Überwachungsgeräte messen bei Versicherten mit Epilepsie durch bestimmte Formen von Krampfanfällen ausgelöste Bewegungen und alarmieren die Betreuungsperson. Dazu setzt eine Sensormatte und/oder ein mobiler, am Handgelenk getragener Lagesensor die mechanischen Bewegungen in ein elektrisches Signal um und leitet sie zur Elektronikeinheit, dem eigentlichen Gerät. In der Elektronikeinheit werden die ankommenden Signale nach Amplitude, Frequenz und Dauer analysiert. Wenn bestimmte Signalmuster, welche den Alltagsbewegungsmustern nicht entsprechen, auftreten und dabei einstellbare Grenzwerte - z. B. Stärke und Dauer - überschritten werden, wird ein Alarm ausgelöst (z. B. über Klingel im Schlafzimmer einer Betreuungsperson).
Das Gerät muss von dem Leistungserbringer zu Hause beim Versicherten adaptiert und eingestellt werden.
Code:
21.46.01.0000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Überwachungsgeräte für Epilepsiekranke können Versicherten mit primär oder sekundär generalisierten, klonischen oder tonisch-klonischen Anfällen und einem erhöhten individuellen Anfallsrisiko, unabhängig von der Ätiologie, zur häuslichen Überwachung und nächtlichen Kontrolle zur Verfügung gestellt werden z. B. bei:
- Umstellung der antiepileptischen Therapie
- Pharmakoresistenz, d. h. wenn nach adäquaten Behandlungsversuchen mit zwei vertragenen, geeigneten und angemessen angewendeten Antiepileptika (entweder als Monotherapie oder in Kombination) keine anhaltende Anfallsfreiheit erreicht wird.
- Nachgewiesener erhöhter Epileptogenität (d. h. bei einer bleibenden cerebralen Läsion im MRT/CT und/oder spezifisch pathologischer EEG-Aktivität)
- Medikamentös schwer einstellbaren Epilepsieformen, deren Anfälle vor allem oder ausschließlich während des Schlafes und der Aufwachphase auftreten
Die Geräte sollen nur zur Verfügung gestellt werden, wenn ein befürwortendes Gutachten einer neurologischen Fachklinik oder eines niedergelassenen Neurologen mit entsprechender Erfahrung vorliegt.
Eine entsprechend eingewiesene Betreuungsperson muss zur Verfügung stehen.
Versorgungsbereich gemäß § 126 SGB V: 21A