Der orthopädische Straßenschuh ist ein maßgefertigter, fester Schuh, der für den Gebrauch als Alltagsschuh außer Haus bestimmt ist. Er kann als Halbschuh, knöchelübergreifend bis 15 cm oder als Stiefel mit einem bis zu 23 cm hohen Schaft gearbeitet sein. Er wird über einen individuellen Leisten hergestellt. Der orthopädische Maßschuh beinhaltet eine entsprechende Bettung (mindestens bis 3,5 cm), eine verlängerte und verstärkte Hinterkappe, eine Lasche und ein Futter. Es handelt sich um einen geschlossenen Schuh, d. h. er ist weder fersen– und/oder zehenoffenen oder sandalenartig gestaltet. Bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation können zusätzlich zu orthopädischen Straßenschuhen folgende Positionen/Leistungen zur Anwendung kommen: - Erforderliche Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh nach den Produktarten 31.03.02.0 und 31.03.02.2 bis 7 sowie 31.99.99 - Instandsetzungen/Änderungen des Maßschuhs bei in der Folgezeit eintretenden Veränderungen des Fußes, die eine Änderung des Maßschuhs erforderlich machen, nach den Produktarten 31.03.05 0 bis 4 - Mit diabetesadaptierten Fußbettungen für orthopädische Maßschuhe nach der Produktart 31.03.07.0 Orthopädische Maßschuhe (alle Produktarten) sind nicht kombinierbar mit Einlagen der Produktgruppe 08 „Einlagen“ und orthopädischen Zurichtungen am Konfektionsschuh nach der Produktuntergruppe 31.03.04. (siehe Einzelproduktlistung).
Code: 31.03.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Beeinträchtigung der Mobilität (hier des Gehens) bei mäßigen bis schweren Schädigungen der Knochen, Fußgelenke, Muskeln, Bänder oder Sehnen des Fußes: - Wenn eine Wiederherstellung/Sicherung der Mobilität mit fußgerechtem Konfektionsschuhwerk, losen orthopädischen Einlagen, Therapieschuhen, orthopädischen Zurichtungen am konfektionierten Schuh oder sonstigen orthopädietechnischen Versorgungen in Verbindung mit Konfektionsschuhen nicht möglich ist - Die Erhaltung einer angemessenen Gehfunktion ausreichend ist Solche Schädigungen, die zur Beeinträchtigung der Mobilität führen, können bestehen bei: - Schwerer dekompensierter Valgusstellung der Ferse und Verlust des Längsgewölbes bei Knick-/Plattfüßen, die nicht mehr oder nur teilweise korrekturfähig sind (Plattfüße, Schaukelfuß/Tintenlöscherfuß in Wiegenform) - Überlastungen der Außenkante des Fußes bei Klumpfüßen - Schmerzhafter Wackelsteife (noch keine komplette Versteifung, hochgradige Bewegungseinschränkung) des oberen Sprunggelenkes (arthrotisch/pseudarthrotisch) - Anhaltenden schmerzhaften Funktionsstörungen der Fußwurzelgelenke (z. B. als Verletzungsfolgen, besonders in Verbindung mit gleichzeitiger Vorfußverformung und bei wesentlicher Störung der Fußabwicklung mit der Notwendigkeit der Stabilisierung des Rückfußes) - Beinverkürzungen von mindestens 3,5 cm - Nicht korrigierbarer Fußfehlform bei schwerer Lähmung der Füße - Schwerer Sprengung des Fußlängsgewölbes bei Ballenhohlfüßen - Fußteilverlust mit Notwendigkeit einer Stabilisierung im Rückfuß (in der Regel proximal der transmetatarsalen Amputationslinie), - Schwerer angeborener oder erworbener Veränderung des Fußes (auch der Zehen), bei der aufgrund der Breite oder der Höhe des Fußes eine anderweitige Versorgung nicht mehr möglich ist - Schmerzhafter Fehlstellung der Zehengelenke bei chronischen Gelenkentzündungen mit schwerer Beeinträchtigung der Belastungsfähigkeit (z. B. rheumatische Erkrankungen) - Einer Versorgung mit Beinorthesen, wenn die Verwendung von Konfektionsschuhen oder Spezialschuhen über Beinorthesen nicht möglich ist - Schweren und andauernden Schwellungszuständen der Füße und der Unterschenkel (z. B. Elephantiasis u. a. vergleichbare Zustände) ____________________________________________________ Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 31A
Der orthopädische Hausschuh ist für den überwiegenden Gebrauch im Haus bestimmt. Er kann als Halbschuh, knöchelübergreifend bis 15 cm oder als Stiefel mit einem bis zu 23 cm hohen Schaft gearbeitet sein. Orthopädische Hausschuhe können aber auch für kleinere Bewegungsradien im Umfeld außerhalb der Wohnung genutzt werden. Der orthopädische Hausschuh beinhaltet eine entsprechende Bettung (mindestens 3,5 cm), eine verlängerte und verstärkte Hinterkappe und ein Futter. Es handelt sich um einen geschlossenen Schuh, d. h. er ist weder fersen– und/oder zehenoffenen noch sandalenartig gestaltet. Bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation können zusätzlich zu orthopädischen Hausschuhen folgende Positionen/Leistungen zur Anwendung kommen: - Erforderliche Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh nach den Produktarten 31.03.02.0 und 31.03.02.2 bis 7 sowie 31.99.99 - Instandsetzungen/Änderungen des Hausschuhs bei in der Folgezeit eintretenden Veränderungen des Fußes, die eine Änderung des orthopädischen Maßschuhs erforderlich machen, nach den Produktarten 31.03.05 0 bis 4 - Diabetesadaptierten Fußbettungen für orthopädische Hausschuhe nach der Produktart 31.03.07.0
Code: 31.03.01.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Beeinträchtigung der Mobilität (hier des Gehens) bei mäßigen bis schweren Schädigungen der Knochen, Fußgelenke, Muskeln, Bänder oder Sehnen des Fußes: - Wenn eine Wiederherstellung/Sicherung der Mobilität mit fußgerechtem Konfektionsschuhwerk, losen orthopädischen Einlagen, Therapieschuhen, orthopädischen Zurichtungen am konfektionierten Schuh oder sonstigen orthopädietechnischen Versorgungen in Verbindung mit Konfektionsschuhen nicht möglich ist - Die Erhaltung einer angemessenen Gehfunktion ausreichend ist Solche Schädigungen, die zur Beeinträchtigung der Mobilität führen, können bestehen bei: - Schwerer dekompensierter Valgusstellung der Ferse und Verlust des Längsgewölbes bei Knick-/Plattfüßen, die nicht mehr oder nur teilweise korrekturfähig sind (Plattfüße, Schaukelfuß/Tintenlöscherfuß in Wiegenform) - Überlastungen der Außenkante des Fußes bei Klumpfüßen - Schmerzhafter Wackelsteife (noch keine komplette Versteifung, hochgradige Bewegungseinschränkung) des oberen Sprunggelenkes (arthrotisch/pseudarthrotisch) - Anhaltenden schmerzhaften Funktionsstörungen der Fußwurzelgelenke (z. B. als Verletzungsfolgen, besonders in Verbindung mit gleichzeitiger Vorfußverformung und bei wesentlicher Störung der Fußabwicklung mit der Notwendigkeit der Stabilisierung des Rückfußes) - Beinverkürzungen von mindestens 3,5 cm - Nicht korrigierbarer Fußfehlform bei schwerer Lähmung der Füße - Schwerer Sprengung des Fußlängsgewölbes bei Ballenhohlfüßen - Fußteilverlust mit Notwendigkeit einer Stabilisierung im Rückfuß (in der Regel proximal der transmetatarsalen Amputationslinie), - Schwerer angeborener oder erworbener Veränderung des Fußes (auch der Zehen), bei der aufgrund der Breite oder der Höhe des Fußes eine anderweitige Versorgung nicht mehr möglich ist - Schmerzhafter Fehlstellung der Zehengelenke bei chronischen Gelenkentzündungen mit schwerer Beeinträchtigung der Belastungsfähigkeit (z. B. rheumatische Erkrankungen) - Einer Versorgung mit Beinorthesen, wenn die Verwendung von Konfektionsschuhen oder Spezialschuhen über Beinorthesen nicht möglich ist - Schweren und andauernden Schwellungszuständen der Füße und der Unterschenkel (z. B. Elephantiasis u. a. vergleichbare Zustände) ____________________________________________________ Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 31A
Der orthopädische Sportschuh ist ein fester Schuh zum Betreiben von Sportarten, die mit anderen Schuhen nicht ausgeübt werden können. Er kann als Halbschuh, knöchelübergreifend bis 15 cm oder als Stiefel mit einem bis zu 23 cm hohen Schaft gearbeitet sein. Der orthopädische Sportschuh beinhaltet eine entsprechende Bettung (mindestens bis 3,5 cm), eine verlängerte und verstärkte Hinterkappe, eine Lasche und ein Futter. Er wird über einen individuellen Leisten hergestellt. Um Verletzungen im Rahmen der sportlichen Aktivitäten zu vermeiden, ist der Verschluss, dem Gebrauchszweck entsprechend, ohne Haken oder Reißverschluss zu fertigen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation können zusätzlich zu orthopädischen Sportschuhen folgende Positionen/Leistungen zur Anwendung kommen: - Erforderliche Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh nach den Produktarten 31.03.02.0 und 31.03.02.2 bis 7 - Instandsetzungen/Änderungen des Sportschuhs und bei später eintretenden Veränderungen des Fußes, die eine Änderung des Sportschuhs erforderlich machen nach den Produktarten 31.03.05.0 bis 4 - Diabetesadaptierten Fußbettungen für orthopädische Sportschuhe nach der Produktart 31.03.07.0
Code: 31.03.01.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
- Bereits bestehende Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen bei Kindern und Jugendlichen als zusätzliche Versorgung - Zur Ermöglichung des Schulsports - Bereits bestehende Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen bei Erwachsenen als zusätzliche Versorgung - Zur Ermöglichung eines regelmäßigen, ärztlich verordneten Rehabilitationssports gemäß § 32 SGB V ____________________________________________________ Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 31A
Der orthopädische Badeschuh ist ein wasserfester Schuh in leichter Ausführung mit durchgehender und rutschfester Sohle für den Gebrauch im Nassbereich. Er beinhaltet eine entsprechende Bettung (mindestens bis 3,5 cm) und wird über einen individuellen Leisten hergestellt. Bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation können zusätzlich zu orthopädischen Badeschuhen folgende Positionen/Leistungen zur Anwendung kommen: - Erforderliche Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh nach den Produktarten 31.03.02.0 und 31.03.02.2 bis 7 sowie 31.99.99.0 - Instandsetzungen/Änderungen des orthopädischen Maßschuhs und bei später eintretenden Veränderungen des Fußes, die eine Änderung des orthopädischen Maßschuhs erforderlich machen nach den Produktarten 31.03.05 0 bis 4
Code: 31.03.01.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Kinder/Jugendliche: Bereits bestehende Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen bei Kindern und Jugendlichen als zusätzliche Versorgung: - Zur Ermöglichung des Schulsports (Schwimmen) Erwachsene: Bereits bestehende Versorgung mit orthopädischen Maßschuhen bei Erwachsenen als zusätzliche Versorgung: - Zur Durchführung einer Heilmitteltherapie (Übungsbehandlung oder Krankengymnastik im Bewegungsbad) gemäß geltender Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ____________________________________________________ Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 31A
Der orthopädische Interimsschuh ist ein leichter, meist thermoplastisch verformbarer, orthopädischer Maßschuh für den vorübergehenden Einsatz in der frühen Krankheits- bzw. Rehaphase. Er wird über einen individuellen Leisten oder Gipsabdruck hergestellt und beinhaltet eine entsprechende Bettung (mindestens bis 3,5 cm). Die Schaft- und Bodenarbeiten sind dem Schädigungsbild entsprechend anzupassen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Indikation können zusätzlich zum orthopädischen Interimsschuh folgende Positionen/Leistungen zur Anwendung kommen: - Erforderliche Zusatzarbeiten am orthopädischen Maßschuh nach den Produktarten 31.03.02.0 und 31.03.02.2 bis 7 sowie 31.99.99.0 - Mit diabetesadaptierten Fußbettungen für orthopädische Maßschuhe nach der Produktart 31.03.07.0 Orthopädische Interimsschuhe sind nicht kombinierbar mit Instandsetzungen/Änderungen nach den Produktarten 31.03.05.0 bis 4.
Code: 31.03.01.4000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
- Beeinträchtigung der Mobilität (des Gehens) bei Fuß-/Fußteilamputationen ab Mittelfuß (transmetatarsal) in einer Übergangsphase bei noch zu erwartender Veränderung des Krankheitsbildes, wenn eine Wiederherstellung/Sicherung der Mobilität mit fußgerechtem Konfektionsschuhwerk, losen orthopädische Einlagen, Therapieschuhen, orthopädische Schuhzurichtungen oder sonstigen orthopädietechnischen Versorgungen in Verbindung mit Konfektionsschuhen nicht ausreichend ist - Zur Ermöglichung und Erhaltung einer angemessenen Gehfunktion ____________________________________________________ Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 31A