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Code: 54.99.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: - Die zu verwendenden Einmalprodukte wie Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz und Schutzschürzen müssen hygienisch verpackt angeboten werden. Zusätzliche Anforderungen an die Produktart 54.99.01.0 Fingerlinge: - Die Fingerlinge sind elastisch, für Latexallergiker sind sie frei von allergenem Latex und unsteril. Zusätzliche Anforderungen an die Produktart 54.99.01.1 Einmalhandschuhe: - Die Einmalhandschuhe bestehen aus Latex und sind unsteril; für Latexallergiker sind die verwendeten Materialien frei von allergenem Latex und unsteril. - Die Einmalhandschuhe sind mit Größen zu versehen. Zusätzliche Anforderungen an die Produktart 54.99.01.3 Schutzschürzen für den Einmalgebrauch: - Die Produkte sind abwaschbar und feuchtigkeitsabweisend. - Sie verfügen über Befestigungsmöglichkeiten mittels Bänder/Ösen. - Das Material ist mindestens 0,2 mm stark. Zusätzliche Anforderungen an die Produktart 54.99.01.3 Schutzschürzen, wiederverwendbar: - Die Produkte sind abwaschbar und feuchtigkeitsabweisend. - Sie verfügen über Befestigungsmöglichkeiten mittels Bänder/Ösen. - Das Material ist mindestens 0,2 mm stark. - Die Produkte müssen bei mindestens 90 Grad Celsius waschbar sein. Zusätzliche Anforderungen an die Produktart 54.99.01.5 Einmallätzchen: - Die Produkte sind flüssigkeitsundurchlässig. - Eine Kopföffnung oder die Möglichkeit zum Binden zur Fixierung des Lätzchens an der Versicherten oder dem Versicherten ist vorhanden. - Das Lätzchen muss der Größe der Versicherten oder des Versicherten angemessen sein, mindestens aber 35 cm x 65 cm, für Kinder entsprechend kleiner. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produkts/Indikation - Zulässige Einsatzorte/Einsatzbedingungen - bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Desinfektionshinweise (nur bei wiederverwendbaren Schutzschürzen) - Angaben zu verwendeten Materialien - Technische Daten/Parameter - Anzahl der möglichen Waschgänge (nur bei wiederverwendbaren Schutzschürzen) - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes - Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die Sicherheit des Produktes - Aufgrund von § 139 Absatz 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Zu beachten sind:Die Anforderungen an die Hände- und Flächendesinfektion: - Ausreichende Wirksamkeit gegen Bakterien, Pilze, Viren - Zulassung des Desinfektionsmittels (Hände- und Flächendesinfektion) im medizinischen Bereich - Zertifizierung und Listung des Desinfektionsmittels (Hände- und Flächendesinfektion) durch den Verband für angewandte Hygiene (VAH) e. V. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch eine allgemeinverständliche Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produkts/Indikation - Zulässige Einsatzorte/Einsatzbedingungen - bestehende Anwendungsrisiken und Kontraindikationen - Reinigungshinweise - Desinfektionshinweise - Angaben zu verwendeten Materialien - Technische Daten/Parameter - Herstellererklärung über die Verfügbarkeit der Gebrauchsanweisung in einer für blinde und sehbehinderte Versicherte geeigneten Form - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt