Eigenkraft-Handpassteile dienen der Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes und der funktionellen Verbesserung. Die Länge, der Umfang und die Farbgebung der prothetischen Hand orientieren sich an der Anatomie der menschlichen Hand. Das Eigenkraft-Handpassteil ist in der Regel durch einen Kosmetiküberzug geschützt. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen die Finger mit einer rutschfesten Oberfläche beschichtet sein. Grundsätzlich sind zwei Systeme zu unterscheiden: die Einzughand und die Zweizughand. Bei der Einzughand wird über einen Zugmechanismus die Gelenkstellung der prothetischen Hand verändert. Entweder werden die Finger durch einen Zugmechanismus gestreckt und über Federelemente in die Ausgangsstellung gebeugt oder der Mechanismus funktioniert umgekehrt. Bei der Zweizughand erfolgt durch das zweimalige Betätigen des Zugmechanismus das Öffnen und Schließen der Hand. Wird beim Ergreifen eines Gegenstandes eine bestimmte Kraft erreicht, verriegelt die Hand automatisch. Mit Erhöhung der Zugkraft wird die Greifkraft erhöht, diese wird bei Zugentlastung noch nicht wieder aufgehoben. Zur Entriegelung ist es notwendig, den entlasteten Zugmechanismus ein zweites Mal anzuspannen. Ist die Entriegelung gelöst, öffnet die Hand automatisch über eine Feder. In beiden Ausführungen schließen der zweite und dritte Finger automatisch auf den Daumen im 3-Punkt-Griff. Die Bewegung erfolgt aus den Fingergrundgelenken und lediglich in einer Ebene. Die Zugkraft wird direkt auf die prothetische Hand übertragen und in der Regel ohne Übersetzung weitergegeben. Am proximalen Ende der prothetischen Hand sind eine Vorrichtung zur Adaption an den Prothesenschaft oder weitere Prothesenkomponenten angebracht.
Code: 38.87.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Das Eigenkraft-Handpassteil einer Eigenkraft- oder Hybrid-Armprothese ist unverzichtbarer Bestandteil der Prothese. Bei Arm(teil)verlusten mit Fehlen der kompletten Hand und prothetischer Versorgung insbesondere: 1) zur funktionellen Verbesserung, wenn die Versicherte oder der Versicherte mit dieser Prothese eine wesentliche Greif- und Haltefunktion durchführen kann, die ohne Prothese oder mit einer Prothese mit passivem Handpassteil nicht gleichwertig durchführbar ist (die Versorgung muss wesentliche Gebrauchsvorteile erzielen): - zur Verbesserung der aktiven Greiffunktion und des Greifvolumens der betroffenen Hand - zur Wiederherstellung der aktiven Opposition - zur Ermöglichung des bimanuellen Greifens - als Gegenhalt für die andere Hand und 2) zur Wiederherstellung der Körperform/des äußeren Erscheinungsbildes, um so eine Entstellung auszugleichen und einer Stigmatisierung vorzubeugen und 3) zur Balancierung des Körpergewichtes Der Stumpf muss prothesenfähig und somit ausreichend volumenstabil, mechanisch belastbar und die Wundheilung abgeschlossen sein. Zusätzlich muss die Versicherte oder der Versicherte über eine ausreichende Muskelkraft zur Steuerung der Prothese und eine ausreichende Beweglichkeit der Gelenke zur adäquaten Prothesennutzung verfügen. ____________________________________________________ Versorgungsbereich gemäß den Empfehlungen nach § 126 SGB V: 38A