No available description.

Code: 07.99.01.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Geräte dürfen nicht soft- und hardwaremäßig um andere Funktionen außerhalb des Lesens erweiterbar sein - Anlegekanten für Vorlagen o.ä. Vorlagenausrichtungen - Einlesen von Büchern und Einzelblättern möglich - taktile und visuelle Unterscheidbarkeit der Bedienelemente III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: - Das Produkt muss für den Wiedereinsatz geeignet sein. Nachweis durch: - Herstellererklärung IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V. Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Reinigungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung - Gebrauchsanweisung in Schwarzschrift sowie als barrierefreies elektronisches Dokument verfügbar VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: 07.99.01.2 Zusätzliche Anforderungen an Geräte zur Umwandlung von Schwarzschrift in synthetische Sprache 07.99.01.3 Zusätzliche Anforderungen an Geräte zur Umwandlung von Schwarzschrift in Brailleschrift und synthetische Sprache: - Kopfhörer im Lieferumfang enthalten

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Code: 07.99.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Geräte müssen soft- und hardwaremäßig auch um andere Funktionen außerhalb des Lesens erweiterbar sein - Anlegekanten für Vorlagen o.ä. Vorlagenausrichtung - Einlesen von Büchern und Einzelblättern möglich - Installationsmedien für erforderliche Software im Lieferumfang enthalten - Erforderliche Softwareinstallationen können vom Versicherten selbständig durchgeführt, geändert und rückgängig gemacht werden. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: Das Produkt muss für den Wiedereinsatz geeignet sein. Nachweis durch: - Herstellererklärung IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V. Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Reinigungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung - Gebrauchsanweisung in Schwarzschrift sowie als barrierefreies elektronisches Dokument verfügbar VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: 07.99.02.2 Zusatzanforderungen an vorkonfigurierte, offene Systeme zur Umwandlung von Schwarzschrift in synthetische Sprache 07.99.02.3 Zusatzanforderungen an vorkonfigurierte, offene Systeme zur Umwandlung von Schwarzschrift in Brailleschrift und synthetische Sprache - Kopfhöreranschluss im Lieferumfang enthalten

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Code: 07.99.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/ häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: - Betrieb an handelsüblichen PC-Systemen muss möglich sein. - Installationsmedien im Lieferumfang enthalten - Softwareänderungen können vom Versicherten selbstständig durchgeführt, geändert und rückgängig gemacht werden. 07.99.03.3 Zusatzanforderungen an Braille-Flächendisplays - Zur Darstellung von Punktgrafiken und herkömmlicher Brailleschrift geeignet III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: Das Produkt muss für den Wiedereinsatz geeignet sein. Nachweis durch: - Herstellererklärung IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V. Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Reinigungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung - Gebrauchsanweisung in Schwarzschrift sowie als barrierefreies elektronisches Dokument verfügbar VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: 07.99.03.0 Zusatzanforderungen an Braillezeilen für den stationären Einsatz - Staubschutz oder Abdeckung im Lieferumfang enthalten 07.99.03.1 Zusatzanforderungen an Braillezeilen für den mobilen Einsatz 07.99.03.3 Zusatzanforderungen an Braille-Flächendisplays - Transport- bzw. Bereitschaftstasche im Lieferumfang enthalten

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Code: 07.99.04.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: 07.99.04.0 Zusatzanforderungen an mobile elektronische Informationsverarbeitungsgeräte - Anschlussmöglichkeiten für weitere Geräte wie z.B. Drucker, PC - Braillezeile bzw. Brailletastatur integriert - mobil und netzunanbhängig zu betreiben 07.99.04.1 Zusatzanforderungen an elektronische Systeme zur Markierung und Wiedererkennung von Objekten - Informationen über Objekte vollständig im Gerät gespeichert, keine permanente Internet-Anbindung erforderlich 07.99.04.2 Zusatzanforderungen an elektronische Systeme zur Produkterkennung - Informationen über Produkte vollständig im Gerät gespeichert, keine permanente Internet-Anbindung erforderlich - Produktdatenbank durch den Nutzer selbständig erweiterbar 07.99.04.4 Zusatzanforderungen an DAISY-Abspielgeräte - Kopfhöreranschluss III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: Das Produkt muss für den Wiedereinsatz geeignet sein. Nachweis durch: - Herstellererklärung IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Die Gebrauchsanweisung muss auch in einer für den Blinden nutzbaren Form verfügbar sein. - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V. Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Reinigungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung - Gebrauchsanweisung in Schwarzschrift sowie als barrierefreies elektronisches Dokument verfügbar VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: - Komplettes gebrauchsfertiges Produkt - Transport- bzw. Bereitschaftstasche im Lieferumfang enthalten 07.99.04.0 Zusatzanforderungen an mobile elektronische Informationsverarbeitungsgeräte - Kopfhörer im Lieferumfang enthalten, sofern das Produkt über eine Sprachausgabe verfügt 07.99.04.1 Zusatzanforderungen an elektronische Systeme zur Markierung und Wiedererkennung von Objekten - Basissatz von Etiketten bzw. Tags zur Objektmarkierung im Lieferumfang enthalten 07.99.04.4 Zusatzanforderungen an DAISY-Abspielgeräte - Kopfhörer im Lieferumfang enthalten

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Code: 07.99.05.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: 07.99.05.2 Zusatzanforderungen an Mechanische Geräte zum Prägen von Braillebeschriftungen - sämtliche Zeichen der deutschen Voll- und Basisschrift sind prägbar 07.99.05.3 Zusatzanforderungen an mechanische Brailleschreibmaschinen - Tragemöglichkeit zum einhändigen Transport des Gerätes vorhanden - Beschriftung von Prägeband durch Zurüstung möglich - Staubschutzhülle im Lieferumfang enthalten III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: Das Produkt muss für den Wiedereinsatz geeignet sein. Nachweis durch: - Herstellererklärung IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V. Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung - Gebrauchsanweisung in Schwarzschrift sowie als barrierefreies elektronisches Dokument verfügbar VI. Sonstige Anforderungen - Nicht besetzt

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Code: 07.99.07.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Nachzuweisen ist: Die indikations-/einsatzbezogenen Eigenschaften des angemeldeten Hilfsmittels für die beanspruchte(n) Produktart/Indikation(en) im allgemeinen Lebensbereich/häuslichen Bereich durch: - Herstellererklärungen Die Herstellererklärungen müssen auch folgende Parameter belegen: 07.99.07.0 Zusatzanforderungen an elektromechanische und elektronische Brailleschreibmaschinen - Punktschrifteingabe - Blatteinzug DIN A 4 07.99.07.1 Zusatzanforderungen an elektromechanische und elektronische Geräte zum Prägen von Braillebeschriftungen - sämtliche Zeichen der deutschen Voll- und Basisschrift sind prägbar 07.99.07.2 Zusatzanforderungen an elektromechanische und elektronische Brailledrucker - Betrieb an handelsüblichen PC-Systemen muss möglich sein. - Erforderliche Software kann vom Versicherten selbständig installiert, geändert und rückgängig gemacht werden. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes Nachzuweisen ist: Das Produkt muss für den Wiedereinsatz geeignet sein. Nachweis durch: - Herstellererklärung IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: - Auflistung der technischen Daten gemäß Antragsformular Abschnitt V. Die ordnungsgemäße und sichere Handhabung durch Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache mit mindestens folgenden Angaben: - Anwendungshinweise - Zweckbestimmung des Produktes - Zulässige Betriebsbedingungen/Einsatzorte - Wartungshinweise - Technische Daten/Parameter - Zusammenbau- und Montageanweisung - Typenschild/Produktkennzeichnung auf der Verpackung - Gebrauchsanweisung in Schwarzschrift sowie als barrierefreies elektronisches Dokument verfügbar VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: 07.99.07.0 Zusatzanforderungen an elektromechanische und elektronische Brailleschreibmaschinen - Tragemöglichkeit zum einhändigen Transport des Gerätes vorhanden - Staubschutzhülle im Lieferumfang enthalten - Transportkoffer oder -box als Zubehör erhältlich 07.99.07.2 Zusatzanforderungen an elektromechanische und elektronische Brailledrucker - Schallschutzvorrichtung bei Erstausstattung im Lieferumfang enthalten

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Code: 07.99.09.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des gebrauchsfertigen Blindenführhundes ergibt sich aus der erfolgreichen „Gespannprüfung“ des Versicherten mit dem Blindenführhund. II. Sicherheit - Nicht besetzt III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen Zu beachten sind: Anforderungen an den Hund - Für die Aufnahme in die Blindenführhundausbildung sind grundsätzlich nur Hunde vorzusehen, die mindestens die mindestens 15 Monate und höchstens 2 Jahre alt sind . - Die Schulterhöhe des Hundes soll zwischen 50 und 70 cm betragen. Das Körpergewicht des ausgewachsenen Hundes soll 40 kg nicht überschreiten. Geringfügiges Über- bzw. auch Unterschreiten von Alters- Größen- oder Gewichtsgrenzen ist zu tolerieren, wenn der Hund ansonsten die gewünschten charakterlichen Eigenschaften erfüllt. Hund und Führhundhalter sollten in Bezug auf Ihre körperlichen Voraussetzungen korrelieren. Einen Anspruch auf eine bestimmte Rasse hat der zukünftige Führhundhalter nicht. - Zur Ausbildung sollen nur friedfertige, intelligente, wesensfeste, nervenstarke, arbeitsbelastbare, gut sozialisierte, gesunde Junghunde mit hoher Frustrationstoleranzgrenze und geringer emotionaler Erregbarkeit, wenig territoriale, nicht sozial expansive, kaum jagdlich interessierte Individuen verwendet werden. - Die grundsätzliche charakterliche Eignung des Hundes für die Ausbildung zu einem Blindenführhund soll vor der Ausbildung durch dafür qualifizierte Tierärzte oder einen Gespannprüfer ermittelt werden. - Hunde, die als Blindenführhunde ausgebildet werden, dürfen nicht aus einer Massenzucht oder vom gewerblichen Tierhandel (ausgenommen Züchter) oder von Tierheimen stammen oder erworben worden sein. Die Herkunft der Hunde muss durch den Führhundausbilder zweifelsfrei nachgewiesen werden. - Der vom Führhundausbilder zu liefernde Herkunftsnachweis des Junghundes muss beinhalten, ob der Hund eine Jagd- oder Schutzhundausbildung vor Aufnahme in die Blindenführhundausbildung begonnen hat. Dies ist zweifelsfrei auszuschließen. - Für die Ausbildung zum Blindenführhund kommen sowohl Rassehunde als auch Mischlingshunde männlichen und weiblichen Geschlechts in Betracht. Rassetypisch zur Aggressivität neigende Hunde sowie aggressive Junghunde sonst eher friedlicher Rassen dürfen nicht als Blindenführhunde ausgebildet werden. Zudem sollten sie aufgrund ihrer äußerlichen Erscheiung keine Erschwernisse oder Auflagen durch ihre Haltung mit sich bringen (Zugang zu bestimmten Örtlichkeiten und Angstreaktionen bei anderen Menschen). Ein Anspruch des Blinden oder hochgradig Sehbehinderten auf eine bestimmte Rasse besteht grundsätzlich nicht. - Der Junghund ist so früh als möglich (vor der Aufnahme der Führhundausbildung) einem Wesenstest zu unterziehen und aus tierärztlicher Sicht zu untersuchen, ob die Grundvoraussetzungen für eine spätere Ausbildung, Einsatz und Leben als Blindenführhund gegeben sind. - Der Hund soll dann als Welpe bis zur Ausbildung im engen Verbund mit Menschen aufgewachsen und entsprechend mit Menschen, Artgenossen und anderen Tieren sozialisiert und umfassend an Umweltreize habituiert sein. Das kann in einer Patenfamilie, aber auch in einer geeigneten Hundeschule gewährleistet sein. - Vor Aufnahme in die Blindenführhundausbildung muss durch ein tierärztliches Attest, das nicht älter als drei Monate sein darf, die Gesundheit des Hundes, der zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens ein Jahr alt sein muss, nachgewiesen sein; er muss insbesondere über eine intakte Wirbelsäule (z.B. frei von Kompression des Rückenmarks) und intakte Gelenke verfügen und frei von Hüft-/Ellenbogengelenksdysplasie (HD/ED) oder anderen Gelenkerkrankungen, wie z.B. die Osteochondrosis Dissecans (OCD) und Augenkrankheiten (z.B. progressive Retina-Atrophie), Herz-/Kreislauferkrankungen) sein. sind. - Hunde mit dem Befund "HD Verdacht" können zugelassen werden, wenn sie unmittelbar vor der Ausbildung von einem Tierarzt im Hinblick auf Gebäude, Bemuskelung und einwandfreien Lauf - erforderlichenfalls auch röntgenologisch - untersucht und für unbedenklich erklärt worden sind. - Der Hund ist vor Abgabe an den künftigen Führhundhalter zu kastrieren. Anforderungen an die Führhundausbildung - Die Ausbildung eines Hundes zum Blindenführhund muss unter Beachtung der einschlägigen Normen und/oder Gesetze zur Tierzucht, Tierhaltung, Tierunterbringung und Tierausbildung, insbesondere unter Beachtung des deutschen Tierschutzgesetzes erfolgen. Für die Ausbildung zum Blindenführhund sind die dem aktuellen Stand der Wissenschaft und den Lerntheorien entsprechenden Methoden anzuwenden. Den Bedürfnissen des Hundes muss bestmöglich Rechnung getragen werden. Erkenntnisse über das Verhalten von Hunden sowie artgerechte Mittel und Methoden der Hundeerziehung und Methoden des Hundetrainings müssen handlungsleitend sein. Tierschutzwidrige Mittel und Methoden wie der Einsatz von "Starkzwang" (z.B. Verwendung eines Stachel-/Würgehalsbands, Schläge, Applikation von Stromschlägen etc.) sind nicht zulässig. Es ist zudem nicht zulässig zu versuchen, Lernziele zu erreichen, indem der Hund erschreckt oder in Angst versetzt wird. - Eine sachgerechte Verwendung des Blindenführhundes setzt voraus, dass der Blindenführhund zum künftigen Halter passt. Deshalb ist bereits bei der Ausbildung des Hundes den individuellen Beeinträchtigungen des künftigen Halters möglichst Rechnung zu tragen. - Der Blindenführhund soll in der Lage sein, dem blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten seine durch die Behinderung eingeschränkte Mobilität und Orientierung außer Haus wesentlich zu verbessern. - Der Blindenführhund soll nach abgeschlossener Ausbildung selbständig in der Lage sein, im "Gespann" mit dem Führhundhalter und in Verantwortung des Führhundhalters sicher durch den allgemeinen Verkehr außerhalb des häuslichen Bereichs zu führen. Dabei muss der Blindenführhund auf die antrainierten der 40 bis 70 gängigsten verbalen Hörzeichen bzw. Signale des Führhundhalters reagieren. Er sollte die Führleistungen gemäß des Katalogs der Führleistungen des Deutschen Blinden und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) oder entsprechender Kataloge erbringen. - Er soll den Führhundhalter vor eventuell auftretenden Gefahren rechtzeitig warnen (z.B. durch Stehenbleiben) und schützen (z.B. durch Querstellen). Im Einzelfall muss sich der Führhund deshalb auch den Hörzeichen bzw. Signalen des Führhundhalters aktiv widersetzen (intelligenter Ungehorsam). Der Blindenführhund soll den Führhundhalter z.B. vor Verkehrsmitteln, Treppen, Türen oder Hindernissen (auch auf Kopfhöhe des blinden Menschen) warnen und z.B. Fahrbahnübergänge, freie Sitzgelegenheiten, Ein- und Ausgänge, Fahrstühle, Treppen, Haltestellen oder Briefkästen aufsuchen können. - Die Dauer der Ausbildung ist abhängig von der individuellen Lernbereitschaft und dem Lernvermögen des jeweiligen Hundes, der Kompetenz des Ausbilders sowie der Teamzusammenarbeit von Ausbilder und Hund. In der Regel beträgt sie durchschnittlich 6-8 Monate. Eine Über- und Unterschreitung der Ausbildungsdauer ist in begründeten Einzelfällen möglich. Es ist eine für die Ausbildung notwendige Anzahl an Stunden im Führgeschirr vorzusehen. Anforderungen an den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten - Eine sachgerechte Verwendung des Hilfsmittels Blindenführhund setzt voraus, dass der ausgebildete Blindenführhund zum künftigen Halter passt und dass der Halter bereit und in der Lage ist, den Blindenführhund als zuverlässigen Lotsen in der Mobilität außer Haus zu akzeptieren. - Der künftige Führhundhalter muss die Sachkunde im Umgang mit Hunden besitzen und die ihm mit der Übereignung eines Blindenführhundes übertragene Verantwortung anzunehmen bereit und in der Lage sein.. Dazu gehört auch das Ermöglichen einer artgerechten Lebensführung des Hundes mit ausreichendem Freilauf ohne Führgeschirr und Leine. Die mit dem Blindenführhundhalter in einem Haushalt lebenden Personen müssen mit der Haltung des Blindenhundes einverstanden sein bzw. diese vorbehaltlos tolerieren. - Der künftige Blindenführhundhalter muss einen Orientierungs- und Mobilitätslehrgang erfolgreich bei einem anerkannten O & M -Lehrer/-Trainer absolviert haben. Der Erfolg des Langstockunterrichts bezieht sich im Fall der Blindenführhundversorgung auf den Erwerb der Fähigkeit, sich bei Ausfall des Führhundes (hier zählen auch die täglichen Pausen/Ruhezeiten) fortbewegen zu können, ohne dabei von einer sehenden Person geführt werden zu müssen. - Der zukünftige Blindenfürhundhalter muss einen Einarbeitungslehrgang und nachfolgend eine Gespannprüfung erfolgreich absolvieren. Anforderungen an den Einarbeitungslehrgang - Im Anschluss an die abgeschlossene Ausbildung des Blindenführhundes müssen von der Blindenführhundschule im Rahmen eines Einarbeitungslehrgangs Hund und künftiger Halter (Blinde oder hochgradig sehbehinderte Person) aufeinander eingestimmt werden. Der Versicherte muss im Rahmen eines solchen Lehrgangs das notwendige Vertrauen zu dem Blindenführhund entwickeln; der Blindenführhund muss den künftigen Halter als Bezugsperson akzeptieren. Darüber hinaus muss der künftige Halter die Hörzeichen und sonstigen Signale für den Hund und den Umgang mit ihm nicht nur im allgemeinen Verkehr, sondern auch in seiner Wohnung und in anderen Gebäuden (z.B. beim Einkaufen oder bei Behördengängen) erlernen. - Die notwendige Dauer des Einarbeitungslehrgangs beträgt i.d.R. 60-80 Zeitstunden, verteilt auf mind. 14 Tage und max. 28 Tage. Bestandteil des Einarbeitungslehrgangs müssen auch Informationen über die artgerechte Tierhaltung und Ernährung des Blindenführhundes und eine Einweisung am Wohnort des Versicherten sein. Der Einarbeitungslehrgang soll mindestens zur Hälfte der Zeit am Wohnort des späteren Hundeführes stattfinden. Im Rahmen des Einarbeitungslehrgangs sind sowohl dem Hund als auch dem zukünftigen Führhundhalter ausreichend Zeiten zur Erholung zu gewähren. Dies kann auch dadurch sicher gestellt werden, dass der Lehrgang nur an den Werktagen stattfindet. - Rechtzeitig vor Beginn des Einarbeitungslehrganges sind der Krankenkasse folgende Unterlagen vorzulegen: - Herkunftsnachweis des Hundes (Ahnenpass, bzw. Geburts- und Haltungsnachweis) - Tierärztliche Untersuchungsergebnisse (Gesundheitszeugnis, Impfpass,) - Elektronische Kennzeichnung des Hundes in Übereinstimmung mit den Informationen der vorgelegten Unterlagen - Nachweis über Sozialisierung, Wesenstest - Nachweis des Versicherten über das absolvierte O&M Training Anforderungen an die Gespannprüfung Innerhalb von 6 Wochen nach Abschluss des Einarbeitungslehrgangs und Übergabe des Blindenführhundes an den Führhundhalter erfolgt die Gespannprüfung, die in der Regel am Wohnort des Versicherten stattfindet. Während der Prüfung müssen folgende Nachweise von Hund und Halter gemeinsam erbracht werden: - sichere Führung im Straßenverkehr, - Beobachtung der Verkehrssituation durch Hund und Halter sowie adäquate Signalisierung von Warnhinweisen durch den Hund, - Warnung vor der Umgehung von Hindernissen, die zwar für den Hund ungefährlich, für den Halter aber verletzungsgefährdend sind, - adäquate Reaktion des Halters auf Warnhinweise des Führhundes. - Gesamtzusammenarbeit des Gespanns Der Prüfungskommission sind vor der Prüfung folgende Unterlagen vorzulegen: - Ahnenpass bzw. Geburts- und Haltungsnachweis des Hundes - Tierärztliche Untersuchungsergebnisse, Gesundheitszeugnis, Heimtierimpfpass inkl. Röntgenbefunde, Kastrationsbescheinigung - Elektronische Kennzeichnung des Hundes, welche mit den Angaben in allen oben genannten Unterlagen übereinstimmen muss - Nachweis über Sozialisierung, Wesenstest - Lehrgangsbericht, Bestätigung über die Dauer des Einweisungslehrgangs - Nachweis des Versicherten über das absolvierte O&M-Training - Übersicht der vom Blindenführhund erlernten Kommandos Die Gespannprüfung ist grundsätzlich realitätsnah und den alltäglichen Situationen, in denen der Versicherte den Blindenführhund benötigt entsprechend, durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist anhand eines Gespannprüfungsgutachtens zu dokumentieren. III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer Die erforderlichen Impfungen des Blindenführhundes sind durch den Führhundhalter durchzuführen, vom Tierazt im EU-Heimtierpass zu dokumentieren und der Krankenkasse auf Anforderung nachzuweisen. Nachzuweisen ist: - Zur besseren Gewährleistung der langfristig sicheren Funktionsfähigkeit des Führhundgespanns kann die Krankenkasse je nach individueller Gespannsituation bedarfsweise Evaluations-Blindenführhundgespannprüfungen vorsehen. Diese können bei Bedarf - frühestens nach einem halben Jahr und bis zu zwei Jahren seit erstmals bestandener Prüfung dieses Gespanns - durchgeführt werden. Sie sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. - Die Dauer der Gewährleistung ist vertraglich zu vereinbaren. - Die Blindenführhundschule hat ihre vertraglich abzusichernde Bereitschaft zur kostenlosen Nachbetreuung/-schulung für den Fall mangelhafter oder nachlassender Führhundleistungen, deren Ursache in der Auswahl des Hundes und/oder der Führhundausbildung liegt (Gewährleistung) zu erklären. III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen Nachzuweisen ist: Die Haltungsregelungen sind grundsätzlich in deutscher Sprache und in einer für den künftigen Fürhhundehalter verständlichen Form, z.B. als Audiodatei, mit mindestens folgenden Angaben: - Zweckbestimmung - Zulässige Einsatzbedingungen - Hinweise zur sachgerechten Hundehaltung zur Verfügung zu stellen. VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: - Der ausgebildete Blindenführhund soll gebrauchsfertig incl. Halsband, Leine, Führhundgeschirr, Freilaufglöckchen, Freilaufkenndecke, Ess- und Trinknapf, Hundebett und einer Erstausstattungversorgung mit Futter für mindestens eine Woche an den Blindenführhundhalter übergeben werden. - Die kompletten Dokumentationen zum Blindenführhund und seiner Ausbildung sind bis zur „Ausmusterung“ des Blindenführhundes bei der Blindenführundschule aufzubewahren, eine Kopie erhält der Blindenführhundhalter.

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Code: 07.99.99.0000
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nicht besetzt
Anforderungen
I. Funktionstauglichkeit Nachzuweisen ist: Die Funktionstauglichkeit des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Funktionstauglichkeit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. II. Sicherheit Nachzuweisen ist: Die unbedenkliche Verwendung des Produktes. - Aufgrund von § 139 Abs. 5 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes (MPG) der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht. Dies gilt auch für Zubehör im Sinne des § 3 Nr. 9 MPG. - Für Produkte, die nicht im Sinne des § 3 Nr. 1 des MPG als Medizinprodukte gelten, gilt der Nachweis der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung nach anderen Richtlinien ebenfalls grundsätzlich als erbracht. III. Besondere Qualitätsanforderungen III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen - Nicht besetzt III.2 Qualitätsanforderungen hinsichtlich der Nutzungsdauer - Nicht besetzt III.3 Qualitätsanforderungen hinsichtlich des Wiedereinsatzes - Nicht besetzt IV. Medizinischer Nutzen - Nicht besetzt V. Anforderungen an die Produktinformationen - Nicht besetzt VI. Sonstige Anforderungen Nachzuweisen ist: Es gelten die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringendenLeistungen des Hauptproduktes.