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Code: 34.18.01.0000
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Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes I.1. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht, sofern diese Produkte einer einschlägigen europäischen Richtlinie zugeordnet werden können und die Funktionstauglichkeit im Sinne des SGB V Gegenstand dieser Richtlinie ist. I.2. Für Produkte ohne CE-Kennzeichnung - Für Produkte, die längere Zeit mit der menschlichen Haut direkt in Berührung kommen und nach dem Lebensmittelfuttergesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) (Neubekanntmachung 23.12.1997, BGBL.1998 I S.5, letzte Änderung 24.02.2016) Bedarfsgegenstände sind, ist nachzuweisen, dass Stoffe gemäß Anlage 1 zu § 3, Anlage 5a zu § 6 S. 1 Nr. 4 der Bedarfsgegenständeverordnung nicht verwendet werden bzw. maximal die festgesetzte Höchstmenge freigesetzt wird. Ggf. sind gem. Anlage 9 zu § 10 Abs. 3 nach BedGstV bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben. Nachzuweisen ist die unbedenkliche Verwendung des Produktes durch: Herstellererklärungen - Bioverträglichkeit des Produktes und der verwendeten Materialien unter Berücksichtigung der DIN EN ISO 10993 - Erfüllung der Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung zu Stoffen gemäß Anlage 1zu § 3, Anlage 5a zu§ 6 S. 1 Nr. 4 und Anlage 9 zu § 10 Abs. 3 BedGgstVO II. Sicherheit II.1. Für Produkte mit CE-Kennzeichnung Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht, sofern diese Produkte einer einschlägigen europäischen Richtlinie zugeordnet werden können und die Funktionstauglichkeit im Sinne des SGB V Gegenstand dieser Richtlinie ist. II.2. Für Produkte ohne CE-Kennzeichnung - Für Produkte, die längere Zeit mit der menschlichen Haut direkt in Berührung kommen und nach dem Lebensmittelfuttergesetzbuch (LFGB) in Verbindung mit der Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) (Neubekanntmachung 23.12.1997, BGBL.1998 I S.5, letzte Änderung 24.02.2016) Bedarfsgegenstände sind, ist nachzuweisen, dass Stoffe gemäß Anlage 1 zu § 3, Anlage 5a zu § 6 S. 1 Nr. 4 der Bedarfsgegenständeverordnung nicht verwendet werden bzw. maximal die festgesetzte Höchstmenge freigesetzt wird. Ggf. sind gem. Anlage 9 zu § 10 Abs. 3 nach BedGstV bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben. Nachzuweisen ist die unbedenkliche Verwendung des Produktes durch: Herstellererklärungen - Bioverträglichkeit des Produktes und der verwendeten Materialien unter Berücksichtigung der DIN EN ISO 10993 - Erfüllung der Anforderungen der Bedarfsgegenständeverordnung zu Stoffen gemäß Anlage 1 zu § 3, Anlage 5a zu§ 6 S. 1 Nr. 4 und Anlage 9 zu § 10 Abs. 3 BedGgstVO III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikationen im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch: - Herstellererklärungen Die Herstellerklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Materialzusammensetzung nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) und des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG, BGBl I S.198 vom 15.02.2016) - Atmungsaktivität (Beschreibung/Erläuterung der technischen Umsetzung) - Schweiß-, Feuchtigkeits- und Wasserbeständigkeit - Reinigungsfähigkeit des Produktes mit speziellen Pflegemitteln (Benennen der verwendbaren Pflegemittel) - Frisierbarkeit - Verstellbarkeit (Möglichkeit der individuellen Anpassung und Nachanpassung) III.1. Indikations- /einsatzbezogene Qualitätsanforderungen für Produkte ohne CE-Kennzeichnung Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikationen im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich des Versicherten durch: - Herstellererklärungen - Anwendungsbeobachtungen gemäß Antragsformular Die Herstellerklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Materialzusammensetzung nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) und des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG, BGBlI S.198 vom 15.02.2016) - Atmungsaktivität (Beschreibung/Erläuterung der technischen Umsetzung) - Schweiß-, Feuchtigkeits- und Wasserbeständigkeit - Reinigungsfähigkeit des Produktes mit speziellen Pflegemitteln (Benennen der verwendbaren Pflegemittel) - Frisierbarkeit - Verstellbarkeit (Möglichkeit der individuellen Anpassung und Nachanpassung) 34.18.01.0 und 34.18.01.1 Zusätzliche Anforderungen an konfektionierten Haarersatz aus Kunsthaar für Produkte mit CE-Kennzeichnung: Nachzuweisen ist: - naturhaarähnliche Eigenschaften des verwendeten Kunsthaars (Kunstfaser, hitzebeständige Kunstfaser) zur Gewährleistung eines natürlichen Eindrucks - Atmungsaktivität - Gewährleistung eines natürlichen Eindrucks (naturhaarähnliche Eigenschaften des Produktes) - Optischer Ausgleich zu noch vorhandenem Resthaar bei Teilbereichsperücken 34.18.01.0 und 34.18.01.1 Zusätzliche Anforderungen an konfektionierten Haarersatz aus Kunsthaar für Produkte ohne CE-Kennzeichnung: Nachzuweisen ist: - naturhaarähnliche Eigenschaften des verwendeten Kunsthaars (Kunstfaser, hitzebeständige Kunstfaser) zur Gewährleistung eines natürlichen Eindrucks Die Anwendungsbeobachtungen (entfällt für Produkte mit CE-Klassifizierung) müssen auch folgende Parameter belegen: Sitz des Produktes: - glatt und faltenfrei, - elastisch, weich und verstellbar - kein Verkleben mit der Kopfhaut - keine Einschnürungen oder Druck am Kopf - Atmungsaktivität - Gewährleistung eines natürlichen Eindrucks (naturhaarähnliche Eigenschaften des Produktes) - Optischer Ausgleich zu noch vorhandenem Resthaar bei Teilbereichsperücken III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer Nachzuweisen ist: Die Nutzungsdauer des Produktes im Rahmen der allgemeinen Nutzungsdauer (siehe Definition) durch: - Herstellererklärungen und - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Beschaffenheit der verwendeten Materialien, die eine Nutzung des Produktes unter Einhaltung der Pflegehinweise, der Tragedauer und der Fertigungstechnik im Rahmen der allgemeinen Nutzungsdauer gewährleisten III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Technische Daten durch Auflistung derselben gemäß Abschnitt V des Antragsformulars Die ordnungsgemäße sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung/Indikation des Produktes - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Pflege- und Reinigungshinweise - Angaben der verwendeten Materialien - Produktkennzeichnung entsprechend Textilkennzeichnungsgesetz am Produkt VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: Zusicherung des Antragstellers, den GKV-Spitzenverband bei Produktänderungen oder der Einstellung der Produktion bzw. des Vertriebs unverzüglich hierüber zu informieren, durch: - Herstellererklärung gemäß Antragsformular VII: Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen Die folgenden Anforderungen beziehen sich auf alle Leistungserbringer nach § 127 SGB V. Es handelt sich um Mindestanforderungen. In den Verträgen nach § 127 SGB V können weitergehende Anforderungen geregelt werden.

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I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Produktes. - Herstellung des individuell gefertigten Haarersatzes unter Einhaltung der Richtlinie 93/42 EWG - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, sind die einschlägigen europäischen Richtlinien einzuhalten, denen die Produkte zugeordnet werden können und die die Funktionstauglichkeit im Sinne des SGB V zum Gegenstand haben. Hinweis: Sonderanfertigungen werden nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des gebrauchsfertigen Produktes. - Herstellung des individuell gefertigten Haarersatzes unter Einhaltung der Richtlinie 93/42 EWG - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, sind die einschlägigen europäischen Richtlinien einzuhalten, denen die Produkte zugeordnet werden können und die die Sicherheit im Sinne des SGB V zum Gegenstand haben. Hinweis: Sonderanfertigungen werden nicht mit einem CE-Zeichen versehen. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: - Materialzusammensetzung nach der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) und des Textilkennzeichnungsgesetzes (TextilKennzG, BGBl I S.198 vom 15.02.2016) - Atmungsaktivität - Schweiß-, Feuchtigkeits- und Wasserbeständigkeit - Reinigungsfähigkeit des Produktes mit speziellen Pflegemitteln - Frisierbarkeit Sitz des Produktes: - glatt und faltenfrei, - elastisch und weich - kein Verkleben mit der Kopfhaut - keine Einschnürungen oder Druck am Kopf - Atmungsaktivität - Gewährleistung eines natürlichen Eindrucks (naturhaarähnliche Eigenschaften des Produktes) - Optischer Ausgleich zu noch vorhandenem Resthaar bei Teilbereichsperücken III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer Nachzuweisen ist: - Beschaffenheit der verwendeten Materialien, die eine Nutzung des Produktes unter Einhaltung der Pflegehinweise, der Tragedauer und der Fertigungstechnik im Rahmen der allgemeinen Nutzungsdauer gewährleisten III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: Die ordnungsgemäße sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung/Indikation des Produktes - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Pflege- und Reinigungshinweise - Angaben der verwendeten Materialien - Produktkennzeichnung entsprechend Textilkennzeichnungsgesetz am Produkt VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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