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Code: 11.39.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Der Bezug muss von der Versicherten oder dem Versicherten gewechselt werden können. - Der Bezug muss bei mindestens 60 °C mit haushaltsüblichen Mitteln in der Waschmaschine von der Versicherten oder dem Versicherten gereinigt werden können. - Mindestens ein Bezug ist im Lieferumfang enthalten. - Das Kissen ohne Bezug muss durch die Versicherte oder den Versicherten mit haushaltsüblichen Mitteln gereinigt werden können. - Sowohl das Kissen ohne Bezug als auch der Bezug müssen durch die Versicherte oder den Versicherten desinfiziert werden können. Zusätzliche Anforderung an 11.39.01.3 Schaumsitzkissen mit austauschbaren Elementen: - Der Austausch/die Entnahme der einzelnen Elemente muss reversibel sein. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Siehe Antragsformular III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes IV. Medizinischer Nutzen Nachzuweisen ist: Der medizinische Nutzen des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Angemessene medizinische Bewertungen auf der Basis von Fallserien/Anwendungsbeobachtungen Die angemessenen medizinischen Bewertungen müssen belegen, dass mit dem Produkt eine sachgerechte Versorgung im Sinne der spezifischen indikationsbezogenen Anforderungen erfolgen kann. Hierbei sind insbesondere: - das Mikroklima (Feuchtigkeitstransport) - die Druckentlastung und -verteilung - die Scherkraftminderung - die Positionierung der Versicherten in Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z. B. Bezüge) zu berücksichtigen. V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: Auflistung der technischen Daten/Parameter gemäß Antragsformular Abschnitt V - Raumgewicht für die verwendeten Schäume - Stauchhärte für die verwendeten Schäume Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise - Sofern zutreffend: Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen - Wartungshinweise - Zusammenbau- und Montageanweisung - Tabellarische Aufführung der technischen Daten/Parameter, mindestens: - Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand - Zulässiges Gewicht der Versicherten (Ober- und Untergrenzen) - Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zustand - Verwendete Materialien für Kissen und Bezüge - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung gemäß medizinprodukterechtlichen Vorschriften VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: Zusätzliche Anforderung an 11.39.01.1 Schaumsitzkissen mit einteiliger Sitzfläche: - Der Schaumkern muss eine glatte, nicht strukturierte Sitzfläche besitzen. Zusätzliche Anforderung an 11.39.01.2 Schaumsitzkissen mit unterteilter Sitzfläche: - Der Schaumkern muss eine Sitzfläche besitzen, welche strukturiert sein kann und/oder aus verschiedenen Schäumen besteht. Zusätzliche Anforderung an 11.39.01.3 Schaumsitzkissen mit austauschbaren Elementen: - Der Schaumkern muss aus verschiedenen Elementen bestehen, z. B. aus Schaumstoffwürfeln, welche bei Bedarf ausgetauscht oder entnommen werden können. Zusätzliche Anforderungen an 11.39.01.4 Schaumstoffsitzkissen mit Sitzbeinaussparung, ohne austauschbare Elemente: - Die Sitzbeinaussparung ist nicht reversibel. - Die Sitzbeinaussparung ist im Bereich der Sitzbeinhöcker verarbeitet. - Die Sitzfläche ist glatt und nicht strukturiert. - Das Schaumstoffsitzkissen besteht nicht aus austauschbaren Elementen.

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Code: 11.39.02.0000
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Der Bezug muss von der Versicherten oder dem Versicherten gewechselt werden können. - Der Bezug muss bei mindestens 60 °C mit haushaltsüblichen Mitteln in der Waschmaschine von der Versicherten oder dem Versicherten gereinigt werden können. - Mindestens ein Bezug ist im Lieferumfang enthalten. - Das Kissen ohne Bezug muss durch die Versicherte oder den Versicherten mit haushaltsüblichen Mitteln gereinigt werden können. - Sowohl das Kissen ohne Bezug als auch der Bezug müssen durch die Versicherte oder den Versicherten desinfiziert werden können. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Siehe Antragsformular III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes IV. Medizinischer Nutzen Nachzuweisen ist: Der medizinische Nutzen des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Angemessene medizinische Bewertungen auf der Basis von Fallserien/Anwendungsbeobachtungen Die angemessenen medizinischen Bewertungen müssen belegen, dass mit dem Produkt eine sachgerechte Versorgung im Sinne der spezifischen indikationsbezogenen Anforderungen erfolgen kann. Hierbei sind insbesondere: - das Mikroklima (Feuchtigkeitstransport) - die Druckentlastung und -verteilung - die Scherkraftminderung - die Positionierung der Versicherten in Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z. B. Bezüge) zu berücksichtigen. V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten/Parameter gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise - Wartungshinweise - Sofern zutreffend: Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen - Zusammenbau- und Montageanweisung - Tabellarische Aufführung der technischen Daten/Parameter, mindestens: - Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand - Zulässiges Gewicht der Versicherten (Ober- und Untergrenzen) - Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zustand - Verwendete Materialien für Kissen und Bezüge - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung gemäß medizinprodukterechtlichen Vorschriften VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: Zusätzliche Anforderungen an 11.39.02.0 Polymer-, Elastomer- oder Fluid-Gelkissen: - Das Sitzkissen muss aus schnittfesten Polymer- oder Elastomer-Gelen bestehen. - Das Sitzkissen hat eine geringe Bauhöhe. Zusätzliche Anforderung an 11.39.02.1 Hybridsysteme, kombinierte Gel- und Schaumsitzkissen: - Das Sitzkissen muss aus sich verformbaren Fluidgelen und/oder aus Schaumstoff bestehen. Zusätzliche Anforderung an 11.39.02.2 Kombinierte Gel-, Schaumstoff- und luftgefüllte Kissen: - Die Positionierung muss durch die Verformbarkeit mindestens eines Elementes auf der Sitzfläche gegeben sein.

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Code: 11.39.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Der Bezug muss von der Versicherten oder dem Versicherten gewechselt werden können. - Der Bezug muss bei mindestens 60 °C mit haushaltsüblichen Mitteln in der Waschmaschine von der Versicherten oder dem Versicherten gereinigt werden können. - Der Bezug muss an der Unterseite eine rutschhemmende Beschichtung besitzen. - Mindestens ein Bezug ist im Lieferumfang enthalten. - Das Kissen ohne Bezug muss durch die Versicherte oder den Versicherten mit haushaltsüblichen Mitteln gereinigt werden können. - Sowohl das Kissen ohne Bezug als auch der Bezug müssen durch die Versicherte oder den Versicherten desinfiziert werden können. - Der Fülldruck muss individuell an die jeweilige Sitzposition und Belastungssituation angepasst werden können. - Werden bestimmte Fülldrucke des Kissens anhand von Druckvorgaben des Herstellers in der Gebrauchsanweisung angegeben, so muss ein Manometer im Lieferumfang enthalten sein. Zusätzliche Anforderung an Produkte mit Druckanzeige: - Die Druckanzeige muss in kPa und/oder mmHg erfolgen. Zusätzliche Anforderung an 11.39.03.1 Luftgefüllte Sitzkissen, multizellulär; 11.39.03.5 Kombinierte luft- und schaumstoffgefüllte Sitzkissen, multizellulär; 11.39.03.6 Kombinierte luft- und gelgefüllte Sitzkissen, multizellulär: - Jede Zelle/Noppe darf nicht höher als 10 cm und der Durchmesser bzw. die Kantenlänge darf 10 cm nicht überschreiten. Zusätzliche Anforderung an 11.39.03.5 Kombinierte luft- und schaumstoffgefüllte Sitzkissen, multizellulär: - Der nicht luftgefüllte Teil des Sitzkissens muss aus Schaumstoff bestehen und anatomisch geformt sein. Zusätzliche Anforderung an 11.39.03.6 Kombinierte luft- und gelgefüllte Sitzkissen, multizellulär: - Die Sitzfläche/Oberseite der Zellen/Noppen muss als Trägerschicht für die Gele dienen III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Siehe Antragsformular III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes IV. Medizinischer Nutzen Nachzuweisen ist: Der medizinische Nutzen des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Angemessene medizinische Bewertungen auf der Basis von Fallserien/Anwendungsbeobachtungen Die angemessenen medizinischen Bewertungen müssen belegen, dass mit dem Produkt eine sachgerechte Versorgung im Sinne der spezifischen indikationsbezogenen Anforderungen erfolgen kann. Hierbei sind insbesondere: - das Mikroklima (Feuchtigkeitstransport) - die Druckentlastung und -verteilung - die Scherkraftminderung - die Positionierung der Versicherten in Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z. B. Bezüge) zu berücksichtigen. V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten/Parameter gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise - Wartungshinweise - Sofern zutreffend: Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen - Zusammenbau- und Montageanweisung - Tabellarische Aufführung der technischen Daten/Parameter, mindestens: - Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand - Zulässiges Gewicht der Versicherten (Ober- und Untergrenzen) - Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zustand - Maximaler Fülldruck - Verwendete Materialien für Kissen und Bezüge - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung gemäß medizinprodukterechtlichen Vorschriften VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: - Gerät zum Aufblasen ist im Lieferumfang enthalten. - Die Produkte müssen manuell aufgepumpt werden können und mindestens über ein Füll- und Ablassventil verfügen, welches eine individuelle Befüllung ermöglicht. - Unbeabsichtigtes Entlüften muss durch ein Sicherheitsventil gesichert sein. Zusätzliche Anforderungen an 11.39.03.1 Luftgefüllte Sitzkissen, multizelluläre Systeme; 11.39.03.5 Kombinierte luft- und schaumstoffgefüllte Sitzkissen, multizellulär; 11.39.03.6 Kombinierte luft- und gelgefüllte Sitzkissen, multizellulär: - Das System muss aus verschiedenen Zellen/Noppen bestehen. - Die Zellen/Noppen müssen aus luftdichtem Material bestehen. - Die Zellen/Noppen müssen nebeneinander angeordnet sein. - Das Kissen muss über ein Schlauch-/Ventilsystem befüllbar sein.

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Code: 11.39.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Der Bezug muss von der Versicherten oder dem Versicherten gewechselt werden können. - Der Bezug muss bei mindestens 60 °C mit haushaltsüblichen Mitteln in der Waschmaschine von der Versicherten oder dem Versicherten gereinigt werden können. - Mindestens ein Bezug ist im Lieferumfang enthalten. - Das Kissen ohne Bezug muss durch die Versicherte oder den Versicherten mit haushaltsüblichen Mitteln gereinigt werden können. - Sowohl das Kissen ohne Bezug als auch der Bezug müssen durch die Versicherte oder den Versicherten desinfiziert werden können. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Siehe Antragsformular III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes IV. Medizinischer Nutzen Nachzuweisen ist: Der medizinische Nutzen des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Angemessene medizinische Bewertungen auf der Basis von Fallserien/Anwendungsbeobachtungen Die angemessenen medizinischen Bewertungen müssen belegen, dass mit dem Produkt eine sachgerechte Versorgung im Sinne der spezifischen indikationsbezogenen Anforderungen erfolgen kann. Hierbei sind insbesondere: - das Mikroklima (Feuchtigkeitstransport), - die Druckentlastung und -verteilung - die Scherkraftminderung - die Positionierung der Versicherten in Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z. B. Bezüge) zu berücksichtigen. V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten/Parameter gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise - Wartungshinweise - Sofern zutreffend: Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen - Zusammenbau- und Montageanweisung - Tabellarische Aufführung der technische Daten/Parameter, mindestens: - Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand - Zulässiges Gewicht der Versicherten (Ober- und Untergrenzen) - Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zustand - Verwendete Materialien für Kissen und Bezüge - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung gemäß medizinprodukterechtlichen Vorschriften VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: Zusätzliche Anforderung an 11.39.04.0 Gitter-Strukturkissen: - Die Kissen bestehen aus Wabenkörpern aus Kunststofffolien.

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Code: 11.39.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Der Bezug muss von der Versicherten oder dem Versicherten gewechselt werden können. - Der Bezug muss bei mindestens 60 °C mit haushaltsüblichen Mitteln in der Waschmaschine von der Versicherten oder dem Versicherten gereinigt werden können. - Mindestens ein Bezug ist im Lieferumfang enthalten - Das Kissen ohne Bezug muss durch die Versicherte oder den Versicherten mit haushaltsüblichen Mitteln gereinigt werden können. - Sowohl das Kissen ohne Bezug als auch der Bezug müssen durch die Versicherte oder den Versicherten desinfiziert werden können. - Die Elemente müssen von einer Hülle umgeben sein, die in unbelastetem Zustand als Füllmaterial in der vorgesehenen Form gehalten wird. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Siehe Antragsformular III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes IV. Medizinischer Nutzen Nachzuweisen ist: Der medizinische Nutzen des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Angemessene medizinische Bewertungen auf der Basis von Fallserien/Anwendungsbeobach-tungen Die angemessenen medizinischen Bewertungen müssen belegen, dass mit dem Produkt eine sachgerechte Versorgung im Sinne der spezifischen indikationsbezogenen Anforderungen erfolgen kann. Hierbei sind insbesondere: - das Mikroklima (Feuchtigkeitstransport), - die Druckentlastung und -verteilung, - die Scherkraftminderung, - die Positionierung der Versicherten in Kombination mit allen angemeldeten Komponenten (z. B. Bezüge) zu berücksichtigen. V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten/Parameter gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise - Wartungshinweise - Sofern zutreffend: Hinweise zum Wiedereinsatz und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen - Zusammenbau- und Montageanweisung - Tabellarische Aufführung der technische Daten/Parameter, mindestens: - Räumliche Maße im gebrauchsfertigen Zustand - Zulässiges Gewicht der Versicherten (Ober- und Untergrenzen) - Gewicht des Hilfsmittels im gebrauchsfertigen Zustand - Verwendete Materialien für Kissen und Bezüge - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung gemäß medizinprodukterechtlichen Vorschriften VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: Zusätzliche Anforderung an 11.39.05.0 Sitzkissen mit verschiebbaren Elementen, Einkammersystem: - Das Sitzkissen besteht aus einer Kammer gefüllt mit verschiebbaren Elementen oder verfügt über einen Einsatz mit verschiebbaren Elementen auf der Sitzfläche. Zusätzliche Anforderung an 11.39.05.1 Sitzkissen mit verschiebbaren Elementen, Mehrkammersystem: - Kissen ist in mindestens zwei Kammern unterteilt und mit verschiebbaren Elementen gefüllt