Nicht besetzt
Code: 07.99.99.0000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Nicht besetzt
Nicht besetzt
Code: 07.99.99.1000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
zur Löschung vorgesehen
Folgende Softwarekomponenten können im Einzelfall zur blindengerechten Zurüstung eines herkömmlichen Computersystems erforderlich sein, sofern die auf zuzurüstenden System bereits installierte Software ggf. vorliegende blindenspezifischen Anforderungen nicht erfüllt. 1. Bildschirmausleseprogramm (Screenreader). Die Aufgaben eines Screenreaders bestehen darin, die auf einem Bildschirm sichtbaren Inhalte zu erfassen, sie für eine blindengerechte Ausgabe aufzubereiten und sie schließlich effektiv über eine Sprachausgabe und/oder eine angeschlossene Braillezeile wiederzugeben. Eine Sprachausgabe wird als Softwaremodul in allen modernen Screenreadern mitgeliefert. 2. Texterkennungssoftware. Diese hat die Aufgabe, die als Bild vorliegenden Schriftzeichen in Text umzuwandeln, der über eine Sprachausgabe akustisch oder über eine Braillezeile taktil ausgegeben werden kann. 3. Sprachausgabesoftware 4. Softwarelesesysteme. Softwarelesesysteme sind Computerprogramme, die gleichzeitig als Texterkennungs-, Bildschirmauslese- und Sprachausgabensoftware fungieren. Sie führen damit die verschiedenen Funktionen eines blindengerechten Textvorlesesystems auf einer gemeinsamen Softwareplattform mit einheitlicher, blindengerecht entwickelter Benutzungsoberfläche zusammen und ermöglichen so durch eine spezielle Bedienerführung ein reibungsloses Scannen, Lesen und Speichern der Texte.
Code: 07.99.99.2000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa. Es ist jeweils zu prüfen, in wie weit die blindenspezifischen Anforderungen an die Software im Einzelfall nicht bereits durch Standardsoftware des verwendeten Computersystems abgedeckt sind.
Nicht besetzt
Code: 07.99.99.3000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Nicht besetzt
zur Löschung vorgesehen
Code: 07.99.99.4000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
zur Löschung vorgesehen
zur Löschung vorgesehen
Code: 07.99.99.5000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
zur Löschung vorgesehen
Um den zielgerichteten Einsatz und Gebrauch des Hilfsmittels zu erlernen, ist bei der erstmaligen Versorgung mit dem Blindenlangstock und/oder elektronischen O&M-Hilfsmitteln eine spezielle Orientierungs- und Mobilitätsschulung in der gewohnten Lebensumgebung, also am Wohnort erforderlich. Auch aus Sicherheitsgründen werden diese Schulungen in Form von Einzelschulungen durchgeführt. Die Eignung des Versicherten, das Hilfsmittel zweckmäßig einsetzen zu können, sollte im Rahmen einer der Schulung vorangehenden Erprobung durch einen qualifizierten Experten überprüft werden (Orientierungs- und Mobilitätslehrer, Rehabilitationslehrer für Orientierung und Mobilität, Fachkraft der Blinden- und Sehbehindertenrehabilitation O&M). Das Erprobungsergebnis wird dem Versicherten und der zuständigen Krankenversicherung mitgeteilt. Es dient als Grundlage für die Schulungsplanung. Die Kosten der Erprobung und der Orientierungs- und Mobilitätsschulung fallen in die Leistungspflicht der GKV. Sollte sich im Verlauf der Erprobung herausstellen, dass das Hilfsmittel nicht gewinnbringend eingesetzt werden kann, beschränkt sich die Leistung der GKV auf die Kostenübernahme für die Erprobungsstunden. Abzugrenzen ist die Schulung der Mobilität von Lerninhalten, welche die sogenannten "lebenspraktischen Fertigkeiten" (LPF) - also Handlungsstrategien, Tätigkeiten und Verhaltensweisen, die jeder Mensch zur Bewältigung seines Alltages benötigt - vermitteln sollen. Das LPF-Training stellt als Fördermaßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (§ 55 Abs. 2 Ziff. 3 SGB IX gültig bis 31.12.2017) bzw. Fördermaßnahmen zur sozialen Teilhabe (§ 75 Abs. 2 Ziff. 3 SGB IX gültig ab 1.1.2018) grundsätzlich keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung dar. Sofern im Rahmen eines LPF-Trainings auch Hilfsmittel zum Einsatz kommen, ist die Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels grundsätzlich im Abgabepreis des Hilfsmittels enthalten; eine gesonderte Vergütung erfolgt nicht. Im Einzelfall ist ggf. zu überprüfen, ob die GKV der zuständige Kostenträger ist oder ob auf die Leistungspflicht eines anderen Sozialleistungsträger hingewiesen werden muss, z. B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Beruht die Beschaffung des Hilfsmittels z. B. ausschließlich auf beruflichen Gründen, können je nach Einzelfall: die Agentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung, der Träger der Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung zuständig sein. Hilfen zur allgemeinen sozialen Eingliederung können je nach Ursache der Behinderung von den Trägern der Unfallversicherung oder der Kriegsopferversorgung oder den Trägern der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe gewährt werden.
Code: 07.99.99.6000
Codesystem: http://metadata.gerontonet.org/namingsystem/hilfsmittelnummer
Online Status
nicht besetzt
Indikation
Vorliegen von Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung aufgrund von angeborenen oder erworbenen Erkrankungen der brechenden Medien des Auges, der Netzhaut, der Sehbahnen oder des zentralen Nervensystems. Blind ist ein behinderter Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Blind ist auch ein behinderter Mensch mit einem nachgewiesenen vollständigen Ausfall der Sehrinde (Rindenblindheit), nicht aber mit einer visuellen Agnosie oder anderen gnostischen Störungen. Als blind ist auch ein behinderter Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,02 (1/50) beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzustellen sind. Eine der Herabsetzung der Sehschärfe auf = 0,02 (1/50) gleich zusetzende Sehbehinderung liegt nach den Richtlinien der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft bei folgenden Fallgruppen vor: a. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,033 (1/30) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 30° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, b. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,05 (1/20) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 15° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, c. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, wenn bei einer Sehschärfe von 0,1 (1/10) oder weniger die Grenze des Restgesichtsfeldes in keiner Richtung mehr als 7,5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, d. bei einer Einengung des Gesichtsfeldes, auch bei normaler Sehschärfe, wenn die Grenze der Gesichtsfeldinsel in keiner Richtung mehr als 5° vom Zentrum entfernt ist, wobei Gesichtsfeldreste jenseits von 50° unberücksichtigt bleiben, e. bei großen Skotomen im zentralen Gesichtsfeldbereich, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und im 50°-Gesichtsfeld unterhalb des horizontalen Meridians mehr als die Hälfte ausgefallen ist, f. bei homonymen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und das erhaltene Gesichtsfeld in der Horizontalen nicht mehr als 30° Durchmesser besitzt, g. bei bitemporalen oder binasalen Hemianopsien, wenn die Sehschärfe nicht mehr als 0,1 (1/10) beträgt und kein Binokularsehen besteht. Hochgradig in seiner Sehfähigkeit behindert ist ein Mensch, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig > 0,05 (1/20) beträgt oder wenn andere hinsichtlich des Schweregrades gleichzusetzende Störungen der Sehfunktion vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Einschränkung des Sehvermögens einen GdS von 100 bedingt und noch keine Blindheit vorliegt. Als häufige Ursachen für Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung sind beispielhaft – nicht abschließend – zu nennen: altersabhängige Makuladegeneration (AMD), Glaukom/Optikusatrophie, diabetische Retinopathie, hohe Myopie, Retinitis pigmentosa.