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Code: 52.40.01.0000
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. - Für Produkte, die nicht Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung sind, ist die Funktionstauglichkeit durch Funktionstests zu belegen. Diese sind durch unabhängige Prüfinstitute oder andere gleichwertige vom Hersteller durchgeführte Prüfungen anhand der Prüfberichte zu belegen. Durch die Prüfberichte muss Folgendes nachgewiesen werden: - Die unmittelbare, eindeutige Alarmauslösung bei manueller Betätigung des funkbasierten, mobilen Alarmsenders oder der Alarmauslösetaste an der Basisstation des Hausnotrufsystems muss gewährleistet sein. - Die Anzeige des Alarms am Hausnotrufsystem muss gewährleistet sein. - Die Übertragung des Alarmsignals vom Hausnotrufsystem an den Empfänger mit eindeutiger Identifizierung des Alarmsenders muss gewährleistet sein. Zusätzliche Prüfungen gemäß § 139 Abs. 5 Satz 3 SGB V: - Hausnotrufsysteme, die für einen Festnetz- oder IP-Anschluss vorgesehen sind, müssen für die Anschlussart (z. B. den Telefon- oder IP-Anschluss) der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen geeignet sein. - Die Alarmauslösung muss über den einmaligen Druck der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen erfolgen und darf nicht selbsthaltend sein. - Die funkbasierte Signalübertragung des Alarmauslösesignals vom Alarmsender an das Hausnotrufsystem muss den Anforderungen der DIN EN 50134 - 2 entsprechen. - Die Freisprechverbindung zur Kontaktaufnahme zwischen dem Hausnotrufsystem und dem Empfänger des Alarms muss unmittelbar nach Empfang des Alarms zur Verfügung stehen. - Die Freisprecheinrichtung muss ohne manuelle Betätigung nutzbar sein. - Die Anzeige von Störungen am Hausnotrufsystem muss optisch bzw. akustisch erfolgen und der Hausnotrufzentrale mitgeteilt werden. - Es muss sichergestellt sein, dass der Empfang von Alarmen bzw. Störungen durch den Alarmempfänger gegenüber dem Hausnotrufsystem bestätigt wird. - Das Hausnotrufsystem muss über eine Notruf-Auslösetaste am Gerät verfügen. - Das Hausnotrufsystem muss einen mobilen funkbasierten Alarmsender umfassen. Der Alarmsender muss im Freien über mindestens 250 m Entfernung und innerhalb von Gebäuden über mindestens 30 m Funk- bzw. Senderreichweite verfügen, um einen Notruf auslösen zu können. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes - Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Für Produkte, die nicht Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung sind, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach folgender Richtlinie: - 2014/53/EU Funkanlagen ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Pflegehilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen durch: - 1. Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen Folgendes zum Inhalt haben: - Herstellererklärungen, die die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) belegen - Herstellererklärungen, die die Zweckbestimmung und Indikationen darstellen - Vorlage von Konstruktionsbeschreibungen des Produktes mit mindestens Angaben über Aufbau, Funktion, Materialien und ihre Eigenschaften, Größe sowie Gewicht; auch einzelner Elemente bzw. Bestandteile - Aussagekräftige Unterlagen (Gebrauchsanweisung, Prospektmaterial, technische Dokumentationen). Die Unterlagen müssen folgende Parameter belegen: - Hausnotrufsystem bestehend aus einem stationärem Hausnotrufgerät und einem mobilen funkbasierten Alarmsender - Der Auslösedruckknopf am Alarmsender muss über eine Mindestauslösefläche von 150 mm² verfügen. - Sofern das Hausnotrufsystem mobilfunkbasiert ist, muss durch dieses System kontinuierlich die Mobilfunk-Signalqualität geprüft werden. Ist die Mobilfunk-Signalqualität unzureichend, so ist dies akustisch und/oder optisch dem zu Pflegenden anzuzeigen. - 2. Anwendungstests unter Beteiligung von Hausnotrufnutzern (Pflegebedürftigen), die durch ein unabhängiges Prüfinstitut durchgeführt werden. Die Anzahl der Probanden beträgt mindestens 5 Pflegebedürftige. - Die Anwendungstests im häuslichen Umfeld der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen im Zusammenwirken mit der Hausnotrufzentrale müssen auch folgende Parameter belegen: - Die Freisprecheinrichtung mit einer Reichweite von mindestens 5 m muss gewährleistet sein und unabhängig von der Verwendung des Telefons funktionieren. - Die Rücksprachemöglichkeit mit Teilnehmerkennung (automatische Identifikation durch das Hausnotrufsystem) muss gewährleistet sein. - Die Hausnotrufsysteme müssen ein "Hineinhören" in den Raum ermöglichen. - Das „Hineinhören“ in den Raum muss akustisch und optisch angezeigt werden und zeitlich begrenzt im Zusammenhang mit dem abgesetzten Notruf stehen. - Sofern ein „Hineinhören“ in den Raum ohne abgesetzten Notruf möglich ist, muss dieses akustisch und optisch angezeigt werden. - Die Hausnotrufsysteme müssen über eine Selbsttestfunktion verfügen. Mindestens einmal wöchentlich ist ein Selbsttest durchzuführen, der technische Funktionen und Parameter (z. B. Batterie- bzw. Akkuzustand) überprüft sowie die Funkverbindung und die Möglichkeit der Notrufabsetzung. - Die Hausnotrufsysteme müssen für den Dauerbetrieb geeignet sein. Daher muss sichergestellt werden, dass auch bei Stromausfall bzw. bei entladendem Akku die Auslösung eines Notrufes möglich ist. Akkubetriebene Hausnotrufsysteme müssen bei niedrigem Ladestand automatisch eine Zustandsmeldung an die Pflegebedürftige oder den Pflegebedürftigen und an die Hausnotrufzentrale geben. Der Alarmsender muss wasserdicht und dessen Einsatz auch unter der Dusche möglich sein (Schutzart gemäß DIN IEC 60529 (mindestens) IP 67 (IP Code)). - Die Hausnotrufsysteme müssen mit mindestens vier Telefonnummern und/oder IP-Adressen programmierbar sein. - Die einwandfreie Signalisierung des Notrufes gegenüber der Hausnotrufzentrale muss gewährleistet sein. - Die Notrufannahme muss eindeutig von der Hausnotrufzentrale quittiert werden. - Die Freischaltung der Amtsleitung nach einem Notruf muss gewährleistet sein. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer Nachzuweisen ist: - Die Mindeststandzeit bzw. Kapazität der Batterie oder des Akkus im Alarmsender muss ein Jahr betragen und/oder der Sender muss in der Lage sein, eine Batterie-Schwach-Meldung an die Hausnotrufzentrale zu senden.Der Nachweis erfolgt durch: - Aussagekräftige Unterlagen (Gebrauchsanweisung, Prospektmaterial, technische Dokumentationen) III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Das Produkt muss für den Wiedereinsatz bei anderen Pflegebedürftigen geeignet sein. Der Nachweis erfolgt durch: - Aussagekräftige Unterlagen, aus denen hervorgehen muss, dass das Produkt für den Wiedereinsatz geeignet ist, und die die dafür erforderlichen Maßnahmen beschreiben IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Technische Daten durch Auflistung derselben Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Pflegebedürftigen und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit einer barrierefreien Gebrauchsanweisung in leichter und/oder einfacher Sprache - Produktkennzeichnung des Hausnotrufsystems sowie des Alarmsenders VI. Sonstige Anforderungen Sofern ein Sturzsensor im Alarmsender des Hausnotrufsystems enthalten ist, erfolgt der Nachweis durch: - Aussagekräftige Unterlagen (Gebrauchsanweisung, Prospektmaterial, technische Dokumentationen)

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Code: 52.40.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. - Für Produkte, die nicht Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung sind, ist die Funktionstauglichkeit durch unabhängige Prüfinstitute oder andere gleichwertige vom Hersteller durchgeführte Prüfungen anhand von Prüfberichten zu belegen. 52.40.020 Zusätzliche Anforderungen an Alarmsender: Durch die Prüfberichte muss Folgendes nachgewiesen werden: - Die unmittelbare, eindeutige Alarmauslösung bei manueller Betätigung des funkbasierten, mobilen Alarmsenders muss gewährleistet sein. - Die Alarmauslösung muss über den einmaligen Druck der Nutzerin oder des Nutzers erfolgen und darf nicht selbsthaltend sein. - Die funkbasierte Signalübertragung des Alarmauslösesignals vom Alarmsender an das Hausnotrufsystem muss den Anforderungen der DIN EN 50134 - 2 entsprechen. - Der mobile, funkbasierte Alarmsender muss im Freien über mindestens 250 m Entfernung und innerhalb von Gebäuden über mindestens 30 m Funk- bzw. Senderreichweite verfügen, um einen Notruf auslösen zu können. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes - Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. 52.40.02.0 Zusätzliche Anforderungen an Alarmsender: Für Produkte die nicht Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung sind, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach folgender Richtlinie: - 2014/53/EU Funkanlagen ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Pflegehilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen Folgendes zum Inhalt haben: - Herstellererklärungen, die die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) belegen. - Herstellererklärungen, die die Zweckbestimmung und Indikationen darstellen. - Vorlage von Konstruktionsbeschreibungen des Produktes mit mindestens Angaben über Aufbau, Funktion, Materialien und ihre Eigenschaften, Größe sowie Gewicht, auch einzelner Elemente bzw. Bestandteile. - Aussagekräftige Unterlagen (Gebrauchsanweisung, Prospektmaterial, technische Dokumentationen). Die Unterlagen müssen folgende Parameter belegen: 52.40.02.0 Zusätzliche Anforderungen an Alarmsender: - Der Auslösedruckknopf am Alarmsender muss über eine Mindestauslösefläche von 150 mm² verfügen. - Der Alarmsender muss wasserdicht und dessen Einsatz auch unter der Dusche möglich sein (Schutzart gemäß DIN IEC 60529 (mindestens) IP 67 (IP Code)). III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer 52.40.02.0 Zusätzliche Anforderungen an Alarmsender: Nachzuweisen ist: Bei Alarmsendern: - Die Mindeststandzeit bzw. Kapazität der Batterie oder des Akkus im Alarmsender muss ein Jahr betragen. Der Nachweis erfolgt durch: - Aussagekräftige Unterlagen (Gebrauchsanweisung, Prospektmaterial, technische Dokumentationen) III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Das Produkt muss für den Wiedereinsatz bei anderen Pflegebedürftigen geeignet sein. Der Nachweis erfolgt durch: - Aussagekräftige Unterlagen, aus denen hervorgehen muss, dass das Produkt für den Wiedereinsatz geeignet ist, und die die dafür erforderlichen Maßnahmen beschreiben. IV. Medizinischer Nutzen Der pflegerische Nutzen des Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Angemessene pflegerische Bewertungen auf der Basis von Fallserien/Anwendungsbeobachtungen/Studien Die angemessenen pflegerischen Bewertungen müssen belegen, dass mit dem Produkt eine sachgerechte Versorgung unter Berücksichtigung der spezifischen indikationsbezogenen Anforderungen möglich ist. 52.40.02.0 Zusätzliche Anforderungen an Alarmsender: V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Technische Daten durch Auflistung derselben Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Angabe der mit dem Alarmsender verwendbaren/zugelassenen Hausnotrufsysteme - Hinweise zum Wiedereinsatz bei weiteren Pflegebedürftigen und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit einer barrierefreien Gebrauchsanweisung in leichter und/oder einfacher Sprache - Produktkennzeichnung VI. Sonstige Anforderungen - Sofern ein Sturzsensor im Alarmsender enthalten ist, erfolgt der Nachweis durch: - Aussagekräftige Unterlagen (Gebrauchsanweisung, Prospektmaterial, technische Dokumentationen)

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Code: 52.40.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, ist die Funktionstauglichkeit durch Funktionstests zu belegen. Diese sind durch unabhängige Prüfinstitute oder andere gleichwertige vom Hersteller durchgeführte Prüfungen anhand der Prüfberichte zu belegen. Durch die Prüfberichte muss Folgendes nachgewiesen werden: - Die Funktionstauglichkeit der vom Hersteller angegebenen Funktionen II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen - Sofern zutreffend Prüfungen gemäß Normen, Prüfmethoden etc. - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen und/oder Unterlagen müssen folgende Parameter belegen: - Das Produkt muss mit haushaltsüblichen Mitteln zu reinigen sein. 52.40.03.0 Zusätzliche Anforderungen an Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung: - Möglichkeit der Ortung bei Verlust der örtlichen Orientierung/bei Verlassen des Geozaun-Bereichs - Alarmierung der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen sowie der Pflegeperson bei Verlassen des Geozaun-Bereichs - Der Empfang des Alarms durch die Pflegeperson oder eines damit beauftragten Leistungserbringers muss gewährleistet sein (z. B. durch Alarmkette). - Das Produkt verfügt über eine Notruffunktion. - Der Empfang des Notrufs durch die Pflegeperson muss gewährleistet sein. 52.40.03.1 Zusätzliche Anforderungen an Pflegehilfsmittel zur zeitlichen Orientierung: - Zusätzlich zur Uhrzeit Strukturangaben, die eine zeitliche Orientierung ermöglichen (Tageszeit, Wochentag, Jahreszeit, etc.) 52.40.03.2 Zusätzliche Anforderungen an Erinnerungshilfen für wesentliche Ereignisse: - Zeitpunkt und Inhalt der Ereignisse sind frei programmierbar. - Möglichkeit der Erinnerung an mindestens 5 tägliche Ereignisse - Die Ereignisse werden durch eine Sprach- und/oder Textausgabe konkret benannt. 52.40.03.3 Zusätzliche Anforderungen an Produkte zum Erkennen von Risiken und Gefahren: - Bei Gefahr erfolgt ein akustischer und/oder optischer und/oder taktiler Alarm. - Das Produkt verfügt über eine Automatik zum Abschalten anderer Geräte. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: Die Eignung des Produktes für einen Wiedereinsatz bei weiteren Pflegebedürftigen durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und/oder aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Das Verfahren der Wiederaufbereitung ist zu beschreiben. - Das Produkt muss gegenüber den zur Wiederaufbereitung verwendeten Mitteln beständig sein. IV. Medizinischer Nutzen Nachzuweisen ist: Der pflegerische Nutzen des Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Angemessene pflegerische Bewertungen auf der Basis von Fallserien/Anwendungsbeobachtungen/Studien Die angemessenen pflegerischen Bewertungen müssen belegen, dass mit dem Produkt eine sachgerechte Versorgung unter Berücksichtigung der spezifischen indikationsbezogenen Anforderungen möglich ist. Hierbei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 52.40.03.0 Zusätzliche Anforderungen an Pflegehilfsmittel zur örtlichen Orientierung: - Der Einsatz des Produktes ermöglicht ein Verlassen der eigenen Wohnung innerhalb eines von der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen festgelegten Rahmens ohne personelle Unterstützung. 52.40.03.1 Zusätzliche Anforderungen an Pflegehilfsmittel zur zeitlichen Orientierung: - Der Einsatz des Produktes ermöglicht eine selbständigere zeitliche Orientierung. 52.40.02.2 Zusätzliche Anforderungen an Erinnerungshilfen für wesentliche Ereignisse und Beobachtungen: - Der Einsatz des Produktes erinnert an wesentliche Ereignisse und ermöglicht dadurch eine selbständigere Lebensführung. 52.40.01.3 Zusätzliche Anforderungen an Produkte zum Erkennen von Risiken und Gefahren: - Durch die Alarm- und Abschaltfunktion werden Risiken und Gefahren minimiert und dadurch die Motivation zum längeren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit gefördert. V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten/Parameter Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Ggf. Desinfektionshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit einer barrierefreien Gebrauchsanweisung in leichter und/oder einfacher Sprache - Produktkennzeichnung VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 52.40.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, ist die Funktionstauglichkeit durch Funktionstests zu belegen. Diese sind durch unabhängige Prüfinstitute oder andere gleichwertige vom Hersteller durchgeführte Prüfungen anhand der Prüfberichte zu belegen. Durch die Prüfberichte muss Folgendes nachgewiesen werden: - Die Funktionstauglichkeit der vom Hersteller angegebenen Funktionen II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nummer 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) in der bis einschließlich 25.05.2020 geltenden Fassung gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) in der häuslichen Umgebung/im sonstigen privaten Umfeld der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen - Sofern zutreffend Prüfungen gemäß Normen, Prüfmethoden etc. - Vorlage eines Produktmusters Die Herstellererklärungen und/oder Unterlagen müssen folgende Parameter belegen: - Das Produkt muss mit haushaltsüblichen Mitteln zu reinigen sein. 52.40.04.0 Zusätzliche Anforderungen an Produkte zurUnterstützung der Medikamenteneinnahme: - Erinnerung an die Medikamenteneinnahme durch optische und akustische Signale 52.40.04.1 Zusätzliche Anforderungen an Produkte zur Messung und Deutung von Körperzuständen: - Das Produkt muss beständig gegenüber Desinfektionsmitteln sein. - Einstellbare Grenzwerte und Alarmierung bei Über- oder Unterschreiten der Grenzwerte III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: Die Eignung des Produktes für einen Wiedereinsatz bei weiteren Pflegebedürftigen durch: - Herstellererklärungen - Aussagekräftige Unterlagen Die Herstellererklärungen und/oder aussagekräftigen Unterlagen müssen auch folgende Parameter belegen: - Das Verfahren der Wiederaufbereitung ist zu beschreiben. - Das Produkt muss gegenüber den zur Wiederaufbereitung verwendeten Mitteln beständig sein. IV. Medizinischer Nutzen Nachzuweisen ist: Der pflegerische Nutzen des Produktes für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) durch: - Angemessene pflegerische Bewertungen auf der Basis von Fallserien/Anwendungsbeobachtungen/Studien Die angemessenen pflegerischen Bewertungen müssen belegen, dass mit dem Produkt eine sachgerechte Versorgung unter Berücksichtigung der spezifischen indikationsbezogenen Anforderungen möglich ist. Hierbei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: 52.40.03.0 Zusätzliche Anforderungen an Produkte zur Unterstützung der Medikamenteneinnahme: - Der Einsatz der Produkte unterstützt die selbständige Medikamenteneinnahme. 52.420.03.1 Zusätzliche Anforderungen an Produkte zur Messung und Deutung von Körperzuständen: - Der Einsatz der Produkte unterstützt, dass die Pflegebedürftige oder der Pflegebedürftige eigenständig Körperzustände überwachen und Normabweichungen erkennen kann, um hierauf adäquat reagieren zu können. V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten/Parameter Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes/Indikation - Zulässige Einsatzbedingungen/-orte - Bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Ggf. Desinfektionshinweise - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Angabe des verwendeten Materials - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Pflegebedürftige geeigneten - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit einer barrierefreien Gebrauchsanweisung in leichter und/oder einfacher Sprache - Produktkennzeichnung VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt