Alternativ zu Lesegeräten, die aus einer festen Einheit (Kompaktgeräte) oder aus einzelnen Komponenten bestehen (vorkonfigurierte offene Systeme), gibt es auch die Möglichkeit, vorhandene Computer durch Zusatzkomponenten so auszustatten, dass sie ebenfalls die Funktion von Vorlesesystemen übernehmen. Dafür sind ein Scanner, eine Software zur optischen Zeichenerkennung sowie blindengerechte Ausgabemöglichkeiten erforderlich. Eine Ausgabemöglichkeit stellt die Braillezeile dar. Die über den handelsüblichen Scanner eingelesenen Daten werden zunächst von der Zeichenerkennungssoftware aufbereitet und in geeigneter Form an die Braillezeile weitergegeben. Die Anzeige der Punktschrift erfolgt auf dem bis zu 80-stelligen, tastbaren Display. Jede Stelle des Displays besteht aus einem sogenannten Braillemodul, das in der Regel 8 in zwei Spalten zu vier Reihen angeordnete Stifte enthält. Zur Darstellung eines Brailleschriftzeichens kann eine beliebige Kombination dieser 8 Stifte elektronisch gesteuert tastbar aus der Oberfläche heraustreten. Der Brailleschrifttext wird zunächst von links nach rechts gesetzt, danach verschiebt er sich dynamisch mit jedem neu darzustellenden Textabschnitt. Der Anwender kann so die dargestellten Informationen kontinuierlich ertasten. Ggf. zusätzliche vorhandene Steuerelemente, z.B. am Zeilenanfang oder oberhalb der Braillemodule dienen der Orientierung auf dem Bildschirm sowie der Bedienung und dem Nachführen des Cursors. Je nach Bauform wird die zur Bedienung des Gesamtsystems erforderliche PC-Tastatur entweder auf oder hinter die Braillezeile gestellt; zum Teil ist die Tastatur auch bereits integriert, um ein ergonomisches Arbeiten zu ermöglichen. Braillezeilen dieser Art sind nicht mobil einsetzbar und werden in der Regel an einem festen Einsatzort betrieben. Die Auswahl eines Gerätes sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifiziertes Personal ist erforderlich. Im Vergleich zu geschlossenen Lesesystemen (Kompaktgeräte) und offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt die behinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen PC-Systems in der Regel eine wirtschaftlichere Versorgung dar. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leistungsfähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann. Solche Geräte können insbesondere bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und/ oder mehrfachbehinderten Menschen, die ohnehin einen PC auch für andere Funktionen verwenden, oftmals sinnvoller eingesetzt werden als geschlossene oder vorkonfigurierte Systeme. Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.03.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibilität in der Fingerkuppe verfügen. Der Versicherte muss die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Gerätes besitzen Erwachsene müssen die Brailleschrift beherrschen.
Alternativ zu Lesegeräten, die aus einer festen Einheit (Kompaktgeräte) oder aus einzelnen Komponenten bestehen (vorkonfigurierte offene Systeme), gibt es auch die Möglichkeit, vorhandene Computer durch Zusatzkomponenten so auszustatten, dass sie ebenfalls die Funktion von Vorlesesystemen übernehmen. Dafür sind ein Scanner, eine Software zur optischen Zeichenerkennung sowie blindengerechte Ausgabemöglichkeiten erforderlich. Eine Ausgabemöglichkeit stellt die Braillezeile dar. Die über den handelsüblichen Scanner eingelesenen Daten werden zunächst von der Zeichenerkennungs-Software aufbereitet und in geeigneter Form an die Braillezeile weitergegeben. Die Anzeige der Punktschrift erfolgt auf dem gewöhnlich 40-stelligen, tastbaren Display. Jede Stelle des Displays besteht aus einem sogenannten Braillemodul, das in der Regel 8 in zwei Spalten zu vier Reihen angeordnete Stifte enthält. Zur Darstellung eines Brailleschriftzeichens kann eine beliebige Kombination dieser 8 Stifte elektronisch gesteuert tastbar aus der Oberfläche heraustreten. Der Brailleschrifttext wird zunächst von links nach rechts gesetzt, danach verschiebt er sich dynamisch mit jedem neu darzustellenden Textabschnitt. Der Anwender kann so die dargestellten Informationen kontinuierlich ertasten. Ggf. zusätzliche vorhandene Steuerelemente, z.B. am Zeilenanfang oder oberhalb der Braillemodule dienen der Orientierung auf dem Bildschirm sowie der Bedienung und dem Nachführen des Cursors. Je nach Bauform wird die zur Bedienung des Gesamtsystems erforderliche PC-Tastatur bzw. ein Laptop entweder auf oder hinter die Braillezeile gestellt; zum Teil ist die Tastatur auch bereits integriert, um ein ergonomisches Arbeiten zu ermöglichen. Braillezeilen dieser Art sind mobil einsetzbar und werden in der Regel immer dann benötigt, wenn ein mobiles Lesen erforderlich ist. Die Auswahl eines Gerätes sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifiziertes Personal ist erforderlich. Im Vergleich zu geschlossenen Lesesystemen (Kompaktgeräte) und offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt die behinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen PC-Systems in der Regel eine wirtschaftlichere Versorgung dar. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leistungsfähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann. Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.03.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Solche Geräte können insbesondere bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und/ oder mehrfachbehinderten Menschen, die ohnehin einen PC auch für andere Funktionen verwenden, oftmals sinnvoller eingesetzt werden als geschlossene oder vorkonfigurierte Systeme. Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibilität in der Fingerkuppe verfügen. Der Versicherte muss die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Gerätes besitzen Bei Erwachsenen ist zu prüfen, warum die Versorgung mit einem Vorlesegerät nicht ausreichend ist. Erwachsene müssen die Brailleschrift beherrschen.
Alternativ zu Lesegeräten die aus einer festen Einheit be-stehen (Kompaktgeräte) oder aus einzelnen Komponenten beste-hen (vorkonfigurierte offene Systeme), gibt es auch die Mög-lichkeit, vorhandene Personalcomputer (PC) durch Zusatzkom-ponenten so auszustatten, dass sie ebenfalls die Funktion von Lesegeräten übernehmen. Dafür sind ein Scanner, eine spezielle Software und eine spezielle Ausgabehardware erfor-derlich. Spezielle Software zur behinderungsgerechten Anpassung über-nimmt dabei je nach Ausführung (siehe Einzelproduktlistung) eine oder mehrere Aufgaben im komplexen Prozess der Schrift-umwandlung. Bei der Screen-Reader Software handelt es sich um ein Pro-gramm, welches den jeweils aktuellen Bildschirminhalt wie Texte, Icons, Fenster, Steuerbefehle, Auswahlmenüs etc. aus-liest, interpretiert und an die spezielle behinderungsge-rechte Ausgabehardware weiterleitet. Während sich reine Textdateien auch ohne Screen-Reader Software an das jeweili-ge Ausgabesystem übermitteln lassen, ist bei grafikgestütz-ten Computeranwendungen und Betriebssystemen (z.B. Windows) die Verwendung einer Screen-Reader Software unerlässlich für den blinden bzw. hochgradig sehbehinderten Anwender. Sprachsynthese Software wandelt den zu lesenden Text, wel-cher der Screenreader erkannt hat, in spezielle Dateiformate um, so dass diese als digitale und ggf. natürliche Sprache ausgegeben werden können. Die Software ermöglicht auch die Anpassung der Sprachdarstellung, wie z.B. Tonlage, Stimm-typus, Sprachgeschwindigkeit. OCR-Software, wie sie bei jedem handelüblichen Scanner zum Einsatz kommt, ist als Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens anzusehen und fällt somit nicht in die Leistungs-pflicht der GKV: Dieses gilt auch für besonders hochwertige Software, da sie nicht speziell für die Anwendung durch be-hinderte Menschen konzipiert worden ist. Behinderungsgerechte Spezialsoftware ermöglicht die Anpas-sung des Computers bzw. seiner Ergänzungskomponenten - wie z.B. Scanner - an die individuellen Erfordernisse. Sie kann auch einzelne oder alle Bestandteile vorgenannter Software enthalten. Sie führt die verschiedenen Programmfunktionen auf einer gemeinsamen Plattform zusammen und ermöglicht durch eine spezielle Bedienerführung ein reibungsloses Scan-nen, Lesen und Speichern der Texte. Ggf. wird auch die Nut-zung handelsüblicher Hardwarekomponenten für die Leseauf-gaben ermöglicht. Die Auswahl eines Lesegerätes sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilita-tionseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elek-tronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedie-nung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifizier-tes Personal ist erforderlich. Im Vergleich zu geschlossenen Lesesystemen (Kompaktgeräte) und offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt die be-hinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen PC-Systems i.d.R. eine wirtschaftlichere Versorgung dar. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leistungs-fähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann. Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.03.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
zur Löschung vorgesehen
Alternativ zu Lesegeräten, die aus einer festen Einheit (Kompaktgeräte) oder aus einzelnen Komponenten bestehen (vorkonfigurierte offene Systeme), gibt es auch die Möglichkeit, vorhandene Computer durch Zusatzkomponenten so auszustatten, dass sie ebenfalls die Funktion von Vorlesesystemen übernehmen. Dafür sind ein Scanner, eine Software zur optischen Zeichenerkennung sowie blindengerechte Ausgabemöglichkeiten erforderlich. Eine Ausgabemöglichkeit stellt ein Braille-Flächendisplay dar. Das Braille-Flächendisplay wird an einen handelsüblichen PC angeschlossen und verfügt im Gegensatz zu einer Braillezeile auch über die Möglichkeit, Bild- oder Grafikinformationen über tastbare Stifte auszugeben, die je nach Buchstabe, Bild oder Grafik unterschiedlich hoch aus der Oberfläche heraustreten und mit den Fingerkuppen ertastet werden. Die Tastflächen können sich in Größe und Auflösung (Anzahl Stifte pro Flächeneinheit) unterscheiden und stellen daher unterschiedlich viel Schrift- Bild- oder Grafikinformation auf einmal dar. Die Darstellung kann für Textinformationen als Punktschrift erfolgen, es ist aber auch eine Darstellung der Schriftinformationen als Reliefbild möglich. So wird z.B. Kindern in der Schulausbildung ermöglicht, auch Grafikinformationen zu ertasten. Die Auswahl eines Braille-Flächendisplays sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifiziertes Personal ist erforderlich. Im Vergleich zu geschlossenen Lesesystemen (Kompaktgeräte) und offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt die behinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen PC-Systems in der Regel eine wirtschaftlichere Versorgung dar. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leistungsfähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann. Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.03.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibilität in der Fingerkuppe verfügen. Der Versicherte muss die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Gerätes besitzen Solche Geräte können bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und/oder Menschen, die aufgrund von Problemen mit der Schriftsprache auf weitere Wege der Informationsaufnahme angewiesen sind, da sie die sich mit den Brailezeilen, die im Alltag erforderlichen Informationen nicht erschließen können und ohnehin einen PC auch für andere Funktionen verwenden, oftmals sinnvoller eingesetzt werden als geschlossene oder vorkonfigurierte Systeme.
Tastaturen zur Eingabe in Brailleschrift werden anstelle herkömmlicher PC-Tastaturen an den Computer angeschlossen und dienen der Eingabe von Text im Punktschriftformat. Je nach Ausführung ist auch ein paralleler Betrieb zu herkömmlichen Tastaturen möglich. Sie ermöglichen dem blinden oder hochgradig Sehbehinderten eine schnellere und ergonomischere Bedienung von Computern. Auf einer Braille-Eingabetastatur sind im Wesentlichen die gleichen Tasten wie auf einer mechanischen Blindenschrift-Schreibmaschine vorhanden und ergonomisch angeordnet: 6 oder 8 Tasten für die einzelnen Braillepunkte eines Blindenschriftzeichens sowie eine Leertaste. Damit verfügen Braille-Eingabetastaturen über eine spezielle Tastenanzahl, -anordnung, -form und -größe und sind nicht mit herkömmlichen Tastaturen vergleichbar. Die Tastaturen erlauben nicht nur die Texteingabe direkt in Punktschrift, sondern verfügen auch über die Möglichkeit, Sonder- und Funktionstasten (z.B. strg, alt, shift usw.) zu simulieren. Alle Tastatureingaben einer herkömmlichen PC-Tastatur können so realisiert werden. Die Auswahl einer Brailletastatur sollte unter Beteiligung eines unabhängigen Beraters (z.B. Rehaberater und/oder Rehabilitationseinrichtungen mit Fachkräften aus dem Bereich EDV/elektronische Hilfsmittel für Blinde und Sehbehinderte) und ggf. des MDK erfolgen. Eine ausführliche Einweisung in die Bedienung und Handhabung des Gerätes durch fachlich qualifiziertes Personal ist erforderlich. Im Vergleich zu geschlossenen Lesesystemen (Kompaktgeräte) und offenen, vorkonfigurierten Lesesystemen stellt die behinderungsgerechte Ausstattung eines bereits vorhandenen PC-Systems in der Regel eine wirtschaftlichere Versorgung dar. Vor der Versorgung ist zu prüfen, ob ein ausreichend leistungsfähiges Computersystem beim Versicherten vorhanden ist und ob dieses entsprechend umgerüstet und angepasst werden kann. Die Produkte sind für einen leihweisen Einsatz geeignet.
Code: 07.99.03.4000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Der Versicherte muss über eine gute Feinmotorik und Sensibilität in der Fingerkuppe verfügen. Der Versicherte muss die kognitiven Fähigkeiten zur Nutzung des Gerätes besitzen Bei Erwachsenen ist zu prüfen, warum die Versorgung mit einem Vorlesegerät mit Sprachausgabe nicht ausreichend ist. Erwachsene müssen die Brailleschrift beherrschen. Solche Geräte können insbesondere bei Kindern und Jugendlichen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und/ oder Menschen, die aufgrund von Problemen mit der Schriftsprache auf weitere Wege der Informationsaufnahme angewiesen sind, da sie die sich mittels Braillezeilen die im Alltag erforderlichen Informationen nicht erschließen können und ohnehin einen PC auch für andere Funktionen verwenden, oftmals sinnvoller eingesetzt werden als geschlossene oder vorkonfigu-rierte Systeme.