Online Status
nicht besetzt
Indikation
Ein Blutgerinnungs-Messgerät (Koagulometer) sollte nur solchen Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die
- nach diagnostischer Abklärung und Ausschluss kausaltherapeutischer Optionen auf unabsehbare Zeit (i. d. R. lebenslang) gerinnungshemmende Medikamente bedürfen, deren Einsatz gemäß Arzneimittelfachinformation eine regelmäßige Gerinnungskontrolle erfordert
und
- bei denen eine Gerinnungskontrolle in der Häuslichkeit erforderlich ist,
z. B. wegen Einleitung der Blutgerinnungsselbstkontrolle unmittelbar im Anschluss nach Implantation einer künstlichen-mechanischen-Herzklappe (mit und ohne Conduit) und Notwendigkeit einer dauerhaften Therapie mit oral einzunehmenden gerinnungshemmenden Medikamenten (Antikoagulantien).
Bei Versicherten, bei denen aus anderen Gründen eine lebenslange Antikoagulation erforderlich ist z. B. bei
- Zustand nach künstlichem Blutgefäßersatz,
- Thrombophilie z. B. nach rezidivierenden Beinvenenthrombosen oder Lungenembolien, soweit im Einzelfall eine vorübergehende Antikoagulation nicht ausreicht,
- schweren Herzrhythmusstörungen, wie chronisches Vorhofflimmern,
- Zustand nach ausgedehnten Herzinfarkten mit eingeschränkter linksventrikulärer Pumpfunktion inklusive einer fortgeschrittenen dilatativen Kardiomyopathie, soweit auch hier im Einzelfall eine vorübergehende Antikoagulation nicht ausreicht, ergibt sich die Notwendigkeit einer Blutgerinnungsselbstkontrolle nicht aus der Dauerantikoagulation, sondern es kann nur bei zu erwartendem therapeutischen Nutzen durch Reduzierung der antikoagulationsbedingten Komplikationsrate ein zwingendes Erfordernis zur Blutgerinnungsselbstkontrolle und eigenständiger Medikamentenanpassung vorhanden sein, wie z. B bei folgenden Konstellationen:
- Komplikationen unter konventioneller Betreuung (Blutgerinnungskontrolle beim Vertragsarzt)
- Schwierigkeiten, die Arztpraxis in regelmäßigen Abständen aufzusuchen (z. B. ungünstige örtliche Verhältnisse, Pflegebedürftige, bei denen die Messung durch Angehörige oder Pflegepersonen erfolgt, berufliche Gründe, wie Schichtarbeit oder wechselnde berufliche Einsatzorte)
- Dauerantikoagulation bei Kindern (Messung durch Eltern bzw. später durch die Kinder selbst)
Wegen der Übernahme ursprünglich ärztlicher Leistungen (Bestimmung des Gerinnungswertes und Ableitung der erforderlichen Therapieentscheidung), muss der Versicherte eine besondere persönliche Eignung für eine solche Selbstüberwachung haben bzw. erwarten lassen.
Die Erfüllung folgender Voraussetzungen ist vom Versicherten nachzuweisen:
- erfolgreiche Teilnahme des Versicherten an einer standardisierten Schulung zur Blutgerinnungs-Selbstkontrolle in einer spezialisierten Einrichtung.
Die Schulung muss
-- Hintergrundwissen zur Blutgerinnung und Gerinnungshemmung vermitteln
-- befähigen, die erhaltenen Messgeräte richtig zu bewerten und bei der Dosierung der Antikoagulation entsprechend umzusetzen
-- in die Benutzung der Koagulometer einweisen mit der Möglichkeit, eine hinreichende Zahl eigener Messungen unter Anleitung durchführen zu können
- Zusage eines geeigneten weiterbehandelnden Arztes (Hausarzt, Kardiologe, Klinikambulanz), um eine adäquate medizinische Betreuung sicherzustellen.
- Vereinbarung des Versicherten mit dem behandelnden Arzt, dass die notwendigen Aufzeichnungen (Patiententagebuch mit Messwertprotokoll) geführt werden und dem behandelnden Arzt vorgelegt werden, dass - wenn erforderlich – Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden und dass bei Auftreten von wesentlichen Veränderungen sofort Kontakt mit dem behandelnden Arzt aufgenommen wird (Modifikation der Therapie/Dosierung).
Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 21B