Ein einteiliger Blindenlangstock ist ein weißer Stock aus einem leichten Material (z.B. Aluminium, Kohlefaser, Carbon oder Fiberglas etc.). Er besteht aus einem einteiligen Schaft, einem Griff und einer Stockspitze. Die Stockspitze kann hinsichtlich Form, Größe, Material und Befestigungsmechanismus unterschiedlich sein. Für den zielgerichteten Gebrauch wird der Blindenlangstock in seiner Länge und Ausstattung (Griff, Gewicht, Stockspitze) dem Benutzer, d. h. seiner Körpergröße und Schrittlänge individuell angepasst. Der Griff befindet sich am oberen Blindenlangstockende. Er besteht aus einem hand- und hautfreundlichen kälteisolierendem Material (z.B. Kunststoff, Holz etc.) und ist häufig ergonomisch geformt. Das obere Stockende selbst ist entweder stumpf oder zu einer Krücke gebogen. Die am unteren Ende des Blindenlangstocks befestigte, leicht auswechselbare Stockspitze tastet während des Gehens den Boden ab. Deshalb haben Stockspitzen hinsichtlich Größe, Form, Material und Befestigungsmechanismus gute Gleit- und/oder Rolleigenschaften. Stockspitzen sind Verbrauchsmaterial, sie nutzen sich je nach Häufigkeit der Blindenlangstocknutzung, Material und Ausführung in 6-12 Monaten ab. Mit der sogenannten Pendeltechnik kontrolliert der Nutzer während des Gehens den vor ihm liegenden Untergrund nach Hindernissen, Niveauänderungen und Bodenverhältnissen und passt seine Gehrichtung und seine Gehgeschwindigkeit entsprechend an. Der Schaft leitet während des Gehens die von der Stockspitze aufgenommenen Informationen an die Hand weiter. Der Schaft ist einerseits biegeelastisch, damit bei harten Kollisionen keine Verletzungen auftreten können, andererseits so stabil, dass er dabei nicht sofort bricht oder splittert. Der Schaft ist weiß (siehe auch Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr § 2), kann lackiert, mit einer Folie oder einem Überzug versehen sein. Eine erstmalige Verordnung eines Blindenlangstocks erfolgt in der Regel mit einer Schulung in Orientierung und Mobilität. Die Erstausstattung umfasst meist zwei Langstöcke.
Code: 07.50.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa.
Ein mehrteiliger Blindenlangstock ist ein weißer Stock aus einem leichten Material (z.B. Aluminium, Kohlefaser, Carbon oder Fiberglas). Er besteht aus einem mehrteiligen Schaft, einem Griff und einer Stockspitze. Die Stockspitze kann hinsichtlich Form, Größe, Material und Befestigungsmechanismus unterschiedlich sein. Für den zielgerichteten Gebrauch wird der Blindenlangstock in seiner Länge und Ausstattung (Griff, Gewicht, Stockspitze) dem Benutzer, d. h. seiner Körpergröße und Schrittlänge individuell angepasst. Mehrteilige Langstöcke sind faltbar bzw. zusammenklappbar. Sie haben den großen Vorteil, dass sie für den Fall, dass sie nicht gebraucht werden, auf ein geringeres Maß verkleinert werden können und somit auch gut zu transportieren sind. Falt- bzw. klappbare Langstöcke haben, wie ein einteiliger Blindenlangstock, eine feste, unveränderbare Länge. Der Griff befindet sich am oberen Blindenlangstockende. Er besteht aus einem hand- und hautfreundlichen kälteisolierendem Material (z.B. Kunststoff, Holz etc.) und ist häufig ergonomisch geformt. Das obere Stockende selbst ist entweder stumpf oder zu einer Krücke gebogen. Die am unteren Ende des Blindenlangstocks befestigte, leicht auswechselbare Stockspitze tastet während des Gehens den Boden ab. Deshalb haben Stockspitzen hinsichtlich Größe, Form, Material und Befestigungsmechanismus gute Gleit- und/oder Rolleigenschaften. Stockspitzen sind Verbrauchsmaterial, sie nutzen sich je nach Häufigkeit der Blindenlangstocknutzung, Material und Ausführung in 6-12 Monaten ab. Mit der sogenannten Pendeltechnik kontrolliert der Nutzer während des Gehens den vor ihm liegenden Untergrund nach Hindernissen, Niveauänderungen und Bodenverhältnissen und passt seine Gehrichtung und seine Gehgeschwindigkeit entsprechend an. Der Schaft leitet während des Gehens die von der Stockspitze aufgenommenen Informationen an die Hand weiter. Der Schaft ist einerseits biegeelastisch, damit bei harten Kollisionen keine Verletzungen auftreten können, andererseits so stabil, dass er dabei nicht sofort bricht oder splittert. Der Schaft ist weiß (siehe auch Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr § 2), kann lackiert, mit einer Folie oder einem Überzug versehen sein. Auch der Schaft unterliegt je nach Häufigkeit der Nutzung einer Abnutzung und muss daher regelmäßig geprüft und gegebenenfalls repariert werden. Ein neuer Blindenlangstock ist erforderlich, wenn der vorhandene Blindenlangstock auf Grund von Abnutzung oder Beschädigung nicht mehr einsetzbar ist. Eine erstmalige Verordnung eines Blindenlangstocks erfolgt in der Regel mit einer Schulung in Orientierung und Mobilität. Die Erstausstattung umfasst zwei Langstöcke. Eine erstmalige Verordnung eines Blindenlangstocks erfolgt in der Regel mit einer Schulung in Orientierung und Mobilität. Die Erstausstattung umfasst meist zwei Langstöcke.
Code: 07.50.01.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa.
Ein Teleskopstock/zusammenschiebbarer Blindenlangstock ist ein weißer Stock aus einem leichten Material (z.B. Aluminium, Kohlefaser, Carbon oder Fiberglas). Er besteht aus einem zusammenschiebbaren Schaft, einem Griff und einer Stockspitze. Die Stockspitze kann hinsichtlich Form, Größe, Material und Befestigungsmechanismus unterschiedlich sein. Teleskopstöcke sind zusammenschiebbar. Sie haben den großen Vorteil, dass sie für den Fall, dass sie nicht gebraucht werden auf ein geringeres Maß verkleinert, zusammengeschoben werden können und somit auch gut zu transportieren sind. Der Schaft besteht aus zwei oder mehr Teleskopelementen, einem Griff und einer Stockspitze. Für den zielgerichteten Gebrauch wird der Teleskopstock in seiner Ausstattung (Griff, Gewicht, Stockspitze) dem Benutzer individuell angepasst. Die Länge des Teleskopstocks kann unter Berücksichtigung der Körpergröße, der Schrittlänge und der situativen Umgebung variabel eingestellt werden. Der Griff befindet sich am oberen Blindenlangstockende. Er besteht aus einem hand- und hautfreundlichen kälteisolierendem Material (z.B. Kunststoff, Holz etc.) und ist häufig ergonomisch geformt. Das obere Stockende selbst ist entweder stumpf oder zu einer Krücke gebogen. Die am unteren Ende des Blindenlangstocks befestigte, leicht auswechselbare Stockspitze tastet während des Gehens den Boden ab. Deshalb haben Stockspitzen hinsichtlich Größe, Form, Material und Befestigungsmechanismus gute Gleit- und/oder Rolleigenschaften. Stockspitzen sind Ver-brauchsmaterial, sie nutzen sich je nach Häufigkeit der Blindenlangstocknutzung, Material und Ausführung in 6-12 Monaten ab. Mit der sogenannten Pendeltechnik kontrolliert der Nutzer während des Gehens den vor ihm liegenden Untergrund nach Hindernissen, Niveauänderungen und Bodenverhältnissen und passt seine Gehrichtung und seine Gehgeschwindigkeit entsprechend an. Der Schaft leitet während des Gehens die von der Stockspitze aufgenommenen Informationen an die Hand weiter. Der Schaft ist einerseits biegeelastisch, damit bei harten Kollisionen keine Verletzungen auftreten können, andererseits so stabil, dass er dabei nicht sofort bricht oder splittert. Der Schaft ist weiß (siehe auch Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr § 2), kann lackiert, mit einer Folie oder einem Überzug versehen sein. Auch der Schaft unterliegt je nach Häufigkeit der Nutzung einer Abnutzung und muss daher regelmäßig geprüft und gegebenenfalls repariert werden. Ein neuer Blindenlangstock ist erforderlich, wenn der vorhandene Blindenlangstock auf Grund von Abnutzung oder Beschädigung nicht mehr einsetzbar ist. Eine erstmalige Verordnung eines Blindenlangstocks erfolgt in der Regel mit einer Schulung in Orientierung und Mobilität. Die Erstausstattung umfasst meist zwei Langstöcke.
Code: 07.50.01.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa.
Ein Telefaltstock ist ein weißer Stock aus einem leichten Material (z.B. Aluminium, Kohlefaser, Carbon oder Fiberglas). Der Schaft besteht aus Teleskop- und Faltelementen, einem Griff und einer Stockspitze. Die Stockspitze kann hinsichtlich Form, Größe, Material und Befestigungsmechanismus unterschiedlich sein. Telefaltstöcke bestehen aus zusammenschiebbaren und zusammenlegbaren Elementen. Sie haben den großen Vorteil, dass sie für den Fall, dass sie nicht gebraucht werden, auf ein geringeres Maß verkleinert werden können und somit auch gut zu transportieren sind. Für den zielgerichteten Gebrauch wird der Telefaltstock in seiner Ausstattung (Griff, Gewicht, Stockspitze) dem Benutzer individuell angepasst. Die Länge des Telefaltstocks kann unter Berücksichtigung der Körpergröße, der Schrittlänge und der situativen Umgebung variabel eingestellt werden. Der Griff befindet sich am oberen Blindenlangstockende. Er besteht aus einem hand- und hautfreundlichen kälteisolierendem Material (z.B. Kunststoff, Holz etc.) und ist häufig ergonomisch geformt. Das obere Stockende selbst ist entweder stumpf oder zu einer Krücke gebogen. Die am unteren Ende des Blindenlangstocks befestigte, leicht auswechselbare Stockspitze tastet während des Gehens den Boden ab. Deshalb haben Stockspitzen hinsichtlich Größe, Form, Material und Befestigungsmechanismus gute Gleit - und/oder Rolleigenschaften. Stockspitzen sind Verbrauchsmaterial, sie nutzen sich je nach Häufigkeit der Blindenlangstocknutzung, Material und Ausführung in 6-12 Monaten ab. Mit der sogenannten Pendeltechnik kontrolliert der Nutzer während des Gehens den vor ihm liegenden Untergrund nach Hindernissen, Niveauänderungen und Bodenverhältnissen und passt seine Gehrichtung und seine Gehgeschwindigkeit entsprechend an. Der Schaft leitet während des Gehens die von der Stockspitze aufgenommenen Informationen an die Hand weiter. Der Schaft ist einerseits biegeelastisch, damit bei harten Kollisionen keine Verletzungen auftreten können, an-dererseits so stabil, dass er dabei nicht sofort bricht oder splittert. Der Schaft ist weiß (siehe auch Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr § 2), kann lackiert, mit einer Folie oder einem Überzug versehen sein. Auch der Schaft unterliegt je nach Häufigkeit der Nutzung einer Abnutzung und muss daher regelmäßig geprüft und gegebenenfalls repariert werden. Ein neuer Blindenlangstock ist erforderlich, wenn der vorhandene Blindenlangstock auf Grund von Abnutzung oder Beschädigung nicht mehr einsetzbar ist. Eine erstmalige Verordnung eines Blindenlangstocks erfolgt in der Regel mit einer Schulung in Orientierung und Mobilität. Die Erstausstattung umfasst meist zwei Langstöcke.
Code: 07.50.01.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa.