Eigenkraft-Fingerpassteile dienen der Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes und der funktionellen Verbesserung.
Über einen Zugmechanismus wird die Gelenkstellung des prothetischen Fingers verändert. Der Zugmechanismus wirkt dabei in der Bewegungsrichtung, Flexion und Extension. Die entgegengesetzte Bewegungsrichtung wird entweder durch Hebelzüge und die Versicherte oder den Versicherten selbst realisiert oder durch Federelemente in dem prothetischen Finger. Die Zugkraft wird direkt auf den prothetischen Finger übertragen und ohne Übersetzung weitergegeben.
Die Länge, der Umfang und die Farbgebung des prothetischen Fingers oder Daumens orientieren sich an der Anatomie des menschlichen Fingers und der natürlichen Erscheinung der Gegenseite.
Der eigenkraftgetriebene Finger ist in der Regel durch einen Kosmetiküberzug geschützt. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte der Finger mit einer rutschfesten Oberfläche beschichtet sein.
Am proximalen Ende des prothetischen Fingers ist eine Vorrichtung zur Adaption an den Prothesenschaft angebracht. In der Regel erfolgt die Verbindung durch eine Adaptionsplatte, an der auch mehrere Finger befestigt werden können. Alternativ kann direkt an den Finger ein Einzeladapter zur Schaftadaption angebracht werden.
Code:
38.87.02.0000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Das Passteil einer Eigenkraft-(Teil-)Fingerprothese ist unverzichtbarer Bestandteil der Prothese. Bei Fehlen eines Teils eines Langfingers oder des Daumens, bzw. eines kompletten Fingers insbesondere:
1) zur funktionellen Verbesserung, wenn die Versicherte oder der Versicherte mit der Eigenkraft-Fingerprothese eine wesentliche Greif- und Haltefunktion durchführen kann, die ohne Prothese oder mit einer Habitus-Prothese nicht gleichwertig durchführbar ist (die Versorgung muss wesentliche Gebrauchsvorteile erzielen):
- zur Wiederherstellung der aktiven Greiffunktion/des Gegengriffs
- zur Wiederherstellung des Greifvolumens
- ggf. zur Wiederherstellung der aktiven Opposition
- zur Stabilisierung der Hand beim Halten von Gegenständen
und
2) zur Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes, um so eine Entstellung auszugleichen und einer Stigmatisierung vorzubeugen
Der Stumpf muss prothesenfähig und somit ausreichend volumenstabil, mechanisch belastbar und die Wundheilung abgeschlossen sein. Zusätzlich muss die Versicherte oder der Versicherte über eine ausreichende Muskelkraft zur Steuerung der Prothese und eine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke zur adäquaten Prothesennutzung verfügen.
____________________________________________________
Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 38A