelastbar und gewährleisten daher eine hohe sichere Arbeitslast. Diese Schwerlastbetten sind für Versicherte geeignet, die aufgrund ihres Körpergewichtes und höheren Platzbedarfs nicht mit einem „normalen“ Pflegebett versorgt werden können. Die Leistungspflicht der Pflegekasse für ein Pflegebett tritt dann ein, wenn das vorhandene Bett für eine erforderliche Umrüstung nicht geeignet ist oder wenn eine solche Umrüstung nicht ausreicht; die pflegerischen Indikationen dieser Produktgruppe müssen berücksichtigt werden Die Leistung der Pflegekasse umfasst auch die Matratze für ein Pflegebett, unter Beachtung der Herstellervorgaben, sofern die vorhandene nicht genutzt werden kann. Für die Matratze ist dann kein gesonderter Eigenanteil zu entrichten; sie ist Bestandteil des Pflegebettes. Die Versorgung mit einer Matratze zur Dekubitusprophylaxe fällt nicht in die Leistungspflicht der Pflegekasse. Handelsübliche Einlegerahmen, insbesondere ohne Höhenverstellung unterliegen nicht der Leistungspflicht der Pflegekasse. Bettverlängerungen und -verkürzer sind im/am Bett montierbare Elemente, die es ermöglichen, den Versicherten auch dann fachgerecht zu lagern, wenn die Standardmaße des Bettes (patientenbedingt) angepasst werden müssen. Bettaufrichter (Bettgalgen) und sonstige Aufrichthilfen ermöglichen der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen die Mithilfe bei pflegerischen Maßnahmen im Bett und erleichtern somit die Pflege. Seitenpolster sind eine zusätzliche Abdeckung der Bettseitenteile (Seitengitter) und/oder der Kopf- und Fußteile eines Bettes. Bettseitenteile (Seitengitter) sind am Bett montierbare seitliche Begrenzungen, die z. B. bei Unruhezuständen der Versicherten des Versicherten angezeigt sein können und ein unbeabsichtigtes „Aus-dem-Bett-Rollen“ verhindern sollen. Der Einsatz von Bettseitenteile (Seitengitter)n kann eine freiheitsentziehende Maßnahme i. S. d. §§ 1631b Absatz 2, 1906 Absatz 4 BGB bzw. freiheitsberaubende Handlungen i. S. d. § 239 StGB darstellen und bedarf in den Fällen der §§ 1631b und 1906 BGB der richterlichen Anordnung, ansonsten des Einverständnisses der oder des Betroffenen. Bettzurichtungen ermöglichen eine pflegegerechte Umrüstung des vorhandenen Bettes der pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen. Sie verwandeln das vorhandene Bett durch Einbau eines motorisch verstellbaren Einlegerahmens mit Bettheber in ein Pflegebett oder bieten Unterstützung beim Aufrichten des Oberkörpers um z. B. das Übersetzen vom Bett in den Rollstuhl zu ermöglichen oder unterstützen durch eine Sitz-/Schwenkfunktion, die ein Sitzen quer zur Längsachse des Bettes ermöglicht, u. a. ein leichteres Verlassen des Bettes. Durch den Einsatz von speziellen Pflegebetttischen wird der Pflegeaufwand verringert und gleichzeitig die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen gefördert. Sitzhilfen für Huntington-Patienten sind spezielle Sessel, die bei Bewegungsunruhe und unwillkürlichen Bewegungen ein sicheres und gefahrloses Sitzen gewährleisten sowie die pflegerische Versorgung ermöglichen. Sie verfügen über eine stabile Metallrahmenkonstruktion mit vollflächiger, energieabsorbierender Polsterung und abgerundeten Übergängen an Sitz- und Rückenteil sowie den Armlehnen. Die sogenannten Fernsehsessel fallen nicht in die Leistungspflicht der Pflegeversicherung. Rollstühle mit Sitzkantelung können als Leistung der Pflegeversicherung in Betracht kommen, wenn sie nicht zur Erhaltung der Mobilität im Sinne des Funktionsausgleiches (vgl. Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“) benötigt werden, sondern durch ihre multifunktionalen Einsatzmöglichkeiten dazu dienen, Pflegebedürftige zu transportieren und/oder außerhalb des Bettes über einen längeren Zeitraum zu lagern. Elektromotorische Lakenaufzugsvorrichtungen ermöglichen, die Liegeposition eines oder einer in einem Pflegebett liegenden Pflegebedürftigen ohne großen Kraftaufwand zu korrigieren. Zur Lagekorrektur wird das Laken mittels eines Aufrollmechanismus in die gewünschte Richtung gezogen. Die Positionierungsmöglichkeit er Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen ist auf das Pflegebett begrenzt.
Code: 50.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
- Produktgruppe 19 „Krankenpflegeartikel“: Fixiersysteme für Personen
Allgemeine Produktbeschreibung Versicherte im Sinne der §§ 14, 15 SGB XI haben im Rahmen des § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene, die zur Erleichterung der Pflege dienen oder zur selbständigeren Lebensführung beitragen und auf Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden. Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden sind Produkte zur Hygiene im Bett sowie Waschsysteme und Lagerungsrollen. Produkte zur Hygiene im Bett sind Bettpfannen, Urinschiffchen und Urinflaschen, die ein selbständiges Ausscheiden ermöglichen. Auch wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen gehören zu Produkten zur Hygiene im Bett. Sie dienen als Schutzeinlage bei Inkontinenz und schützen damit die Matratze vor Nässe und Verschmutzung. Waschsysteme sind Kopfwaschsysteme und Ganzkörperwaschsysteme. Hierbei handelt es sich um mobile Systeme, die nicht von der Versicherten oder dem Versicherten selber, sondern von der Pflegeperson im bzw. am Pflegebett zu bedienen sind. Die Wasserversorgung erfolgt in der Regel über einen Wasseranschluss mit Schlauch in der Nähe des Einsatzortes oder durch mit Warmwasser gefüllte Wasserkanister. Im Rahmen des § 40 SGB XI haben Versicherte auch Anspruch auf Pflegehilfsmittel, die der Linderung von Beschwerden dienen. Versicherte haben oftmals körperliche Beschwerden, die sich beispielsweise in Form von unangenehmen Missempfindungen (z. B. bei Dauerbettlägerigkeit) oder Befindlichkeitsstörungen äußern können. Zur Linderung dieser Beschwerden ist es möglich, Lagerungsrollen und Lagerungshalbrollen einzusetzen. Lagerungsrollen dienen der Unterstützung von Entlastungslagerungen und Lageveränderungen sowie der Stabilisierung von Lagepositionen insbesondere von bettlägerigen Versicherten. Dadurch wird auch die pflegende Person entlastet. Leistungsrechtliche Hinweise Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderen zuständigen Sozialleistungsträgern zu leisten sind, fallen nicht in die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung. Produkte zur Hygiene im Bett, die keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind, z. B. Urinflaschen, Urinschiffchen, können dagegen für die Versicherten, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung abgegeben werden. Urinflaschen, Urinschiffchen und Bettpfannen (Stechbecken/Steckbecken) sind Pflegehilfsmittel bei kontinenten Versicherten, wenn sie der Körperpflege und der Erleichterung der Pflege dienen. Reinigungsmittel, Waschmittel, Reinigungsbürsten, Schwämme, Hygienetücher und technische Hilfen wie Waschmaschinen zur Reinigung von z. B. Urinflaschen, Urinschiffchen, Bettpfannen (Stechbecken/Steckbecken) und von wiederverwendbaren Bettschutzeinlagen sind keine Leistung der sozialen Pflegeversicherung und fallen in die Eigenverantwortung der Versicherten. Die Pflegekassen sind für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig, da § 40 SGB XI rechtssystematisch den Leistungen bei häuslicher Pflege zugeordnet ist. Somit können die Pflegekassen für Versicherte, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI (Pflegeheime) oder in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 43a und 71 Abs. 4 SGB XI leben, die Produkte zur Hygiene im Bett, Wasch-system und Lagerungsrollen nicht zur Verfügung stellen. Die Einrichtungen müssen diese, falls notwendig, entsprechend vorhalten. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Pflegehilfsmitteln mit Ausnahme der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel (Produktgruppe 54) eine Zuzahlung zu leisten. Hinweise zur Nutzungsdauer und Ersatzversorgung Die allgemeine Nutzungsdauer richtet sich grundsätzlich nach den in der Gebrauchsanweisung des Herstellers hinterlegten Angaben. Eine Ersatzversorgung kann erfolgen, wenn das Pflegehilfsmittel defekt, verschlissen oder verbraucht bzw. die vom Hersteller angegebene Lebensdauer überschritten ist und die Indikation weiter besteht.
Code: 51.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktarten
Querverweise
Nicht besetzt
Seit dem 1. Januar 2017 wird ein Pflegebedürftigkeitsbegriff angewendet, der sich an den gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und der Fähigkeiten eines Menschen bei der Bewältigung seines Alltags orientiert. Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird mit dem Begutachtungsverfahren gemäß § 18 SGB XI festgestellt. Dabei wird die Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit ermittelt. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sollen der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen dem Grundsatz nach helfen, trotz des Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, sodass die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können (vgl. § 3 SGB XI). Die Pflegeversicherung soll mit ihren Leistungen vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und des weiteren sozialen Umfelds unterstützen. Technische und digitale Pflegehilfsmittel tragen dazu bei, Pflegebedürftigen ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Sie können Pflegebedürftige darin unterstützen, länger selbstbestimmt auf eigenen Wunsch in der gewohnten eigenen Häuslichkeit zu verbleiben, den Bedarf an personeller Unterstützung verringern und zu einer höheren Lebensqualität führen. Im Zuge des technischen Fortschritts werden bereits heute eine Vielzahl technischer und digitaler Produkte und Assistenzsysteme angeboten, die auf die Belange pflegebedürftiger Menschen ausgerichtet sind. Viele dieser Produkte beruhen auf Technologien, die bereits Eingang in den Alltag der Allgemeinbevölkerung gefunden haben, z. B. Produkte zur Ortung mittels GPS oder Herdabschaltsysteme. Bei der Frage, ob es sich bei diesen Produkten um Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 SGB XI handeln kann, erfolgt eine Orientierung am pflegerischen Nutzen. Danach sind Produkte mit Gebrauchsgegenstandscharakter in den Fällen Pflegehilfsmittel, in denen nicht eine bloße Komfortverbesserung, sondern primär die Ziele der §§ 14 und 40 SGB XI im Vordergrund stehen. Ob solche Produkte einen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Selbständigkeit bzw. zur Verringerung des Bedarfs an personeller Unterstützung und/oder zu mehr Sicherheit und Teilhabe beitragen können ist unter anderem im Rahmen der Einzelfallbegutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu prüfen. Die Produktgruppe 52 "Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität" sehen Pflegehilfsmittel vor, die bei der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen im Lebensumfeld zum Einsatz kommen können. Durch die aktive Einbeziehung des Pflegebedürftigen dienen diese Pflegehilfsmittel einer von der Pflegeperson nicht ständig überwachten Alltagsgestaltung und fördern damit wesentlich die Bereitschaft zur Pflege im häuslichen Bereich. 1. Hausnotrufsysteme Hausnotrufsysteme bestehen aus einer Basisstation und einem batteriebetriebenen Alarmsender (z. B. einem Funkfinger) mit einem Notrufknopf. Hausnotrufsysteme sind immer mit einer Hausnotrufzentrale verbunden, entweder über einen Festnetz-, IP- oder einen Mobilfunkanschluss. Eine Versorgung mit Hausnotrufsystemen kommt dann in Betracht, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige allein lebend oder über weite Teile des Tages allein lebend ist und jederzeit aufgrund des Krankheits- bzw. Pflegezustandes (z. B. Gleichgewichts- und Bewusstseinsstörungen, Herzanfälle, Fallneigung) mit dem Eintritt einer Notsituation zu rechnen ist, in der es der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen nur mit Hilfe des Hausnotrufsystems (und nicht mit handelsüblichen Telefonen) möglich ist, einen Notruf abzusetzen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, die jedoch aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen im Fall einer Notsituation nicht in der Lage ist, einen Hilferuf selbständig abzusetzen. Ziel beim Einsatz von Hausnotrufsystemen ist es, bei einem Notfall das Herbeirufen von medizinisch-pflegerischen Leistungen (z. B. Versorgung durch Pflegekräfte, Hausarzt, Angehörige oder Rufen eines Krankenwagens/Rettungsdienstes) für den häuslichen Bereich zu ermöglichen und sicherzustellen. Die wichtigsten technischen Merkmale des Hausnotrufsystems sind u. a. die Freisprecheinrichtung, das Gegensprechen, die das „Hineinhören“ in den Raum im Sinne von Räumlichkeit/Wohnung ermöglicht und die eindeutige Identifizierung des Notrufgerätes gegenüber der Hausnotrufzentrale, und ein Alarmsender Der im Lieferumfang enthaltene, separate und jederzeit mitführbare wasserdichte Alarmsender ermöglicht, dass die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige jederzeit und in einem Radius von 30 Metern um das Hausnotrufgerät innerhalb geschlossener Räume (u. a. beim Duschen) einen Notruf absetzen kann Hausnotrufsysteme werden - vorzugsweise leihweise - als Zusatzgerät zu einem vorhandenen Telefon oder als Komplettsystem angeboten. Hausnotrufsysteme, die auf der Mobilfunktechnologie beruhen, können dann in das Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden, wenn sie die Anforderungen, die an Hausnotrufsysteme gestellt werden, erfüllen. Für deren Einsatz muss festgestellt werden, dass eine Netzverfügbarkeit durch den jeweiligen Telekommunikationsanbieter und somit auch die Sprachqualität zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausreichend sind. Hausnotrufsysteme werden in Verbindung mit einer Hausnotrufzentrale betrieben, die eine Kommunikation mit den Pflegebedürftigen rund um die Uhr sichert. Die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige stellt mit Knopfdruck auf den Alarmsender oder durch Drücken der Notruftaste an der Basisstation des Hausnotrufsystems den Kontakt zur Hausnotrufzentrale her. Im Falle eines Sturzes kann der Alarm auch über einen Sturzsensor ausgelöst werden. Unmittelbar nach Auslösen des Notrufes an der Basisstation wird die Freisprecheinrichtung und die Raumüberwachungsfunktion zum „Hineinhören“ in den Raum aktiviert. Auch wenn der Pflegebedürftige selbst nicht sprechen kann, stellt die automatische Identifikation des Notrufes sicher, dass der Hausnotrufzentrale alle relevanten Informationen, z. B Kontakt- und Adressdaten, behandelnder Arzt, zu benachrichtigende Personen, zur Verfügung stehen. Entsprechend dem Ergebnis der Situationsklärung werden von der Hausnotrufzentrale weitere vorher vereinbarte Maßnahmen (z. B. Anruf bei Nachbarn oder Angehörigen) veranlasst. Für die Nutzung eines Hausnotrufsystems ist der Zugang zum öffentlichen (digitalen) Telekommunikationsnetz erforderlich. Die Kosten für die Bereitstellung und den Betrieb eines Zuganges zu diesem Netz, die Erstellung und Schaltung eines Netzanschlusses, ggf. das Bereitstellen einer entsprechenden Anschlusseinheit oder -dose sowie die Folgekosten, hier die monatlichen Grundgebühren und die Kosten für die Übertragungsdienstleistung, fallen in den Bereich der Eigenverantwortung der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen und stellen keine Leistung der Pflegekasse dar. 2. Zubehör für Hausnotrufsysteme Hausnotrufsysteme können mit Zubehör bzw. zusätzlichen Ausstattungen entsprechend der jeweils pflegerisch notwendigen Belange der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen angepasst werden, z. B. durch die Ausstattung mit einem zusätzlichen Alarmsender, wenn eine pflegebedürftige Person im selben Haushalt mit einer Pflegebedürftigen oder einem Pflegebedürftigen oder weiteren Pflegebedürftigen lebt und ein Hausnotrufsystem bereits vorhanden ist. Zubehör können beispielsweise zusätzliche Sturzsensoren sein für den Fall, dass bei der Pflegebedürftigen oder dem Pflegebedürftigen eine erhöhte Sturzgefahr vorliegt. Ein Notruf wird bei einem Sturz auch dann abgesetzt, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige den Notruf per Alarmsender nicht selbst auslösen kann. 3. Pflegehilfsmittel zur Verbesserung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten Bei Pflegehilfsmitteln zur Verbesserung kognitiver und kommunikativer Fähigkeiten handelt es sich um Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung (z. B. GPS-Tracker mit Geozaun-Funktion), Pflegehilfsmittel zur zeitlichen Orientierung (z. B. Uhren, die auf die besonderen Belange von Pflegebedürftigen konzipiert sind), Erinnerungshilfen für wesentliche Ereignisse (z. B. spezielle Uhren oder lautsprecherähnliche Tischgeräte) und Produkte zum Erkennen von Risiken und Gefahren (z. B. Abschaltautomatiken für Haushaltsgegenstände). Sie dienen der Aufrechterhaltung der Selbständigkeit und verringern den Bedarf an personeller Unterstützung. Zudem erhöhen sie die Sicherheit. Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung, wie z. B. GPS-Tracker mit sogenannten Geozaun-Funktion, werden zwar außerhalb der eigenen Häuslichkeit eingesetzt, fördern aber die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen und ermöglichen damit einen längeren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit Eine Versorgung mit derartigen Produkten kann dann in Betracht kommen, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige aufgrund kognitiver Beeinträchtigungen Unterstützung bei der örtlichen und/oder zeitlichen Orientierung und/oder durch z. B. Erinnerungsfunktionen bei der Gestaltung der Tagesstruktur benötigt. 4. Pflegehilfsmittel zur Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Hierunter fallen Produkte zur Unterstützung bei der selbständigen Einnahme von Medikamenten wie z. B. Medikamentenspender mit Erinnerungsfunktion und Produkte zur Messung und Deutung von Körperzuständen, sofern sie nicht bereits in der Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V berücksichtigt sind. Die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige soll so in die Lage versetzt werden, selbständig seine Krankheit(en) zu bewältigen. Dadurch kann sich auch der personelle Unterstützungsbedarf verringern. Die Produkte dienen damit dem Ausgleich der Beeinträchtigungen von Fähigkeiten im Sinne des § 14 SGB XI. Eine Versorgung mit solchen Produkten kommt dann in Betracht, wenn die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige Unterstützungsbedarf bei der Einnahme der Medikamente hat, z. B. in Form von Erinnerungshilfen und/oder der technisch unterstützen Bereitstellung von Medikamenten sowie bei dem Erkennen von pflege- und/oder krankheitsrelevanten Änderungen von Körperzuständen.
Code: 52.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
siehe Produktarten
Querverweise
- Produktgruppe 21 „Messgeräte für Körperzustände“
Allgemeine Produktbeschreibung Versicherte mit einem anerkannten Pflegegrad (§ 15 SGB XI) haben im Rahmen des § 40 SGB XI unter anderem Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierbei handelt es sich um Hilfsmittel, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen in der Regel nur einmal benutzt werden können. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich. Zum Verbrauch bestimmte, an den Versicherten anzuwendende Pflegehilfsmittel sind saugende Bettschutzeinlagen (Einmalgebrauch) und Einmallätzchen. Zum Verbrauch bestimmte, zum Schutz der Pflegeperson anzuwendende Pflegehilfsmittel sind Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen und Desinfektionsmittel (Hände- und Flächendesinfektion). Leistungsrechtliche Hinweise Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen für die Versicherte oder den Versicherten monatlich den Betrag gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI nicht übersteigen. Übersteigen die Kosten der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel den gesetzlich festgelegten monatlichen Betrag für die Aufwendungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 SGB XI, fallen die Mehrkosten in die Eigenverantwortung der Versicherten oder des Versicherten. Wird der Betrag nicht ausgeschöpft, erfolgt keine Erstattung des nicht ausgeschöpften Betrages an die Versicherten oder den Versicherten durch die soziale Pflegeversicherung. Welche zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel im Sinne der Produktgruppe 54 „Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ zum Einsatz kommen, liegt im Ermessen der Versicherten oder des Versicherten. Hilfsmittel, die wegen Krankheit oder Behinderung von der gesetzlichen Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zur Verfügung zu stellen sind, fallen nicht in die Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, die keine Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen, z. B. Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Schutzschürzen, können jedoch für die Versicherten, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung abgegeben werden. Die Produkte sind Pflegehilfsmittel, wenn sie zur Pflege der Versicherten oder des Versicherten und/oder zum Schutz der Pflegeperson eingesetzt werden. Keine zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel sind z. B. Slip- und Hygieneeinlagen, Körperpflegeprodukte, Waschmittel jeglicher Art, Pflegetücher, Reinigungsmittel für die Wäsche. Diese Produkte sind im Rahmen der Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung nicht abrechenbar. Produkte, die der Pflegedienst zur Durchführung der mit der Versicherten oder dem Versicherten vereinbarten pflegerischen Aufgaben aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den Pflegekassen vorzuhalten hat, sind gleichfalls keine Leistungen, die über die Aufwendungen nach § 40 SGB XI abrechenbar sind. Die Pflegekassen sind für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln im häuslichen Bereich zuständig, da § 40 SGB XI rechtssystematisch den Leistungen bei häuslicher Pflege zugeordnet ist. Somit können die Pflegekassen für Versicherte, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI (Pflegeheime) oder in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen im Sinne der §§ 43a und 71 Absatz 4 SGB XI leben, die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nicht zur Verfügung stellen. Die Einrichtungen müssen diese, falls notwendig, entsprechend vorhalten. Eine Zuzahlung für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, entfällt nach § 40 Absatz 3 Satz 3 SGB XI für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hinweise zur allgemeine Nutzungsdauer und Folgeversorgung Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind grundsätzlich Einmalprodukte und damit nur zur einmaligen Verwendung vorgesehen. Wiederverwendbare Schutzschürzen sind jedoch mehrfach für die gleiche Versicherte oder den gleichen Versicherten einsetzbar. Die Herstellervorgaben zur Reinigung und Desinfektion sind einzuhalten. Eine Folgeversorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln ist bei Vorliegen eines anerkannten Pflegegrades gemäß §§ 14, 15 SGB XI im Rahmen der monatlich zur Verfügung stehenden Aufwendungen gemäß § 40 Absatz 2 SGB XI möglich, wenn die Versicherte oder der Versicherte zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel benötigt. Eine ärztliche Verordnung ist nicht erforderlich.
Code: 54.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Nicht besetzt
Querverweise
Nicht besetzt
In der Produktgruppe 99 „Verschiedenes" werden Hilfsmittel aufgeführt, die sich keiner anderen Produktgruppe des Hilfsmittelverzeichnisses zuordnen lassen. Kopfschutzsysteme Kopfschutzsysteme für behinderte oder kranke Menschen sollen bewirken, dass bei einer Behinderung oder Erkrankung mit erhöhtem Sturzrisiko der Kopf bei einem Sturz wirkungsvoll vor Verletzungen geschützt wird oder aber zumindest Verletzungsfolgen verringert werden. Dies gilt bei allen Verrichtungen des Lebens im und außer Haus. Kopfschutzsysteme im Sinne dieser Produktgruppe müssen mit Komponenten ausgestattet sein, die die Aufprallenergie deutlich mildern, um so wirkungsvoll vor Verletzungen zu schützen, gleichzeitig aber die Lebensqualität nicht einschränken, indem sie drücken, verrutschen oder gar Sinneswahrnehmungen wie das Sehen oder Hören einschränken. Läuse- und Nissenkämme Läuse- und Nissenkämme dienen der mechanischen Entfernung (Pedikulose) von ausgewachsenen Kopfläusen (Pediculus humanus capitis), gerade geschlüpften Läusen (Nymphen) und Läuseeiern (Nissen) bei Kopflausbefall. Diese Kämme weisen ca. 10 oder mehr unelastische Zinken auf, die in einem Abstand von 0,2 mm zueinander stehen. Entweder allein oder vorzugsweise in Verbindung mit Medikamenten werden sie von den Versicherten nach einem bestimmten Zeitschema eingesetzt, um den Kopflausbefall zu entfernen. Kiefermuskeltrainer Kiefermuskeltrainer sollen nach Erkrankungen oder Verletzungen des Kiefers, die zu einer eingeschränkten Kieferfunktion geführt haben, durch ein gezieltes Kiefermuskeltraining das Wiedererlangen der normalen Kieferfunktion bewirken. Erektionsringe Bei Erektionsringen handelt es sich um Ringe aus einem dehnbaren, elastischen Material. Durch die Ringe wird ein Druck auf den Penis erzeugt, der den venösen Rückfluss aus dem Glied drosseln soll. Die Ringe werden in mehreren Durchmessern geliefert, so dass eine Anpassung an die anatomischen Verhältnisse möglich ist. Je nach Indikationsstellung ist eine Verordnung durch den Facharzt zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich, wenn krankheitsbedingt Erektionsstörungen vorliegen. Vakuum-Erektionssysteme Vakuum-Erektionssysteme bewirken über das Vakuumprinzip (Erzeugung eines Unterdrucks) in einem über den Penis gestülpten Zylinder eine kohabitationsbefähigende Versteifung (Erektion) des männlichen Gliedes, indem mittels Unterdruck der Bluteinstrom in die Schwellkörper begünstigt wird. Bei Vorliegen medizinischer Indikationen (wenn krankheitsbedingt Erektionsstörungen vorliegen) ist eine Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben. Vaginaltrainer Vaginaltrainer-Sets sind therapeutische medizinische Dehnungsstifte, z. B. aus Silikon, zur persönlichen Anwendung bei Dehnungsübungen der Scheidenmuskulatur. Sie sind erforderlich, wenn krankheitsbedingt eine Scheidenverengung vorliegt. Schutzringe für Brustwarzen Schutzringe für Brustwarzen im Sinne dieser Produktuntergruppe des Hilfsmittelverzeichnisses dienen der Hohllagerung empfindlicher Brustwarzen nach einer Schwangerschaft und während der Stillzeit des Kindes/der Kinder bei Mehrlingsgeburten. Hierbei handelt es sich um Schaumstoff-Ringe, die die empfindlichen Brustwarzen bei einer Außenberührung durch die Kleidung oder einen BH schützen sollen.
Code: 99.00.00.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Siehe Produktartbeschreibung
Querverweise
Nicht besetzt