Atem- und Herzfrequenzmonitore mit Pulsoximetriegerät bestehen aus einer kompakten, modular aufgebauten elektronischen Mess-, Auswerte- und Speichereinheit, welche mit Hilfe von Einwegelektroden, Sensoren und speziellen Kabeln an den Körper des Kindes adaptiert werden. Sie überwachen sowohl die Atem- und die Herztätigkeit des Säuglings als auch den Sauerstoffgehalt des Blutes und lösen, innerhalb vorgegebener Alarmierungsgrenzen einen akustischen Alarm aus, wenn eine möglicherweise kritische oder lebensbedrohende Situation auftritt. Die Überwachungsparameter und die Alarmgrenzen werden durch den behandelnden Arzt individuell eingestellt. Die Erfassung der Atemfrequenz beruht bei diesen Geräten zumeist auf den atemabhängigen Schwankungen der elektrischen Thoraximpedanz, die als elektrische Widerstandsänderung durch Anlage einer elektrischen Wechselspannung aktiv gemessen oder passiv aus atemabhängigen Schwankungen einer EKG-Ableitung ermittelt werden kann. Die Herzfrequenz wird elektronisch, z. B. durch Auswertung des Abstands zwei aufeinander folgender Herzkomplexe (R-Zacken), aus einer EKG-Ableitung gewonnen. Hierbei werden Elektroden, die gleichzeitig auch zur Atemsignalgewinnung dienen können, am Brustkorb angebracht. Empfindlichkeit und Grenzwerte der Alarmfunktionen können individuell angepasst bzw. eingestellt werden. Die integrierten Pulsoximetriegeräte sind Messgeräte für die nichtinvasive Schätzung der funktionalen Sauerstoffsättigung von arteriellem Hämoglobin (SpO2). Die Methode beruht auf dem Prinzip der Lichtabsorption im durchleuchteten Gewebe. Die Sättigung wird aus der Farbe des Blutes zwischen einer Lichtquelle und einem Photodetektor ermittelt. Dazu wird ein Körperteil (z. B. Finger, Ohrläppchen oder bei Kindern auch der Fuß) mit Hilfe einer speziellen Lichtquelle durchleuchtet und die Sauerstoffsättigung indirekt gemessen. Die Geräte verfügen über eine integrierte Speichereinheit. Diese zeichnet kontinuierlich die gemessenen Signale vor, während und nach einem Monitoralarm auf. Im Alarmfall kann der zu Hilfe gerufene Arzt die Daten abrufen. Er ist so in der Lage zu beurteilen, ob wirklich ein ALE (anscheinend lebensbedrohliches Ereignis) vorlag oder ob ein Fehlalarm ausgelöst wurde. Weiterhin kann die elterliche Compliance überprüft werden, die elterliche Wahrnehmung des kindlichen Zustands bei Monitoralarmen objektiviert und die Pathophysiologie echter Alarme identifiziert werden. Nur so kann festgestellt werden, ob eine Krankenhauseinweisung nötig ist. Den Elektroden sowie den Sensoren kommt als Schnittstelle und Messwertaufnehmer eine besondere Bedeutung zu. Sie müssen immer auf die verwendete Atem- und Herzfrequenzmonitor-/Pulsoximetriegerät-Kombination abgestimmt sein und dürfen nicht beliebig untereinander ausgetauscht werden. Die Herstellervorgaben sind zu beachten. Sensoren von Fremdherstellern dürfen nur genutzt werden, wenn zweifellos geklärt ist, dass Gerät, Kabel, Elektroden und Sensoren kompatibel zueinander sind. Die Geräte sind für einen Wiedereinsatz geeignet, Elektroden und Sensoren müssen regelmäßig gemäß Herstellervorgabe ausgetauscht werden.
Code: 21.30.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Der Einsatz von kombinierten Atem- und Herzfrequenzmonitoren mit Pulsoximetriegerät kann dann erwogen werden, wenn ein spezifisch oder ein unspezifisch erhöhtes Risiko vorliegt. 1. Unspezifisches Risiko Der Einsatz von kombinierten Atem- und Herzfrequenzmonitoren mit Pulsoximetriegerät kann dann erwogen werden, wenn ein unspezifisch erhöhtes Risiko für den so genannten "plötzlichen Kindstod" (SIDS = Sudden Infant Death Syndrom) bei Säuglingen vorliegt und allgemeine, vorrangig durchzuführende Präventionsmaßnahmen, wie eine ausführliche ärztliche Beratung über Verhaltensmaßnahmen zur Verhütung des plötzlichen Kindstodes (z. B. Vermeidung des Rauchens der Eltern, Vermeidung der Bauchlage), nicht Erfolg versprechend erscheinen. Zur Verordnung soll eine ausführliche ärztliche Begründung vorgelegt werden, warum diese allgemeinen Verhaltensregeln nicht ausreichend erscheinen. Eine Verordnung ist dann möglich, wenn - im Rahmen einer umfassenden Diagnostik alle der Behandlung zugänglichen Erkrankungen ausgeschlossen worden sind und - das Kind nicht älter als 12 Monate ist und - die Zugehörigkeit des Kindes zu mind. einer der folgenden Risikogruppen auf der ärztlichen Verordnung bestätigt wurde: a) ein Zustand nach anscheinend lebensbedrohlichem Ereignis (ALE) vorliegt, ohne dass dieses auf definier- und ursächlich behebbare Ursachen (wie z. B. Aspiration, Krampfanfall, o. ä.) zurückgeführt werden kann. b) bei verstärkter elterlicher Angst, wenn bereits ein Geschwisterkind durch plötzlichen Kindstod verstorben ist. Eine präventive Wirkung des Monitoring für andere Versichertengruppen mit unspezifischem Risiko (z. B. asymptomatische Frühgeborene und Kinder drogen- bzw. nikotinabhängiger Mütter) ist nicht nachgewiesen. 2. Spezifisches Risiko Ein spezifisches Risiko kann insbesondere bei Erkrankungen oder Störungen des kardiorespiratorischen Systems bestehen. Eine Indikation zur Versorgung mit kombinierten Atem- und Herzfrequenzmonitoren mit Pulsoximetrie wird bei folgenden Indikationen gesehen: Ehemalige Frühgeborene - mit einem hohen Risiko für wiederholte Hypoxämien und/oder - mit einem hohen Risiko für wiederholte Episoden von Apnoe und/oder - mit einem hohen Risiko für wiederholte Bradykardie (sogenanntes Apnoe-Bradykardie-Syndrom) zur Verlaufsbeobachtung für die Zeit bis zu einem korrigierten Gestationsalter von 50 Schwangerschaftswochen (10 Wochen bis max. 3 Monate nach dem errechneten Geburtstermin). Bei protrahierter Behandlung mit Methylxanthinen ist die Verordnung für maximal 3 Monate nach Therapieende nachvollziehbar. Voraussetzung der Versorgung mit einem geeigneten Überwachungsmonitor ist die sachgerechte Gerätebedienung aller das Kind während dieser Lebensphase betreuenden Personen, ferner deren Eingewiesen sein in die Grundlagen der Reanimationstechnik. Die Anwender der Überwachungsmonitore müssen angeleitet sein, auf Alarme adäquat zu reagieren. Hierzu zählt das Deuten des klinischen Zustandsbildes, das Erkennen von Fehlalarmen des Gerätes und das Beherrschen von Notfallmaßnahmen in Bezug auf die Ursache einer Körperfunktionsstörung. Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 21A