Mobile vollautomatisierte Blutgerinnungsmesssysteme (die im Rahmen der Antikoagulantientherapie zum Gerinnungs-Selbstmanagement genutzt werden, messen in Kapillarblutproben die partielle Thromboplastinzeit. Dazu wird ein Tropfen Blut in Kontakt mit speziellen Sensorstreifen oder Testkassetten gebracht und in das Messgerät eingeführt. Je nach System kommen unterschiedliche Analyseverfahren zum Einsatz. Die ermittelten Messwerte werden als sogenannter INR- oder PT-Wert auf einem Display ausgegeben. Der Versicherte kann den Messwert mit dem vom Arzt vorgegeben Zielwerten vergleichen und die Therapie kann in Absprachemit dem behandelnden Arzt ggf. angepasst werden. Die Geräte weisen Unterschiede in der Handhabung (Arbeitsschritte, Wartezeit) auf, ohne dass sich daraus übergreifende Empfehlungen für die Versorgung ableiten ließen. Da jede Abweichung vom einzustellenden therapeutischen Bereich ein potentiell lebensbedrohliches Risiko darstellt (z. B. thrombembolische Komplikationen, wie Verschlüsse der Becken-Bein-Venen bei unzureichender Antikoagulation, Blutungsneigung bis zu Gehirnblutungen bei zu starker Gerinnungshemmung), müssen bei der Versorgung von Versicherten mit Koagulationsmessgeräten (Koagulometern) sehr hohe Anforderungen gestellt werden - insbesondere hinsichtlich der persönlichen Eignung, der theoretischen und praktischen Aufklärung der Versicherten zur Therapie mit gerinnungshemmenden Medikamenten, der Schulung im Gebrauch des Bei Versicherten, die mit gerinnungshemmenden Medikamenten behandelt werden, die einer regelmäßigen Blutgerinnungskontrolle bedürfen, müssen vom Krankenhaus, der Rehabilitationseinrichtung und dem Vertragsarzt auf die spezifischen Anforderungen und Komplikationen/Gefahren einer Dauerantikoagulation im Rahmen der üblichen ärztlichen Aufklärungspflicht hingewiesen werden. Dies gilt auch für die betreuenden Angehörigen oder Pflegepersonen, bei denen die Versicherten die Blutgerinnungsselbstkontrolle nicht selbst durchführen können. Diese allgemeine Aufklärung ist Bestandteil stationärer, rehabilitativer bzw. vertragsärztlicher Leistungen und über die Entgelte bzw. die vertragsärztliche Vergütung abgegolten und sollte folgende Inhalte umfassen: - Grundsätzliches zur Gerinnungshemmung, Wirkdauer und Wirkweise sowie zu möglichen Nebenwirkungen der Antikoagulantien - Wechselwirkungen von Antikoagulantien und weiteren notwendigen Medikamenten - Therapeutische Bereiche der Gerinnungshemmung - Dokumentation der Blutgerinnungswerte mit Patientenpass - Erkennen und richtiges Handeln bei Komplikationen - Endokarditis-Prophylaxe besonders nach Herzklappenersatz - Hinweise zu Reisen oder geplanten ärztlichen Eingriffen (z. B. Zahnextraktion) Daneben muss der Anwender des Koagulometers in die Benutzung eingewiesen werden mit der Möglichkeit, eine hinreichende Zahl eigener Messungen unter Anleitung durchführen zu können und Über- sowie Unterdosierungen des gerinnungshemmenden Medikamentes zu erkennen und zu korrigieren. Vor einer dauerhaften Überlassung von Koagulometern muss sichergestellt werden, dass die notwendigen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Hierzu zählen – durch die ärztliche Verordnung bescheinigt - gemäß Hilfsmittelrichtlinie insbesondere: - Notwendigkeit einer dauerhaften (i. d. R. lebenslangen) Antikoagulation - Zwingendes Erfordernis der selbständigen, sofortigen Anpassung der Medikation - Persönliche Eignung des Versicherten bzw. der Betreuungsperson zur Durchführung der Selbstkontrolle und Anpassung der Medikamentendosis - Feststellung einer ausreichenden Aufklärung des Versicherten zur Therapie mit gerinnungshemmenden Medikamenten - Ausreichende Einweisung in den Gebrauch des Gerätes - Gewährleistung, dass die Messwerte exakt protokolliert werden Zur Überprüfung der Voraussetzungen kann die Krankenkasse den MDK nach § 275 Abs. 3 SGB V hinzuziehen. In der Anfangsphase sollten die ein- bis zweimal wöchentlich aufgenommenen Messwerte, später ca. einmal im Quartal durch den behandelnden Arzt überprüft werden. Zeigen sich in wiederholten Messergebnissen außerhalb des therapeutischen Bereiches und Unsicherheiten in der medikamentösen Anpassung, sollte die Rücknahme des Gerätes und die ausschließliche Betreuung und Gerinnungskontrolle durch den behandelnden Arzt erwogen werden. Es ist zu beachten, dass weiterhin trotz Gerinnungsselbstmessung stets eine regelmäßige Kontrolluntersuchung - in der Anfangsphase etwa monatlich, später ca. einmal im Quartal – durch den behandelnden Arzt erforderlich bleibt.
Code: 21.34.01.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Ein Blutgerinnungs-Messgerät (Koagulometer) sollte nur solchen Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die - nach diagnostischer Abklärung und Ausschluss kausaltherapeutischer Optionen auf unabsehbare Zeit (i. d. R. lebenslang) gerinnungshemmende Medikamente bedürfen, deren Einsatz gemäß Arzneimittelfachinformation eine regelmäßige Gerinnungskontrolle erfordert und - bei denen eine Gerinnungskontrolle in der Häuslichkeit erforderlich ist, z. B. wegen Einleitung der Blutgerinnungsselbstkontrolle unmittelbar im Anschluss nach Implantation einer künstlichen-mechanischen-Herzklappe (mit und ohne Conduit) und Notwendigkeit einer dauerhaften Therapie mit oral einzunehmenden gerinnungshemmenden Medikamenten (Antikoagulantien). Bei Versicherten, bei denen aus anderen Gründen eine lebenslange Antikoagulation erforderlich ist z. B. bei - Zustand nach künstlichem Blutgefäßersatz, - Thrombophilie z. B. nach rezidivierenden Beinvenenthrombosen oder Lungenembolien, soweit im Einzelfall eine vorübergehende Antikoagulation nicht ausreicht, - schweren Herzrhythmusstörungen, wie chronisches Vorhofflimmern, - Zustand nach ausgedehnten Herzinfarkten mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion inklusive einer fortgeschrittenen dilatativen Kardiomyopathie, soweit auch hier im Einzelfall eine vorübergehende Antikoagulation nicht ausreicht, ergibt sich die Notwendigkeit einer Blutgerinnungsselbstkontrolle nicht aus der Dauerantikoagulation, sondern es kann nur bei zu erwartendem therapeutischen Nutzen durch Reduzierung der antikoagulationsbedingten Komplikationsrate ein zwingendes Erfordernis zur Blutgerinnungsselbstkontrolle und eigenständiger Medikamentenanpassung vorhanden sein, wie z. B bei folgenden Konstellationen: - Komplikationen unter konventioneller Betreuung (Blutgerinnungskontrolle beim Vertragsarzt) - Schwierigkeiten, die Arztpraxis in regelmäßigen Abständen aufzusuchen (z. B. ungünstige örtliche Verhältnisse, Pflegebedürftige, bei denen die Messung durch Angehörige oder Pflegepersonen erfolgt, berufliche Gründe, wie Schichtarbeit oder wechselnde berufliche Einsatzorte) - Dauerantikoagulation bei Kindern (Messung durch Eltern bzw. später durch die Kinder selbst) Wegen der Übernahme ursprünglich ärztlicher Leistungen (Bestimmung des Gerinnungswertes und Ableitung der erforderlichen Therapieentscheidung), muss der Versicherte eine besondere persönliche Eignung für eine solche Selbstüberwachung haben bzw. erwarten lassen. Die Erfüllung folgender Voraussetzungen ist vom Versicherten nachzuweisen: - erfolgreiche Teilnahme des Versicherten an einer standardisierten Schulung zur Blutgerinnungs-Selbstkontrolle in einer spezialisierten Einrichtung. Die Schulung muss -- Hintergrundwissen zur Blutgerinnung und Gerinnungshemmung vermitteln -- befähigen, die erhaltenen Messgeräte richtig zu bewerten und bei der Dosierung der Antikoagulation entsprechend umzusetzen -- in die Benutzung der Koagulometer einweisen mit der Möglichkeit, eine hinreichende Zahl eigener Messungen unter Anleitung durchführen zu können - Zusage eines geeigneten weiterbehandelnden Arztes (Hausarzt, Kardiologe, Klinikambulanz), um eine adäquate medizinische Betreuung sicherzustellen. - Vereinbarung des Versicherten mit dem behandelnden Arzt, dass die notwendigen Aufzeichnungen (Patiententagebuch mit Messwertprotokoll) geführt werden und dem behandelnden Arzt vorgelegt werden, dass - wenn erforderlich – Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden und dass bei Auftreten von wesentlichen Veränderungen sofort Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufgenommen wird (Modifikation der Therapie/Dosierung). Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 21B