Online Status
nicht besetzt
Indikation
Eine Versorgung mit einem Blindenführhund kann dann in Betracht kommen, wenn der Versicherte blind im Sinne des Gesetzes ist oder eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Ziel einer Versorgung mit einem Blindenführhund ist es, den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten mit Hilfe des Blindenführhund in die Lage zu versetzen, seine durch die Behinderung eingeschränkte Orientierung in der Mobilität außer Haus im Führhundegespann wieder zu ermöglichen.
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems.
Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen.
Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehscharfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) betragt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehscharfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehscharfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor:
a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehscharfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehscharfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehscharfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehscharfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben,
e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehscharfe nicht mehr als 0,1 (1/10) betragt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist,
f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehscharfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt,
g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehscharfe nicht mehr als 0,1 (1/10)betragt und kein Binokularsehen besteht.
Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehscharfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) betragt und bei dem noch keine Blindheit vorliegt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt.
Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend– zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie,
diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa.
Zusätzlich muss die/der Versicherte die Qualitätsanforderungen gemäß Produktuntergruppe 07.99.09. „Blindenhunde“, Punkt III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen, Abschnitt – „Anforderungen an den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten“ erfüllen.
Kontraindikationen
Mobilitätsverhindernde körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen schließen die Versorgung mit einem Blindenführhund aus.