Pulsoximetriegeräte ohne Speicher bestehen aus einem Pulsoximetriemonitor, einer kombinierten elektronischen Mess- und Auswerteinheit, welche mit Hilfe von speziellen Pulsoximetriesensoren und Sensorverlängerungskabeln an den Körper des Versicherten adaptiert werden. Sie überwachen den Sauerstoffgehalt des Blutes und lösen einen akustischen Alarm aus, wenn eine möglicherweise kritische oder lebensbedrohende Situation auftritt. Die Überwachungsparameter und Alarmgrenzen werden durch den behandelnden Arzt individuell eingestellt.
Pulsoximetriegerät und Pulsoximetriesensor können auch in einer einzigen Baugruppe kombiniert sein, wie etwa bei Fingerpulsoximetriegeräten.
Pulsoximetriegeräte sind Messgeräte für die nicht-invasive Schätzung der funktionalen Sauerstoffsättigung von arteriellem Hämoglobin (SpO2).
Die Methode beruht auf dem Prinzip der Lichtabsorption im durchleuchteten Gewebe. Die Sättigung wird aus der Farbe des Blutes zwischen einer Lichtquelle und einem Photodetektor ermittelt. Dazu wird ein Körperteil (z. B. Finger, Ohrläppchen oder bei Kindern auch der Fuß) mit Hilfe einer speziellen Lichtquelle durchleuchtet und die Sauerstoffsättigung indirekt gemessen.
Es werden mehrere unterschiedliche Technologien angeboten, die sich grundsätzlich durch die verwendeten elektronischen Bauelemente, die genutzten Lichtwellenlängen, Funktionsdesign und die verwendeten Algorithmen unterscheiden.
Den Sensoren kommt als Schnittstelle und Messwertaufnehmer eine besondere Bedeutung zu. Sie müssen immer auf das verwendete Pulsoximetriegerät abgestimmt sein und dürfen nicht beliebig untereinander ausgetauscht werden. Die Herstellervorgaben sind zu beachten. Sensoren von Fremdherstellern dürfen nur genutzt werden, wenn zweifellos geklärt ist, dass Gerät, Kabel und Sensor kompatibel zueinander sind.
Die Geräte sind für einen Wiedereinsatz geeignet, Sensoren müssen gemäß Herstellervorgabe ausgetauscht werden.
Code:
21.30.02.0000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Die Möglichkeit zum Einsatz von Pulsoximetriegeräten kann u. a. bei folgenden Indikationen in Betracht kommen:
- bei therapieresistenten, zerebralen Krampfanfällen, wenn beispielsweise durch entsprechende Untersuchungen nachgewiesen wird, dass der zerebrale Krampfanfall nur anhand der Hypoxämie erkennbar wird und gleichzeitig nachvollziehbar ist, dass das Anfallsleiden nicht befriedigend medikamentös einstellbar ist
- Pierre-Robin-Sequenz bei Kindern während der ersten sechs bis neun Lebensmonate im Rahmen eines umfassenden interdisziplinären Behandlungskonzeptes
- Bronchopulmonale Dysplasie bei Kindern mit der Erfordernis einer Sauerstofftherapie und/oder Atemunterstützung
- Kinder mit außerklinischer Beatmung
- Kinder mit zentralen Atemantriebsstörungen, da ohne äußere Anlässe perakut eine lebensbedrohliche Verschlechterung (z. B. bei Undine Syndrom) auftreten kann
- Bei technologieabhängigen erwachsenen Versicherten mit außerklinischer Beatmung und/oder Tracheostoma im medizinisch begründeten Einzelfall unter Angabe, welche therapeutischen Konsequenzen aus dem Ergebnis der Messung der peripheren Sauerstoffsättigung und der Herzfrequenz abgeleitet werden soll und durch wen. Die Angabe der Diagnose alleine ist nicht ausreichend.
Die Pulsoximetrie im häuslichen Umfeld kann eine engmaschige und fachlich qualifizierte ärztliche Verlaufskontrolle mit regelmäßiger Statuserhebung nicht ersetzen. Bei kontinuierlicher pulsoximetrischer Überwachung in der Häuslichkeit bleibt zu beachten, dass im Einzelfall die kontinuierliche Betreuung durch einen Pflegedienst (Verordnung häuslicher Krankenpflege gemäß
§ 37 SGB V) die beste Überwachungsmethode sein kann, um lebensbedrohliche Atemstörungen durch z. B. Verlegung der Atemwege (Sekretanschoppung), Bronchialobstruktion oder zentrale Apnoe zu erkennen.
Bei Betreuung des betroffenen Versicherten durch einen in der Behandlungspflege qualifizierten Pflegedienst im Rahmen häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 SGB V in einer Pflegeeinrichtung und zusätzlicher Beantragung eines Pulsoximeters ergeben sich häufig leistungsrechtliche Fragen, die einer Bewertung durch die Krankenkasse unter Beachtung der vertraglichen Regelungen bedürfen.
Der Einsatz von Pulsoximetriegeräten ist nur im Rahmen eines Gesamtbehandlungsplanes sinnvoll. Voraussetzung ist in jedem Fall die Verfügbarkeit einer qualifizierten und rund um die Uhr anwesenden Betreuungsperson. Die Anwender der Überwachungsmonitore müssen angeleitet sein, auf Alarme adäquat zu reagieren. Hierzu zählen das Deuten des klinischen Zustandsbilds, das Erkennen von Fehlalarmen des Geräts und das Beherrschen von Notfallmaßnahmen in Bezug auf die Ursache einer Körperfunktionsstörung.
Ob ein Pulsoximetriegerät mit oder ohne Speicher zur Verfügung gestellt werden soll, obliegt der Verantwortung des verordnenden Arztes.
Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 21A
Pulsoximetriegeräte mit Speicher bestehen aus einem Pulsoximetriemonitor, einer kombinierten elektronischen Mess- und Auswerteinheit mit integriertem Messwertspeicher, die mit Hilfe von speziellen Pulsoximetriesensoren und Sensorverlängerungskabeln an den Körper des Versicherten adaptiert werden. Sie überwachen den Sauerstoffgehalt des Blutes und lösen einen akustischen Alarm aus, wenn eine möglicherweise kritische oder lebensbedrohende Situation auftritt. Die Alarmgrenzen werden durch den behandelnden Arzt individuell eingestellt.
Pulsoximetriegeräte sind Messgeräte für die nichtinvasive Schätzung der funktionalen Sauerstoffsättigung von arteriellem Hämoglobin (SpO2).
Die Methode beruht auf dem Prinzip der Lichtabsorption im durchleuchteten Gewebe. Die Sättigung wird aus der Farbe des Blutes zwischen einer Lichtquelle und einem Photodetektor ermittelt. Dazu wird ein Körperteil (z. B. Finger, Ohrläppchen oder bei Kindern auch der Fuß) mit Hilfe einer speziellen Lichtquelle durchleuchtet und die Sauerstoffsättigung indirekt gemessen.
Es werden mehrere unterschiedliche Technologien angeboten, die sich grundsätzlich durch die verwendeten elektronischen Bauelemente, die genutzten Lichtwellenlängen, Funktionsdesign und die verwendeten Algorithmen unterscheiden.
Den Sensoren kommt als Schnittstelle und Messwertaufnehmer eine besondere Bedeutung zu. Sie müssen immer auf das verwendete Pulsoximetriegerät abgestimmt sein und dürfen nicht beliebig untereinander ausgetauscht werden. Die Herstellervorgaben sind zu beachten. Sensoren von Fremdherstellern dürfen nur genutzt werden, wenn zweifellos geklärt ist, dass Gerät, Kabel und Sensor kompatibel zueinander sind.
Die Geräte verfügen über eine integrierte Speichereinheit. Diese zeichnet kontinuierlich die gemessenen Signale vor, während und nach einem Monitoralarm auf. Im Alarmfall kann der zu Hilfe gerufene Arzt die Daten abrufen. Er ist so in der Lage zu beurteilen, ob wirklich ein Notfallereignis vorlag oder ob ein Fehlalarm ausgelöst wurde. Nur so kann festgestellt werden, ob eine Krankenhauseinweisung nötig ist und ob das Therapiekonzept anzupassen ist.
Die Geräte sind für einen Wiedereinsatz geeignet, Sensoren müssen gemäß Herstellervorgabe ausgetauscht werden.
Code:
21.30.02.1000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Die Möglichkeit zum Einsatz von Pulsoximetriegeräten kann u. a. bei folgenden Indikationen nachvollzogen werden:
- Bei therapieresistenten, zerebralen Krampfanfällen, wenn beispielsweise durch entsprechende Untersuchungen nachgewiesen wird, dass der zerebrale Krampfanfall nur anhand der Hypoxämie erkennbar wird und gleichzeitig nachvollziehbar ist, dass das Anfallsleiden nicht befriedigend medikamentös einstellbar ist
- Pierre-Robin-Sequenz bei Kindern während der ersten sechs bis neun Lebensmonate im Rahmen eines umfassenden interdisziplinären Behandlungskonzeptes
- Bronchopulmonale Dysplasie bei Kindern mit der Erfordernis einer Sauerstofftherapie und/oder Atemunterstützung
- Kinder mit außerklinischer Beatmung
- Kinder mit zentralen Atemantriebsstörungen, da ohne äußere Anlässe perakut eine lebensbedrohliche Verschlechterung ( z. B. bei Undine-Syndrom) auftreten kann
- Bei technologieabhängigen erwachsenen Versicherten mit außerklinischer Beatmung und/oder Tracheostoma im medizinisch begründeten Einzelfall unter Angabe, welche therapeutischen Konsequenzen aus dem Ergebnis der Messung der peripheren Sauerstoffsättigung und der Herzfrequenz abgeleitet werden sollen und durch wen. Die Angabe der Diagnose alleine ist nicht ausreichend.
Die Pulsoximetrie im häuslichen Umfeld kann eine engmaschige und fachlich qualifizierte ärztliche Verlaufskontrolle mit regelmäßiger Statuserhebung nicht ersetzen. Bei kontinuierlicher pulsoximetrischer Überwachung in der Häuslichkeit bleibt zu beachten, dass im Einzelfall die kontinuierliche Betreuung durch einen Pflegedienst (Verordnung häuslicher Krankenpflege gemäß
§ 37 SGB V) die beste Überwachungsmethode sein kann, um lebensbedrohliche Atemstörungen durch z. B. Verlegung der Atemwege (Sekretanschoppung), Bronchialobstruktion oder zentrale Apnoe zu erkennen.
Bei Betreuung des betroffenen Versicherten durch einen in der Behandlungspflege qualifizierten Pflegedienst im Rahmen häuslicher Krankenpflege gemäß § 37 SGB V in einer Pflegeeinrichtung und zusätzlicher Beantragung eines Pulsoximetriegerätes ergeben sich häufig leistungsrechtliche Fragen, die einer Bewertung durch die Krankenkasse unter Beachtung der vertraglichen Regelungen bedürfen.
Der Einsatz von Pulsoximetriegeräten ist nur im Rahmen eines Gesamtbehandlungsplanes sinnvoll. Voraussetzung ist in jedem Fall die Verfügbarkeit einer qualifizierten und rund um die Uhr anwesenden Betreuungsperson.
Die Anwender der Überwachungsmonitore müssen angeleitet sein, auf Alarme adäquat zu reagieren. Hierzu zählen das Deuten des klinischen Zustandsbilds, das Erkennen von Fehlalarmen des Geräts und das Beherrschen von Notfallmaßnahmen in Bezug auf die Ursache einer Körperfunktionsstörung.
Ob ein Pulsoximetriegerät mit oder ohne Speicher zur Verfügung gestellt werden soll, obliegt der Verantwortung des verordnenden Arztes.
Pulsoximetriegeräte mit Speicher können bei ausgesuchten Indikationen zum Einsatz kommen, wenn das Erfordernis besteht, umfassende Informationen über die Qualität und Effektivität einer häuslichen Behandlung von Atemstörungen zu erfassen und diese Hinweise nicht auf andere Art und Weise erhoben werden können, um die Therapie adäquat an die jeweiligen Verhältnisse anpassen zu können.
Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 21A