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Code: 21.34.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG und auch für In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung im Sinne des § 3 Nr.5 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG und auch für In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung im Sinne des § 3 Nr.5 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen durch a) Konstruktionsbeschreibungen des Produktes mit Mindestangaben über - Aufbau, auch einzelner Elemente bzw. Bestandteile - Funktion, auch einzelner Elemente bzw. Bestandteile - Materialien und ihre Eigenschaften, auch einzelner Elemente bzw. Bestandteile - Größe und Gewicht, auch einzelner Elemente bzw. Bestandteile und b) aussagekräftigen Unterlagen - Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache sowie - aktuellem Prospektmaterial und c) Vorlage eines vollständigen Produktmusters. Durch die Unterlagen muss Folgendes belegt werden: - Möglichkeit der Ergebnisanzeige in PT und/oder INR, eine gleichzeitige Anzeige darf nicht möglich sein - Messdatenspeicher, der die gemessenen Daten dauerhaft registriert - Auslesbarkeit des Speichers Der Speicher muss vom behandelnden Arzt ausgelesen werden können. - Mobile, netzunabhängig zu betreibende Geräte III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Die Grundgeräte müssen für den Wiedereinsatz geeignet sein. IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise - Wartungshinweise - Hinweise auf die vom Anwender/Betreiber durchzuführenden Maßnahmen zur Sicherung der Messqualität und -genauigkeit - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angaben zum verwendbaren Zubehör wie Messstreifen, Kalibrierflüssigkeit, Code-Streifen etc. - Typenschild auf dem Produkt und Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: - Patiententagebuch im Lieferumfang enthalten - Mindestens ein Batterie-/Akkusatz im Lieferumfang enthalten - Bei akkubetriebenen Geräten ein Ladegerät im Lieferumfang enthalten

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Code: 21.34.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG und auch für In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung im Sinne des § 3 Nr. 5 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG und auch für In-Vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung im Sinne des § 3 Nr. 5 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die einsatzbezogenen/indikationsbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/ Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen durch a) Konstruktionsbeschreibungen des Produktes mit Mindestangaben über - Aufbau, auch einzelner Elemente bzw. Bestandteile, - Funktion, auch einzelner Elemente bzw. Bestandteile, - Materialien und ihre Eigenschaften, auch einzelner Elemente bzw. Bestandteile, - Größe und Gewicht, auch einzelner Elemente bzw. Bestandteile und b) aussagekräftigen Unterlagen - Gebrauchsanweisungen in deutscher Sprache sowie - aktuellem Prospektmaterial und c) Vorlage eines vollständigen Produktmusters. Durch die Unterlagen muss Folgendes belegt werden: - Möglichkeit der Ergebnisanzeige in mg/dl und/oder mmol/l, eine gleichzeitige Anzeige darf nicht möglich sein. - Archivierung der Messdaten für mind. 30 Tage - Auslesbarkeit des Speichers; der Speicher muss vom behandelnden Arzt ausgelesen werden können - Mobile, stromnetzunabhängige Geräte 21.34.02.2 - Zusätzliche Anforderungen an Blutzuckermessgeräte mit Sprachausgabe 21.34.02.3 – Zusätzliche Anforderungen Blutzuckermessgeräte mit sprachgesteuerter Benutzerführung - Möglichkeit des wiederholtes Vorlesens der aktuell angezeigten Messwerte 21.34.02.3 – Zusätzliche Anforderungen Blutzuckermessgeräte mit sprachgesteuerter Benutzerführung - Sprachgesteuerte Benutzerführung über alle Bedienungsschritte und über den gesamten Messprozess. - Sprachgesteuerte Benutzerführung zum Auslesen des Messdatenspeichers. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V. Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise/Desinfektionshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angaben zum verwendbaren Zubehör wie Messstreifen, Kalibrierflüssigkeit, Code-Streifen etc. - Typenschild auf dem Produkt und Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: Im Lieferumfang muss enthalten sein: - Patiententagebuch (in Papierform oder digital) - Mindestens einen Batterie-/Akkusatz - Bei akkubetriebenen Geräten eine Lademöglichkeit - Lanzetten - Stechhilfe

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Code: 21.34.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
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Nicht besetzt