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Code: 24.79.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikationsbezogenen/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder dem sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Einsatzspektrum/Verwendungsbereich - Angabe der Mobilitäts-/Aktivitätsklasse - Angabe des maximal zulässigen Körpergewichtes - Die Kompatibilität mit anderen Passteil- und/oder Strukturteil-Komponenten - Justier- und Adaptionsmöglichkeiten Zusätzliche Anforderungen an 24.79.01.0 Schaftansatz/-platte: Nachzuweisen ist: - Gewinde(buchsen) zur Aufnahme eines (4-Loch-)Schaft-Adapters - Herstellung mit Vorrichtung (beispielsweise Nuten) zum (irreversiblen) Eingießen/-Laminieren in das Schaftsystem Zusätzliche Anforderungen an 24.79.01.1 Schaft-Adapter (4-Loch/Eingussanker): Nachzuweisen ist: - Justiermöglichkeit (in der Regel mindestens) in zwei Ebenen, unter Umständen mit Drehjustierung - Herstellung des Eingussankers mit Vorrichtung zum (irreversiblen) Eingießen/-Laminieren in das Schaftsystem Zusätzliche Anforderungen an 24.79.01.2 Schraub-Adapter: Nachzuweisen ist: - Justiermöglichkeit (in der Regel mindestens) in zwei Ebenen - Herstellung des Schraub-Adapters mit einseitiger Vorrichtung zur (reversiblen) Integration in das modulare Prothesensystem mittels Klemmverbindung Zusätzliche Anforderungen an 24.79.01.3 Rohr-Adapter: Nachzuweisen ist: - Herstellung des Rohr-Adapters entweder mit einseitiger Vorrichtung zur (reversiblen) Integration in das modulare Prothesensystem mittels Schraubverbindung oder in Rohrbauweise zur beidseitigen Klemmverbindung - Justiermöglichkeit (in der Regel) in zwei Ebenen Zusätzliche Anforderungen an 24.79.01.4 Fuß-Adapter: Nachzuweisen ist: - Justiermöglichkeit (in der Regel über proximalen Pyramidenkopf) in zwei Ebenen, unter Umständen mit Drehjustierung - Herstellung des Fuß-Adapters mit Vorrichtung zum Verschrauben und/oder Verkleben zur Integration in das modulare Prothesensystem Zusätzliche Anforderungen an 24.79.01.5 Doppel-Adapter: Nachzuweisen ist: - Justiermöglichkeit (in der Regel beidseitig) in zwei Ebenen, unter Umständen mit Drehjustierung - Herstellung des Doppel-Adapters mit Vorrichtung zum Verschrauben (Pyramide oder Pyramidenaufnahme) zur Integration in das modulare Prothesensystem Zusätzliche Anforderungen an 24.79.01.6 Anschluss/(System-)Übergangs-Adapter: Nachzuweisen ist: - Justiermöglichkeit (in der Regel mindestens einseitig) in zwei Ebenen, unter Umständen mit Drehjustierung - Herstellung des Anschluss-/Übergangs-Adapters mit Vorrichtung zum Verschrauben und/oder Verklemmen zur Integration in das modulare Prothesensystem Zusätzliche Anforderungen an 24.79.01.7 Extender-/Längenausgleichs-Adapter: Nachzuweisen ist: - Verstell- und Justiermöglichkeit (in der Regel mindestens einseitig) in zwei Ebenen, unter Umständen mit Drehjustierung - Herstellung des Extender-Adapters mit Vorrichtung zum Verschrauben und/oder Verklemmen zur Integration in das modulare Prothesensystem Zusätzliche Anforderungen an 24.79.01.8 Exzenter-/Offset-Adapter: Nachzuweisen ist: - Verstell- und Justiermöglichkeit (unter Umständen in zwei Ebenen) in fixen Abständen oder stufenlos - Herstellung des Exzenter-/Offset-Adapters mit Vorrichtung zum Verschrauben zur Integration in das modulare Prothesensystem Zusätzliche Anforderungen an 24.79.01.9 Verschiebe-/Anprobe-Adapter: Nachzuweisen ist: - Verschiebe- und Justiermöglichkeit (in der Regel stufenlos, unter Umständen unter Last in zwei Ebenen) - Herstellung des Verschiebe-/Anprobe-Adapters mit Vorrichtung zum Verschieben und Verschrauben zur Integration in das modulare Prothesensystem III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Herstellererklärung hinsichtlich des Wiedereinsatzes gemäß den Angaben im Antragsformular Abschnitt III IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Die Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungs- und Pflegehinweise - Wartungshinweise - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form Produktkennzeichnung auf der Verpackung oder/und auf dem Produkt, u. a. mit folgenden Angaben: - Maximal zulässiges Körpergewicht - Mobilitätsgrad und Aktivitätsniveau VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 24.79.02.0000
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Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikationsbezogenen/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder dem sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Einsatzspektrum/Verwendungsbereich - Angabe der Mobilitäts-/Aktivitätsklasse - Angabe des maximal zulässigen Körpergewichtes - Die Kompatibilität mit anderen Passteil- und/oder Strukturteil-Komponenten - Justier- und Adaptionsmöglichkeiten Zusätzliche Anforderungen an 24.79.02.0 (Kordel-/Gurt-/Tiefzieh-)Schalen –Adapter: Nachzuweisen ist: - Justiermöglichkeit (in der Regel) in zwei Ebenen, unter Umständen mit Drehjustierung - Herstellung des Schalen-Adapters mit Vorrichtung zum (irreversiblen) Eingießen/-Laminieren bzw. Tiefziehen zur Integration in das Schaftsystem III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Herstellererklärung hinsichtlich des Wiedereinsatzes gemäß den Angaben im Antragsformular Abschnitt III IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Die Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungs- und Pflegehinweise - Wartungshinweise - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form Produktkennzeichnung auf der Verpackung oder/und auf dem Produkt, u. a. mit folgenden Angaben: - Maximal zulässiges Körpergewicht - Mobilitätsgrad und Aktivitätsniveau VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 24.79.03.0000
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikationsbezogenen/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder dem sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige UnterlagenDie Herstellererklärungen und aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Einsatzspektrum/Verwendungsbereich - Angabe der Mobilitäts-/Aktivitätsklasse - Angabe des maximal zulässigen Körpergewichtes - Die Kompatibilität mit anderen Passteil- und/oder Strukturteil-Komponenten - Justier- und Adaptionsmöglichkeiten Zusätzliche Anforderungen an 24.79.03.0 Dreh-Adapter: Nachzuweisen ist: - Herstellung des Dreh-Adapters mit Vorrichtung zur (reversiblen) Integration in das modulare Prothesensystemsystem mittels Schraubverbindung - Manuelle Freischaltung über Auslöseknopf zum Verdrehen des Prothesen-Unterschenkels (um bis zu 360°) und automatische Verriegelung in (neutraler) Ausgangsstellung - Justiermöglichkeit (in der Regel mindestens einseitig) in zwei Ebenen Zusätzliche Anforderungen an 24.79.03.1 Torsions-/Rotations-Adapter: Nachzuweisen ist: - Herstellung des Torsions-/Rotations-Adapters mit Vorrichtung zur (reversiblen) Integration in das modulare Prothesensystemsystem mittels Schraub- und/oder Klemmverbindung - Manuell einstellbarer, anpassbarer (Torsions-)Widerstand in der Transversalen - Justiermöglichkeit (in der Regel mindestens einseitig) in zwei Ebenen Zusätzliche Anforderungen an 24.79.03.2 Stoßdämpfer/energiespeicherndes Verbindungselement: Nachzuweisen ist: - Herstellung des Stoßdämpfers mit Vorrichtung zur (reversiblen) Integration in das modulare Prothesensystemsystem mittels Schraub- und/oder Klemmverbindung - Manuell einstellbarer/variierbarer (Dämpfungs-)Widerstand bei axialer (Auftritts-)Belastung - Justiermöglichkeit (in der Regel mindestens einseitig) in zwei Ebenen Zusätzliche Anforderungen an 24.79.03.3 Knöchel-Adapter: Nachzuweisen ist: - Herstellung des Knöchel-Adapters mit Vorrichtung zur (reversiblen) Integration in das modulare Prothesensystemsystem mittels Schraub- und/oder Klemmverbindung - Mono- oder unter Umständen multiaxiales Bewegungsspektrum und somit neben Plantarflexion/Dorsalextension zusätzlich Pro-/Supination sowie Innen- und Außen-Rotation in der Frontal- bzw. Transversalebene - Angabe der möglichen manuell einstellbaren, (unter Umständen stufenlos) adaptierbaren Absatzhöhe Zusätzliche Anforderungen an 24.79.03.4 Sonstige Funktions-Adapter: Nachzuweisen ist: - Herstellung des sonstigen Funktions-Adapters mit Vorrichtung zur (reversiblen) Integration in das modulare Prothesensystemsystem mittels Schraub- und/oder Klemmverbindung - Manuell einstellbare Winkelstellung (beispielsweise zwischen Unterschenkel-Schaftsystem und Fuß-Passteil) - Justiermöglichkeit (in der Regel mindestens einseitig) in zwei Ebenen III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Herstellererklärung hinsichtlich des Wiedereinsatzes gemäß den Angaben im Antragsformular Abschnitt III IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Die Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungs- und Pflegehinweise - Wartungshinweise - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form Produktkennzeichnung auf der Verpackung oder/und auf dem Produkt, u. a. mit folgenden Angaben: - Maximal zulässiges Körpergewicht - Mobilitätsgrad und Aktivitätsniveau VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 24.79.04.0000
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikationsbezogenen/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder dem sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Materialbeschaffenheit/-bestandteile - Ausführung in unterschiedlichen Größen/Umfängen/Längen - Angabe, ob und welche Verstärkungselemente/Stabilisierungsmittel, wie beispielsweise einer integrierten Matrix/Gewebeverstärkung im distalen Bereich oder eine außenseitige Textur/Textilkaschierung, vorhanden sind - Angabe distaler Anschlussmöglichkeiten (Locking-Liner) für geeignete Arretierungs-Systeme zur Haftvermittlung/Fixierung im Prothesensystem - Der Liner sollte mit haushaltsüblichen Mitteln zu reinigen sein. Dabei sind die Herstallerangaben und diagnostizierte Allergien zu berücksichtigen. Zusätzliche Anforderungen an 24.73.04.0 Silikon-Liner: Nachzuweisen ist: - Anfertigung aus Silikon - geeigneter Materialzusammensetzung, beispielsweise hinsichtlich des Verwendungsbereiches/Einsatzspektrums/Mobilitätsgrades (Shorehärte/Elastizität) - Der Liner sollte mit haushaltsüblichen Mitteln zu reinigen sein. Dabei sind die Herstallerangaben und diagnostizierte Allergien zu berücksichtigen. Zusätzliche Anforderungen an 24.73.04.1 Copolymer-/TPE- Liner: Nachzuweisen ist: - Anfertigung aus Copolymer/TPE - geeigneter Materialzusammensetzung, beispielsweise hinsichtlich des Verwendungsbereiches/Einsatzspektrums/Mobilitätsgrades - Angabe über die „Temper-Möglichkeit“ und Anformung über dem Gipsmodell Zusätzliche Anforderungen an 24.73.04.2 PUR-Liner: Nachzuweisen ist: - Anfertigung aus Polyurethan - geeigneter Materialzusammensetzung, beispielsweise hinsichtlich des Verwendungsbereiches/Einsatzspektrums/Mobilitätsgrades - Hohe Dehnungsfähigkeit sowie gute Fließeigenschaften Zusätzliche Anforderungen an 24.73.04.3 Sonstige Liner: Nachzuweisen ist: Anfertigung aus geeigneter Materialzusammensetzung hinsichtlich des Verwendungsberei-ches/Einsatzspektrums/Mobilitätsgrades: - In Abhängigkeit der Produktausführung geeignet zur postoperativen Kompressions-Behandlung - In Abhängigkeit der Produktausführung geeignet zur Phantomschmerz-Behandlung - In Abhängigkeit der Produktausführung geeignet zur individuellen Maßversorgung III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Herstellererklärung hinsichtlich des Wiedereinsatzes gemäß den Angaben im Antragsformular Abschnitt III IV. Medizinischer Nutzen Nachzuweisen ist: Der medizinische Nutzen des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: Angemessene medizinische Bewertungen durchgeführter Versorgungen mit dem angemeldeten Produkt, auf Basis von: - Fallserien/Anwenderbeobachtungen oder - Ganganalysen, biomechanischen Studien, technischen Beschreibungen oder - Wissenschaftlichen Studien, wie bei Linern zur Behandlung von Phantomschmerzen Es sind folgende Parameter zu belegen: - Der Liner muss innenseitig eine hohe Haftvermittlung gewährleisten. - Der Liner sollte komprimierend wirken. - Der Liner muss ggf. mittels geeigneter Befestigungssysteme, beispielsweise durch distalen Anschluss, eine sichere Verbindung zum Prothesenschaft ermöglichen. Zusätzliche Anforderungen an 24.79.04.3 Sonstige Liner: - Wirksame Reduzierung und/oder Aufhebung von Phantomschmerzen (Dauerschmerz, Attackenschmerz) durch spezifischen Phantomschmerz-(Therapie)-Liner V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Die Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungs- und Pflegehinweise - Wartungshinweise - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung oder/und auf dem Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 24.79.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikationsbezogenen/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder dem sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Einsatzspektrum/Verwendungsbereich - Adaptionsmöglichkeiten zur Integration in das Prothesensystem - Kompatibilität mit unterschiedlichen Pass- und Strukturteilen - Konstruktive Vorrichtungen/Besonderheiten in Abhängigkeit der angewendeten Fertigungstechnik (z. B. Laminier- oder Tiefzieh-Verfahren) - Zuverlässiger und sicherer Verriegelungs-Mechanismus bzw. Fixierungs-Technik Zusätzliche Anforderungen an 24.79.05.0 Verriegelungsstift (Pin)-/Verschluss (Lock) –System: Nachzuweisen ist: - Arretierungs-System bestehend aus Verschlusseinheit (Lock) und einem Verriegelungsstift/Verschlusskörper (Pin) - Verriegelungsstift/Pin mit Anbindungsmöglichkeit (Gewindeansatz) zur distalen Linertasse - Verriegelungsstift in „glatter“ oder Rasten-Ausführung mit Verbindungsmöglichkeit (Gewindeansatz) zur distalen Linertasse - Verschlusseinheit (Lock) mit automatischer Verriegelung entweder stufenlos (Clutch) oder über gerasterte Schritte (Shuttle) - Angabe, ob eine Entriegelung durch Druck auf Auslöseknopf auch unter (Liner-)Zug möglich ist Zusätzliche Anforderungen an 24.79.05.1 Seilzug-, Kordel (Lanyard) -Verschluss–System: Nachzuweisen ist: - Arretierungs-System bestehend aus einer Adapterschale, einer Verschlusseinheit (Lock) und einer Seilzug-/Verschluss-Kordel (Lanyard) - Verschlusseinheit (Lock) mit stufenloser Verriegelung (bei eingerastetem Auslöseknopf) durch Seilzug - Seil-/Kordel mit Anbindungsmöglichkeit (Gewindeansatz) zur distalen Linertasse - Entriegelungsmöglichkeit durch Zug/Entlastung am Auslöseknopf Zusätzliche Anforderungen an 24.79.05.2 Textiles/(Klett-)Gurt-/Verschluss–System: Nachzuweisen ist: - Arretierungs-System bestehend aus einer Adapterschale, einem Verschluss (Klett-)Gurt und einer Umlenk-/Rücklauf-Schlaufe - Verschluss mittels umgelenkter Klettgurtung im ventroproximalen Schaftbereich - Verschluss-Gurt mit Anbindungsmöglichkeit (Gewindeansatz) zur distalen Linertasse - Entriegelungsmöglichkeit durch Lösen der Klettverbindung Zusätzliche Anforderungen an 24.79.05.3 Sonstiges Verschluss–System: Nachzuweisen ist: - Angabe, ob Arretierungs-System ggf. aus Verschlusseinheit (Lock) und einem Verriegelungsstift/Verschlusskörper (Pin) besteht - Angabe, ob Arretierungs-System ggf. aus einer Adapterschale, einer Verschlusseinheit (Lock) und einem Seilzug-/Kordel (Lanyard) besteht - Angabe, ob Verriegelungsstift in ggf. flexibler Ausführung mit Verbindungsmöglichkeit (Gewindeansatz) zur distalen Linertasse besteht - Angabe, ob Verschlusseinheit und/oder Verschlusskörper ggf. mit (zusätzlich) magnetischer Haftung/Verriegelung besteht - Angabe, ob eine Entriegelung (durch Druck auf Auslöseknopf) auch unter Liner- Zug möglich ist III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Herstellererklärung hinsichtlich des Wiedereinsatzes gemäß den Angaben im Antragsformular Abschnitt III IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Die Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungs- und Pflegehinweise - Wartungshinweise - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung oder/und auf dem Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 24.79.06.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikationsbezogenen/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder dem sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Einsatzspektrum/Verwendungsbereich - Adaptionsmöglichkeiten zur Integration in das Prothesensystem - Kompatibilität mit unterschiedlichen Pass- und Strukturteilen - Konstruktive Vorrichtungen/Besonderheiten in Abhängigkeit der angewendeten Fertigungstechnik (z. B. Laminier- oder Tiefzieh-Verfahren) - Zuverlässige und sichere Haftungsvermittlung/Prothesenfixierung mittels Unterdrucksystem in Verbindung mit (Cushion-)Liner Zusätzliche Anforderungen an 24.79.06.0 Ventil: Nachzuweisen ist: - Ventilsystem bestehend aus einem Ventilschaft, einem (sichernden) Ventilring und dem Ventil(korpus) bzw. einem sonstigen Ventilanschluss-/Schlauchsystem - Manueller Druckausgleich mittels Knopf oder Ventilöffnung/-entnahme und/oder automatische Luftausstoß-Funktion - Korrosionsbeständigkeit (z. B. Schweiß) - Reinigung mit haushaltsüblichen Mitteln Zusätzliche Anforderungen an 24.79.06.1 Kniekappe/(Dicht-)Manschette: Nachzuweisen ist: - Elastisches, luftdichtendes Material mit guten Haftungseigenschaften (beispielsweise Gel oder Silikon) - Ausführung in unterschiedlichen Stärken, Größen/Umfängen sowie Längen - Ausführungsvarianten, beispielsweise nach Seite, vorflektiert oder dorsalseitig mit verminderter Wandstärke Zusätzliche Anforderungen an 24.79.06.2 Passives Unterdruck-System: Nachzuweisen ist: - Zuverlässige und sichere Haftvermittlung zwischen Stumpf/Liner und Prothesenschaft über Druckdifferenz, die über ein Ventil reguliert wird Zusätzliche Anforderungen an 24.79.06.3 Aktives Unterdruck-System: Nachzuweisen ist: - Zuverlässige und sichere Haftvermittlung zwischen Stumpf/Liner und Prothesenschaft über Druckdifferenzaufbau mittels einer mechanisch oder elektronisch aktivierten Pumpe - Mechanische Pumpe in der Regel durch axiale Last beim Fortbewegen aktiviert - Angabe, ob spezifische Situationen und automatische Abschaltung der Pumpe, beispielsweise in der Sitzposition (Adaptiv-Funktion), erkannt werden - Angabe, ob „Rückwärts-Modus“ vorhanden ist (bei dem Luft in den Schaft gefördert wird und dabei als Spülhilfe bzw. Ausstoßhilfe genutzt werden kann) - Angabe zur Sicherheits-/Leckage-Warnfunktion bei permanentem Druckabfall - Fix integrierte oder externe, wechselbare Akku-Systeme - Ladegerät-Anschlussmöglichkeit (mindestens/in der Regel) am 230-Volt-Stromnetz - Angabe Akku(ladezustandes)-Kontrollanzeige (unter Umständen mit Warnfunktion) - Angabe zur wasserfesten/korrosionsbeständigen Ausführung Bei elektronisch gesteuerter dynamischer Anpassung der Pumpleistung bei Druckschwankungen und somit gleichbleibender Unterdruck unabhängig von Aktivität und Bewegung (im Automatik-Modus): - Angabe voreingestellter/wählbarer Stufen konstanter Unterdruckniveaus - Angabe automatischer Abschaltung bei Erreichen eines voreingestellten Vakuum-Schwellenwertes III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Herstellererklärung hinsichtlich des Wiedereinsatzes gemäß den Angaben im Antragsformular Abschnitt III IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Die Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungs- und Pflegehinweise - Wartungshinweise - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung oder/und auf dem Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

No available description.

Code: 24.79.07.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikationsbezogenen/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung oder dem sonstigen privaten Umfeld durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und aussagekräftige Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Ausführung in unterschiedlichen Stärken, Größen/Umfängen, Längen - Angabe des Verwendungsspektrums/Einsatzbereiches - Kombinationsmöglichkeiten bzw. Kompatibilität mit unterschiedlichen Versorgungsformen bzw. Schaftsystemen Zusätzliche Anforderungen an 24.73.07.0 Prothesenanziehhilfe: Nachzuweisen ist: - Textiles Material mit guten Gleiteigenschaften (beispielsweise Segel- oder Drachenstoff) Zusätzliche Anforderungen an 24.73.07.1 Stumpfstrumpf: Nachzuweisen ist: - Materialbeschaffenheit/-Zusammensetzung bzw. -Qualität (bespielsweise ohne oder mit guter Feuchtigkeitsregulation) - Ausführung nach Amputationsniveau bzw. Stumpfform Zusätzliche Anforderungen an 24.73.07.2 Stumpfkissen/Distalcup: Nachzuweisen ist: - Materialbeschaffenheit (beispielsweise aus Gel- oder Silikon) - Ausführung industriell vorgefertigt in unterschiedlichen Größen bzw. Stumpfend-Umfängen/-Formen III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Herstellererklärung hinsichtlich des Wiedereinsatzes gemäß den Angaben im Antragsformular Abschnitt III IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Die Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungs- und Pflegehinweise - Wartungshinweise - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Produktkennzeichnung auf der Verpackung oder/und auf dem Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt