zur Löschung vorgesehen
Code: 07.99.02.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
zur Löschung vorgesehen
zur Löschung vorgesehen
Code: 07.99.02.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
zur Löschung vorgesehen
Vorkonfigurierte, offene Systeme (bestehend aus Hardware- und Softwarekomponenten, auch als offene Vorlesesysteme bezeichnet) wandeln gedruckte bzw. maschinengeschriebene Schwarzschrift in Sprache um und dienen so der Informationsbeschaffung. Die zu lesende Vorlage wird von einem Flachbettscanner oder einer Kamera erfasst und vom System mittels optischer Zeichenerkennung analysiert. Grafiken, Bilder, handschriftliche Notizen etc. werden entweder als unerkannte Schriftzeichen klassifiziert und entsprechend akustisch gekennzeichnet oder übergangen; Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen werden in Sprache umgesetzt. Die eingelesenen Zeichen können bei einigen Geräten in einen - je nach Ausführung ggf. begrenzten - Speicher aufgenommen werden, so dass ein "Blättern" in den Dokumenten möglich ist. Die Geräte verfügen über verschiedene Such- und Sprungfunktionen, einen Buchstabiermodus und Wiederholfunktionen. Die Parameter der synthetischen Sprachausgabe (Stimme, Tonlage, Geschwindigkeit etc.) können individuell vom Anwender eingestellt werden. Ggf. können bei Vorlagen in Vielfarbdruck, mit übergroßen Buchstaben oder komplexem mehrspaltigen Layout Qualitätsverluste beim Einlesen entstehen. Die Auswahl eines Systems sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Systems durch fachlich qualifiziertes Personal ist erforderlich. Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.02.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleichzusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa.
Vorkonfigurierte, offene Systeme (bestehend aus Hardware- und Softwarekomponenten) wandeln gedruckte bzw. maschinengeschriebene Schwarzschrift mittels einer anschließbaren, fest installierten oder integrierten Braillezeile in tastbare Brailleschrift um. Eine integrierte Sprachausgabensoftware wandelt zudem gedruckte bzw. maschinengeschriebene Schwarzschrift in Sprache um. Die Geräte dienen so der Informationsbeschaffung. Die zu lesende Vorlage wird von einer Kamera oder einem integrierten Scanner erfasst und vom System mittels optischer Zeichenerkennung analysiert. Grafiken, Bilder, handschriftliche Notizen etc. werden entweder als unerkannte Zeichen klassifiziert und als solche von der Braillezeile und der Sprachausgabe gekennzeichnet oder übergangen, In Druckschrift dargestellte Buchstaben, Zahlen und Sonderzeichen werden in Punktschrift (standardmäßig in 8-Punkt-Computerbrailleschrift) sowie in Sprache umgesetzt. Die Anzeige der Punktschrift erfolgt auf einem tastbaren Display. Der Brailleschrifttext wird zunächst von links nach rechts gesetzt, danach verschiebt er sich dynamisch mit jedem neu darzustellenden Textabschnitt. Die eingelesenen Zeichen können bei einigen Geräten in einen - je nach Ausführung ggf. begrenzten - Speicher aufgenommen werden, so dass ein "Blättern" in den Dokumenten möglich ist. Diese Geräte verfügen in der Regel über verschiedene Such- und Sprungfunktionen, einen Buchstabiermodus und Wiederholfunktionen. Die Parameter der synthetischen Sprachausgabe (Stimme, Tonlage, Geschwindigkeit etc.) können individuell vom Anwender eingestellt werden. Ggf. können bei Vorlagen in Vielfarbdruck, mit übergroßen Buchstaben oder komplexem mehrspaltigen Layout Qualitätsverluste beim Einlesen entstehen. Die Auswahl eines Systems sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Systems durch fachlich qualifiziertes Personal ist erforderlich. Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.02.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibilität der Fingerkuppe verfügen. Der Versicherte muss die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Gerätes besitzen. Bei Erwachsenen ist zu prüfen, warum eine Versorgung mit einem vorkonfigurierten, offenen System nur mit Sprachausgabe nicht ausreichend ist. Erwachsene müssen die Brailleschrift beherrschen.