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Code: 02.10.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Die gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die Indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich der Versicherten oder des Versicherten durch: - Herstellererklärungen und/oder - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen folgende Parameter belegen: - Ausgleich bzw. Aufnahme des Armgewichts durch z. B. Federkraft - Unterstützung der freien Armbewegung und –beweglichkeit - ggf. steuerbare Armbewegungen, z. B. durch ein externes Modul - Anschlussmöglichkeit an eine Energiequelle, z. B. Batterie des E-Rollstuhls - Ober- und Unterarmschalen sowie Handauflagen(-bänder) gepolstert mit Verschlussmöglichkeiten - Verstellbarkeit und/oder individuelle Anpassbarkeit - bei Rollstuhlmontagen die Möglichkeit der platzsparenden Montagen, die die Versicherte oder den Versicherten in ihrer Mobilität (Türen, Durchgänge) nicht behindern III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Die Eignung des Produktes für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Das Verfahren der Wiederaufbereitung ist zu beschreiben. - Das Produkt muss gegenüber den zur Wiederaufbereitung verwendeten Mitteln beständig sein. Nachzuweisen ist: - Herstellererklärungen gemäß Antrag zur Aufnahme von Hilfsmitteln ins Hilfsmittelverzeichnisnach § 139 SGBV, Abschnitt III.3 IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angaben zum kompensierbaren Gewichtsbereich - Angabe zur Körperseite (Links- oder Rechtshänder) - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung und/oder am Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt