Fremdkraft-Fingerpassteile dienen der Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes und der funktionellen Verbesserung.
Über einen einzelnen elektromotorischen Antrieb wird die Gelenkstellung des prothetischen Fingers verändert. Der Finger kann in der erreichten Position arretiert werden. Bei einer Versorgung mit mehreren Fingern lassen sich die Finger zusätzlich unabhängig voneinander durch einzelne elektromotorische Antriebe beugen und strecken.
Bei den vier Langfingern sind mindestens das Metacarpophalangealgelenk und das proximale Interphalangealgelenk in der Prothese enthalten.
Die Rückführung des Fingers in die Ausgangsstellung erfolgt ebenfalls durch einen elektromotorischen Antrieb. Ggf. wird dieser durch Federsegmente unterstützt.
Der fremdkraftgetriebene Daumen beinhaltet mindestens das Daumengrundgelenk. In der Regel hat er zwei Freiheitsgrade, eine Bewegung ist häufig passiv und mindestens eine Bewegung erfolgt durch einen elektromotorischen Antrieb, welcher bei Ausführung der Greifbewegung den Daumen flektiert. Die Rückführung des Fingers in die Ausgangsstellung erfolgt ebenfalls durch einen elektromotorischen Antrieb.
Die Länge, der Umfang und die Farbgebung des prothetischen Fingers oder Daumens orientieren sich an der Anatomie des menschlichen Fingers und der natürlichen Erscheinung der Gegenseite.
Der fremdkraftgetriebene Finger ist in der Regel durch einen Kosmetik-Überzug geschützt. Sollte dies nicht der Fall sein, sollte der Finger mit einer rutschfesten Oberfläche beschichtet sein.
Am proximalen Ende des prothetischen Fingers ist eine Vorrichtung zur Adaption an den Prothesenschaft angebracht. In der Regel erfolgt die Verbindung durch eine Adaptionsplatte, an der auch mehrere Finger befestigt werden können. Alternativ kann direkt an den Finger ein Einzeladapter zur Schaftadaption angebracht werden.
Code:
38.87.03.0000
Codesystem:
http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Das Passteil einer Fremdkraft-Fingerprothese ist unverzichtbarer Bestandteil der Prothese. Bei Fehlen eines, bzw. mehrerer Langfinger und/oder des Daumens insbesondere:
1) zur funktionellen Wiederherstellung, wenn die Versicherte oder der Versicherte mit der Fremdkraft-Fingerprothese eine wesentliche Greif- und Haltefunktion durchführen kann, die ohne Prothese, bzw. mit einer Habitus- oder Eigenkraftprothese nicht gleichwertig durchführbar ist (die Versorgung muss wesentliche Gebrauchsvorteile erzielen):
- zur Wiederherstellung der aktiven Greiffunktion/des Gegengriffs
- zur Wiederherstellung des Greifvolumens
- ggf. zur Wiederherstellung der aktiven Opposition
- zur Stabilisierung der Hand beim Halten von Gegenständen
und
2) zur Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes, um so eine Entstellung auszugleichen und einer Stigmatisierung vorzubeugen
Der Stumpf muss prothesenfähig und somit ausreichend volumenstabil, mechanisch belastbar und die Wundheilung abgeschlossen sein.
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Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 38A