No available description.

Code: 17.99.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Gemäß § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Gemäß § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/ einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/ im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen und aussagefähigen Unterlagen (z. B. Produktunterlagen, Gebrauchsanweisung, technische Datenblätter) - Qualitativ angemessene, medizinische Bewertungen/Prüfungen Die Herstellererklärungen/ aussagefähigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Verschluss der Manschetten mit Schnellverschlüssen, beispielsweise Reißverschluss oder Velcro (Klettverschluss) - Reinigungsmöglichkeit der Manschetten bei mindestens 50 °C - Manschetten doppelwandig Zusätzliche Anforderungen an 17.99.01.1 Mehrstufengeräten - Überlappende oder nebeneinander liegende Luftkammern in der Manschette III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Das Produkt muss für den Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet sein. (Dies gilt nicht für die Manschetten.) IV. Medizinischer Nutzen Nachzuweisen ist: Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Vorlage einer qualitativ angemessenen, medizinischen Bewertung/Prüfung, auch in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld: Die Bewertung/Prüfung müssen folgende Parameter belegen: - Individuell anpassbare Druckregelung am Gerät - Stufenlose Druckregelung zwischen ca. 30 bis ca. 100 mmHg - Geeignete Maßnahmen am Gerät, um den Therapieverlauf nicht zu gefährden und zur Verhinderung von Fehlbedienungen durch den Anwender Zusätzliche Anforderungen an 17.99.01.0 Einstufengeräte: - Erzeugen eines gleichmäßigen und weitestgehend gleichzeitigen Luftdrucks im gesamten Bereich der Manschetten bei Einstufengeräten Zusätzliche Anforderungen an 17.99.01.1 Mehrstufengeräte: - Erzeugung eines ansteigenden Luftdrucks in den überlappenden oder nebeneinander liegenden Luftkammern nacheinander V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf dem Produkt VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: Zusicherung des Antragstellers, den GKV-Spitzenverband bei Produktänderungen oder der Einstellung der Produktion bzw. des Vertriebs unverzüglich hierüber zu informieren, durch: - Herstellererklärung gemäß Antragsformular

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Code: 17.99.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Gemäß § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes. - Gemäß § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/ im sonstigen privaten Umfeld des Versicherten durch: - Herstellererklärungen und aussagefähige Unterlagen (z. B. Produktunterlagen, Gebrauchsanweisung, technische Datenblätter) Die Herstellererklärungen und aussagefähige Unterlagen müssen folgende Parameter belegen: - Verschluss der Manschetten mit Schnellverschlüssen, z. B. Reißverschluss oder Velcro (Klettverschluss) - Reinigungsmöglichkeit der Manschetten bei mindestens 50°C. - Luft muss automatisch aus der Manschette entweichen können. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: Das Produkt muss für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten geeignet sein. (Dies gilt nicht für die Manschetten.) Nachweis durch: - Herstellererklärungen IV. Medizinischer Nutzen Nachzuweisen ist: Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Vorlage einer qualitativ angemessenen, medizinischen Bewertung/Prüfungen, auch in der häuslichen Umgebung/ im sonstigen privaten Umfeld Die Bewertungen/Prüfungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Individuell anpassbare Druckregelung der Druckhöhe und der Intervalldauer - Auswählbare Therapieprogramme/-einstellungen mit unterschiedlicher Druckhöhe/Intervalldauer zur individuellen Anpassung der Therapie - Druckregelung zwischen ca. 60 bis ca. 200 mmHg - Erreichen des medizinisch erforderlichen Drucks innerhalb maximal 0,5 Sekunden. - Geeignete Maßnahmen am Gerät, um den Therapieverlauf nicht zu gefährden und zur Verhinderung von Fehlbedienung durch den Anwender (z. B. Druckeinstellung durch den Patienten selber nicht veränderbar) V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V - Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Angabe des verwendeten Materials (das mit dem Versicherten in Berührung kommt) - Produktkennzeichnung auf dem Produkt. VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: Zusicherung des Antragstellers, den GKV-Spitzenverband bei Produktänderungen oder der Einstellung der Produktion bzw. des Vertriebs unverzüglich hierüber zu informieren, durch: - Herstellererklärung gemäß Antragsformular

No available description.

Code: 17.99.99.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien oder Verordnung ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien oder Verordnung ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Die indikations-/ einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/ im sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen und aussagefähigen Unterlagen (z. B. Produktunterlagen, Gebrauchsanweisung, technische Datenblätter) III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf dem Hilfsmittel VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: Zusicherung des Antragstellers, den GKV-Spitzenverband bei Produktänderungen oder der Einstellung der Produktion bzw. des Vertriebs unverzüglich hierüber zu informieren, durch: - Herstellererklärung gemäß Antragsformular