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Code: 07.50.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Stocklänge an die Schrittlänge des Anwenders anpassbar - Auswechselbare Stockspitze - Montage verschiedener Stockspitzen möglich - Aufhängmöglichkeit vorhanden (z.B. Schlaufe oder Krücke am Griffende) 07.50.10.0 Einteilige Langstöcke - Stockspitze ist nach Kürzung wie vor der Kürzung zu befestigen. 07.50.01.1 Mehrteilige Langstöcke: Faltstöcke07.50.01.2 Mehrteilige Langstöcke: Teleskopstöcke:07.50.01.3 Mehrteilige Langstöcke: Telefaltstöcke - Längeneinstellung ohne Werkzeug möglich - Schlaufe am Griffende (Gummizug, Klettband o.ä.) zum Fixieren des zusammengelegten Zustandes III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer Nachzuweisen ist: Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Verschlossene Endrohre - Witterungsbeständig - Resistent gegen Körperschweiß - Bruchfestes, biegeelastisches Material 07.50.01.1 Zusatzanforderungen an mehrteilige Langstöcke: - Austauschmöglichkeit von Einzelteilen III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V. Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken - Reinigungshinweise/Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung - Gebrauchsanweisung in Schwarzschrift sowie als barrierefreies elektronisches Dokument verfügbar VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 07.50.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Aufladbarer Akku oder handelsübliche Batterien - Akkuladung reicht bei maximal angegebenen Betriebsdaten für einen mindestens vierstündigen Betrieb - Warnfunktion (akustisch und/oder taktil) bei niedrigem Akkustand - Bedienelemente taktil unterscheidbar - Einhändige Bedienung möglich - Kopfhöreranschluss bei Geräten mit akustischer Anzeige - Lautstärke bei akustischer Anzeige einstellbar - Bei taktiler Anzeige ist die Intensität der taktilen Signale einstellbar - Vorhandensein mehrerer unterscheidbare Signale bei akustischer und taktiler Anzeige. - Vorhandensein unterschiedlich einstellbarer Reichweiten 07.50.02.0 Hindernismelder in Brillenform, zum Umhängen oder Handgeräte - Geräte zum Umhängen verfügen über einstellbare Umhängeschlaufen - Hindernismelder in Brillenform verfügen über anpassbare Brillengestelle (z.B. die Länge des Brillenbügels) - Gläser von Hindernismelder in Brillenform sind austauschbar 07.50.02.1 Hindernismelder am Blindenlangstock befestigt - Halterung zur Montage am Schaft verschiedener Blindenlangstockmodelle 07.50.02.1 Hindernismelder im Blindenlangstock integriert - verfügen über Bedienelemente und Taktgeber, die in den Blindenlangstockgriff bzw. in unmittelbarer Nähe integriert sind III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer Nachzuweisen ist: Die Nutzungsdauer/Dauerbelastbarkeit des Produktes durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Witterungsbeständig - Resistent gegen Körperschweiß III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: Das Produkt muss für den Wiedereinsatz geeignet sein. Nachweis durch: - Herstellererklärung IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V. Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Bestehende Anwendungsrisiken - Reinigungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung - Gebrauchsanweisung in Schwarzschrift sowie als barrierefreies elektronisches Dokument verfügbar VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: - Transporttasche oder Box im Lieferumfang enthalten - zwei Akkusätze bei Geräten mit auswechselbaren Akkus im Lieferumfang enthalten - Ladegerät bei Geräten mit aufladbarem Akku im Lieferumfang enthalten - bei Geräten mit akustischer Anzeige sind Kopfhörer im Lieferumfang enthalten