Elektronische Hilfsmittel für die Orientierung und Mobilität, hier Hindernismelder, kontrollieren und schützen vor Kollisionen mit Hindernissen im Oberkörper- und Kopfbereich, der mit dem Blindenlangstock nicht überprüft werden kann. Sie dienen zusätzlich als Orientierungshilfe in der unmittelbaren Umgebung, in dem sie Auskunft über die räumliche Position und die Entfernung erfasster Objekte geben können. Unter Zuhilfenahme unsichtbarer und unhörbarer Technologien, in der Regel Ultraschall- oder Lasertechnik, wird der Raum vor dem Körper und/oder seitlich vom Körper während des Gehens oder von einem stabilen Standort aus von Umweltsensoren des Hilfsmittels gescannt. Wenn das ausgesendete Signal auf ein Hindernis/Objekt trifft, wird es zum Signalgeber reflektiert und es erfolgt über das Hilfsmittel eine taktile und/oder akustische Rückmeldung an den Nutzer. Die Rückmeldung kann durch verschiedene taktile Intensitäten und/oder Tonfrequenzen und Lautstärken umgesetzt werden. Hindernisse und Objekte im Oberkörper- und Kopfbereich können so rechtzeitig vor einem möglichen Zusammenstoß erfasst werden. Hindernismelder gibt es in verschiedenen Formen (z.B. in Brillenform, zum Umhängen, oder Handgeräte). Ausmaß und Reichweite des zu scannenden Raums sind je nach Gerät unterschiedlich voreingestellt und/oder variabel. Je nach Handhabung des Geräts (Scanbewegungen mit der Hand, dem Kopf oder dem Oberkörper) erhält der Nutzer auch Rückmeldung und Informationen über den Standort, Entfernung und Größe des gescannten Hindernisses. Die Eignung, eine elektronische Mobilitätshilfe zweckmäßig und mit einem wesentlichen Gebrauchsvorteil im Sinne der BSG-Rechtsprechung einzusetzen, hat durch Erprobung bei einem Orientierungs- und Mobilitätslehrer bzw. -trainer zu erfolgen und ist der Krankenkasse nachzuweisen. Die Verordnung eines Leitgerätes hat immer im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Mobilitätsschulung zu erfolgen. I.d.R. hat der Versicherte eine Mobilitätsschulung mit einfachem Stock bereits absolviert. Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.50.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Der Versicherte muss die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Gerätes besitzen. Taubblinde Versicherte können nur Geräte mit taktil erfassbarer Anzeige nutzen, für Hörgeschädigte sind Geräte mit akustischer und taktiler erfassbarer Anzeige angezeigt.
Hindernismelder, die am Blindenlangstock befestigt werden können, kontrollieren und schützen vor Kollisionen mit Hindernissen im Oberkörper- und Kopfbereich, der mit dem Blindenlangstock nicht überprüft werden kann. Sie dienen zusätzlich als Orientierungshilfe in der unmittelbaren Umgebung, in dem sie Auskunft über die räumliche Position und die Entfernung erfasster Objekte geben können. Unter Zuhilfenahme unsichtbarer und unhörbarer Technologien wird, in der Regel mit Ultraschall- oder Lasertechnik, der Raum vor und seitlich vom Körper dafür während des Gehens von den Umweltsensoren des Hilfsmittels gescannt. Trifft das ausgesendete Signal auf eine reflektierende Fläche, erfolgt über das Hilfsmittel in der Regel eine akustische und/oder taktile Rückmeldung an den Nutzer. Die Rückmeldung kann durch verschiedene taktile Intensitäten und/oder durch verschiedene Tonfrequenzen und Lautstärken umgesetzt werden. Hindernisse und Objekte können rechtzeitig erfasst werden und der Zusammenstoß kann durch eine entsprechende Korrektur der Gehrichtung vermieden werden. Hindernismelder, die am Blindenlangstock befestigt werden können, sind oft auch als Handgerät verwendbar. Das Ausmaß und die Reichweite des zu scannenden Raums sind je nach Gerät unterschiedlich voreingestellt und/oder variabel. Über die Pendelbewegungen während des Gehens und/oder gezielte Suchbewegungen mit dem Blindenlangstock scannt der Nutzer den vor ihm liegenden Raum und erhält Rückmeldung und Informationen über die Entfernung und die Größe des erfassten Hindernisses. Insbesondere in bekannter Umgebung können Objekte wiedererkannt werden. Die Eignung, eine elektronische Mobilitätshilfe zweckmäßig und mit einem wesentlichen Gebrauchsvorteil im Sinne der BSG-Rechtsprechung einzusetzen, hat durch Erprobung bei einem Orientierungs- und Mobilitätslehrer bzw. -trainer zu erfolgen und ist der Krankenkasse nachzuweisen. Die Verordnung eines Leitgerätes hat immer im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Mobilitätsschulung zu erfolgen. I.d.R. hat der Versicherte eine Mobilitätsschulung mit einfachem Stock bereits absolviert. Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.50.02.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Der Versicherte muss die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Gerätes besitzen. Taubblinde Versicherte können nur Geräte mit taktil erfassbarer Anzeige nutzen, für Hörgeschädigte sind Geräte mit akustischer und taktiler erfassbarer Anzeige angezeigt.
Hindernismelder, die fest in einen Blindenlangstock integriert sind, kontrollieren und schützen vor Kollisionen mit Hindernissen im Oberkörper- und Kopfbereich, der mit dem Blindenlangstock nicht überprüft werden kann. Sie dienen zusätzlich als Orientierungshilfe in der unmittelbaren Umgebung, in dem sie Auskunft über die räumliche Position und die Entfernung erfasster Objekte geben können. Unter Zuhilfenahme unsichtbarer und unhörbarer Technologien wird, in der Regel mit Laser- oder Ultraschalltechnik, der Raum vor und seitlich vom Körper dafür während des Gehens oft von mehreren Umweltsensoren des Hilfsmittels gescannt. Treffen die ausgesendeten Signale auf eine reflektierende Fläche, erfolgt eine taktile und/oder akustische Rückmeldung an den Nutzer. Die Rückmeldung kann durch verschiedene taktile Intensitäten und/oder Tonfrequenzen und Lautstärken umgesetzt werden. Hindernisse und Objekte können rechtzeitig erfasst werden und der Zusammenstoß kann durch eine entsprechende Korrektur der Gehrichtung vermieden werden. Eine differenzierte Erkennung und Unterscheidung von Hindernissen im Kopf oder Oberkörperbereich ist oft möglich. Das Ausmaß und die Reichweite des zu scannenden Raums sind je nach Gerät und Anzahl der Sensoren unterschiedlich voreingestellt und/oder variabel. Über die Pendelbewegungen während des Gehens oder gezielte Suchbewegungen mit dem Blindenlangstock scannt der Nutzer den vor ihm liegenden Raum und erhält Rückmeldung und Informationen über die Entfernung, die Position und die Größe des erfassten Hindernisses. Insbesondere in bekannter Umgebung kann zwischen verschiedenen Objekten unterschieden werden. Auf diese Weise können Hindernismelder auch wertvolle Hinweise zur Orientierung geben. Die Eignung, eine elektronische Mobilitätshilfe zweckmäßig und mit einem wesentlichen Gebrauchsvorteil im Sinne der BSG-Rechtsprechung einzusetzen, hat durch Erprobung bei einem Orientierungs- und Mobilitätslehrer bzw. -trainer zu erfolgen und ist der Krankenkasse nachzu-weisen. Die Verordnung eines Leitgerätes hat immer im Zusammenhang mit einer zusätzlichen Mobilitätsschulung zu erfolgen. I.d.R. hat der Versicherte eine Mobilitätsschulung mit einfachem Stock bereits absolviert. Die Geräte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.50.02.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Der Versicherte muss die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Gerätes besitzen. Taubblinde Versicherte können nur Geräte mit taktil erfassbarer Anzeige nutzen, für Hörgeschädigte sind Geräte mit akustischer und taktiler erfassbarer Anzeige angezeigt.
zur Löschung vorgesehen
Code: 07.50.02.3000
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Code: 07.50.02.4000
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Code: 07.50.02.5000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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nicht besetzt
Indikation
zur Löschung vorgesehen
Nicht besetzt
Code: 07.50.02.6000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
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Indikation
Nicht besetzt