Bei einem Blindenführhund handelt es sich um einen speziell ausgebildeten Hund, der in der Lage ist, einem blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten eine Orientierung bei der Mobilität innerhalb und außerhalb des Hauses ohne unmittelbare Gefährdung für sich und andere zu gewährleisten. Der Blindenführhund dient im erweiterten Sinn als „Lotse“ der blinden oder hochgradig sehbehinderten Personen bei der Orientierung und Mobilität insbesondere außerhalb der Wohnung und unterstützt den Führhundhalter z.B. im Straßenverkehr. Der Hund trifft keine Entscheidungen allein und die letztendliche Verantwortung für eine möglichst gefahrlose Teilnahme des öffentlichen Straßenverkehrs liegt beim Blinden oder hochgradig Sehbehinderten. Zur Fortbewegung im öffentlichen Raum gibt der Führbundhalter dem Führhund deutliche Signale und teilt dem Hund damit seine Aufgaben mit, z.B. wird der Hund aufgefordert, die nächste Ampel, die nächste Sitzgelegenheit oder die nächste Haltestelle aufzusuchen. Der Hund achtet dann auf Gefahren wie Bordsteinkanten, Treppen, hervorstehende Hindernisse, die er auch erkennt, wenn sie für ihn selbst keine Gefahr darstellen, aber z.B. auf Kopfhöhe des Hundeführers auf den Gehweg ragen. Der Führhund achtet auch auf Baustellen, Fahrzeuge, die den Weg versperren, oder Straßenübergänge, deren Überquerung er verweigert, wenn der Führhundhalter gehen möchte, aber der Hund ein heranfahrendes Auto bemerkt und aus seiner Sicht eine Gefahr besteht. Dies nennt man intelligente Gehorsamsverweigerung. Auf Signal des Führhundhalters zeigt der Blindenführhund dem Führhundhalter z.B. Sitzplätze, Treppen, Türeingänge, Haltestellen etc. an. Ausbildung des Blindenführhundes Die Ausbildung zum Blindenführhund dauert im Schnitt 6 – 8 Monate und ist in notwendigem Umfang im Führgeschirr durchzuführen. Anschließend erfolgt der Einarbeitungslehrgang der blinden oder hochgradig sehbehinderten Person und zukünftigen Führhundhalters zunächst am Ort der Blindenführhundschule, später auch am Wohnort des Versicherten. Den Abschluss bildet eine Gespannprüfung, bei der geprüft wird, ob das angestrebte Versorgungsziel, nämlich die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Hund und Führhundhalter bei der Gewährleistung der Orientierung und Mobilität in öffentlichen Räumen entsprechend den Erfordernissen des Versicherten erreicht worden ist. Voraussetzung des Führhundhalters Der künftige Führhundhalter muss die erforderlichen Voraussetzungen zur Haltung eines Führhundes in seiem häuslichen Umfeld und generell zum Umgang mit Hunden besitzen. Diese Eignung sollte bei der Prüfung der Indikation für eine Blindenführhundversorgung mitüberprüft und etwaige individuelle Kontraindikationen ausgeschlossen werden. Nähere Angaben über den Anspruch des Versicherten und leistungsrechtliche Aspekte enthält die Definition der Produktgruppe PG 07 „Blindenhilfsmittel“ im Abschnitt „Blindenführhund“. Nähere Angaben zu den verbindlichen Qualitätsanforderungen an den Blindenführhund, an die Führhundausbildung, an den künftigen Führhundhalter und an die Gespannprüfung enthält die Untergruppe 07.99.09. der Produktgruppe 07 „Blindenhilfsmittel.
Code: 07.99.09.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Eine Versorgung mit einem Blindenführhund kann dann in Betracht kommen, wenn der Versicherte blind im Sinne des Gesetzes ist oder eine hochgradige Sehbehinderung vorliegt. Ziel einer Versorgung mit einem Blindenführhund ist es, den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten mit Hilfe des Blindenführhund in die Lage zu versetzen, seine durch die Behinderung eingeschränkte Orientierung in der Mobilität außer Haus im Führhundegespann wieder zu ermöglichen. Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehscharfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) betragt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehscharfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehscharfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehscharfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehscharfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehscharfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehscharfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehscharfe nicht mehr als 0,1 (1/10) betragt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehscharfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehscharfe nicht mehr als 0,1 (1/10)betragt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehscharfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) betragt und bei dem noch keine Blindheit vorliegt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend– zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Zusätzlich muss die/der Versicherte die Qualitätsanforderungen gemäß Produktuntergruppe 07.99.09. „Blindenhunde“, Punkt III.1 Indikations-/einsatzbezogene Qualitätsanforderungen, Abschnitt – „Anforderungen an den blinden oder hochgradig sehbehinderten Versicherten“ erfüllen. Kontraindikationen Mobilitätsverhindernde körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen schließen die Versorgung mit einem Blindenführhund aus.