Der Prothesenschaft nach Ellenbogenexartikulation umschließt den gesamten Stumpf, ist in der Regel auf den Oberarm beschränkt und nicht schultergelenksübergreifend. Er ist an die funktionellen und anatomischen Gegebenheiten des Stumpfes angepasst. Die Stumpfform ist bei diesem Amputationsniveau häufig birnenförmig. Die Beeinflussung der Beweglichkeit von den noch vorhandenen Gelenken sollte so gering wie möglich gehalten werden.
Beim Greifen, Bewegen oder Halten von Gegenständen sichert das Schaftsystem den funktionellen Gegenhalt zu der aufgewendeten Kraft.
Die Herstellung erfolgt auf Basis einer individuellen Formerfassung des Stumpfes. Dabei ist auf besonders markante anatomische Strukturen, Hautirritationen und Narbenverhältnisse einzugehen und sind diese sind entsprechend zu betten. Zusätzlich werden die Maße des Stumpfes genommen und dokumentiert.
Die Anfertigung des Außenschaftes erfolgt in der Regel aus Faserverbundwerkstoff.
Der Innenschaft ist fest, flexibel oder elastisch und bildet eine Einheit mit dem Außenschaft.
Die weiteren spezifischen Bestimmungen an die Schaftkonstruktionen sind den Produktarten 38.08.01.0, 38.08.02.0 und 38.08.03.0 zu entnehmen.
Zur Individualisierung der Schaftart stehen folgende Leistungspositionen zur Verfügung, welche in der Regel nicht vollumfänglich und nur bei begründeter Notwendigkeit zum Ansatz gebracht werden können:
- Flexibler Innenschaft (38.08.98.0)
- Silikon-Kontaktschaft (38.08.98.1)
- Weichwandinnenschaft (38.08.98.2)
- Liner (38.08.98.3)
- Testschaft (38.08.98.4)
- Prothesenverkleidung (38.08.98.5)
- Verstellbares Schaftsystem (38.08.98.6)
- Haltebandage (38.08.98.7)
- Steuerungsbandage (38.08.98.8)
- Dienstleistungsbestandteile (DLB) multiartikulierende Hand (38.08.98.9)
- Sonstige Zusätze (38.08.99.0)
Code:
38.08.04.0000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Bei Fehlen des kompletten Unterarmes insbesondere
1) zur funktionellen Wiederherstellung, wenn die Versicherte oder der Versicherte mit dieser Prothese wesentliche Greif- und Haltefunktionen durchführen kann, die ohne diese Prothese, bzw. mit einer reinen Habitus-, Eigenkraft- oder Fremdkraftprothese, nicht gleichwertig durchführbar sind (die Versorgung muss wesentliche Gebrauchsvorteile erzielen):
- zur Verbesserung der aktiven Greiffunktion und des Greifvolumens des betroffenen Armes
- zur Wiederherstellung der aktiven Opposition
- zur Ermöglichung des bimanuellen Greifens
- als Gegenhalt für die andere Hand
und
2) zur physiologischen Vorpositionierung der Hand beim Greifen und Halten von Gegenständen in unterschiedlichen Höhen
und
3) zur Balancierung des Körpergewichtes
und/oder
4) zur Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes, um so eine Entstellung auszugleichen und einer Stigmatisierung vorzubeugen
Der Stumpf muss prothesenfähig und somit ausreichend volumenstabil, mechanisch belastbar und die Wundheilung abgeschlossen sein.
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Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 38A